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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.11.2017 SB.2017.42 (AG.2017.731)

November 1, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,360 words·~17 min·1

Summary

Hehlerei (BGer 6B_1418/2017 vom 23. November 2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.42

URTEIL

vom 1. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm, MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Januar 2017

betreffend Hehlerei

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2017 der Hehlerei schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 25. Januar 2017 Berufung angemeldet und – nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung – am 2. Mai 2017 eine Berufungserklärung eingereicht, mit welcher er das Urteil vom 17. Januar 2017 vollumfänglich anficht und einen Freispruch von der Anklage der Hehlerei sowie eine Entschädigung gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beantragt. Die Staatsanwaltschaft, welche das Urteil bereits mit Erklärung vom 18. Januar 2017 angenommen hatte, hat innert der ihr gesetzten Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Der Berufungskläger hat die ihm mit Verfügung vom 2. Juni 2017 gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung nicht genutzt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2017 hat die Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt, dass sie beabsichtige, in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und ihnen Frist bis 16. August 2017 zur Erhebung von Einwänden gesetzt, wobei ohne Gegenbericht von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Nachdem von keiner Seite Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens eingegangen sind, ist dieses mit Verfügung vom 21. August 2017 angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer allfälligen Berufungsantwort gesetzt worden, worauf diese indessen verzichtet hat. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden, so dass es in allen Punkten zu überprüfen ist.

2.

2.1      In objektiver Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer der [...] am 15. August 2014 vom damals knapp 15-jährigen B____ ein von diesem gefundenes iPhone 5 zu einem Kaufpreis von CHF 200.– erworben hat. Nachdem er dieses iPhone einer Kundin als Ersatzgerät zur Verfügung gestellt und diese seinem Mitarbeiter mitgeteilt hatte, dass das Telefon gemäss dessen Displayanzeige gestohlen oder verloren worden sei, hat der Berufungskläger den Verkäufer B____ aufgefordert, entweder die iCloud-Sperre zu entfernen oder den Kauf rückabzuwickeln. In der Folge gab er resp. sein Mitarbeiter dem Jugendlichen B____ resp. dessen Vater gegen Rückerstattung des Kaufpreises von CHF 200.– das Mobiltelefon zurück.

2.3      Die Staatsanwaltschaft und das Einzelgericht in Strafsachen gehen in subjektiver Hinsicht davon aus, dass der Berufungskläger beim Ankauf des Mobiltelefons aufgrund der Umstände (jugendlicher Verkäufer, keine Kaufquittung, relativ geringer Preis) davon habe ausgehen müssen, dass dieses deliktisch erlangt worden sein könnte. Indem er es dem Jugendlichen trotzdem abgekauft habe, habe er sich daher der Hehlerei schuldig gemacht.

2.4      Der Berufungskläger bestreitet, dass er die deliktische Herkunft des Mobiltelefons gekannt habe resp. hätte annehmen müssen. Weder das jugendliche Alter des Verkäufers noch der Kaufpreis seien hierfür ausreichend Anhaltspunkte. Die Anzeige auf dem Display, wonach das Mobiltelefon gestohlen worden oder verloren gegangen sei, sei erst erschienen, nachdem eine SIM-Karte eingelegt worden sei. Das habe er nicht getan, deshalb habe er diese Meldung selbst nie gesehen. Nachdem die Kundin, der er das Handy als Ersatzgerät zur Verfügung gestellt habe, diese Meldung gesehen und das Gerät deswegen wieder zurückgebracht habe, habe er den Verkäufer aufgefordert, die iCloud zu löschen oder das iPhone wieder zurückzunehmen, da er es mit einer iCloud-Sperre nicht gebrauchen könne. Als dieser mit seinem Vater ins Geschäft gekommen sei, um den Kauf rückabzuwickeln, sei er gerade abwesend gewesen, so dass sein Mitarbeiter nach telefonischer Rücksprache mit ihm die Rückabwicklung vorgenommen habe. Dass der Mitarbeiter das iPhone dem Vater und nicht dem Jugendlichen selbst zurückverkauft habe, habe er nicht gewusst. Er beantragt daher einen Freispruch von der Anklage der Hehlerei.

3.

3.1      In formeller Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Prüfung der Frage, ob gültige Strafanträge sowohl für die Vortat als auch für die – seiner Ansicht nach geringfügige – Hehlerei selbst gestellt worden seien.

3.2      Ist die Vortat ein Antragsdelikt, wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von B____ und der Geschädigten C____ geht hervor, dass B____ das von C____ verlorene iPhone gefunden und dieses behalten resp. in der Folge an den Berufungskläger verkauft hat. Es handelt sich somit bei der Vortat um eine unrechtmässige Aneignung nach Art. 137 Ziff. 2 StGB, welche nur auf Antrag verfolgt wird. C____ hat den gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 137 Ziff. 2 StGB erforderlichen Strafantrag am 2. Juli 2014 gestellt, wie sich aus den von der Vorrichterin beigezogenen Akten der Polizei Basel-Landschaft ergibt (Akten S. 100, 103).

3.2      Ein Strafantrag bezüglich der Hehlerei selbst ist dann erforderlich, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet (Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 160 StGB). Geringfügigkeit i.S. von Art. 172ter Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert von CHF 300.– nicht überschritten wird (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d S. 118 ff.). Hierbei ist bei Sachen mit objektiv bestimmbarem Wert derjenige Wert massgeblich, der auf dem legalen Markt – oder, wenn kein solcher existiert, auf dem Schwarzmarkt – erzielbar ist. Ein solcher bestimmbarer Marktwert kann auch bei gebrauchten Gegenständen bejaht werden, wenn sich ein durchschnittlicher Wert ermitteln lässt, der bei entsprechenden (Occasions-) Händlern oder bei Internet-Angeboten bezahlt wird (BGer 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.3.1; BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119; Trechsel/Crameri, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 172ter N 2). Bei einem iPhone ist das offenkundig der Fall. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein iPhone 5 mit 32 GB, welches (knapp) zwei Jahre alt war und einen Neuwert von CHF 900.– aufwies. Der aktuelle Wert wurde im Strafbefehl mit CHF 700.– angegeben. Das dürfte freilich für den erzielbaren Wert auf dem Gebrauchtmarkt etwas hoch gegriffen sein. Dieser lässt sich mit folgenden Überlegungen abschätzen: Das Modell iPhone 5 wurde im September 2012 als sechstes iPhone-Modell in der Schweiz, Deutschland, Liechtenstein und Österreich auf dem Markt eingeführt, mit Kapazitäten von 16, 32 und 64 GB. Das praktisch identische Nachfolgemodell iPhone 5s war ab September/Oktober 2013 in der Schweiz, Deutschland und Österreich erhältlich, und die erneuerten iPhone 6 und 6plus erschienen als achte Modelle im September 2014. Zur Tatzeit im August 2014 war das fragliche iPhone 5 mit einem Alter von (knapp) 2 Jahren somit noch recht aktuell. Es ist daher auf dem heutigen Markt mit einem iPhone 6s, welches hierzulande ab September 2015 erhältlich war, vergleichbar. Für ein entsprechendes gebrauchtes und intaktes iPhone 6s mit 32-64 GB (d.h. einer aus aktueller Sicht „mittleren“ Speicherkapazität) aus dem europäischen Raum werden heute auf ebay durchschnittlich Preise zwischen CHF 450.– und CHF 500.– erzielt. Auf ricardo.ch liegt das Preissegment tiefer, aber ebenfalls regelmässig über CHF 300.–. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die Preise auf dem hiesigen Markt für gebrauchte Smartphones in den letzten Jahren gesunken sind, weil eine gewisse Sättigung erreicht ist und die Telefongesellschaften bemüht sind, die Kunden durch günstige Smartphone-Angebote in Kombination mit Abonnements an sich zu binden. Wie auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger für das fragliche iPhone seinerseits einen Ankaufpreis von CHF 200.– bezahlt hat und als Händler von vernünftigen Gewinnmarchen abhängig ist, ersichtlich ist, ist somit für die Tatzeit von einem erzielbaren Marktwert für das iPhone 5 von über CHF 300.– auszugehen. Damit steht vorliegend eine nicht geringfügige Hehlerei und somit ein Offizialdelikt zur Debatte. Die Frage nach einem Strafantrag stellt sich daher nicht.

4.

4.1      Gemäss Art. 160 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Hehlerei schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Der Strafgrund der Hehlerei liegt in der Perpetuierung des rechtswidrigen Zustandes und in der Restitutionsvereitelung, d.h. darin, dass der Täter einen durch das Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes hindert oder erschwert (BGE 117 IV 445 E. 1b S. 446; BGer 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.1). Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler übergegangen ist. Es ist somit auch eine Ketten- oder Nachhehlerei möglich (BGer 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.1 m.w.H.). Unerheblich ist auch, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird. Wesentlich ist nur, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt, wobei ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist, sondern es genügt, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt (BGE 101 IV 402 E. 2 S. 405). Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben hat (BGer 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3 m.w.H.). Subjektiv setzt der Tatbestand der Hehlerei Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. (Eventual-)vorsätzlich handelt der Täter nicht nur, wenn er um die strafbare Herkunft der Sache weiss, sondern auch dann, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen, der Täter also annehmen muss, dass die von ihm erworbene Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Dass der Täter die konkrete Eigenart der strafbaren Handlung kennt, ist nicht nötig. Es reicht zur Annahme eventualvorsätzlicher Hehlerei aus, wenn sich ihm aufgrund von Verdachtsgründen die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen muss und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt (BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2). Weiter muss er die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts), die ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen (BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.1).

4.2      Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger aufgrund diverser Umstände bereits im Zeitpunkt des Ankaufs des iPhones hätte annehmen müssen, dass dieses deliktisch erworben worden war. Als Verdachtsgrund nennt sie namentlich das jugendliche Alter des Verkäufers. Dieser war im Zeitpunkt des Verkaufs knapp 15 Jahre alt, wäre also im Zeitpunkt des Erwerbs des neuen iPhones noch nicht einmal 13 Jahre alt gewesen. Dies hätte den Berufungskläger nach Ansicht der Vorinstanz veranlassen müssen, zu überprüfen, ob das iPhone dem Verkäufer auch tatsächlich gehöre und ob er darüber verfügen dürfe. Darüber hinaus schloss die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufs aufforderte, nachdem er erfahren hatte, dass dieses gestohlen sein könnte, darauf, dass ihm die illegale Herkunft des iPhones von Anfang an gleichgültig gewesen sei, sofern dieses nur seinen merkantilen Zwecken diente. Den Verkaufspreis von CHF 200.– erachtete die Vorinstanz als nicht übermässig weit unter dem Ankaufswert eines solchen iPhones zu jener Zeit; dies habe daher für den Berufungskläger kein Verdachtsgrund sein müssen. Auch dass der jugendliche Verkäufer keine Kaufquittung vorwies, stellte für die Vorinstanz keinen Verdachtsgrund dar (erstinstanzliches Urteil S. 7 f.).

4.3      Es ist zweifelhaft, ob sich dem Berufungskläger aufgrund der genannten Umstände im Zeitpunkt des Erwerbs des Smartphones mit hinreichender Sicherheit ein (Eventual-) Vorsatz auf Hehlerei nachweisen lässt. Hierfür wäre wie ausgeführt erforderlich, dass sich dem Berufungskläger aufgrund entsprechender Verdachtsgründe die Überzeugung von der deliktischen Herkunft des iPhones aufdrängte und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes handelte (BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.1, 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war es im Jahr 2014 indessen keineswegs besonders ungewöhnlich, dass ein knapp 15-Jähriger ein iPhone 5 besitzt, und auch im Jahr 2012 waren bereits diverse 12-Jährige im Besitz eines derartigen Mobiltelefons. Dies allein stellte somit keinen hinreichenden Verdachtsgrund für eine strafbare Vortat dar. Auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufs verlangte, nachdem er – einige Zeit nach dem Ankauf des Geräts – erfahren hatte, dass beim Einsetzen einer SIM-Karte eine Meldung erschien, wonach das Handy verloren oder gestohlen worden sei, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein hinreichender Rückschluss darauf gezogen werden, was der Berufungskläger im Zeitpunkt des Erwerbs des Geräts dachte, vermutete oder wollte. Der Tatbestand der Hehlerei ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Erwerber einer Sache nachträglich von deren strafbaren Herkunft erfährt oder sie zumindest in Kauf nimmt; der sog. „dolus subsequens“ reicht zur Bestrafung nicht aus. Hehlerei begeht der Erwerber in diesem Fall nur, wenn er nach der inzwischen erlangten Kenntnis eine von Art. 160 StGB erfasst Handlung begeht (BGE 105 IV 303 E. 3c S. 306). Genau dies hat der Berufungskläger aber getan. Nachdem er von der Kundin, welcher er das fragliche iPhone als Ersatzgerät mitgegeben hatte, erfahren hatte, dass beim Einsetzen einer SIM-Karte auf dem Display die genannte Meldung erschien, forderte er den Verkäufer zur Rückabwicklung des Geschäfts auf. In diesem Zeitpunkt drängte sich ihm die Vermutung einer deliktischen Vortat klar auf, wie sich auch aus seinen eignen Aussagen ergibt („Sobald ich vermutet habe, dass etwas mit dem Telefon nicht stimmt, dass es nicht nutzbar ist mit der iCloud-Sperre oder dass es geklaut sein könnte, habe ich ihm sofort gesagt, dass ich es nicht brauchen kann. Er solle es zurück nehmen“ [Akten S. 115]). Diese Rückübertragung des Geräts stellt eine Handlung i.S. von Art. 160 StGB dar, unabhängig davon, ob sie an den jugendlichen Verkäufer oder an dessen Vater erfolgte. Damit wurde der rechtswidrige Zustand perpetuiert und die Restitution, d.h. die Rückgabe des iPhones an seine rechtmässige Eigentümerin, vereitelt.

4.4      Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger den Tatbestand der Hehlerei zwar (im Zweifel) nicht durch den Ankauf des fraglichen Mobiltelefons, wohl aber durch dessen Rückverkauf nach Kenntnis seiner möglichen deliktischen Herkunft in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Diesem Ergebnis steht auch das Akkusationsprinzip nicht entgegen, hat doch die Staatsanwaltschaft in ihrem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausgeführt, der „nunmehr über die deliktische Herkunft des Mobiltelefons hinreichend informierte Beschuldigte“ habe Anfang November 2014 B____ angerufen und von diesem den Kaufpreis zurückgefordert. In der Folge habe er dessen Vater das Mobiltelefon wieder zu einem Kaufpreis von CHF 200.– verkauft. Damit ist der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt in der Anklageschrift ausreichend geschildert. Der Berufungskläger ist daher der Hehlerei schuldig zu sprechen.

5.

5.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.– verurteilt. Der Berufungskläger hat sich zur Strafzumessung nicht geäussert. Dennoch ist diese zu überprüfen, da sein Antrag auf Freispruch auch einen Antrag auf eine mildere Bestrafung impliziert.

5.2      Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Wenn die Strafdrohung der Vortat milder ist, wird der Hehler nach dieser bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist die Vortat – unrechtmässig Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden. Dieser Strafrahmen gilt somit auch für die vorliegende Tat, was die Vorinstanz übersehen hat.

5.3      Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut, sondern relativ – gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands – zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem sehr schweren Delikt im Vergleich mit andern derartigen Taten leicht oder bei einem leichten Delikt schwer wiegen, was nicht mit einem leichten resp. schweren strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1, SB.2015.100 vom 11. November 2016 E. 4.1).

5.4      Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat des Berufungsklägers wiegt im Verhältnis zu andern denkbaren Varianten der Hehlerei objektiv eher leicht, lag der Wert des gehehlten Geräts doch nicht weit über dem Grenzwert zum geringfügigen Vermögensdelikt. In subjektiver Hinsicht wird das Verschulden dadurch gemindert, dass es dem Berufungskläger bei der Rückabwicklung des getätigten Geschäfts nicht um die Erzielung eines Gewinns, sondern lediglich darum ging, einen Verlust zu vermeiden. Dies wiegt verschuldensmässig geringer, als wenn er – wie die Vorinstanz angenommen hat – bereits beim Ankauf des Geräts von dessen deliktischer Herkunft hätte ausgehen müssen. Insgesamt ist das Tatverschulden innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens als eher leicht zu qualifizieren. Deshalb und aufgrund des Umstands, dass der Strafrahmen nur bis 3 Jahre und nicht bis 5 Jahre reicht wie von der Vorinstanz angenommen, ist die schuldangemessene Strafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen. Die Tagessatzhöhe ist von der Vorinstanz aufgrund der Angaben des Berufungsklägers korrekt berechnet worden und daher mit ihr auf CHF 60.– anzusetzen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren – welche gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden könnte – erweist sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers als richtig.

5.5      Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies soll dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Strafenkombination soll aber nicht zu einer Straferhöhung führen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion ermöglichen. Die an sich verwirkte, bedingt ausgesprochene Geld- oder Freiheitsstrafe und die damit verbundene unbedingte Geldstrafe oder Busse müssen daher in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3 S. 75 f., 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). In quantitativer Hinsicht kommt der Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei die Rechtsprechung eine Höchstgrenze von 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe festgelegt hat, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll (BGE 135 IV 188 E. 2.4.4 S. 191). Für den Fall, dass die (Verbindungs-)Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Im Fall der Verbindungsbusse zu einer bedingten Geldstrafe erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).

Es ist im vorliegenden Fall spezialpräventiv angezeigt, dem Berufungskläger neben der bedingten Geldstrafe eine unbedingte Verbindungsbusse aufzuerlegen. Hierbei erscheint eine Busse von CHF 180.– angemessen, die betragsmässig 3 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 60.– entspricht. Dementsprechend ist die Geldstrafe um 3 Tagessätze auf 17 Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist unter Verwendung der Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.

5.6      Die tatunabhängigen Täterkomponenten geben weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der verschuldensabhängigen Strafe Anlass. Der Berufungskläger weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit dem hier beurteilten Vorfall auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

6.

Da der Berufungskläger verurteilt wird, hat er die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 305.30 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass er mit der Berufung teilweise obsiegt, indem die Strafe um rund ein Drittel reduziert wird, ist indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühren zu berücksichtigen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist die Differenz zwischen der einfachen und der im Fall der Berufung zu bezahlenden Gebühr um rund einen Drittel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr für die zweite Instanz ist dem Berufungskläger zu zwei Dritteln der üblichen Gebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Er hat somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 330.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 400.– zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            sowie zu einer Busse von CHF 180.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 , 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 330.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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