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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2024 SB.2024.1 (AG.2024.569)

September 10, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,861 words·~24 min·3

Summary

bandenmässiger Raub und Diebstahl

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.1

URTEIL

vom 10. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,                                     Amtlicher Verteidiger

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                       Privatkläger

Privatklägerschaft

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 30. Oktober 2023

betreffend bandenmässigen Raub und Diebstahl

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 30. Oktober 2023 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des bandenmässigen Raubes (teilweise Versuch) sowie des Diebstahls schuldig erklärt und zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April 2023. In Bezug auf Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift wurde er von der Anklage des bandenmässigen Raubes freigesprochen. Auf die Schadenersatzforderung des E____ im Betrage von CHF 1’042’942.‒ wurde mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten. Der Beurteilte wurde zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF 1’000.‒ an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage von CHF 1’500.‒ wurde abgewiesen. Dem Beurteilten wurden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von CHF 11’115.25 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ auferlegt. Es wurde verfügt, das Kostendepot des Beurteilten von CHF 5’762.40 sei mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen.

Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 Berufung erklärt. Er beantragt, er sei in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben ein Rechtsmittel ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zunächst der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Prozessuales

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger vom Vorwurf des bandenmässigen Raubs betreffend die Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift freigesprochen. Auf die Schadenersatzforderung von E____ wurde nicht eingetreten, und jene von B____ wurde im Umfang von CHF 1’500.‒ abgewiesen. Diese Punkte des Urteils wurden von keiner Seite angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1.     Raub zum Nachteil der F____ (Anklageziffer 4)

2.1.1   Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger am 1. Juli 2009 zusammen mit dem geständigen G____ und zwei weiteren Mittätern die F____ in Basel überfallen hat. Als belastende Indizien wurden berücksichtigt, dass einer der Täter dem Geschäftsführer B____ zunächst ohne Handschuhe mit Klebeband den Mund zugeklebt habe und sowohl ab der zurückgelassenen Klebebandrolle als auch von der Innenseite des verwendeten Klebebandstreifens DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Daraus folge zwingend, dass es sich bei einem der Täter um den Berufungskläger gehandelt habe. Zudem würden mehrere körperliche Merkmale darauf hinweisen, dass der auf dem Überwachungsvideo festgehaltene Täter 1 der Beschuldigte sei: Beide seien etwa gleich gross, hätten dieselben markanten Geheimratsecken sowie eine ähnliche Kopfform und Kinnpartie. Weder das erst kurz vor der Verhandlung vor Strafgericht beigebrachte Alibi noch der Umstand, dass der Geschädigte den Täter nach einem halben Jahr nicht mehr zweifelsfrei habe identifizieren können, könnten dieses Beweisergebnis erschüttern. B____ habe den Beschuldigten wie auch G____ auf Bildern immerhin als ähnlich bzw. sehr ähnlich erkannt. Ausserdem habe er einen der Täter in der Bijouterie als ca. 175 cm gross und 40 Jahre alt beschrieben, was auf den Beschuldigten A____ zutreffe (Urteil Vor­instanz, Akten S. 1585 ff.).

2.1.2   Der Berufungskläger ist in der Berufungsverhandlung bei seiner Darstellung geblieben, er habe die ihm zur Last gelegten Delikte nicht begangen und sich zum Tatzeitpunkt gar nicht in der Schweiz befunden (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1712). Um dies zu belegen hat sein Rechtsvertreter bereits zu Handen der Vor­instanz mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Kopien eines Spitalberichts aus [...] (Serbien) und am 26. Oktober 2023 (auf der Vorderseite datierte) Fotos des Berufungsklägers mit eingegipstem Bein eingereicht (Akten S. 1453 ff., 1521 ff.). Sein Verteidiger hat dazu ausgeführt, die Tochter des Berufungsklägers habe ihn angerufen und mitgeteilt, ihr Vater habe sich zum Tatzeitpunkt im Spital befunden ‒ gemäss Spitalbericht vom 28. Juni bis zum 14. Juli 2009. Sie habe dem Rechtsvertreter Kopien der Spitalunterlagen und die erwähnten Fotos zugestellt. Sie habe im Nachgang versucht, die Spitalunterlagen im Original erhältlich zu machen, was nach 15 Jahren jedoch nicht mehr möglich gewesen sei. Es liege damit ein klassisches Alibi vor. Die Vorinstanz habe zwar erwogen, der Tatverdacht werde dadurch nicht entkräftet, sie habe dies aber nicht begründet. Hinzu komme, dass der betroffene Ladenangestellte zwar den geständigen Täter G____ identifiziert habe, nicht aber den Berufungskläger. Dieser weise denn auch keine Ähnlichkeit mit dem zweiten Täter auf den Videoaufnahmen auf und sei im Gegensatz zu diesem auch kein Brillenträger. Trotz der DNA-Spuren bestünden somit erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft, und es habe ein Freispruch zu ergehen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1715).

2.1.3   Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer der Berufungsverhandlung ausgeführt, die Beweise seien eindeutig, wie das Urteil des Strafgerichtes richtigerweise festhalte: Nicht nur sehe man die Täter auf den Videoaufnahmen, sondern man habe auch die DNA des Beschuldigten an der Innenseite des Klebebandes sichern können, mit welchem der Mund des Geschädigten zugeklebt worden sei (Akten S. 1706).

2.1.4   Es ist aufgrund der vorliegenden Sachbeweise klar erstellt, dass der Berufungskläger derjenige Täter war, welcher dem Geschäftsführer B____ den Mund mit Klebeband zugeklebt hat ‒ wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nicht anders zu erklären, dass ab der Innenseite dieses Klebebands seine DNA gesichert werden konnte (Foto Klebebandstück, Akten S. 1254, DNA-Match: Akten S. 1268). Auf der Aussenseite der zurückgelassenen Klebebandrolle fand sich seine DNA ebenfalls (Foto Klebebandrolle, Akten S. 1249, DNA-Match, Akten S. 1276 in Verbindung mit 1150 f.), was sich ohne weiteres mit dem auf Video dokumentierten Tatvorgehen in Einklang bringen lässt (Videobilder: Akten S. 937 ff.): Um überhaupt ins Geschäft eingelassen zu werden, trugen die Täter zunächst keine Handschuhe (Täter in weissem Hemd, auf Videobildern in den Akten Täter 1 genannt) bzw. erst einen Handschuh (Täter 2). Dass es sich beim Täter 1 um den Berufungskläger handeln muss, ist bereits aufgrund der erwähnten DNA-Funde erstellt. Hinzu kommen die Videoaufnahmen, welche eine Person mit sehr ähnlichen Gesichtsmerkmalen, namentlich Kinnpartie und Haaransatz zeigen. Die Behauptung des Verteidigers, dass keinerlei optische Ähnlichkeit mit seinem Mandanten gegeben sei, widerspricht nicht nur der Ansicht des Gerichts, sondern auch jener des Berufungsklägers selbst. Dieser hat in der Einvernahme vom 13 Juli 2023 eine gewisse Ähnlichkeit einräumen müssen (Akten S. 1106) und dieses zusätzliche Indiz seiner Täterschaft vor Berufungsgericht damit zu entkräften versucht, viele Leute sähen sich ähnlich (Prot. S. 1714). Seine Täterschaft ist nach dem Gesagten jedoch zweifelsfrei erstellt.

Diese Erkenntnis ist durch den eingereichten Spitalbericht und die Fotos nicht zu entkräften. Die Bilder lassen zwar darauf schliessen, dass der Berufungskläger tatsächlich einmal eine Beinverletzung erlitten hat, sie vermögen ihn jedoch nicht zu entlasten. Auffällig sind die auf der Vorderseite der Bilder prominent aufgedruckten Daten (2. Bzw. 15.7.2009), welche ihm ein Alibi verschaffen sollen. Eine solche Beschriftung von Fotos erscheint sehr ungewöhnlich und erweckt den Eindruck eines nachträglich fabrizierten Beweismittels. Auch hat die Verteidigung das Alibi des Spitalaufenthalts in Serbien mit Eingaben vom 16. und 23. Oktober 2023 erst sehr spät im Verfahren geltend gemacht, nachdem die Tochter des Beschuldigten diese Dokumente aufgefunden haben soll. Der Berufungskläger selbst hatte am 27. April 2023 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht noch angegeben, sich zum Zeitpunkt der Taten bei Frau und Kind in Italien aufgehalten zu haben (Akten S. 281). Dass er sich nicht auf Anhieb daran erinnern konnte, wo er sich vor beinahe 15 Jahren aufgehalten hatte, ist zwar nachvollziehbar, es erstaunt aber, dass er während des gesamten Verfahrens nie selbst auf die Idee gekommen ist, dass eine Hospitalisierung ungefähr im Zeitraum der inkriminierten Taten ihn womöglich entlasten könnte. Auch dass er sich nicht sonderlich für diesen zentralen Pfeiler seiner Verteidigungsstrategie zu interessieren schien ‒ weder in seinen Einvernahmen noch vor Strafgericht hatte er die Hospitalisierung thematisiert und in der Berufungsverhandlung hat er angegeben, die eingereichten Bilder selbst gar nie gesehen zu haben ‒ mutet seltsam an. Dieses Aussageverhalten nährt den Verdacht, dass es sich beim geltend gemachten Spitalaufenthalt um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Wie der Spitalbericht und die Fotos entstanden sind, ist unbekannt, kann aber ohnehin offenbleiben, da sie den Beweis der Täterschaft mittels DNA-Nachweises nicht zu widerlegen vermögen.

Dass der Geschädigte B____ den Berufungskläger nicht mit Sicherheit zu identifizieren vermochte, erscheint angesichts der ausgestandenen Stresssituation nicht erstaunlich. Die Vorinstanz hat zudem mit Recht angemerkt, dass B____ Alter und Grösse mit 40 Jahren und 175 cm recht akkurat geschätzt hat und den Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation als ähnlich erkannt hat (Akten S. 1028 ff.). Die Täterschaft des Berufungsklägers ist somit zweifelsfrei erstellt.

Nach der Überwältigung des Geschäftsführers wurden diverse Behältnisse aufgebrochen und Schmuck im Wert von rund CHF 1,5 Mio. entwendet. Dass es sich dabei um einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB handelte, ist offensichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen.

2.2      Versuchter Raub zum Nachteil der H____ (Anklageziffer 1)

2.2.1   Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger die Tat in [...] (AR) vom 30. Mai 2009 zusammen mit G____ begangen hat. G____ sei mit einem Mittäter über das Fenster der Toilette in das Innere der [...]stelle am Bahnhof eingedrungen, um dort Vermögenswerte (Laptops und Handys) zu stehlen. Weil ein Pfeifton losgegangen sei, hätten die Täter von ihrem Vorhaben abgelassen und seien ohne Beute aus dem Gebäude geflüchtet. Im Toilettenraum am Tatort hätten diverse von den Tätern zurückgelassene Gegenstände (u.a. Pfefferspray, Handschuhe, Mineralwasserflasche) sichergestellt werden können. Dass G____ einer der Täter gewesen sei, sei bereits rechtskräftig entschieden und aufgrund seiner am Tatort ab einer Petflasche gesicherten DNA nachgewiesen. Aufgrund der DNA-Spuren auf verschiedenen am Tatort zurückgelassenen Gegenständen (ab dem Griff des Pfeffersprays, ab einer Handyhülle sowie ab der Innenseite eines Gummihandschuhs sowie ab dem Tragegriff einer Nike-Tasche) sei auch die Anwesenheit des Beschuldigten A____ am Tatort ausreichend erstellt. Dessen Behauptung, dass er all diese Gegenstände im Fahrzeug, welches er G____ kurz zuvor verkauft habe, zurückgelassen habe und G____ später all diese Gegenstände just bei einem Raubüberfall verwendet haben soll, wirke konstruiert und sei als Schutzbehauptung zu werten. Die DNA-Treffer würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte am 30. Mai 2009 zusammen mit G____ in die [...]stelle eingedrungen sei. Der Einwand des Verteidigers, dass das vom [...]beamten [...] abgegebene Signalement (180-185 cm und ca. 25-30 Jahre alt) nicht auf den zum Tatzeitpunkt 42-jährigen Beschuldigten zutreffe, vermöge den Beweiswert der DNA-Spur nicht zu entkräften. [...] habe anlässlich der Fotowahlkonfrontation darauf hingewiesen, dass er die beiden Täter nicht von vorne und lediglich aus einiger Distanz gesehen habe, und Alters- und Grösseneinschätzung seien gerade in Stresssituationen besonders schwierig (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1581 f.).

2.2.2   Auch dieser Tatvorwurf wird bestritten. Der Verteidiger hat vor Berufungsgericht ausgeführt, die am Tatort aufgefundenen Gegenstände mit DNA-Spuren seines Mandanten habe dieser damit erklärt, dass er dem geständigen Täter G____ ein Fahrzeug verkauft habe, in dem sich diese Sachen offensichtlich befunden hätten. Der Berufungskläger sei im Autohandel tätig gewesen, womit seine Erklärung glaubhaft sei. G____ habe stets bestritten, dass der Berufungskläger sein Mittäter gewesen sei, und die durchgeführten Handyauswertungen hätten denn auch keinerlei Kontakte zwischen den beiden dokumentiert. Weiter hat der Verteidiger Zweifel an der Aussagekraft der DNA-Spuren geäussert, denn an einem aufgefundenen Kissenbezug seien auch solche eines damals 11-jährigen festgestellt worden, der sich dies nicht habe erklären können – bezüglich des DNA-Beweises habe der Stand der Wissenschaft damals noch nicht dem heutigen entsprochen. Auch das vorhandene Tätersignalement spreche gegen die Täterschaft des Berufungsklägers: Der [...]beamte habe die beiden Täter als 25 bis 30 Jahre alt beschrieben und zwischen 180 und 185 cm gross, was beides nicht auf den Berufungskläger zutreffe. Die vorhandenen Zweifel müssten zu einem Freispruch führen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Tat nicht als versuchter Raub, sondern lediglich als versuchter Diebstahl zu qualifizieren. Die Täter hätten sogleich die Flucht ergriffen, als der Alarm losgegangen sei und damit bewiesen, dass sie keine Gewalt anwenden wollten. Der allenfalls vorliegende versuchte Diebstahl sei zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt gewesen, was die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müsse (Plädoyer, Akten S. 1714).

2.2.3   Die Staatsanwältin hat im Plädoyer auf die am Tatort zurückgelassenen Gegenstände mit DNA-Spuren des Berufungsklägers und das erstinstanzliche Urteil verwiesen (Akten S. 1706).

2.2.4   Auch in diesem Fall sind die aufgefundenen DNA-Spuren am Tatort das entscheidende Beweismittel. Die Gegenstände, ab welchen die DNA des Berufungsklägers gesichert werden konnte, sollen sich alle in einem von diesem verkauften Fahrzeug befunden haben. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, wonach sich in einem Occasionsfahrzeug stets Gegenstände des Vorbesitzers befänden (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1713), ist dies nach Ansicht des Gerichts absolut nicht üblich, schon gar nicht im professionellen Fahrzeughandel, welchen der Berufungskläger nach eigenen Angaben betrieben hat (Akten S. 1712). Selbst wenn dem so gewesen wäre, erklärt dies noch nicht, dass G____ gleich vier Gegenstände des Berufungsklägers aus unterschiedlichsten Produktekategorien – Tasche, Pfefferspray, Gummihandschuh, Handyhülle – am Tatort zurückgelassen haben sollte. Das Tätersignalement trifft zwar nicht exakt auf den Berufungskläger zu, bereits die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgehalten, dass der [...]angestellte [...] die Täter nur aus der Distanz und nicht von vorne gesehen hat und eine Beschreibung für ihn, zumal nach einer Stresssituation, schwierig gewesen sein dürfte. Auch der Umstand, dass sich am Tatort ein Kissenbezug mit DNA eines offensichtlich Unbeteiligten fand (Foto Kissenbezug, Akten S. 1142; DNA-Hit [...], Akten S. 728 f., Aktennotiz Kontaktaufnahme. Akten S. 731 f.), vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten, denn im Unterschied zu diesen Spuren fanden sich seine gleich an vier Gegenständen und bestand zudem eine persönliche Verbindung zum geständigen Täter G____. Wenn der Verteidiger vorbringt, dass sich der Stand der Wissenschaft bezüglich DNA-Analyse in den letzten 15 Jahren weiterentwickelt hat, so ist dies zweifellos richtig, allerdings dahingehend, dass aus gesicherter DNA zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können (zu den Möglichkeiten der DNA-Phänotypisierung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97225.html [zuletzt aufgerufen am 18. September 2024]). Gesicherte DNA-Spuren konnten jedoch bei vorhandenem Vergleichsmaterial bereits vor 15 Jahren mit grosser Sicherheit dem Spurengeber zugewiesen werden. Zusammen mit der Erkenntnis, dass der Berufungskläger auch bei anderer Gelegenheit mit G____ delinquierte (siehe E.2.1.4), ist durch die aufgefundene DNA zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger auch in diesem Fall einer der Täter war.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Täter zumindest den Eventualvorsatz gefasst hatten, [...]angestellte zu überwältigen und so einen Raub zu begehen oder ob ihnen lediglich ein versuchter Diebstahl nachzuweisen ist. Es sind hierfür die Gesamtumstände der Tatbegehung zu betrachten. Zwar ist der Einstieg durch ein Fenster der Personaltoilette erfolgt, was auf einen Einschleichdiebstahl hindeuten könnte, jedoch drangen die Täter nicht mitten in der Nacht, sondern morgens um 6 Uhr in das [...]gebäude ein, womit klar ist, dass sie auf Angestellte treffen würden. Sie führten mindestens den zurückgelassenen Pfefferspray mit und hatten sich damit offensichtlich für ein solches Zusammentreffen ausgerüstet. Vor dem Hintergrund der Tatbegehung in Basel (siehe E.2.1) in gleicher Konstellation, bei welcher ein Angestellter zu Boden gebracht und gefesselt wurde, steht ausser Zweifel, dass sie nötigenfalls dazu bereit waren, Gewalt einzusetzen. Dass ihre Flucht das Gegenteil belegen solle, trifft nicht zu, denn der Grund dafür war nicht das Erscheinen des [...]angestellten, sondern der ausgelöste Alarm, der den Tätern signalisierte, dass mit dem baldigen Eintreffen der Polizei zu rechnen war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz einen versuchten Raub angenommen hat.

2.3      Bandenmässigkeit

2.3.1   Die Vorinstanz hat hinsichtlich des vollendeten und versuchten Raubs die Qualifikation der Bandenmässigkeit bejaht. Eine entsprechende Abrede lasse sich aus der Tatsache ableiten, dass der Berufunsgkläger zusammen mit G____ nicht nur den versuchten Raub in [...] (AS Ziff. 1) verübt habe, sondern mit zwei weiteren Mittätern am Raubüberfall zum Nachteil der F____ (AS Ziff. 4) in Basel beteiligt gewesen sei. Da A____ und G____ einzig zwecks Begehung von Raubtaten in die Schweiz gereist und hier innerhalb eines Monates zwei Mal auf ähnliche Weise deliktisch in Erscheinung getreten seien, könne ohne Weiteres deren Entschluss zur fortgesetzten Tatverübung bejaht werden. Die beiden aus [...] (Serbien) stammenden Bandenmitglieder seien in unterschiedlicher Rollenverteilung in Erscheinung getreten, wobei ihre zielgerichtete Vorgehensweise professionell und perfekt aufeinander abgestimmt gewesen sei. Im Ergebnis hätten sie eine Bande im Sinne der Rechtsprechung dargestellt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubtaten zusammengefunden habe (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1588).

2.3.2   Der Verteidiger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Bandenmässigkeit geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, und die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu bejahen.

2.4      Diebstahl (Anklageziffer 3)

2.4.1   Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zwar in Anklageziffer 3 von der Anklage wegen Raubs freigesprochen, ihn jedoch des Diebstahls schuldig erklärt. Es wurde erwogen, dass vom Lenkrad des gestohlenen Lieferwagens die DNA des Berufungsklägers gesichert worden sei. Die Darstellung des Verteidigers, wonach der Berufungskläger den Wagen bei anderer Gelegenheit benutzt habe, sei unplausibel, da dieser nach eigenen Angaben gar nie in der Schweiz gewesen sei. Zusammen mit den übrigen Straftaten erhelle daraus, dass er den inkriminierten Diebstahl zwischen dem 20. und dem 22. Juni 2009 zusammen mit einem unbekannten Dritten begangen habe. Hingegen liege kein Raub, sondern ein einfacher Diebstahl vor (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1584 f.).

2.4.2   Der Verteidiger hat zu diesem Anklagepunkt ausgeführt, einzig die DNA-Spur am Lenkrad des Lieferwagens reiche nicht für eine Verurteilung aus. Womöglich habe der Berufungskläger nur das leere Fahrzeug gefahren. Hinzu komme, dass die Vor­instanz die Tat als Diebstahl qualifiziert habe, welcher aber zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt gewesen sei, womit das Verfahren einzustellen sei (Plädoyer, Akten S. 1714 f.).

2.4.3   Die Staatsanwaltschaft hat auf die DNA-Spur und das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten S. 1706).

2.4.4   Auch in diesem Fall liegt eine DNA-Spur des Berufungsklägers vor, diesmal jedoch nicht an einem beweglichen Gegenstand, der theoretisch von einem Dritten am Tatort zurückgelassen werden konnte, sondern vom Lenkrad des gestohlenen Fahrzeugs. Der Berufungskläger hat denn auch keine alternative Entstehung der Spur behauptet und namentlich nicht, dass er in anderem Zusammenhang mit diesem Fahrzeug in Kontakt gekommen sei. Er hat lediglich zu Protokoll gegeben, er wisse auch nicht, wie das möglich sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1713). Es ist durch die DNA-Spur hinreichend erstellt, dass er an der Entwendung des Fahrzeugs und dem Diebstahl der Ladung beteiligt war.

Der Verteidiger hat in rechtlicher Hinsicht die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung beantragt. Zwar haben die verjährungsrechtlichen Vorschriften von Art. 97 StGB am 1. Januar 2014 eine Verschärfung erfahren, wonach Vergehen mit einer Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe erst nach 10 statt bisher 7 Jahren verjähren (Art. 97 Abs. 1 lit. c), an den Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen mit höherer Strafdrohung hat sich hingegen nichts geändert (Art. 97 Abs. 1 lit b.). Dazu gehört mit einer Höchststrafe von 5 Jahren auch der Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB. Bereits zum Tatzeitpunkt betrug die Verjährungsfrist für mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Straftaten 15 Jahre. Die Verjährung war demnach zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht eingetreten und eine Einstellung zufolge Verjährung fällt ausser Betracht.

Es ergeht nach dem Gesagten Schuldspruch wegen Diebstahls.

2.5      Zusammenfassend ist der Berufungskläger ‒ wie bereits vorinstanzlich ‒ des bandenmässigen Raubs und des Diebstahls schuldig zu sprechen.

3.         Strafzumessung

3.1      Der Berufungskläger hat (aufgrund der beantragten Verfahrenseinstellungen in den Anklageziffern I.1 und I.3 und dem damit verbundenen Wegfall der Straferhöhung um 1,5 Jahre) für den Fall eines Schuldspruchs in Anklageziffer I.4 geäussert, es seien wesentlich mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen und eine Freiheitsstrafe von 2 ½ statt 2 ¾ Jahren angezeigt, welche teilbedingt mit einem unbedingtem Strafanteil von 6 Monaten auszusprechen sei (Plädoyer, Akten S. 1715).

3.2      Die Staatsanwältin hat für die Strafzumessung auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (Akten S. 1706).

3.3

3.3.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, Rz. 520).

3.3.2   Die Vorinstanz hat den Berufungskläger des bandenmässigen Raubs schuldig erklärt, was durch das Berufungsgericht bestätigt wird. Dieser qualifizierte Tatbestand beinhaltet den vorliegenden vollendeten und versuchten Raub, weshalb diese beiden Taten bereits bei der Bildung der Einsatzstrafe zu berücksichtigen sind und nicht erst im Rahmen einer Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Inhaltlich ist die Bewertung der Vorinstanz indes nicht zu beanstanden. Sie hat das objektive Tatverschulden des Raubüberfalls auf die F____ bewertet und dabei berücksichtigt, dass der Deliktsbetrag mit rund CHF 1,5 Mio. sehr hoch war, der Raubüberfall mitten am Tag in der Innenstadt als dreist zu bezeichnen sei und die Täter durch ihr Vorgehen eine hohe Professionalität und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart hätten. Weiter wurde berücksichtigt, dass der Geschäftsführer zwar nicht gravierend verletzt, jedoch erheblich traumatisiert wurde. In subjektiver Hinsicht wurde neutral gewertet, dass das Delikt aus finanziellen Motiven erfolgt sein dürfte, da dies den Regelfall darstelle. Wie erwähnt, ist bereits im Rahmen der Einsatzstrafe zu berücksichtigen, dass ein zweiter Raub begangen werden sollte, der jedoch wegen der Auslösung des Alarms im Versuchsstadium verblieb. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Tatverschulden als mittelschwer eingestuft hat und für den vollendeten Raubüberfall alleine eine Einsatzstrafe von 4,5 Jahren eingesetzt hat. Den Raubversuch ebenfalls berücksichtigend erscheint auch die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um ein Jahr angemessen, welche aus den genannten Gründen bereits bei der Bildung der Einsatzstrafe zu erfolgen hat, die somit auf 5,5 Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen ist.

Zu asperieren bleibt die Strafe für den begangenen Diebstahl. Die Annahme einer leichten Tatschwere durch die Vorinstanz erscheint angesichts des nicht unbeträchtlichen Deliktsbetrags von CHF 18’358.‒ und des Tatvorgehens in Form einer Fahrzeug­entwendung im Vergleich mit anderen Diebstählen eher mild. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt eine höhere Strafe jedoch ausser Betracht, und es bleibt bei der Straferhöhung von 6 Monaten auf insgesamt 6 Jahre. Es ist der Vorinstanz auch hinsichtlich der Strafart zu folgen. Es wurde erwogen, dass sich aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte rechtfertige. Der Beschuldigte habe die beurteilten Vermögensdelikte innert einer relativ kurzen Zeitspanne begangen, und zwischen allen Delikten bestehe ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex. Das Aussprechen einer Geldstrafe einzig für den Diebstahl erscheine daher ungeeignet und nicht zweckmässig. Zu ergänzen ist, dass der Berufungskläger für die Strafverfolgungsbehörden während langer Zeit nicht greifbar war und vor diesem Hintergrund auch die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht gegeben wäre, was es nach Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ebenfalls erlaubt, auf Freiheitsstrafe zu erkennen.

Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Berücksichtigung der Täterkomponente. Es wurde zutreffend erwogen, dass kein Geständnis vorliegt, welches dem Berufungskläger zugutegehalten werden könnte und das Serbische Strafregister zwar erhebliche Vorstrafen ausweist (Akten S. 26.9 ff.), diese indes lange zurückliegen und nicht einschlägig sind, was mit einer Straferhöhung um drei Monate berücksichtigt wurde. Das weitere Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wurden als für die Strafzumessung irrelevant angesehen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der Vollzugsbericht bescheinigt dem Berufungskläger ein unauffälliges Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug (Akten S. 1686 ff.).

Zu Gunsten des Berufungsklägers wurde vorinstanzlich berücksichtigt, dass das Gericht die Strafe mildern könne, wenn seit der Tat eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei und sich der Täter während dieser Zeit wohlverhalten habe. Das Bundesgericht sehe diesen Strafmilderungsgrund in jedem Fall als gegeben an, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen seien. Die Verfolgungsverjährung für Raub und Diebstahl betrage 15 Jahre, und da die beurteilten Straftaten im Jahr 2009 verübt worden seien, seien zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bereits über zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen. Mit Ausnahme einer nicht einschlägigen Verurteilung im Jahr 2014 habe sich der Beschuldigte wohlverhalten. Infolgedessen erscheine eine Reduktion der Strafe um zwei Jahre angezeigt. Der Verteidiger hat hierzu angemerkt, dass wesentlich mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen seien und somit eine stärkere Reduktion angezeigt sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen, zumal mit der Verurteilung aus dem Jahr 2014 (8 Monate Freiheitsstrafe wegen Gläubigerschädigung [Serbisches Strafregister a.a.O.]) zwar keine einschlägige Delinquenz vorliegt, jedoch auch kein vollumfängliches Wohlverhalten. Vor der Auslieferung in die Schweiz hatte der Berufungskläger zudem in Montenegro eine 5-monatige Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung zu verbüssen, zu welcher er im Januar 2023 verurteilt worden war (Akten S. 241). Die Reduktion der Strafe um 2 Jahre erscheint somit angemessen.

Die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren ist nach dem Gesagten unverändert auszusprechen.

3.4      Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen in Anwendung von Art. 51 StGB «die bisher ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Vollzug seit dem 22. April 2023» an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Der Berufungskläger wurde von Montenegro an die Schweiz ausgeliefert. Der Transport von [...] (Montenegro) via [...] nach Basel war für den 22. April 2023 geplant und erfolgte schliesslich am 24. April 2023. Zuvor hatte sich der Berufungskläger in Montenegro zwar bereits in Haft befunden, jedoch aufgrund einer dortigen Verurteilung und nicht im Rahmen anrechenbarer Auslieferungshaft. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die ausgestandene Haft ab dem 22. April 2023 an die Freiheitsstrafe angerechnet hat.

Der Verteidiger hat mit Verweis auf die Bestätigung des Corte di appello di Venezia vom 31. Januar 2024 (Akten S. 1662) zusätzlich die Anrechnung der in Italien ausgestandenen Auslieferungshaft beantragt (Plädoyer, Akten S. 1715). Die Staatsanwältin hat in der Berufungsverhandlung zwar den Standpunkt vertreten, es sei unklar, weswegen sich der Berufungskläger damals im Gefängnis befunden habe (Ergänzung zum eingereichten Plädoyer, Akten S. 1715), es ist jedoch aktenkundig, dass die Inhaftierung auf Bestreben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erfolgt und mit den hier beurteilten Tatvorwürfen begründet war (Auslieferungsbegehren an Italien mit diverser Korrespondenz, Akten S. 84 ff.). Auch wenn der Berufungskläger nach seiner Versetzung in den Hausarrest offensichtlich nicht mehr greifbar war («seit dem 18.5.2017 spurlos verschwunden», Aktennotiz vom 19. Juni 2017, Akten S. 110) und es damals nicht zur Auslieferung an die Schweiz kam, besteht kein Grund, die 119 Hafttage in Italien nicht ebenfalls anzurechnen.

5.

Dem Privatkläger B____ wurde vorinstanzlich eine Genugtuung von CHF 1’000.‒ zugesprochen. Diese Summe erscheint angesichts des sicherlich traumatisierenden Erlebnisses tief bemessen, wurde jedoch von Seite des Geschädigten nicht angefochten, womit das Gericht diese Summe nicht erhöhen kann. Der Berufungskläger ist daher zu einer Genugtuungszahlung in unveränderter Höhe zu verurteilen.

6.

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Mit Ausnahme der Kosten von CHF 580.‒, welche im Zusammenhang mit Anklagepunkt 2 stehen, von welchem der Berufungskläger erstinstanzlich freigesprochen worden ist, trägt er somit die gesamten Kosten im Betrag von CHF 11’115.25 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒.

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und trägt somit die zweitinstanzlichen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒.

6.3      Verrechnung Kostendepot

Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 5’762.40 wird mit den Kosten und Gebühren des Verfahrens verrechnet.

6.4      Amtlicher Verteidiger

Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand grundsätzlich gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die für die Berufungsverhandlung eingesetzten 6 Stunden Aufwand werden auf die tatsächliche Dauer von 3 Stunden reduziert und die aufgeführten nicht mehrwertsteuerpflichtigen Dolmetscherkosten auf Bitte des Rechtsvertreters von CHF 270.‒ auf CHF 305.‒ korrigiert. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat diese Kosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt entsprechend vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Freispruch von der Anklage wegen bandenmässigen Raubs in den Anklageziffern 2 und 3;

-      Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung von E____ im Betrag von CHF 1’042’942.‒;

-      Abweisung der Mehrforderung von CHF 1’500.‒ von B____;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Er wird des bandenmässigen Raubs und des Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 20. Mai bis zum 15. September 2016 (119 Tage) sowie der Auslieferungs- und Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April 2023,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 1 sowie 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu einer Genugtuung von CHF 1’000.‒ an B____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 11’115.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die Mehrkosten von CHF 580.‒ gehen zu Lasten des Staates.

Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 5’762.40 wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’366.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 581.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.55 (7,7 % auf CHF 597.20 sowie 8,1 % auf CHF 3’029.‒), somit total CHF  4’239.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger B____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       übrige Privatklägerschaft (Dispositivauszug der rechtskräftigen Punkte)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2024 SB.2024.1 (AG.2024.569) — Swissrulings