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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.09.2017 SB.2017.41 (AG.2017.697)

September 29, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,606 words·~13 min·1

Summary

grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_1284/2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.41

URTEIL

vom 29. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. März 2017

betreffend grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. März 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tages­sätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf den Vorwurf der Missachtung des Vorschriftssignals „Rechtsabbiegen“ wurde er vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Die bedingt ausgesprochene Vorstrafe (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2013) wurde nicht vollziehbar erklärt.

Gegen dieses Strafurteil richtet sich die Berufung vom 2. Mai 2017, mit der der Berufungskläger die Neubeurteilung der Sache beantragt. Er begründet die Berufung zum einen mit einer ungenügenden Signalisation, zum anderen mit einer persönlichen Notsituation (Arbeitslosigkeit, ländlicher Wohnort, Angewiesenheit auf den Führer­ausweis für die Stellensuche). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 22. Mai 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

An der heutigen Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden und konnte seine Sicht der Dinge ausführlich schildern. Es wurde eine Gerichtsdolmetscherin beigezogen, die die Äusserungen in der Verhandlung und die anschliessende mündliche Verkündung und Begründung des Urteils übersetzt hat. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf Teilnahme verzichtet. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

2.

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht angefochten wurde der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf die Missachtung des Vorschriftssignals „Rechtsabbiegen“, das am entgegengesetzten Ende des Areals angebracht war. Unangefochten geblieben ist auch die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe. In diesen Punkten ist das Strafgerichtsurteil in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1      Der vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 27. Februar 2015 (Akten S. 13), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am 1. Juni 2014 um 13:22 Uhr mit einem Personenwagen der Marke Jeep durch die Brüglinger­strasse (Richtung Dreispitz) gefahren sei. Auf Höhe der Liegenschaft Nr. 80 sei er zum Zwecke des Wendens nach rechts auf das Areal gefahren. Danach sei er nach links in die Brüglinger­strasse in Fahrtrichtung St. Jakobs-Strasse abgebogen und habe bis auf Höhe des Walkewegs die Gegenfahrbahn befahren. Dort habe er die Sicherheitslinie überquert und sei auf der korrekten Fahrspur in Richtung St. Jakobs-Strasse weitergefahren. Mit der Fahrt auf der Gegenfahrbahn habe er unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt, insbesondere eines ihm korrekt entgegenkommenden Personenwagenlenkers, der zur Verhinderung einer Kollision stark habe abbremsen müssen. 

3.2      Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Schilderungen der Polizeibeamten Gfr […] und Gfr […], denen das Manöver des Berufungsklägers anlässlich einer Patrouillenfahrt aufgefallen war. Deren Wahrnehmungen wurden im  Polizeirapport vom 1. Juni 2014 festgehalten (Akten S. 6 ff.). Die Fahrtroute des Berufungsklägers wird in den Akten (S. 10) mit einer Skizze veranschaulicht. Auf Wunsch des damaligen Verteidigers wurden weitere Übersichtspläne und Fotografien erstellt (Akten S. 38 bis 51). Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Brüglinger­strasse vom St. Jakob her bergwärts (Richtung Dreispitz) befahren hat. Diese Fahrtrichtung wird zweispurig geführt, wobei die beiden gleichläufigen Fahrstreifen mit einer unterbrochenen Leitlinie getrennt sind. Auf der rechten Strassenseite liegen die Waschanlage und die Tankstelle, auf deren Areal der Berufungskläger seinen Wagen gewendet hat. Es ist weiter unbestritten, dass der Berufungskläger danach links in die Brüglinger­strasse eingebogen und auf dieser bergab Richtung St. Jakob zurückgefahren ist, wobei er den inneren der beiden Gegenfahrstreifen benutzte, bis er ein Fahrzeug wahrnahm, das ihm von der Unterführung Gellertstrasse her entgegenkam, und nach rechts auswich, um auf die korrekte Fahrbahn zu gelangen. Dabei überfuhr er eine durchgezogene Sicherheitslinie.

3.3      Bestritten sind jedoch die näheren Umstände rund um das entgegenkommende Fahrzeug. Nach Darstellung im Polizeirapport habe dieses stark abbremsen müssen, da es sonst zu einer Kollision gekommen wäre (Akten S. 7). Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, weder das entgegenkommende Fahrzeug noch er selber hätten bremsen müssen. Er habe das Fahrzeug von weitem gesehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dieses sei einfach nach rechts ausgewichen, ohne zu bremsen (Protokoll Strafgerichtsverhandlung, Akten S. 88 unten; vor­instanzliches Urteil S. 5).

Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben, denn nach zutreffender Ansicht der Vor­instanz zeigt bereits der Spurwechsel, dass die Gefahr einer Kollision bestand. Abgesehen davon gibt es gute Gründe dafür, dass die Beobachtung der Polizeibeamten zutrifft: Zwar haben auch die Polizeibeamten nicht alles gesehen, zumal sie das gefährdete Fahrzeug nicht näher beschreiben konnten (Polizeirapport, Akten S. 9). Immerhin standen sie aber ganz in der Nähe des Übergangs der Unterführung in die Brüglingerstrasse und konnten das Geschehen schräg von der Seite aus beobachten (Akten S. 39, 48), was zuverlässige Aussagen über das Bremsverhalten zulässt. Demgegenüber können die Beobachtungen des Berufungsklägers, der den Spurenverlauf der Brüglinger­strasse falsch deutete, obwohl er diesen Streckenabschnitt bereits bei der Anfahrt vor der Wende befahren hatte, nicht als besonders zuverlässig gelten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es auf der Brüglinger­strasse zu einer Kollision gekommen wäre, wenn eine rechtzeitige Reaktion seitens des entgegenkommenden Fahrers oder des Berufungsklägers unterblieben wäre.

4.

4.1      Strafbar nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 S. 96 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen).

4.2      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er vom Areal der Waschanlage nach links in die Brüglinger­strasse abbog, obwohl nach den gesamten Umständen einzig ein Abbiegen nach rechts zulässig war. Dies ergibt sich aus den Markierungen auf der Strasse. Das Areal, auf dem der Berufungskläger wendete, liegt auf der rechten Strassenseite. Die beiden rechten Fahrspuren führen bergwärts zum Dreispitz. Die talwärts gerichtete Fahrbahn liegt auf der anderen Strassenseite und ist durch eine Sicherheitslinie abgetrennt. Aus dieser Markierung und dem Vorwissen der Anfahrt auf genau dieser Strasse vor der Wende hätte der Berufungskläger schliessen müssen, dass eine Weiterfahrt ausschliesslich nach rechts zulässig war.

4.3      Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann nicht auf eine mangelhafte Signalisation geschlossen werden. Den Markierungen auf der Strasse kommt – gleich wie Signalen – Vorschriftscharakter zu (Art. 27 Abs. 1 SVG; BGE 97 IV 42, 86 IV 111; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage 2015, Art. 27 SVG N 2). Es kommt bei an der Strasse gelegenen Arealen häufig vor, dass diese nur von der rechten Fahrspur aus erreicht und verlassen werden können. Sind die Fahrstreifen mit Sicherheitslinien abgegrenzt, so ist eine Wegfahrt nach links ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass an bestimmten neuralgischen Punkten – wie hier der Tankstellenausfahrt am oberen Ende des Grundstücks – die zusätzliche Signalisation „Rechtsabbiegen“ angebracht wird, kann nicht geschlossen werden, diese Signalisation müsse an jedem erdenklichen Ort eines an der Strasse gelegenen befahrbaren Grundstücks angebracht werden, um der Beachtung der Sicherheitslinie Nachachtung zu verschaffen. Ebenso wenig besteht eine Pflicht, weitere Signale wie das vom Berufungskläger genannte blaue Einbahnstrassen-Schild (Bild 4.08 SSV) aufzustellen. Dies fällt schon deshalb ausser Betracht, weil es sich bei der Brüglinger­strasse um eine in beide Richtungen befahrbare Strasse handelt (Art. 46 Abs. 1 SSV und Art. 37 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

4.4      Der Berufungskläger hat mit seinem Manöver zunächst gegen Art. 34 Abs. 2 SVG verstossen, wonach auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Beim Rechtsverkehr handelt es sich zweifellos um eine fundamentale Vorschrift des Strassenverkehrsrechts. Rechts der Sicherheitslinie liegen in der konkreten Situation die beiden bergwärts gerichteten Fahrstreifen. Der Berufungskläger fuhr jedoch talwärts auf der rechten Fahrbahn, auf der sich die Gefahr einer Kollision durch das Entgegenkommen eines Fahrzeugs konkret manifestierte. Es handelt sich demnach nicht bloss um eine erhöhte abstrakte, sondern um eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit, womit die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. 

4.5      Subjektiv ist nach Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4; BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.5.1). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt wird (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4 S. 290). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4, 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 6B_263/2015 E. 2.1 vom 30. Juni 2015, 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa).

Nach zutreffender Ansicht der Vor­instanz hätte der Berufungskläger aufgrund der Markierungen mit einer Leitlinie und einer Sicherheitslinie merken müssen, dass die Brüglinger­strasse in die gewünschte Fahrtrichtung (talwärts) erst jenseits der Sicherheitslinie befahrbar ist. Er ist diesbezüglich zwar einem Irrtum unterlegen, der jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre (Art. 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 167 f.), zumal er bereits bei der Anfahrt die Gelegenheit hatte, die Spurenführung auf der Brüglinger­strasse zur Kenntnis zu nehmen. Es ist zwar richtig, dass eine durchgezogene Linie – für sich genommen – nicht eindeutig ist, da sie sowohl den Fahrbahnrand (Randlinie, Art. 76 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) als auch die Fahrbahnmitte anzeigen kann (Sicherheitslinie, Art. 73 Abs. 1 SSV). Im konkreten Anwendungsfall war eine Verwechslung jedoch vermeidbar: Bei der Strassenfläche jenseits der Linie musste es sich aufgrund der Raumverhältnisse um die Gegenfahrbahn handeln. Mit einem Pannenstreifen durfte der Berufungskläger auf einer Hauptverkehrsstrasse im Stadtgebiet nicht rechnen. Für einen sorgfältigen Lenker, der vor der Ausfahrt warten und die Situation beobachten konnte, war eine Verwechslung mit einer Randlinie ausgeschlossen. Der Schluss der Vor­instanz, dass der Berufungskläger in einer Situation ohne Stress und abseits der Strasse nicht die nötige Sorgfalt bei der Beobachtung der Umstände an den Tag gelegt habe, ist zutreffend. Die pflichtwidrig nicht bedachten Folgen seines Tuns manifestierten sich wenige Augenblicke später, als im Talbereich der Brüglinger­strasse ein Fahrzeug aus der Unterführung fuhr. Das Verhalten des Berufungsklägers muss daher als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bezeichnet werden, und der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist zu bestätigen. 

5.

Gemäss dem für die gerichtliche Beurteilung verbindlichen Anklagesachverhalt (hiervor E. 3.1) überquerte der Berufungskläger die Sicherheitslinie auf der Höhe des Walkewegs und fuhr von dort an auf der korrekten Fahrspur in Richtung St. Jakobs-Strasse weiter. Die der vor­instanzlichen Urteilsbegründung (S. 4, 5, 8) zugrundeliegende Annahme, wonach der Berufungskläger „zwei“ Sicherheitslinien überfahren habe, sind für den Schuldspruch nicht von Belang. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann als Straftat nur beurteilt werden, was mit genau umschriebenem Sachverhalt angeklagt wurde. Mit dem Strafbefehl wurde bloss jenes Überfahren der Sicherheitslinie angeklagt, das dem Verlassen der irrtümlich gewählten Gegenfahrbahn diente. Sobald der Berufungskläger seinen Irrtum bemerkte, musste er die Sicherheitslinie überfahren, um auf die rechte Fahrbahn zu gelangen und dem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen. Insoweit hat er gegen das Verbot des Überquerens einer Sicherheitslinie gemäss Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen. Demnach ist der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestätigen.

6.

Der im Anschluss an das Strafverfahren mögliche Führerausweisentzug ist für die Beurteilung der Schuldfrage nicht von Bedeutung. Insoweit können die vom Berufungskläger geltend gemachten persönlichen Umstände wie Arbeitslosigkeit, ländlicher Wohnort oder Angewiesenheit auf das Fahrzeug nicht berücksichtigt werden. 

7.

Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der heute 59-jährige Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft. Sein Verschulden liegt – im Verhältnis zu anderen denkbaren schweren Verkehrsregelverletzungen – im unteren Bereich. Die ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tages­sätzen ist diesem Verschulden angemessen. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Ergänzend wird eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen. Der Gesamtbetrag der Busse von CHF 500.– ist den Verhältnissen und dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Für die weitere Würdigung des Verschuldens des Berufungsklägers und die Gewährung des bedingten Vollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 8) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Gründe für eine Abänderung der Höhe des Tagessatzes sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Der Tagessatz bleibt daher unverändert bei CHF 80.–.

8.

Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. März 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf die Missachtung des Vorschriftssignals „Rechtsabbiegen“,

-       Nichtvollziehbarerklärung der am 2. September 2013 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tages­sätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre.

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tages­sätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Voies de recours

La présente décision peut faire l'objet d'un recours en matière pénale dans les 30 jours suivant sa notification aux conditions prévues aux articles 78 et suivants de la loi sur le Tribunal fédéral (LTF). Le mémoire de recours doit être remis au plus tard le dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14) soit, à l’attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 48 al. 1 LTF). Les exigences de forme à respecter sont définies à l'art. 42 LTF. Le Tribunal fédéral statue sur la recevabilité du recours.

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