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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2024 SB.2023.57 (AG.2025.145)

December 4, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,927 words·~1h 5min·3

Summary

versuchte vorsätzliche Tötung (Urteil BGer 6B_358/2025 vom 5. November 2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.57

URTEIL

vom 4. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse, Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. März 2023

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 23. März 2023 stellte das Strafdreiergericht fest, dass A____ den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Über A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse, auf eine Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Mit Beschluss des Strafdreiergerichts vom 23. März 2023 wurde die Sicherheitshaft über A____ vorläufig um 12 Wochen verlängert.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit eigenhändigen Eingaben vom 28. Juli 2023 und 2. August 2023 Berufung an und stellte in diesem Zusammenhang diverse Beweisanträge. Mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2023 liess der Berufungskläger durch seinen Verteidiger, [...], beantragen, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Zudem sei von der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung abzusehen und dem Berufungskläger Schadenersatz in noch zu beziffernder Höhe sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.– pro Tag für zu Unrecht erlittene Haft auszurichten. Entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang sei er vom Rückzahlungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zu befreien und es sei ihm auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. August 2023 wurde die Sicherheitshaft über den Berufungskläger ein weiteres Mal bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert (HB.2023.[...]); zudem wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung gewährt. Schliesslich wurde er aufgefordert, seine Anliegen im Berufungsverfahren über den Verteidiger mitzuteilen. Nachdem eine eigenhändige Eingabe des Berufungsklägers vom 7. September 2023 zu den Akten genommen worden war, wurde eine weitere Eingabe vom 15. September 2023 mit begründeter Verfügung vom 18. September 2023 unter erneutem Hinweis, sich über den Verteidiger mitzuteilen, zurückgewiesen.

Weder die Staatsanwaltschaft noch B____ als Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 12. September 2023 liess B____ mitteilen, er ziehe sich für den weiteren Verfahrensverlauf als Privatkläger im Strafpunkt zurück. Daraufhin verfügte der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 13. September 2023, B____ sei ab sofort nicht mehr als Partei zu führen und es sei ihm auch keine Post mehr zuzustellen. Weitere eigenhändige Eingaben des Berufungsklägers vom 19. und 27. September 2023 wurden zu den Akten genommen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 reichte der Verteidiger des Berufungsklägers aufgrund seines Austritts aus der Advokatur [...] eine Honorarnote mit den bisherigen Bemühungen mit der Bitte um Genehmigung und Entschädigung ein. Mit verfahrensleitender Verf.ung vom 10. Januar 2024 wurde die Kürzung des vom Verteidiger in Rechnung gestellten Aufwands in Aussicht gestellt. Der Berufungskläger liess mit Berufungsbegründung vom 9. Januar 2024 an seinen bereits gestellten Begehren festhalten. Zudem liess er beantragen, es sei ihm Schadenersatz von mindestens CHF 300'000.– sowie eine Genugtuung für die ungerechtfertigte Haft von CHF 1'000.– pro Hafttag auszurichten, wobei Mehrforderungen vorbehalten blieben. Schliesslich wurden in verfahrensrechtlicher Hinsicht diverse weitere Anträge gestellt. Mit handschriftlicher Eingabe vom 4. Januar 2024 ergänzte der Berufungskläger die Berufungsbegründung seines Verteidigers. Am 15. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Abweisung der gestellten Beweisanträge. Am 22. März 2024 wies der instruierende Präsident den Antrag des Berufungsklägers auf Beizug allfälliger Videoaufnahmen des Geschehens mit begründeter Verfügung, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts, ab. Es wurden im Hinblick auf die für den 25. Juni 2024 anberaumte Berufungsverhandlung ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 18. April 2024 sowie ein Auszug aus dem Strafregister vom 23. Mai 2024 eingeholt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 ersuchte die IV-Stelle Basel-Stadt um Informationen zu einem Antrag des Berufungsklägers auf Invalidenrente. Der Straf- und Massnahmenvollzug antwortete mit Schreiben vom 28. Juni 2024. Am 10. Juni 2024 wurde der Berufungskläger ins Universitätsspital eingewiesen, wo er bis am 2. Juli 2024 behandelt wurde. Mit Nachricht vom 24. Juni 2024 beantragte der Verteidiger die Verschiebung der auf den 25. Juni 2024 angesetzten Berufungsverhandlung infolge kurzfristiger gesundheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit seines Mandanten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde dem Verschiebungsgesuch stattgegeben und die Verhandlung vom 25. Juni 2024 abgeboten.

Mit Verfügungen des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 10. Juni 2024 und vom 2. Juli 2024 wurde jeweils die Einschliessung des Berufungsklägers in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens sieben Tage angeordnet. Vom 5. Juli 2024 bis 25. September 2024 trat der Berufungskläger zur Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) ein. Am 10. Juli 2024 ersuchte das behandelnde Ärzteteam der UPK um eine Verfügung zur Zwangsmedikation des Berufungsklägers sowie zur Genehmigung von zwangsweisen Blutentnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die Gutheissung des Antrags der UPK. Am 19. Juli 2024 nahm der Berufungskläger über seinen Verteidiger dazu Stellung und plädierte auf Abweisung mangels Verhältnismässigkeit. Mit handschriftlicher ergänzender Stellungnahme vom 18. Juli 2024 beantragte auch der Berufungskläger selbst die Abweisung der beantragten Zwangsmedikation. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident bewilligte mit begründeter Verfügung vom 23. Juli 2024 den Antrag der UPK auf Anordnung einer Zwangsmedikation und allenfalls zwangsweisen Blutentnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Berufungsklägers wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 wandte sich der Berufungskläger unter Beilage eines von ihm verfassten Briefes an den Direktor der UPK erneut an das Appellationsgericht. Weitere Schreiben des Berufungsklägers datieren vom 30. Juli 2024, vom 3. August 2024 (ebenfalls unter Beilage eines Briefes an die Ärzteschaft) sowie vom 13. August 2024; diese wurden zu den Akten genommen. Auf Gesuch des Verteidigers vom 6. August 2024 wurde am 8. August 2024 Dr. [...] eine Dauerbesuchsbewilligung erteilt. Weitere Eingaben des Berufungsklägers vom 13. August 2024, 28. August 2024, 27. September 2024, 1. Oktober 2024 und 31. Oktober 2024 wurden zu den Akten genommen. Am 25. September 2024 wurde der Berufungskläger vom Universitätsspital zurück ins Untersuchungsgefängnis verlegt. Mit Verfügung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024 wurde über den Berufungskläger erneut ein Sicherheitsaufenthalt für höchstens sieben Tage angeordnet.

Am 5. November 2024 wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom 2. Dezember 2024 und ein Austrittsbericht der UPK vom 4. Oktober 2024 eingeholt.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 4. Dezember 2024 statt. Zunächst wurde der Berufungskläger ausführlich befragt. In der Folge gelangten sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Vorliegend hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch und den Verzicht auf die angeordnete Massnahme; damit ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Berufungskläger die Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts beantragt.

2.

2.1

2.1.1   Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sämtliche Im Berufungsverfahren vorgebrachten Beweisanträge erneut gestellt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2364).

2.1.2   Zunächst macht er geltend, es seien die Videoaufnahmen der Geschehnisse auf dem C____platz vom 26. Juni 2022 einzuholen (vgl. dazu Berufungsbegründung Ziff. 6 Akten S. 2147 f.). Dieser Entscheid war mit begründeter Verfügung vom 22. März 2024 vom instruierenden Präsidenten des Appellationsgerichts abgewiesen worden (Akten S. 2194 f.).

2.1.3   Die diesbezüglichen Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der C____platz nicht videoüberwacht ist. Zwar werden Bilder live auf einen grossen Bildschirm im Inneren des C____gebäudes übertragen, diese werden indessen nicht aufgezeichnet. Zudem werden allfällige Daten nach spätestens 120 Stunden gelöscht (Akten S. 884). Es existieren demnach keine Aufzeichnungen vom Vorfall, weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist.

2.2

2.2.1   Der Berufungskläger macht wie bereits im Instruktionsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geltend, die am 27. Juni 2022 durchgeführte erste Einvernahme als Beschuldigter sei wegen Verletzung des Anspruchs auf unverzügliche Unterrichtung über den Verfahrensgegenstand nicht verwertbar. Er sei über den konkreten Tatvorhalt nicht zu Beginn, sondern erst während der Einvernahme unterrichtet worden, was zur absoluten Unverwertbarkeit derselben führe (Berufungsbegründung Ziff. 15-19 Akten S. 2150 ff.). Zudem sei er zu Beginn lediglich mit dem Vorwurf der Körperverletzung konfrontiert worden, von einer versuchten vorsätzlichen Tötung sei hingegen erst gegen Ende der Einvernahme die Rede gewesen. Dies stelle eine Täuschung des Berufungsklägers dar, hätten doch die Verdachtsgründe für eine versuchte vorsätzliche Tötung bereits vor der Einvernahme vorgelegen. Die erste Einvernahme sei daher auch gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 20-23 Akten S. 2152 f.). Die Unverwertbarkeit gelte auch für sämtliche Folgebeweise (Berufungsbegründung Ziff. 24-34 Akten S. 2153-2155). Damit seien auch sämtliche medizinische Korrespondenz und Unterlagen der UPK im Rahmen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten selbst aus den Akten zu entfernen. Mit der Unverwertbarkeit entfalle auch die medizinische Indikation zur Anordnung eines Gutachtens. Eine allfällige Begutachtung wäre zwingend vollumfänglich neu durch eine neue sachverständige Person vorzunehmen. Schliesslich sei ein methodenkritisches Gutachten über die mangelhafte Begutachtung vom 16. November 2022 einzuholen bzw. es sei der Verteidigung eine Kostengutsprache von mindestens CHF 3'000.– zuzusprechen, um selbst ein solches Gutachten einzuholen (Berufungsbegründung Ziff. 8-11 Akten S. 2148 f., vgl. dazu auch Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 2364 f.).

2.2.2   Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der Vorhalt muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen. Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der Einvernahme genügt nicht (Urteil 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; vgl. auch Urteil 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3.2).

2.2.3   Wie der Verteidiger zutreffend ausführt, verlangt das Recht der beschuldigten Person auf unverzügliche Unterrichtung über den Verfahrensgegenstand, dass das mutmassliche strafbare Verhalten durch Angaben zum konkreten Sachverhalt so weit zu individualisieren ist, dass die einvernommene Person eindeutig erkennen kann, wovon die Rede ist; dabei genügt es nicht, die mutmassliche Straftat nur abstrakt zu bezeichnen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2023, Art. 158 N 22; Jean-Richard-Dit-Bressel, Strafprozessrecht in a nutshell, Zürich 2020, S. 117). Zweck der Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist, dass die beschuldigte Person sich in Kenntnis der gesamten Belastungslage, des gesamten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte ausüben will (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158 N 22). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022 wurde dem Berufungskläger zunächst eröffnet, gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden (Akten S. 923). Nachdem er vollständig über seine Rechte aufgeklärt worden war, wurde ihm konkret vorgehalten, er habe am 26. Juni 2022 um ca. 18:30 Uhr auf dem C____platz an der C____strasse […] Basel B____ (nachfolgend: Geschädigter) tätlich angegangen (Akten S. 924). Dieser Vorhalt beinhaltete die Umschreibung des zur Diskussion stehenden Sachverhalts sowie die Zeit, den Ort und die Beteiligungsrolle des Berufungsklägers und erfolgte, bevor der Berufungskläger Aussagen zur Sache machte und damit entgegen seinen Einwänden rechtzeitig zu Beginn der Einvernahme. Der Berufungskläger wurde somit zu keinem Zeitpunkt im Unklaren darüber gelassen, um welchen konkreten Lebenssachverhalt und um welchen daran geknüpften Deliktsvorwurf es sich handelte. Dass die dem Berufungskläger erteilte Information nicht nur objektiv, sondern auch in subjektiver Hinsicht ausreichend war, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er sich sogleich gegen den Tatvorwurf wehrte, woraus folgt, dass er sich offensichtlich im Klaren darüber war, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihm vorgehalten wurde. Auch in der Zwangsmassnahmenverhandlung vom 23. Juni 2022 gab er auf entsprechende Frage der Präsidentin an, wenn er schon zu Beginn der Einvernahme mit dem Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung konfrontiert worden wäre, hätte er diesen noch vehementer abgestritten (Akten S. 286).

2.2.4   Auch die seitens der Verteidigung vorgebrachte Täuschung ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt. Wie die Vorinstanz hierzu bereits zutreffend erwogen hat, ist die Frage, ob eine verbotene Beweiserhebungsmethode vorliegt, im Einzelfall mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 140 StPO zu entscheiden (Urteil Akten S. 1875). Dieser besteht im effektiven Schutz der Willensfreiheit im strafprozessualen Verfahren (Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2023, Art. 140 N 30). Der Schutzzweck ist hier offensichtlich nicht verletzt. Dem Berufungskläger war aufgrund der zu Beginn der Einvernahme erteilten Information der ihm vorgeworfene konkrete Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktswurf klar. Dass der Straftatbestand im Sinne einer vorläufigen rechtlichen Qualifikation zunächst als Körperverletzung angegeben und – stets denselben Lebenssachverhalt betreffend – gegen Ende der Einvernahme als versuchte vorsätzliche Tötung bezeichnet wurde, stellt keine die Willensfreiheit des befragten Berufungsklägers einschränkende Täuschung dar. Vielmehr stand im Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch nicht endgültig fest, unter welchem Tatbestand Anklage erhoben werden würde – insbesondere waren die Schwere der Verletzungen des Geschädigten und eine allfällige Lebensgefahr noch abzuklären. Die Anklage lautete schliesslich auf versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung. Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer vor Berufungsverhandlung dann auch zutreffend aus, einer beschuldigten Person werde in der Einvernahme ein bestimmtes Verhalten vorgeworfen und es müsse ihr von Anfang an klar sein, um was es geht (Plädoyer Port. Berufungsverhandlung Akten S. 2365). Dies war vorliegend klar der Fall, insbesondere, weil der Verteidiger angab, er sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aufgeboten worden (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365). Demnach wusste er und nach der Vorbesprechung der Einvernahme auch sein Klient, um welchen Lebenssachverhalt es in der Einvernahme ging.

2.2.5   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vom 27. Juni 2022 die gesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO vollumfänglich erfüllt wurden. Daraus folgt, dass die Einvernahme verwertbar ist. Auf die von der Verteidigung angeführte Fernwirkung der Unverwertbarkeit muss damit nicht näher eingegangen werden, liegen doch die Voraussetzungen für die Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme aufgrund des Gesagten nicht vor.

2.3

2.3.1   Schliesslich hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die Aussagen der Augenzeugen D____ und E____ seien infolge Verletzung seiner Teilnahmerechte nicht verwertbar. Auch das Opfer sei zu Unrecht nie formell einvernommen worden (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365).

2.3.2   Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, Belastungszeuginnen und Belastungszeugen zu befragen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin oder den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert zu hinterfragen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je mit Hinweisen).

2.3.3   Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit den Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an die Belastungszeugin oder den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeuginnen oder Belastungszeugen verletzt die Garantie etwa dann nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeuginnen oder Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; BGer 6B 1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3; 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3.4   Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es aber nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen". Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E.2.3.3; vgl. Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für den Konfrontationsanspruch (BGer 6B_645/2019 vom 22. Mai 2019, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; BGE 131 I 476 E. 2.1). Auch auf diesen kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.; Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.4; 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).

2.3.5   F____, G____ und H____ wurden korrekt in Anwesenheit des Berufungsklägers und dessen Verteidigers einvernommen (Akten S. 958 ff., 1075 ff., 1095 ff.). Die Verwertbarkeit ihrer Aussagen steht ausser Frage. Auch I____s Aussagen sind verwertbar, wurde er doch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt, wo er seine im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen bestätigte und Stellung zu sämtlichen Fragen des Berufungsklägers nahm (Prot. Hauptverhandlung Akten S.1834-1837). Was die in Abwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers durchgeführte Einvernahmen von J____ am 27. Juni 2022 betrifft (Akten S. 915 ff.), haben weder der Berufungskläger noch sein Verteidiger während des bisherigen Verfahrens die Konfrontation mit dem Zeugen beantragt. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger bereits im Ermittlungsverfahren Kenntnis vom Zeugen J____ hatte und damit schon in einem früheren Verfahrensstadium die Möglichkeit hatte, dessen erneute Befragung in seiner Anwesenheit zu verlangen. Zudem liegen genügend andere Beweise vor (vgl. unten E. 4.6), so dass sich der Nachweis des rechtserheblichen Sachverhalts nicht einzig auf die Aussagen dieses Zeugen stützt. Auch die Aussagen von J____ sind folglich verwertbar.

2.4

2.4.1   Schliesslich wurden die Angaben von D____, E____ und des Geschädigten nur im Polizeirapport vom 26. Juni 2022 (E____ und D____ Akten S.881 f.) sowie in der Aktennotiz betreffend Ausrückbericht vom 27. Juni 2022 (D____ und B____ Akten S. 897 f.) sinngemäss wiedergegeben. Eine formelle Einvernahme dieser Personen hingegen fand nicht statt. Es stellt sich die Frage, inwieweit ihre Angaben verwertbar sind.

2.4.2   Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und damit um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich auf eine protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte beschränkt. Die im Rapport festgehaltenen Wiedergaben von Aussagen stellen nicht eigene Wahrnehmungen der Polizei dar und es kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies die Polizei bei der Aufnahme der Angaben wissen konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings dürfen damit die Verteidigungs- und Teilnahmerechte nicht unterlaufen werden.

2.4.3   Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Polizeirapports noch kein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden war (Art. 309 Abs. 1 StPO), sind die Teilnahmerechte des Berufungsklägers nicht tangiert. Der Umstand, dass weder D____ noch E____ mit dem Berufungskläger konfrontiert wurden, wäre zwar als Verletzung seines Konfrontationsrechts zu werten. Jedoch wurde auch deren Gegenüberstellung weder vom Berufungskläger noch vom Verteidiger während des bisherigen Verfahrens beantragt, obwohl sie unbestrittenermassen bereits im Ermittlungsverfahren Kenntnis von den im Polizeirapport und im Ausrückbericht festgehaltenen Aussagen hatten (vgl. oben E. 2.2.4). Zudem stellt das Beweisergebnis nicht allein auf die Aussagen von D____ und E____ ab, vielmehr liegen eine etliche weitere Zeugenaussagen vor, auf die sich das Gericht stützt (vgl. unten E. 4.6). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die im Polizeirapport und in dem Ausrückbericht vom 27. Juni 2022 festgehaltenen Aussagen von D____ und E____ zumindest als Indizien verwertbar sind.

3.

3.1      Das Strafgericht hat erwogen, gestützt auf die relevierten Beweise und Indizien sei erstellt, dass sich der Berufungskläger am Abend des 26. Juni 2022 auf dem C____platz von hinten dem Geschädigten mit einem Hammer in der Hand genähert und ihm damit mindestens einen gezielten Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe, worauf der Geschädigte verletzt zu Boden gefallen sei. Weiter sei nachgewiesen, dass der Berufungskläger mindestens ein weiteres Mal mit dem Hammer auf den am Boden liegenden Geschädigten geschlagen (oder dies zumindest versucht) habe, bevor er durch Passanten habe gestoppt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden können. Die Vorinstanz hat offen gelassen, wie viele Hammerschläge insgesamt durch den Berufungskläger ausgeführt worden seien, ist jedoch von mindestens einem Schlag im Stehen und einem weiteren Schlag bzw. einen versuchten Schlag gegen der bereits am Boden liegenden Geschädigten ausgegangen (Urteil Akten S. 1881).

3.2      Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft. Er macht geltend, nicht er habe den Geschädigten mit einem Hammer angegriffen und verletzt. Vielmehr sei er dem den Geschädigten von hinten angreifenden Täter im Weg gestanden und von diesem zu Boden gestossen worden, während der Angreifer den Geschädigten mit dem Hammer geschlagen habe. Der Hammer sei anschliessend zu Boden gefallen, der Berufungskläger sei bei seinem Sturz direkt darauf gelandet und habe nach dem Tatwerkzeug gegriffen. Als er mit dem Hammer in der Hand aufgestanden sei, seien die erst in diesem Moment auf das Geschehen aufmerksam gewordenen Passantinnen und Passanten irrtümlich davon ausgegangen, er sei der Täter (Berufungsbegründung Ziff. 37 Akten S. 2156; Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2363 f.). Der Berufungskläger bringt vor, die zusammengetragenen Zeugenaussagen bestätigten seine Aussagen, wonach es sich um ein turbulentes und unübersichtliches Geschehen gehandelt habe. Die ihn belastenden Aussagen der Zeuginnen und Zeugen seien im Übrigen nicht verlässlich und vermöchten für sich allein keineswegs den angeklagten Sachverhalt zu erstellen bzw. die Version des Berufungsklägers zu widerlegen. Er sei deshalb von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei «in dubio pro reo» von einem einzigen Hammerschlag auszugehen, sei doch nicht erstellt, dass der Berufungskläger auch noch auf den Geschädigten eingeschlagen habe, als jenes bereits am Boden gelegen sei (Berufungsbegründung Ziff. 39 Akten S. 2156 f.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365 f.).

3.3

3.3.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.2   Der «in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.3.3   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Naturund Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.3.4   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.4

3.4.1   Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4.2   Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 18. Juli 2022 sowie dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Juli 2022 wies der Geschädigte mehrere frische Verletzungen auf, die auf Einwirkung stumpfer Gewalt zurückzuführen seien. Es wurde eine tiefe Riss-Quetsch-Wunde hinter der rechten Ohrmuschel sowie ein mehrfragmentärer, nach aussen hin offener Bruch des sogenannten Warzenfortsatzes festgestellt. Diese Verletzungen liessen sich mit den Aussagen der Zeugen, wonach eine Person von hinten oben mit einem massiven Gegenstand zugeschlagen habe, in Übereinstimmung bringen. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung könne auch eine geformte Verletzung an der linken Schulter durch Einwirkung des Hammers entstanden sein. Eine frische Verletzung rechts stirnseitig am Oberkopf sei aus rechtsmedizinischer Sicht ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, wobei keine eindeutige Zuordnung möglich sei, ob sie durch einen Schlag mit dem Tatwerkzeug oder im Rahmen des Sturzes entstanden sei. Zum Zeitpunkt der forensisch-klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen oder ein Zustand unmittelbarer Lebensgefahr ergeben. Der Geschädigte sei an einer Stelle des Kopfes getroffen worden, wo der Schädelknochen sehr dick sei. Dennoch habe sich ein Bruchsystem ergeben, welches dauerhaft das Hörvermögen des linken Ohres einschränken könnte. Schläge mit einem schweren Gegenstand gegen den Kopf könnten überdies nicht nur zu Brüchen des Schädelknochens, sondern auch zu Verletzungen des Gehirns wie Gehirnerschütterung oder Hirnblutungen führen, bis hin zu Schädeltrümmerfrakturen mit direkter Zerstörung der Hirnsubstanz. Daher sei zumindest von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen (Akten S. 1279-1285 und 1290-1293; vgl. dazu Bilder Akten S. 1286 f.).

3.5

3.5.1   Schauplatz der vorliegend zu beurteilenden Tat war der belebte C____platz in Basel. Diverse unbeteiligte Personen konnten die Geschehnisse von unterschiedlichen Standorten in verschiedenen Stadien beobachten und wurden anschliessend im Ermittlungsverfahren als Zeuginnen und Zeugen einvernommen. Ihren Aussagen kommt im vorliegenden Verfahren grosses Gewicht zu, handelt es sich doch (mit Ausnahme von J____, welcher den Berufungskläger gemäss eigenen Angaben vom Sehen kannte [Akten S. 921]) um zufällige Passantinnen und Passanten, welche erkennbar kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang oder der Falschbelastung eines Unschuldigen hatten. Ihre Schilderungen sind teilweise sehr ausführlich und beschreiben neben den beobachteten Geschehnissen jeweils auch eigenes Eingreifen der betreffenden Person. Der Berufungskläger wendet ein, die Aussagen der Augenzeugen würden in etlichen Punkten voneinander abweichen und seien damit nicht glaubhaft (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365). Es trifft zu und ist notorischerweise unvermeidlich, dass bei einer – wie vorliegend – grossen Anzahl von Zeuginnen und Zeugen die einzelnen Aussagen nicht in allen Details deckungsgleich sind. Vielmehr schildern unterschiedliche Personen ein Ereignis aus ihrer jeweiligen Perspektive und ihrer individuellen Wahrnehmung. Dies führt indessen nicht zur pauschalen Unglaubhaftigkeit sämtlicher Zeugenaussagen. Es gilt vielmehr, die einzelnen Angaben sorgfältig auf ihren Realitätsgehalt zu analysieren und zu prüfen, ob sie ein stimmiges Gesamtbild ergeben, um sie anschliessend den Depositionen des Berufungsklägers gegenüberzustellen. Für die Vermutung des Berufungsklägers, wonach sich die Zeugen – die weder einander noch den Berufungskläger kannten – miteinander abgesprochen haben könnten, liegen keinerlei Hinweise vor (vgl. Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365 f.).

3.5.2   Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O. S. 34 f.).

3.5.3   Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

3.5.4   Die Vorinstanz hat die fraglichen Geschehnisse in zwei Phasen unterteilt, nämlich eine erste Phase, die aus dem Angriff auf das Opfer mit ersten Hammerschlägen gegen dessen Kopf und dem darauffolgenden Sturz des Opfers besteht sowie eine zweite Phase, in der das Opfer am Boden gelegen und der Täter weiter mehrmals mit dem Hammer auf dieses eingewirkt habe, bis jener durch Unbeteiligte habe gestoppt werden können (Urteil Akten S. 1876). Von den unabhängigen Augenzeugen haben J____, I____ und H____ angegeben, beide Phasen beobachtet zu haben, während F____ und G____ erst im Verlauf der zweiten Phase auf die Geschehnisse aufmerksam wurde (vgl. unten E. 4).

4.

4.1

4.1.1   I____ gab in der Einvernahme vom 26. Juni 2022 als Auskunftsperson an, er habe das C____gebäude verlassen, um auf dem C____platz eine Zigarette zu rauchen. Er habe gesehen, wie ein Mann mit einem Hammer in der Hand auf einen anderen Mann im Anzug, der von der Tramstation in Richtung C____halle gegangen sei, zugerannt sei und dann bestimmt zweimal im Kopfbereich auf den Mann eingeschlagen habe. Er habe zweimal von oben nach unten geschlagen, der ältere Herr sei aber bereits nach dem ersten Schlag zusammengesackt. I____ habe das zuerst für ein Spiel gehalten, bis er gesehen habe, wie der Angegriffene zu Boden gefallen sei. Der Verletzte sei dann mit dem Kopf auf die Tramschienen gefallen. Ein junger Mann, der wenige Schritte vor dem älteren gegangen sei, habe sich umgedreht und als erster eingegriffen, indem er den Angreifer am Arm gepackt habe. Daraufhin habe der Angreifer den Hammer in die andere Hand gewechselt und versucht, den jungen Mann damit zu schlagen. Sodann sei I____ ebenfalls eingeschritten und habe den Angreifer am anderen Arm, in dem dieser den Hammer gehalten habe, gepackt, worauf der Hammer zu Boden gefallen sei. Der junge Mann und der Angreifer seien infolge der Rangelei zu Boden gefallen. Schliesslich sei ein dritter junger Mann im weissen T-Shirt eingeschritten und es sei gelungen, den Angreifer bis zum Eintreffen der Polizei am Boden zu fixieren. Der Angreifer sei auf einmal wie ausgewechselt gewesen und habe mal auf Englisch, mal auf Deutsch gesagt: «Ich habe gar nichts gemacht». Es sei alles sehr plötzlich geschehen, ohne Ankündigung. Es habe keine ihm ersichtliche Auseinandersetzung vor der Tat gegeben (Akten S. 904-912).

4.1.2   An der erstinstanzlichen Verhandlung wurde I____ in Anwesenheit des Berufungsklägers und des Verteidigers als Zeuge befragt. Er bestätigte seine Angaben im Ermittlungsverfahren und beschrieb, wie er von der C____halle auf den C____platz hinausgetreten war, um eine Zigarette zu rauchen, als er plötzlich auf dem gegenüberliegenden Trottoir in einer Distanz von 10-15 Metern gesehen habe, wie ein Mann mit erhobenem Hammer auf einen älteren Herrn zugegangen sei. Er habe sich zuerst nichts dabei gedacht. Er habe den Mann mit dem Hammer schon gesehen, als er die Strasse überquert habe, aber nicht gedacht, dass mit dem Hammer etwas passieren würde. Der Mann habe jedoch mit dem Hammer auf den älteren Herrn eingeschlagen («flash, flash, flash» [Akten S. 1834 f.]), worauf das Opfer zu Boden gefallen sei. Daraufhin hätten zuerst ein jüngerer Mann und dann er selbst eingegriffen und den Täter am Boden festgehalten. Der Täter habe auf Englisch und Deutsch gesagt, er könne nicht atmen. I____ gab auf Nachfrage an, er habe keine weitere Person in der Nähe des Angegriffenen gesehen. Es sei ausgeschlossen, dass jemand anderes den Angriff verübt habe. Die Person, die den Angriff verübt habe, sei dieselbe, wie anschliessend von der Polizei mitgenommen worden sei; eine Verwechslung des Täters sei ausgeschlossen (Akten S. 1834-1837).

4.1.3   Die Aussagen von I____ weisen zahlreiche Realkennzeichen auf und sind von der Vorinstanz zu Recht als sehr glaubhaft eingeschätzt worden. Er schilderte zweimal das gleiche Kerngeschehen, jedoch in unterschiedlichen Worten. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er das Geschehen in einem stimmigen Gesamtzusammenhang einbettete («Ich hatte heute auf Wunsch meiner Tochter und meiner Frau eine Schweiz-Rundreise mit dem Zug gemacht. Es war eigentlich geplant um 19:02 Uhr in den ICE zurück nach Zürich zu steigen». [Frau und Tochter] «waren zu diesem Zeitpunkt direkt am Halleneingang. Ich lief etwas nach vorne, da ich ja eine rauchen wollte. […] Ich hatte nach einem Aschenbecher gesucht» [Akten S. 906]). Er räumte auch Unsicherheiten ein («Ich kann ihnen nicht einmal mehr zu hundert Prozent sagen, ob ich die Zigarette schon angezündet hatte oder nicht» [Akten S. 906]). Ein weiteres Realkennzeichen besteht darin, dass er seine Aussagen relativierte und vermeintliche Widersprüche erklärte. So gab er zunächst an, der Angreifer sei auf das Opfer zugerannt (Akten S. 905), präzisierte diese Angabe auf Nachfrage hin («Also schon ziemlich zügig. Also rennen ist übertrieben, aber langsam laufen ist auch falsch» [Akten S. 910]) und differenzierte diese wiederum in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung («Er lief, rannte nicht, ziemlich normales Lauftempo» [Akten S. 1835]). Er gab Äusserungen teilweise in direkter Rede wieder («Der Täter sagte mal auf Englisch, mal auf Deutsch, er habe nichts gemacht» [Akten S. 909]; «Täter sagte auf Englisch ‘ich kann nicht atmen’ […]. Das allererste Wort war Englisch: ‘I cannot breathe’» [Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1834 ff.]) und schilderte eindrücklich eigene Gefühle, Gedanken und Schlussfolgerungen («Wie in einem Film habe ich gesehen, wie er draufgehauen hat, als der ältere Herr noch stand» [Akten S. 1836]). So gab er zunächst an, der Angreifer sei eher gross gewesen, relativierte seine Aussage jedoch umgehend («Vielleicht kam er mir auch nur so gross vor, weil er mit dem aufgezogenen Hammer über seinem Kopf daherlief» [Akten S. 909]). Zudem gab er an, es sei so schnell und unerwartet passiert, dass er es gar nicht richtig verarbeiten und einordnen könne (Akten S. 1834). Dass I____ den Beginn des Angriffs durchaus mit eigenen Augen sah, ergibt sich aus seinen Aussagen, wonach er den Ernst der Situation nicht sogleich erkannt habe («[…] ich habe das zuerst für ein Spiel gehalten, bis ich sah, wie der angegriffene Mann zu Boden fiel. […]. Aber ich hielt es im ersten Moment nicht für einen gezielten Angriff» [Akten S. 905, 911]; «Ich dachte nicht, dass mit dem Hammer etwas passieren wird» [Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1836]). Schliesslich betonte I____ mehrfach, dass der Täter zwei Schläge ausgeführt habe (Akten S. 909, 910, 911) und dass er die vom Berufungskläger vorgebrachte Möglichkeit einer Verwechslung für ausgeschlossen halte (Akten S. 1836 f.). Zusammenfassend weisen die Aussagen von I____ eine hohe Anzahl von Realkriterien auf und sind insgesamt – namentlich auch mit Blick auf die Aussagegenese und die Interessenlage des unbeteiligten Zeugen – als sehr glaubhaft zu qualifizieren.

4.2

4.2.1   Auch J____ wurde als Auskunftsperson einvernommen. In seiner Einvernahme vom 27. Juni 2022 äusserte er zunächst Bedenken auszusagen, da er am Tag zuvor von zwei Männern bedroht worden sei, dass er es im Falle einer Aussage mit ihnen zu tun bekommen werde. J____ gab weiter an, der Mann mit den Rastas habe schon drei Runden um den […]platz gemacht. Woher er den Hammer gehabt hätte, wisse er nicht, vielleicht habe er diesen im Rucksack gehabt. Zwei Geschäftsmänner seien aus der C____halle in Richtung Tramhaltestelle gegangen. Dann sei der Mann mit dem Hammer plötzlich gekommen und habe dem älteren Mann von hinten mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen. Nachdem letzterer zu Boden gefallen sei, habe der Angreifer noch ein zweites Mal mit dem Hammer von vorne auf den Kopf des Mannes geschlagen. Als J____ ihn auf Englisch zum Aufhören aufgefordert habe, habe der Angreifer versucht, auch ihn mit dem Hammer zu schlagen, er habe ihn aber abwehren und ihn zu Boden bringen können. Den Hammer habe J____ mit dem Fuss weggekickt. Er habe keinen Grund für die Auseinandersetzung erkennen können, die beiden Männer hätten zuvor weder miteinander gesprochen noch gestritten. Er denke aber, der Angreifer sei psychisch krank. J____ teilte mit, den Angreifer vom Sehen zu kennen, sie hätten sich aber nie unterhalten. Der Angreifer sei drogensüchtig und kaufe seine Drogen am […]; er habe rote Augen und erweiterte Pupillen gehabt (Akten S. 915-922).

4.2.2   Auch die Aussagen von J____ sind grundsätzlich glaubhaft. Zwar scheint die Interessenlage dieses Zeugen nicht gleichermassen neutral zu sein, wie diejenige der übrigen Zeugen, hat er doch angegeben, den Berufungskläger flüchtig zu kennen und ihn zudem von sich aus des Drogenkonsums bezichtigt. Auch er hat indessen angegeben, der Berufungskläger habe ohne erkennbaren Anlass zweimal mit einem Hammer gegen den Kopf des Opfers geschlagen, worauf dieses zu Boden gefallen sei. Weiter schilderte er eigene Gedanken und Mutmassungen, etwa dass der Täter den alten Mann hätte umbringen können oder dass er psychisch krank sein könnte (Akten S. 919 f.). Obwohl der Tatort auf den Tramgleisen der Tramlinie [...] mit den Schilderungen der übrigen Zeugen übereinstimmt, gab J____ im Unterschied zu I____ und den übrigen Zeugen an, das Opfer sei vom C____ in Richtung Tramschienen unterwegs gewesen, wohingegen alle weiteren Zeugen angeben, das Opfer sei von der Tramhaltestelle in Richtung C____gebäude gegangen. Es ist zu konstatieren, dass die Schilderungen von J____ zwar in einigen Punkten von denen der übrigen Zeugen abweichen, indessen in den zentralen Punkten deckungsgleich sind, namentlich was die Täterschaft des Berufungsklägers sowie das konkrete Vorgehen mit dem Hammer anbelangt ([auf Frage, wie oft er zugeschlagen habe] «Zweimal, einmal von hinten und dabei traf er hinten links und als er zu Boden fiel vorne rechts beim Kopf» [Akten S. 920]). In diesem Punkt korreliert seine Aussage zudem mit den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens (vgl. oben E. 3.4.2), was ebenfalls für Realitätsgehalt seiner Aussage spricht.

4.3

4.3.1   F____ setzte vor Ort einen Notruf ab und gab zunächst an, ein alter Mann sei von einem anderen mit einem «Dings» zusammengeschlagen und am Ohr verletzt worden. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe gesehen, wie ein alter Mann mit Anzug und Koffer von einem anderen Mann mit «so einem Stick» angegriffen und am Boden geschlagen worden sei. Der alte Mann sei verletzt. Einige Leute hätten den Angreifer festgehalten. Im Verlauf des Telefongesprächs gab sie an, sie sehe gerade, dass der Täter mit einem Hammer geschlagen habe. Auf Nachfrage lieferte sie eine detaillierte Beschreibung des Aussehens des Täters. Im weiteren Verlauf schilderte sie das Eintreffen der Polizei und bestätigte, der Täter sei nun unter Kontrolle in Handschellen (vgl. Verschriftung Notruf vom 21. Juli 2022 Akten S. 1013-1016).

4.3.2   In ihrer Einvernahme als Zeugin gab F____ am 7. Juli 2022 zu Protokoll, sie sei mit ihrem Mann und ihren beiden Enkelkindern auf dem C____platz beim Billettautomaten beim [...] gewesen, als sie plötzlich in einer Entfernung von 5-8 Metern einen am Boden liegenden Mann gesehen habe, auf den ein anderer Mann mit dem Hammer eingeschlagen habe. Der am Boden liegende Mann habe seinen Kopf mit seinen Armen und Händen geschützt. Sie habe gesehen, wie der Täter drei Mal auf den Kopf des Opfers eingeschlagen habe. Ob er getroffen habe, wisse sie nicht. Von einer Skala von 1-10, habe der Täter mit Stärke 8 oder 9 geschlagen. Sie habe dann geschrien: «Nein, bitte nicht!». Ein weiterer Mann in einem schwarzen Poloshirt habe eingegriffen, der Angreifer sei in der Folge in Richtung C____ weggerannt. Ein jüngerer Mann in weissem T-Shirt habe den Täter dann auf den Boden gedrückt. Andere Leute hätten geholfen, dass der Täter nicht mehr habe aufstehen können. Sie habe gesehen, dass neben dem Rucksack des am Boden liegenden Täters eine Coladose gelegen habe. Der Hammer habe immer noch beim älteren Mann auf dem Boden gelegen. Sie habe – ausser dem Täter – niemanden wegrennen sehen (Akten S. 958-979).

4.3.3   Auch die Aussagen von F____, die während des Notrufs den Angreifer und die Geschehnisse in Echtzeit detailliert beschrieb und anschliessend als Zeugin einvernommen wurde, überzeugen durch Detailreichtum und lebensnahe sowie differenzierte Schilderungen. Von Anfang an und wiederholt deklarierte sie, den Beginn des Angriffs nicht mitbekommen zu haben, sondern erst auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein, als sie das am Boden liegende Opfer und den ihn schlagenden Täter bemerkt habe («Ich habe den Vorfall nur gesehen, als der alte Mann bereits am Boden lag und der Täter ihn mit dem Hammer schlug» [Akten S. 961]; «Woher er kam, kann ich nicht sagen. Denn ich sah ihn nur hämmern. Drei Mal hat er das gemacht» [Akten S. 963]). Zwar hat sie den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkofrontation nicht erkannt (Akten S. 96 5.). Jedoch liess auch sie keinen Zweifel daran, dass es der von ihr geschilderte Täter war, welcher auf das Opfer einschlug und nicht etwa eine andere Person («Ja, der Mann, der mit dem Hammer geschlagen hat und von der Polizei mitgenommen wurde, war der gleiche Mann» [Akten S. 964]; «[…] dort wo es passierte, lag nur der alte Mann am Boden. Der Täter nicht» [Akten S. 977]). Spontan korrigierte sie eigene Äusserungen («Er lag auf dem Bauch und hatte seinen Kopf seitlich abgelegt. Er redete. Nein, ich denke doch nicht auf dem Bauch. Weil sein Rucksack zwischen ihm und dem Boden lag. Also lag er auf dem Rücken» [Akten S. 976)]. Weiter gibt auch eigene Überlegungen bzw. zu Anfang missverstandene Elemente wieder. So gab sie mehrfach an, die Versuche den Angreifer festzuhalten, habe sie mit «Fangis spielen» assoziiert (Akten S. 972, 976 f.). Zudem sagte sie anlässlich des Notrufs zu Beginn, der Täter schlage mit einem «Ding», etwas später beschrieb sie den Gegenstand als «Stick» und im Verlauf des weiteren Gesprächs gab sie an, gerade erst gesehen zu haben, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen Hammer handle (Verschriftung Notruf Akten S. 1015: «Hani grad gseh die Hammer»). Dies korreliert auch mit ihrer Zeugenaussage («Zuerst dachte ich, er schlägt mit der Hand auf ihn ein. Dann sah ich den Hammer am Boden liegen» [Akten S. 970]; «Ich habe den Hammer erst gesehen, als er dem Täter aus der Hand fiel» [Akten S. 972]). Auch die Aussagen von F____ weisen eine hohe Dichte von Realkennzeichen auf und sind damit als sehr glaubhaft zu werten.

4.4

4.4.1   G____ wurde am 19. August 2022 als Zeuge einvernommen. Er sagte aus, er sei auf dem Weg vom C____gebäude zur Tramhaltestelle gewesen, als er gesehen habe, dass plötzlich Leute losgerannt seien. Als er aufgeschaut habe, habe er eine am Boden liegende ältere Person gesehen, die von einer über ihr stehenden Person mit einem Gegenstand geschlagen worden sei. Der Angreifer sei anschliessend davongerannt, G____ habe ihm den Weg abschneiden können und der Täter sei irgendwie zu Fall gekommen. G____ habe ihn dann am Boden festgehalten, bis die Polizei gekommen und ihn in Handschellen gelegt habe. Aufgefallen sei ihm, dass der Angreifer zunächst Englisch gesprochen und dann plötzlich zu Schweizerdeutsch gewechselt habe sowie mehrfach gesagt habe, er sei es nicht gewesen. Er habe ein wenig einen verzweifelten Eindruck gemacht, es sei eine gewisse Angst in seinen Augen gewesen, eventuell eine gewisse Verwirrtheit. Auf Nachfrage stellte G____ klar, er sei auf die Tat aufmerksam geworden, weil Leute zu Hilfe geeilt seien; ausser dem Täter habe er niemanden davonrennen sehen. Es sei nicht möglich, dass er die falsche Person festgehalten habe, da er gesehen habe, wie der Täter gewalttätig gewesen und anschliessend davongerannt sei (Akten S. 1076-1093).

4.4.2   Auch G____ schildert das Geschehen zwar kurz und knapp, jedoch nachvollziehbar und differenziert. Auch er klärte spontan Widersprüche in seinen Aussagen auf («Wenn ich sage, dass ich ihm den Weg abgeschnitten habe, widerspricht sich das ein wenig mit dem, was ich eingezeichnet habe. Ich versuchte, ihm den Weg abzuschneiden und er rannte an mir vorbei und ich rannte ihm hinterher» [Akten S. 1079]) und gestand Wissens- und Erinnerungslücken offen ein, so etwa, dass er nicht realisiert habe, dass es sich beim Gegenstand um einen Hammer handelte und dass er nicht sagen könne, ob der Täter aufrecht oder gebückt gestanden und wohin das Opfer geschlagen worden sei; er wisse auch nicht mehr, ob der Täter wegen ihm zu Fall gekommen sei und was dieser zuerst auf Englisch gesagt habe. Auch an die Kleidung und den Rucksack des Täters erinnere er sich nicht mehr und wisse auch nicht mehr, wie der Täter auf das Erscheinen der Polizei reagiert habe (Akten S. 1085 f.). Demgegenüber sind seine Beobachtungen des Kerngeschehens klar und präzis ([…] sah ich eine ältere Person am Boden und eine Person darüber, welcher mit einem Gegenstand auf ihn schlägt» [Akten S. 1076]). Zudem unterschied G____ klar zwischen tatsächlichen Beobachtungen (Akten S. 1084: «[…], dass er diesen Gegenstand über seinem Kopf hielt mit ausgestrecktem Arm. Danach hat er eine Schlagbewegung gemacht») und eigenen Mutmassungen und Schlussfolgerungen (Akten S. 1083: «Ich nehme an, dass es vorher zu einem Schlag kam, dass er zu Boden fiel»; Akten S. 1084: «[…], ich habe nicht gesehen, wohin er zugeschlagen hat. […] Ich ging davon aus, dass es eine Zeitung war, welche zusammengerollt war. Aber die Tatsache, dass am Boden ein Hammer liegt, lässt mich zum Schluss kommen, dass es ein Hammer war»). Er beschreibt, wie er im Anschluss an die Tat den Täter verfolgte, packte und festhielt und schliesst dezidiert aus, dass es sich dabei um die falsche Person gehandelt habe (Auss. G____ a.F. des Berufungsklägers, ob es möglich sei, dass er die falsche Person am Boden fixiert habe: «Das ist nicht möglich. [a.F. Warum?] «Ich habe Sie gesehen, dass Sie die Oberhand in diesem Konflikt hatten. […] Ich habe Sie gesehen, gewalttätig zu sein und danach sind Sie weggerannt» [Akten S. 1092]). Ein weiteres Realkennzeichen ist schliesslich in seiner Schilderung zu sehen, dass es ihm lange vorgekommen sei, bis die Polizei vor Ort gewesen sei (Akten S. 1078). Auch G____s Aussagen kommt uneingeschränkte Glaubhaftigkeit zu.

4.5

4.5.1   Schliesslich wurde am 8. September 2022 H____ als Zeugin einvernommen. Sie gab an, beide Phasen der Tat beobachtet zu haben. Sie habe gerade telefoniert, als sie das C____gebäude verlassen habe und dabei einen Angriff beobachtet. Ein Mann sei von hinten auf einen anderen Mann zugerannt und habe ihm mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. Der Angegriffene sei mit dem Gesicht voran zu Boden gefallen. H____ habe das Telefon zur Seite gelegt, sei zu dem am Boden Liegenden gerannt und habe diesen angesprochen. Gleichzeitig habe der Begleiter des Geschädigten, eingegriffen und versucht, mit Hilfe weiterer Männer, den wegrennenden Täter zu fangen und zu neutralisieren. Der Geschädigte habe stark am linken Ohr geblutet. H____ sei nicht sicher, wie oft er geschlagen worden sei. Nach einigen Sekunden habe der Verletzte reagiert, sie habe ihm geholfen aufzustehen und von den Tramgleisen wegzugehen. Inzwischen hätten die zwei oder drei anderen Männer den Angreifer neutralisiert, er sei am Boden gelegen. Es seien viele Leute um sie herum gestanden und schliesslich sei auch die Polizei gekommen. Während der Wartezeit habe sich der Täter in englischer Sprache an den Geschädigten gewandt und diesem gesagt, er habe das nicht getan und warum er dies hätte tun sollen, er kenne ihn gar nicht. Sie erinnere sich besonders daran, wie der Angreifer in der ersten Phase gesprungen und von oben auf den noch stehenden Geschädigten gekommen sei, der in der Folge zu Boden gegangen sei. Sie sei sich nicht sicher, ob zu diesem Zeitpunkt der Hammer bereits eingesetzt worden sei. Sie habe aber in der zweiten Phase gesehen, wie der Angreifer über dem am Boden liegenden Geschädigten gestanden sei und mit dem Hammer gegen dessen Kopfbereich geschlagen habe. Auf Vorlage der Aussagen des Berufungsklägers gab sie zu Protokoll, er habe bereits damals so etwas gesagt, dass ihn jemand angegriffen habe. Dies sei aber nicht das, was sie gesehen habe. Er habe nicht am Boden gelegen, sondern den Geschädigten von hinten angesprungen. Sie sei sicher, dass der Angreifer den Geschädigten zu Boden gebracht habe. H____ gab weiter an, die Person, die sie als Angreifer gesehen habe und die dann von der Polizei mitgenommen worden sei, sei die selbe gewesen (Akten S. 1095).

4.5.2   Auch die anschaulichen und sehr detaillierten Aussagen von H____ weisen zahlreiche Realkriterien auf. Dass sie diverse Unsicherheiten bezüglich des Geschehensablaufs zugibt, spricht entgegen der Argumentation der Verteidigung keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr unterstreicht es deren Differenziertheit. Sie war sich nicht generell unsicher, sondern lediglich bei Punkten, die nicht direkt das Kerngeschehen betrafen. So bezieht sich etwa ihre Aussage: «Danach weiss ich nicht mehr, was mit ihm passierte» (Akten S. 1097) nicht auf Unsicherheiten betreffend das Kerngeschehen, sondern auf den Moment, als sich die Türen des Ambulanzfahrzeugs hinter dem Geschädigten schlossen und sie die medizinische Versorgung nicht mehr mitbekam. Nicht ganz sicher war sie sich auch bezüglich der exakten Lokalisation des Geschehens auf der ihr vorgelegten Karte (Akten S. 1098 f.) sowie der zeitlichen Relationen, was sie jedoch unumwunden eingestand (Akten S. 1097). Sie erklärte weiter, sie habe den Geschädigten zuvor nicht gesehen und könne daher nur annehmen, in welche Richtung er unterwegs gewesen sei (Akten S. 1100). Auch ihre Unsicherheit bezüglich der Neutralisierung des Angreifers gab sie offen zu und erklärte, dass sich diese Szene in ihrem Rücken abgespielt habe, während sie sich dem Geschädigten zugewandt habe. Sie wisse deshalb nicht, wie der Angreifer zu Boden gebracht worden sei und habe ihn auch nicht wegrennen sehen (Akten S. 1097, 1100 f.). Weiter fiel ihre Beschreibung des Äusseren des Angreifers sehr zurückhaltend aus; sie war offensichtlich darauf bedacht, nichts Falsches zu sagen und erklärte, ihr Fokus sei auf dem Angriff gelegen und nicht auf Kleidung oder Tasche des Angreifers (Akten S. 1102, 1110). Zum Kerngeschehen gab sie jedoch an, sie habe die Szene sehr gut beobachten können (Akten S. 1099). Sie habe aus ihrer Perspektive sowohl das Opfer als auch den von hinten kommenden Angreifer sehr gut gesehen, niemand habe die beiden verdeckt (Akten S. 1110). Sie habe auch den Hammer gesehen und beobachtet, wie der Angreifer leicht gebückt über dem am Boden liegenden Geschädigten gestanden sei und gegen dessen Kopfbereich geschlagen habe. Sie habe mindestens zwei Schläge gesehen, danach habe der Angreifer vom Geschädigten getrennt werden können (Akten S. 1102, 1104). Unsicher sei sie, ob der Hammer schon zum Einsatz gekommen sei, bevor Geschädigte zu Boden gefallen sei (Akten S. 1102). Sie erklärte diese Unsicherheit damit, dass sie diese Szene von links beobachtet habe und der Hammerschlag eventuell versteckt gewesen sei. Eine andere Person sei nicht in unmittelbarer Nähe gewesen (Akten S. 1103). Äusserst anschaulich war ihre Schilderung, wonach sie zu Beginn des Vorfalls noch am Telefon gewesen sei und dabei nirgendwo Bestimmtes hingeschaut habe, als ihre Augen von der aussergewöhnlichen Szene angezogen worden seien, worauf sie das Telefonat abrupt unterbrochen und ihre ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen gerichtet habe (Akten S. 1099). Die Aussagen von H____ erscheinen insgesamt äusserst glaubhaft, schildert sie doch differenziert eigene Eindrücke inklusive Komplikationen (abrupte Unterbrechung ihres Telefongesprächs [Akten S. 1099]), eigene Mutmassungen (wohl wegen Körperkraft zu Boden gegangen [Akten S. 1105]) und ihre subjektive Wahrnehmung («Nach 5 bis 10 Minuten kam die Polizei. Es schien mir viel länger gedauert zu haben» [Akten S. 1097]).

4.6

4.6.1   Zusammenfassend weisen die glaubhaften Aussagen der Zeugen, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens eine aussergewöhnlich hohe Übereinstimmung auf. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers, wonach niemand den Beginn der Geschehnisse gesehen habe konnte, haben sehr wohl mehrere Augenzeugen die erste Phase des Angriffs aus verschiedenen Perspektiven beobachtet. Diese haben übereinstimmend angegeben, sie hätten gesehen, dass der Berufungskläger den Geschädigten von hinten mit einem Hammer angegriffen und auf den Kopf geschlagen habe, worauf jener zu Boden gefallen sei («Plötzlich sah ich einen Mann, der mit einem Hammer in der Hand auf einen Mann im Anzug zurannte. Ich sah, wie der Angegriffene zu Boden fiel» [Auss. I____ Akten S. 897]; «Er schlug plötzlich dem Opfer von hinten auf den Kopf. Das Opfer fiel zu Boden. Er hat das Opfer zweimal geschlagen» [Auss. J____ Akten S. 915 ff.]; «Der Typ schlug mit einem Hammer ohne Grund auf den Notenbank Chef von Frankreich ein. […] Er kam von hinten» [Auss. D____ Akten S. 881]; «Ich sah den einen Schlag und dann, wie Herr B____ zu Boden fiel» [Auss. D____ Akten S. 897]). Einzig H____ war sich unsicher, ob der Hammer bereits in der ersten Phase eingesetzt wurde oder ob der Täter das Opfer mit seinem Gewicht zu Boden brachte. Auch sie liess jedoch keinen Zweifel daran, dass der Angreifer den Hammer bereits in der ersten Phase in der Hand hielt (Akten S. 1102). Andere Zeugen haben den Beginn des Angriffs nicht beobachtet, sondern die zweite Phase gesehen, als der Geschädigte bereits am Boden lag, während der Täter mit dem Hammer auf ihn einschlug ( «[…] mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen […] zu Boden gefallen und dort nochmals vom Täter von vorn auf den Kopf geschlagen [Auss. J____ Akten S. 919]; «Beim Rausgehen haben wir beobachtet, dass ein Mann einen alten Mann mit Koffer und Anzug angegriffen hat. Danach war der alte Mann am Boden und wurde geschlagen. Mit so einem Stick […] Grad gesehen, er hat einen Hammer» [Notruf F____ Akten S. 1013 ff.]; «Ich sah plötzlich älteren Herrn am Boden liegen und seinen Kopf schützen. Ein Mann schlug mit einem Hammer auf ihn ein. Ich habe nur gesehen, dass der alte Mann am Boden lag und der Täter ihn mit dem Hammer schlug. […] Der Täter schlug drei Mal mit dem Hammer auf ihn ein» [Auss. F____ Akten S. 961, 971]; «Ich sah eine ältere Person am Boden und eine Person darüber, welcher mit einem Gegenstand auf ihn schlägt» [Auss. G____ Akten S. 1076]; «Er stand über dem Opfer, Füsse breit gespreizt, er war über das Opfer gebückt. Eine Hand schlug hinunter […]» [Auss. H____ Akten S. 1104]; «Der Beschuldigte schlug mit einem Hammer auf den am Boden liegenden Geschädigten mehrmals ein» [Auss. E____ Akten S. 882]; «Ich glaube, er wollte, als Herr B____ am Boden lag, nochmals mit dem Hammer auf ihn einschlagen [Auss. D____ Akten S. 897]).

4.6.2   Ebenso eindeutig stimmen die durch die Augenzeugen gemachten Täterbeschreibungen überein und passen auch auf das Erscheinungsbild des Berufungsklägers, der zum Tatzeitpunkt eine auffällige Frisur und ein mehrfarbiges Oberteil trug (vgl. Bilder Akten S. 891-895). Dabei ist zu beachten, dass die Täterbeschreibungen der einzelnen Zeuginnen und Zeugen durchaus nicht wörtlich übereinstimmen, aber doch eindeutig auf den Berufungskläger passen ([…] «auffällig jamaikanische Frisur. Recht lange Haare [I____, Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1835]; «Der Angreifer hat Rastas wie Bob Marley […]» [J____, Akten S. 917]; «Hellbraune Hautfarbe mit Bart. Jeanshose und Rucksack. Alter zwischen 40 und 50. Ca. 170 cm gross. Gruusigi Haare wie Bob Marley. Rot-schwarzes Oberteil mit gelb unten» [Notruf F____, Akten S. 1015]; «Seine Haare trug er wie Bob Marley. Die Haare waren nicht gekämmt. […] zusammengebunden glaube ich. So nach oben gesteckt […]. Gross, ca. 170 cm, schlank, Bob Marley-Haare. […]. Jäckchen mit gelben und roten Streifen, irgendwo noch dunkelblau» […]. Die Bob-Marley-Haare sind mir aufgefallen und die Kleidung [F____, Akten S. 963 f.]; «[…] hatte Rastalocken, er war dunkelhäutig. […] Wahrscheinlich war er halb Schweizer halb Afrikanisch» [G____, Akten S. 1081]; «Täter hatte längeres, wirres Haar mit viel Volumen. Offen, nicht gekämmt. Er trug rot. Er war sonnengebräunt, weder gross noch klein» [H____, Akten S. 1101]; «Er hatte Dreadlocks […]. Seine Hautfarbe war nicht sehr dunkel, aber auch nicht hell» [D____, Akten S. 897]).

4.6.3   Sämtliche Zeugen schildern zudem den Berufungskläger als (einzigen) Angreifer. Einen zweiten bzw. anderen Angreifer hat nicht nur keiner der Augenzeugen erwähnt, vielmehr wurde diese Möglichkeit auf Nachfrage auch dezidiert ausgeschlossen («Eine weitere Person, die noch in der Nähe der angegriffenen Person war, habe ich nicht gesehen. […] Nein, es ist ausgeschlossen, dass der ältere Mann von einem anderen angegriffen wurde, als von dem mit dem Hammer […]. Der später Verhaftete war der, der geschlagen hat. Das ist der, den wir am Boden festgehalten haben. [a.F. des Berufungsklägers] Auf dem Vorplatz waren nicht viele, der Herr mit dem Hammer war ganz alleine. [a.F. des Berufungsklägers] Dass ich die Person verwechselt habe, das tut mir leid für Sie, ist ausgeschlossen» [Auss. I____ Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1836]; [a.F. wer hatte alles den Hammer in den Händen gehalten] «Nur er» [Auss. J____ Akten S. 920]; «Ja, der Mann, der mit dem Hammer geschlagen hat und von der Polizei mitgenommen wurde, war der gleiche Mann. […] Nur der alte Mann lag am Boden und der Täter mit dem Hammer beim Einschlagen. Niemand anderes war da dazwischen» [Auss. F____ Akten S. 964, 971].; «Ja, die Person, die ich fixierte, war die Gleiche, die zuvor geschlagen hatte […]. Ich habe Sie gesehen, gewalttätig zu sein und danach sind Sie weggerannt» [Auss. G____ Akten S. 1076, 1093]; «Die Person, die den Angriff machte und von der Polizei mitgenommen wurde, ist dieselbe. […] [a.F. des Berufungsklägers] Es gab keinen anderen Angreifer» [Auss. H____ Akten S.  1108, 1111]; «Auf jeden Fall ist es diese Person, welche die Polizei mitgenommen hat» [Auss. D____ Akten S. 897]).

4.7

4.7.1   Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Sachverhalt und macht geltend, er sei von den Augenzeugen mit dem wahren Täter verwechselt worden. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022 gab er an, er sei mit einer Coladose in der Hand hinter dem späteren Geschädigten hergegangen. Plötzlich sei er von einer Person von hinten geschubst worden und habe dann festgestellt, dass diese Person den Mann vor ihm angegriffen habe. Sowohl der Geschädigte als auch er als Mitopfer seien zu Boden gefallen (Akten S. 925: «Hinter mir stand der Täter, mit dem Hammer in der Hand, der die Person vor mir attackieren wollte. Ich stand diesem Täter im Weg»). Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Täter habe den Hammer fallen lassen und der Berufungskläger sei direkt darauf gefallen. Er habe dann den auf dem Boden liegenden Hammer behändigt, so dass es für die Umstehenden so ausgesehen habe, als sei er der Täter (Auss. Berufungskläger Akten S. 925: […], weil es in diesem Moment optisch so aussah, als wäre ich der Täter»; Akten S. 935: «Der Typ schlug mehrmals auf ihn ein. Und liess den Hammer fallen. Ich war gerade am Hinfallen und genau in diesem Moment schauten alle zu. Dann lag er am Boden und ich lag mit dem Hammer in der Hand am Boden»; Akten S. 938: «Die Leute haben den Schubs gar nicht gesehen. Erst als ich da am Boden lagen, haben sie geschaut»). In diesem Moment sei er plötzlich von Leuten attackiert worden, die ihn am Boden festgehalten hätten, bis die Polizei gekommen sei. Er habe dem Opfer auf Englisch gesagt: «Why should I do this? I don’t know you». Danach habe er erfahren, dass es sich beim Geschädigten um den Finanzminister von [...] gehandelt habe (Akten S. 126 ff.). Auch auf Nachfrage blieb er bei dieser Version (Akten S. 934: «Also, wir wurden angegriffen. Ich wurde geschubst und er attackiert. Wir lagen am Boden. Und die Leute um uns herum dachten, ich sei der Täter. So ein unglücklicher Zufall»; Akten S. 941: «Ich flog auf den Hammer, der am Boden lag. Ich bin auf den Hammer geflogen, der bereits am Boden lag und gegen ihn benutzt wurde. Mit der Hand direkt darauf gelandet. Dann sah es so aus, als hätte ich ihn runtergeschlagen»). Der Berufungskläger äusserte zudem, er hoffe nicht, dass ein Komplott gegen ihn stattfinde («Alles, was passiert ist, ist hochverdächtig» [Akten S. 926]).

4.7.2   Am 2. August 2022 wurde der Berufungskläger ein weiteres Mal einvernommen. Er gab an, er habe den Geschädigten ausser in der Tagesschau noch nie gesehen. Er habe den Sonntagnachmittag, 26. Juni 2022 um den C____ verbracht, habe sich im […] eine Coca-Cola gekauft. Er sei dann auf dem Heimweg gewesen und habe zuerst überlegt, ob er das Tram nehmen solle, sich aber schliesslich entschlossen, zu Fuss zu gehen. Er habe einen Rucksack mit diversen Unterlagen dabei gehabt und blaue Jeans und ein rot-gelb-gestreiftes T-Shirt getragen. Er habe eine Coladose in der Hand gehabt, als er von hinten geschubst worden sei. Die Dose sei ihm aus der Hand gefallen und er sei zu Boden gestürzt. Danach sei er auf den Hammer gefallen, welcher sich zuvor schon am Boden befunden habe. Er vermute, dass der Täter auf den Geschädigten eingeschlagen habe und der Hammer anschliessend zu Boden gefallen sei (Akten S. 1030-1058). In Bezug auf die Ermittlungen äusserte er mehrfach den Verdacht, sein Handy könnte manipuliert worden sein («Was ich sehe ist, dass sind mächtige Leute und ich hoffe, die verwenden das nicht gegen mich» [Akten S. 1038], vgl. auch Auss. Berufungskläger Akten S. 1045; «Ich weiss auch nicht, ob die Forensik auch käuflich ist, weil das doch mächtige Leute sind [Akten S. 1054]).

4.7.3   Die dritte Einvernahme des Berufungsklägers fand am 11. Oktober 2022 statt. Er bestritt, am Nachmittag vor der Tat auf seinem Smartphone zum späteren Opfer recherchiert zu haben. Hierzu erklärte er, er habe vermutlich auf einen Link oder einen Newsletter der App […] geklickt, wo Wirtschaftsinformationen und Termine kommuniziert würden. So sei er vermutlich auf die Homepage der K____ gelangt, habe diese aber gleich wieder geschlossen. Der Angriff habe bereits um 18:30 Uhr stattgefunden, obwohl die Jahresversammlung gemäss den Informationen im Internet bis 19:30 Uhr angesetzt gewesen sei. Er habe niemals die Absicht gehabt, das Opfer oder jemand anderes aus dem Verwaltungsrat der K____ anzugreifen, sondern halte sich sonntags regelmässig beim C____ auf. Auf Konfrontation mit den Aussagen des Zeugen G____ und der Zeugin H____ gab er an, er sei weggerannt, weil der Zeuge G____ mit vollem Tempo auf ihn zugerannt sei. Dieser habe ihn erst nach der Tat mit dem Hammer in der Hand gesehen und sei aufgrund der hektischen Situation und des Adrenalinrausches der falschen Person nachgerannt. Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson I____ scheide er ohnehin als Täter aus, da er nicht grösser, sondern vielmehr kleiner sei als das Opfer. Auch der Zeuge J____ habe ausser dem Berufungskläger und dem Geschädigten noch eine weitere Person gesehen, bei welcher es sich wohl um den Täter gehandelt habe. Es seien viele Leute am Bahnhof gewesen, viele Leute seien davongesprungen, als es passiert sei. Er bekräftigte erneut, er werde mit dem wahren Täter verwechselt und er habe kein Motiv zu einer solchen Tat (Akten S. 1117-1122).

4.7.4   Bei dieser Version blieb der Berufungskläger auch in der erstinstanzlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren (Protokoll Hauptverhandlung Akten S. 1838-1845; Berufungsbegründung Ziff. 37 Akten S. 2156). Zum Tathergang gab er an, er habe zu Fuss den Heimweg antreten wollen und sei direkt hinter dem späteren Geschädigten Richtung C____gebäude gelaufen. Er habe diesen aber nicht erkannt, habe gedacht, das sei einer, der in die Ferien gehe, weil er einen Rollkoffer dabei gehabt habe (Akten S. 1839). Plötzlich habe der Berufungskläger von hinten einen Stoss in den Rücken erhalten (Akten S. 1839), er sei «gespickt» und leicht nach links gestürzt. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er sei mit einer Hand direkt auf den Hammer gefallen, der schon am Boden gelegen habe (Akten S. 1839, Akten S. 1840: «Ich fiel direkt dorthin, wo der Hammer hinfiel»). Danach sei er mit dem Hammer in der Hand aufgestanden und sei dann angegriffen worden, weil ihn die Leute mit dem Täter verwechselt hätten. Auf Vorhalt, weshalb sämtliche Zeugen übereinstimmend angegeben hätten, er sei der Täter, mutmasste er, die Staatsanwaltschaft habe nur jene Zeugen geladen, die ihn belasteten, alle anderen seien nicht geladen worden. Zudem gebe es in den Aussagen der Zeugen zahlreiche Widersprüche und Mutmassungen (Akten S. 1840; vgl. dazu auch Auss. Akten S. 1037: «Sie [die Zeugin] hat mich erst nach der Tat identifiziert und mich als Täter assoziiert»).

4.7.5   Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, er sei mit einer Coladose in der Hand unterwegs gewesen, als er geschubst worden und die Person vor ihm angegriffen worden sei. Der Täter habe wohl nur einen Schlag mit dem Hammer ausgeführt. Es dauere nur einen Bruchteil einer Sekunde, dass der Hammer auf den Boden falle. Der Berufungskläger sei dorthin gefallen, wo der Hammer bereits am Boden gelegen sei. Als er mit dem Hammer aufgestanden sei, sei er von G____, welcher eventuell unter Alkoholeinfluss gestanden habe, angegriffen und festgehalten worden. Offensichtlich habe niemand gesehen, wie der Hammer benutzt worden sei. Bei den Zeugen handle es sich um Knallzeugen; diese hätten gesehen, wie er von der Polizei mitgenommen worden sei und daraus auf seine Täterschaft geschlossen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2363 f.).

4.8

4.8.1   Zwar schildert der Berufungskläger seine Version des Geschehens seit Beginn des Strafverfahrens stets gleichbleibend, detailliert und konstant; seine Schilderungen waren zuweilen sprunghaft, er gab eigene Gedanken und Gefühle wieder, etwa dass er froh gewesen sei, dass die Polizei so schnell gekommen sei, und gab teilweise Interaktionen in direkter Rede wieder. Zudem enthielten seine Depositionen auch die Beschreibung diverser Komplikationen im Handlungsablauf (Akten S. 932). Insbesondere das Kerngeschehen, nämlich den Moment, als er unvermittelt einen Stoss von hinten erhalten habe und zu Boden auf den bereits dort liegenden Hammer gefallen sei, während er gesehen habe, wie jemand dem vor ihm gehenden Geschädigten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen habe, schilderte er in unterschiedlichen Worten stets gleich. So gab er anlässlich der Befragung am 27. Juni 2022 an: «Ich habe gesehen, dass jemand auf ihn einschlägt. Mit dem Hammer. Das habe ich gesehen» (Akten S. 926). Auf die Widersprüche angesprochen, beharrte er auf seiner Version: «Der Typ schlug mehrmals auf ihn ein. Und liess den Hammer fallen. Ich war gerade am Hinfallen und genau in diesem Moment schauten alle zu» (Akten S. 935). Zum Hammer gab er an, er habe «ganz schnell danach gegriffen. Zufälligerweise, bin ich genau dorthin gefallen und hatte diesen in der Hand» (Akten S. 936). «Der mit dem Hammer hat mich geschubst und schlägt auf den Mann ein. Ich falle um und liege genau neben dem Hammer» (Akten S. 939). «Ich bin auf den Hammer geflogen, der bereits am Boden lag und gegen ihn benutzt wurde. Mit der Hand direkt darauf gelandet» (Akten S. 941). Auf Frage, wie mit dem Hammer geschlagen worden sei, gab er zur Antwort: «Ganz heftig. Ganz fest. Also, ich konnte das auch nicht ganz beobachten, weil ich ja dann gerade auf den Boden fiel (Akten S. 927). Er habe einen Schlag gesehen und habe die Vermutung, dass es noch einen zweiten Schlag gegeben habe (Akten S. 1120). Zwar sind in den Aussagen des Berufungsklägers eine hohe Dichte von Realkennzeichen zu erkennen, was in der Regel für einen Erlebnisbezug spricht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er die Tat gemäss den überzeugenden Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie begangen hat (vgl. unten E. 7.7). Vor diesem Hintergrund waren sein Erleben und möglicherweise auch seine diesbezüglichen Aussagen von einer wahnhaften Verkennung der Realität geleitet, wodurch die Realkriterien darauf nicht oder nur eigeschränkt anwendbar wären (vgl. Lau/Böhm/Volbert: Psychische Störung und Aussagetüchtigkeit, Der Nervenarzt, 1/2008). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers kann indessen vorliegend offen bleiben, werden diese doch nicht nur durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, sondern auch durch die zeitlich-logischen Widersprüche in den Angaben des Berufungsklägers selbst entkräftet (vgl. unten E. 4.8.2, 4.8.3). Dabei spielt der Umstand, dass Spuren der DNA des Berufungsklägers auf dem sichergestellten Hammer gefunden wurden (vgl. Bericht Vergleichsprobe vom 22. Juli 2002 Akten S. 1139-1141, 1162 ff.), eine untergeordnete Rolle, hat er doch nie bestritten, den Hammer berührt zu haben (Akten S. 936, 941, 1839 f.).

4.8.2   Wie bereits erwähnt, widerspricht die Beteuerung des Berufungsklägers hinsichtlich einer unbekannten Dritttäterschaft zunächst den äusserst glaubhaften und in sämtlichen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Zeugenaussagen. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für die Variante des Berufungsklägers, wonach nach der Tat eine Verwechslung des Täters stattgefunden habe und die befragten Zeugen ihre Tatschilderungen aus dem Bild des mit dem Hammer dastehenden Berufungsklägers rekonstruiert hätten. Allein die Tatsache, dass sämtliche Zeugen unabhängig voneinander und übereinstimmend einen ohne ersichtlichen Grund ausgeführten Angriff von hinten schildern, widerlegt klar die Theorie des Berufungsklägers, wonach es sich bei sämtlichen Zeugen um sogenannte Knallzeugen handelte. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach keiner der Zeugen den Vorfall von Beginn an beobachtet habe, ist damit klar widerlegt.

4.8.3   Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist zudem der vom Berufungskläger beschriebene Ablauf auch zeitlich-logisch schlicht keine mögliche Variante (Urteil Akten S. 1880). Wäre der Berufungskläger tatsächlich von hinten zu Boden gestossen worden, damit eine Drittperson das Opfer hätte mit dem Hammer angreifen können, wäre er deutlich vor dem Tatwerkzeug am Boden gelandet. Dies schildert er aber genau umgekehrt, will er doch direkt auf den bzw. neben den bereits am Boden liegenden Hammer gefallen sein. Auch seine Darstellung, wonach er den Hammerschlag bzw. die Hammerschläge des Angreifers beim Fallen noch aus dem Augenwinkel beobachtet habe, lässt sich in keiner Weise mit seiner Behauptung in Übereinstimmung bringen, der Hammer habe bereits am Boden gelegen, als er darauf gefallen sei. Ein Tatablauf wie vom Berufungskläger geschildert muss damit mangels Logik klar verworfen werden. Zu diesem Punkt kann auf die überzeugenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ([Art. 82 Abs. 4 StPO] Urteil Akten S. 1880).

4.9      Zusammenfassend hat das Strafgericht entgegen der Argumentation des Berufungsklägers keineswegs einzig auf die – ebenfalls entgegen der Ansicht des Berufungsklägers durchaus glaubhaften – Zeugenaussagen abgestellt. Vielmehr hält die vom Berufungskläger geschilderte Version einer zeitlich-logischen Überprüfung nicht stand und muss damit als ebenfalls in Betracht kommende mögliche Alternativvariante klar verworfen werden. Da sich die Aussagen der Zeugen, wie oben dargelegt, nicht nur in den wesentlichen Punkten decken, sondern auch mit dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchungen vereinbar sind, ist die Täterschaft des Berufungsklägers und damit der angeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellt.  Die Vorinstanz hat folglich zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger einen ersten Hammerschlag gegen den Kopf des stehenden Geschädigten ausführte und danach dem am Boden liegenden Geschädigten mindestens einen weiteren Schlag mit dem Hammer versetzte oder dies zumindest versuchte, bevor er durch die Anwesenden habe gestoppt werden können (Urteil Akten S. 1881).

5.

5.1      Es stellt sich die Frage nach dem Tatmotiv des Berufungsklägers. Unklar ist auch, ob sich sein Angriff gezielt gegen den Geschädigten richtete oder ob jener ein Zufallsopfer war. Der Berufungskläger sagte stets aus, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich beim Geschädigten um den [...] Finanzminister gehandelt habe (Akten S. 926). Dies habe er aufgrund der Akten erfahren (Akten S. 1039, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2364) bzw. weil der Geschädigte am Tatort seine Personalien der Polizei angegeben habe (Akten S. 927, 1032). Allerdings gab der Berufungskläger auch an, er kenne den Geschädigten aus dem Fernsehen, habe jedoch nicht gewusst, dass er Leiter der K____ sei (Akten S. 933, 1040). Dezidiert bestritt er zudem, vor der Tat Recherchen bezüglich des Geschädigten angestellt zu haben (Akten S. 946, 1041, 1051; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2364).

5.2

5.2.1   Gemäss dem Auswertungsbericht des Dezernats für Digitale Kriminalität vom 22. Juli 2022 wurden im Mobiltelefon des Berufungsklägers zwei Logfiles gefunden, in welchen registriert wurde, dass mittels seines iPhone am 26. Juni 2022 um 14:18 Uhr und um 14:31 Uhr Zugriffe auf die Homepage der K____ erfolgten. Es wurden unterschiedliche Seiten aufgerufen, in welchen unter anderem das Datum der gleichentags in Basel stattfindenden Versammlung publiziert wurde. Vom Mobiltelefon des Berufungsklägers wurde auch auf die Unterseite «Board of Directors» zugegriffen, welche Informationen zum späteren Geschädigten beinhaltete (Akten S. 1247-1251). Dies lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger sich vor der Tat darüber informiert hatte, wann die Vorstandsversammlung stattfand und sich die Führungspersonen in Basel aufhielten. Der Berufungskläger erklärte dazu, er habe den Newsletter von [...] abonniert und jeweils Push Meldungen mit neuen Informationen auf sein Mobiltelefon erhalten (Akten S. 1045). Diese Themen seien gerade sehr aktuell in der Wirtschaft. Er habe am Tattag wohl einen Link von [...] angeklickt, weil er Wohnungseigentümer sei und geplant habe, seine Wohnung zu verkaufen. Sein Makler habe ihm erklärt, der Zins sei entscheidend für die Hypothek, deshalb habe er sich für solche Nachrichten interessiert (Akten S. 1041).

5.2.2   Aus dem ergänzenden Auswertungsbericht des Dezernats für Digitale Kriminalität vom 2. November 2022 geht hervor, dass am 16. und 17. Juli 2019 vom Mobiltelefon des Berufungsklägers eine Unterseite von [...] mit einer visuellen Abbildung des späteren Geschädigten aufgerufen wurde. Weiter ergibt sich aus dem genannten Bericht, dass am Tattag zwischen 14:17 Uhr und 14:22 Uhr die Homepage der K____ in der Suchmaschine von Google aktiv gesucht und aus dem Suchergebnis direkt aufgerufen wurde (Akten S. 1268 f.). Damit scheidet in diesem Punkt das vom Berufungskläger vorgebrachte zufällige Anklicken über einen [...]-Link aus. Mittels weiterer Google-Suchen (ohne Datum) wurde zudem sechsmal nach [...] sowie am 9. Juni 2022 nach einem Video, welches [...] auf der Homepage der Plattform Youtube zeigt, aktiv gesucht. Daraus ergibt sich, dass entgegen den Beteuerungen des Berufungsklägers kurz vor der Tat von seinem Mobiltelefon sehr wohl gezielt nach Informationen über die K____ sowie die dort tätigen Personen gesucht wurde (Akten S. 1269, vgl. dazu auch Plädoyer Staatsanwaltschaft Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1854).

5.3      Das Tatmotiv des Berufungsklägers muss letztlich offen bleiben. Zwar deuten die Kombination des Standortes des Berufungsklägers am Tattag, die kurz vor der Tat direkt via Google-Suche aufgerufenen Seiten der K____ mit dem danach erfolgten Angriff auf den Geschädigten durchaus darauf hin, dass der Berufungskläger sein Opfer nicht willkürlich, sondern aus einem bestimmten Grund ausgewählt und ihn allenfalls vor dem K____-Gebäude abgepasst hatte. Jedoch muss aufgrund des Fehlens weiterer Erkenntnisse und des Umstands, dass der Berufungskläger keinen Aufschluss über sein damaliges innerpsychisches Erleben geben will oder kann, das Tatmotiv letztlich im Dunkeln bleiben. Der Sachverständige erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, die Behauptung des Berufungsklägers, nicht er sei Täter des Angriffs könne sowohl eine wahnhafte Vorstellung im Sinne einer doppelten Buchführung, das Verschieben von Realitäten darstellen, aber auch eine Schutzbehauptung sein. Diese Frage könne mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht geklärt werden (Akten S. 1821 f.). Vor dem Hintergrund der schizophrenen Erkrankung des Berufungsklägers, die eine wahnhaft motivierte Tat als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. dazu unten E. 7.7) kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte ein Zufallsopfer war.

6.

6.1      Die Vorinstanz hat die dem Geschädigten mit dem Hammer zugefügten Kopfverletzungen – mit Blick auf die gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht unmittelbare Lebensgefahr – in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gewertet. Zudem ist sie unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der Gutachten zum Schluss gelangt, der Berufungskläger habe die Hammerschläge gezielt ausgeführt und damit den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf genommen. Sie hat die Tat entsprechend als versuchte eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert (Urteil Akten S. 1881 f.).

6.2      Dagegen wendet der Berufungskläger ein, ein einzelner, ungezielter und durchaus nicht kräftiger Schlag mit einem Hammer führe nicht dazu, dass mit dem Tod des Geschädigten zu rechnen sei. Es liege deshalb kein Eventualvorsatz vor (Berufungsbegründung Ziff. 41 Akten S. 2157).

6.3      Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger bestreitet, die Tat überhaupt begangen zu haben, bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als von den äusserlichen feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln auf sein Wissen und Wollen zu schliessen.

6.4

6.4.1   Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Berufungskläger mindestens einen gezielten, kräftigen Schlag mit dem Hammer gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt hat, der jenem zu einer offenen Fraktur geführt hat. Danach schlug der Berufungskläger mindestens ein weiteres Mal mit dem Hammer gegen den bereits am Boden liegenden Geschädigten (vgl. oben E. 4.9). Der Umstand, dass die genaue Anzahl der Schläge nicht nachgewiesen ist, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation als versuchte vorsätzliche Tötung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit einem gezielten, kräftigen Schlag mit einem kantigen Gegenstand aus Metall verursachte Schädelverletzung zum Tod eines Menschen führen kann. Dies muss umso mehr gelten, als dass der Geschädigte den von hinten ausgeführten Schlag nicht kommen sah und entsprechend keine Möglichkeit hatte, dem Schlag auszuweichen, diesen abzuwehren oder den Kopf vor dem Aufprall zu schützen. Der Berufungskläger macht geltend, es habe sich um einen ungezielten Schlag gehandelt. Dies trifft jedoch gemäss dem Beweisergebnis zur insofern zu, als er mit dem Hammer durchaus auf den Hinterkopf des Geschädigten zielte, wohl aber die genaue Stelle des Aufpralls nicht vorhersehen konnte. Vielmehr musste der Berufungskläger durch den heftig ausgeführten Schlag gegen den Hinterkopf des Geschädigten ein Durchdringen der Schädeldecke und damit eine Verletzung des empfindlichen Gehirns als wahrscheinlich einstufen; damit musste sich ihm die Zufügung einer schwerwiegenden Gehirnverletzung mit Todesfolge geradezu aufdrängen. Es ist somit mit der Vorinstanz von mindestens eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen (Urteil Akten S. 1881 f.; vgl. dazu BGer 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2.1; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 111 N 7 mit Hinweis auf BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3).

6.4.2   Wenn der Berufungskläger moniert, die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 und 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 seien nicht einschlägig, verkennt er, dass selbstverständlich jeder Sachverhalt einzigartig ist.  Bei dem zitierten Urteil aus dem Jahr 2011 hatte das Opfer nach einem gezielten Schlag auf den Kopf mit einem Maurerhammer (bestehend aus einem 45 cm langen Holzstiel und einem 15 cm langen eisernen Kopf E. 2.3.2) lebensgefährliche Verletzungen erlitten, wurde doch durch den Schlag der Schädelknochen in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes eingedrückt. Dagegen handelt es sich vorliegend beim Tatwerkzeug um einen einfachen Haushaltshammer, mit dem der Berufungskläger aber ebenfalls wuchtig und gezielt gegen den Hinterkopf des Opfers schlug. Zwar hatte sein Schlag insbesondere aufgrund des kürzeren Stiels (lediglich etwas weniger als 30 cm [vgl. dazu Kriminaltechnischer Bericht vom 10. Juli 2022 mit Fotodokumentation Akten S. 1140, 1145]) eine etwas geringere Hebelwirkung. Jedoch ist auch bei einem heftigen Schlag gegen den Kopf mit einem normalen Hammer mit Brüchen des Schädelknochens und Gehirnverletzungen mit Hirnblutungen und direkter Zerstörung der Hirnsubstanz zu rechnen (vgl. IRM-Gutachten Akten S. 1285). Der Umstand, dass der Berufungskläger eine etwas dickere knöcherne Stelle hinter dem Ohr traf, so dass der Geschädigte nu

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