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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2024 SB.2023.24 (AG.2024.590)

September 3, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,697 words·~38 min·3

Summary

mehrfache falsche Anschuldigung (Beschwerde beim BG hängig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.24

URTEIL

vom 3. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

 lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Mia Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                          Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,                                                Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Dezember 2022

betreffend mehrfache falsche Anschuldigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der mehrfachen falschen Anschuldigung zum Nachteil von B____ (nachfolgend Privatkläger) schuldig erklärt. Die gegen den Berufungskläger am 2. April 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen übler Nachrede, Verleumdung (mehrfache Begehung), Beschimpfung und Nötigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe wurde der Berufungskläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, und es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 360.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil liess der Berufungskläger am 10 März 2023, vertreten durch Rechtsanwalt [...], Berufung erklären. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch. Es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zuzusprechen und die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Im Rahmen der Berufungsbegründung stellte der Berufungskläger die folgenden Beweisanträge: Edition sämtlicher Akten (inklusive Vereinbarungen, Abrechnungen etc.) betreffend die Fahrschule [...] bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Privatkläger, [...] und/oder [...] bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Befragung von [...] von der Ausgleichskasse Basel-Stadt und von [...] als Zeugen sowie Untersuchung der Fahreignung und Fahrfähigkeit des Privatklägers durch einen Sachverständigen. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt und sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.

In der Berufungsverhandlung vom 3. September 2024, an welcher der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen hat, hat der Berufungskläger erklärt, keine Aussagen zur Sache zu machen und an der Berufung festzuhalten. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Die bloss fakultativ geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet, die Vertreterin des Privatklägers, Advokatin [...], war kurzfristig verhindert und nahm ebenfalls nicht an der Berufungsverhandlung teil. Sie reichte ihr Plädoyer und die Honorarnote vor der Berufungsverhandlung ein. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3      Rechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

1.4      Akkusationsprinzip

1.4.1   Der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips in mehrfacher Hinsicht.

1.4.2   Wie der Verteidiger insoweit richtig feststellt, ist vorliegend der Strafbefehl zur Anklageschrift geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen, und damit muss die Sachverhaltsumschreibung den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und 1.5; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.3).

Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 Abs. 1StPO verankerten Anklagegrundsatz können Gegenstand des Gerichtsverfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip), jedoch explizit nicht an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2, 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4). Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; BGer 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1, 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht denn auch nicht, den Beschuldigten aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1, 6B_543/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1, 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3, 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird. Trifft dies zu, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 145 IV 407 E. 3.3.2, 144 I 234 E. 5.6.1; BGer 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1, 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. je m. Hinw.). Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 m. w. Hinw., zum Ganzen: BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1, 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m. Hinw.).

1.4.3   Der Verteidiger moniert, es gehe aus der Beschreibung der Tatvorwürfe im zur Anklage gewordenen Strafbefehl nicht hervor, inwiefern das Angriffsobjekt, B____, als Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 StGB zu qualifizieren sei. Die Staatsanwaltschaft habe insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern die Deliktsbezichtigungen von vornherein unbegründet gewesen seien und ob eine Untersuchung bezüglich der Vorwürfe stattgefunden habe, «die allenfalls die inhaltliche Nichtschuld des Privatklägers in einem Einstellungsentscheid verbindlich feststellte» (Berufungsbegründung Rz. 11-12, 32, Akten S. 290, 296; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 369).

1.4.4   Die Argumentation des Verteidigers ist nicht stichhaltig. Die Staatsanwaltschaft hat die wesentlichen Sachverhaltselemente, die nach ihrer Meinung zur Annahme des Tatbestandes führen müssen, hinreichend präzise umschrieben. Indem sie festgehalten hat, dass der Berufungskläger die Anzeigen erstattet habe, «obwohl er wusste, dass die gegen B____ erhobenen Vorwürfe falsch waren», hat sie den Anforderungen auch in Bezug auf die Tatbestandselemente «Nichtschuldiger» und «wider besseres Wissen» Genüge getan. Inwiefern der Privatkläger als Nichtschuldiger zu qualifizieren sei, musste sie dabei nicht beschreiben. Diese Frage, wie auch die Frage, ob und weshalb der Berufungskläger subjektiv von der Nichtschuld des Privatklägers ausging und ob das vermeidbar war, sind sämtlich Aspekte der richterlichen Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Einordnung und tangieren nicht das Akkusationsprinzip.

1.4.5   Ebenfalls als Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt der Verteidiger sodann, dass die Staatsanwaltschaft für den Widerruf der Vorstrafe nach Art. 46 StPO eine «rechtlich ungenügende Begründung» geliefert habe. Denn sie habe nicht dargelegt, weshalb zu erwarten sei, dass der Berufungskläger weitere Straftaten verüben werde und dass deshalb die bedingte Strafe widerrufen werden solle (Berufungsbegründung Rz. 15-16, Akten S. 291; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 369). Ausserdem sei der Berufungskläger zum beabsichtigten Widerruf der Vorstrafe vorgängig auch nicht angehört worden, was überdies eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 369).

1.4.6   Der Einwand des Verteidigers hält einem Blick in die Akten und in das Gesetz jedoch nicht Stand: Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. f StPO enthält der Strafbefehl unter anderem den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung. Der zweiten Seite des Strafbefehls (Akten S. 75) ist sodann die kurze Begründung des Widerrufs zu entnehmen. Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist anzumerken, dass der Berufungskläger sowohl während des erstinstanzlichen als auch während des zweitinstanzlichen Verfahrens mehrfach die Gelegenheit hatte, sich zum beantragten Widerruf zu äussern. Damit wurden weder das Akkusationsprinzip noch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1.5      Unzulässige Eröffnung der Untersuchung

Nach Auffassung des Verteidigers hätte die Staatsanwaltschaft mangels eines hinreichenden Tatverdachts die Strafuntersuchung gar nicht eröffnen dürfen. Dass es zum Strafbefehl kam, sei «somit das Resultat einer rechtswidrigen und damit unverwertbaren Handlungskette» (Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 291 f.).

Das kann nicht verfangen. Die Anklageerhebung ist gemäss expliziter Bestimmung in Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar. Wie das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Leitentscheid betont, impliziert das, dass «die beschuldigte Person z.B. die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, nicht zum Gegenstand eines separaten Rechtsmittelverfahrens machen kann, d.h. das Verfahren vor dem Sachgericht auch durchzuführen ist, wenn die Anklage nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht basiert» (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Sachverhalt gemäss Anklage

Gemäss Strafbefehl vom 19. August 2022, der nach Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der Sachverhalt wie folgt: «Der Beschuldigte erstattete am 15. Juni 2021 um ca. 11.00 Uhr bei der Polizeiwache Clara an der Clarastrasse 38 in Basel Anzeige gegen B____ und beschuldigte ihn, im Jahre 2018 bekifft praktische und theoretische Fahrstunden erteilt zu haben und ihn um CHF 57'319.– betrogen zu haben. Weiter beschuldigte er B____ am 16. Oktober 2021 an seinem Wohnort, mittels eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut, ihn anlässlich eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Fahrschule [...] (Inhaber B____) im Zeitraum 2015 bis 2018 um CHF 57'319.– betrogen zu haben. Diese Anzeigen erstattete der Beschuldigte, um eine Strafverfolgung gegen B____ herbeizuführen und obwohl er wusste, dass die gegen B____ erhobenen Vorwürfe falsch waren.»

2.2      Vorgeschichte

Der Privatkläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Fahrschule [...]. Der Berufungskläger hatte dort ein Praktikum absolviert und war von Anfang 2016 bis Ende 2018 im Rahmen einer Zusammenarbeit als Fahrlehrer tätig. In den Jahren 2019 und 2020 machte der Berufungskläger verschiedentlich Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Fahrschule [...] geltend. Es kam zu mehreren Schlichtungsversuchen am Zivilgericht Basel-Stadt. Nach Erhalt der Klagebewilligungen wurde jedoch jeweils kein ordentliches Gerichtsverfahren eingeleitet. 2019 und 2020 kam es auch zu mehreren verbalen und tätlichen Streitigkeiten zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger sowie dessen Ehefrau. In der Folge strengte der Privatkläger vorsorgliche Massnahmen gegen den Berufungskläger an. Auch in einer sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeit prozessierte der Berufungskläger erfolglos gegen den Privatkläger. Es wurde festgestellt, dass der Berufungskläger bezüglich seiner Tätigkeit mit der [...] als selbständig Erwerbender gelte.

2.3      Strittiger Sachverhalt

2.3.1   Am 15. Juni 2021 erstattete der Berufungskläger bei der Polizeiwache Clara Anzeige gegen den Privatkläger. Er beschuldigten diesen, im Jahr 2018 in bekifftem Zustand praktische und theoretische Fahrstunden erteilt zu haben. Ausserdem habe er ihn selbst um CHF 57'319.– betrogen (Anzeigerapport, Akten S. 35 ff.). Betreffend diesen angeblichen Betrug erstattete er am 16. Oktober 2021 erneut Anzeige mittels eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (schriftliche Strafanzeige, Akten S. 38 ff.). In dieser schriftlichen Strafanzeige wiederholte er die Anschuldigung, der Privatkläger habe theoretischen und praktischen Fahrunterricht unter Drogeneinfluss erteilt. Eine weitere Anzeige wegen «Missachtung des Einheitsgebot des Firmenrecht» und «Mehrfache Missachtung des Wahrheit Gebot respektive Täuschung Verbot» ging bei der Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2021 ein (Akten S. 41-45). Der Berufungskläger begründet den angeblichen Betrug damit, dass der Privatkläger ihn zu Unrecht als selbstständig erwerbend eingestuft und ihm Provisionen abgezogen habe.

Die Staatsanwaltschaft trat mittels Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 auf diese Strafanzeigen nicht ein, weil die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Akten S. 2 ff.). Das Appellationsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2022 ab (BES.2022.27, bei den Zusatzakten zum Verfahren VT.[…]). Der Entscheid ist inzwischen rechtskräftig.

In Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist auf die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (Akten S. 168 ff.) erwähnte Verfügung vom 3. April 2019 hinzuweisen, mit welcher die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Binningen, den Berufungskläger bezüglich seiner Aktivitäten im Rahmen der Kooperation mit dem Privatkläger bzw. dessen Fahrschule als selbständig erwerbend qualifizierte. Er selbst hatte sich dort am 29. Januar 2016 als selbständiger Fahrlehrer angemeldet und war per 1. Januar 2016 entsprechend erfasst worden. Diese Verfügung wurde rechtskräftig und auf ein Begehren des Berufungsklägers, sie in Wiedererwägung zu ziehen, wurde nicht eingetreten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 19. August 2020 (Akten S. 168 ff.).

2.3.2   Der Berufungskläger macht geltend, zum Zeitpunkt der Tatbegehung habe kein Nichtschuldiger i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB vorgelegen (Berufungserklärung, Akten S. 261; Berufungsbegründung, Akten S. 303 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 370). Er habe subjektiv ein Unrecht wahrgenommen und die als rechtswidrig empfundenen Sachverhalte untersuchen lassen wollen. Dass er die Vorkommnisse als besorgniserregend wahrgenommen habe, habe auf objektiven Anhaltspunkten basiert und es sei ihm bei seiner Anzeigeerstattung nicht darum gegangen, den Privatkläger zu schikanieren, wie das die Vorinstanz unterstellte. Er sei auch kein Querulant. Seine Anzeigen seien voreilig und zu Unrecht als irrelevant abgetan worden. Die Tatverdachte könnten nicht als falsch und unwahr qualifiziert werden, wenn sie gar nicht untersucht worden seien. Mindestens eine verkehrsmedizinische Untersuchung oder einen Drogen-Schnelltest hätte man durchführen müssen. Eine inhaltlich fehlende Schuld bzw. Nichtschuld des Privatklägers sei weder in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Januar 2022 noch im Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Juli 2022 verbindlich festgestellt oder untersucht worden. Damit fehle es an einem tauglichen Angriffsobjekt des Art. 303 StGB (Berufungsbegründung Rz. 20–30, Akten S. 292 ff.). Das gelte erst recht, da die inkriminierten Tathandlungen erfolgten, bevor die Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig geworden sei. Selbst unter der Annahme, dass der Privatkläger als Nichtschuldiger im Sinne von Art 303 StGB gelte, könnten nur Handlungen tatbestandsmässig sein, die in zeitlicher Hinsicht nach Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt seien. Jede andere Würdigung von Art. 303 führe dazu, dass jede rechtsunkundige Person, welche einen Sachverhalt zur Anzeige bringe, sich nach Art. 303 StGB strafbar machen könnte, wenn dieser von der Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen würde (Berufungsbegründung Rz. 55 f., Akten S. 303 f).

Ausserdem fehle es auch am für Art. 303 StGB vorausgesetzten direkten Vorsatz (wider besseres Wissen). Es wäre vorausgesetzt gewesen, dass der Berufungskläger positive Kenntnis davon hatte, dass seine Aussagen unwahr sein sollten. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er gutgläubig an seiner Sachdarstellung festgehalten und wiederholt erklärt, weshalb er der Auffassung gewesen sei, dass er und/oder die zuständigen Ausgleichskassen geschädigt worden seien und dass der Privatkläger in einem fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (wobei der Verteidiger nun von «entweder Cannabis- oder Medikamentenkonsum» spricht, mit Verweis auf das erstinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung). Der subjektive Tatbestand des Art. 303 StGB sei damit nicht erfüllt (Berufungsbegründung Rz. 31–35, Akten S. 296 f; vgl. auch Rz. 39 ff., 57–61, Akten S. 298 ff, 304 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 370 f). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger des Berufungsklägers, dass dieser nicht bösgläubig oder mit Schädigungsabsicht gehandelt habe. Wäre dem so gewesen, dann hätte der Berufungskläger nicht derart komplexe sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte dargelegt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 379).

2.3.3   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.), der besagt, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.).

Wie das Bundesgericht betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird – im Sinne einer «Entscheidregel» – erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Angeklagten unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann somit für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; BGE 127 IV 172 E. 3a). Es hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.3.4   Die äusseren Geschehensabläufe betreffend die inkriminierten Anzeigeerstattungen sind hinreichend erstellt und insoweit auch unbestritten.

Der Berufungskläger sagte anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022, er wisse, dass der Privatkläger «in seiner Jugend mit Drogen zu tun hatte». Er beantrage, dass der Privatkläger eine Urinprobe und Haarprobe abgeben müsse. «Wenn herauskommt, dass der Test negativ ist, werde ich das bezahlen und mich der Strafe stellen, die dann wegen Verleumdung fällig wäre» (Akten S. 59). Auf Frage, wie er darauf komme, dass der Privatkläger im Jahr 2018 gekifft habe, meinte er: «Bei der Anzeige erwähnte ich nicht explizit 2018. Ich hatte vertraglich Kontakt mit ihm von 2016 bis 2018 und darüber hinaus in den diversen Verfahren zivilrechtlich. [...] In meinem Frust, dass ich zivilrechtlich nichts gegen ihn machen kann, schrieb ich seiner Anwältin ein bis zwei E-Mails, welche ich besser nicht geschrieben hätte. Ich wurde dafür verurteilt und bezahlte meine Strafe. Ich sagte auch nicht konkret gekifft, sondern ich sagte Drogenkonsum. Für mich hat er den Bezug zur Realität verloren. Er ist wahrnehmungsgestört» (Akten S. 61 f.). Auf Frage nach Beweisen für diese Anschuldigung meinte er, die habe er nicht, aber er verlange eine Untersuchung. Mit seiner Anschuldigung wolle er bezwecken, «dass man sieht, dass dieser Herr nicht vertrauenswürdig ist. Er hat eine ganz verzerrte Wahrnehmung» (Akten S. 62). Auf den Hinweis, dass er sich strafbar mache, wenn er jemanden wider besseres Wissen falsch beschuldige, antwortete er, das habe er verstanden. Hierauf wurde er gefragt, ob er bei seiner Aussage bleibe, dass der Privatkläger Drogen konsumiere und somit unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln theoretische und praktische Fahrstunden gegeben habe. Er erwiderte: «Wenn er untersucht wird, ja, wenn er nicht untersucht wird, dann verzichte ich darauf» (Akten S. 62). Er begründete seinen Verdacht mit Aussagen, die über den Privatkläger gemacht worden seien, als dieser fast 20 Jahre zuvor, als 15–17-Jähriger, im Judo-Club Basel aktiv gewesen sei. Dort sei ihm, dem Berufungskläger, mitgeteilt worden, dass der Privatkläger mit Drogen Kontakt gehabt habe (Akten S. 62 f.).

Was den Betrug betrifft, meinte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022, er habe «Dokumente, dass er die Ausgleichskasse Basel-Stadt betrügt. Ich kann das beweisen» (Akten s. 64).

Vor erster Instanz erklärte der Berufungskläger auf die Frage, was es mit der Anschuldigung betreffend Drogenkonsum auf sich habe, dass es diesbezüglich um einen Medikamentenmissbrauch gehe. Der Privatkläger habe «erwiesenermassen eine Tierhaarallergie» und nehme stark cortisonhaltige Medikamente. «Bei ihm zuhause sieht es aus wie in einem Zoo. Er hat etwa drei Hunde und sieben Katzen» (Akten S. 190). Auf den Hinweis, dass in der Anzeige stehe, der Privatkläger sei bekifft gewesen und keine Erwähnung eines Medikamentenkonsums, führte der Berufungskläger aus: «Ich unterstelle ihm in der ersten Linie Medikamentenmissbrauch» – und auf den Vorhalt, das sei neu: «Ja, aber das mache ich» (Akten S. 190 f.). Den Drogenkonsum habe er dem Privatkläger unterstellt, als «Absicherung, damit es sicher zu einem Verfahren kommt» – er habe dem Privatkläger drei Punkte angelastet und dieser dritte Punkt «war für mich meine Absicherung, dass wir uns vor einem Gericht treffen». Auf Rückfrage (Haben Sie einfach ins Blaue raus behauptet, er habe gekifft?) antwortete er: «Genau». Er habe gehofft, dass sich der Privatkläger einem Drogentest unterziehen müsse (Akten S. 191).

Betreffend den Betrug erklärte der Berufungskläger vor erster Instanz, der Privatkläger habe sich nicht an die mündlich getroffenen Vereinbarungen gehalten – schriftlich sei nichts vereinbart worden. Die Zahlen auf den aktenkundigen monatlichen Arbeitsrapporten seien die Zahlen, die mündlich vereinbart gewesen seien. Es fehle aber der zweite Teil der Vereinbarung, wonach ab dem zweiten Jahr weniger Provision zu bezahlen sei. Der mündliche Vertrag sei also nicht eingehalten worden. Er habe das nicht frühzeitig moniert, weil es ständig geheissen habe, das Geld komme noch, er müsse keine Angst haben. Irgendwann habe er bemerkt, dass das nicht stimme und alle anderen viel mehr verdienten (Akten S. 181 f.). Der Privatkläger habe ein Konzept mit der Ausgleichskasse Basel-Stadt gehabt, damit Scheinselbständigkeit kein Thema gewesen sei. Er habe dieses Konzept aber nicht eingehalten. Die Ausgleichskasse habe das offenbar nicht festgestellt. Sie habe die Rapporte besessen und «offensichtlich nicht festgestellt, dass zu viel Provision bezahlt wurde» (Akten S. 183). «Die Ausgleichskasse müsste eigentlich schon lange etwas machen. Das Problem war ein Formfehler. Ich habe nicht rechtzeitig gegen die Verfügung Einsprache erhoben» (Akten S. 183). Er selbst habe auch Fahrstunden in eigenem Namen verkauft, dann nämlich, wenn er eine Stunde im Fahrzeug verkauft habe. Es seien aber permanent Provisionen abgeführt worden. Auf den wiederholten Hinweis, dass er das ja bemerkt habe und dass all seine Rügen nur das Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und dem Privatkläger, nicht aber das Verhältnis zwischen ihm selbst und dem Privatkläger beträfen, wich er aus und wiederholte nur seinen Vorwurf, die mündliche Vereinbarung sei nicht übereinstimmend mit der Vereinbarung zwischen dem Privatkläger und der Ausgleichskasse gewesen (Akten S. 184 f.). Ein ordentliches Zivilverfahren habe er in allen drei Fällen nicht eingeleitet bzw. weitergeführt, weil ihm im Rahmen der Schlichtungsverhandlungen jeweils davon abgeraten worden sei, einerseits mit Blick auf den bloss mündlichen Vertrag, andererseits, weil die Summe nicht klar feststellbar sei. Auf die Frage, weshalb er ein Strafverfahren eingeleitet habe, erwiderte er: Wenn jemand Verträge abschliesse, die rechtswidrig seien, also hinter dem Rücken der Behörden mündlich Verträge abschliesse, die nicht dem entsprächen, was im Vertrag mit der Behörde vereinbart worden sei, dann «ist doch das nicht sauber» (Akten S. 185). Er verneinte, einen Anwalt beigezogen zu haben, um die Rechtswidrigkeit abzuklären; das habe er sich nicht leisten können. Er verneinte auch, dass ein Jurist je erwähnt habe, dass eine strafrechtliche Relevanz vorliegen könnte (Akten S. 185 f.). Mit dem strafrechtlichen Verfahren habe er bezweckt, «dass endlich das Konzept vorliegen muss, damit man sieht, dass er sich nicht an die Vereinbarung mit den Behörden hält und so Scheinselbständige beschäftigt» (Akten S. 186).

2.3.5   Es ist strittig, ob es sich beim Privatkläger um einen Unschuldigen im Sinne von Art. 303 StGB handelt. Formell ist er das, nachdem die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 (Akten S. 26 ff.) abgewiesen und diese somit in Rechtskraft erwachsen ist. Der Verteidiger stellt sich nun auf den Standpunkt, damit sei die materielle Nichtschuld nicht erstellt, da (im Unterschied etwa zu einem Freispruch) die strafrechtlichen Vorwürfe ja gar nicht untersucht worden seien, und dies sei vorliegend relevant. Diese Argumentation erscheint zwar nicht abwegig, sie entspricht aber nicht der höchstrichterlichen Praxis, die sich damit schon auseinandergesetzt hat. Es erübrigt sich damit, diesbezüglich noch eine Würdigung in der Sache vorzunehmen, soweit der Berufungskläger darauf abzielt, die tatsächliche Nichtschuld in Frage zu stellen. Es ist stattdessen auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zu verweisen. Eine materielle Würdigung der näheren Umstände und Hintergründe ist dagegen erforderlich für die Feststellung der subjektiven Seite. Auch hierfür ist wesentlich, welches die rechtlichen Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung sind.

Es ist daher zunächst der Tatbestand von Art. 303 Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.

2.4      Rechtliche Würdigung

2.4.1   Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit am korrekten Funktionieren der Justiz und soll den unnützen Einsatz öffentlicher Mittel verhindern. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1; BStGer SK.2019.39 vom 26. November 2019 E. 2.2.2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N. 5 f.).

Der objektive Tatbestand verlangt zunächst die Beschuldigung eines anderen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bei einer Behörde. Diese Elemente sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte tatsächlich in Bezug auf die beanzeigten Delikte ein «Nichtschuldiger» ist, die behaupteten Straftaten also nicht verübt hat. Davon ist nach jüngst wieder bestätigter höchstrichterlicher Praxis jedenfalls auszugehen, wenn der Beschuldigte durch ein Urteil freigesprochen oder das gegen ihn angehobene Verfahren eingestellt worden ist. Das Gericht, das über die falsche Anschuldigung zu urteilen hat, ist vorbehältlich neuer Tatsachen oder Beweismittel an den entsprechenden Entscheid betreffend den Angeschuldigten gebunden (BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 3.1, 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; kritisch: Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N 11, mit dem Hinweis, dass sich der zugunsten des Bezichtigten anwendbare Grundsatz in dubio pro reo nicht zu Ungunsten des Bezichtigenden auswirken sollte). Es ist sogar mitunter angezeigt, dass das im Fall der falschen Anschuldigung zuständige Sachgericht zunächst den Ausgang des mit der potentiellen falschen Anschuldigung ausgelösten Verfahrens abwartet, bevor es das Verfahren betreffend die falsche Anschuldigung weiterführt (BGer 6B_929/2019 vom 29. April 2020 E. 2).

Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 IV 170 mit der in der Lehre geäusserten Kritik befasst, welche sich vor allem dagegen richtete, dass auch im Falle einer Nichtanhandnahme des Verfahrens eine Bindungswirkung entstehen soll (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., m. Hinw.). Es hat aber an seiner Rechtsprechung festgehalten. Es liege im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden könne. Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss binde das Gericht im Verfahren über die falsche Anschuldigung jedoch nur insoweit, als jene sich über Schuld oder Nichtschuld des Angeschuldigten aussprächen. Sei das frühere Verfahren etwa aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt worden, hindere dies das Gericht im Verfahren betreffend falsche Anschuldigung nicht, über die Schuld des Beanzeigten erneut zu befinden (BGE 136 IV 170 E. 2.1; insoweit ebenso: Delnon/Rüdy, a.a.O.).

2.4.2   Die Staatsanwaltschaft setzt sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 auf immerhin eineinhalb Seiten mit den vom Berufungskläger vorgebrachten Anschuldigungen gegen den Privatkläger auseinander und geht inhaltlich darauf ein (Akten S. 26 f.). Sie begründet, warum keiner der angeführten Tatbestände erfüllt sei und spricht sich klarerweise über die Schuld bzw. eben Nichtschuld des Privatklägers aus. Das Appellationsgericht hat sich in seinem Beschwerdeentscheid vom 12. Juli 2022 ebenfalls inhaltlich mit den Anschuldigungen des Berufungsklägers befasst und sich über die Schuld bzw. Nichtschuld des Privatklägers in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe ausgesprochen. Zum Vorwurf des Betrugs hat es ausgeführt, es sei unerfindlich, wie der Berufungskläger in irgendeiner Weise getäuscht worden sein sollte. Es habe ihm aufgrund der geschlossenen Verträge stets bewusst sein müssen, wann er wofür welche Provisionen abzuliefern hatte. Allein die vom Berufungskläger eingereichten Monatsrapporte zeigten, dass er die Bedingungen seines Vertragsverhältnisses jederzeit gekannt habe. Eine Täuschung – und erst recht eine arglistige – könne daher ausgeschlossen werden (Beschwerdeentscheid BES.2022.27 E. 2.5.1, bei den Zusatzakten zum Verfahren VT.[…]). Auch fehle es an einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition. Für den Berufungskläger sei aus den jeweiligen Abrechnungen jederzeit ersichtlich gewesen, welche Provisionen ihm abgezogen wurden. Er mache auch gar nicht geltend, er habe nachträglich einen Irrtum bemerkt. Wäre er tatsächlich der Auffassung gewesen, unrechtmässige Abzüge erlitten zu haben, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese unmittelbar gerügt hätte und nicht erst nach dem für ihn wohl nicht zufriedenstellenden Ende der Zusammenarbeit (Beschwerdeentscheid BES.2022.27 E 2.5.1). Auch betreffend den Vorwurf des Drogenkonsums bleibe es bei unbelegten Behauptungen und es sei kein Hinweis ersichtlich, dass der Privatkläger irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt habe. Der Berufungskläger nenne keinerlei konkrete Anhaltspunkte für seine Behauptung und gebe in der Beschwerde auch implizit zu, dass keine konkreten Verdachtsmomente bestünden. Die von ihm geäusserte Anschuldigung stelle «eine haltlose Verdächtigung dar, welche die Staatsanwaltschaft zu einer breiten Ermittlung veranlassen soll. Das Institut der Strafanzeige dient indes nicht dazu, persönliche Konflikte auszutragen und zivilrechtlichen Forderungen durch sachfremde strafrechtliche Vorwürfe Nachdruck zu verleihen». Die Umstände des Falles erweckten «den Eindruck, dass die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte den als Fahrlehrer tätigen Beschwerdegegner unter Druck setzen und zu einem Nachgeben in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung veranlassen sollen» (Beschwerdeentscheid BES.2022.27 E. 2.4.2).

2.4.3   Unter diesen Umständen ist das Gericht, welches die falsche Anschuldigung zu beurteilen hat, gemäss der zuvor ausgeführten höchstrichterlichen Praxis, an die Entscheide betreffend die Haltlosigkeit der Vorwürfe an die Adresse des Privatklägers gebunden. Der Privatkläger hat objektiv als Nichtschuldiger und damit als Angriffsobjekt nach Art. 303 StGB zu gelten. Das erscheint insoweit unproblematisch, als der Berufungskläger bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine neuen Tatsachen oder Beweise geltend macht, die seine Anschuldigungen in Abweichung von der früheren Ausgangslage untermauern könnten. Vielmehr weicht er auf neue Vorwürfe aus. So hat er gemäss dem Anzeigerapport vom 15. Juni 2021 (Akten S. 35 ff.) die Vermutung geäussert, der Privatkläger habe «im 2018 auch noch gekifft [...] und dann praktische und theoretische Fahrstunden gegeben» sowie konkret geltend gemacht, selbst betrogen und um eine Gesamtsumme von CHF 57'319.– aus ungerechtfertigt abgezogenen Provisionen gebracht worden zu sein (Akten S. 36 f.). In der späteren schriftlichen Anzeige vom 16. Oktober 2021 hat er ebenfalls konkret das «Erteilen von Fahrunterricht unter Einfluss von Drogen» sowie die «unrechtmässige Bereicherung aus Vertragsverhältnis mit A____» behauptet und die ungerechtfertigte Entgegennahme von Provisionen sowie Versicherungspauschalen geltend gemacht (Akten S. 38 ff.). Diese klar geäusserten Anschuldigungen sind im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung seines Vorgehens massgeblich. Es ist damit unbehelflich, wenn der Berufungskläger diese, nachdem sie sich als haltlos erwiesen haben, durch neue Verdächtigungen (unzulässiges Vorgehen gegenüber der Ausgleichskasse, Medikamentenmissbrauch) ersetzt, um seine damaligen Anzeigen zu rechtfertigen.

2.4.4   Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Es ist demnach sicheres Wissen um die Unschuld des Beanzeigten bzw. die Unwahrheit der Anschuldigung vorausgesetzt. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Damit scheidet Eventualdolus diesbezüglich aus, während er in Bezug auf die Absicht, ein Strafverfahren herbeizuführen, genügt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2, 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1, 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5, 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1).

Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang, dass sich aus dem Umstand, dass das gegen einen Beanzeigten eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, nicht ableiten lässt, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden; jedenfalls dann nicht, wenn die Nichtschuld zum Zeitpunkt der Anzeigestellung noch nicht verbindlich festgestellt war. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, «darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen» (BGE 136 IV 170 E. 2.2; ebenso BGer 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5, 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 m.w.H.). An den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis, dass die Beschuldigung «wider besseres Wissen» erfolgt sein muss, will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jeder Person ermöglichen, eine von ihr verdächtigte Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn sie nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Durch diese Handhabung wird der Kritik der Lehre in Bezug auf das objektive Tatbestandselement des «Unschuldigen» als Angriffsobjekt weitgehend begegnet.

Indessen ist (selbstverständlich) auch nicht unbesehen auf die Behauptungen des Anzeigeerstatters abzustellen und eine bewusste Falschbezichtigung nur bei dessen Geständnis anzunehmen. Vielmehr ist das Wissen des Bezichtigenden nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zu ermitteln und es kann aus den konkreten äusseren Umständen auf die innere Tatsache geschlossen werden, dass er tatsächlich um die Falschheit seiner Anschuldigung wusste (BGE 102 IV 103 E. 1; BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5). Das kann etwa zutreffen, weil es sich dabei erkennbar um eine reine Vergeltungsaktion gehandelt hat (vgl. BGer 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.4.2 betreffend das Basler Urteil SB.2021.6 vom 24. März 2022).

2.4.5   Der Berufungskläger hat, wie zuvor ausgeführt, schlussendlich selbst eingestanden, dass er den Vorwurf, der Privatkläger habe «bekifft» Fahrstunden erteilt, einfach ins Blaue hinaus erhoben habe, als Absicherung, dass es sicher zu einer Verhandlung vor Gericht komme. Er konnte seine ursprüngliche Anschuldigung denn auch lediglich mit über 20 Jahre zurückliegenden Gerüchten aus der Jugendzeit des Privatklägers begründen und wollte später nichts mehr von einem angeblichen Marihuanakonsum wissen, sondern ist vielmehr auf die Behauptung eines Medikamentenmissbrauchs umgeschwenkt. Diese gewissermassen ersatzweise vorgebrachte Verdächtigung ist indessen für die Beurteilung seines Wissens zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht massgeblich, denn wie bereits erwähnt, ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung mit Bezug auf die konkret erhobenen Beschuldigungen zu prüfen. Und diese lauteten damals auf Erteilung von Fahrunterricht in bekifftem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss.

Gleiches gilt in Bezug auf die Anschuldigung, der Privatkläger habe den Berufungskläger betrogen, indem er unzulässige Provisionen und sonstige unberechtigte Leistungen im Gesamtbetrag von CHF 57'319.– eingezogen habe. Was diesen konkreten Vorwurf betrifft, hat der Berufungskläger keinerlei plausible Anhaltspunkte für seine Verdächtigungen dartun können. Er machte zwar in seiner Anzeige geltend, er habe als Selbständiger Fahrstunden verkauft, wofür nach seiner Ansicht keine Provisionen hätten verlangt werden dürfen (Akten S. 38 f.). Allerdings war ihm dieses Modell seit jeher bekannt und er war stets darüber im Bild, dass und in welchem Umfang er Provisionen entrichtete. Darauf angesprochen, hat sich der Berufungskläger vor erster Instanz in weitschweifige Ausführungen betreffend das angebliche Fehlverhalten des Privatklägers gegenüber der Ausgleichskasse verstrickt, welches aber gar nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Anzeigen ist. Dass und wie er selbst getäuscht und irrtümlich (zu viel) Geld abgeführt worden sei, hat er indessen in keiner Weise dargetan. Vielmehr hat er bestätigt, dass die Zahlen auf den von ihm erhaltenen Rapporten den mündlich vereinbarten Zahlen entsprachen. Weshalb er nie auf der Einhaltung eines angeblichen zweiten Teils der Vereinbarung, den er vor erster Instanz plötzlich nennt, bestanden habe, konnte er nicht erklären; er wich aus und kam in etwas wirren Ausführungen nur immer wieder auf das «Konzept» mit der Ausgleichskasse zu sprechen (vgl. Akten S. 183 ff.). In seinen Anzeigen findet ein solcher angeblicher zweiter Teil der Vereinbarung denn auch gar keine Erwähnung.

Damit ist hinreichend erstellt, dass der Berufungskläger seine Anschuldigungen wider besseres Wissen erhoben hat. Es kann im Übrigen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil Strafgericht E. III.2., Akten S. 236 ff.). Die dort verwendete Formulierung, es sei «zu bezweifeln, dass der Beschuldigte tatsächlich glaubte, der Privatkläger habe sich wegen Betrugs strafbar gemacht», ist insofern zu korrigieren, als tatsächlich nach dem Gesagten keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger den Privatkläger bewusst mit unbegründeten und zweckfremden Anzeigen eingedeckt hat, mit dem erklärten Ziel, ein Strafverfahren gegen diesen herbeizuführen. Der Berufungskläger wollte offenkundig Vergeltung üben, da er mit dem damals geschlossenen, für ihn nicht optimalen «Deal» mit der [...] nicht zufrieden war.

3.         Strafzumessung

3.1      Die Vorinstanz hat eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit unbedingtem Strafvollzug, ausgesprochen. Der Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an, da er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt. Der Privatkläger beantragt demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.

3.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.3      Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 520).

3.4      Der Berufungskläger hat sich der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, die eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend besteht zwischen den beiden falschen Anschuldigungen ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, weshalb sie eine geringe Selbständigkeit aufweisen. Beide Taten richten sich gegen den gleichen Rechtsgutträger und die Tatbegehung erfolgte im selben engen Zusammenhang (Auseinandersetzung betreffend die [...]). Insofern rechtfertigt es sich, das Tatverschulden im Zusammenhang mit den beiden Vorwürfen gemeinsam zu beurteilen.

3.4.1   Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger den Privatkläger nicht nur eines Verbrechens und eines Vergehens bezichtigte, sondern ihm als Geschäftsführer einer Fahrschule auch ein stark ruf- und geschäftsschädigendes Verhalten vorwarf.

3.4.2   In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz besonders verwerflich, dass der Berufungskläger den Vorwurf des Erteilens theoretischen und praktischen Fahrunterrichts unter Drogeneinfluss nach eigenen Angaben äusserte, damit sich der Privatkläger hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs vor Gericht verantworten müsse. Der Berufungskläger handelte aus rein egoistischen Beweggründen und zog, nachdem er auf zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Ebene gescheitert war, mit den Strafanzeigen die letzten Register. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass die falschen Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem Konflikt mit dem Privatkläger stehen.

Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr ganz leicht einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – insgesamt und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe vom 30 Tagessätzen als schuldangemessen.

3.5      In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Der Berufungskläger ist zwar einschlägig vorbestraft und uneinsichtig, ansonsten aber bisher nie deliktisch aufgefallen. Entsprechend der Vorinstanz wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Verschuldens- und Strafhöhe aus.

3.6

3.6.1   Der Berufungskläger moniert schliesslich noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

3.6.2   Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 1). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die Beschuldigten – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m. Hinw.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2020 E. 9.10).

3.6.3   Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist eine Strafreduktion wegen überlanger Verfahrensdauer nicht angezeigt. Das gesamte Verfahren dauerte vom Zeitpunkt der Anlasstat gerechnet drei Jahre. Das Verfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 sowie das darauffolgende Beschwerdeverfahren implizierten bzw. erforderten das Verstreichen einer gewissen Zeitspanne und der Berufungskläger reichte im Rahmen des Berufungsverfahrens immerhin zweimal ein Fristerstreckungsgesuch ein. Zwar vergingen zwischen dem Eingang der Berufungsantwort des Privatklägers und der Ladungsverfügung zehn Monate, allerdings handelt es sich vorliegend um keinen prioritär zu behandelnden Haftfall und es wurde lediglich eine niedrige Geldstrafe verhängt. Eine totale kantonale Verfahrensdauer von drei Jahren verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot.

3.7

3.7.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV 82 E. 4.1). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

3.7.2   Der Berufungskläger weist – wie bereits erwähnt – zwar eine einschlägige Vorstrafe auf, ist jedoch ansonsten nie deliktisch aufgefallen. Überdies ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt gut integriert, arbeitet er doch gemäss eigenen Aussagen als Lastwagenchauffeur bei der [...]. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass beim Berufungskläger eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Insofern drängt sich keine Verhängung einer Freiheitsstrafe auf und es ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin eine Geldstrafe auszusprechen.

3.8      Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er monatlich brutto ein Einkommen von ca. CHF 5'300.– erzielen würde und einen Teil des Lohns pfänden müsse, die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festgelegt. Die erstinstanzlichen Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe sind unverändert geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden und die Höhe des Tagessatzes von CHF 30.– bestätigt werden kann.

3.9      Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat eine Prognose für das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs setzt folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Hinblick auf weitere künftige Verbrechen und Vergehen voraus (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit Strafbefehl vom 2. April 2020 (Akten S. 4 ff.) wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung und Nötigung unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt wurde. Noch während laufender Probezeit beging der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Die bedingte Geldstrafe reichte offenbar nicht aus, den Berufungskläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aufgrund des Gesagten ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen, weshalb die verhängte Strafe als unbedingt vollziehbar auszusprechen ist.

4.         Widerrufsverfahren

4.1      Der Berufungskläger wurde am 2. April 2020 wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung und Nötigung zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verurteilt.

4.2      Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteile Person weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1 m. Hinw.).

4.3      Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die vorliegend zu beurteilenden Delikte gleichgelagert wie die mit Strafbefehl vom 2. April 2020 beurteilten Taten und richten sich gegen dieselbe Person. Der Berufungskläger zeigt hinsichtlich seiner Taten weder Einsicht noch Reue und scheint in seiner Überzeugung, der Privatkläger habe ihm Unrecht getan, festgefahren. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich der Berufungskläger in Zukunft bewähren wird. Entsprechend ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Vorstrafe für vollziehbar zu erklären.

Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden sowie der widerrufenen Strafe um gleichartige Strafen, da es sich in beiden Fällen um Geldstrafen handelt. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Es erscheint vorliegend angemessen, die neu ausgesprochene Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz um 10 Tagessätze zu erhöhen. Die auszusprechende Strafe ist deshalb auf 40 Tagessätze zu CHF 30.– festzusetzen.

5.         Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m. Hinw.). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je m. Hinw.). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.

Der Berufungskläger trägt infolge des Verursacherprinzips die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 360.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.–. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

5.2      Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Berufungskläger gemäss eingereichter Honorarnote eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'664.05 geltend. Da der Schuldspruch wegen mehrfacher falscher Anschuldigung bestätigt wird, ist ihm für das Verfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

Der Privatkläger hat sich als Strafkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafkläger dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433 N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Die Vertreterin des Privatklägers machte vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt rund neuneinhalb Stunden inklusive den Aufwand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.–sowie Auslagen von CHF 56.80, alles unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, geltend (vgl. Akten S. 175 ff.). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger vorliegend im Strafpunkt wegen mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Privatkläger somit für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 2'596.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegt der Privatkläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an ihn zu verurteilen. Der von der Vertreterin des Privatklägers für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von rund zehn Stunden zum Ansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 27.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% bzw. 8,1% insgesamt also CHF 2'768.35 (Akten S. 358 f.), erscheinen angemessen und für die Wahrung der Interessen des Privatklägers auch als notwendig.

5.3      Der Berufungskläger hat eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– beantragt (Berufungserklärung, Akten S. 261; Berufungsbegründung, Akten S. 285, 306; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 366, 372). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt, in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 2. April 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen übler Nachrede, Verleumdung (mehrfache Begehung), Beschimpfung und Nötigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–,

in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 360.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Antrag von A____ auf Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– wird abgewiesen.

B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 2'596.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'768.35 für das Berufungsverfahren zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.24 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2024 SB.2023.24 (AG.2024.590) — Swissrulings