Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2018 SB.2017.127 (AG.2018.153)

February 26, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,245 words·~6 min·3

Summary

Eintretensvoraussetzungen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.127

URTEIL

vom 26. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Christoph A. Spenlé und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. August 2017

betreffend Eintretensvoraussetzungen

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wird vorgeworfen, am 28. Mai 2016 den auf ihn zugelassenen Personenwagen mit dem Kontrollschild SG […] auf einem Parkplatz in der blauen Zone parkiert zu haben, wobei er die zulässige Parkdauer um 26 Minuten überschritten habe. In der Folge wurde ihm eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 40.– ausgestellt. Der Berufungskläger machte am 17. Juni 2016 eine Eingabe, die als Einsprache gegen die Ordnungsbusse entgegengenommen wurde. Deshalb prüfte der Verkehrsdienst der Kantonspolizei die Ordnungsbusse noch einmal und hielt mit Schreiben vom 29. Juni 2016 an ihr fest. Wiederum machte der Berufungskläger eine Eingabe, weshalb der Verkehrsdienst der Kantonspolizei das Verfahren der Staatsanwaltschaft überwies. Diese erliess am 27. April 2017 einen Strafbefehl. Am 8. Mai 2017 machte der Berufungskläger innert gesetzlicher Einsprachefrist eine Eingabe, die als Einsprache entgegen genommen wurde.

Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. August 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 300.–) auferlegt.

Am 4. September 2017 reichte der Berufungskläger eine Eingabe, die als Berufungsanmeldung entgegengenommen wurde, ein. Daraufhin wurde eine schriftliche Urteilbegründung erstellt, welche dem Berufungskläger zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung am 25. Oktober 2017 zugestellt wurde. Innert gesetzlicher Frist zur Einreichung der Berufungserklärung machte der Berufungskläger beim Appellationsgericht eine Eingabe. Die Staatsanwaltschaft beantragte innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung, noch erhob sie Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 14. November 2017 wurde dem Berufungskläger eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 27. November 2017 gewährt, um zu erklären, ob er das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich oder nur in Teilen anfechte, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er verlange und welche Beweisanträge er stelle. Innert gesetzter Frist reichte der Berufungskläger dem Gericht eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 28. November 2017 hat der Instruktionsrichter den Parteien mitgeteilt, das Berufungsgericht werde schriftlich darüber entscheiden, ob auf die Berufung einzutreten ist. Um dazu Stellung zu nehmen, hat er den Parteien eine Frist bis zum 18. Dezember 2017 gesetzt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat der Berufungskläger fristgemäss eine Eingabe gemacht. Unaufgefordert reichte er eine weitere Eingabe datiert vom 5. Dezember 2017 ein und nach Ablauf der gesetzten Frist ein weiteres Schreiben vom 20. Dezember 2017. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Da innert der zehntätigen Frist zur Berufungsanmeldung eine Eingabe gemacht wurde, und auch innert Frist zur Berufungserklärung eine Eingabe zugestellt wurde, ist näher zu prüfen, ob eine gültige Berufungsanmeldung und Berufungserklärung vorliegen (vgl. unten Ziff. 1.4). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig, die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig, oder wenn geltend gemacht wird, es würden Prozesshindernisse vorliegen oder es fehle an Prozessvoraussetzungen (Art. 403 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren auf die Frage des Eintretens beschränkt, gibt das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurden die Parteien über den vorgesehenen schriftlichen Entscheid bezüglich des Eintretens informiert und es wurde ihnen Frist gesetzt zur fakultativen Stellungnahme. Das Verfahren kann ohnehin schriftlich durchgeführt werden, wenn lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. C StPO). Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Berufungskläger gegen das Ausstellen einer Ordnungsbusse wehrt.

Der Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.

1.3      Wer im schriftlichen Verfahren ein Rechtsmittel ergreift, muss eine Rechtsmittelschrift einreichen (Art. 390 Abs. 1 StPO). Diese Rechtsschrift muss gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO darlegen, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden. Bei juristischen Laien werden keine hohen Anforderungen an diese Rechtsschrift gestellt. So muss aus der Eingabe, damit sie als begründet gilt, lediglich ersichtlich sein, mit welchen Teilen des Urteils der Berufungskläger nicht einverstanden ist (vgl. AGE 79/2006 vom 14. November 2006; BGer 2C_758/2013 vom 30. Juni 2014 E. 1.1, BGer 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 1.3).

1.4      Die Eingaben des Berufungsklägers an das Appellationsgericht sind immer gleichen Inhalts: Stets legte er eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils bei, dazu sein „Affidavit der Wahrheit“, eine Loyalitätserklärung, eine A4-Seite über Grundund Menschenrechte, ein Blatt mit Informationen und einem Foto von sich und Fingerabdrücken von angeblichen Zeugen sowie eine Kostentabelle, mit der er Rechnung für seinen Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 500.– stellt. Einzig sein „Affitdavit der Wahrheit“ veränderte der Berufungskläger bei neuerlichen Eingaben, indem er auf der ersten Seite das Datum der Zustellung und den „Status“, der anzeigen soll, wie oft dieses „Affitdavit der Wahrheit“ bereits zugestellt wurde, anpasste. Am Ende des „Affidavits der Wahrheit“ listete der Berufungskläger jeweils unterschiedlich viele Zeugen auf, die ihren Fingerabdruck neben ihren Namen gesetzt haben. Ebenso sind all seine Eingaben neben jeder Seitenzahl mit einem Fingerabdruck aus roter Tinte versehen.

In der als Berufungserklärung entgegengenommenen Eingabe des Berufungsklägers vom 10. November 2017 äussert sich dieser, wie bereits der Aufbau der Eingabe nahelegt, nicht zum angefochtenen Strafurteil. Im Gegenteil führt er in seinem „Affitdavit der Wahrheit“ etwa aus, „meine Familienbibel ist mein Gesetz“ oder „meine Familienbibel ist das gültige Recht“ und es werden zahlreiche Bibelstellen zitiert. Sich selber bezeichnet er als „geistig-sittliches Wesen“. Wie bereits in früheren Eingaben an die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht lehnt er strikt „Geschäftsbeziehungen“ ab und verkennt offensichtlich, dass er sich in einem Strafverfahren befindet und es ihm demnach nicht zusteht, dieses anzunehmen oder abzulehnen. Seine in der Eingabe gestellten Forderungen beziehen sich nicht auf den Schuldspruch, die Sanktion oder die Auferlegung der Verfahrenskosten im angefochtenen Urteil. Vielmehr verlangt er beispielsweise, die vorinstanzliche Richterin sei der Menschenrechtsverletzung und der Gewaltandrohung gegen ihn schuldig zu sprechen. Bei dem innert gesetzter Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe eingegangenen Schreiben vom 4. Dezember 2017 handelt es sich grundsätzlich um eine Kopie der Eingabe vom 10. November 2017 mit für die Sache bereits erläuterten unwesentlichen Veränderungen und Ergänzungen. Mit diesen Eingaben erfüllt der Berufungskläger auch die reduzierten inhaltlichen Voraussetzungen für Laien an eine Berufungserklärung offensichtlich nicht, denn seinen Ausführungen kann nichts entnommen werden, was mit dem angefochtenen Urteil in Zusammenhang gesetzt zu werden vermag. Es bleibt völlig unklar, ob er sich gegen den Schuldspruch, die Sanktion und/oder die Verfahrenskosten wehrt. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr beträgt CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Laetitia Block

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2017.127 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2018 SB.2017.127 (AG.2018.153) — Swissrulings