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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 SB.2024.12 (AG.2025.168)

December 18, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,840 words·~39 min·1

Summary

gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (BGer 6B_360/2025 vom 29.10.2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.12

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

REKTIFIKAT

betreffend in Rechtskraft erwachsene Punkte

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____                                                                               Berufungskläger

[…]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

C____                                                                          Berufungsbeklagter

vertreten durch […], Rechtsanwalt,                                      Privatkläger 1

[…]

L____                                                                          Berufungsbeklagter

vertreten durch […], Rechtsanwalt,                                      Privatkläger 2

[…]

G____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                                       Privatkläger 3

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. September 2022 (SG.2021.102)

betreffend gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. September 2022 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung (Anklageschrift [nachfolgend: AS] Ziff. 1.2, 4.1), der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Schreiben von Notar B____], 4.1), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. 4.5) sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.4) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–. Von der Aussprache einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf Aktienkaufvertrag, Treuhandvertrag], 4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1), der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1), der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.6) sowie der qualifizierten Veruntreuung (AS Ziff. 4.7) wurde er hingegen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 29. März 2023 die Berufung. Es wurden sinngemäss die Anträge gestellt, der Berufungskläger sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Zudem sei eine tiefere Strafe auszusprechen. Schliesslich sei die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz und einer Parteienschädigung an C____ aufzuheben. In der Folge konnte dem Berufungskläger aufgrund einer falsch erfassten Adresse keine Korrespondenz zugestellt werden, weshalb der Verfahrensleiter am 30. Juni 2023 die Abschreibung des Verfahrens verfügte. Nach Bekanntwerden der korrekten Adresse des Berufungsklägers wurde die Einstellung des Verfahrens am 25. Januar 2024 wiedererwägungsweise aufgehoben und das Verfahren weitergeführt. Zugleich wurde das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel angeordnet. Die Parteien verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. und 18. Dezember 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind dessen Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2    Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind: die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (AS Ziff. 1.2, 4.1), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. 4.5) sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf Aktienkaufvertrag, Treuhandvertrag], 4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1), der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1), der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.6) sowie der qualifizierten Veruntreuung (AS Ziff. 4.7); die Einstellung des Verfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zufolge Verjährung (AS Ziff. 4.6); die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände; die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C____. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4      Verletzung des Anklageprinzips

1.4.1   Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Täuschung des Berufungsklägers darin liege, dass er den Kaufinteressenten eine Unmittelbarkeit der Vertragserfüllung vorgespiegelt habe, die nicht existierte respektive vom Berufungskläger nicht herbeigeführt worden sei. Dies werde dem Berufungskläger in der Anklage jedoch nicht vorgeworfen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 3, in: Akten S. 6472). In Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Geschädigten D____ (AS Ziff. 4.2) werfe die Vorinstanz dem Berufungskläger mangelnden Erfüllungswillen vor, was jedoch ebenfalls nicht angeklagt sei (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 18, in: Akten S. 6479 f.).

1.4.2   Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass dieser genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).

1.4.3   Bei der im vorinstanzlichen Urteil erwähnten «Vorspiegelung der Unmittelbarkeit der Vertragserfüllung» handelt es sich um eine Ausprägung der in der Anklage genannten Variante der «Vorspiegelung eines Erfüllungswillens» (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16, 20, 22, 26, 27 f.). Gibt ein Makler vor, ein Vertragsschluss stehe unmittelbar bevor, bringt er damit stets auch seinen Erfüllungswillen hinsichtlich der von ihm versprochenen Vermittlungstätigkeit zum Ausdruck.

Was die im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend den Geschädigten D____ laut Berufungskläger nicht erwähnte Variante des mangelnden Erfüllungswillens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese in der Anklageschrift explizit genannt wird: «A____ […] täuschte damit D____ […] arglistig über die Möglichkeiten, ihm an diesem Grundstück Eigentum zu verschaffen, die finanziellen Verhältnisse und den fehlenden Erfüllungswillen […]» (vorinstanzliches Urteil S. 22, Absatz 2). Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

2.         Angefochtene Schuldsprüche

2.1      Vorbemerkungen

Die zu beurteilenden Fälle weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf, sodass von einem «System-A____» gesprochen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 40). Im Vordergrund stehen, ausser in einem Fall, tatsächlich existierende Bauprojekte. Die Interessenten verfügten jeweils über bescheidene Sprachkenntnisse und/oder Fachkenntnisse und waren auf Unterstützung bei der Suche nach Immobilien angewiesen. Stets funktionierte der Kontakt über einen Mittelsmann, der über den selben kulturellen Hintergrund wie die Interessenten verfügte und mit diesen freundschaftlich verbunden war. Die Mittelsmänner priesen den Berufungskläger als Insider an, der über besondere Kontakte verfüge und den Zugang zu lukrativen Projekten eröffnen könne. Meist war der Berufungskläger zwar berechtigt, Interessenten für das jeweilige Projekt zu suchen, stellte seine Verbindung dazu jedoch falsch dar. Er bezeichnete sich in den Reservationsvereinbarungen als «Verkäufer» und liess sich Reservationsgebühren überweisen. Damit suggerierte er, dass er in der Lage war, den Verkauf vom Erstkontakt bis zur Eigentumsübertragung durchzuführen und die jeweiligen Objekte rechtsverbindlich reserviert waren. Dies war jedoch nicht der Fall, da es sich bei den Verbindungen des Berufungsklägers meist um relativ unverbindliche Kontakte handelte. Ferner informierte der Berufungskläger die Verkäufer nicht über den Abschluss von Reservationsverträgen, weshalb diese gar nichts von potenziellen Interessenten wussten. In der Folge verbrauchte der Berufungskläger die Reservationszahlungen innert kürzester Zeit. Ab diesem Zeitpunkt war er für die Interessenten nicht mehr oder nur noch schwer erreichbar. Der Berufungskläger mag zu Beginn noch im Glauben gehandelt haben, er sei tatsächlich in der Lage, die Geschäfte zum Abschluss zu bringen. Aufgrund der schieren Anzahl gescheiterter Projekte und der Verbindlichkeiten, die sich auftürmten, ist jedoch davon auszugehen, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt bereits bei der Entgegennahme der Reservations- oder Investitionszahlungen beabsichtigte, sich daran unrechtmässig zu bereichern.

2.2      Betrug und Urkundenfälschung (AS 2.1)

2.2.1

2.2.1.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe sich das Projekt, bei dem die E____ AG gekauft werden sollte, frei ausgedacht. In der Folge habe C____ auf Vermittlung seines Bruders F____ hin, eine Reservationszahlung von CHF 100'000.– geleistet, und der Berufungskläger habe die Summe für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 9 ff.; Plädoyer Stawa erstinstanzliche Verhandlung S. 3, in: Akten S. 6495).

2.2.1.2 Der Berufungskläger gesteht ein, dass er die erhaltene Zahlung von CHF 100'000.– nicht hätte verbrauchen dürfen. Er beteuert jedoch, er habe das Projekt nicht frei erfunden, sondern lediglich Unterlagen eines Partnervermittlers weitergleitet (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 5, in: Akten S. 6509).

Dass das Projekt, so wie es C____ vorgestellt worden war, nicht existierte, ergibt sich daraus, dass die E____ AG zu keinem Zeitpunkt Liegenschaften an der […], der […], dem […] oder dem […] in […] besass und überdies auch nicht zum Verkauf stand (Akten S. 4398). Von der blossen Weiterleitung von Unterlagen, wie sie vom Berufungskläger behauptet wird, kann sodann keine Rede sein, zumal dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch bestätigt hatte, die in den Akten befindliche Zusammenstellung der Eckdaten des Projekts erstellt zu haben (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 28, in: Akten S. 6367; Zusammenstellung Eckdaten, in: Akten S. 4284 f.). Schliesslich ist unerfindlich, welches Interesse der angebliche Partnervermittler daran gehabt haben sollte, dem Berufungskläger ein fiktives Projekt zur Weitervermittlung abzugeben. Vielmehr ist es aufgrund der Interessenlage des Berufungsklägers – die Reservationszahlungen wurden jeweils auf sein Konto überwiesen – evident, dass er das Projekt unter Verwendung gewisser wahrer Elemente fingiert hat.

2.2.1.3 Der Berufungskläger moniert in rechtlicher Hinsicht, der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt, da es am Erfordernis der Arglist fehle. C____ hätte die Täuschung mit Leichtigkeit erkennen können (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5 ff. lit. a-c, in: Akten S. 6474 ff.).

Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4). Arglist scheidet im Allgemeinen dann aus, wenn der Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermieden können. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annimmt, welches die Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in Rechnung zu stellen wie beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.3.2 f.).

Hervorzuheben ist, dass C____ der deutschen Sprache nicht mächtig ist, offenbar über keine Erfahrung mit Immobiliengeschäften verfügte und zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Ereignisse in der Türkei lebte (Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2019, in: Akten S. 4528, 4533). Aufgrund dieser Umstände ist die Schwelle für die Annahme einer Opfermitverantwortung hoch anzusetzen. Der Berufungskläger wurde C____ durch seinen Bruder F____ als jemand angepriesen, der über Spezialkenntnisse und Zugang zu einem Insider-Netzwerk verfüge (Einvernahme vom 20. August 2019 S. 8, in: Akten S. 4535). Die für einen Laien professionell wirkendenden Unterlagen verfestigten dieses Bild (Akten S. 4271, 4284 ff.). Hinzu kommt, dass die Zahlung einer Reservationsgebühr vom Berufungskläger als risikoarmer, reversibler Schritt dargestellt wurde; die Vereinbarung enthielt explizit die Klausel, wonach ein Widerruf jederzeit möglich sei und diesfalls die volle Gebühr zurückerstattet würde (Reservationsvertrag S. 2, in: Akten S. 4272). Schliesslich wurde auch mit dem Instrument der zeitlichen Dringlichkeit gearbeitet, indem C____ suggeriert wurde, das Angebot sei bald weg, er müsse sich beeilen (Einvernahme vom 20. August 2019 S. 8, in: Akten S. 4535). Zusammengefasst ergibt sich die Arglist somit aus der Gemengelage aus unwahren Dokumenten (Reservationsvertrag, Bilanz), familiärem Vertrauensverhältnis und zeitlichem Druck. Da der Berufungskläger wusste, dass es sich um ein komplett fingiertes Projekt handelte, bedarf es hinsichtlich des Vorsatzes keiner weiteren Ausführungen. Betreffend die Bereicherungsabsicht ist anzumerken, dass die Reservationszahlung auf das private Konto des Berufungsklägers einging und von diesem innerhalb eines Monats komplett verbraucht wurde (Akten S. 2106). Sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind somit gegeben.

2.2.2 2.2.2.1 Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, er habe ein Schreiben erstellt, mit dem wahrheitswidrig vorgespiegelt werde, es stamme von Notar B____. Dieses Dokument habe er nach der Erstellung F____ zuhanden seines Bruders C____ übergeben, um diesen davon abzuhalten, rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Dadurch habe er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 12).

2.2.2.2 In tatsächlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, dass nicht er, sondern F____ das zur Diskussion stehende Schreiben erstellt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 16, in: Akten S. 6485).

Es ist davon auszugehen, dass F____ dieses Schreiben entgegen seiner ursprünglichen Aussage nicht erstellt hat (vgl. Einvernahme vom 15. August 2019 S. 18, in: Akten S. 4525; Einvernahme vom 20. August 2019 S. 14 und 16, in: Akten S. 4541, 4543). Einerseits hätte F____ wohl von Anfang an behauptet, der Berufungskläger habe das Dokument erstellt, hätte er ihn zu Unrecht belasten wollen. Andererseits existieren im vorliegenden Fall zahlreiche objektive Anhaltspunkte, die nahelegen, dass es sich beim Berufungskläger um den wahren Aussteller des Schreibens handelt: Notar B____ war bis zum 12. September 2017 der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, sodass letzterer aufgrund empfangener Korrespondenz Zugriff auf den Briefkopf von Notar B____ hatte (Mandatsniederlegung, in: Akten S. 456). Ferner wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Berufungsklägers ein herausgeschnittener Briefkopf der Kanzlei von Notar B____ sowie der Inhalt des Schreibens vom 25. Februar 2016 ohne Briefkopf gefunden (Separatbeilagen 5 S. 150 f.; Akten S. 1168). Auch erscheint es mit Blick auf die sprachlichen Fähigkeiten von F____ äusserst unwahrscheinlich, dass er das Schreiben erstellt hat; diejenigen Dokumente, die von ihm angefertigt wurden, weisen wesentlich mehr Fehler auf (Dossier [...], in: Akten S. 3654; Falschurkunde Zivilgericht Aargau, in: Akten S: 4568; Falschurkunde […], in: Akten S. 4571). Hingegen enthält das angeblich von Notar B____ stammende Schreiben stilistische Eigenheiten, die auf eine Urheberschaft des Berufungsklägers hindeuten. Dies sind insbesondere Leerschläge zwischen Klammer und erstem respektive letztem Buchstaben (E-Mail A____, in: Akten S. 4376, 4290). Damit besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Berufungskläger das Schreiben erstellt hat.

2.2.2.3 Dass durch das in der Anklage umschriebene Verhalten der Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erfüllt wird, wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt, weshalb bezüglich der rechtlichen Einordnung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (vorinstanzliches Urteil S. 69, letzter Absatz – S. 71, erster Absatz).

2.2.3   Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […] – E____ AG» (AS 2.1) hat sich der Berufungskläger des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

2.3      Betrug und Urkundenfälschung (AS Ziff. 4.1)

2.3.1

2.3.1.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er sei an G____ herangetreten und habe ihn davon überzeugt, in das Immobilienprojekt «[…]» zu investieren. Dabei habe er von Anfang an beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern. Über den Erfüllungswillen des Berufungsklägers getäuscht, habe G____ ihm CHF 100'000.– überwiesen und sich damit selbst am Vermögen geschädigt. Dadurch habe sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 19 ff.).

2.3.1.2 Unumstritten ist, dass der Berufungskläger die durch G____ überwiesenen CHF 100'000.– zweckwidrig verbraucht hat. Der Berufungskläger stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei keine arglistige Täuschung erfolgt. Die Vorinstanz habe selbst festgestellt, dass hinsichtlich des Entwurfs des Kaufrechtsvertrages vom 2. Juni 2016 keine Urkundenfälschung begangen worden sei. Sämtliche weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Unterlagen datierten nach der Zahlung vom 17. Juni 2016, weshalb diese für die Frage der Arglist nicht massgebend seien (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. e, in: Akten S. 6476).

Eine tatbestandsmässige Urkundenfälschung bildet einen starken Hinweis für das Vorliegen von Arglist, bildet dafür aber keine notwendige Voraussetzung. Auch die Verwendung von Vertragsentwürfen kann – zusammen mit weiteren Gegebenheiten – Arglist begründen. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb den Gebrauch des Entwurfs des Kaufrechtsvertrags als ein Element betrachtet, das dazu beitrug, bei G____ den Eindruck zu erwecken, der Berufungskläger sei in der Lage, ein gutes Geschäft zu vermitteln. Einen weiteren Pfeiler bildete der Investitionskapitalvertrag vom 3. Juni 2016 (Akten S. 4710 f.). Der Berufungskläger überreichte G____ ein umfangreiches Dossier, das den Eindruck eines echten und bedeutsamen Immobilienprojekts vermittelte. Dieses war für G____, eine mit Immobiliengeschäften unerfahrene Person, schwer zu durchschauen, zumal aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu F____ auch gar kein Anlass zur Überprüfung der darin gemachten Angaben bestand (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 72 f., 79). Daraus ergibt sich das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bezüglich des Erfüllungswillens des Berufungsklägers.

Der Beteuerung des Berufungsklägers, er sei überzeugt gewesen, dass er die Finanzierung hinkriege (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 7, in: Akten S. 6511), kann kein Glauben geschenkt werden, da das Projekt, so wie es G____ vorgestellt wurde, nicht existierte und der Berufungskläger das überwiesene Geld auch in diesem Fall innert weniger Tage verbraucht hatte (Akten S. 2162 ff.). Damit steht fest, dass der Berufungskläger vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt.

2.3.2

2.3.2.1 Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, er habe einen Kaufrechtsvertrag und eine Vertraulichkeitserklärung gefälscht, um G____ zu suggerieren, das Investitionsprojekt schreite planmässig voran (vorinstanzliches Urteil S. 19).

2.3.2.2 Dagegen wendet der Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht ein, nicht er, sondern ein Dritter (insbesondere F____) hätte die Vertraulichkeitserklärung und den Kaufvertrag gefälscht (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 39, in: Akten S. 6486).

Die Vertraulichkeitserklärung wurde auf der linken Seite mit «A____» unterzeichnet. Ein Vergleich mit dem Kaufrechtsvertrag (Akten S. 4711) zeigt, dass es sich dabei um die Handschrift des Berufungsklägers handelt. Das Schriftbild der Unterschrift daneben, die von einer weiteren Person stammen soll, ist identisch (Akten S. 4834). Mithin besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger für die Erstellung dieses Dokuments verantwortlich ist.

Auf dem Kaufrechtsvertrag ist ein auf Notar B____ lautendes Beglaubigungsverbal abgebdruckt (Akten S. 4840). Aufgrund der bereits geschilderten Berührungspunkte zwischen Notar B____ zum Berufungskläger (vgl. oben E. 2.2.2.2) sowie dem Umstand, dass der Kaufrechtsvertrag vom Berufungskläger unterzeichnet wurde, besteht auch hier kein vernünftiger Zweifel betreffend die Urheberschaft des Berufungsklägers.

2.3.2.3 Die rechtliche Qualifikation des ihm vorgeworfenen Sachverhalts wird vom Berufungskläger nicht bemängelt, sodass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 81 f.).

2.3.3   Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]» (AS 4.1) hat sich der Berufungskläger des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

2.4      Betrug (AS 4.2)

2.4.1   In diesem Anklagepunkt wird dem Berufungskläger im Wesentlichen vorgeworfen, D____ zur Tätigung einer Reservationszahlung von CHF 35'000.– für den Kauf eines Einfamilienhauses bewegt zu haben, obwohl er von Anfang an beabsichtigt habe, die Gelder für eigene Zwecke zu verbrauchen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 22).

2.4.2   Unumstritten ist, dass der Berufungskläger die von D____ erhaltene Zahlung zweckwidrig verbraucht hat. Erneut bestreitet der Berufungskläger jedoch das Vorliegen von Arglist. Nur weil D____ und F____ bereits einmal einen Hausbau durchgeführt hätten, entstehe kein hinreichendes Vertrauensverhältnis. Eine arglistige Täuschung könne nicht nachgewiesen werden. Dem Berufungskläger Vorsatz zu unterstellen sei zudem grotesk, da dieser sehr wohl ein Interesse gehabt hätte, dass D____ das Eigentum an der Liegenschaft verschafft werde (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 18, in: Akten S. 6479 f.).

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch in diesem Fall massgeblich ist, dass zwischen F____ und dem Geschädigten eine Vertrauensbasis bestand. Begründet wurde das Vertrauensverhältnis durch einen in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführten Hausbau sowie den gemeinsamen kulturellen Hintergrund von F____ und D____. Dass die beiden eine freundschaftliche Verbindung aufgebaut hatten, geht aus ihrem Chatverlauf hervor: «Genau vor einem Jahr habe ich A____ das Geld gegeben. Weisst du Warum? Nur weil ich dir vertraue» (Nachricht von D____ an F____, in: Akten S. 4987; vgl. ferner Akten S: 4984 ff.). Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen F____ und D____, dessen Unerfahrenheit sowie des damit einhergehenden erhöhten Schutzbedürfnisses ist die Arglist der Täuschung, mit der D____ zur vermögensschädigenden Überweisung von CHF 35'000.- bewegt wurde, zu bejahen.

Was die Frage des fehlenden Erfüllungswillens bzw. des Vorsatzes anbelangt, erscheint wesentlich, dass die Gelder auf das private Konto des Berufungsklägers einbezahlt wurden, nicht an die H____ AG weitergeleitet wurden und innert kürzester Zeit versickerten. Dabei ist auffällig, dass die Abstände zwischen den einzelnen Projekten immer kürzer geworden sind. Während zwischen der Überweisung durch I____ im «Projekt […]» und dem Reservationsvertrag mit G____ noch rund eineinhalb Jahre lagen, vergingen nur zwei Monate, bevor der Berufungskläger erste Objektdaten für das frei erfundene «Projekt […]» an F____ schickte (Akten S. 4290). Wiederum drei Monate später erfolgte die Überweisung von C____. Rund elf Monate später folgte die Überweisung von J____ und weitere fünf Monate später jene von G____. Alle diese Gelder sind beim Berufungskläger versickert. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass sich der Berufungskläger von D____ CHF 35'000.– als Reservationssumme für ein noch nicht ausgegorenes Projekt überweisen liess, nicht mehr als eine in guten Treuen erfolgte Selbstüberschätzung qualifiziert werden. Bei derart vielen Projekten, die aus nicht erklärbaren Gründen in der Planungsphase stehenblieben, für die sich der Berufungskläger aber immer bereits frühzeitig Reservationsgelder überweisen liess, kann nicht mehr von unglücklichen Zufällen gesprochen werden. Dies insbesondere dann, wenn die Gelder jeweils sofort für private Zwecke verbraucht worden sind. Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung zumindest damit rechnete, dass er D____ kein Eigentum am versprochenen Eigentum verschaffen würde. Schliesslich handelte er auch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

2.4.3   Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]» (AS 4.2) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht.

2.5      Betrug (AS Ziff. 4.7)

2.5.1   Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, ein Investitionsprojekt an K____ herangetragen und eine Anzahlung von CHF 50'000.– entgegengenommen zu haben, obwohl er von Anfang an gewusst habe, dass das Projekt nicht realisierbar war und entsprechend beabsichtigte, das Geld für eigene Bedürfnisse zu verbrauchen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 26 f.).

2.5.2   Der Berufungskläger macht geltend, mangels eines besonderen Vertrauensverhältnisses könne keine arglistige Täuschung vorliegen. Zudem sei es im Interesse des Berufungsklägers gelegen, das Geschäft zu einem Abschluss zu bringen, hätte er doch in diesem Fall eine Maklerprovision zu Gute gehabt (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 19, in: Akten S. 6480).

K____ wusste aufgrund des ihm vorgelegten Grundbuchauszugs zwar, dass der Berufungskläger bzw. seine Gesellschaft, die […], nicht die Eigentümerin der Liegenschaft war. Nichtsdestotrotz wurde ihm mit der Bezeichnung «Verkäufer» suggeriert, dass ein Exklusivmandat bestand bzw. das Zustandekommen des Geschäfts lediglich vom Willen des Berufungsklägers abhing. Entsprechendes gilt für den Passus in der Reservationsvereinbarung, wonach die Verkäuferin mit der Ausarbeitung der notwendigen vertraglichen Grundlagen sowie der notariellen Beurkundung inklusive der Bankfinanzierung beauftragt werde. Dem Berufungskläger war es als Untervermittler gar nicht möglich, die notarielle Beurkundung in die Wege zu leiten. Als Untervermittler hätte er lediglich den Kaufinteressenten an den Makler, welcher von der Eigentümerschaft mit dem Verkauf der Liegenschaft betraut worden war, weiterverweisen können. Auch in diesem Fall nutzte der Berufungskläger zudem ein langjährig bestehendes Vertrauensverhältnis für seine Zwecke aus. Diese Mal bestand es zwischen dem Geschädigten und seinem langjährigen Kollegen N____ (vorinstanzliches Urteil S. 93 f., 97 f.). Aufgrund der Gemengelage aus professionell wirkenden echten Dokumenten, der Suggerierung eines Exklusivmandats und dem freundschaftlichen Vertrauensverhältnis zwischen N____ und K____ ist von einem Lügengebäude auszugehen, das vom in Immobiliengeschäften nicht bewanderten K____ nicht ohne Weiteres durchschaut werden konnte. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, aufgrund welcher bei K____ der Eindruck entstand, der Berufungskläger könne und wolle ihm das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft verschaffen, ist damit zu bejahen. Diesem Irrtum unterliegend tätigte K____ die Anzahlung von CHF 50'000.–, wodurch er sich selbst am Vermögen schädigte.

Mit Blick auf die subjektiven Merkmale des Vorsatzes und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erscheint zentral, dass der Berufungskläger selbst im Falle einer Finanzierungszusage nicht in der Lage gewesen wäre, K____ das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft zu verschaffen. Die Verkäuferschaft wusste nicht einmal vom Kaufinteressenten und war an der geschlossenen Reservationsvereinbarung nicht beteiligt. Ein allfälliger Abschluss war keinesfalls gewiss und hätte auch eines gewissen Masses an Geduld bedurft. Diese Geduld aufzubringen, war der Berufungskläger jedoch nicht imstande, wie der Blick auf den Saldo seines Kontos zeigt. Dieser lag am 31. Dezember 2018 gerade noch bei CHF 34.81 (Akten S. 2184). Um möglichst schnell an flüssige Mittel zu gelangen, liess sich der Berufungskläger daher die Reservationssumme auf sein eigenes Konto überweisen, von wo innert weniger Tage über CHF 40'000.– versickerten.

2.5.3   Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]» (AS Ziff. 4.7) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht.

2.6      Betrug (AS 2.2)

2.6.1   In diesem Anklagepunkt wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe L____ zur Leistung einer Reservationszahlung von CHF 100'000.– für ein Immobilienprojekt bewegt, obwohl er von Anfang an gewusst habe, dass das Projekt nicht realisierbar war und entsprechend beabsichtigt habe, das Geld für eigene Bedürfnisse zu verbrauchen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.)

2.6.2   Der Berufungskläger bestreitet sinngemäss das Vorliegen von Arglist (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. e, in: Akten S. 6476). Weiter macht er geltend, er habe über einen Erfüllungswillen verfügt, was daran ersichtlich sei, dass er Anspruch auf eine Maklerprovision gehabt hätte und Bemühungen unternommen habe, um eine Finanzierung für seine Kunden erhältlich zu machen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 20, in: Akten S. 6480).

F____ fungierte auch in diesem Fall als Vermittler. Es handelte sich beim Kaufinteressenten L____ um eine Person, welche F____ seit Jahren kannte und welche diesem vertraute. Dass dieses Vertrauen ein wichtiger Faktor für die Entscheidung L____ war, dieses Haus zu kaufen, ergibt sich aus dem Chat-Verlauf zwischen ihm und F____. Als L____ am 10. Juli 2017 – der vorgängigen Konversation zufolge offenbar noch vor Unterzeichnung des Vertrags – bei F____ um Fotos aus dem Inneren des Hauses bat und angab, er mache sich Sorgen, es sei ein bisschen geheimnisvoll, erwiderte F____, L____ müsse sich keine Sorgen machen, er [L____] werde sehr zufrieden sein, da sei er [F____] sicher (Akten S. 5378). Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen F____ und L____, dessen Unerfahrenheit, seinen bescheidenen Sprachkenntnissen sowie des damit einhergehenden erhöhten Schutzbedürfnisses, ist die Arglist auch in diesem Fall zu bejahen. Über den fehlenden Erfüllungswillen des Berufungsklägers getäuscht, löste L____ die Reservationszahlung von CHF 100'000.– aus, wodurch er sich selbst am Vermögen schädigte.

Hinsichtlich des Vorsatzes sowie der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger die Verkäufer nie über den Abschluss des Vertrages informiert und die Reservationszahlung auch nicht weitergeleitet hat. Mithin sorgte er erneut dafür, dass der Vertrag keine Aussenwirkung gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft entfaltete bzw. unterliess die Schritte, welche notwendig gewesen wären, um L____ dieses Eigentum tatsächlich zu verschaffen. Der Grund dafür ergibt sich erneut aus seinem Kontostand. Der Saldo war auf null, als die erste Zahlung eintraf. Nur 13 Tage später waren rund CHF 34'200.– der überwiesenen CHF 35'000.– versickert. Auch die zweite Zahlung über CHF 65'000.– war innerhalb eines Monats komplett aufgebraucht (Akten S. 2203, 2208). Mutmasslich hoffte der Berufungskläger, er würde in einem anderen Projekt zu Geld kommen und wäre dann in der Lage, die entstandenen Löcher zu stopfen. Dies würde erklären, weshalb er Bemühungen unternahm, um die Finanzierung zustande zu bringen. Jedenfalls erscheint klar, dass der Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Reservationsvertrages wusste, dass er aufgrund seiner prekären finanziellen Situation das von L____ einzubezahlende Geld zumindest teilweise verwenden würde, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger in dieser Phase in immer kleiner werdenden Abständen Reservationszahlungen überweisen liess. Die ersten beiden Überweisungen von K____ lagen nur knapp sechs Monate zurück, als der Berufungskläger den Vertrag mit L____ unterzeichnete und erneut versprach, sich – nach Überweisung einer Reservationszahlung – um die Finanzierung eines Immobilienkaufs zu kümmern. Vor diesem Hintergrund kann sich der Berufungskläger nicht mehr darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Er nahm zumindest in Kauf, dass er die einbezahlten Gelder nicht rechtzeitig würde ersetzen können und somit der Kaufvertrag nicht würde abgeschlossen werden können.

2.6.3   Betreffend den Sachverhaltskomplex «Dorfstrasse […]» (AS 2.2) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht.

2.7      Betrug (AS 4.7)

2.7.1   In diesem Anklagepunkt wird dem Berufungskläger im Wesentlichen vorgeworfen, mit einem weiteren Bauprojekt an K____ herangetreten zu sein und eine Anzahlung von CHF 100'000.– entgegengenommen zu haben, obwohl von Anfang an die Absicht zur Realisierung des Projekts gefehlt habe und er das Geld stattdessen für eigene Bedürfnisse habe verbrauchen wollen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.). Die Vorinstanz ging von einer Deliktssumme von CHF 50'000.– aus (vorinstanzliches Urteil S. 117).

2.7.2   Der Berufungskläger bestreitet sinngemäss das Vorliegen von Arglist. Ausserdem habe er über einen Erfüllungswillen verfügt, was daran ersichtlich sei, dass er Bemühungen unternommen habe, um das Geschäft zu einem Abschluss zu bringen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. g, Rz. 9, in: Akten S. 6476 f.).

Die Originalbaupläne dienten dazu, K____ das Bauprojekt schmackhaft zu machen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem «Projekt […]» erläutert, wurde mittels der Beziehung zwischen N____ zu K____ ein Vertrauensverhältnis hergestellt (vgl. oben E. 2.5.2). Damit war es dem Berufungskläger möglich, auf Basis der marginalen Verbindung zu einem real existierenden Projekt ein Lügengebäude zu erbauen, aufgrund welchem bei K____ der Eindruck entstand, die Umsetzung des Projekts sei immanent und einzig von der Überweisung einer Reservationszahlung an den Berufungskläger abhängig (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 117 f.). Unter dem Eindruck der Täuschung über den Erfüllungswillen des Berufungsklägers bzw. dessen Fähigkeit, ihm das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, stellte K____ dem Berufungskläger CHF 50'000.– zur Verfügung, wodurch er sich selbst am Vermögen schädigte. Als Indiz für den fehlenden Erfüllungswillen und die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist auch hier der Kontostand des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Er lag zum Zeitpunkt der Überweisung bei CHF 1.20. Ferner war das überwiesene Geld nach weniger als einem Monat vollständig aufgebraucht (Akten S. 2198). Schliesslich entfaltete das Projekt auch hier keine Aussenwirkung, da der Berufungskläger den Eigentümer des Grundstücks nicht über das Kaufinteresse informiert hatte.

2.7.3   Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]» (AS 4.7) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht.

2.8      Gewerbsmässiger Betrug

2.8.1   Der Berufungskläger macht geltend, er habe die erhaltenen Zahlungen benutzt, um Schulden bei seinen Klienten zurückzubezahlen. Folglich habe er die Mittel gerade nicht verwendet, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren oder im Luxus zu leben (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 15, in: Akten S. 6478).

2.8.2   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen (wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen kann), und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).

2.8.3   Der Tatbestand des Betrugs ist in 6 Fällen erfüllt, woraus ein Deliktsbetrag von CHF 435'000.– resultiert. Die inkriminierten Tathandlungen erstrecken sich über einen Zeitraum von 2 ¾ Jahren, weshalb von einem monatlichen Einkommen von rund CHF 13'000.– ausgegangen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 118 f.). Dem Argument des Berufungsklägers, er habe mit den Einnahmen Schulden beglichen, ist einerseits entgegenzuhalten, dass auch der Schuldendienst zu den Lebenshaltungskosten zählt. Andererseits ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen anderweitig verbraucht wurde, zumal der Berufungskläger der alleinige Broterwerber einer achtköpfigen Familie war und nicht bekannt ist, dass er zu diesem Zeitpunkt über nennenswerte anderweitige Einkünfte verfügt hätte. Es ergeht ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB).

2.9      Ergebnis

Demnach ist der Berufungskläger – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären.

3          Strafzumessung

3.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.3      Strafart

3.3.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

3.3.2   Beim gewerbsmässigen Betrug ist eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich (aArt. 146 Abs. 2 StGB), wohingegen die mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden können. Die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) und die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Da der Berufungskläger hinsichtlich Betrugs und Urkundenfälschung einschlägig vorbestraft ist, wäre von Geldstrafen in diesem Bereich keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Hinzu kommt, dass sowohl beim gewerbsmässigen Betrug als auch bei der Veruntreuung aufgrund der Tatschwere (vgl. unten E. 3.4, 3.5) keine Geldstrafe in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die Strassenverkehrsdelikte kann hingegen eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

3.4      Einsatzstrafe

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden bezüglich das am schwersten wiegenden Delikts des gewerbsmässigen Betrugs, für dessen Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 146 Abs. 2 StGB). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Betrugsserie über 33 Monate hinweg mit einer grossen Zahl an Einzelhandlungen begangen wurde und dabei ein verhältnismässig hoher Schaden von CHF 435'000.– entstanden ist (vgl. BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; Seelmann, Strafzumessung und Doppelverwertung, Diss. Zürich 2023, S. 367). Ferner wurden Personen geschädigt, die finanziell nicht auf Rosen gebettet waren, sondern ihr knappes Erspartes zusammengekratzt hatten, um Wohneigentum oder ein Renditeobjekt zu erwerben. Der Verlust ihres Geldes wirkte sich erheblich auf ihr Leben aus. So berichtete L____, er habe nie unrecht Geld verdient und sei nun durch diese Sache psychisch krank geworden und habe Probleme mit seiner Frau bekommen (Akten S. 5344). Auch G____ und D____ erlitten durch die Handlungen des Berufungsklägers offensichtlich erhebliche psychische Belastungen (Akten S. 4847 f., 4984 ff.). Schliesslich wurde die Beziehung zwischen F____ und seinem Bruder C____ erheblich beschädigt (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 32, in: Akten S. 6371). Das Nachtatverhalten fällt insofern negativ ins Gewicht, als der Berufungskläger untertauchte. Verschuldensrelativierend wirkt sich hingegen aus, dass er aus einer Verzweiflung heraus handelte. So hoffte der Berufungskläger wohl stets auf den grossen Coup, mit welchem er genügend Geld verdienen würde, um alle ausstehenden Verbindlichkeiten zu decken. Wurde die Befürchtung konkret, dass ein Geschädigter ihn anzeigen würde, trug er ein neues Geschäft an eine neue Person heran und liess sich von dieser wiederum Geld für ein nicht realisierbares Projekt überweisen, um vorgängig geprellte Personen mit einer Teilzahlung beruhigen zu können. So begann sich die Spirale immer schneller zu drehen. Angesichts dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren auszugehen, was mit Blick auf den Strafrahmen beim Delikt des gewerbsmässigen Betrugs einem nicht mehr leichten Tatverschulden entspricht (vgl. Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 324, 620).

3.5      Gesamtstrafenbildung

3.5.1  

3.5.1.1 In den beiden Fällen, in denen sich der Berufungskläger der Veruntreuung schuldig gemacht hat, kam ebenfalls ein nicht unbeachtlicher Deliktsbetrag von CHF 100'000.– zusammen. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, bildeten diese Fälle den Einstieg in den Strudel, hatte der Berufungskläger doch zunächst Zahlungen gutgläubig entgegengenommen und die Gelder anschliessend relativ schnell unrechtmässig verbraucht, woraus das finanzielle Loch entstand, welches anschliessend mit Betrügen gestopft werden musste. Für sich gesehen rechtfertigen diese beiden Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten.

3.5.1.2 Für die drei Urkundenfälschungen ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen, wobei hervorzuheben ist, dass insbesondere das Fälschen einer notariellen Urkunde von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt.

3.5.2

3.5.2.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.5.2.2 Zwischen der mehrfachen Veruntreuung und weiteren Delikten besteht nur ein loser zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit eine Asperation von 9 Monaten angezeigt erscheint. Im Fall der mehrfachen Urkundenfälschung ist der Konnex zum gewerbsmässigen Betrug hingegen enger, weshalb sich ihr Gesamtschuldbeitrag verringert und eine Asperation von 3 Monaten vorzunehmen ist.

3.5.3   Vor Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten resultiert somit eine hypothetische Gesamteinsatzstrafe von 3 ¾ Jahren.

3.6      Täterkomponenten

3.6.1   Für das Vorleben des Berufungsklägers bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (vorinstanzliches Urteil S. 130 f.).

An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, derzeit bei der «[…] GmbH» als Immobilien- und Finanzierungsberater zu arbeiten. Dabei verdiene er monatlich CHF 9'149.– netto. Aus dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft ergibt sich, dass der Berufungskläger seit dem 19. Oktober 2023 deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Laut Auszug erbringe die Gesellschaft Rechtsberatungen und Vertragsprüfungen für Flugzeugcharterunternehmen sowie Beratungsdienstleistungen im Bereich Luftfahrt, führe Online-Meditations- und Achtsamkeitskurse sowie Meditationsworkshops durch, erbringe Dienstleistungen als Texter und handle mit Waren aller Art. Dass der Berufungskläger erneut selbständig im Finanzsektor tätig ist und die von ihm angegebene Tätigkeit nicht mit dem Zweck der Gesellschaft im Einklang steht, ist zwar äusserst besorgniserregend, wirkt sich jedoch neutral auf das Verschulden aus.

Sehr negativ fallen die zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht: Am 3. Juni 2011, 30. August 2011 und 30. Januar 2014 wurde der Berufungskläger wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu Geldstrafen verurteilt. Am 3. Mai 2012, 30. Januar 2014 und 10. März 2014 wurde er wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu Geldstrafen verurteilt. Daraufhin wurde er am 4. April 2014 wegen diverser Betrugsdelikte, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfacher Urkundenfälschungen sowie diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am 13. November 2014 folgte eine Verurteilung wegen Leistungs- und Abgabebetrugs (Strafregisterauszug vom 12. Juni 2020, in: Akten S. 95 ff.; Strafregisterauszug vom 21. November 2024, in: Akten S. 6437 ff.). Die von der Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung von 3 Monaten fällt eher tief aus, ist aber noch als angemessen zu bezeichnen.

Erheblich verschuldensrelativierend wirkt sich das Nachtatverhalten des Berufungsklägers aus: Er zahlte sämtliche mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten (bis auf jene gegenüber C____) an die Geschädigten zurück. Es ist daher eine Strafreduktion von 6 Monaten vorzunehmen.

3.6.2   Zusammengefasst vermag die Rückzahlung der meisten mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten die aufgrund der zahlreichen Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung mehr als aufzuwiegen. Aufgrund der Täterkomponenten resultiert eine Minderung der Strafe um 3 Monate.

3.7      Wiedergutmachung und tätige Reue

3.7.1   Der Berufungskläger macht geltend, aufgrund der Rückzahlungen an I____, G____ und L____ sei von einer Bestrafung nach aArt. 53 StGB ganz abzusehen. Eventualiter seien die Rückzahlungen als Strafmilderungsgrund (Art. 48 StGB), subeventualiter als Strafminderungsgrund (Art. 47 StGB) zu berücksichtigen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 75 ff., in: Akten S. 6499 f.).

3.7.2   Art. 53 StGB statuiert in seiner bis zum 30. Juni 2019 und damit im Zeitpunkt der Tatbegehung anwendbaren Fassung (zum anwendbaren Recht vgl. Art. 2 StGB; BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGer 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3), dass die zuständige Behörde unter anderem dann von einer Bestrafung absieht, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und darüber hinaus kumulativ (lit. a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt und (lit. b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Der Berufungskläger hat weder sämtliche Schäden gedeckt noch sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben (Art. 53 lit. a StGB). Darüber hinaus erscheint das Verhängen einer Strafe im vorliegenden Fall unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig und sind von den Straftaten des Berufungsklägers im Fall der Urkundenfälschungen auch öffentliche Interessen tangiert, sodass auch die Voraussetzung nach Art. 53 lit. b StGB nicht erfüllt ist. Ein Absehen von der Strafe kommt demnach nicht in Frage.

3.7.3   Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens entspricht der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98 E. 1). Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) den Ersatz des Schadens (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 30).

Im vorliegenden Fall wurde der Schaden teilweise wiedergutgemacht. Gegenüber C____, dem Geschädigten jenes Sachverhaltskomplexes, der verschuldensmässig am stärksten ins Gewicht fällt, ist keine Rückzahlung erfolgt. Eine tätige Reue fällt schon deshalb ausser Betracht. Hinzu kommt, dass einige der Zahlungen erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten. Dies erweckt den Eindruck, dass die Zahlungen überwiegend unter dem Druck des laufenden Verfahrens erfolgten. Mithin fehlt es auch am Erfordernis der aufrichtigen Reue.

3.7.4   Es spricht hingegen, wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben E. 3.6), nichts dagegen, die Rückzahlungen im Rahmen der Strafzumessung als Strafminderungsgrund (vgl. Art. 47 StGB) zu berücksichtigen.

3.8      Beschleunigungsgebot

3.8.1   Der Berufungskläger moniert, das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Seit der Mitteilung über die erste Strafanzeige am 21. September 2015 seien sieben Jahre bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils vergangen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 59, in: Akten S. 6492). Nicht nur die gesamte Verfahrensdauer sei äusserst lange, auch seien die zuständigen Behörden in verschiedenen Perioden in nicht zu rechtfertigender Weise untätig geblieben. Nachdem die Strafanzeige eingereicht worden sei, habe ein «wildes Zuständigkeitsrodeo» zwischen den Staatsanwaltschaften Aargau, Luzern, Basel-Land, und Basel-Stadt stattgefunden. Dadurch sei eine Verfahrensverzögerung von knapp 1,5 Jahren entstanden (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 61, in: Akten S. 6493). Im Berufungsverfahren habe das Appellationsgericht mangels Sorgfältigkeit eine längst veraltete Adresse verwendet und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verursacht (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 65, in: Akten S. 6494 f.).

3.8.2   Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

3.8.3   Im vorliegenden Verfahren mussten Untersuchungshandlungen zu in verschiedenen Kantonen begangenen Delikten vorgenommen werden und wurde eine Vielzahl Personen einvernommen. Es ist nicht unüblich, dass es bei derart umfangreichen Verfahren zu Gerichtsstandsstreitigkeiten kommt. Die Pandemie und der Wechsel der Verfahrensleitung aufgrund der Mutterschaft der ehemals verfahrensleitenden Staatsanwältin dürften weiter zu gewissen Verzögerungen geführt haben. Insgesamt erscheint die Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil als zu lange. Mit der Vorinstanz ist daher eine Reduktion der Strafe um 3 Monate vorzunehmen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht, weil die lange Verfahrensdauer zum Grossteil nicht durch Untätigkeit der Behörden verursacht wurde, sondern der Komplexität des Verfahrens geschuldet ist.

Eine allfällige Verzögerung aufgrund falsch zugestellter Post (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 65, in: Akten S. 6494 f.) hat der Verteidiger sich zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Dieser notierte in seinem Schreiben, in dem er das Appellationsgericht über die Mandatsniederlegung informierte: «Kopie an: A____, Bahnhofplatz 2, [...]». In der Folge erkundigte sich die Kanzlei des Appellationsgerichts bei der Einwohnerkontrolle […] nach dem Verbleib des Berufungsklägers (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2023), statt bei der Einwohnerkontrolle […]. Der Verfahrensleiter schrieb das Verfahren anschliessend ab. Hinzu kommt, dass – unabhängig von der Frage, durch wen diese Verzögerung verursacht wurde – die Verhandlung in der Folge überdurchschnittlich schnell angesetzt wurde. Dies, um den erwähnten Zeitverlust auszugleichen. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass der Zeitraum von 2 ¼ Jahren, der zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Urteils und dem Urteil des Appellationsgerichts verstrichen ist, nicht als überdurchschnittlich lang bezeichnet werden kann und daher eine weitere Reduktion der Strafe nicht angezeigt erscheint.

3.9      Modalitäten des Vollzugs

Die Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen aus (Art. 43 Abs.1 StGB).

Dem sinngemässen Vorbringen des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe ergebnisorientiert eine Strafe von über drei Jahren ausgesprochen, um einen teilbedingten Vollzug zu verunmöglichen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 44, in: Akten S. 6487 f.), ist zu entgegnen, dass ein teilbedingter Vollzug im vorliegenden Fall unabhängig davon auch aufgrund der dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose nicht in Betracht käme (vgl. oben E. 3.3.2).

3.10    Strassenverkehrsdelikte

Mit der Vorinstanz ist für die beiden groben Verkehrsregelverletzungen eine Einsatzstrafe von je 10 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Strafe von 15 Tagessätzen. Da der Berufungskläger hinsichtlich der Nichtabgabe der Kontrollschilder einschlägig vorbestraft ist, hat dafür eine Erhöhung um 15 Tagessätze zu erfolgen, wobei die Tagessatzhöhe bei CHF 70.– zu belassen ist.

3.11    Ergebnis

Nach vorstehend Erwogenem ist der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– zu bestrafen.

4.         Landesverweis

Aufgrund des Verschlechterungsverbots («reformatio in peius») erübrigt sich die erneute Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist und kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise davon abzusehen ist (vgl.  Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14; vorinstanzliches Urteil S. 136 f.).

5.         Zivilforderung

Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, er habe diverse Zahlungen an F____ zur Weiterleitung an C____ getätigt und damit dessen Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 100'000.– getilgt (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 43, in: Akten S. 6486 f.).

Ob die Provisionszahlungen des Berufungsklägers an F____ gerechtfertigt waren oder nicht bzw. ob letzterer diese zurückzuerstatten gehabt hätte, betrifft das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und F____ und ist für das Bestehen einer Zivilforderung von C____ gegen den Berufungskläger nicht von Belang. Dafür, dass die Zahlungen dazu gedient hätten, die Forderung von C____ zu decken, bestehen ferner keinerlei Hinweise. Weder wurde eine Summe überwiesen, die der Forderung von F____ dem Betrag nach entspricht noch ist ein entsprechender Zahlungsvermerk angebracht worden. Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Forderung von C____ mittels Überweisungen an dessen Bruder F____ getilgt, entbehrt damit jeglicher Grundlage.

6.         Kostenfolgen

6.1      Erstinstanzliche Kosten

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2   Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird (die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sind in Rechtskraft erwachsen), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger erstinstanzliche Kosten von CHF 11'940.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 33'000.–.

6.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2   Die Rechtsmittelanträge des Berufungsklägers wurden vollumfänglich abgewiesen. Ihm sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (AS Ziff. 1.2, 4.1), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. 4.5) sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.4);

-       Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf Aktienkaufvertrag, Treuhandvertrag], 4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1), der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1), der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.6) sowie der qualifizierten Veruntreuung (AS Ziff. 4.7);

-       Einstellung des Verfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zufolge Verjährung (AS Ziff. 4.6);

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C____ für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 251 Ziff. 1, 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

A____ wird zur Zahlung von CHF 100'000.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2015, sowie einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'960.50 an C____ verurteilt.

A____ trägt Kosten von CHF 11'940.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 33'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.