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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2025 SB.2023.90 (AG.2025.151)

January 30, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,337 words·~17 min·3

Summary

einfache Körperverletzung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.90

URTEIL

vom 30. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard , Prof. Dr. Jonas Weber     

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]     

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                                 Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. August 2023 (ES.2023.194)

betreffend einfache Körperverletzung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August 2023 und auf Grundlage des von ihm angefochtenen Strafbefehls vom 28. Februar 2023 der einfachen Körperverletzung, begangen am 9. Juli 2020, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 13. November 2023 hat er das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der abgewiesenen Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger) vollumfänglich angefochten. Er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Weiter sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen und für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten. Die erstinstanzlichen Kosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 ist festgestellt worden, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist. Mit Eingabe vom 22. März 2024 hat der Berufungskläger mitgeteilt, dass keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht werde und bis dahin auch keine ergänzenden Beweisanträge gestellt würden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2025 sind der Berufungskläger in Begleitung seines Verteidigers sowie der Privatkläger erschienen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Prozessuales

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Als Beschuldigter hat der Berufungskläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Im Weiteren hat sie die Genugtuungsforderung des Privatklägers abgewiesen. Der Berufungskläger hat das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Abweisung der Genugtuungsforderung – vollumfänglich angefochten. Gegen die Abweisung der Genugtuungsforderung ist von keiner Seite Berufung erklärt worden, womit dieser Punkt des Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2.         Tatsächliches

2.1      Der dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 28. Februar 2023 vorgeworfene Sachverhalt, der infolge der Einsprache und Überweisung des Strafbefehls ans erstinstanzliche Gericht zur Anklageschrift wurde (Art. 356 Abs. 1 StPO) lautet wie folgt:

«Der Beschuldigte stritt sich am 9. Juli 2020 um ca. 15.45 Uhr vor den Büroräumlichkeiten der [...] AG an der [...] in Basel mit Herrn B____ (Privatkläger in diesem Verfahren) über die Unterzeichnung von dessen Arbeitsrapport betreffend einen Arbeitseinsatz als Temporärarbeiter. Der Beschuldigte weigerte sich aufgrund einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, den Arbeitsrapport zu unterschreiben. Er sagte Herrn B____, dieser solle weggehen und ging die Treppe hinauf in Richtung Eingangstüre der Büroräumlichkeiten. B____, der auf der Gewährung der Unterschrift beharrte, folgte dem Beschuldigten die Treppe hinauf bis zur Eingangstüre, die sich unmittelbar auf der obersten Treppenstufe befindet. Der Beschuldigte schädigte B____ sodann in dessen Gesundheit, indem er ihn unter Inkaufnahme einer Verletzung mit beiden Händen gegen den Oberkörper stiess, sodass dieser die fünf Stufen der Treppe rückwärts herunterfiel. Dadurch fügte der Beschuldigte B____ Kontusionen am linken Ellbogen, am rechten oberen Sprunggelenk und am Thorax zu.».

2.2      Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass kein Zweifel bestünde, dass sich der Vorfall so ereignet habe, wie es in der Anklageschrift geschildert werde. Dabei berücksichtigte sie, dass der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Stossen zugegeben habe, dass sich sowohl der Berufungskläger als auch der Zeuge [...] vor der schriftlichen Beantwortung der Fragen der Staatsanwaltschaft (von derselben Person) haben beraten lassen, dass der Zeuge [...] zweifellos den ganzen Vorfall habe mitbekommen müssen, dies aber bei der damaligen Beantwortung der Fragen kategorisch bestritten habe und dass der Zeuge [...] dem Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall einen «Deal» angeboten habe und dem Privatkläger zudem äusserst negativ eingestellt sei (erstinstanzliches Urteil S. 10, Akten S. 239).

2.3      Der Berufungskläger hat das erstinstanzliche Urteil anlässlich der Berufungsverhandlung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bestritten.

In tatsächlicher Hinsicht hat er ausgeführt, dass es nie zu Körperkontakt zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 308). Er, der Berufungskläger, sei im Inneren gewesen und habe gegen die sich nach innen öffnende Türe gedrückt. Der Privatkläger sei aussen gewesen und habe versucht, ins Büro einzudringen und dabei ebenfalls gegen die Türe gedrückt. Da er «locker» 30 Kilogramm schwerer sei als der Privatkläger, habe er die Türe zudrücken können. Was danach geschehen sei, wisse er nicht. Er habe durch das Milchglas der Türe auch nicht sehen können, ob der Privatkläger die Treppe hinuntergestürzt sei. Er wisse nur, was ihm der Zeuge [...] erzählt habe; nämlich, dass sich der Privatkläger bewusst habe fallen lassen. Die in den Akten vermerkten Verletzungen könne er sich nur durch Selbstverletzung seitens des Privatklägers erklären. Dieser sei, nachdem sich der Zeuge [...] durch das Fenster ebenfalls ins Büro begeben habe, alleine draussen gewesen, bis die Polizei eingetroffen sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 f., Akten S. 308 f.). Es sei in keiner Weise rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er den Privatkläger verletzt habe.

2.4     

2.4.1   Das Berufungsgericht kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt, so wie er in der Anklage vorgeworfen wird, im Wesentlichen erstellt ist. Es wird nebst den nachstehenden Erwägungen ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Berufungsklägers und den Beweismitteln verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 9 f., Akten S. 238 f.).

2.4.2   Der Berufungskläger schilderte den Sachverhalt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein erstes Mal so, dass der Privatkläger ihm ins Büro folgen wollte und dabei gegen die Türe gedrückt habe. Der Privatkläger habe seinen Rucksack in die Türe geworfen, in der Absicht, dass diese nicht zugehe. Der Privatkläger sei zudem noch nicht im Gebäudeinneren gewesen, sondern nur bis zum obersten Tritt gekommen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3 if., Akten S. 196 if.). Danach sei die Türe zugeknallt. Aufgrund des elektronischen Mechanismus sei sie dann auch nicht mehr aufgegangen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3, Akten S. 196). Auf Vorhalt, er habe gegenüber der Polizei vor Ort angegeben, er habe den Privatkläger von sich weggestossen, gab er an, er habe ihn mit der Türe weggestossen.

Zunächst erscheint es nicht plausibel, dass ein solcher Geschehensablauf – hätte er so stattgefunden – nicht bereits gegenüber der Polizei erwähnt worden wäre. Jemand, der eine Türe derart gegen einen Eindringling schliessen/zudrücken muss, würde sich eindeutig im Recht fühlen und dies auch so gegenüber der Polizei in irgendeiner Form schildern. Dass ein Hin und Her an der Türe im Polizeirapport mit keinem Wort erwähnt wird und die darin wiedergegebene Formulierung des Berufungsklägers: «Ich habe ihn von mir weggestossen», sprechen klar gegen diese Version des Berufungsklägers.

Dass es lediglich zu einer «Drückerei» an der Türe gekommen ist, lässt sich auch nicht mit den in den Akten erstellten Kontusionen des Privatklägers am Thorax vereinbaren. Es ist in keiner Weise plausibel, dass diese Kontusionen am Brustkorb Folge des behaupteten Hin und Her Drückens an der Türe sind. Wie der Berufungskläger vor zweiter Instanz ausgeführt hat und wie auch aus den Fotos in den Akten hervorgeht, verfügt die Türe an der Aussenseite über einen über die Türbreite verlaufenden, etwas hervorstehenden «Bügel» (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 308). Auf den Fotos in den Akten ist erkennbar, dass sich dieser «Bügel» nicht auf Brust- bzw. Thoraxhöhe, sondern etwas tiefer befindet (Akten S. 113). Selbst wenn es – wie vom Berufungskläger behauptet – zu einer ruckartigen Stossbewegung mit der Türe gekommen wäre, ist nicht nachvollziehbar, wie dadurch eine ärztlich feststellbare Prellung am Brustkorb hätte entstehen können. Zum einen wäre zu erwarten, dass eine Prellung, wenn überhaupt, auf Höhe des hervorstehenden Bügels einträte; sprich unterhalb des Brustkorbs. Zum anderen wäre eine praktisch unmögliche Verrenkung notwendig, damit der Brustkorb – und nicht etwa die Füsse, das Gesicht oder die Schulter – den der Türe am nächsten stehenden Punkt darstellen würde. Zumal der Privatkläger gemäss eigener Aussage des Berufungsklägers lediglich bis zur obersten Stufe kam und das Gebäude nicht betreten habe (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3 if., Akten S. 196 if.). Dagegen, dass es überhaupt zu einer derart starken Ruckbewegung mit der Türe kommen konnte, spricht im Übrigen auch die Aussage des Berufungsklägers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Dort hat er ausgesagt: «Die Türe hat einen Mechanismus man kann sie nicht schnell auf oder zu machen. Sie hat wie ein Stopper» (Verhandlungsprotokoll vom 10. August 2023 S. 3, Akten S. 196).

2.4.3   Weiter passt die Prellung am Thorax auch nicht zur Version des Zeugen [...], welche dieser zum ersten Mal vor dem Strafgericht präsentierte. Demnach sei der Privatkläger zunächst zwei bis drei Stufen heruntergekommen und habe sich dann fallen gelassen (Verhandlungsprotokoll vom 10. August 2023 S. 7, Akten S. 200). Es erscheint ausgeschlossen, dass die Prellung am Brustkorb von einem solchen absichtlichen Fallenlassen resultierte; zumal dies bedingen würde, dass sich der Privatkläger entgegen natürlicher Reflexe nicht mit den Händen hätte abstützen dürfen, so dass er direkt mit seinem Brustkorb aufgeschlagen wäre. Schliesslich kommt hinzu, dass der Zeuge [...] die Situation an der Türe erstinstanzlich (und nachdem er sich mit dem Berufungskläger bereits über den Vorfall unterhalten hatte) etwas anders geschildert hat, als dies der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung getan hat. [...] hat die Situation folgendermassen geschildert: «Er [Berufungskläger] ging ins Büro. Als die Tür des Büros zuging, warf B____ seine Tasche, diese blieb zwischen der Türe stecken und diese blockierte». Von einem Hin und Her an der Türe ist keine Rede. Wäre es tatsächlich zu einem solchen gekommen, wäre zu erwarten, dass dies ein wesentlicher Teil der Auseinandersetzung darstellen würde und entsprechend auch erwähnt oder zumindest angetönt worden wäre. Auch das vom Berufungskläger gegenüber der Polizei erwähnte Stossen wird vom Zeugen [...] nicht erwähnt. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat und anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt wurde, arbeitet der Zeuge [...] nach wie vor für den Berufungskläger und zwar mittlerweile als Projektleiter (Verhandlungsprotokoll S. 5, Akten S. 309). Sodann haben sich die beiden auch bei der Beantwortung der schriftlichen Fragen der Staatsanwaltschaft offenbar koordiniert. Von einem unabhängigen Zeugen kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht ausgegangen werden.

2.4.4   Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass sich das vom Universitätsspital festgestellte Verletzungsbild (Akten S. 20) mit der Version des Privatklägers, welche dieser von Beginn an konstant vertreten hat, deckt: Nämlich, dass ihn der Berufungskläger auf der Treppe vor der Türe kräftig mit beiden Händen gegen die Brust gestossen habe und er in Folge dessen rückwärts die Stufen runtergestürzt sei. Zwar kann – wie auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – gestützt auf das Verhalten des Privatklägers nicht in Abrede gestellt werden, dass dieser einen Hang zur Übertreibung an den Tag legt. So ist denn auch seine behauptete Bewusstlosigkeit von 15 bis 20 Sekunden (erstinstanzliches Urteil S. 6, Akten S. 235) – wobei bereits fragwürdig ist, wie ein Bewusstloser die verstrichene Zeit überhaupt wahrnehmen kann – nicht mit den ärztlichen Befunden vereinbar, da beim Privatkläger keine Prellungen oder Verletzungen am Kopf festgestellt wurden. Dass der Privatkläger ein Interesse daran hat, die Verletzungsfolgen als möglichst gravierend darzustellen, ergibt sich auch aus dem Polizeirapport. Demnach gab er gegenüber der Polizei an, er hoffe, dass etwas gebrochen sei und kündigte an, dass «sie» dafür bezahlen werden (Akten S. 18). Dies ändert indes nichts daran, dass die Prellungen am Brustkorb und die Prellungen am Ellenbogen erstellt sind und die Version des Privatklägers im Kerngeschehen stützen. Weder die Version des Berufungsklägers noch des Zeugen [...] vermögen dies in Zweifel zu ziehen.

2.4.5   Nicht erstellbar ist hingegen das genaue Ausmass der Tatfolgen bzw. des zugefügten Schmerzes. Zwar geht aus dem Arztzeugnis des Universitätsspitals hervor, dass der Privatkläger ab dem 9. Juli 2020 für vier Tage krankgeschrieben wurde (Akten S. 23). Allerdings ist unklar, ob diese Krankschreibung Folge der bereits vorbestehenden Verletzung am Sprunggelenk war oder ob diese auf die vom Berufungskläger zugefügten Prellungen zurückzuführen ist. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass ein französischer Arzt die Krankschreibung am 25. Juli 2020 um weitere 30 Tage verlängert hat (Akten S. 24). Allerdings gibt auch das vom 27. Juli 2020 datierende Schreiben dieses Arztes kaum Aufschluss darüber, worin der genaue Grund der Krankschreibung lag. Im Wesentlichen bestätigt der Arzt lediglich, dass ihm der Privatkläger seine Schmerzen geschildert habe. Hämatome seien keine mehr erkennbar gewesen. Der Privatkläger habe ihm mitgeteilt, dass ihn der Vorfall sehr belaste und er aufgrund von Nervosität und Schmerzen schlecht schlafe (Akten S. 25). Letzteres deckt sich immerhin mit den Aussagen des Privatklägers, wonach es ihm in jener Zeit nicht gut gegangen und er depressiv gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3, Akten S. 307). Dies und der bereits erwähnte Hang zur Übertreibung bzw. die geäusserte Hoffnung auf eine gravierende Verletzung lassen dem Gericht Zweifel daran aufkommen, dass die zunächst viertägige Krankschreibung einzig auf den erstellten Stoss in die Brust und den darauffolgenden Sturz von der Treppe zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist lediglich von zugefügten Schmerzen auszugehen, wie sie üblicherweise mit Prellungen verbunden sind und die für sich alleine betrachtet keine besonderen Einschränkungen in der Lebensführung mit sich bringen.

2.4.6   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht als erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger infolge der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ins Gebäudeinnere bzw. ins Büro begeben wollte. Unbestritten ist, dass er dabei dem Privatkläger zu verstehen gab, dass dieser weggehen und ihm nicht ins Büro folgen solle. Entgegen dieser Anweisung ist der Privatkläger dem Berufungskläger in der Absicht, das Büro zu betreten bis auf die oberste Stufe vor der Eingangstüre gefolgt. Daraufhin stiess der Berufungskläger den Privatkläger derart kräftig mit beiden Händen gegen die Brust, sodass noch am selben Tag Prellungen am Thorax ärztlich feststellbar waren. Infolge des Stosses gegen die Brust ist der Privatkläger die Stufen runtergestürzt und hat sich Prellungen am Ellenbogen zugezogen.

3.         Rechtliches

3.1      Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2 m.w.H.). Als blosse Tätlichkeit (Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5). Bei durch Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich. In solchen Fällen ist für die Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung das Ausmass der verursachten Schmerzen entscheidend zu berücksichtigen (BGE 119 IV 25 E. 2a, 107 IV 40 E. c; BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen gewissen Ermessensspielraum ein (BGE 134 IV 189 E. 1.3, 127 IV 59 E. 2a/bb, 119 IV 25 E. 2; BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2, 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.2, 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.1; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auflage, Bern 2022, § 3 Rz. 8).

3.2      Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen festgehalten, dass sich die vorliegenden Verletzungsfolgen zwar am untersten Rand einer einfachen Körperverletzung bewege, bei einem heftigen Stoss bzw. einem Sturz rückwärts fünf Stufen hinunter könne aber nicht die Rede von einer bloss vorübergehenden Störung des Wohlbefindens im Sinne einer Tätlichkeit die Rede sein (erstinstanzliches Urteil S. 11, Akten S. 240). Eine eigentliche Abgrenzung zwischen dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit wurde nicht vorgenommen.

3.3      In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen primär in Bezug auf die Verneinung der Notwehr. Der Privatkläger habe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und selbst wenn dieser ein Recht auf eine Unterschrift gehabt hätte – kein Recht dazu gehabt, mit Gewalt das Hausrecht des Berufungsklägers zu brechen. Auch Art. 921 ZGB halte fest, dass jeder Besitzer sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren dürfe. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die arbeitsrechtliche Streitigkeit dazu geführt habe, dass nicht von einer rechtswidrigen drohenden Verletzung des Hausrechts ausgegangen werden könne, sei nicht haltbar.

3.4      Bereits aus der vorinstanzlichen Feststellung, wonach sich die Verletzungsfolgen am untersten Rand einer einfachen Körperverletzung bewegten, geht hervor, dass die Abgrenzung zur Tätlichkeit im vorliegenden Fall näherer Ausführungen bedarf. Wie bereits festgehalten wurde, sind vorliegend als Verletzungsfolge unter anderem Prellungen am Thorax des Privatklägers erstellt. Das genaue Ausmass des durch die Handlung des Berufungsklägers verursachten Schmerzes ist hingegen nicht erstellt. Diesem kommt in Fällen, in welchen lediglich Prellungen oder Schrammen vorliegen, allerdings zentrale Bedeutung zu. Die vorinstanzliche Feststellung, dass ein derartiger Stoss und ein Rückwärtsfallen die Stufen hinunter das Mass einer einfachen Körperverletzung erreichen und sogar zu noch schlimmeren Folgen führen kann, wird nicht in Abrede gestellt. Vorliegend hat das Berufungsgericht allerdings unüberwindliche Zweifel, dass mit den erstellten Prellungen Schmerzen verbunden waren, die das Mass einer einfachen Körperverletzung erreicht und zu mehr als einer bloss vorübergehenden Störung des Wohlbefindens geführt haben. Im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist die für den Berufungskläger günstigere Sachlage dem Urteil zugrunde zu legen, weshalb höchstens von einer Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers auszugehen ist.

Grundsätzlich wäre an dieser Stelle zu prüfen, ob die Tathandlung durch Notwehr gerechtfertigt oder entschuldigt war. Vorliegend erübrigen sich aber diesbezügliche Erwägungen. Wie eingangs festgehalten wurde, fand die Tathandlung am 9. Juli 2020 statt, während die erstinstanzlich Verhandlung vom 10. August 2023 datiert. Beim einzig noch in Frage kommenden Tatbestand der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Die erstinstanzliche Verhandlung (10. August 2023) fand rund drei Jahre und einen Monat nach der Tathandlung (9. Juli 2020) statt, womit die Verfolgungsverjährung bereits vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist (Art. 97 Abs. 3 e contrario i.V.m. 104 StGB; zur Anwendbarkeit bei Übertretungen vgl. BGE 135 IV 196 E. 2.3). Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger ist deshalb infolge Verjährung einzustellen.

4.        Kosten und Parteientschädigung

4.1      Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 310.– werden dem Berufungskläger auferlegt. Die übrigen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

4.2      Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch den Staat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend ist dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50 % zum geltend gemachten Aufwand zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem Berufungskläger eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Berufungskläger [...] als Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung betraut hat, steht die Entschädigung ausschliesslich Letzterem unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Berufungskläger zu (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO).

Dem erstinstanzlich geltend gemachten Aufwand von 11 Stunden (inkl. vier Stunden Hauptverhandlung) ist der übliche Stundentarif von CHF 250.– zu Grunde zu legen. Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 55.– sowie 7,7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 216.–, was einem Total von CHF 3'021.– entspricht. Die reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beläuft sich folglich auf CHF 1'510.50.

Der für das Berufungsverfahren geltend gemacht Aufwand von 10 Stunden zuzüglich Auslagen im Umfang von CHF 49.80 und Mehrwertsteuer zum Satz von 7,7 % (CHF 20.25) bzw. 8,1 % (CHF 185.25) erscheint angemessen. Daraus resultiert für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'755.30.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 10. August 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Abweisung der unbezifferten Genugtuungsforderung von B____.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Das Verfahren gegen A____ wird zufolge Verjährung eingestellt,

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit 97 Abs. 3, 103, 104 und 109 StGB.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 310.–. Die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem Privatverteidiger, […], wird eine Entschädigung von CHF 1'510.50 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'755.30 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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