Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.8
URTEIL
vom 27. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____, Anschlussberufungskläger
geb. [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____, Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokatin, Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 20. September 2016
betreffend einfache Körperverletzung, Strafzumessung, Genugtuung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. September 2016 wurde A____ (Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Januar 2016 bis zum 12. September 2016, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. April 2016. Weiter wurde er zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– an B____ (Privatklägerin) sowie zur Zahlung der reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘427.75 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 600.– verurteilt. Hingegen wurde der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung, der Tätlichkeiten sowie der sexuellen Belästigungen freigesprochen. Für die ausgestandene Überhaft von 19 Tagen wurde ihm eine Haftentschädigung von CHF 3‘000.– zugesprochen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 22. September 2016 Berufung angemeldet, am 31. Januar 2017 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 4. April 2017 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. September 2016 zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen und es sei ihm infolgedessen keine Haftentschädigung zuzusprechen. Eventualiter und für den Fall, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Höhe der Strafe bestätigt werde, sei die Überhaft von 19 Tagen an die mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. April 2016 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– oder an allfällige weitere, noch nicht verbüsste Strafen anzurechnen (Art. 51 StGB). Eine Haftentschädigung sei dem Beschuldigten infolgedessen nicht zuzusprechen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2017, die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen, soweit sie den Rechtsbegehren der eigenen Anschlussberufung (s.u.) widersprächen. Die Privatklägerin hat sich zur staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht vernehmen lassen.
Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...], hat mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Anschlussberufung erklärt und diese mit Schreiben vom 27. März 2017 begründet. Er beantragt, das Urteil vom 20. September 2016 sei dahingehend abzuändern, dass er von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen und stattdessen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Ohrverletzung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (übrige Ohrfeigen) schuldig gesprochen werde. Im Übrigen akzeptiere er die Schuld- und Freisprüche des Strafgerichts. Hinsichtlich der Strafzumessung beantragt der Beschuldigte, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. April 2016, zu verurteilen, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit 20. Januar 2016 vollumfänglich anzurechnen sei. Weiter sei dem Beschuldigten eine Haftentschädigung resp. Genugtuung von CHF 48‘000.– zuzusprechen. Auf die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin sei zu verzichten. Sodann seien dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten und keine erstinstanzlichen Urteilsgebühren aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Anschlussberufungsantwort vom 21. Juli 2017 auf Abweisung der Anschlussberufung. Die Privatklägerin beantragt mit Eingabe vom 27. September 2017 die Abweisung der Anträge des Beschuldigten.
Die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin [...], hat am 24. Februar 2017 Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 22. Juni 2017 begründet. Die privatklägerische Anschlussberufung richtet sich gegen die Höhe der zugesprochen Genugtuung. Die Privatklägerin beantragt, es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Januar 2016 zu verurteilen. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufungsantwort vom 13. Juli 2017, die Anträge der privatklägerischen Anschlussberufung seien abzuweisen, soweit sie den Rechtsbegehren der eigenen Anschlussberufung (s.o.) widersprächen. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur privatklägerischen Anschlussberufung nicht vernehmen lassen.
Am 31. Januar 2018 ist ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten beim Appellationsgericht eingegangen und am 22. Februar 2018 hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn auf Anfrage mitgeteilt, die mit Urteil vom 4. April 2016 gegen den Berufungskläger ausgesprochene unbedingte Geldstrafe sei in Betreibung gesetzt, mithin vollzogen worden. Hiervon ist den Parteien in der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2018 Kenntnis gegeben worden. Ebenfalls ist Gelegenheit gegeben worden, Fragen an den Beschuldigten sowie an die Privatklägerin zu richten. In der Folge sind die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der Privatklägerin und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte und die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert sind. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-) Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die drei frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Freisprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher versuchter Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigungen sowie die Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und der Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.
Den vorinstanzlichen Schuldsprüchen liegt zusammengefasst das folgende, unangefochtene Beweisergebnis zugrunde:
Am Nachmittag des 13. Januar 2016 begab sich die Privatklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten, mit welchem sie eine intime Beziehung unterhielt, in dessen 1-Zimmerwohnung an der [...]-strasse in Basel. Im Verlaufe der Begegnung geriet der Beschuldigte in der Vermutung der Untreue seiner Partnerin in Rage. Er forderte die Privatklägerin auf, ihm zur Kontrolle ihr Mobiltelefon auszuhändigen, und versetzte ihr auf ihre Weigerung hin mit der rechten Hand eine Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte. Nachdem der Beschuldigte das Mobiltelefon behändigt und entsperrt hatte, sah er sich in seinem Verdacht bestätigt, worauf er der Privatklägerin im folgenden Streit wiederholt Ohrfeigen in unbekannter Anzahl auf die linke Gesichtshälfte und den Bereich des Ohrs verabreichte. Als die Privatklägerin einen Anruf auf ihr Mobiltelefon erhielt, nahm dies der noch immer jähzornige Beschuldigte zum Anlass, sie erneut zu ohrfeigen. Seinen Abschluss fand das Geschehen, soweit hier noch zu beurteilen, nach einem Telefonat des Beschuldigten mit seinem vermeintlichen Rivalen, bei welchem er diesem eröffnete, mit der Privatklägerin liiert zu sein. Im Anschluss an das Gespräch verpasste er der Privatklägerin schliesslich mit der flachen rechten Hand weitere Schläge ins Gesicht und an die Ohren. Die Privatklägerin trug durch die Schläge eine Cochlea-Kontursion mit konsekutivem Innenohrschaden, eine Trommelfellperforation, eine Hautschürfung hinter dem linken Ohr und Hauteinblutungen an der linken Wange und der linken Halsseite davon.
3.
3.1 Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich begangener einfacher Körperverletzung.
3.1.1 Begründungsweise bringt der Beschuldigte vor, es gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht klar hervor, ob lediglich die Verletzung des Ohrs der Privatklägerin als einfache Körperverletzung qualifiziert werde oder auch andere Verletzungen, namentlich die Hauteinblutungen und die Hautschürfung. Sinngemäss führt er aus, bloss eine Ohrfeige habe die Trommelfellperforation bewirkt, hinsichtlich der übrigen Ohrfeigen sei der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Im Gegensatz zur Trommelfellperforation seien die festgestellten Hauteinblutungen, auch „blaue Flecken“ oder Hämatome genannt, und die geringfügige Hautschürfung, als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Diese Differenzierung habe die Vorinstanz unterlassen.
Bei näherer Betrachtung wendet sich der Beschuldigte erst in zweiter Linie gegen die rechtliche Qualifikation der einzelnen Schläge. Implizit stellt er vorfrageweise zur Disposition, ob die am Nachmittag/Abend des 13. Januar 2016 begangenen Tätlichkeiten gesamthaft – mithin als natürliche Handlungseinheit – zu würdigen sind oder ob die Mehrzahl an Ohrfeigen eine mehrfache Tatbegehung darstellt. Letzteres ist Voraussetzung dafür, dass die einzelnen Tathandlungen, wie vom Beschuldigten explizit verlangt, je einer gesonderten (rechtlichen) Beurteilung zugänglich sind.
3.1.2 Die Staatsanwaltschaft hat sich weder in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort noch anlässlich der Berufungsverhandlung substantiiert mit den Einwendungen des Beschuldigten zum objektiven Tatbestand auseinandergesetzt.
3.2
3.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprühen einer Mauer in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten mit Farbe; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGer 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4, 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 10).
Aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht hervor, dass das Strafgericht sämtliche unter dem Titel der einfachen Körperverletzung angeklagten Einzelhandlungen, die am Abend des 13. Januar 2016 begangen worden sind, als ein natürlich zusammenhängendes Geschehen verstanden und folgedessen einer gesamthaften Beurteilung zugeführt hat. Diese Betrachtungsweise widerspiegelt sich im Dispositiv, gemäss welchem der Beschuldigte der einfachen Tatbegehung schuldig erklärt wurde.
3.2.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht mit den Gründen auseinandergesetzt hat, weshalb nach seinem Dafürhalten eine gesonderte Beurteilung der einzelnen Ohrfeigen Platz greifen und gegenüber einer Betrachtung des Sachverhaltes als natürliche Handlungseinheit den Vorzug verdienen soll. Soweit er das Fehlen eines inneren Zusammenhangs zwischen den Schlägen einzig aus der unterschiedlichen Schwere des Verletzungserfolgs ableiten will, geht seine Kritik mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung an der Sache vorbei.
Aus den Akten erhellt, dass der Beschuldigte, nachdem er von der Existenz einer Beziehung der Privatklägerin zu einem anderen Mann erfahren hatte, zunehmend in Rage geriet und während einiger Zeit in diesem Zustand verblieb. In dieser Phase ereignete sich das Kerngeschehen, dessen Eckpunkte das Herausverlangen des Mobiltelefons der Privatklägerin, das wiederholte Durchsuchen nach Nachrichten und Fotos und schliesslich das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seinem Gegenpart bilden. Im Anschluss kam es nach dem unangefochtenen Beweisergebnis der Vorinstanz allenfalls zu einer Entspannung der Situation, jedenfalls aber zu keinen weiteren Schlägen.
Innerhalb des Kerngeschehens lässt sich ein Muster ausmachen, nach welchem der Beschuldigte seine Partnerin wiederholt zur Rede stellte, in Aufruhr geriet und dabei teilweise die Beherrschung verlor. Dieses Muster aktualisierte sich während der sich über einige Stunden hinziehenden Krise mehrmals. Die (diesbezüglich) übereinstimmenden Aussagen aus dem Vorverfahren bestätigen, dass sich der Beschuldigte während der Dauer der gesamten Auseinandersetzung in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, während welcher er sich gefühlsmässig von Wut und Eifersucht antreiben liess (vgl. E. 3.4.4).
Als Resultat des Konfliktes steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Zuge dieses zusammenhängenden Geschehensablaufs mehrmals mehrfach geohrfeigt hat.
3.2.3 Gestützt auf das Gesagte kommt das Appellationsgericht zum Schluss, dass die am 13. Januar 2016 ausgeteilten Schläge ausgehend von ihrer räumlichen und zeitlichen Nähe sowie ihres inneren Motivationszusammenhanges bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Weder die Tatsache der iterativen Tatbegehung noch jene des unterschiedlichen Verletzungserfolgs der einzelnen Schläge vermögen diese Auffassung umzustossen. Eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Ohrfeigen erwiese sich mit Blick auf den Gesamtkontext als sachfremd. Daraus ergibt sich, dass das Strafgericht bei der Beurteilung der Geschehnisse vom Nachmittag/Abend des 13. Januar 2016 zu Recht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen ist.
3.3
3.3.1 In seiner Anschlussberufungsbegründung vom 27. März 2017 liess der Beschuldigte ausführen, von einer Ohrfeige habe die Privatklägerin einen Trommelfelldefekt sowie eine Prellung des Innenohrs davon getragen. Diesbezüglich gehe er mit der Anklage und der Vorinstanz darin einig, dass eine einfache Körperverletzung vorliege. Das Opfer habe – wenn auch bloss vorübergehend – erhebliche Schmerzen und Behinderungen gehabt (Begründung der Anschlussberufung vom 27. März 2017 S. 7).
3.3.2 Nachdem fest steht, dass sämtliche Ohrfeigen als natürliche Handlungseinheit (vgl. E. 3.2.3) zu qualifizieren sind, scheidet eine gesonderte rechtliche Beurteilung der einzelnen Schläge aus. Der Beschuldigte hat unter Bezugnahme auf den von ihm anerkannten Taterfolg auch in rechtlicher Hinsicht zugestanden, die objektiven Tatbestandselemente der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt zu haben. Folglich kann an dieser Stelle auf eine erneute Subsumption der Schläge unter die einzelnen objektiven Tatbestandselemente verzichtet und auf das zutreffende vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zusammenfassend hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB in einfacher Tatbegehung erfüllt.
3.4
3.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Eventualvorsatz erfüllt zu haben. Er macht geltend, die Tat fahrlässig begangen zu haben. Diese Auffassung stützt er einerseits auf seine eigenen Aussagen im Vorverfahren (vgl. Akten S. 574), anderseits auf eine Auskunft der rechtsmedizinischen Gutachterin, nach welcher eine Trommelfellperforation durch ein schlagbedingtes Druckproblem im Ohr („Druckwelle“) sowohl bei heftigen, aber auch bei weniger wuchtigen Schlägen entstehen könne (Akten S. 668). Allein aus der Art der Verletzung lasse sich nicht ableiten, ob bzw. wie stark der Beschuldigte zugeschlagen habe. Bei einer leichten Ohrfeige habe der Beschuldigte jedoch sicher nicht mit einer Trommelfellverletzung rechnen müssen, zumal er nicht gezielt auf die Ohren geschlagen habe und medizinischer Laie sei. Somit habe er den eingetretenen Taterfolg nicht vorhersehen können.
3.4.2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufungsbegründung vom 4. April 2017 – allerdings unter dem Titel der Strafzumessung – ebenfalls gegen die vorinstanzliche Feststellung, der Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Sie führt aus, der Beschuldigte habe immer wieder auf die Privatklägerin eingeschlagen, in der Absicht, diese für ihre Unehrlichkeit und ihre Beziehung zu einem anderen Mann zu bestrafen. Dieses Motiv lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit direkter Verletzungsabsicht gehandelt habe.
In ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 21. Juli 2017 fährt die Staatsanwaltschaft fort, es stehe aufgrund des vom IRM dokumentierten Gesamtverletzungsbildes ausser Frage, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrere heftige und wuchtige Ohrfeigen verpasst habe, woraus sich sinngemäss schliessen lasse, dass er mit Verletzungsabsicht gehandelt habe. Der Beschuldigte habe gerade nicht fahrlässig gehandelt, und es sei irrelevant, dass nicht feststehe, mit welcher Wucht jene Ohrfeige ausgeführt worden sei, welche die Trommelverletzung letztlich verursacht habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, der Beschuldigte habe wiederholt und heftig gegen das Gesicht und die Ohren der Privatklägerin geschlagen. Wer derart brutal zuschlage, könne auf das Ausbleiben von Verletzungen nicht vertrauen und nehme einfache Körverletzungen zumindest in Kauf (Plädoyer-Notizen Staatsanwaltschaft S. 2).
Zusammenfassend macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Dass sie dies im Rahmen der Strafzumessung unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens tut, schadet nicht. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte ohnehin eine Überprüfung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit verlangt, rechtfertigt es sich, die staatsanwaltschaftliche Rüge an dieser Stelle mit zu behandeln.
3.4.3 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (eingehend BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen).
Zusammengefasst ergibt sich, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen; in beiden Fällen ist dem Täter „die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung“ bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, bzw. mit der Einstellung handeln, „dass schon nichts passieren werde“, zumal wenn er den Eintritt des Erfolgs innerlich ablehnt. Das ist der Fall der bewussten Fahrlässigkeit. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt, „ernstlich in Rechnung stellt“ (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 12 StGB N 58, m.w.H.).
3.4.4 Bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes sind vorab die Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte den Taterfolg nicht in erster Linie angestrebt und auch nicht als „notwendige Nebenfolge“ seiner Ohrfeigen miteinkalkuliert hat. So gab er einerseits an, „mega aggressiv“ (Akten S. 414) bzw. sehr wütend (Akten S. 840) geworden zu sein, auf Vorhalt des Verletzungsbildes der Privatklägerin antwortete er indes relativierend, wie etwa mit: „[…] ich habe es nicht absichtlich gemacht, das hätte beim Schlagen passieren können.“ (Akten S. 544), bzw. „Ich weiss nicht, wie diese Verletzungen entstanden sind.“ (Akten S. 558), sowie mit „Das weiss ich nicht, ob das beim Schlagen passiert ist, das ist scheisse, das verstehe ich.“ (Akten S. 574). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an: „Ich wollte nicht sie [sic] in dieser Form verletzen, ich war wirklich sehr verliebt in sie und habe gar nicht gemerkt, was ich gemacht habe. […] Aber ich habe nicht gedacht, dass sie gleich ein Loch im Trommelfell bekommt.“ (Akten S. 854).
Obschon der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, kommt das Appellationsgericht nicht umhin, bei der Ermittlung, ob der Beschuldigte die eingetretenen Verletzungen in Kauf genommen hat, die Tatumstände in seine Würdigung miteinzubeziehen. Demzufolge fällt die in der Summe stattliche Anzahl von Ohrfeigen, mit welcher der Beschuldigte die Privatklägerin malträtiert hat, ins Gewicht. Zur Gesamtbetrachtung gehört weiter, dass der Beschuldigte nicht planmässig, sondern aus Jähzorn handelte, weshalb davon auszugehen ist, dass die Abgabe der Schläge relativ unkontrolliert, d.h. weder besonders dosiert, noch besonders gezielt erfolgt ist. Auch kann gemäss den Feststellungen des IRM nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit voller Wucht geohrfeigt hat, aufgrund der Hauteinblutungen sind einige härtere Schläge indes objektiviert (Akten S. 668). Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit der flachen Hand zugeschlagen hat, was nahe legt, dass er die Beherrschung nicht komplett verloren hat. Entsprechend wurde eine gewisse Eskalationsstufe auch nicht überschritten.
3.4.5 In Bezug auf die Wissensseite gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass der Beschuldigte es entgegen seiner Aussage für möglich halten musste, dass die von ihm ausgehende Gewaltausübung beim Opfer eine Schädigung am Körper nach sich ziehen könnte. Auch medizinische Laien wissen, dass der Kopf eine besonders sensible Körperpartie darstellt; entsprechend vielfältig und weitreichend können die Folgen einer gewalttätigen äusserlichen Einwirkung sein. Bei einer Vielzahl unspezifisch auf die linke Kopfseite abgegebener Schläge – auch mit der flachen Hand – ist die Möglichkeit einer Verletzungsfolge erkennbar. Hinzu kommt, dass zumindest eine gewisse Anzahl an Ohrfeigen mit erhöhter Heftigkeit abgegeben wurde. Die eingetretenen Verletzungen sind denn auch typisch für die Art ihrer Beibringung. Dass der Beschuldigte nicht präzise herleiten konnte, wie die Trommelfellperforation mechanisch verursacht wurde, rückt in Anbetracht der Umstände in den Hintergrund und wird auf der Wissensseite nicht vorausgesetzt.
Für die Willensseite gilt, dass der Beschuldigte den Verletzungserfolg zwar nicht direkt angestrebt hat; er konnte indes auch nicht mehr auf sein Ausbleiben vertrauen. Seine innere Einstellung zu den Auswirkungen seiner Schläge ist als gleichgültig zu bezeichnen. Es ist davon auszugehen, dass der eifersüchtige Beschuldigte dem Zustand der Privatklägerin schlechterdings keine grosse Beachtung geschenkt hat; viel zu sehr scheint er mit seiner eigenen Gefühlslage beschäftigt gewesen zu sein. Dies legen auch seine diesbezüglichen Aussagen nahe. Entsprechend hatte der Beschuldigte keine Skrupel, mit einem übersetzten Mass an körperlicher Rohheit gegen die Privatklägerin vorzugehen. Immerhin liess er es in der Art der Gewaltausübung bei Ohrfeigen bewenden. Insgesamt folgt, dass die Bereitschaft des Beschuldigten, eine Schädigung an der linken Kopfpartie der Privatklägerin in Kauf zu nehmen, vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Umgekehrt liegen auf sachverhaltlicher Ebene keine hinreichenden Indizien vor, die darauf hinweisen, der Beschuldigte habe den Verletzungserfolg direkt angestrebt, wie die Staatsanwaltschaft dies geltend macht. Es kann auf das Vorstehende verwiesen werden.
Nicht aus den äusseren Umständen abzuleiten und darum gesondert zu würdigen ist die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, der direkte Vorsatz ergebe sich aus dem Motiv des Beschuldigten. Dieser habe die Privatklägerin mit den Schlägen eigentlich bestrafen wollen und aus diesem Grund mit entsprechender Verletzungsabsicht gehandelt. Es mag zutreffen, dass die Ausübung körperlicher Gewalt im sozialen Nahraum regelmässig eine disziplinarische Komponente enthält. Indem der vermeintliche Regelbruch ein faktisches Übel nach sich zieht, macht die Gewalt ausübende Person die Verhaltensnorm als solche sichtbar; ebenso wie das ihr zugrunde liegende Machtgefälle. Hierzu reicht die Tatsache der Gewaltausübung aufgrund ihres in zwischenmenschlichen Beziehungen als herabwürdigend empfundenen Charakters allerdings aus. Es ist nicht notwendig, eine körperlich unterlegene Person darüber hinaus gesundheitlich zu schädigen. Der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt jedoch genau dies voraus. Im vorliegenden Fall kann indes nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe den Verletzungserfolg als Mittel zum Zweck der Bestrafung eingesetzt und demnach mit direktem Vorsatz (zweiten Grades) gehandelt. Vielmehr handelt es sich bei der Trommelfellperforation um einen überschiessenden Taterfolg, der in der strafenden Komponente der Ohrfeigen gerade nicht abgebildet ist. Der Beschuldigte hat die Verletzungsfolge somit nur, aber immerhin, in Kauf genommen.
3.4.6 Zusammenfassend ist im Einklang mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Das Urteil des Strafgerichts ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.
3.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Damit hat er tatbestandsmässig gehandelt. Die Tatbestandsmässigkeit indiziert in diesem Fall die Rechtswidrigkeit. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind weder geltend gemacht worden, noch ergeben sich solche aus den Akten.
Damit steht fest, dass sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen am 13. Januar 2013 ab ca.16:30 Uhr in Basel, zum Nachteil der B____, schuldig gemacht hat. Die Anschlussberufung erweist sich als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
4.
4.1 Im Rahmen der Strafzumessung bezeichnete die Vorinstanz das objektive Tatverschulden als erheblich, während es die subjektiven Tatkomponenten leicht verschuldensmindernd berücksichtigte. Sie gelangte als Zwischenergebnis zu einer Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Die Täterkomponenten gewichtete die Vorinstanz leicht straferhöhend, sodass es im Resultat für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten Dauer verhängte.
4.2 Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung in zweierlei Weise:
4.2.1 Zum einen sei betreffend das subjektive Tatverschulden festzuhalten, der Beschuldigte habe nicht mit Eventualvorsatz, sondern mit direktem Vorsatz gehandelt. Folglich könne unter diesem Titel keine Reduktion der objektiven Tatschwere angezeigt sein.
Wie vorstehend erwogen, hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt. Die staatsanwaltschaftlichen Rügen sind in die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes miteingeflossen (vgl. E. 3.4.5). Es kann darauf verwiesen werden. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft aus, selbst wenn man mit dem Strafgericht von Eventualvorsatz ausginge, vermöge eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten das vom Strafgericht als ziemlich erheblich bewertete Verschulden nicht angemessen zu widerspiegeln. Vielmehr erscheine eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten dem Tatverschulden angemessen.
4.2.2 Zum anderen moniert die Staatsanwaltschaft, die sieben, teilweise höchst einschlägigen Vorstrafen hätten sich straferhöhend auszuwirken. Das Strafgericht habe im angefochtenen Urteil zwar ausgeführt, dass die Vorstrafen sehr negativ ins Gewicht fielen, diesem Umstand mit einer Straferhöhung von 2 Monaten jedoch nur ungenügend Rechnung getragen. Die massive Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheine nur mit einer Straferhöhung um 3 Monate angemessen berücksichtigt, woraus für die einfache Körperverletzung 9 Monate Freiheitsstrafe resultiere.
Der Beschuldigte wendet hiergegen ein, die Vorstrafen seien von der Vorinstanz gewürdigt worden. Sie seien ausserdem nicht allzu gravierend ausgefallen, hätten sie doch lediglich zu Geldstrafen und Bussen geführt.
4.3 Der Beschuldigte führt in der Begründung seiner Anschlussberufung aus, die im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Freiheitsstrafe sei erheblich zu mindern, da sie seinem Verschulden bei weitem nicht angemessen sei. Er habe die Privatklägerin aus einer verständlichen Wut heraus geohrfeigt. Hinzu komme, dass die Ohrverletzung der Privatklägerin unglücklichen Umständen zuzuschreiben sei – lasse sich doch nach der Gutachterin nicht sagen, dass sie auf einen besonders schweren Schlag zurückzuführen sei. Sinngemäss erscheine insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen für die einfache Körperverletzung angemessen.
4.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).
An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1).
4.5
4.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die schwerste zu beurteilende Verletzung eine Trommelfellperforation ist, welche gemäss den Aussagen der Privatklägerin nach zwei Monaten verheilt war und sich anschliessend nicht mehr bemerkbar machte. Der Taterfolg bewegt sich somit am unteren Rand denkbarer einfacher Körperverletzungen. Nichts anderes gilt für die Hauteinblutungen und die Hautabschürfung: Sie erreichten – bei gesonderter Betrachtung – die Schwere einer einfachen Körperverletzung nicht und sind im vorliegenden Fall, soweit aus den Akten ersichtlich, folgenlos abgeheilt. Insgesamt ist die Schwere der Rechtsgutsverletzung als gering zu bezeichnen. Leicht verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin physisch deutlich überlegen war.
Die Verwerflichkeit des Handelns ist noch als gering zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte aus einem sthenischen Affekt; er ging ohne konkreten Tatplan vor und liess sich von seiner Gefühlslage leiten. Indem er die Privatklägerin mit seinen blossen Händen ohrfeigte, legte er keine besondere kriminelle Energie an den Tag. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten insofern, als dass er die Trommelfellperforation auf unglückliche Umstände zurückführt. Es handelt sich um eine für die Art der Tatbegehung typische Verletzung. Dies kann sich bei der Bewertung seines Verschuldens nicht zu seinen Gunsten niederschlagen.
Zusammenfassend ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen.
4.5.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe aus Eifersucht gehandelt. Die Gründe hierfür seien zwar nachvollziehbar, erheischten aber kein Verständnis. Dies wirke sich leicht verschuldensmindernd aus. Zu ergänzen ist, dass es zwar nachvollziehbar erscheinen mag, dass der Beschuldigte konfrontiert mit der Gesamtsituation „aus allen Wolken gefallen“ und in Wut geraten ist. Dass er sich von seiner Erbitterung geleitet zu Gewalttätigkeiten hat hinreissen lassen, ist jedoch keineswegs zwingend. Anders als vom Beschuldigten gerügt, wirkt sich die Tatsache, aus Eifersucht gehandelt zu haben, wie vom Strafgericht richtig erkannt, bloss in geringem Masse verschuldensmindernd aus, will man dem Beschuldigten keine verminderte Steuerungsfähigkeit attestieren. Davon ist vorliegend zu Recht nicht die Rede. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann die eventualvorsätzliche Tatbegehung schuldmindernd in Rechnung gestellt. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen aus, dass die Rechtsgutsverletzung ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
Somit kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, die subjektiven Tatkomponenten leicht verschuldensmindernd zu werten.
4.5.3 Im Resultat ist das Tatverschulden insgesamt als eher leicht zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 StGB, welcher von einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich eine Strafe von 4 Monaten, vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, als verschuldensangemessen.
4.5.4 Unter dem Titel der Täterkomponenten hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend neutral gewertet. Zu Gunsten des Beschuldigten führte sie sein Geständnis sowie die geäusserte Reue an. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Negativ wertete das Strafgericht, dass der Beschuldigte diverse, zum Teil einschlägige Vorstrafen aus den letzten drei Jahren vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufweist. Der vor der Berufungsverhandlung eingeholte Strafregisterauszug vom 30. Januar 2018 erhellt, dass der Beschuldigte sieben Vorstrafen aufweist, von welcher die jüngste vom 4. April 2016 datiert. Drei Urteile, jene vom 2. Januar 2013, vom 26. April 2013 und vom 5. Dezember 2014, weisen Delikte gegen Leib und Leben (teilweise jedoch bloss im Übertretungsbereich) aus und sind folglich als einschlägig zu bezeichnen. Mit der Staatsanwaltschaft ist somit festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten deutlich straferhöhend auszuwirken haben. Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten, sein Verhalten im Strafverfahren und die von ihm geäusserte Reue strafmindernd in Rechnung zu stellen sind. Das Gewicht der Vorstrafen wird dadurch einigermassen relativiert. Überdies darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die straferhöhende Wirkung der Täterkomponenten zum Tatverschulden, welches die Vorinstanz angemessen mit 4 Monaten quantifiziert hat, in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss. Unter Berücksichtigung aller Täterkomponenten erweist sich eine Erhöhung der Strafe um die Hälfte durchaus als bedeutsam und mit Blick auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils als mängelfrei.
Nach dem Gesagten erweist sich gestützt auf die Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate als sachgerecht.
4.6 Der Beschuldigte hat die Wahl der Strafart und die Verweigerung des bedingten Vollzugs nicht angefochten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Die Freiheitsstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen.
Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als unbegründet und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Demnach ist die zum Nachteil von B____ begangene einfache Körperverletzung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
5.
5.1 In Bezug auf die Zivilklage sprach die Vorinstanz der Privatklägerin mit Blick auf die Heilungsdauer der Trommelfellperforation von zwei Monaten sowie die psychischen Folgen der Tatnacht eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zu. Die Schadenersatzforderung verwies sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg.
Die Privatklägerin hat einzig den Genugtuungspunkt angefochten, weshalb über ihre Schadenersatzforderung nicht zu befinden ist.
5.2 Die Privatklägerin bringt in der Begründung ihrer Anschlussberufung vom 22. Juni 2017 vor, die Genugtuungssumme sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es zwei Monate gedauert habe, bis die Trommelfellperforation ausgeheilt sei, und sie unter psychischen Folgen zu leiden habe, klar zu gering. Die Privatklägerin höre noch immer ab und zu Rauschen und Piepstöne, und ihre Hörqualität sei bleibend verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Akten der SUVA bzw. „haben ihr die behandelnden Ärzte mitgeteilt“. Aufgrund einer auf die Tatnacht zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung befinde sich die Privatklägerin in psychologischer Behandlung. Mit Blick auf ein Präjudiz, bei welchem eine Genugtuungssumme von CHF 3‘000.– gesprochen worden sei, sowie in Würdigung der körperlichen und psychischen Auswirkungen der Tat sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 13. Januar 2016 zu sprechen.
Demgegenüber liess der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anschlussberufung der Privatklägerin vom 13. Juli 2017 darauf hinweisen, er bestreite, dass die Privatklägerin nach wie vor an Hörproblemen leide. Mit Blick auf ein anderes Präjudiz betreffend Schädigung des Gehörganges würde sich die Verweigerung einer Genugtuung auch im Rahmen der Rechtsprechung anderer Gerichte bewegen. Was die psychischen Nachwirkungen der Tat betreffe, seien diese unbelegt und würden mithin bestritten.
5.3 Der Beschuldigte macht in seiner Anschlussberufung geltend, die Verletzung des Ohrs sowie die Hauteinblutungen seien folgenlos ausgeheilt, weshalb hierfür kein Schmerzensgeld zu sprechen sei. Betreffend die psychische Belastung wendet er ein, deren Ursprung liege in den Lügen der Privatklägerin gegenüber ihren Eltern sowie im Fremdgehen, in Kombination mit ihrem sozio-kulturellen Hintergrund. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine übermässig lange Haft und ungerechtfertigte massive Anschuldigungen habe erdulden müssen, sei eine Genugtuung nicht angezeigt (Begründung der Anschlussberufung vom 27. März 2017 S. 10).
Hiergegen wandte die Privatklägerin ein, sie sei 13 Tage krankgeschrieben gewesen (Stellungnahme zur Anschlussberufung des Beschuldigten vom 27. September 2017 S. 4).
5.4 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3, 123 II 210 E. 2c). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (zum Ganzen: BGer 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
5.5
5.5.1 Hinsichtlich der psychischen Auswirkungen der Tatnacht wurde der Privatklägerin sowohl gemäss Austrittsbericht der UPK Basel vom 17. Mai 2016 (Akten S. 634) als auch gemäss Bericht ihrer behandelnden Psychologin Dr. phil. [...] vom 24. Mai 2016 (Akten S. 644) eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Beide Berichte nehmen die Schilderungen der Privatklägerin zur Ausgangslage, nach welchen sie Opfer einer versuchten Vergewaltigung sowie einer intensiven mehrstündigen Nötigungssituation geworden sein soll. Während der anhaltenden Freiheitsberaubung habe sie unter Todesängsten gelitten und gedacht, der Täter werde sie wahrscheinlich umbringen, bis er sie am nächsten Morgen freigelassen habe (vgl. Sachverhaltsdarstellung Akten S. 634 f.). Demgegenüber finden die Ohrfeigen jeweils bloss am Rande Beachtung.
Der Sachverhalt, welchen die jeweiligen Fachpersonen ihrer psychologischen Anamnese zugrunde legten, weicht substantiell vom Beweisergebnis ab, wie es sich als Resultat des vorliegenden Verfahrens präsentiert. Es ist zu betonen, dass der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten, welche angebliche sexuelle Übergriffe und Nötigungshandlungen zum Gegenstand hatten, freigesprochen wurde und dass die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen unangefochten geblieben sind. Behauptungen, welche sich im Laufe eines förmlichen, nach strafprozessualen Regeln durchgeführten Verfahrens nicht haben erhärten lassen, gelten im Strafpunkt als nicht erwiesen. Im Adhäsionsprozess können sie nicht über den Zivilpunkt wieder zum Beweisthema gemacht werden, etwa mittels eines medizinischen Berichtes, der massgeblich auf die strittigen Behauptungen abstellt. Ansonsten käme das Gericht zu Lasten des Beschuldigten auf das bereits klar umrissene Beweisergebnis zurück.
Gestützt auf das Vorstehende sind die beiden psychologischen Berichte dahingehend zu würdigen, dass lediglich die Ohrfeigen (und die bereits rechtskräftig beurteilten Beschimpfungen) als kausale Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung in die Betrachtung miteinbezogen werden können. Die durch diese Taten erlittene psychische Belastung erachtet das Appellationsgericht indes nicht als hinreichend schwer für die Zusprechung einer Genugtuung, zumal die Privatklägerin ihre Behauptung, noch immer in therapeutischer Behandlung zu sein, nicht belegt hat.
5.5.2 Damit ist weiter zu prüfen, ob die physischen Auswirkungen der Tat die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Betreffend die Art und Schwere der Ohrverletzung sowie den Grad des Verschuldens des Verursachers kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3 und 4) verwiesen werden. Was die Intensität und die Dauer der Auswirkungen betrifft, gehen die Auffassungen der Parteien auseinander.
Die Privatklägerin hat nicht näher spezifiziert, welche von der SUVA edierten Aktenstücke eine bleibende Schädigung des Gehörorgans beweisen sollen. Soweit ersichtlich, enthalten die Akten der SUVA ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Zeitraum vom 16. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 (Akten S. 810) und eine Kopie des Austrittsberichts des Universitätsspitals Basel vom 20. Januar 2016 (Akten S. 812). Überdies befinden sich in den Akten mehrere weitere Schreiben die Ausrichtung von Taggeldern betreffend (Akten S. 821 ff.). Aus diesen Dokumenten lässt sich weder eine anhaltende, geschweige denn eine bleibende Schädigung objektivieren. Dass der Privatklägerin eine solche Prognose von den behandelnden Ärzten in Aussicht gestellt worden sei, ist zudem mit erheblichen Zweifeln behaftet. Zum einen ist die Aussage unbelegt, zum anderen kontrastiert sie mit der Antwort der Privatklägerin auf die in der Einvernahme vom 3. März 2016 gestellte Frage, ob das Trommelfell in Zukunft wieder normal belastbar sei bzw. was ihr von den Ärzten diesbezüglich in Aussicht gestellt wurde: „Sollte wahrscheinlich wieder wie vorher sein.“ (Akten S. 427). Diese Aussage, die zuvor gegenteilig protokolliert worden war, wurde von der Privatklägerin eigens handschriftlich korrigiert. Aus diesem Bemühen, die eigene Aussage richtig zu stellen, leitet das Appellationsgericht eine erhöhte Glaubhaftigkeit ab. Weitere Beweismittel – insbesondere solche, die aus jüngerer Zeit datieren – liegen nicht im Recht. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Verletzung nicht länger als zwei Monate ausgewirkt hat.
Daraus folgend sind sowohl Intensität als auch Dauer der aus der Verletzung des Ohres resultierenden Beeinträchtigung als relativ gering zu beurteilen. Das Appellationsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass eine Genugtuungssumme von CHF 1‘000.– der von der Privatklägerin erlittenen immateriellen Unbill gerecht wird.
5.5.3 Bei der Festsetzung der Genugtuung handelt es sich um einen Billigkeits- bzw. Ermessensentscheid. Die Bemessung der Genugtuungssumme ist stets dem Einzelfall anzupassen. Eine rechtsgleiche Ausübung des Ermessens gestattet den Rückgriff auf Präjudizen insoweit, als die zu beurteilenden Sachverhalte in den massgeblichen Punkten vergleichbar sind.
5.5.4 Die Privatklägerin beruft sich auf ein Urteil des Kantonsgerichtes Waadt (jugement de la Cour d’appel pénale PE09.028368 vom 15. Februar 2012; erwähnt in Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 278, Fall-Nr. 620; Begründung der Anschlussberufung der Privatklägerin vom 22. Juni 2017 S. 6). Sie verweist auf die Genugtuungssumme von CHF 3‘000.– und bringt vor, das Opfer habe Wunden und Perforationen des Trommelfells erlitten. Inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt auf den vorliegenden Fall übertragen lassen sollen, erörtert die Privatklägerin nicht.
Bereits in rechtlicher Hinsicht übersieht die Privatklägerin, dass der Schuldspruch im angeführten Urteil wegen einfacher Körperverletzung, qualifiziert begangen, erging und zusätzlich eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erfolgt ist. In sachverhaltlicher Hinsicht erhellt die Lektüre, dass der Täter mit einem Japanmesser von hinten kommend mehrfach auf das Opfer einstach („Z. a donné des coups de cutter à T., par derrière“…), während dieses im Begriff war, sich mit einem Dritten zu prügeln („…alors que celui-ci à partie se débattait tant bien que mal“). Die Klinge durchtrennte Muskelgewebe in der Region des linken Ellbogens, was mit zwölf Stichen genäht werden musste. Daneben trug das Opfer Einstiche an der Körperseite (Thorax) davon, welche das Kantonsgericht als lebensgefährlich einstufte („… de nature à déboucher sur une blessure mortelle comme une section d’artère ou la lésion d’organes vitaux enserrés dans la cage thoracique.“). Die demgegenüber untergeordnet erscheinende Trommelfellperforation rührte offenbar daher, dass der Täter dem Opfer – den Cutter in der geschlossenen Faust haltend – zusätzliche Faustschläge versetzt hatte (zitiertes Urteil, E. 2 und E. 5 zum Sachverhalt sowie E. 4.1.2 zum Rechtlichen).
Insoweit, als die Privatklägerin moniert, im Präjudiz habe das Opfer eine Genugtuungssumme von CHF 3‘000.– zugesprochen erhalten, ist nicht nachvollziehbar, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte.
5.5.5 Der Beschuldigte beruft sich auf ein Urteil des Bundesstrafgerichtes (SK.2011.12 vom 24. August 2012, Stellungnahme zur Anschlussberufung der Privatklägerin vom 13. Juli 2017 S. 3). In sachverhaltlicher Hinsicht resümiert er, das Opfer habe bei einem Explosionsunfall mit Sprengmitteln namentlich ein Knalltrauma mit definitivem Gehörverlust erlitten. Effektiv liegt dem vom Beschuldigten angeführten Präjudiz ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde, als der hier zur Beurteilung stehende. Das Präjudiz ist nicht einschlägig, womit sich weiterführende Erwägungen erübrigen.
5.5.6 Zusammenfassend ergeben sich aus der Betrachtung der Präjudize keine Gründe, von der vorstehend ermessenen Genugtuungssumme abzuweichen.
Damit ist der Beschuldigte dazu zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem 13. Januar 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4‘000.– ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die vom Beschuldigten bereits ausgestandene Untersuchungshaft die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe um 19 Tage übersteigt. Diese Zeit habe der Beschuldigte ungerechtfertigt in Haft verbracht. Gestützt auf Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO sprach sie ihm eine Haftentschädigung von CHF 3‘000.–, ausmachend CHF 158.– pro Tag, zu.
6.2
6.2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die aufgrund der zu bestätigenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten resultierende Überhaft von 19 Tagen sei in Anwendung von Art. 51 StGB an die mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. April 2016 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– oder an allfällige weitere, noch nicht verbüsste Strafen anzurechnen. Eine Haftentschädigung sei dem Beschuldigten infolgedessen nicht zuzusprechen.
6.2.2 Gemäss Auskunft des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2018 wurde die im Verfahren [...] gegen den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 4. April 2016 ausgesprochene unbedingte Geldstrafe mittlerweile in Betreibung gesetzt. Sie werde vom Beschuldigten ratenweise abbezahlt. Hiervon wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung Kenntnis gegeben.
Die Strafe, an welche die Überhaft von 19 Tagen gemäss Antrag angerechnet werden soll, ist damit bereits vollzogen worden. Andere „offene“ Strafen betreffend den Beschuldigten sind von der Staatsanwaltschaft nicht bezeichnet worden und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es für eine Anrechnung i.S.v. Art. 51 StGB am entsprechenden Substrat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der Beschuldigte ist für die ausgestandene Überhaft zu entschädigen.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Haftentschädigung macht der Beschuldigte unter Hinweis auf den Entscheid 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 geltend, das Bundesgericht erachte grundsätzlich CHF 200.– pro Tag als angemessene Entschädigung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte habe wegen der Haft seine Arbeitsstelle und seine Wohnung verloren. Auch sei er während sehr langer Zeit mit gravierenden Vorwürfen konfrontiert gewesen (Begründung der Anschlussberufung vom 27. März 2017 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass der Ansatz von CHF 200.– für kürzere Inhaftierungen gelte, indes sei nicht klar, was als kürzere und was als längere Inhaftierung gelte. Er beruft sich auf ein Urteil des (ehemaligen) Verfahrensgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2010, welches in ständiger Praxis von einem Entschädigungstagessatz von CHF 200.– ausgehe, und auf ein Urteil des Bundesstrafgerichtes (SK.2016.48 vom 14. Februar 2017 E. 4.3.2), bei welchem 58 Tage Überhaft ebenfalls zu einem Tagessatz von CHF 200.– abgegolten wurden. Das Bundesstrafgericht habe dabei nicht angedeutet, dass dies an der Grenze oder in der Nähe eines längeren Freiheitsentzuges liege. Daraus müsse wohl geschlossen werden, dass der erwähnte Tagessatz auch bei mehrmonatigem Freiheitsentzug noch angemessen sei, bzw. dass dieser Satz erst nach einem Jahr oder mehr allenfalls zu reduzieren ist. Der Beschuldigte sei aber nur rund 8 Monate eingesperrt gewesen (Plädoyer-Notizen Beschuldigter S. 6).
6.3.2 Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3, 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3, 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1, 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3, 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.6; je mit Hinweisen).
6.3.3 Anders als der Beschuldigte vorbringt, lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gänzlich offen, was als kürzere und was als längere Inhaftierung gilt. Im Entscheid 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 beurteilte es einen Entschädigungstagessatz von CHF 215.– für eine Überhaft von knapp sieben Monaten als unhaltbar hoch. Dabei stellte es in Rechnung, dass der Beschwerdegegner im erwähnten Fall vor der Überhaft rund vier Monate gerechtfertigt in Haft verbracht hatte. Aufgrund der mehrmonatigen Haft wäre der Tagessatz zu senken gewesen (zitierter Entscheid E. 2.5). Demgegenüber schützte das Bundesgericht im Entscheid 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 ein Urteil, in welchem die Vorinstanz von einem Entschädigungstagessatz von CHF 160.– ausging und gestützt auf die 373-tägige, vom ersten Tag an unberechtigte, Haftdauer einen degressiven Ansatz zur Anwendung brachte (zitierter Entscheid E. 4.3).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Urteil des (ehemaligen) Verfahrensgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2010. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Höhe des Tagessatzes für die erlittene Unbill für einen Tag ungerechtfertigter Untersuchungshaft gemäss kantonaler und bundesgerichtlicher Praxis zwischen CHF 100.– und CHF 300.– liegt. Sofern die betreffende Person gut beleumundet sowie gesellschaftlich integriert ist und keine besonderen Verhältnisse vorliegen, wird bei der Bemessung einer Genugtuung in Haftfällen von einem Tagessatz von Fr. 200.– ausgegangen (zitierter Entscheid E. 4.3). Diese Ausführungen allgemeiner Art belegen, dass sich die Bemessung der Genugtuung für Überhaft auch im Kanton Basel-Landschaft an den bundesgerichtlichen Grundätzen orientiert und dass sachgerechte Differenzierungen in jedem Falle zu prüfen sind. In der Sache hatte ein Beschwerdeführer insgesamt sieben Tage in Untersuchungshaft verbracht, wofür er mit CHF 1‘400.– entschädigt wurde. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse verneinte das (ehemalige) Verfahrensgericht. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (vgl. E 6.3.4).
Gleiches gilt für das Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2016.48 vom 14. Februar 2017. Diesem liegt ein Sachverhalt zugrunde, nach welchem der Beschuldigte 58 Tage, davon sämtliche ungerechtfertigt, in Haft verbracht hatte. Der Sachverhalt ist im wesentlichen Punkt mithin anders gelagert als der vorliegende. Weshalb der Beschuldigte gestützt auf dieses Präjudiz schliesst, der Ansatz dürfe erst ab einer Haftdauer von einem Jahr reduziert werden, ist zudem unklar, räumt er doch selbst ein, dass sich das Bundesstrafgericht nicht dazu geäussert habe, ob sich der beurteilte Sachverhalt an der Grenze eines längeren Freiheitsentzuges bewege. Insofern, als acht Monate Untersuchungshaft pauschal als kurzer Freiheitsentzug beurteilt werden sollen, kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht gefolgt werden.
6.3.4 Für den vorliegenden Fall ist, getreu der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.2), von einem Entschädigungstagessatz von CHF 200.– auszugehen und zu prüfen ob besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Verminderung oder eine Erhöhung rechtfertigen.
Was die Art der Vorwürfe betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung um gravierende Delikte handelt. Sie wiegen indes nicht wesentlich schwerer als andere Delikte, die eine Untersuchungshaft verhältnismässig erscheinen lassen. Was die damit einhergehende geltend gemachte Ungewissheit betrifft, die Schweiz aufgrund der schweren Strafe verlassen zu müssen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Schweiz lebt. Entsprechend verfügt er über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, was grundsätzlich eine gewisse Unsicherheit über den Verbleib in der Schweiz mit sich bringt. Schwergewichtig in Rechnung zu stellen ist hingegen die Tatsache, dass sich der Beschuldigte (unter Einrechnung der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche) rund acht Monate gerechtfertigt im Freiheitsentzug befand, bevor er 19 Tage lang zu Unrecht inhaftiert war. Im Verhältnis entspricht dies rund einem Zwölftel. Die lange gerechtfertigte Haftdauer stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen besonderen Umstand dar, welcher zwingend eine Reduktion des Entschädigungsansatzes nach sich zieht. Dementsprechend sind der Verlust der Arbeitsstelle und der Wohnung auf die (gerechtfertigte) Anfangszeit der Haft zurückzuführen und nicht auf die im Verhältnis dazu kurze Zeit der Überhaft. Nichts anderes ergibt sich jedenfalls aus den Akten. In Bezug auf die Befürchtung des Beschuldigten, die Schweiz gestützt auf die Inhaftierung verlassen zu müssen, ist zu vermuten, dass diesbezüglich weniger auf die strafprozessuale Untersuchungs(über)haft, als auf eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe abgestellt würde.
In Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine Genugtuung in Höhe von CHF 3‘000.– für 19 Tage ausgestandene Überhaft, ausmachend CHF 158.– pro Tag, als angemessen. Die Anschlussberufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen und es ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
7.
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz überband dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem Strafgericht reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘427.75 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–.
7.1.2 Der Beschuldigte beantragt, es seien ihm im Falle eines Urteils gemäss den Rechtsbegehren der Anschlussberufung keine Verfahrenskosten und keine erstinstanzlichen Urteilsgebühren aufzuerlegen. Die zugestandenen Taten träten in Relation zu den ungerechtfertigten Anschuldigungen gänzlich in den Hintergrund und hätten in einem sehr schnellen, unkomplizierten und günstigen Verfahren beurteilt werden können (Begründung der Anschlussberufung vom 27. März 2017 S. 10).
7.1.3 Nach den vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschuldigte mit den Anträgen seiner Anschlussberufung nicht durchdringt. Das Dispositiv des Urteils des Strafgerichtes vom 20. September 2016 ist im Strafpunkt zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die Ausscheidung der auf die Schuldsprüche entfallenden Kosten nicht angefochten. Damit verbleibt für eine Abänderung des zutreffenden erstinstanzlichen Kostenspruchs kein Raum.
Die Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend ist der Beschuldigte mit den Anträgen seiner Anschlussberufung vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens. Gestützt auf die Tatsache, dass sich der Beschuldigte der Berufung der Staatsanwaltschaft lediglich angeschlossen hat, ist ihm eine um gut die Hälfte reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.
7.2.2 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...], für das das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 27. Februar 2018 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 17.1 Stunden erscheint angemessen, wobei weitere 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 3‘920.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz im Umfang von CHF 92.40. Die Kürzung ergibt sich daraus, dass die Fotokopien in der Honorarnote entgegen der Praxis zu CHF 2.– pro Stück veranschlagt worden sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 318.05. Insgesamt sind Rechtsanwalt [...] somit CHF 4‘330.45 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat lediglich Anschlussberufung erhoben, ist mit dieser jedoch unterlegen, weshalb sich eine Reduktion des Rückforderungsvorbehaltes um 50 % rechtfertigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 20. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche von den Vorwürfen
der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.7 und 1.2.8),
der mehrfachen versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.7),
der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.3),
der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.8),
der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.8),
der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.1 – 1.2.4),
der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.5),
sowie der sexuellen Belästigungen gemäss Art. 198 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.7).
- Schuldsprüche betreffend die Vorwürfe
der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklage-Ziff. 1.2.6)
sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (Anklage-Ziff. 2);
- Verweisung der Schadenersatzforderung der B____ auf den Zivilweg;
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, getilgt durch 6 Monate Haft, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–, getilgt durch 30 Tage Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, getilgt durch 3 Tage Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. April 2016,
in Anwendung des Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 51 StGB.
A____ wird zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem 13. Januar 2016 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4‘000.– wird abgewiesen.
A____ wird gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Haftentschädigung von CHF 3‘000.00 zugesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten im Betrage von CHF 2‘427.75 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘920.– und ein Auslagenersatz von CHF 92.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 318.05 (8 % auf CHF 3‘042.75 sowie 7,7 % auf CHF 969.65), somit total CHF 4‘330.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50 % des Honorars vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).