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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2024 SB.2023.50 (AG.2025.56)

November 19, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,590 words·~28 min·3

Summary

mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.50

URTEIL

vom 19. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. März 2023

betreffend mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder

des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. März 2023 wurde A____ der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des Epidemiengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren. Ausserdem wurde A____ zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 29. März 2023 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2023 beantragte er einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung. Mit Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2023 hielt der Berufungskläger an seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch fest; zudem beantragte er die Einholung einer amtlichen Erkundigung, die gerichtliche Befragung diverser Zeuginnen beziehungsweise Auskunftspersonen sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten. Mit Berufungsantwort vom 28. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

In Gutheissung des Antrags des Berufungsklägers wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 eine amtliche Erkundigung bei der B____AG eingeholt. Die übrigen Beweisanträge wurden vorbehältlich einer anderen Entscheidung des Gesamtgerichts in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantwortete die B____ AG die gestellten Fragen. Am 28. Oktober 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Berufungskläger eingeholt. Auf Anfrage des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2024 reichte das Strafgericht gleichentags die Audioaufnahme der Einspracheverhandlung ES.2021.291 vom 26. November 2021 ein. Diese wurde zu den Akten genommen.

An der Berufungsverhandlung vom 19. November 2024 ist zunächst der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden; zur Sache hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Das angefochtene Urteil ist somit als Ganzes zu überprüfen.

2.

2.1      Der Berufungskläger hat seinen von der Instruktionsrichterin mit begründeter Verfügung vom 20. Juni 2024 – vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts – abgewiesenen Antrag auf Befragung und Konfrontation der Entlastungszeugin C____ anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 294; Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 288 f.; vgl. dazu Akten S.184 f., 242 f.; vgl. Verfügung Akten S. 253 f.).

2.2     

2.2.1   Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, Belastungszeuginnen zu befragen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert zu hinterfragen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je m. Hinw.). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1).

2.2.2   Von einer direkten Konfrontation des Beschuldigten mit der Belastungszeugin oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an die Belastungszeugin dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeuginnen verletzt die Garantie etwa dann nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeuginnen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2.3   Unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Belastungszeuginnen gelten, hat der Beschuldigte auch das Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeuginnen zu erwirken (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Das Recht auf Ladung und Vernehmung von Zeuginnen ist jedoch relativer Natur. Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc mit Hinweisen). Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidrelevante Tatsachen beziehen (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_551/2023 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.2; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B/357/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).

2.2.4   Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In diesem Zusammenhang verankert Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist damit im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Es gelten auch insoweit die Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 e. 1.6; 141 I 60 E. 3.3, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO, in denen ein Zeuge weder von der ersten Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden war sowie «diverse […] Widersprüche und Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen vorlagen (BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1 f., 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5).

2.3     

2.3.1   Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Konfrontation sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. oben E. 2.2.2). C____ wurde am 23. März 2021 vom Migrationsamt als beschuldigte Person einvernommen (Akten S. 28-33). Es wäre der Staatsanwaltschaft möglich gewesen, dem Berufungskläger, welcher bereits anlässlich der Kontrolle vom 18. März 2021 als mutmasslicher Vermieter des Studios an der D____strasse [...] ermittelt und im Polizeirapport vom 18. März 2021 als «Beschuldigter 1» aufgeführt war, C____ gegenüber zu stellen. Schon aus diesem Grund lässt sich nicht sagen, dass für das Ausbleiben der Konfrontation ein hinreichender, ausserhalb der Verantwortung der Behörden liegender Grund bestand. Ausserdem wäre C____ möglicherweise auch in Spanien noch auffindbar gewesen, dies hätte zumindest versucht werden müssen. Die Vorinstanz hat auf eine Befragung verzichtet und zutreffend erwogen, die Aussagen von C____ dürften mangels Konfrontation nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden. Gemäss den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen seien ihre Aussagen aufgrund ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit aber auch nicht zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, müsse doch ein Gericht nicht auf unglaubhafte Aussagen abstellen (Urteil Akten S. 207). Die inhaltliche Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit einer Aussage beschlägt jedoch nicht die Frage der Verwertbarkeit des betreffenden Beweismittels. Ob eine entlastende Aussage glaubhaft ist und in welchem Masse sie sich auf das Beweisergebnis auswirkt, ist vielmehr vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. oben E. 2.2.1). Wesentlich für eine Verletzung von Art. 343 Abs. 2 bzw. 3 StPO im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist einzig, dass die Zeugin weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren befragt wurde. Vorliegend durfte die Vorinstanz nicht ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von C____ verzichten, zumal sie in ihrem Urteil nicht dargelegt hat, inwiefern aus den Aussagen von C____ keine urteilsrelevanten Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage, ob zwischen ihr und dem Berufungskläger ein Vertragsverhältnis bestanden habe, zu erwarten seien. C____ wurde lediglich als Beschuldigte im gegen sie angestrengten Strafverfahren einvernommen. Eine Befragung unter Hinweis auf die Wahrheitspflichten als Zeugin oder Auskunftsperson und unter Gewährung des Konfrontationsrechts fand zu keinem Zeitpunkt statt und der Berufungskläger hatte somit auch keine Gelegenheit, ihr Fragen zu stellen und sie Punkte ausführen zu lassen, welche seine weitgehende Entlastung möglicherweise bestätigt hätten.

2.3.2   Der Antrag des Berufungsklägers auf Befragung und Konfrontation der Entlastungszeugin erweist sich damit als berechtigt. Entsprechend wäre C____ an der Berufungsverhandlung einzuvernehmen und mit dem Berufungskläger zu konfrontieren, wobei sie nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung nun in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeugin zu befragen wäre (BGE 144 IV 97 E. 3.4 [Praxisänderung]). Angesichts des Umstands aber, dass die vorliegend zu erhellenden Geschehnisse beinahe vier Jahre zurückliegen, wären – vorausgesetzt, dass die zuletzt in Spanien wohnhafte Zeugin überhaupt noch ausfindig gemacht und befragt werden könnte – von einer Befragung keine weiterführenden Auskünfte mehr zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Die Folgen einer partiellen Beweislosigkeit können indessen nicht dem Berufungskläger aufgebürdet werden, welcher den potentiellen Entlastungsbeweis rechtzeitig und gültig beantragt hat. Vielmehr gebietet es der Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. unten E. 3), dass gewissermassen im Sinne einer «Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Berufungsklägers als wahr angesehen wird. Hier freilich nicht mit der Folge, dass sich am Beweisergebnis zum Vornherein nichts änderte (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 10 StPO; BGer 6B_1020 /2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.3; 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3), sondern mit der Folge, dass sich das Beweisergebnis dadurch möglicherweise zugunsten des Berufungsklägers verschiebt.

2.4      Der mit der Berufungsbegründung gestellte Antrag auf Befragung und Konfrontation von E____ und F____ wurde mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 abgewiesen und in der Berufungsverhandlung nicht erneut vorgebracht (Akten S. 253 f.).

3.

3.1      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.2      Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.3      Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.4      In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

3.5      Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

4.        

4.1      Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe als Geschäftsführer der G____ GmbH vom 14.-18. März 2021 eine Einzimmerwohnung an der D____strasse [...], welches mit der notwendigen Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ausgestattet gewesen sei, an die aus der Dominikanischen Republik stammende C____ vermietet. Diese sei nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung gewesen, um in der Schweiz zu wohnen und zu arbeiten. Zudem sei damals die Ausübung der Prostitution aufgrund der kantonalen Covid-19-Verordnung und der durch Beschluss des Regierungsrats mehrmals verlängerten Zusatzmassnahmen verboten gewesen. Dass der Berufungskläger die Wohnung auf dem Höhepunkt der Pandemie gemietet habe, zeige klar, dass er durchaus beabsichtigt habe, diese zum Zweck der Prostitution zu nutzen (Urteil Akten S. 208).

4.2      Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es habe zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis mit C____ bestanden, weder seitens der G____ GmbH noch seitens des Berufungsklägers selbst. Namentlich habe es mit ihr keinen Mietvertrag für die Wohnung an der D____strasse [...] in Basel gegeben. Die Mieterin der von ihm über die Plattform Airbnb vermieteten Wohnung habe diese vielmehr ohne Wissen des Berufungsklägers an C____ weitervermietet, als er im März 2021 die Sexarbeit in den Wohnungen an der D____strasse wegen der Covid-Verbotsregelung untersagt habe (Berufungsbegründung Ziff. 3, Akten S. 241). Er habe nie behauptet, während der gesamten Coronapandemie aus dem Sexgewerbe ausgestiegen zu sein. Mit dem entsprechenden Schutzkonzept sei die Prostitution auch während der Pandemie lange Zeit erlaubt gewesen. Erst das verlängerte Prostitutionsverbot ab 21. Dezember 2020 habe ihn dazu veranlasst, die für den Sexbetrieb bestimmten Wohnungen über Airbnb zu vermieten (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 287).

4.3     

4.3.1   Der Berufungskläger bestreitet nicht, Gesellschafter und Geschäftsführer der G____ GmbH gewesen zu sein, welche unter anderem ab 1. November 2020 eine Einzimmerwohnung im Erdgeschoss an der D____strasse [...] gemietet hatte, um dort ein Erotikgewerbe zu betreiben bzw. betreiben zu lassen (Handelsregisterauszug Akten S. 23/4, 160 f., Auss. Berufungskläger Akten S. 171 f.). Unbestritten und nachgewiesen ist auch, dass die nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügende Dominikanerin C____ am 18. März 2021 vom Fahndungsdienst der Kantonspolizei in der Wohnung bei der Ausübung der Prostitution angetroffen wurde (Polizeirapport Akten S. 16 ff.; Fotos Akten S. 21 f., Internetinserat Akten S. 20 f.; Passkopie Akten S. 22, Auss. H____ Akten S. 177 ff., Strafbefehl vom 14. September 2021 Akten S. 35 ff.). Schliesslich ist erstellt, dass C____ gegen das im Kanton Basel-Stadt damals geltende Tätigkeitsverbot für Prostitution gemäss den einschlägigen Covid-19-Bestimmungen verstossen hat (§ 3b Abs. 1 lit. c Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen [SG.321.331]; vgl. unten E. 4.4).

4.3.2   Es stellt sich die Frage, ob erstellt ist, dass der Berufungskläger C____ die Wohnung auch zwischen 14. und 18. März 2021 zum Zweck der Prostitution überlassen hat. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe die Wohnung entgegen dem ursprünglichen Verwendungszweck aufgrund der Corona-Restriktionen über die Plattform Airbnb als gewöhnliche Unterkunft vermietet, um während der Coronazeit Einnahmen zu erzielen (Akten S. 172 ff.). Diese Darstellung erscheint entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zum Vornherein abwegig. Immerhin gab auch der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Fahnder Fw H____ an, in der Covid-Zeit habe es «recht viel Bewegung im Rotlichtmilieu» gegeben (Akten S. 174). Zudem habe es in der Liegenschaft D____strasse [...] nebst einem Erotikbetrieb im 5. Stock «dazwischen (...) auch noch Wohnungen, die gelegentlich für diese Zwecke gebraucht wurden» (Akten S. 179) – mithin also auch für andere Zwecke. Der Fahnder räumte auf Nachfrage bzw. Hinweis der Vorrichterin auf die Darstellung des Berufungsklägers denn auch ein, dass Leute, die mit Erotik Geld verdienten, während der Coronazeit Lösungen suchen mussten. Eine der Lösungsmöglichkeiten sei die Vermietung über Airbnb gewesen (Akten S. 180).

4.4

4.4.1   Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er C____ nicht gekannt habe und auch von der Untervermietung an sie nichts gewusst habe, werden auch durch die Angaben von C____ gestützt. Sie gab zu Protokoll, dass sie die Wohnung von einer Bekannten übernommen habe, welche die Einzimmerwohnung gemietet und als Etablissement für einschlägige Zwecke benutzt habe; sie selbst habe überhaupt keinen Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt. Konkret gab C____ anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte vom 23. März 2021 durch das Migrationsamt zu Protokoll, sie sei am 14. März 2021 an die D____strasse [...] gekommen, weil sie den Platz von einer anderen Dominikanerin, einer Kollegin, übernommen habe. In den vier Tagen zwischen ihrer Ankunft und der Polizeikontrolle habe sie vier bis fünf Kunden für Sexdienstleistungen gehabt und ca. CHF 700.– verdient. Vereinbart sei gewesen, dass sie CHF 700.– pro Woche für die Wohnung bezahle, jedoch habe sie den Hausbesitzer, welcher das Geld gemäss den Angaben der Kollegin am Samstag oder Sonntag hätte holen sollen, nie gesehen. Die Kollegin habe ihr keinen Namen genannt und keine Telefonnummer dieses Mannes gegeben; sie habe daher auch nicht gewusst, wer ihr direkter Ansprechpartner bei Problemen mit der Wohnung gewesen sei. Weiter gab sie an, sie benutze die Wohnung bzw. das Studio alleine. Die Werbung auf der Website «[...]» stelle eine gewisse I____ ins Netz, deren Telefonnummer sie von ihrer Kollegin erhalten habe und die sie nicht persönlich nicht kenne. Sie habe jeweils per WhatsApp eine Benachrichtigung bekommen, wenn ein Freier auf dem Weg gewesen sei. Sie hab stets selbst entschieden, ob und wen sie bediene und sei diesbezüglich nicht unter Druck gesetzt worden. Es habe nie Probleme oder Meinungsdifferenzen mit I____ gegeben (Einvernahme Akten S. 30 ff.; vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 17 f.). Auf den Vorhalt, sie habe sich in der Wohnung an der D____strasse bereits in den Tagen vor dem 14. März 2021 prostituiert, gebe es doch zu ihrem Inserat die Bewertung eines Freiers vom 10. März 2021, erklärte C____, das Foto zum Inserat stelle nicht sie dar. Vielmehr werde dieses Bild für unterschiedliche Frauen benutzt. So könnten über das betreffende Inserat immer wieder andere Frauen vermittelt werden. Sie selbst habe sich am 10. März 2021 noch nicht in Basel aufgehalten (Akten S. 32).

4.4.2   Das Strafgericht qualifizierte die Aussagen von C____ insgesamt als unglaubwürdig. Es erachtete als erstellt, dass diese nicht erst seit dem 14. März 2021, sondern mindestens schon vier Tage zuvor im besagten Salon Sexdienstleistungen erbracht habe, habe doch ein Freier diese bereits am 10. März 2021 bewertet (Akten S. 21). Der Einwand von C____, das Foto im Inserat zeige nicht sie, gehe fehl, lasse sich doch anhand ihres Passes das Gegenteil beweisen. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass C____ bereits länger in der Wohnung an der D____strasse der Prostitution nachgegangen sei und demzufolge auch ihre Aussagen, sie habe die Wohnung nicht vom Berufungskläger übernommen, nicht glaubhaft seien (Urteil Akten S. 207 f.).

4.4.3   Dieser Argumentation kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Eine Übereinstimmung zwischen dem Bild des Inserats und dem Passfoto von C____ ist zwar möglich, aber keinesfalls augenfällig. Zwar sind die abgebildeten Frauen durchaus typähnlich, jedoch kann die Aussage, wonach das Inseratbild nicht C____ zeige, anhand eines Vergleichs der beiden kleinformatigen schwarzweiss-Bilder nicht entkräftet werden (vgl. Internetinserat Akten S. 20, Passkopie Akten S. 22). Der Argumentation des Verteidigers, wonach weder die Gesichtszüge noch die Gesichtsproportionen auf den beiden Bildern übereinstimmen, muss damit im Zweifel gefolgt werden (Plädoyer Akten S. 288). Die von der Vorinstanz festgestellte Übereinstimmung wird überdies durch den Umstand relativiert, dass der Freier in seiner Bewertung vom 10. März 2021 anmerkte, die Frau sehe nicht ganz wie auf den Fotos aus (Akten S. 21), so dass jedenfalls diese Bewertung nicht als eindeutiges Indiz dafür gewertet werden kann, dass C____ sich bereits am 10. März 2021 in der Wohnung des Berufungsklägers prostituiert hatte. Letztendlich kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass jeweils für verschiedene Prostituierte mit denselben Bildern einer typähnlichen Frau geworben wurde. Es besteht demnach keine Gewissheit darüber, ob es sich bei der inserierten Frau um C____ handelte. Zudem liesse sich, selbst wenn sich die fragliche Aussage von C____ als Unwahrheit herausstellte, daraus nicht schliessen, dass ihre gesamten Depositionen unglaubhaft seien. Sie hatte als illegal tätige Sexarbeiterin und Beschuldigte im Rahmen einer Einvernahme durch das Migrationsamt alles Interesse daran, den Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit in Basel als möglichst kurz darzustellen. Dass aber auch ihre weiteren Aussagen – mit welchen sie sich selbst eher belastete, den Berufungskläger hingegen entlastete – unglaubhaft seien, lässt sich daraus nicht schliessen.

4.5      Auch dass die Einzimmerwohnung an der D____strasse sich nicht für ein Angebot via Airbnb geeignet hätte, lässt sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht pauschal sagen. Das 33m2 grosse Appartement war zwar spärlich möbliert, aber nicht speziell auf einen Erotikbetrieb ausgerichtet, sondern neutral gehalten. Dem Bild und dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass es über ein Bett, einen Nachttisch/Salontisch, ein Regal, einen Abfalleimer und eine Lampe verfügte; den Angaben von C____ kann zudem entnommen werden, dass ein separates Badezimmer mit Dusche vorhanden gewesen sei (vgl. Foto Akten S. 22).

4.6      Aus dem blossen Umstand, dass der Berufungskläger die Wohnung per Anfang November 2020 noch mit dem Zweck, sie Sexarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen, gemietet hatte, lässt sich angesichts der Ausnahmesituation während der Covid-Restriktionen nichts zu seinem Nachteil ableiten. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Berufungskläger die Wohnung «auf einem der Höhepunkte» der Covid-Epidemie gemietet habe, weshalb der behauptete coronabedingte Ausstieg aus dem Sexgewerbe und Wechsel zur Vermietung über Airbnb nicht nachvollziehbar sei, halten einer näheren Betrachtung nicht stand (Urteil S. 206 f.). Tatsächlich konnte der Berufungskläger nicht vorhersehen, ob und wie sich die Covid-Epidemie und insbesondere die damit begründeten Restriktionen entwickeln würden. So stammt etwa die vorliegend einschlägige Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 21. Dezember 2020, mithin von einem Zeitpunkt, als der Berufungskläger den Mietvertrag für die Wohnung an der D____strasse bereits unterzeichnet hatte. In der gleichlautenden Verordnung vom 15. Oktober 2020, welche zur Zeit des Vertragsschlusses in Kraft stand, war eine entsprechende Bestimmung nicht enthalten. Vielmehr durften damals sowohl die Restaurationsbetriebe (mit Einschränkungen) noch geöffnet sein und waren selbst Veranstaltungen bis 1'000 Personen unter Auflagen, je nach Schutzkonzept sogar noch grössere Veranstaltungen, erlaubt (vgl. Fassung vom 15. Oktober 2020, Stand 21. Oktober 2020). Auch in der darauffolgenden Version, welche zum Zeitpunkt galt, als der Berufungskläger sich beim Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend das neue Studio erkundigte, bestand noch kein Verbot von Erotikstudios und war die Bewirtung in Restaurants immerhin bis 100 Personen unter Erhebung der Kontaktdaten zulässig (vgl. Version vom 3. November 2020, Stand 4. November 2020). Auch auf Bundesebene bestanden solche Verbote nicht.

4.7      Hinzu kommt, dass der Berufungskläger noch im November 2020 durchaus transparent vorging, indem er das Amt für Wirtschaft und Arbeit über die Miete des zusätzlichen Studios informierte, sich nach dem korrekten Vorgehen der Anmeldung erkundigte und dem Amt auch den entsprechenden Mietvertrag übermittelte (Akten S.154). Auch wenn es hier vornehmlich um die Meldepflichten ging, lässt das geschilderte Vorgehen des Berufungsklägers den Verdacht, er habe im vollen Bewusstsein über ein bevorstehendes Verbot und mit der Absicht, dieses zu missachten, eine weitere Wohnung angemietet, als wenig begründet erscheinen. 

4.8      Zwar stellt der Umstand, dass C____ tatsächlich als Prostituierte arbeitete und ihre Dienstleistungen über ein Inserat auf der Platform «[...]» beworben wurden, durchaus ein Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger von dieser Tätigkeit wusste und ihr die Wohnung zur Betätigung als Sexarbeiterin vermietet hatte. Die Darstellung von C____, wonach sie die Wohnung ohne Absprache mit dem Berufungskläger von einer Kollegin übernommen habe und die Inserate mittels einer in Basel ansässigen Frau und unter Verwendung von Bildern einer typähnlichen Frau geschaltet worden seien, ist aber – gerade angesichts der turbulenten Umstände während der Corona-Ausnahmesituation – ebenfalls plausibel und daher, wie zuvor erörtert, mangels einer ergänzenden Einvernahme von C____ als Indiz zugunsten der Darstellung des Berufungsklägers zu würdigen (vgl. oben E. 2.3.2).

4.9      Insgesamt fehlt aufgrund des Gesagten ein hinreichender Beweis bzw. eine ausreichend schlüssige Indizienkette bezüglich der Vermietung der Wohnung an der D____strasse [...]. Vielmehr drängen sich nach der objektiven Sachlage mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten Sachverhalt auf. Es ist damit in dubio als nicht erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger Kenntnis von der Tätigkeit C____s in seiner Mietwohnung hatte. Folglich kann ihm weder ein Verstoss gegen die Covid-Bestimmungen noch die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nachgewiesen werden. Es ergeht entsprechend ein Freispruch von diesen Anklagepunkten.

5.

5.1      Der Berufungskläger macht geltend, auch die Annahme, er habe die Wohnung an der J____strasse [...] in Basel untervermietet, sei nicht belegt. Zwar habe er früher als Geschäftsführer des Salons «[...]» in den besagten Räumlichkeiten fungiert, im März 2021 sei er jedoch nicht mehr Mieter der Wohnungen gewesen. Vielmehr sei die fragliche Wohnung von der B____ AG ab 1. März 2021 an eine andere Person vermietet worden (Akten S. 171, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 286). Ausserdem beruhe der Sachverhalt, wonach die Mieterinnen nicht gewusst hätten, dass ein Verbot für Sexarbeit galt, auf den blossen Behauptungen von E____ und F____, deren Glaubhaftigkeit bestritten werde (Akten S. 242).

5.2      Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe als Hauptmieter diverser Wohnungen an der J____strasse [...] in Basel und Betreiber des Salons «[...]» am 18. März 2021 eine Wohnung im 2. Obergeschoss an mehrere Sexarbeiterinnen zwecks Ausübung der Prostitution vermietet. Dies, obwohl die Ausübung der Prostitution aufgrund der kantonalen Covid-19-Verordnung und der durch Beschluss des Regierungsrats mehrmals verlängerten Zusatzmassnahmen verboten gewesen sei. Seine Behauptung, er sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr Mieter der besagten Wohnung gewesen, gehe ins Leere, habe er doch in einem früheren Verfahren (ES.2021.291) nicht in Abrede gestellt, auch im Jahr 2021 noch Betreiber des Etablissements an der J____strasse [...] gewesen zu sein (Urteil Akten S. 204 f.).

5.3      Dass die in der Wohnung im 2. Obergeschoss der J____strasse [...] am 18. März 2021 angetroffenen Frauen sexuelle Dienstleistungen anboten, ist unbestritten und erstellt (Polizeirapport Akten S. 46 ff., Auss. H____ Akten S. 182). Gemäss dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Mietvertrag (Datum unlesbar) hatte der Berufungskläger per 1. April 2019 zwei 2-Zimmerwohnungen und eine 3-Zimmerwohnung im 1. und 2. Obergeschoss der J____­strasse[...], gemietet; Vermieterschaft war die B____ AG in [...] (Akten S. 162). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde eine amtliche Erkundigung bei der B____ AG eingeholt zur Frage, ob der Berufungskläger ab 1. März 2021 noch Mieter der drei möblierten Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss an der J____strasse [...] in Basel gewesen sei bzw. ob und ab welchem Zeitpunkt vor Mitte März 2021 sein Mietvertrag gekündigt worden sei und die Wohnungen im 1. und 2. OG der J____strasse [...] in Basel anderweitig vermietet worden seien (Akten S. 258). Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 teilte die B____ AG mit, der Berufungskläger sei per 1. März 2021 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden; der Mietvertrag sei von seinem Freund, [...] übernommen worden (Akten S. 264). Aus der Auskunft der Vermieterin folgt, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt am 18. März 2021 nicht mehr Mieter der Wohnungen an der J____­strasse [...] war, womit seine Verantwortlichkeit als Bordellbetreiber für den Salon nicht nachgewiesen ist. Es ergeht folglich auch in diesem Anklagepunkt ein Freispruch.

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

6.2

6.2.1   Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb seinem Wahlverteidiger nach Massgabe von Art. 429 Abs.1 lit. a und Abs. 3 StPO für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist. Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1 mit Hinweis auf SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.

6.2.2   Für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Verteidiger der mit Honorarnote vom 20. März 2023 geltend gemachte Stundenaufwand von sechs Stunden (Akten S. 164), zuzüglich 3,5 Stunden für die Dauer der Hauptverhandlung inklusive Nachbesprechung vergütet. Hinzu kommen die Auslagenentschädigung von CHF 109.30 sowie 7,7 % MWST. Im Ergebnis wird dem Verteidiger des Berufungsklägers somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'675.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet (inkl. Auslagen und MWST).

6.2.3   Gemäss der Honorarnote des Verteidigers vom 19. November 2024 (Akten S. 291 f.) beläuft sich sein Aufwand im Berufungsverfahren auf neun Stunden, hinzu kommen zwei Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung (inklusive kurzer Nachbesprechung). Zuzüglich Spesenentschädigung sowie Mehrwertsteuer von 7,7 % (für den Aufwand vor bis 31. Dezember 2023) bzw. 8,1 % (für den Aufwand ab 1. Januar 2024) ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'051.25, welche dem Verteidiger aus der Gerichtskasse zu vergüten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des Epidemiengesetzes kostenlos freigesprochen.

Dem Verteidiger, [...], wird eine Entschädigung von CHF 2'675.60 für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'051.25 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen (je inkl. Auslagen und MWST).

            Mitteilung an:

-     Berufungskläger

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     VOSTRA-Koordinationsstelle

-     Migrationsamt Basel-Landschaft

-     Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.50 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2024 SB.2023.50 (AG.2025.56) — Swissrulings