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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2025 SB.2023.30 (AG.2025.169)

January 24, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,631 words·~13 min·6

Summary

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.30

URTEIL

vom 24. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                         Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. November 2022 (ES.2022.198)

betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung

Sachverhalt

Die C____ AG (nachfolgend:C____) und die B____ (nachfolgend: Privatklägerin) waren ab dem Jahr 2004 geschäftlich verbunden. Insbesondere schloss die C____ im Rahmen eines sog. «Margin Trading» im Auftrag und auf Rechnung der Privatklägerin Optionskontrakte ab. Zwischen Dezember 2006 und Januar 2007 forderte die C____ von der Privatklägerin mittels vier «Margin Calls» einen Betrag von über CHF 5 Millionen. Die Privatklägerin kam der Nachforderung nach, verlangte von der C____ jedoch die Edition zahlreicher Unterlagen, die ihr die Nachprüfung der Margennachforderung erlauben sollten. In der Folge entbrannte ein langjähriger Rechtsstreit über die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der C____ gegenüber der Privatklägerin (vgl. für eine umfassende Darstellung BGE 139 III 49 und BGer 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022).

Mit Entscheid vom 31. März 2020 verpflichtete das Appellationsgericht Basel-Stadt die C____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zur Herausgabe von Unterlagen. Am 15. September 2021 beantragte die Privatklägerin die Bestrafung der verantwortlichen Organe der C____, da sie der Anordnung des Appellationsgerichts nicht nachgekommen seien. Die C____ bezeichnete A____ mit Schreiben vom 16. November 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als verantwortliche Person. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. April 2022 hin wurde A____ vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 Berufung an und erklärte dieselbe nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 3. April 2023. Darin stellte er die Anträge, das Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter sei ihm für das Berufungs-, das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates und/oder der Privatklägerin. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 hielt der Berufungskläger an den zuvor gestellten Anträgen fest und begründete diese. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils vernehmen. Mit (gekürzter) Stellungnahme vom 27. Mai 2024 beantragte die Privatklägerin zusammengefasst die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Dazu replizierte der Berufungskläger am 30. August 2024.

An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind dessen Verteidiger und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 398 N 6).

2.

Für den äusseren Sachverhalt kann auf die verbindlichen, im Wesentlichen unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz abgestellt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II. 1.2). Demnach verpflichtete das Appellationsgericht Basel-Stadt die C____ mit Urteil vom 31. März 2020 und unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die Monate November 2006 bis Januar 2007, eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der C____ als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin dienten (inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der Privatklägerin) nachzuweisen. Diese Frist liess die C____ ungenutzt verstreichen.

3.

3.1

3.1.1   Der Berufungskläger macht geltend, er habe als Organ der C____ gehandelt und sei auch als solches verurteilt worden. Nachdem die C____ aufgrund der Fusion mit der [...] untergegangen sei, könne er nicht mehr als deren Organ verurteilt werden (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. III. 2.).

3.1.2   Vergleichbar ist die vorliegende Konstellation mit jener, wie sie bei Sonderdelikten besteht, da es auch dort auf den besonderen Status einer Person ankommt. Eine Verurteilung z.B. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) kann erfolgen, auch wenn die betroffene Person zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden ist. Entsprechendes muss auch im vorliegenden Fall gelten: Für die Frage der Organstellung ist auf den Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung, nicht auf den Urteilszeitpunkt abzustellen. Es würde zu einer Sinnentleerung strafrechtlicher Normen führen, könnte die strafrechtliche Beurteilung mittels Wechsel der Stelle oder durch Fusion verhindert werden. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des Berufungsklägers, wonach ohne gesetzliche Grundlage keine Übertragung der Beschuldigteneigenschaft im Zusammenhang mit einer Fusion möglich sei, an der Sache vorbei. Festzuhalten ist somit, dass die am 31. Mai 2024 erfolgte Fusion der C____ mit der [...] nichts an der Stellung des Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren ändert.

3.2

3.2.1   Weiter rügt der Berufungskläger eine Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Art. 1 StGB). Dieses stelle höhere Anforderungen als das zivilrechtliche Bestimmtheitsgebot. Die zur Frage stehende Verfügung sei uneindeutig und missverständlich. Das Appellationsgericht habe 14 Seiten zur Auslegung der fraglichen Dispositivziffer benötigt, wobei kein einziges Dokument, das ediert werden müsse, habe bezeichnet werden können. Hinzu komme, dass dem Berufungskläger eine strafbewehrte Garantenstellung zur Wahrung des Bankgeheimnisses obliege. In dieser Konstellation hätte jedes einzelne zu edierende Dokument konkret bezeichnet werden müssen (Berufungsbegründung Rz. 16 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. III. 3).

3.2.2  

3.2.2.1 Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer Anordnung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht abstrakt festlegen. Entscheidend ist, dass der Adressat einer Anordnung diese nachvollziehen und sein Verhalten danach ausrichten kann, d.h. die Bestrafung im Moment der Handlung (oder des Unterlassens) voraussehbar ist (BGE 138 IV 13 E. 4.1; Bopp/Berkemeier, in Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 1 StGB N 50 m.w.H.). Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, wer Adressat ist und wie schwer der Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen wiegt (BGE 138 IV 13 E. 4.1, 132 I 49 E. 6.2, 128 I 327 E. 4.2).

3.2.2.2 Vorliegend von der Anordnung betroffen waren die C____ sowie die Bankkunden, deren Daten im Rahmen der Herausgabe dem Privatkläger zugänglich gemacht werden sollten. Wenngleich mit Art. 47 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) eine Norm zum Schutz der Geheimhaltung von Kundendaten existiert, ist der Eingriff als eher leicht zu bezeichnen, da nur eine Handvoll Kunden in einem Teilbereich der jeweiligen Bankbeziehung von der Offenlegung betroffen war. Weiter handelte es sich beim Adressaten des Entscheids um die C____, deren «Head of Litigation», ein Rechtsanwalt, zur Interpretation einer wenn auch eher komplexen und umfangreichen Anordnung in der Lage war. Die Vorinstanz führte daher zu Recht aus, dass es im vorliegenden Fall zumutbar war, die Begründung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 31. März 2020 zum besseren Verständnis der fraglichen Dispositivziffer zu konsultieren.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungskläger die von der Anordnung erfassten Unterlagen zur Einsicht auflegte und edierte – allerdings erst nach Ablauf der 90-tägigen Editionsfrist (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7 ff., in: Akten S 894 ff.; Plädoyer Strafgericht S. 6, in: Akten S. 877; Verhandlungsprotokoll Berufungsverfahren S. 4, in: Akten S. 891). Dem Berufungskläger war somit offenkundig klar, welche Unterlagen herausgegeben werden sollten. Die Bezeichnung jedes einzelnen zu edierenden Dokuments war nicht erforderlich.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen im Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 31. März 2020 (BEZ.2019.74) dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt.

3.3

3.3.1   Der Berufungskläger bringt weiter vor, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er die Anordnung des Appellationsgerichts – trotz vollumfänglicher Anfechtung beim Bundesgericht – erfüllen und dabei hätte in Kauf nehmen müssen, dass das Bundesgericht allenfalls zu einem anderen Schluss gekommen wäre und die ihm auferlegte Verpflichtung wieder aufgehoben hätte. Er sei davon ausgegangen, dass die 90-tägige Editionsfrist erst mit dem rechtskräftigen Urteil zu laufen beginne. In dieser Annahme bestärkt worden sei er durch das frühere Verhalten der Privatklägerin im Editionsprozess, die die C____ erst nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils zur Edition der zugesprochenen Unterlagen aufgefordert habe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger vor dem Hintergrund des standesrechtlichen Kollegialitätsprinzips vom Anwalt der Privatklägerin hätte erwarten dürfen, dass dieser ihn vorgängig nochmals zur Edition auffordere. Die Vorinstanz unterstelle dem Berufungskläger vorsätzlich gehandelt zu haben, ohne dafür Belege zu liefern. Dadurch verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, den Untersuchungsgrundsatz, stelle den Sachverhalt falsch dar und verletze die Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung Rz. 19 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. III. 4).

3.3.2  

3.3.2.1 In Bezug auf das Vorbringen, das rechtliche Gehör sei verletzt, ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz eher knapp geäussert hat. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da ihre wesentlichen Überlegungen aus der Begründung des Urteils hervorgehen: Aufgrund der Eigenschaft des Berufungsklägers als Rechtsanwalt und seiner Stellung innerhalb der C____ als «Head of Litigation» erachtete sie es als nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger keine Kenntnis von der Vollstreckbarkeit der Verfügung des Appellationsgerichts gehabt haben soll. Diese Begründung ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden (vgl. Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).

3.3.2.2 Ferner erweist sich auch die Rüge, wonach der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, als unbegründet. In Anbetracht der eher geringen Bedeutung der Streitsache – es geht um eine blosse Übertretung – durfte auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (vgl. Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 6 StPO N 80). Es ist nicht ersichtlich, welche mit angemessenem Aufwand verbundenen Untersuchungshandlungen noch hätten vorgenommen werden sollen.

3.3.2.3 Indem der Berufungskläger geltend macht, er habe nicht gewusst, dass er die Anordnung des Appellationsgerichts hätte erfüllen müssen, beruft er sich sinngemäss auf das Vorhandensein eines Verbots- bzw. Gebotsirrtums. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ob und inwieweit Art. 21 StGB dem Täter zugutekommen kann, hängt von den Voraussetzungen ab, unter welchen sich sagen lässt, er habe um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (1) weder gewusst, noch (2) um sie wissen können. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 21 StGB in zwei Schritten erfolgt: Zuerst ist zu prüfen, ob sich der Täter überhaupt in einem Irrtum befand. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, ist die Strafe zu mildern, andernfalls fehlt jegliche Schuld und der Täter bleibt straflos (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 21 StGB N 12a f.).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm ist laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Tatfrage und daher im vorliegenden Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c). Rechtsfrage ist hingegen, ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf Vorsatz geschlossen werden darf (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 135 IV 152 E. 2.3.2). Ohne in Willkür zu verfallen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ein «Head of Litigation» von einem Team von weiteren Juristen unterstützt wird. Entsprechendes gilt für die Annahme, dass ein Rechtsanwalt sich darüber im Klaren sein muss, dass Vollstreckbarkeit und Rechtskraft eines Urteils nicht gleichbedeutend sind. Sodann verletzt sie das Recht nicht, wenn sie daraus den Schluss zieht, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger von der Vollstreckbarkeit der Anordnung des Appellationsgerichts Kenntnis hatte.

3.3.3   Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Berufungskläger vorsätzlich handelte, weder offensichtlich unrichtig, noch basiert sie auf einer Rechtsverletzung.

3.4

3.4.1   Zuletzt macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden. Einerseits habe er über eine strafbewehrte Garantenstellung zur Wahrung des Bankkundengeheimnisses nach Art. 47 BankG verfügt, anderserseits sei die Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen derart unbestimmt gewesen, dass die ernsthafte Gefahr bestanden hätte, dass in Vollzug der Anordnung des Vollstreckungsentscheids das Bankkundengeheimnis verletzt worden wäre. In dieser Zwickmühle habe sich der Berufungskläger zum Schutz des Bankkundengeheimnisses als höherrangiges Rechtsgut entschieden (Berufungsbegründung Rz. 28 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 5).

3.4.2   Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn mindestens zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann. Wer bei zwei konkurrierenden Handlungspflichten die höhere oder auch nur die gleichwertige Pflicht auf Kosten der anderen erfüllt, handelt nicht rechtswidrig (BGE 130 IV 7 E. 7, 113 IV 4 E. 3). Es handelt sich um ein notstandsähnliches Widerstandsrecht gegen eine Amtshandlung (BGer 6B_1031/2015 E. 1.4.2 m.H.). Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nur zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt (BGer 6B_200/2018 E. 3.2 vom 8. August 2018; vgl. zum Ganzen Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 14 N 7).

3.4.3  

3.4.3.1 Soweit der Berufungskläger sich auf den Standpunkt stellt, die Anordnung im Vollstreckungsentscheid sei zu unbestimmt gewesen, ist darauf nicht weiter einzugehen und kann auf die Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2.2).

3.4.3.2 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Bankkundengeheimnis im Zivilprozess keinen umfassenden Schutz erfährt. Der Entscheid, ob eine Offenbarung von geheimen Tatsachen im Einzelfall notwendig ist, ist nicht den Parteien anheimgestellt. Vielmehr bestimmt das Gericht, ob eine Partei zur Edition von Unterlagen verpflichtet wird. Daraus folgt, dass eine vollstreckbare richterliche Anordnung einen Rechtfertigungsgrund für deren Adressaten bildet (vgl. vorinstanzliches Urteil II. 1.4). Es bestand somit von vornherein keine Pflichtenkollision.

3.4.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungskläger keine Anstalten zur Vermeidung oder Lösung der behaupteten Pflichtenkollision getroffen hat. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rechenschaftsablegung nach Art. 400 des Obligationenrechts (OR, SR 220) können Geheimnisschutzfragen mitberücksichtigt werden (vgl. Oser/weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 400 OR N 5; Gehrer/Giger, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 400 OR N 3; Fellmann, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 2012, Art. 400 OR N 79). Aus keinem der ergangenen zivilrechtlichen Entscheide, für die der Berufungskläger als «Head of Litigation» verantwortlich war, geht hervor, dass von der C____ der Einwand einer möglichen Bankgeheimnisverletzung vorgebracht worden wäre. In BGE 139 III 49 stellte das Bundesgericht etwa fest: «Sie [die C____] macht auch keine konkreten Geheimhaltungsinteressen geltend […]» (E. 4.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, dass mittels Beantragung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) versucht worden wäre, die Vollstreckbarkeit des appellationsgerichtlichen Entscheids während des Rechtsmittelverfahrens zu verhindern. Demnach wäre selbst im Falle des Vorliegens einer Pflichtenkollision das Verhalten des Berufungsklägers nicht gerechtfertigt, da er nicht alles Zumutbare zur Vermeidung oder Lösung derselben unternommen hat.

3.5      Nach vorstehend Erwogenem ist der Berufungskläger des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu erklären.

4.

In Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II. 2.). Der Berufungskläger hat es gezielt unterlassen, die erforderlichen Informationen innerhalb der 90-tägigen Frist seit der am 27. April 2020 erfolgten Zustellung des massgeblichen Appellationsgerichtsentscheides anzufechten. Allerdings ist ihm zugutezuhalten, dass im Hinblick auf das Bankkundengeheimnis zwar keine rechtfertigende Pflichtenkollision, aber immerhin ein gewisser Interessenkonflikt bestand. In Berücksichtigung dessen erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 300.– angemessen. Diese ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

5.

5.1

5.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2   Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–.

5.2

5.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

5.2.2   Der Antrag des Berufungsklägers auf Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Ihm sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 292 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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