Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.94
URTEIL
vom 3. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat, Beschuldigter
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Christoph Balmer, Advokat,
Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
C____ Privatkläger 1
vertreten durch lic. iur. Stéphanie Moser, Advokatin
St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel
D____ Privatkläger 2
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juni 2023 (SG.2022.251)
betreffend
ad 1.: mehrfache Drohung
ad 2.: einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2023 wurde A____ der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 3’000.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019. Die von A____ geltend gemachte unbezifferte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Er wurde zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 5’151.20 an C____ verurteilt. Die Genugtuungsforderung von D____ im Betrage von CHF 1’000.‒ wurde abgewiesen. A____ und B____ wurden solidarisch zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1’720.25 an D____ verurteilt. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1’429.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ auferlegt. Er wurde zur Zahlung der Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D____ in Höhe von CHF 3’596.65 an das Strafgericht verurteilt.
Mit dem gleichen Urteil wurde B____ der einfachen Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 40.‒. Er wurde zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF 3’000.‒ zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an D____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2’000.‒ wurde abgewiesen. Er wurde solidarisch mit A____ zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1’720.25 an D____ verurteilt. Es wurde verfügt, die beigebrachten Mobiltelefone (Positionen 2 und 3) seien unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückzugeben. Sämtliche übrigen bei ihm beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu vernichten. Das Kostendepot im Betrage von CHF 50.‒ wurde mit der Geldstrafe verrechnet. B____ wurden seine persönlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5’823.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ auferlegt. Es wurde verfügt, der Beurteilte habe dem Strafgericht die Hälfte des Vertretungsaufwands von D____ von insgesamt CHF 3’596.65 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der amtliche Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil haben beide Beurteilten Berufung erklärt. A____ (Berufungskläger 1) beantragt mit Schreiben vom 1. Dezember 2023, er sei vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes (zzgl. Zins in der Höhe von 5 % seit mittlerem Verfall) zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
B____ (Berufungskläger 2) beantragt mit Eingabe vom 1. Dezember 2023, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben. Er sei in Abänderung des Urteils von den Vorwürfen der einfachen Köperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen und einzig wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Es seien sämtliche Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist ein Rechtsmittel ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufungen beantragt.
Die Berufungsbegründungen von B____ und A____ datieren jeweils vom 6. Mai 2024.
Mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei unter Abweisung der Berufung der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 3’000. ‒ mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019. B____ sei unter Abweisung der Berufung der einfachen Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 40.‒ zu verurteilen. Über die Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie über die Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden. Unter o/e-Kostenfolge.
Der Privatkläger D____ hat mit Eingabe vom 5. Juni 2024 auf eine Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Die Replik von B____ datiert vom 12. August 2024. Der Privatkläger C____ hat mit Schreiben vom 27. August 2025 beantragt, die Berufung von A____ sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. A____ sei zu einer angemessenen Parteientschädigung an den Privatkläger C____ zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Seine Rechtsvertreterin hat der Eingabe ihre Kostennote für das Berufungsverfahren beigelegt. Der Rechtsvertreter von D____ hat mit Eingabe vom 28. August 2025 die Abweisung der Berufungen beantragt und seine Kostennote eingereicht.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. September 2025 wurden die beiden Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten ihre Verteidiger zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Die Berufungen sind jeweils form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Von keiner Seite angefochten und somit rechtskräftig geworden sind vorliegend der Schuldspruch betreffend B____ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Abweisung der Genugtuungsforderung von CHF 1’000.‒ von D____ gegen A____, die Rückgabe von zwei Mobiltelefonen an B____ sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B____ und der beiden unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers D____ aus der Strafgerichtskasse.
2. Prozessuales
2.1 Teilnahmeund Konfrontationsrecht und faires Verfahren
2.1.1 Der Berufungskläger 1 moniert, dass im Einzelfall die Teilnahmerechte zwar eingeschränkt werden könnten, dies jedoch von der Staatsanwaltschaft explizit zu verfügen und zu begründen gewesen wäre. Es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb es drei Jahre gedauert habe, bis die Beschuldigten erstmals über die Tatsache eines Strafverfahrens informiert worden seien. Die Durchführung des Strafverfahrens ohne Information der Beschuldigten sei auch daher problematisch, da sowohl Zeugen wie auch die Privatkläger befragt worden seien und sich diese untereinander hätten absprechen können, ohne dass die Beschuldigten überhaupt Kenntnis von einem laufenden Verfahren gehabt hätten. Die Beschuldigten hätten sich demnach auch nicht verteidigen oder zeitnah zum Vorfall Zeugen oder andere entlastende Beweisabnahmen beantragen können. Die Staatsanwaltschaft habe von sich aus keine Einschränkung der Teilnahmerechte verfügt, sondern diese rechtswidrig verweigert, was nicht im Nachhinein vom Gericht mit einer nachgeschobenen Begründung «korrigiert» werden könne. Von Kollusionsgefahr könne keine Rede sein und diese werde von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Dem Beschuldigten A____ sei auch die Teilnahme an der Befragung des Mitbeschuldigten B____ ohne Begründung nicht gewährt worden, womit auch dessen Aussagen nicht zu Lasten des Berufungsklägers 1 verwertbar seien. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die Aussagen von E____ infolge Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden dürfen. Es sei unerklärlich, weshalb die Einvernahmen von C____, D____ und F____ dagegen verwertbar sein sollten. Die Befragungen unter Missachtung der Teilnahmerechte seien allesamt nicht verwertbar (Berufungsbegründung, Akten S. 1041 ff.). Im Plädoyer vor Berufungsgericht wurde ergänzt, die Richterin der Vorinstanz habe durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung, in welcher sie A____ vor Publikum blossgestellt habe, den Eindruck gemacht, diesem gegenüber nicht unvoreingenommen zu sein (Akten S. 1220 f.).
2.1.2 Der Berufungskläger 2 hat dazu im Plädoyer angemerkt, aufgrund der Strafanzeige vom 27. Mai 2018 bzw. aufgrund des Polizeirapportes und der Strafanträge vom 28. Mai 2018 seien die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung nach Art. 309 StPO erfüllt gewesen, womit den Beschuldigten ein Teilnahmerecht hätte gewährt werden müssen. Eine Einschränkung der Teilnahmerechte der Beschuldigten sei von der Staatsanwaltschaft nicht verfügt worden, weshalb die Vorinstanz die Verletzung des Teilnahmerechtes der Beschuldigten nicht habe heilen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien daher auch die Einvernahmen von D____, C____, und F____ nicht verwertbar bzw. dürfe nicht zulasten des Berufungsklägers 2 darauf abgestellt werden (Plädoyer, Akten S. 1204).
2.1.3 Bereits die Vorinstanz hatte sich mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen, dass die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte A____s verletzt habe, indem sie diverse Personen befragt habe, ohne ihm die zustehenden Teilnahmerechte zu gewähren. Sie hat dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012, E.2.1.2 ff.; BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, E.5.5.2-5.5.5) ausgeführt, Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiere den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimme, dass die Parteien das Recht hätten, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten könne die Staatsanwaltschaft hingegen ‒ ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ‒ im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestünden. Solche Gründe lägen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben sei. In Bezug auf E____ seien weder das Teilnahme- noch das Konfrontationsrecht eingeräumt worden, weshalb ihre im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden könnten. Auch C____, D____ und F____ seien im Ermittlungsverfahren einvernommen worden, ohne dass den Beschuldigten ihre Teilnahmerechte gewährt worden seien, diese Befragungen hätten jedoch allesamt im Jahre 2020 stattgefunden, während B____ erst am 27. Januar und A____ am 25. Mai 2021 ein erstes Mal zur Sache einvernommen worden seien. Eine Einschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person sei zulässig, wenn Kollusionsgefahr vorliege und die betroffenen Vorwürfe noch nicht vorgehalten worden seien. Diese Voraussetzungen seien in casu hinsichtlich der genannten Einvernahmen erfüllt. So basierten die gegen A____ und B____ erhobenen Vorwürfe weitgehend auf den Aussagen der Geschädigten. Deshalb sei im Interesse der Wahrheitsfindung zu verhindern gewesen, dass die beiden Beschuldigten ihre Versionen den Aussagen der weiteren tatbeteiligten Personen hätten anpassen können. Da somit ein sachlicher Grund für die Nichtgewährung der Teilnahmerechte vorgelegen habe und beide ihren Konfrontationsanspruch mit den genannten Personen in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme und der Hauptverhandlung hätten wahrnehmen können, seien die Aussagen von C____, D____ und F____ vollumfänglich verwertbar. Dasselbe gelte für die Aussagen von G____ und H____. Diese seien zwar erst nach den ersten Einvernahmen der Beschuldigten befragt worden, doch sei dem Verteidiger diesbezüglich das Teilnahmerecht gewährt worden. Zudem sei beiden Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung die Möglichkeit eingeräumt worden, die Angaben der beiden Zeugen in kontradiktorischer Weise in Zweifel zu ziehen.
Diese vorinstanzlichen Erwägungen zu den Teilnahmerechten sind nicht zu beanstanden. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Teilnahmerecht nicht verletzt, wenn die beschuldigte Person in Bezug auf sie persönlich betreffende Sachverhalte noch nicht im Rahmen einer Einvernahme mit Vorhalten konfrontiert worden ist und zuerst eine mitbeschuldigte Person – oder auch eine Zeugen- oder Auskunftsperson – dazu einvernommen wird. Der Schlüsselsatz des Bundesgerichts zur grundlegenden Einschränkung des Teilnahmerechts vor der ersten eigenen Einvernahme lautet: «Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden.» Die vom Bundesgericht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleitete Beschränkung des Teilnahmerechts beruht darauf, dass die Möglichkeit, vor dem ersten Vorhalt durch die Staatsanwaltschaft die einschlägige Aussage der mitbeschuldigten Person zu hören, eine konkrete Kollusionsgefahr, d.h. Gefährdung des Verfahrensinteresses, begründet, die den Teilnahmeausschluss rechtfertigt. Denn das Mithören beeinflusst so die Entgegnung auf den ersten Vorhalt. Es bedarf darüber hinaus keiner konkreten Anhaltspunkte für die ausdrücklichen gesetzlichen Ausschlussgründe zum Schutz von Verfahrensinteressen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; Jean-Richard-dit-Bressel, in: Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen, ZStrR 143/2025 S. 49 ff., 61 f.). Die geltend gemachte Notwendigkeit der expliziten Verfügung ist dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1) nicht zu entnehmen.
Im Weiteren hat der Berufungskläger 1 zwar zu Recht die Dauer des Verfahrens kritisiert, dass ihm die Vorwürfe viel zu spät vorgehalten worden seien. Dass deshalb die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden sind und somit sämtliche Aussagen nicht verwertet werden können, ist jedoch nicht zutreffend. Mit der überlangen Verfahrensdauer wurde zwar das Beschleunigungsgebot, nicht aber das Teilnahmerecht oder der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Das Verfahren wurde zwar erst sehr spät mit den ersten Befragungen eingeleitet – teilweise bedingt durch die Pandemie –, in der vorliegenden Konstellation war es aber nachvollziehbar, zunächst Befragungen durchzuführen, um die Rollen der Beteiligten zu klären, auch aus Rücksicht auf die Bekanntheit des Berufungsklägers A____. Sämtliche Verfahrensbeteiligten, nicht nur die Privatkläger, sondern auch die beiden Berufungskläger, hatten die Möglichkeit zur Absprache, und die späte Aufnahme der Befragungen führte auf beiden Seiten zu Erinnerungslücken. Im Rahmen der Würdigung der vorliegenden belastenden Aussagen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Geschehen zum Zeitpunkt der Befragungen bereits lange zurücklag und dies die Aussagequalität teilweise beeinträchtigt hat. Es ist Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob den Berufungskläger die vorgeworfenen Straftaten auf dieser Basis rechtsgenüglich nachgewiesen werden können.
Der langen Verfahrensdauer ist weiter dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und diese im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Bezüglich der zugestandenen Beschimpfungen durch A____ hat die lange Verfahrensdauer zudem bereits zur Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung geführt. Es ist somit trotz überlanger Verfahrensdauer nicht ersichtlich, weshalb die Berufungskläger kein faires Verfahren erhalten sollten.
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Einvernahme von E____ im Unterschied zu den übrigen Befragungen deswegen unverwertbar, weil bei ihr auch vor Strafgericht der Konfrontationsanspruch nicht gewährt werden konnte. Die Einvernahme des Berufungsklägers B____ fand im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt und vor der Einvernahme des Berufungsklägers A____, weshalb Letzterem die Teilnahme an der Einvernahme des Ersteren nicht gewährt wurde.
Beim geäusserten Verdacht, die Vorrichterin sei befangen, wäre unverzüglich ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu stellen gewesen.
2.2 Zeugenbelehrung
2.2.1 Der Berufungskläger 1 hat gerügt, wenn eine Person von der Polizei einvernommen werde und feststehe, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein werde, müsse die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (BGE 144 IV 28 E. 1.3). Die Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht eingegangen, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Einvernahmen der Auskunftspersonen, die ohne die korrekte doppelte Belehrung stattgefunden hätten, seien nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar. Im Plädoyer vor Berufungsgericht wurde präzisiert, mindestens in den Befragungen von E____ und F____ sei die Vorgabe der doppelten Rechtsbelehrung missachtet worden (Plädoyer, Akten S. 1220).
2.2.2 Was diesen Einwand betrifft, so gilt das Erfordernis der doppelten Rechtsbelehrung bei genauerer Lektüre des zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht absolut und in jeder Konstellation, sondern nur, wenn erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte vorliegen (im vom Berufungskläger angegebenen BGE handelte es sich um die Ehefrau des Beschuldigten); BGE 144 IV 28 E. 1.3.1 S. 33: «… die zu befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. als naher Angehöriger zukommt. Demnach ist die einzuvernehmende Person auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen, wenn, wie vorliegend, vor Einvernahmebeginn klar ist, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um eine Quasi-Zeugin handelt». Diese Auffassung vertritt auch die herrschende Lehre. So hält Donatsch dafür, die einzuvernehmende Person kumulativ zu belehren, wenn und soweit im Zeitpunkt der Befragung durch die Polizei gestützt auf Art. 179 Abs. 1 StPO nicht klar ist, ob die betreffende Person später durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson oder als Zeuge befragt wird (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 179 StPO). Godenzi und Donatsch betrachten die Aussage einer Auskunftsperson, welche im späteren Verfahren als Zeuge befragt wird, nur dann für verwertbar, wenn die einzuvernehmende Person von der Polizei auf bestehende Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurde (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 143 und N. 4 zu Art. 179 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung gilt dieses Erfordernis «der doppelten Belehrung» vorliegend nicht, da die zu befragenden Auskunftspersonen schon von Anfang an keine erkennbaren Zeugnisverweigerungsrechte hatten.
2.3 Verwertbarkeit der Aussagen von B____
2.3.1 Beide Berufungskläger machen geltend, die Einvernahmen von B____ durch die Staatsanwaltschaft seien nicht verwertbar. Der Berufungskläger 2 bringt dazu vor, gemäss Art. 130 lit. b. StPO müsse eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe. Wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt seien, so sei die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall für die vorgeworfene einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen erachtet. Angesichts dieser Einsatzstrafe dränge sich die Frage auf, weshalb dem Berufungskläger 2 erst am Ende der Untersuchung eine notwendige Verteidigung zur Seite gestellt worden sei. Spätestens nach Eingang der medizinischen Unterlagen habe die Staatsanwaltschaft über die gleichen Informationen verfügt wie das erstinstanzliche Gericht, das die erwähnte Einsatzstrafe von 15 Monaten gewählt habe. In casu müsse somit Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO zur Anwendung gelangen (Sicherstellung der notwendigen Verteidigung). Da der Berufungskläger während des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens über keine notwendige Verteidigung verfügt habe, seien sämtliche Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft ab dem 27. Januar 2021 bis zur Einsetzung der notwendigen Verteidigung am 29. September 2022 nicht verwertbar, namentlich die Einvernahmen des Berufungsklägers vom 27. Januar und 27. Dezember 2021, die Einvernahme der Zeugin G____ vom 16. Mai 2022 und jene des Zeugen H____ vom 25. Februar 2022. Die Berufungsinstanz könne diese Mängel im Berufungsverfahren heilen, indem bei der Beweiswürdigung auf die nicht verwertbaren Einvernahmen bzw. Aussagen nicht abgestellt werde (Berufungsbegründung, Akten S. 1036 ff; Plädoyer, Akten S. 1200 ff.).
2.3.2 Nach Art. 130 Abs. 2 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Die Vorinstanz hat zwar die Einsatzstrafe auf 15 Monate bemessen, die ausgesprochene Freiheitstrafe belief sich dann aber lediglich auf 10 Monate. Eine über ein Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe hat dem Berufungskläger 2 vor Strafgericht ohnehin nicht gedroht, da das eingesetzte Einzelgericht gemäss § 79 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) lediglich über eine Spruchkompetenz bis zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verfügte. Der Schluss der Verteidigung, aus der erwähnten Einsatzstrafe habe sich bei gleicher Faktenlage auch der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe in diesem Bereich aufdrängen müssen, trifft zudem offensichtlich nicht zu: Die Staatsanwaltschaft hat vor Strafgericht für B____ eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen beantragt, woraus erhellt, dass aus ihrer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung aufgrund einer drohenden Sanktion von über 12 Monaten Freiheitsstrafe erforderlich war. Dass B____ am 13. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft zur Mandatierung eines notwendigen Verteidigers aufgefordert wurde (Akten S. 94) und dann mangels Benennung eines Verteidigers von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werden musste, lag einzig daran, dass die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht persönlich aufzutreten gedachte, was gemäss Art. 130 lit. d. StPO ebenfalls eine notwendige Verteidigung begründet.
Es lag somit zum Zeitpunkt der thematisierten Einvernahmen kein Fall von notwendiger Verteidigung vor, welcher ihrer Verwertbarkeit entgegenstehen würde.
3. Vorfall in der Steinenvorstadt
3.1 Tatsächliches
3.1.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei unbestritten, dass sich die beiden Privatkläger vor den inkriminierten Vorfällen zusammen mit H____ in der Steinenvorstadt befunden haben und dort auf Höhe der […] E____ angetroffen haben, die mit F____ und G____ unterwegs war. F____ habe dann A____ erkannt, der zusammen mit dem Berufungskläger B____ sowie […] in einem Fahrzeug der Mercedes G-Klasse von der Heuwaage her gekommen sei. F____ habe nach einem gemeinsamen Foto gefragt und A____ habe eingewilligt. Danach habe er sich mit den drei Frauen unterhalten, sich dann aber vom Privatkläger C____ provoziert gefühlt und diesen konfrontiert. A____ habe eingeräumt, dass es in der Folge zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Der Berufungskläger B____ habe zugestanden, dass er dem Privatkläger D____ im Zuge der hitzigen Diskussionen die diagnostizierten Verletzungen zugefügt habe. Die Vorinstanz erachtet es basierend auf den Aussagen der Privatkläger sowie ihres Begleiters H____ und der beiden Zeuginnen F____ und G____ für erstellt, dass sich A____ durch das Verhalten von D____ und C____ in seinem Stolz verletzt sah und der Auslöser der Auseinandersetzung entweder war, dass D____ lachte oder dass er A____ zum Gehen aufforderte. Übereinstimmend hätten die genannten Personen geschildert, er sei in Rage geraten und habe gefragt «Wisst ihr, wer ich bin?» und gesagt, er lasse die Privatkläger verprügeln, er lasse sie «ficken» oder er werde seine Helfer schicken, um ihnen Gewalt antun zu lassen. A____ habe dies in der Hauptverhandlung sinngemäss zugestanden indem er eingeräumt habe, zu C____ gesagt zu haben, «ich finde schon Leute, die mit dir Stress wollen». Es sei somit erstellt, dass er zu C____ gesagt habe «Dich lasse ich auch verprügeln, du Hurensohn» und er D____ gedroht habe, in fertig zu machen. Hingegen sei nicht erstellt, dass er zu D____ gesagt habe, er vernichte ihn und er mache ihn platt ‒ dies habe in der Hauptverhandlung niemand bestätigt. Betreffend die Verletzung von D____ sei aufgrund der glaubhaften belastenden Aussagen und dem korrespondierenden Verletzungsbild erstellt, dass der Berufungskläger B____ ihm von der Seite unvermittelt einen gezielten, wuchtigen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Die Erklärung B____’, die Gesichtsverletzung von D____ sei durch ein Schwingen der Arme nach links und rechts entstanden, würden das Verletzungsbild hingegen ebenso wenig erklären wie A____s Darstellung, D____ sei geschubst worden.
3.1.2 Berufung von A____
Der Berufungskläger 1 hat in seiner schriftlichen Berufungsbegründung zum Tatsächlichen ausführen lassen, die Vorinstanz habe willkürlich die Aussagen der Privatkläger als glaubwürdig eingestuft, die Aussagen der Beschuldigten hingegen als blosse Schutzbehauptungen abgetan. Offensichtliche Widersprüche in den Aussagen der Privatkläger seien nicht beachtet worden. Die Privatkläger hätten einen klaren Vorteil gehabt, indem die Beschuldigten erst nach drei Jahren überhaupt vom Strafverfahren erfahren hätten, eine Zeitdauer, in der viele Erinnerungen schon verblassen würden. Ein Sachverhalt könne nach einer derart langen Zeit und basierend auf einem unfairen Verfahren nicht mehr mit der in einem Strafverfahren nötigen Sicherheit festgestellt werden. Immerhin gehe die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Berufungskläger durch C____ provoziert worden sei. Es sei unzulässig, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten B____ mit jenem von A____ vermische und zum Schluss komme, beide Beschuldigten seien unglaubwürdig ‒ die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei für jeden Beteiligten einzeln zu prüfen. Mangels notwendiger Verteidigung könnten die Aussagen von B____ ohnehin nicht verwertet werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe der Berufungskläger 1 nachvollziehbar dargelegt, dass er über einen längeren Zeitraum von C____ provoziert worden sei und diesen dann habe konfrontieren wollen. Diese Version sei glaubhafter als die Version der Privatkläger, gemäss welchen ein «Schmunzler» von D____ der Auslöser gewesen sein solle. Wenn der Berufungskläger die beiden Privatkläger zu jenem Zeitpunkt als «sehr besoffen» wahrgenommen habe, dann sei das keine Diskreditierung, sondern seine subjektive Wahrnehmung, die auch objektiv nicht falsch gewesen sein dürfte, was nicht als Argument gegen seine Glaubwürdigkeit zu verwenden sei. Der Vertreter von D____ habe mehrfach eine Ausweitung des Verfahrens auf Anstiftung zur Körperverletzung und Angriff beantragt, womit dem Berufungskläger durchaus maximaler Schaden zugefügt werden sollte. Dass der Berufungskläger zugebe, Beschimpfungen ausgestossen zu haben, werde von der Vorinstanz nicht etwa zu seinen Gunsten gewertet, sondern im Gegenteil als offensichtlich taktisch motiviert abgetan. Solches Verhalten der Privatkläger werde hingegen als besonders glaubwürdig qualifiziert. Auf die Aussagen von B____ sei aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu Lasten des Berufungsklägers abzustellen und ausserdem seien es blosse Mutmassungen, weshalb sich der Berufungskläger provoziert gefühlt haben könnte. H____ könne als bester Freund der beiden Privatkläger nicht als unbefangener Zeuge gewertet werden. Der Berufungskläger 1 habe sich auch selbst belastet, indem er zugegeben habe, dass er C____ konfrontieren wollte. Auch habe er angegeben, gesagt zu haben, dass wenn C____ Stress wolle, er schon Leute finde, die mit ihm Stress wollten. Dies sei von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ausser Acht gelassen worden. Auch für die Vorinstanz sei erstellt, dass der Berufungskläger provoziert worden sei. Keine der unabhängigen Zeuginnen habe sich an eine konkrete Drohung erinnern können. Der Privatkläger C____ habe erstmals vor den Schranken ausgesagt, der Berufungskläger habe gesagt, er wolle sie «ficken». Wenn eine solche Aussage zum Kerngeschehen das erste Mal nach fünf Jahren geäussert werde, so lasse dies grosse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen aufkommen. Auch für die Vorinstanz sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger zu D____ gesagt habe, er vernichte ihn und er mache ihn platt. Es frage sich, aus welchem Grund das Gericht die anderen «Drohungen» als erstellt erachte, obwohl auch diese nicht von einem unabhängigen Zeugen bestätigt worden seien. In Anwendung des In-dubio-Grundsatzes müsse mangels Nachweises des Tatbestandes ein Freispruch ergehen (Berufungsbegründung, Akten S. 1044 ff.). Im Plädoyer wurde ergänzt, es sei absurd, dass ein Schmunzler die einzige Provokation gewesen sein solle. Der vom Berufungskläger A____ geschilderte Tathergang sei hingegen glaubhaft. Er sei über längere Zeit vom Privatkläger C____ provoziert worden. Er habe ihm gesagt, er solle aufhören und sei aus dem Auto ausgestiegen, um ihn zur Rede zu stellen. Es seien dann ein paar Schimpfwörter hin- und hergegangen, was C____ gar nicht abstreite. Drohungen seien aber keine gefallen. «Wenn Du Stress suchst, finde ich schon Leute, die Stress mit Dir wollen» sei sicher keine Drohung und auch nicht angeklagt. Die angebliche Drohung an den Privatkläger D____ ergebe grundsätzlich keinen Sinn, da auch der Berufungskläger angebe, es sei immer C____ gewesen, der provoziert habe und den er zur Rede gestellt habe und nicht D____ (Akten S. 1217 f.).
3.1.3 Berufung von B____
In seiner Berufungsbegründung hat der Berufungskläger 2 ausführen lassen, seine Aussagen in den Einvernahmen vom 27. Januar 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 seien nicht verwertbar, womit im Ergebnis keinerlei Aussagen von ihm zur Sache vorlägen. Nachdem A____ in der Untersuchung keine Aussagen gemacht habe, habe er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, dass der Berufungskläger 2 vor der Entstehung der Verletzung von D____ von diesem geschubst worden sei, begleitet von den Worten «Was willst du, du kleiner Furz bzw. «Was willst du, du kleiner Pisser». Der Berufungskläger 2 solle dann gemäss A____ zurückgeschubst haben, wobei in dieser Situation die Verletzung bei D____ entstanden sei. Der Berufungskläger 2 habe gemäss den Aussagen von A____ erst eingegriffen, als D____ sich in dessen Richtung bewegt habe. Die Aussagen von A____ würden durch die Aussagen der Geschädigten im Polizeirapport gestützt, wo etwa C____ berichtet habe, dass sich D____ zwischen A____ und C____ habe stellen wollen. Dabei solle D____ einen Schritt in die Richtung A____s gemacht haben. In diesem Moment solle D____ einen Faustschlag ins Gesicht bekommen haben. Auch D____ habe sich gegenüber den Polizisten dahingehend geäussert, dass er einen Schritt auf A____ zugemacht habe, um C____ wegzunehmen. In diesem Moment habe er einen Schlag erhalten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen könnten die Aussagen von A____ nicht im Widerspruch mit den Aussagen des Berufungsklägers stehen, da dieser im Verfahren gar nie verwertbare Aussagen gemacht habe. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger, wie von A____ geschildert, einzig D____ zurückgeschubst und ihn dabei wohl im Gesicht getroffen habe. In dubio pro reo sei daher zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er D____ unwillkürlich reagierend zurückgeschubst und dabei wohl unglücklich im Gesicht getroffen habe. Die Aussagen der Privatkläger und des Zeugen H____ seien wenig überzeugend und stünden im Widerspruch zu den einvernommenen Zeuginnen, weshalb insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblichen Faustschlag nicht auf deren Depositionen abgestellt werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 1038 f.).
Der Verteidiger machte im Plädoyer ergänzend zu seinen schriftlichen Depositionen geltend, auch die Unterstellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger 2 versucht haben solle, die Privatkläger zu diskreditieren, scheitere an der mangelnden Verwertbarkeit seiner Aussagen. Weiter sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen nicht der gleiche Massstab angelegt worden: So habe die Vorinstanz aus ihrer langjährigen Freundschaft geschlossen, dass A____ den Berufungskläger 2 in ein gutes Licht habe rücken wollen und daher die Wahrheit der Aussage angezweifelt. Andererseits habe sie aber nicht in gleicher Weise berücksichtigt, dass die beiden Privatkläger sowie H____ ebenfalls gute Freunde seien und ihrerseits D____ in ein gutes Licht rücken wollten. Der Berufungskläger 1 habe glaubhaft ausgesagt und auch seinen eigenen Anteil an der verbalen Auseinandersetzung eingestanden. Wenig überraschend gebe es Erinnerungslücken, da der Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege, in Bezug auf den angeblichen Faustschlag des Berufungsklägers 2 könne diesen Aussagen nicht alleine deshalb die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Dass die Aussagen glaubhaft seien, zeige sich unter anderem am Polizeirapport bzw. den darin protokollierten Erstaussagen der Privatkläger, welche beide angegeben hätten, dass D____ geschlagen worden sei, als dieser einen Schritt auf A____ zugemacht habe, um sich zwischen die streitenden C____ und A____ zu stellen. Willkürlich sei sodann die Feststellung, dass die Aussagen von A____ zur Entstehung der Verletzung von D____ nicht mit dem festgestellten Verletzungsbild übereinstimmen würden. Es gebe keine Fotos vom Verletzungsbild und es sei auch keine IRM-Begutachtung durchgeführt wurde. Es gebe somit keine objektiven Beweismittel, welche die These von A____, dass der Berufungskläger 2 D____ beim Schubsten im Gesicht getroffen hat, widerlegen würde. Der Nasenknochen sei sehr fein und ein Schubser ins Gesicht könne bereits zu einer solchen Verletzung führen. Die Privatkläger hätten nicht glaubhaft ausgesagt, als sie als Grund für die Auseinandersetzung genannt haben, dass D____ gelacht habe, als eine der Frauen zu A____ gesagt habe, sie habe es nicht nötig, ein Foto mit ihm zu machen. Keine der Zeuginnen habe diese Version bestätigt. Aus den Aussagen von G____ vor den Schranken gehe vielmehr hervor, dass es erst hitziger geworden sei, als D____ A____ gefragt habe, ob dieser nicht merke, dass die Frauen nicht mehr mit ihm sprechen wollten. F____ habe zudem ausgesagt, dass D____ eine Art Abneigung gegenüber A____ habe. Auffällig sei zudem, dass die Privatkläger und H____ auch fünf Jahre nach dem Vorfall die Geschehnisse weiterhin wie am ersten Tag der Anzeige übereinstimmend schilderten. Aus Sicht der Verteidigung wirkten die Aussagen der drei Freunde abgesprochen. Unabhängige Zeugenaussagen, ob es nun tatsächlich einen Faustschlag gegeben habe, gebe es keine. G____ habe mehrmals ein Gerangel geschildert. A____ habe ausgesagt, dass D____ den Berufungskläger 2 geschubst und diesem gesagt, habe, «was willst du kleiner Furz» und dieser lediglich als Reaktion zurückgeschubst habe. Im Gegensatz zu A____ hätten die Privatkläger und H____ ausgesagt, der Berufungskläger 2 habe sich von hinten angeschlichen und D____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne aus dem Verletzungsbild nicht der Schluss gezogen werden, dass die Verletzungen durch einen Faustschlag entstanden seien. In dubio sei auf die glaubhaften Aussagen von A____ abzustellen, welcher klar ausgesagt habe, für ihn sei dies kein Schlag, sondern ein Schubser als Reaktion auf einen Schubser gewesen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger 2 D____ im Getümmel beim Versuch ihn zurückzuschubsen unglücklich im Gesicht getroffen habe (Plädoyer, Akten S. 1205 ff.).
3.1.4 Vorgeschichte
3.1.4.1 Unbestrittenes
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht zur unmittelbaren Vorgeschichte der inkriminierten Geschehnisse soweit Einigkeit, dass sich der Berufungskläger 1 zusammen mit drei weiteren Männern in seinem Mercedes-Geländewagen oben an der Steinenvorstadt befand, als er von F____ entdeckt wurde, welche den Berufungskläger 1 in der Folge um ein gemeinsames Foto bat. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich für diese Phase eine Differenz zwischen den aktuellen und den früheren Aussagen A____s. Gegenüber der Vorinstanz hatte er noch ausgesagt, er sei hinten im Wagen gesessen und habe durch die getönten Scheiben von aussen nicht erkannt werden können (Prot. Strafgericht, Akten S. 807 f.). Gegenüber dem Berufungsgericht vertrat er dann aber dezidiert die Ansicht, vorne gesessen zu sein, da er selbst gefahren sei. Es sei zwar lange her, aber er sei sich zu 100 Prozent sicher, damals gefahren zu sein (Prot. Appellationsgericht, Akten S. 1237). Diese Divergenz ist jedoch für den rechtserheblichen Sachverhalt ohne Bedeutung. Unbestritten ist, dass sich der Berufungskläger wenig später veranlasst sah, das Fahrzeug zu verlassen und seine drei Mitfahrer, darunter der Berufungskläger 2, ebenfalls ausstiegen. Der Berufungskläger A____ und der Privatkläger C____ gerieten in der Folge verbal aneinander und der Privatkläger D____ wurde vom Berufungskläger B____ im Gesicht verletzt.
3.1.4.2 Aussagen zu den Gründen für den Disput
Zu den Gründen für diesen Disput gehen die vorliegenden Aussagen A____s und der weiteren am Tatort anwesenden Personen auseinander. Die Aussagen von E____ sind mangels Konfrontation nicht verwertbar (siehe dazu E. 2.1.3).
Der Berufungskläger A____ schilderte vor Strafgericht, dass er von einer Frau aus einer Gruppe erkannt worden sei. Sie sei zum Auto gekommen und sie hätten etwas geredet. Einer der Umstehenden habe dabei während 5 bis 10 Minuten ständig über ihn geredet. A____ habe ihn gefragt, was sein Problem sei, der Mann habe aber nicht aufgehört zu provozieren. Er habe ihm gesagt, er solle weitergehen, was dieser aber nicht getan habe. Irgendwann sei A____ dann ausgestiegen und habe ihn konfrontiert (Akten S. 779 f.). In der Berufungsverhandlung schilderte er erneut, von Beginn seiner Interaktion mit der Frau aus der Gruppe an habe er im Hintergrund eine Person wahrgenommen, welche Dinge über ihn gesagt habe, um sich zu profilieren. Er habe diese Person lange ignoriert, es sei aber immer mehr geworden. Er habe gefragt, was sein Problem sei, was der Mann nicht beantwortet habe. Irgendwann habe er den Mann aufgefordert weiterzugehen, was dieser nicht getan habe, sondern gefragt habe, wer er sei. A____ habe darauf gesagt, der Mann wisse genau wer er sei, deshalb tue er es ja. Nach zwei bis drei Minuten sei er dann ausgestiegen, um Ruhe herzustellen (Akten S. 1236). Ob jemand gelacht habe, weil die anderen Frauen kein Foto mit A____ gewollt hätten, wisse er nicht. Ihm sei das egal gewesen (Akten S. 1236 ff.).
Aus dem Kreis A____s sagte der Berufungskläger B____ bei der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 aus, er sei mit A____ hinten im Fahrzeug gesessen. A____ habe noch während der Fahrt die Scheibe heruntergelassen und die Frauen angesprochen. Darauf hätten sie angehalten und nachdem aus der Gruppe irgendein Spruch gekommen sei, den B____ nicht verstanden habe, sei A____ ausgestiegen und habe eine Diskussion mit dieser Gruppe begonnen. Er denke, die Frauen hätten «A____ optisch heissgemacht» und er habe diese nicht bekommen. Diese Typen hätten ihn «sozusagen daran gehindert oder weggeschnappt». Deshalb habe es diesen Stress gegeben. A____ habe diese Frauen nicht bekommen und der andere habe sich lustig gemacht. Das habe A____ wahrscheinlich genervt (Akten S. 244 ff.). Er machte weder vor Strafgericht noch vor Berufungsgericht weitere Angaben. [...], der ebenfalls mit den Berufungsklägern im Auto unterwegs gewesen war, machte in seiner strafgerichtlichen Befragung keine sachdienlichen Angaben (Akten S. 788 ff.)
Aus dem Lager der Privatkläger schilderte C____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, habe einer zweiten Frau ein Foto angeboten, diese habe geantwortet, sie hätten das nicht nötig und D____ habe deswegen lachen müssen und sich in die Faust «geprustet». A____ sei daraufhin sofort wütend geworden uns aus dem Auto gestiegen (Akten S. 167). Vor Strafgericht bestätigte C____ diese Angaben. D____ habe gelacht und A____ sei daraufhin ausgestiegen und «mega pissed» gewesen (Akten S. 799 f.). Der Privatkläger D____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, eine Kollegin von E____ habe A____ gesehen und sei hingerannt, um ein Foto mit ihm zu machen. A____ habe dann die beiden anderen Frauen gefragt, ob sie auch ein Foto wollten und eine von ihnen habe gesagt, sie hätten das nicht nötig. Sie alle hätten das lustig gefunden und hätten gelacht ‒ D____ wohl etwas lauter als die anderen und habe dabei in die Faust geprustet. A____ habe sich darüber offenbar aufgeregt und sei ausgestiegen und auf sie zugekommen (Akten S. 204). Vor Strafgericht bestätigte D____, er habe gelacht und dies sei der Auslöser gewesen, dass A____ ausgestiegen und auf ihn zugegangen sei (Akten S. 795 f.). Der mit den Privatklägern freundschaftlich verbundene H____ sagte bei der Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2022 aus, ein Mercedes sei herangefahren und A____ habe aus dem Schiebedach geschaut. Eine der Frauen habe ihn erkannt und das auch gesagt, worauf A____ gefragt habe, ob man ein Foto mit ihm machen wolle. Eine der Frauen habe gesagt, das habe sie nicht nötig, worauf D____ geschmunzelt habe. Das Auto habe daraufhin mitten auf der Strasse angehalten und vier Personen seien ausgestiegen und auf sie zugekommen (Akten S. 416). Vor Strafgericht sagte H____, A____ habe die anderen Damen gefragt, ob sie auch ein Foto wollten. Eine der Frauen habe gesagt «Nein, schon gut, das habe ich nicht nötig». D____ habe schmunzeln müssen. Es sei jedoch ein Schmunzeln gewesen, das man durchaus gehört habe. Dies sei der Auslöser für alles gewesen, was dann gekommen sei. Leute seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf sie zugekommen. Vor allem A____ habe dann die Konfrontation mit D____ gesucht (Akten S. 803).
Schliesslich liegen verwertbare Aussagen der am Tatort anwesenden F____ und G____ vor. F____ schilderte gegenüber der Staatsanwaltschaft, A____ habe aus dem Auto gerufen, ob jemand ein Foto mit ihm machen wolle, was sie dann getan habe. E____ und ihre Kollegen seien etwas abseits gestanden. Sie wisse nicht, was die beiden Kollegen gesagt hätten, aber A____ habe sich extrem darüber aufgeregt (Akten S. 181). In ihrer vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 17. April 2023 sagte sie weiter, A____ habe aus dem Fenster gerufen, ob jemand ein Foto mit ihm machen wolle und F____ habe ein Foto mit ihm gemacht. Der Kommentar der beiden Herren sei dann gewesen, es sei jetzt eigentlich wieder gut. Einer von ihnen habe nicht verstanden, warum man mit ihm [A____] ein Foto machen solle. Darauf habe A____ gefragt, ob er eigentlich wisse, wer er sei. Dadurch habe sich die Situation etwas aufgeheizt. Der Bekannte habe einfach so eine Abneigung gegenüber A____ gezeigt, dass er kein Foto mit ihm machen wolle und er wieder gehen könne. Vermutlich habe sich A____ davon angegriffen gefühlt, dass man nicht geschätzt habe, wer er sei und die beiden anderen Frauen und der Bekannte ihm keine Aufmerksamkeit geschenkt hätten (Akten S. 741 f.). G____ sagte bei der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2022 aus, sie und F____ hätten A____ erkannt. Er sei ausgestiegen und habe ihnen die Hand gegeben. Aus dem Auto sei er immer wieder aufgefordert worden, er solle jetzt kommen, er sei aber nicht wieder eingestiegen. Stattdessen seien viele Leute aus dem Auto ausgestiegen und um sie herumgestanden. E____ habe in der Zwischenzeit Kollegen angetroffen und sie hätten auch wieder mit E____ gesprochen und nicht mehr mit A____. Dieser habe immer wieder «dreingeredet». Sie hätten ihm gesagt, es sei schön, dass er ausgestiegen sei, aber nun könne er wieder gehen. Er sei aber sehr penetrant gewesen und mit seinen Leuten stehengeblieben. Sowohl A____ als auch seine Kollegen hätten immer reingeredet. Ein Kollege von E____ habe gesagt «lasst sie doch einfach, habt ihr nicht begriffen, dass sie nicht mit euch kommunizieren will [?]». A____ habe dann zu ihm gesagt, «wer er ist und warum er etwas sagt und sich einmischt». Sie nehme an, A____ habe sich in seinem Stolz verletzt gefühlt, weil sie nicht mit ihm hätten reden wollen und ein andere Mann gesagt habe, er solle jetzt gehen (Akten S. 460 f.). Vor Strafgericht präzisierte G____, dass es D____ («der sich die Nase gebrochen ha[t]») gewesen sei, der zu A____ gesagte habe «merkst Du eigentlich nicht, dass sie nicht mehr mit dir reden wollen». G____ habe ebenfalls zu A____ gesagt, es sei nett gewesen, dass er ein Foto gemacht habe, aber es habe sich damit erledigt und sie müssten nicht weiter diskutieren. A____ habe dann zu D____ gesagt «weisst du eigentlich, wer ich bin, mit wem du redest?» Sie [die Frauen] seien dann gegangen und hätten nur noch gehört, dass es ein mega Gerangel gegeben habe (Akten S. 791).
3.1.4.3 Aussagewürdigung
Aus der Schnittmenge sämtlicher Depositionen ergibt sich somit immerhin, dass der Berufungskläger 1 sich von einer Person aus dem Lager der Privatkläger provoziert fühlte und daher die Konfrontation suchte. Dass diesem Schritt minutenlange verbale Provokationen vorangegangen seien und A____ dem Provokateur mehrfach bedeutet habe, aufzuhören und sich zu entfernen, wird so nur vom Berufungskläger 1 geschildert. Die beiden Privatkläger und der ebenfalls ihrem Lager zuzurechnende H____ haben als Auslöser angegeben, dass eine der Frauen dem Berufungskläger 1 beschieden habe, sie habe es nicht nötig ein Foto mit ihm zu machen, was der Privatkläger D____ mit einem Lachen, bzw. «Prusten» oder «hörbarem Schmunzeln» kommentiert habe. Die befragten Frauen haben den Beginn des Disputs zeitlich etwas später verortet. F____ sagte, A____ sei bereits ausgestiegen, um das Foto mit ihr zu machen. Der Kommentar der beiden Privatkläger sei dann gewesen, «es sei jetzt eigentlich wieder gut», worauf sich die Stimmung aufgeheizt habe. G____ schilderte, nach dem Foto hätten sich die Frauen wieder ihrem eigenen Kollegenkreis zugewandt und A____ und seine Kollegen hätten sich immer wieder eingemischt, worauf E____ ihm gesagt habe, sie wisse nicht, weshalb er immer dreinrede und ein Kollege von ihr gesagt habe «lasst sie doch einfach, habt ihr nicht begriffen, dass sie nicht mit euch kommunizieren will [?]».
Dass Augenzeugen den gleichen Sachverhalt nie in allen Details übereinstimmend erinnern, zumal längere Zeit nach einem beobachteten Vorfall, ist gerichtsnotorisch. Wie von der Verteidigung zu Recht thematisiert, handelt es sich vorliegend um einen Vorfall vom Mai 2018, zu dem die ersten formellen Befragungen erst im Februar 2020 stattfanden. Zum Zeitpunkt der spätesten Befragung zur Sache, jener des Berufungsklägers A____ vor Berufungsgericht, waren bereits über sieben Jahre vergangen. Es liegt auf der Hand, dass Erinnerungen durch Zeitablauf zunehmend verblassen und unpräziser werden. Wenn auch im Einzelnen nicht exakt übereinstimmend, so ist den vorliegenden Aussagen ‒ mit Ausnahme jener A____s ‒ doch gemein, dass der Berufungskläger sich davon provozieren liess, dass ausser F____ keine der Frauen Interesse an seiner Gesellschaft zeigte und dies aus der Gruppe der Privatkläger kommentiert wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus den zitierten Aussagen der Privatkläger, ihres Kollegen H____ sowie der Zeuginnen F____ und G____, sondern wird auch durch die Angaben des Berufungsklägers B____ bestätigt, welchen in dieser Frage besonderes Gewicht zukommt, da dieser seinen Freund A____ sicher nicht zu Unrecht belastet hat. Auch in seinem Fall ist zu bedenken, dass er erst Jahre nach dem Vorfall befragt wurde und seine Erinnerung in Details vom tatsächlichen Geschehen abweichen kann, es besteht jedoch kein Anlass, grundsätzlich an seiner Erinnerung zu zweifeln, wonach sich der Berufungskläger 1 dadurch provoziert fühlte, dass nicht sämtliche Frauen aus der Gruppe um die Privatkläger Interesse an ihm bekundeten und er sich deswegen verspottet fühlte.
3.1.5 Inkriminierte Äusserungen von A____
3.1.5.1 Aussagen
Auch die nächste Phase des Geschehens wird unterschiedlich geschildert. Der Berufungskläger A____ sagte vor Strafgericht aus, er sei ausgestiegen und habe den Provokateur konfrontiert. Der Berufungskläger B____ sowie sein Cousin hätten das vermeiden wollen, weil sie gewusst hätten, dass der ihn etwas auf die Palme gebracht habe und seien daher ebenfalls ausgestiegen. Es stimme, dass sie sich gegenseitig Hurensohn genannt hätten. Der mit der später gebrochenen Nase habe ihn gefragt, wer er sei. Darauf habe er gesagt, er wisse genau, wer er sei, daher mache er [der Provokateur] es ja. Das einzige, was der andere vielleicht in diesem Moment als Drohung hätte auffassen können, sei gewesen, dass er gesagt habe, «Wenn Du Stress suchst, finde ich schon Leute, die mit dir Stress wollen». Wenn er das als Drohung sehe, tue es ihm leid, aber es habe so eine Drohung nicht nötig gehabt, da er 1.85 m gross sei und seine Probleme selber lösen könne (Akten S. 780 ff.). In der Berufungsverhandlung schilderte er, er sei ausgestiegen und habe gefragt, was sein Problem sei. Dann seien Beleidigungen hin und hergegangen. A____ war der Ansicht, nur mit C____ interagiert zu haben: Mit D____ habe er gar nichts zu tun gehabt, sondern er habe nur auf die eine Person aus der Gruppe [C____] reagiert. Solange er im Auto gewesen sei, seien Beleidigungen hin- und hergegangen. Als er dann ausgestiegen sei, sei Ruhe gewesen. Alle Mitfahrenden seien mit A____ ausgestiegen, um ihn zu beruhigen. A____ habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgeregt, sondern seine Meinung gesagt. Er habe sonst mit niemandem ein Problem gehabt und keinen Grund gehabt, D____ zu bedrohen. Auf Vorhalt seiner Aussage «wenn du Stress suchst, finde ich schon Leute, die Stress mit dir wollen» erklärte er, er habe damit gemeint, es gebe genug Leute, die Stress wollten. Ob das eine Drohung sei, sei Ansichtssache. Er könne verstehen, wenn sich jemand dadurch bedroht fühle. Er könne auch verstehen, dass es aggressiv wirke, wenn alle [gleichzeitig] aus dem Auto steigen (Akten S. 1239 ff.). B____ machte gegenüber der Staatsanwaltschaft keine näheren Angaben zum Wortlaut der Äusserungen A____s. B____ sei zunächst im Fahrzeug geblieben und A____ und diese Typen hätten eine «verbale Auseinandersetzung ohne Ende» gehabt. Als er [B____] aus dem Auto gestiegen sei, habe A____ mit den beiden Privatklägern diskutiert (Akten S. 246 f.).
Der Privatkläger C____ schilderte am 6. Februar 2020, A____ sei mit seinen Kollegen aus dem Auto gestiegen und auf sie zugekommen. A____ habe D____] gefragt, ob es ein Problem gebe, was das «grusige» Lachen solle und ob er nicht wisse, wer er sei. Er habe sich vor D____ aufgebaut und sicher während 5 Minuten immer das gleiche gesagt. «Basel gehört mir, ich vernichte euch, wisst ihr nicht wer ich bin, ich habe ein riesiges Umfeld, ich vernichte euch». C____ sei dann zwischen D____ und A____ gegangen, damit das Ganze nicht eskaliert. A____ habe gesagt «du Hurensohn, was willst Du» und C____ habe sich das nicht gefallen lassen und «du Hurensohn» erwidert. A____ habe zu C____ gesagt «ich schlage euch zusammen, ich lasse euch verschlagen», habe ihn einen Hurensohn genannt und mit seinem riesigen Umfeld gedroht. C____ habe diese Drohungen ernst genommen, denn es sei bekannt, dass A____ ein sehr grosses, starkes Umfeld habe. Er habe sehr viel Einfluss, was man ja daran sehe, dass D____ eine Faust von B____ erhalten habe (Akten S. 167 ff.). Vor Strafgericht sagte er aus, nach dem Lachen von D____ sei A____ ausgestiegen und habe mit den Drohungen angefangen: «Ich mache euch fertig, ihr wisst nicht, wer ich bin, Basel gehört mir.» Das habe wirklich lange gedauert und es seien immer mehr Leute hinzugekommen. Die ganze Zeit habe er gedroht «Ihr wisst nicht, wer ich bin, Basel gehört mir, ich lasse euch ficken»: Er habe sich die ganze Zeit wiederholt und sei mit D____ Kopf an Kopf gestanden. D____ habe immer wieder gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, aber A____ sei mit seiner Gefolgschaft immer wieder [hin]gegangen und habe gesagt «Nein, ich mach dich fertig, was meinst du …». Er habe sich bereits vor dem Schlag bedroht gefühlt, als sich eine Wand von 10 bis 12 Leuten aufgebaut habe. A____ habe minutenlang Drohungen ausgesprochen und seine Kollegen hätten eigentlich keinen Stress gewollt, sondern versucht, ihn zu beruhigen (Akten S. 800 ff.). Der Privatkläger D____ sagte in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2020, A____ sei zusammen mit drei Personen auf «uns» zugekommen. Er habe gefragt, ob sie nicht wüssten, wer er sei. Dies sei ca. drei Minuten so weitergegangen, um A____ habe sich dann eine Gruppe von etwa 10 Personen gebildet. Er habe sich immer mehr in das Ganze hineingesteigert und D____ habe versucht, schlichtend das Gespräch zu suchen, was aber nicht möglich gewesen sei. Es sei dann immer extremer geworden und A____ habe ihm gedroht, dass er ihn fertigmachen werde; er habe eine Grossfamilie im Hintergrund, er werde ihn platt machen. A____ sei dabei der alleinige Wortführer gewesen und seine Kollegen seien einfach in der Nähe gestanden und hätten nichts gesagt. C____ sei es dann zu viel geworden und er sei zwischen D____ und A____ gegangen, um zu schlichten. Da habe A____ C____ gefragt «wer bist du den du Hurensohn» worauf ihm C____ ebenfalls Hurensohn gesagt habe. A____ habe immer wieder gesagt, dass er ihn von 10 bis 20 Typen verprügeln lassen werde. Er habe sich auch immer in drohender Haltung vor ihm aufgebaut und habe keine Distanz gewahrt. Die Drohung, er werde ihn verprügeln lassen, habe er ernst genommen. Die anderen Personen hätten nicht beschimpft oder bedroht, sondern seien «nur so Schattenwesen von A____» gewesen und einfach bereitgestanden (Akten S. 204 ff.). Vor Strafgericht schilderte D____, A____ sei aus dem Auto ausgestiegen und auf ihn zugekommen. Er habe gesagt, «was ich eigentlich meine, wer ich sei und ob ich nicht wisse, wer er sei». A____ habe sich von ihm provoziert gefühlt und D____ habe ihm gesagt «dass das jetzt nicht so eine Provokation gewesen sei», aber er habe sich einfach nicht beruhigen lassen. Aus diesem Auto seien «weiss Gott wie viele Leute» ausgestiegen. Sie hätten irgendwann mindestens zehn Leute um sich gehabt. Dann habe es ein Hin und Her gegeben und er sei mit «Hurensohn» beleidigt worden und «ich mach dich fertig». Frau G____ habe dann zu A____ gesagt, es reiche, er könne nun wieder gehen. Daraufhin habe D____ das bestätigt. Dann sei es zur Auseinandersetzung zwischen C____ und A____ gekommen, im Rahmen derer sie sich «Hurensohn» genannt hätten und «ich mache dich auch fertig». A____ habe gesagt «weisst Du, wer ich bin?». D____ sei damit bedroht worden, dass er in Basel nicht mehr sicher sei, dass er ihn verprügeln lassen werde. Er habe diese Drohungen ernst genommen (Akten S. 796 ff.). H____ sagte am 25. Februar 2022 aus, alle vier Personen seien ausgestiegen und auf sie zugekommen. A____ habe ständig Drohungen ausgestossen, in erster Linie gegen D____, aber schliesslich «gegen uns alle». Er habe auch gedroht, dass er ihnen Gewalt durch Dritte antun lassen würde. Die Begleitpersonen A____s seien mehrheitlich darum bemüht gewesen, die Situation zu schlichten, damit A____ nicht in Probleme gerate. Die Situation habe sich in die Länge gezogen, da A____ immer weiter Drohungen ausgestossen habe. Sie hätten nur schlichten wollen, und seien nicht auf die Provokationen eingegangen, da sie «heillos in der Unterzahl» gewesen seien. A____ habe immer wieder versucht, in die Nähe D____s zu kommen, sei aber von C____ und H____ daran gehindert worden. Schliesslich habe C____ eine Beleidigung erwidert und A____ habe auf sie zugehen wollen, sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten worden. Auf den Wortlaut angesprochen sagte H____, «Hurensöhne, Ich fick eure Mütter. Ihr wisst nicht, wer ich bin. Ich lasse euch verprügeln». Es könne sein, dass er sich ab und zu an einen einzelnen von ihnen gewandt habe, eigentlich seien aber immer alle drei gemeint gewesen. Aufgrund von seiner Person hätten sie die Drohungen ernst genommen und daher auch zur Anzeige gebracht. Später präzisierte er auf Nachfrage, die beiden anderen hätten Anzeige erstattet, er selbst habe aus Angst darauf verzichtet (Akten S. 416 ff). Vor Strafgericht sagte er aus, es seien Leute aus dem Auto gestiegen und vor allem A____ habe die Konfrontation mit D____ gesucht. C____ und H____ hätten versucht, sich irgendwie dazwischenzustellen und deeskalierend zu wirken. Plötzlich seien acht bis zwölf Leute vor ihnen gestanden. A____ habe Beleidigungen und Drohungen ausgestossen und immer wieder die Nähe zu D____ gesucht. Die meisten seiner Begleiter hätten versucht, deeskalierend zu wirken. A____ habe «Hurensohn» gesagt und «ich lass Euch verprügeln, dich lasse ich auch verprügeln». Eskaliert sei es dann, als einmal Beleidigungen von D____ oder C____ erwidert worden seien. A____ habe auf einen der beiden losgehen wollen, sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten worden (Akten S. 804 f.).
F____ sagte am 24. Februar 2020 aus, A____ sei im Gegensatz zu den Kollegen E____s sehr aggressiv gewesen. Die beiden Privatkläger hätten die Szene beruhigen wollen, was aber nicht gelungen sei. F____ habe sich daher von der Szene entfernt und nur noch mitbekommen, dass jemand einen Schlag erhalten habe. Sie erinnere sich nur, dass A____ immer gerufen habe «wisst ihr eigentlich, wer ich bin?» (Akten S. 181). In der vorsorglichen Zeugeneinvernahme der Vorinstanz sagte F____ aus, sie wisse nicht, was der Bekannte und A____ gesagt hätten. Sie hätten begonnen, sich gegenseitig zu provozieren. Der Bekannte sei eher ruhig gewesen und A____ habe ein aggressives Verhalten gezeigt. Er habe gesagt «Weisst Du eigentlich, wer ich bin?», was schon recht aggressiv gewesen sei. Sie meine, das habe er zweimal gesagt, den Rest wisse sie nicht mehr. (Akten S. 742 ff.).G____ sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft, A____ sei sehr aggressiv auf den Kollegen von E____ zugegangen. Er sei sehr nahe beim Kollegen von E____ gestanden, wie wenn man jemanden anstressen wolle. Sie hätten sich mit den Köpfen berühren können. Es seien Kraftausdrücke geflogen, aber was genau gesagt worden sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht ob ein Fahrzeug vor ihnen auch noch dazugehört habe, da sie sich nicht erklären könne, dass alle diese Leute aus diesem einen Fahrzeug gekommen seien; es seien sicher 10, wenn nicht 15 Personen gewesen. Diese hätten alle zusammen und mit den Leuten aus dem Fahrzeug von A____ diskutiert. A____ habe Kraftausdrücke gegen den Kollegen von E____ ausgeteilt. Was er genau gesagt habe, wisse sie nicht. Der Konflikt habe hauptsächlich stattgefunden, weil sich diese Person zu Gunsten der Frauen eingemischt habe. Das Geschehen sei ihr endlos vorgekommen, ob eine halbe Stunde oder mehr, das könne sie nicht sagen. Der Hauptaggressor der verbalen Auseinandersetzung sei A____ gewesen. Es sei ihnen fast nicht möglich gewesen, sich zu entfernen, denn «sie standen um uns herum, wenn wir nach rechts gingen, sind sie auch nach rechts, und wenn wir nach links gingen, sind sie auch nach links» (Akten S. 461 ff.). Vor Strafgericht sagte G____, der Kollege von E____, welchem die Nase gebrochen worden sei, habe zu A____ gesagt: «Merkst du nicht, dass sie nicht mehr reden wollen.» Dann habe A____ gesagt: «Weisst du eigentlich wer ich bin, dass du mir so etwas sagst?». A____ habe dann einfach nicht gehen wollen. Seine Kollegen hätten sich stark gemacht für ihn, weil man ihn ja nicht einfach wegschicke. Dann sei es halt zu diesem Gerangel gekommen. Es seien dann auch plötzlich «mega viele Leute» dort gewesen, und es sei schwierig gewesen, die Gesichter voneinander zu differenzieren. A____ habe einfach immer wieder gesagt: «Weisst du eigentlich, wer ich bin? Wieso redest du so mit mir?» (Akten S. 790 f.).
3.1.5.2 Aussagewürdigung
Zu klären ist zunächst, an wen sich A____ nach dem Aussteigen wandte. Offenbar war es der Privatkläger D____, der ihn dazu bewegte, die Konfrontation zu suchen. Er selbst nannte die Person, welche später eine gebrochene Nase hatte, also D____ als denjenigen, der ihn gefragt habe, wer er sei und dem er erwidert habe, das wisse er genau, denn daher mache er «es» ja ‒ also die verbalen Provokationen. Auch A____ bezeichnete demnach D____ als jene Person, die ihn anfänglich provoziert haben soll. In der Schlussphase stritt sich A____ dann aber offensichtlich mit C____. Plausibel erscheint, dass A____ die Gruppe um die Privatkläger nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug als Einheit betrachtete. Dies ergibt sich aus diversen Aussagen, wonach A____ die gesamte Gruppe im Plural angesprochen hat: Gemäss C____ sagte er «Wisst ihr nicht wer ich bin» und «ich vernichte euch». Gemäss D____ fragte er, ob sie nicht wüssten, wer er sei. Gemäss H____ gingen die ständigen Drohungen in erster Linie gegen D____, aber schliesslich «gegen uns alle». Auch F____ sagte in ihrer ersten Einvernahme, sie erinnere sich nur noch, dass A____ immer gerufen habe «wisst ihr eigentlich, wer ich bin?» Und auch der Berufungskläger B____ sagte, B____ habe nach dem Aussteigen mit beiden Privatklägern diskutiert. Auch A____ schilderte, dass nicht nur sein Umfeld, sondern auch jenes seines Kontrahenten darum bemüht gewesen sei zu schlichten, was deren unmittelbare Nähe bedingte. Damit ist offenkundig, dass A____ die Gruppe der Privatkläger als Einheit wahrnahm und spätestens nach dem Schlichtungsversuch C____s auch gemeinsam ansprach. Dass sich der Berufungskläger nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug bereits wieder beruhigt haben will, ist widerlegt und letztlich auch nicht mit seinen eigenen Aussagen zu vereinbaren, wonach sowohl seine Kollegen als auch Personen aus dem Lager der Berufungskläger versucht hätten zu schlichten. Dass A____ seinem Ärger über längerer Zeit lautstark Ausdruck verlieh, wurde sowohl von den Privatklägern (C____ «sicher während 5 Minuten immer das Gleiche gesagt», «minutenlang Drohungen ausgesprochen»; D____: «ca. drei minuten so weitergegegangen», A____ habe sich einfach nicht beruhigen lassen; H____: die Situation habe sich in die Länge gezogen, da A____ immer weiter Drohungen ausgestossen habe) als auch von der Zeugin G____ (Das Geschehen sei ihr endlos vorgekommen) und dem Berufungskläger B____ («verbale Auseinandersetzung ohne Ende») geschildert.
Dass A____ neben den zugestandenen (von diesem erwiderten) Beschimpfungen von C____ auch in anderer Weise herumschrie, ist anhand der vorliegenden Aussagen ebenfalls rechtsgenüglich erstellt. Auch hier divergieren die vorhandenen Aussagen leicht im Wortlaut, es lassen sich jedoch drei Kategorien an Aussagen bilden, welche A____ gemacht habe: Zunächst stimmen C____, D____, H____, F____ und G____ darin überein, dass er immer wieder gerufen habe «Wisst ihr eigentlich wer ich bin?», was plausibel erscheint, wenn er sich nicht damit abfinden wollte, dass die Gruppe der Privatkläger und namentlich zwei der drei Frauen trotz seiner Prominenz nicht daran interessiert waren, sich weiter mit ihm abzugeben und er sich von den Männern deswegen verspottet fühlte. Dass A____ an anderer Stelle zu D____ gesagt haben will, dieser wisse genau, wer er sei, ist zwar möglich, spricht aber nicht dagegen, dass er daneben auch mehrfach «Wisst ihr eigentlich, wer ich bin?» gerufen hat. Diese Aussage allein ist strafrechtlich zwar nicht von Relevanz, illustriert aber die aggressive Stimmung A____.
Obschon Aussagen vorliegen, dass sich die Äusserungen A____s mehrfach gegen beide Privatkläger und zudem gegen H____ gerichtet haben, ist lediglich der angeklagte Sachverhalt zu prüfen, gemäss welchem A____ zu D____ gesagt habe «Ich vernichte Euch, wisst Ihr nicht wer ich bin», «Ich mach Dich fertig» und «Ich mach Dich platt» und zu C____: «Dich lass ich auch verprügeln Du Hurensohn». Die Aussagen von C____, D____ und H____ stimmen zunächst darin überein, dass A____ Gewalt durch Dritte angekündigt hat. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, A____ habe diesen Vorhalt implizit bestätigt, indem er die Aussage eingeräumt habe, «wenn du Stress willst, finde ich schon Leute, die mit dir Stress wollen». Der Berufungskläger 1 will zwar nach wie vor keine Gewalt durch Dritte in Aussicht gestellt haben, hat aber in der Berufungsverhandlung eingeräumt, wenn sich einer davon bedroht fühle, könne er es verstehen (Akten S. 1239). Eine nachvollziehbare alternative Erklärung, wie diese Aussage anders interpretiert werden könnte, ist der Berufungskläger 1 zudem schuldig geblieben. Er zeigte in der Berufungsverhandlung auch Verständnis dafür, dass es aggressiv wirken konnte, als er gemeinsam mit drei weiteren Männern aus dem Auto stieg (Akten S. 1241). Vor dem Hintergrund der insbesondere von G____ eindrücklich geschilderten Drohkulisse mit zahlreichen Personen, die ihnen das Weggehen erschwerten, der gesicherten Erkenntnis, dass der Berufungskläger 1 die Privatkläger nicht in gemässigtem Ton ansprach, sondern derart in Rage war, dass er von seiner eigenen Entourage zurückgehalten werden musste und der vom Berufungskläger 1 zugestandenen Äusserung, welche inhaltlich auf die Androhung von Gewalt durch Dritte hinausläuft, ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz für erstellt erachtet hat, dass er gegenüber C____ geäussert habe, er lasse ihn verprügeln.
Es ist weiter zu prüfen, ob der Berufungskläger 1 gegenüber D____ eigenhändige Gewalt in Aussicht gestellt hat. Wiederum haben beide Privatkläger übereinstimmend ausgesagt, dass A____ zu D____ bzw. zu ihnen allen gesagt habe, er mache ihn bzw. sie fertig. Nachdem erstellt ist, dass der Berufungskläger mit Gewalt durch Dritte gedroht hat, über längere Zeit herumgeschrien und sich in nächster Nähe (gemäss C____ und G____ «Kopf an Kopf») vor D____ aufgebaut hat, erscheinen die belastenden Aussagen der beiden Privatkläger ohne Weiteres glaubhaft. Was die verwendeten Formulierungen angeht, kann der Vorinstanz gefolgt werden, welche aufgrund der vorliegenden Aussagen angenommen hat, A____ habe zu D____ gesagt, er mache ihn fertig. Als nicht als erstellt betrachtet hat die Vorinstanz jedoch zu Recht, dass er zu D____ gesagt habe, er mache diesen platt oder werde ihn vernichten, da dies vor den Schranken von niemandem mehr bestätigt worden war.
3.1.6 Verletzung durch den B____
3.1.6.1 Verletzungsbild
Der Privatkläger D____ hat gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel eine dislozierte Nasenbeinfraktur mit Septumfraktur [Bruch der Nasenscheidewand, Anm. Gerichtsschreiber] erlitten (Akten S. 217 f.). Es ist unbestritten, dass B____ diese Verletzung verursacht hat. Zur Klärung des Verhaltens des Berufungsklägers 2, welches zu diesem Resultat führte, sind wiederum sämtliche vorhandenen Aussagen zu beleuchten.
3.1.6.2 Aussagen zur Entstehung der Verletzung
B____ hat zu seinem eigenen Verhalten ausgesagt, er sei auch aus dem Auto gestiegen und habe die beiden Privatkläger aufgefordert, «sich zu verpissen». Die Situation sei fast am Eskalieren gewesen, weshalb er ebenfalls zu dieser Gruppe gegangen sei. Plötzlich habe ihn dieser Typ geschubst. Dieser sei wie unter Drogen und alkoholisiert gewesen. Als Gegenwehr habe B____ seine beiden Armen «nach links und rechts geschweift» und diesen Typen «an den Kopf ins Gesicht» getroffen. Er habe ihn nicht absichtlich geschlagen oder schlagen wollen. Der andere habe ihn geschubst und er habe sich unter Schock gewehrt. Der Geschädigte habe ihn provoziert und geschubst und gesagt: «Hey, was willst du kleiner Knirps!». D____ habe B____ geschubst und sehr wahrscheinlich nicht mit dessen Reaktion gerechnet, weil er sehr wahrscheinlich unter Drogen und Alkoholeinfluss gestanden habe. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern unter Schock diese Gegenwehrbewegung gemacht. Der Kollege von C____ habe B____ «gegen das Gesicht geschubst». Dann habe B____ «diese Gegenwehrbewegung mit beiden Armen gekreuzt» und ihn sehr wahrscheinlich mit der rechten Faust ins Gesicht getroffen. Er wisse nicht mehr, ob es sehr fest gewesen sei oder nicht. Er sei ja unter Schock gewesen. «Reflexartig eben...» (Akten S. 243 ff.).
Der Berufungskläger A____ sagte vor Strafgericht dazu, D____ habe wohl gedacht, A____ wolle C____ verprügeln, sei mit schnellen Schritten auf A____ zugegangen und habe versucht, diesen zu halten. Daraufhin habe B____ interveniert und gemeint, dafür sei es nun ein bisschen spät, er solle A____ loslassen. D____ habe zu B____ gesagt «was willst Du, du kleiner Pisser». Dadurch habe es eine Schubserei gegeben. Auf Nachfrage demonstrierte er, wie D____ zunächst B____ auf Brusthöhe mit den Händen weggestossen habe und dieser in gleicher Weise zurückgeschubst habe. Wenn sich D____ die Nase gebrochen habe, dass sei es auf diese Weise geschehen (Akten S. 786). In der Berufungsverhandlung wiederholte er zunächst, es habe eine Schubserei gegeben, relativierte dann aber, es sei eher ein Zurückhalten von beiden Seiten gewesen als ein Stossen. Er habe keinen Schlag gesehen (Akten S. 1240).
Der Geschädigte D____ schilderte in seiner ersten Befragung, er habe den Schlag nicht kommen sehen, da dieser von der Seite gekommen sei. Der Faustschlag habe ein wenig die rechte Wange getroffen, aber hauptsächlich die Nase, die in der Folge gebrochen gewesen sei (Akten S. 205). Vor Strafgericht sagte er erneut, er habe die Person, die ihn geschlagen hat, gar nicht wahrgenommen im Getümmel. Der Schlag sei von der Seite gekommen. Er habe B____ nicht als kleinen Knirps bezeichnet und es habe vor dem Schlag auch kein Geschubse gegeben. Von D____ sei in keinem Moment eine Gefahr ausgegangen und von seinen Kollegen ebensowenig (Akten S. 797 f). C____ sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft, nachdem sich A____ vor D____ aufgebaut habe und während fünf Minuten immer wieder Drohungen ausgestossen habe, sei er immer wieder dazwischengegangen, damit es nicht eskaliere. Plötzlich habe A____ zu C____ gesagt «du Hurensohn, was willst du». Er habe sich dies nicht gefallen lassen und auch «du Hurensohn» gesagt. A____ habe sogleich «richtig loslegen» und seine Jacke ausziehen wollen. Seine bislang passiven Kollegen seien dann dazwischengegangen. Sie hätten A____ zurückgehalten und angefangen sich bei ihnen zu entschuldigen, es sei nicht so gemeint. Urplötzlich habe sein Kollege D____ von hinten von B____ einen Schlag gegen den Kopf bekommen und sofort geblutet. A____ und seine Kollegen seien mit dem Auto davongefahren und sie hätten D____ ins Spital gebracht (Akten S. 167 f.). Vor Strafgericht führte er aus, A____ sei die ganze Zeit zu D____ gegangen, Kopf an Kopf. Nachdem C____ A____ auch «Hurensohn» genannt und dieser seine Jacke ausgezogen habe, seien A____s Kollegen schlichtend dazwischengegangen. Auch D____ sei dazwischengegangen, um zu schlichten. Dann habe B____ ihm von hinten eine Faust gegeben. Die Nase sei schräg und alles voller Blut gewesen. B____ habe sich zuvor nicht verbal beteiligt und es habe ihn auch niemand als Knirps bezeichnet, in anderer Weise beleidigt oder angegriffen. B____ habe sich von hinten angeschlichen (Akten S. 799 ff.). H____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, A____ habe immer wieder versucht, in die Nähe von D____ zu kommen aber C____ und er hätten sich dazwischengestellt. Die Situation sei scheinbar immer wieder bereinigt gewesen, aber A____ habe immer wieder das Feuer entfacht. Die Begleitpersonen seien darauf aus gewesen, die Situation zu schlichten und hätten A____ aus der Sache raushalten wollen. Nachdem die Beleidigung erwidert worden sei, habe A____ auf sie losgehen wollen, aber er sei zurückgehalten worden und in diesem Moment habe dann D____ von der Seite einen Schlag von B____ bekommen. Dieser habe richtig ausgeholt und es habe richtig «geklöpft». Er habe ihn ins Gesicht geschlagen. Daraufhin sei D____ ins Torkeln geraten und C____ und H____ hätten ihn stützen müssen. Es sei Blut aus seiner Nase gelaufen und sie seien zum Taxi gegangen. Er schätze, dass er (H____) und die beiden Privatkläger die ganze Zeit nie mehr als 1,5 Meter voneinander entfernt gewesen seien. Die Anwesenheit von B____ habe er nicht realisiert. Bis zum Schlag sei dieser unauffällig gewesen. Der Schlag sei eine gerade Faust mit voller Wucht und vollem Anlauf gewesen. D____ sei nicht darauf gefasst gewesen und seitlich im Gesicht getroffen worden. Nach dem Schlag sei dann der Druck irgendwie weg gewesen und als sie gegangen seien, habe sie niemand daran gehindert (Akten S. 415 ff.). Vor Strafgericht sagte H____, eskaliert sei die Situation, als die Beleidigungen erwidert worden seien. Er könne nicht mehr genau sagen, ob von D____ oder C____. Nachher habe A____ auf C____ oder D____ losgehen wollen, er sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten worden. In diesem Moment sei es zum Faustschlag von B____ gegen D____ gekommen. Von der anderen Seite hätten sie dann aber wahrscheinlich auch gemerkt, dass es «eins zu viel» gewesen sei und die Situation habe sich entschärft. Seines Wissens sei B____ nicht beleidigt worden. Da es 8 bis 12 Leute um sie herum gehabt habe, habe für B____ auch zu keiner Zeit eine Notsituation bestanden. In seiner Erinnerung sei B____ auch nicht geschubst worden (Akten S. 803 ff.).
Auf die tätliche Auseinandersetzung angesprochen gab G____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie nehme an, dass es zu einem Gerangel zwischen dem Kollegen von E____ und den Kollegen von A____ gekommen sei. Sie habe es aber nicht mitbekommen, da sie sich um E____ gekümmert habe, welche solche Situationen nicht möge (Akten S. 468). Vor Strafgericht wiederholte sie, sie habe eigentlich nur gehört, dass es ein «mega Gerangel» gegeben habe und E____s Kollege plötzlich eine blutende Nase gehabt habe. Wer geschlagen habe und wer nicht, wisse sie aber nicht (Akten S. 791). F____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, direkt vor Ort habe sie mitbekommen, dass gedroht worden sei und dass der eine einen Schlag ins Gesicht bekommen habe. Mehr wisse sie nicht (Akten S. 180 ff.). In der vorsorglichen Einvernahme des Strafgerichts sagte sie aus, sie erinnere sich nicht mehr, was für Worte gefallen seien oder was dann schlussendlich zu diesem Schlag geführt habe. So wie sie sich erinnere, habe sie den Schlag schon gesehen. Es sei nicht so, dass ihr das jemand nachher erzählt habe. Ob sie aber direkt nebendran gestanden sei oder ob sie ein wenig weiter weg gewesen sei und das einfach mitbekommen habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie wisse nicht mehr, ob sie es von blossem Auge gesehen habe. Auf Nachfrage bejahte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob sie den Schlag an sich gesehen habe oder nur, dass sich jemand die Nase gehalten habe. Wieso es zum Schlag gekommen sei, habe sie nicht mitbekommen bzw. erinnere sie sich nicht mehr. (Akten S. 742 ff.)
3.1.6.3 Aussagewürdigung
Es ist aufgrund der diagnostizierten Verletzung zweifelsfrei erstellt und auch unbestritten, dass der Berufungskläger D____ derart heftig mit der Hand im Gesicht getroffen hat, dass er ihm dadurch die Nase gebrochen hat. Der Tathergang, wonach der Berufungskläger 2 den Geschädigten aus einem Abwehrreflex im Gesicht getroffen habe, nachdem ihn dieser seinerseits ins Gesicht gestossen habe, wird ausschliesslich von ihm selbst behauptet. Seine Darstellung, dass er seine beiden Arme «nach links und rechts geschweift» habe, bedürfte der näheren Erläuterung durch den Berufungskläger 2, da er weder vor Straf- noch vor Appellationsgericht Aussagen zur Sache machen wollte, bleibt diese Schilderung jedoch unkommentiert und nicht nachvollziehbar. Ein Schubsen gegen den Oberkörper, wie es der Berufungskläger 1 vorinstanzlich demonstriert hat, fällt für die Verursachung einer Gesichtsverletzung von vornherein ausser Betracht und umso mehr das von ihm in der Berufungsverhandlung geschilderte Zurückhalten. Hingegen korrespondiert die Schilderung des Privatklägers D____, welcher den von der Seite kommenden Schlag nicht habe kommen sehen mit den Aussagen seiner Begleiter C____ und H____. Der Grund für diesen Schlag dürfte gewesen sein, dass D____ A____ davon abhalten wollte auf C____ loszugehen, nachdem dieser A____ zurückbeschimpft hatte. Wenn F____ auch einräumen musste, den eigentlichen Schlag womöglich nicht gesehen zu haben, so belegt ihre Schilderung doch, dass sie vor Ort keine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung mitbekommen hatte, sondern lediglich den Schlag von B____ bzw. die unmittelbaren Auswirkungen davon, was indiziell ebenfalls die Schilderungen des Geschädigten stützt. Auch das Verhalten der diversen anwesenden Person aus dem Lager A____s, welche die Auseinandersetzung nach dem offenbar unerwarteten Schlag gegen D____ sofort für beendet betrachteten, spricht für eine einseitige Gewaltausübung von Seiten B____’, wäre doch bei wechselseitigen Rempeleien oder Schlägen zu erwarten gewesen, dass sich weitere Personen aus dem Umfeld A____s zu Gunsten von B____ ins Geschehen eingemischt hätten. Die physische Überlegenheit der Gruppierung um A____ war offensichtlich, was es ohnehin unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass D____ in dieser Situation die körperliche Eskalation gesucht hat. Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger 2 dem Privatkläger D____ unvermittelt die Nase gebrochen hat, ohne dass dieser vorgängig tätlich geworden ist.
Wenn somit auch erstellt ist, dass unvermittelt und vorsätzlich ein Stoss ins Gesicht von D____ erfolgt ist, so erscheint H____s Schilderung des Schlages doch sehr drastisch. Dass der Schlag «mit Anlauf» erfolgt sein soll, erscheint bereits aufgrund der Platzverhältnisse im Pulk um die Streitenden eher unwahrscheinlich. Ob dies eine bewusste oder unbewusste Dramatisierung des Geschehens darstellt, das zum Zeitpunkt der Aussage bereits lange zurücklag oder ob mit «Anlauf» eher ein Ausholen gemeint war, muss offenbleiben. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird zwar als erstellt erachtet, dass er D____ unvermittelt ins Gesicht geschlagen hat und dies die diagnostizierte Verletzung zur Folge hatte. Dass der Schlag mit weitem Ausholen oder gar mit Anlauf erfolgte, ist hingegen nicht erstellt.
3.2 Rechtliches
3.2.1 Berufungskläger A____
3.2.1.1 Berufungsbegründung
Der Berufungskläger 1 hat zum Rechtlichen ausgeführt, bei der Androhung ernstlicher Nachteile stelle der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lasse. Ernstlich seien die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet sei, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Das Gesetz verlange eine schwere Drohung und lege die Hürden bewusst hoch. Was in casu konkret gesagt worden sei, bleibe unklar. Es werde bestritten, dass es sich bei den in der Anklage erwähnten Aussagen um ernsthafte und schwere Drohungen gehandelt habe und auch, dass die Berufungskläger durch die Aussagen effektiv in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Vielmehr hätten diese die Auseinandersetzung provoziert, frech zurückgegeben und sich auf ein Gerangel und gegenseitige Provokationen geradezu eingelassen. Von Angst und Schrecken könne somit keine Rede sein. Auch aus rechtlichen Gründen habe somit ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung, Akten S. 1050).
3.2.1.2 Erwägungen
Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig erfüllt sein. Gemäss Lehre und Praxis sind die gesamten Umstände in Rechnung zu stellen. Die Schwere der Drohung kann sich auch aufgrund der Umstände des täterseitigen Vorgehens ergeben, die dem Opfer zeigen sollen, dass ihm schwerwiegende Nachteile bevorstehen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 180 N 19 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Die damaligen Äusserungen des Berufungsklägers 1 sind im Kontext der Situation zu betrachten. Er selbst hat eingeräumt, dass es bereits bedrohlich gewirkt haben möge, als er zusammen mit drei weiteren Personen aus seinem Geländewagen ausgestiegen sei. Er selbst hat zudem auf seine beeindruckende Physis hingewiesen und es wurde anschaulich geschildert, wie er sich ohne jegliche räumliche Distanz zu wahren «Kopf an Kopf» vor den Privatklägern aufgebaut hat. Ebenfalls zur Drohkulisse beigetragen haben die zahlreichen weiteren Personen, welche den Berufungsklägern gegenüberstanden. Obschon nur drei weitere Männer aus dem Fahrzeug A____s stiegen, wurde auch die weiteren anwesenden Personen als dem Lager A____s zugehörig wahrgenommen. Dass zumindest der Privatkläger C____ die wiederholten Beleidigungen A____s nach einer Weile nicht mehr unerwidert lassen wollte, bedeutet nicht automatisch, dass er die gegen ihn ausgestossenen Drohungen nicht ernstgenommen hat. Es ist der Verteidigung auch nicht zu folgen, dass der soziale Status von A____ in dieser Situation ohne jede Bedeutung war. Bereits am Tatort machte das Verhalten seiner Entourage deutlich, dass sich mehrere Personen für die Angelegenheiten A____ zuständig fühlten. Dies zeigte sich zunächst darin, dass sie ihn zu beschwichtigen versuchten, um ihn von einer unüberlegten und für ihn nachteiligen Handlung abzuhalten. Zuletzt wurde dann eindrücklich von seinem Freund B____ demonstriert, dass er sich auch unter Einsatz von Körpergewalt für die Belange A____ einsetzte. Es ist sowohl nachvollziehbar, dass sich die Berufungskläger vor Ort durch den Berufungskläger selbst bedroht fühlten als auch, dass sie glaubten, dass A____ aufgrund seines prominenten Status über die notwendigen Verbindungen verfügte, seine Drohung wahrzumachen und ihnen in unbestimmter Zukunft Gewalt durch Dritte antun zu lassen. Diese Gewaltandrohungen waren zweifellos von einer Schwere, welche die Voraussetzungen von Art. 180 StGB erfüllt und beide Berufungskläger fühlten sich dadurch nachvollziehbarerweise in Angst und Schrecken versetzt.
Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
3.2.2 Berufungskläger B____
3.2.2.1 Berufungserklärung
Nach Ansicht des Berufungsklägers 2 besteht kein Raum für einen Schuldspruch wegen einer einfachen Körperverletzung. Es werde mangels Vorsatzes ein Freispruch von der einfachen Körperverletzung beantragt. Eine allfällige fahrlässige Körperverletzung sei nicht angeklagt (Plädoyer, Akten S. 1210).
3.2.2.2 Wie oben dargelegt, ist aufgrund des Verletzungsbilds zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger D____ so heftig mit der Hand im Gesicht getroffen hat, dass er ihm dadurch die Nase gebrochen hat. Wenn zu dieser Frage auch kein rechtsmedizinisches Gutachten angefertigt wurde, so ist doch gerichtsnotorisch, dass es ein gewisses Mass an gerichteter Krafteinwirkung erfordert, um eine Nase zu brechen. Zu Gunsten ist im Zweifel für den Berufungskläger 2 davon auszugehen, dass die daraus resultierende einfache Körperverletzung nicht von einem direkten Vorsatz auf eine einfache Körperverletzung getragen war, er hat die entstandene Verletzung jedoch durch den Schlag ins Gesicht jedoch zumindest in Kauf genommen und den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB somit eventualvorsätzlich erfüllt. Dass der Berufungskläger 2 den Geschädigten aus einem Abwehrreflex handelte, nachdem ihn der Privatkläger D____ seinerseits ins Gesicht gestossen hatte, ist nach dem Gesagten auszuschliessen (siehe dazu E. 3.1.6.3). Eine Notwehrsituation lag somit nicht vor.
3.3. Zusammenfassend ist der Berufungskläger 1 der mehrfachen Drohung und der Berufungskläger 2 der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären.
4. Hinderung einer Amtshandlung durch den Berufungskläger 2
4.1 Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung neben der Schilderung im Polizeirapport damit begründet, dass der Berufungskläger B____ selbst gar nicht bestritten habe, erfolglos versucht zu haben, sich der Polizeikontrolle durch Flucht zu entziehen. Im Ermittlungsverfahren habe er als Grund angegeben, er habe dies «aus Schock» getan. Dass er die beiden Polizisten nicht gehört haben soll, sei erstmals von seinem Verteidiger im Plädoyer geltend gemacht worden. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands reiche es aus, wenn der Täter die Amtshandlung be- aber nicht dauerhaft verhindere.
4.2 Vor Berufungsgericht hat der Verteidiger vorgebracht, dass die Einvernahme des Berufungsklägers 2 vom 27. Dezember 2021 aufgrund der fehlenden notwendigen Verteidigung nicht verwertbar sei. Er könne die Hinderung einer Amtshandlung folglich nicht eingestanden haben, da es keine verwertbaren Aussagen gebe. Ein Schuldspruch einzig gestützt auf einen Polizeirapport sei nicht möglich. Dieser halte einzig Wahrnehmungen der Polizeibeamten fest und sei kein selbständiges Beweismittel. Es müsse seinem Mandanten möglich sein, die Wahrnehmungen der Polizeibeamten anlässlich einer Befragung auf den Prüfstand zu stellen. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung auf Befragung der Polizeibeamten sei abgewiesen worden, womit nicht auf den Polizeirapport abgestellt werden könne. Somit bleibe unklar, ob der Berufungskläger 2 bereits geflüchtet sei, als er das Polizeiauto erblickt habe (Akten S. 1211).
4.3 Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen des Berufungsklägers 2 kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt auf dieser Grundlage für erstellt erachtet hat. Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und es hat ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu ergehen.
5. Strafzumessung
5.1 Allgemeines
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 A____
5.2.1 Der Berufungskläger 1 hat für den Fall eines Schuldspruchs ausführen lassen die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 50 Tagessätzen (recte: 60 Tagessätze) sei zu hoch ausgefallen. Gemäss den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt drohe bei leichten Drohungen eine Strafe ab 20 Tagessätzen. Die Provokationen der Privatkläger seien beim Strafmass zwingend zu berücksichtigen. Die angebliche «Ausnützung der sozialen Stellung» sei zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt worden, eine solche sei indes nicht erstellt. Die Konsequenzen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes seien in diesem Fall besonders augenscheinlich, da dem Berufungskläger eine wirksame Verteidigung faktisch verweigert worden sei, indem er erst nach rund drei Jahren über das Strafverfahren informiert worden sei. Es sei daher von einem schweren Verstoss gegen das Beschleunigungsverbot auszugehen. Auch die präjudizierende Medienberichterstattung sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine schweizweite, die Unschuldsvermutung massiv verletzende Medienberichterstattung müsse ‒ sofern sie den Rahmen der üblichen und zumutbaren Belastungen für die Beschuldigten klar sprenge ‒ im Rahmen der Strafzumessung angemessen Berücksichtigung finden. Besonders krass und zum Teil gar strafrechtlich relevant seien die Kommentare von Lesern zu den entsprechenden Artikeln. Diese seien meistens frei zugänglich im Internet auffindbar. Diese Berichterstattung bleibe unbeschränkt im Internet bestehen, und es sei klar, dass dies auch einen Einfluss auf den Ruf und allenfalls gar zukünftige Transfers des Berufungsklägers haben könne (Plädoyer, Akten S. 1223 f.).
5.2.2 Der Strafrahmen der Drohung sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Einzig der Berufungskläger hat das Urteil angefochten, womit das Verbot der reformatio in peius greift und es dem Gericht nicht möglich ist, über die erstintanzlich bemessene Sanktion hinauszugehen.
Die Drohung mit Gewalt durch Dritte zum Nachteil von C____ erscheint am gravierendsten. Die Vorinstanz hat dabei zu Recht berücksichtigt, dass A____ seine soziale Stellung ausgenutzt hat, um den Privatkläger einzuschüchtern und dass es belastend ist, jederzeit mit einem Angriff von unbekannten Dritten rechnen zu müssen. In subjektiver Hinsicht hat sich A____ zwar offenbar durch eine Zurückweisung gekränkt und durch die Reaktion von D____ provoziert gefühlt, seine Reaktion war indes völlig unangemessen.
Unbehelflich ist der Verweis der Verteidigung auf die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, da die zitierten 20 Tagessätze die tiefstmögliche Sanktion darstellen, welche demnach der leichtesten Form des erfüllten Tatbestands vorbehalten ist und dem vorliegenden Tatverschulden nicht gerecht würde. In den Richtlinien steht weiter, dass für schwerwiegende Fälle bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder eine Anklageerhebung mit der Möglichkeit der Ausschöpfung des gesamten Strafrahmens vorgesehen ist. Die von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen steht innerhalb des weiten Strafrahmens des Drohungstatbestands noch immer für ein geringes Tatverschulden und ist demnach sicher nicht zu hoch bemessen. Die direkte Drohung gegenüber D____ wurde vorinstanzlich zu Recht als etwas weniger gravierend qualifiziert. Es ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des engen zeitlichen Kontextes eine moderate Erhöhung um 30 Tagessätze für ausreichend befunden wurde.
Die Täterkomponente wurde neutral gewertet. Dies ist ebenfalls korrekt, hat sich der Berufungskläger mit Ausnahme der bereits verjährten Beschimpfungen doch nicht geständig gezeigt. Nicht erwähnt wurden die verzeichneten Vorstrafen wegen diverser SVG-Delikte, diese sind jedoch nicht einschlägig und daher im Rahmen der Täterkomponente nicht negativ zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots stark zu Gunsten des Berufungsklägers 1 auswirke. Die Privatkläger hätten bereits im Mai 2018 Anzeige erstattet, die ersten Einvernahmen mit den Geschädigten seien jedoch erst im Februar 2020 durchgeführt worden. Die beiden Beschuldigten hätten sich gar erst rund drei Jahre später erstmals zur Sache äussern können. Das Verfahren habe bei der Staatsanwaltschaft rund zwei Jahre zu lange gedauert, auch wenn sich die Terminfindung für Einvernahmen mit dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner Tätigkeit als Profifussballer schwierig gestaltet habe. Das Gericht hat deshalb eine Strafreduktion um 40 Prozent vorgenommen. Dies erscheint eher grosszügig, ist aber nicht zu beanstanden, zumal seit der Tat bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung inzwischen mehr als sieben Jahre vergangen sind.
Von Seiten der Verteidigung wurde geltend gemacht, die vorverurteilende Prozessberichterstattung in der Presse sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Es wurden zu Illustration diverse Artikel zu den Akten gegeben (Akten S. 1152 ff.). Dass ein prominenter Fussballer auch neben dem Platz unter erhöhter Beobachtung der Presse steht, liegt in der Natur der Sache. Bei den eingelegten Presseerzeugnissen handelt es sich um Berichterstattung über das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren und nicht über präjudizierende Berichterstattung, welche geeignet wäre, den guten Ruf des Berufungsklägers in einem grösseren Masse zu beeinträchtigen, als es der Schuldspruch an sich tut. Dass undifferenzierte Online-Kommentare dazu geeignet sind, einen unvoreingenommenen Personenkreis gegen den Berufungskläger aufzubringen oder diese Art von Kommentaren gar irgendeinen Einfluss auf zukünftige Transfers haben könnten, ist auszuschliessen. Nicht eingelegt worden sind bezeichnenderweise die Interviews, welche der Berufungskläger im Vorfeld der Berufungsverhandlung gegeben hat und damit selbst zur Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit beigetragen hat. Die Presseberichterstattung ist nach dem Gesagten für die Strafzumessung ohne Belang.
Die vorinstanzlich bemessene Geldstrafe von 54 Tagessätzen bleibt demnach unverändert bestehen. Die Vorinstanz hat sodann in überzeugender Weise eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019 (25 Tagessätze wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln) gebildet und dabei unter Berücksichtigung, dass der Beurteilte nicht schlechter gestellt werden darf als bei einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Taten, eine Erhöhung von 16 Tagessätzen vorgenommen. Daraus resultiert eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen, was eine Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen zum damaligen Strafbefehl bedeutet.
Die Tagessatzhöhe wurde unter Annahme eines Jahreseinkommens von mindestens 1,8 Millionen Euro auf das Maximum von CHF 3’000.‒ festgesetzt. Der Berufungskläger 1 hat im Berufungsverfahren keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht, aber auch nicht behauptet, es liege in einem Bereich, welcher eine Korrektur der Tagessatzhöhe erfordern würde. Auch diesbezüglich bleibt das erstinstanzliche Urteil demnach unverändert.
Dem Berufungskläger 1 wurde mangels schlechter Legalprognose der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt, was aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht zu überprüfen ist.
5.3 B____
5.3.1 Der Berufungskläger 2 hat für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung beanstandet, dass die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe deutlich zu hoch sei. Die Voristanz habe verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass es sich bei einer Nasenbeinfraktur mit Septumfraktur innerhalb der Bandbreite der einfachen Köperverletzung um eine gravierende Verletzung handeln würde, welche gar einen operativen Eingriff erfordert habe. Die Verteidigung sei jedoch der Ansicht, dass eine Nasenbeinfraktur keine gravierendere Verletzung innerhalb der Bandbreite der einfachen Körperverletzung darstelle, handle es sich dabei doch um die häufigste Gesichtsfraktur. Bereits eine relativ geringe Krafteinwirkung könne ausreichen, um ein Nasenbein zu brechen. Gerade im Vergleich zu anderen Brüchen im Gesicht und am Körper stelle die Nasenbeinfraktur klar eine weniger schlimme Verletzung dar, selbst wenn die Nase operativ gerichtet werden müsse. Die Verletzung von D____ und insbesondere die Verletzungsfolgen seien nicht gut dokumentiert. Es gebe keine Fotos der Verletzung und neben dem Austritts- und Operationsbericht keine weiteren ärztlichen Unterlagen. Die Aussage des Geschädigten vor den Schranken, dass er noch immer Atemwegprobleme sowie eine leicht deformierte Nase habe, lasse sich ebenfalls nicht objektivieren. Aufgrund des Verletzungsbildes seien keine Rückschlüsse möglich, wie stark oder gezielt der Schlag ins Gesicht gegangen sei und ob es sich um einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand gehandelt habe. Zu relativieren sei auch die von der Vorinstanz angenommene Verwerflichkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass lediglich ein einziger Schlag geführt worden sei und