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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2018 SB.2017.109 (AG.2018.327)

February 13, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,689 words·~33 min·3

Summary

versuchter Raub, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl, Nötigung, Raufhandel, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, etc. (BGer 6B_651/2018 vom 17.10.2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.109

URTEIL

vom 13. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                          Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel 

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]  

Privatkläger

B____                                                                                                                    

C____                                                                                                                    

D____                                                                                                                    

E____                                                                                                                    

F____                                                                                                                     

G____                                                                                                                    

H____                                                                                                                    

I____

J____                                                                                                                     

K____                                                                                                                    

L____                                                                                                                     

M____                                                                                                                    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017

betreffend versuchter Raub, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl, Nötigung, Raufhandel, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfach geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl und Sachbeschädigung)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der Nötigung, des Raufhandels, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung) schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. November 2016 (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. August 2015), sowie zu einer Busse von CHF 900.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. In Ziff. 4 der Anklageschrift wurde A____ vom Vorwurf des versuchten Raubes sowie in Ziff. 6 vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt Ziff. 1 wurde zufolge Verjährung eingestellt. A____ wurde zu Schadenersatz an C____ in Höhe von CHF 1‘419.– (AS Ziff. 3) verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen an E____ in Höhe von CHF 906.90 (AS Ziff. 5) und an J____ in Höhe von CHF 400.– (AS Ziff. 7.2) behaftet. Die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 208.80 (AS Ziff. 2), die Mehrforderung von C____ im Betrag von CHF 1‘500.– (AS Ziff. 3) und die unbezifferten Schadenersatzforderungen von I____ (AS Ziff. 7.1), K____ (AS Ziff. 7.4) und L____ (AS Ziff. 7.7) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung von M____ in Höhe von CHF 2'945.– und seine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 4'000.– (AS Ziff. 2), die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 50'000.– und die von ihm geltend gemachten unbezifferten weiteren Aufwendungen (AS Ziff. 2), die Schadenersatzforderung der D____ in Höhe von CHF 100.– (AS Ziff. 4) sowie die Schadenersatzforderungen von F____, G____ und H____ (AS Ziff. 6) werden abgewiesen. Ferner entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9‘102.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘750.– beziehungsweise im Falle der Berufung CHF 7‘500.– und sprach der amtlichen Verteidigerin ein Honorar aus der Gerichtskasse zu.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A____ rechtzeitig Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei in Aufhebung des erfolgten Freispruchs des versuchten räuberischen Diebstahls gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und es sei die Freiheitsstrafe auf 3½ Jahre zu erhöhen. A____ beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Nötigung, des Raufhandels, des Diebstahls zum Nachteil von C____ und des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der D____ freizusprechen. Er sei schuldig zu sprechen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes zu einem Freiheitsentzug von maximal vier Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 23. November 2016, sowie zu einem Tag persönlicher Leistung gemäss Art. 23 des Jugendstrafgesetzes zu verurteilen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. August 2015. Im Anklagepunkt Ziff. 1 sei das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen. Die Landesverweisung sei aufzuheben und die Zivilforderung von C____ sei abzuweisen. Es sei ihm zufolge Teilfreispruchs für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12‘000.– zuzusprechen und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 6‘830.– und die Urteilsgebühr im Umfang von CHF 5‘625.– der Staatskasse zu belasten. Für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.– zuzusprechen. Beide Parteien haben ihre Berufung schriftlich begründet und sich ebenfalls schriftlich zur Berufung der Gegenpartei geäussert.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts den Antrag auf telefonische Befragung des Vaters des Beschuldigten abgewiesen. Hingegen hat sie die eingereichte Kopie der afghanischen Identitätskarte (Taskira) zu den Akten genommen und dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) den Auftrag erteilt, auf den im durch dieses erstellten medizinischen Altersgutachten vom 7. Dezember 2016 gezogenen Schluss, der Beschuldigte habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, weiter einzugehen und überdies zur am Gutachten geäusserten Kritik des Verteidigers des Beschuldigten schriftlich Stellung zu nehmen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2018 ist der Beschuldigte befragt worden und sind die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], und die Vertreterin des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Dies ist vorliegend der Fall, wobei für die Einzelheiten auf das Urteilsdispositiv zu verweisen ist.

2.

2.1      In formeller Hinsicht macht der Beschuldigte weiterhin geltend, er sei nach dem Jugendstrafgesetz zu beurteilen, da er im Zeitpunkt der angeklagten Taten noch keine 18 Jahre alt gewesen sei. Der Beschuldigte ist aufgrund der Angaben, die er nach seiner Einreise in die Schweiz gemacht hat, am 8. August 2012 mit Geburtsdatum [...] 1996 registriert worden. In den folgenden vier Jahren hat er diese Angabe nie in Frage gestellt, obwohl er mehrmals mit den Behörden in Konflikt geriet. So musste das Amt für Justizvollzug einen Haftbefehl des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. September 2016 gegen A____, geb. [...] 1996, erlassen, da eine uneinbringliche Busse von Fr. 150.– in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden war und er dem Vollzugsbefehl nicht Folge geleistet hatte (Akten S. 189). Ein weiterer Verhaftsbefehl wurde am 22. September 2016 vom Amt für Strafvollzug des Kantons Zürich erlassen (Akten S. 182). Auch bei diesem ging es um die Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil eine wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts ausgesprochene Busse von Fr. 200.– nicht bezahlt worden war. Das Geburtsdatum wurde mit [...] 1996 angegeben (Akten S. 183). Schliesslich erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 21. November 2016 einen Festnahmebefehl (mit Geburtsdatum [...] 1996) wegen Raubes, der sich am 12. Juli 2016 beim Migros MPark an der Münchensteinerstrasse in Basel ereignet haben soll. Als dem Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 24. November 2016 (S. 194 ff) eröffnet wurde, dass man ihn dem Haftrichter vorführen werde, gab er erstmals zu Protokoll, dass er vor zwei Wochen mit seinem Vater telefoniert habe um ihn zu fragen, wie alt er eigentlich sei. Der Vater habe ihm gesagt, dass er in drei Monaten 18 Jahre alt werde. Nachdem am 25. November 2016 das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 17. Februar 2017 verfügt hatte, beantragte die Jugendanwaltschaft am 16. Dezember 2016 „für den Fall, dass letztendlich doch die Vorschriften über das Jugendstrafverfahren zur Anwendung gelangen sollten, vorsorglich bereits nach 4 Wochen die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat“ (Akten S. 212 f.). Diesem Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 stattgegeben. Am 11. Januar 2017 hielt die Jugendanwältin mittels ausführlich begründeter Verfügung fest, dass aufgrund der vorhandenen Akten davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte unter das Erwachsenenstrafrecht falle und somit die Staatanwaltschaft für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei (Akten S. 125 ff.). Diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde in der Folge nicht angefochten, obschon der Beschuldigte bereits damals anwaltlich vertreten war.

2.2      Um das Alter des Beschuldigten näher abzuklären, hat die Ermittlungsbehörde am 28. November 2016 das IRM mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt. Am 7. Dezember 2016 hat das IRM das rechtsmedizinische Gutachten eingereicht, welches sich auf eine forensische Untersuchung, eine zahnärztliche Altersschätzung, eine radiologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand und eine radiologische Altersschätzung basierend auf einer CT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke stützt. Das Gutachten ist zum Schluss gelangt, dass die untersuchte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat (Akten S. 41; vgl. dazu auch die zusätzliche telefonische Auskunft der Gerichtsmedizinerin [Akten S. 42]). Im Berufungsverfahren hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem IRM den Auftrag erteilt zu erklären, wie dieses Verbalprädikat innerhalb der möglichen Prädikate einzustufen sei und wann von überwiegender Wahrscheinlichkeit und wann von mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesprochen werden dürfe. Das IRM hat am 9. November 2017 seine ergänzende Stellungnahme zum rechtsmedizinischen Gutachten eingereicht, worin es die gestellten Fragen beantwortet. Zum Schluss führt es Folgendes aus: „Die Angabe eines mittleren Alters ist aus methodischen Gründen ungenau. Wesentlich verlässlicher sind die Angaben eines Mindestalters und bei Minderjährigen ggf. einer oberen Altersgrenze. Durch die Verwendung der Extremwerte besteht eine sehr hohe diagnostische Sicherheit, wenn das 18. Lebensjahr deutlich überschritten wurde bzw. das Lebensalter deutlich darunter liegt. Je näher das wahre Lebensalter an der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, desto ungenauer kann das Überschreiten dieser Grenze bestimmt werden. Dies wird in den Gutachten mit dem Prädikat zum Ausdruck gebracht, dass „sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen“ lässt, oder anders formuliert: viele Befunde sprechen im konkreten Fall dafür, dass das 18. Lebensjahr vollendet ist und damit die Volljährigkeit erreicht wurde; da aber Hinweise auf ein jüngeres Lebensalter vorliegen und diese bei der Gesamtbeurteilung nicht vernachlässig werden dürfen, ist die Volljährigkeit nicht bewiesen sondern nur als wahrscheinlich anzunehmen.“

2.3      Der Beschuldigte behauptet im vorliegenden Verfahren, sein Vater habe ihm erst wenige Wochen vor seiner Festnahme erklärt, dass er im Februar 2017 18 Jahre alt werde. Als Beweis hat die Verteidigung mit der Berufungserklärung eine (fotografierte) Kopie einer Taskira (= afghanisches Identitätspapier) ins Recht gelegt (Akten S. 1640 f.). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die neu eingereichte Taskira im Widerspruch mit der auch durch den Beschuldigten im Asylverfahren eingereichten Taskira steht (Akten S. 113 f., dies bezieht sich insbesondere auf das Geburtsjahr, allerdings ist auch zwischen den beiden Kinderfotos keine grosse Ähnlichkeit zu erkennen). Weshalb nun diese zweite Taskira eher der Wahrheit entsprechen soll als die erste, erklärt der Beschuldigte nicht. Anlässlich seiner im Asylverfahren erfolgten Befragung vom 14. August 2012, bei welcher es um das Alter des Beschuldigten ging, hat er folgende Aussagen gemacht (Akten S. 83):

F: Dann sind Sie, wenn ich Sie richtig verstanden habe, am 26.05. nach der afghanischen Zeitrechnung geboren? A: Ja.

F: Wie kommt es, dass Sie das Jahr 1996 angeben können, nicht jedoch das Geburtsjahr nach der afghanischen Zeitrechnung? A: In Afghanistan bin ich jetzt auch 16 Jahre alt.

F: (Frage wiederholt) A: Ich habe mich seit drei nicht mit zu Hause in Verbindung gesetzt.

F: Woher wissen Sie, dass Sie 1996 geboren sind? A: Ich habe mal zu Hause angerufen und man hat mir mein Alter so gesagt.

F: Können Sie mir sagen, welches Jahr das Jahr 1996 gemäss dem afghanischen Kalender ist? A: Ebenfalls 1996. Ich bin 16 Jahre und zwei Monate alt.

F: Haben Sie irgendein Dokument, um Ihr Alter zu belegen?

A: Ich werde zu Hause anrufen und meine Identitätskarte zukommen lassen. Ich hoffe, dass Ihr dieses Dokument anerkennt.

F: Dann befindet sich Ihre Identitätskarte bei Ihnen zu Hause? A: Ja.

F: Solche Ausweispapiere sind erfahrungsgemäss käuflich oder leicht fälschbar. Auch sehen Sie wesentlich älter aus. Zudem ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten in Bezug auf Ihr Geburtsdatum. Insbesondere können Sie nicht einmal Ihr Geburtsjahr nach dem afghanischen Kalender angeben, obwohl Sie andererseits den Tag und den Monat Ihrer Geburt nach jenem Kalender angeben können. Ich weise Sie darauf hin, dass wir die Möglichkeit haben, ihr Alter zu überprüfen. Aus diesem Grunde sollten Sie hier wirklich Ihr richtiges Alter anzugeben. A: Ich bin einverstanden, dass Ihr mein Alter untersucht. Und ich werde meine Identitätskarte abgeben. Meine Identitätskarte ist eine echte Identitätskarte und die kann man nicht so einfach fälschen.

F: Unrichtige Angaben können sich negativ auf Ihr Asylgesuch auswirken. Ich ersuche Sie deshalb wirklich, hier Ihr richtiges Alter anzugeben. A: Ich bin einverstanden, dass ihr mich untersucht.

F: Sie haben mir meine Frage noch nicht beantwortetet. A: Nach der afghanischen Zeitrechnung bin ich 16 Jahre alt.

Nach dieser Befragung hat der Beschuldigte anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren vom 13. März 2013 die erste Taskira eingereicht. Dabei hat er angegeben, sein Vater habe die Kopie für ihn in Afghanistan gemacht.

2.4      Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren erstmals gemachten Aussage, wonach der Beschuldigte zwei Jahre jünger sei als ursprünglich angegeben, um eine Schutzbehauptung im Hinblick auf das Strafverfahren handelt. Der zweiten Taskira kommt kein Beweiswert zu. Wie der Beschuldigte selbst eindrücklich gezeigt hat, gelingt es offenbar mühelos, sich ein der Situation angepasstes solches Dokument zu beschaffen. Das hat zwar auch zur Folge, dass auch der ersten Taskira kein Beweiswert zukommt. Da der Beschuldigte im Asylverfahren guten Grund gehabt hätte, sich jünger zu machen, als er ist, seine früheren Angaben durchwegs gleichlautend waren, viele Befunde des Altersgutachtens für eine Vollendung des 18. Lebensjahres sprechen und auch das Erscheinungsbild des Beschuldigten dieses Ergebnis nicht in Frage stellt, ist auf die früheren Angaben des Beschuldigten abzustellen, weshalb er unter das Erwachsenenstrafrecht fällt. Bei dieser Situation kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte telefonische Rücksprache mit dem Vater des Beschuldigten verzichtet werden. Da es nach eigenen Angaben des Beschuldigten beide Male sein Vater war, der ihm die Taskira verschafft hat beziehungsweise ihm mitgeteilt hat, wie alt er tatsächlich sei, ist auf dessen Aussage kein Verlass.

3.

3.1      Als weiterer formeller Einwand wird von der Verteidigung erneut vorgebracht, in Bezug auf Anklageschrift Ziff. 2 sei der Anklagegrundsatz verletzt worden, weil nicht geschildert werde, ob die Rissquetschwunde an der rechten Seite der Stirn auf den Faustschlag oder den Fusstritt zurückzuführen sei. Die Vorinstanz ist der Meinung, dies sei zu Recht geschehen, da beide Angriffe innerhalb derselben Auseinandersetzung erfolgt seien und eine Zuordnung entsprechend schwierig sei. Es sei richtig gewesen, die Beurteilung des genauen Kausalzusammenhanges zwischen Angriffen und Verletzung dem Gericht zu überlassen.

3.2      Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird er zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunk-tion) und vermittelt andererseits der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 245). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Wesentlich ist, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1; AGE SB.2013.96 vom 11. Februar 2015; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 6), und dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; Heimgartner/Niggli, a.a.O. Art. 325 N 37). In der rechtlichen Würdigung ist das Gericht frei (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Allgemein gilt, dass umso höhere Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind, je gravierender die Vorwürfe sind (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_883/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3).

3.3      Im vorliegenden Fall weiss der Beschuldigte auf Grund der Anklageschrift sehr genau, was ihm vorgehalten wird, nämlich eine einfache Körperverletzung wegen des Faustschlags ins Gesicht und eine versuchte schwere Körperverletzung in Bezug auf den Fusstritt ins Gesicht. Ob ihm dieser Sachverhalt nachgewiesen werden kann und wie der Schlag mit der Faust und der Tritt mit dem Fuss rechtlich zu qualifizieren sind, ist nicht eine Frage des Akkusationsprinzips, sondern der Beweiswürdigung und der rechtlichen Subsumption.

4.

Schliesslich wendet die Verteidigung ein, in Bezug auf Ziff. 1 der Anklageschrift sei auch der versuchte Diebstahl verjährt, da bloss von einem geringfügigen Diebstahl, somit einer Übertretung, ausgegangen werden könne. Bei einem Einbruch in ein Schrebergartenhäuschen könne man nicht mit Wertsachen wie Schmuck und grösseren Bargeldbeträgen rechnen. Vielmehr hätten es die beiden Täter nur auf etwas Essbares abgesehen gehabt. Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass bei Einbrüchen in Gartenhäuser in der Regel nicht das grosse Geld zu holen ist, es ist jedoch auch nicht auszuschliessen, dass dort hin und wieder auch grössere Geldbeträge und Gegenstände, die einen gewissen Wert aufweisen, aufbewahrt werden. Aus Ziff. 7 der Anklageschrift (Gartenhäuser Nr. 12 und 22) ergibt sich, dass der Beschuldigte auch Wertsachen hat mitgehen lassen, wenn solche vorhanden waren (Deliktsbeträge von CHF 452.90 und CHF 136.95, wobei der gestohlene Feldstecher durchaus auch einiges teurer hätte sein können). Dem Beschuldigten kann somit nicht zugutegehalten werden, dass sich sein Vorsatz von Anfang an nur auf die Wegnahme von Essbarem und Getränken im Wert von unter CHF 300.– beschränkt haben soll. Die Frage der Verjährung stellt sich somit nicht.

5.

5.1      In materieller Hinsicht bemängelt die Verteidigung in Bezug auf Ziff. 1 der Anklageschrift (Einbruch in Schrebergartenhaus von N____) lediglich die Einordnung des Delikts als versuchten Diebstahl. Dass sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht nur auf einen geringfügigen Vermögenswert bezogen hat, ist im Zusammenhang mit der Verjährung ausgeführt worden (oben Ziff. 4). Darauf ist zu verweisen, wobei sich weitere Bemerkungen erübrigen.

5.2

5.2.1   Was den in Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderten Vorfall (Schlägerei in der Bahnhofsunterführung Olten) betrifft, ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt. Nicht B____, sondern vielmehr M____ hat eine dislozierte Augenhöhlenbodenfraktur und eine Gehirnerschütterung erlitten, wie dies im Übrigen auch in der Anklageschrift zutreffend festgehalten worden ist. B____ hat aus der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde an der rechten Stirn davon getragen. Ob diese Verletzung durch den Beschuldigten verursacht worden ist und wie das Verhalten des Beschuldigten rechtlich einzuordnen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

5.2.2   Der Beschuldigte hat anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei Solothurn eingeräumt, gegenüber B____ einen Schlag auf die Schulter und einen Fusstritt gegen dessen Kopf ausgeteilt zu haben (Akten S. 534). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S. 1421) hat er zu Protokoll gegeben, dass er B____ einmal mit der Hand und einmal mit dem Fuss geschlagen habe. Er habe verhindern wollen, dass sein Freund, der erst 15 Jahre alt gewesen sei, von diesen Typen verschlagen werde. Es treffe zu, dass er den Faustschlag Richtung Kopf ausgeführt habe. Ob er B____ getroffen habe, wisse er nicht. Nachdem M____ zu Boden gegangen sei, habe sich B____ zu diesem hinunter gebückt. B____ habe dann die Mutter von ihm (dem Beschuldigten) beleidigt, woraufhin er ihn getreten habe (Akten S. 1421 f.). Auf Frage hat der Beschuldigte erklärt, er wisse, dass Fusstritte gegen den Kopf gefährlich seien, weil dort das Hirn sei (Akten S. 1422).

5.2.3   Auf den Videoprints sind die Beteiligten und der Geschehensablauf gut erkennbar (vgl. Akten S. 502 ff.): Auf Bild Nr. 9 (Akten S. 510) holt der Beschuldigte zum Schlag aus, auf Bild Nr. 10 (Akten S. 511) schlägt er B____ mit der linken Faust und gestrecktem Arm gegen den Kopf. Auf Bild Nr. 17 (Akten S. 518) holt der Beschuldigte deutlich Anlauf, auf Bild Nr. 18 (Akten S. 519) tritt er mit dem Fuss gegen den Kopf von B____. Auf Grund dieses Fusstrittes kommt B____ rücklings zu Fall (Akten S. 520). Auch O____ tritt in der Folge mit dem Fuss gegen B____ (Akten S. 520 ff.). Schliesslich machen sich der Beschuldigte und seine beiden Kollegen O____ und P____ aus dem Staub, während B____ und M____ immer noch am Boden liegen (Akten S. 524 f.). Demgegenüber taugen die Videoprints nicht, um in Bezug auf die Rissquetschwunde an der rechten Stirnseite von B____ den Nachweis zu erbringen, dass diese Verletzung durch den Faustschlag des Beschuldigten oder, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, durch dessen Fusstritt entstanden ist, ist doch die Wunde auf keinem der Bilder erkennbar. Da es auch zwischen B____ und P____ eine Rangelei gegeben hat (Akten S. 512), wäre eine Dritttäterschaft durchaus möglich. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, spielt sie für die rechtliche Qualifikation doch keine Rolle. Denn die Vorinstanz hat das Geschehen als versuchte einfache Körperverletzung (Faustschlag) und als versuchte schwere Körperverletzung (Fusstritt) eingestuft. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Ein derart gestreckter Faustschlag, wie ihn der Beschuldigte gegen den Kopf von B____ geführt hat, ist geeignet, beim Opfer mehr als nur eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens, etwa eine schwere Gehirnerschütterung, zu bewirken. Wer sich wie der Beschuldigte auf eine Rauferei mit einem ihm völlig Unbekannten einlässt und diesem einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt, kann auch nicht ernsthaft behaupten, eine einfache Körperverletzung seines Gegenübers nicht mindestens in Kauf genommen zu haben. Was den Fusstritt gegen den Kopf von B____ betrifft, so ist auch diesbezüglich der Vorinstanz zu folgen. Der Beschuldigte hat nicht etwa aus dem Stand seinen Tritt ausgeführt, sondern vielmehr extra noch Anlauf genommen. Es kann deshalb nicht die Rede sein von einem bloss dosierten Tritt. Der Beschuldigte hat zugestanden, um die generelle Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf zu wissen. Er hat B____ völlig unerwartet angesprungen, was sein Handeln umso gefährlicher gemacht hat. Dass der Tritt für das Opfer keine schweren Folgen hatte, ist in erster Linie dem Zufall zu verdanken und möglicherweise dem Umstand, dass das Opfer alkoholisiert war und sofort umfiel, so dass kein grosser Widerstand zu überwinden war. Dieser Fusstritt gegen B____ in einem Zeitpunkt, als sich dieser lediglich noch auf seinen bereits am Boden liegenden Kollegen konzentriert hat, macht auch deutlich, dass es dem Beschuldigten entgegen seiner Behauptung eben gerade nicht darum ging, sich zu wehren. Vielmehr wollte er seinen Gegner fertig machen. In dieser Situation hat er auch eine schwere Körperverletzung seines Opfers als Folge seines Handelns ohne Weiteres in Kauf genommen. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen versuchter einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

5.2.4   Die Vorinstanz hat den oben beschriebenen Sachverhalt überdies als Raufhandel qualifiziert. Gegen diesen Schuldspruch bringt die Verteidigung vor, dass es sich nicht um eine chaotische Schlägerei mit unkontrolliertem Dreinschlagen gehandelt habe, sondern um klar abgrenzbare, einzelne Tathandlungen. Es habe auch keine abstrakte Gefährdung von Unbeteiligten gegeben. Ein Schuldspruch falle überdies bereits deshalb ausser Betracht, weil die Staatsanwaltschaft gegen die beiden Teilnehmer B____ und M____ kein Verfahren eröffnet hat, obschon es sich um ein Offizialdelikt handle.

5.2.5   Die Verteidigung versucht zu Unrecht, das Geschehen in der Bahnhofsunterführung in klar abgrenzbare, einzelne Tathandlungen aufzuteilen. Vielmehr hat das Ganze sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht eine natürliche Handlungseinheit mit wechselseitigem Austausch von Tätlichkeiten gebildet. Da mindestens drei Personen beteiligt gewesen sind und eine der Personen eine Körperverletzung erlitten hat, handelt es sich um einen klassischen Raufhandel, wie er in Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) umschrieben wird. Eine abstrakte Gefährdung Dritter (das heisst Unbeteiligter) wird für die Erfüllung des Tatbestands nicht verlangt. Der Vorsatz muss sich nur auf die Beteiligung am Raufhandel beziehen, da es sich bei der Körperverletzung um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben seinem jüngeren Kollegen hat zur Seite stehen wollen, womit sich sein Vorsatz auf eine Beteiligung am Raufhandel gerichtet hat. Er kann sich auch nicht auf Notwehrhilfe berufen, dient diese doch nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression (BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft auf Frage des Gerichtspräsidenten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt (vgl. Protokoll, Akten S. 1422), weshalb sie gegen die beiden Teilnehmer B____ und M____ (noch) kein Strafverfahren eröffnet hat. Dass sie diesbezüglich das vorliegende Urteil abwarten will, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte, sofern er den Tatbestand erfüllt, dafür zu verurteilen ist.

5.2.6   Da der Raufhandel in echter Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten steht (BGE 118 IV 227 E. 5.b S. 229; BGer 6B_106/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4; AGE SB.2015.90 vom 5. Mai 2017), hat nach dem Gesagten ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung und Raufhandel zu ergehen.

5.3      In Ziff. 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ein Diebstahl zum Nachteil von C____ vorgeworfen. Die Verteidigung ist der Meinung, dass aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte einen knappen Monat nach dem Diebstahl im Besitz der gestohlenen Sporttasche angetroffen wurde, nicht geschlossen werden könne, dass er diese zuvor samt Inhalt aus den Garderoben des Sportplatzes Bäumlihof entwendet habe. Bei der Tasche handle es sich um einen Gebrauchsgegenstand, der im Asylheim habe ausgeliehen oder ausgetauscht werden können, zumal in der Asylunterkunft weitere Personen leben würden, die finanziell schlecht gestellt seien und ebenfalls als Täter des Diebstahls in Frage kämen. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Fest steht, dass die gestohlene Sporttasche anlässlich des Delikts vom 12. Juli 2016 (vgl. unten, Ziff. 5.4) beim Beschuldigten gefunden wurde. In der Sporttasche befanden sich Kleider (Pullover und Sporthose) des Beschuldigten (vgl. die Auswertung der DNA, Akten S. 688 ff). Dieser Umstand steht den Aussagen des Beschuldigten (Akten S. 641) entgegen, der geltend macht, die Tasche sei ihm erst in der Migros von Q____ übergeben worden. Die DNA-Spuren versucht der Beschuldigte mit widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Einmal sollen sie davon kommen, dass er mit Q____ im gleichen Wohnraum gelebt habe, er eventuell diese Kleider gewaschen habe oder aus Versehen mit seiner Hand an die Kleider gekommen sei (Akten S. 642). An anderer Stelle will er, weil er mit Q____ ein Herz und eine Seele gewesen sei, mit ihm die Kleider ausgetauscht haben (Akten S. 761). Nochmals anders lauten die Aussagen in der gleichen Befragung, wonach es im Asylheim bekannt gewesen sei, dass Q____ dort Kleider und Schuhe verkauft habe. Gemäss Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung soll Q____ kein Freund, sondern nur ein Bekannter gewesen sein (Akten S. 1429) bzw. will er mit diesem keine grosse Freundschaft gepflegt haben (Akten S. 1425). Wenn die Vorinstanz somit zum Schluss kommt, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden könne, so ist dem zu folgen, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten auch in der Befragung durch das Appellationsgericht von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt waren (vgl. Protokoll, S. 5 f.). Angesichts dieses Aussageverhaltens können die Aussagen des Beschuldigten nicht anders denn als Schutzbehauptungen gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als er diesbezüglich nicht nur eine einschlägige Vorstrafe (Einbruchdiebstahl in Gemeindehaus der freien evangelischen Gemeinde Rapperswil-Jona mit Aufbrechen von Büroschränken und Wegnahme eines Plastiketuis mit Bargeld) aufweist, sondern ihm auch in vorliegender Sache weitere Diebstähle ähnlicher Machart vorgeworfen werden. Der erfolgte Schuldspruch wegen Diebstahls ist deshalb zu bestätigen. Dies hat zur Folge, dass auch die Gutheissung der Entschädigungsforderung (Ersatz für die gestohlenen Gegenstände im Betrag von Fr. 1‘419.–) zu bestätigen ist.

5.4

5.4.1   In Ziff. 4 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten einen versuchten räuberischen Diebstahl zum Nachteil der Ladenaufsicht R____ und der Genossenschaft Migros Basel (Filiale MParc Dreispitz) vor. Die Vorinstanz hat diesen Vorhalt als nicht nachgewiesen erachtet mit der Begründung, der Beschuldigte habe R____ nicht deshalb gerammt, um die Beute zu sichern, sondern allein deshalb, um seine Flucht fortsetzen zu können. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten somit nur wegen der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts und wegen Nötigung schuldig erklärt. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung weiterhin eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls verlangt, will der Beschuldigte insgesamt freigesprochen werden. Er habe den Diebstahl nicht selbst begangen, sondern habe die Sporttasche mit dem Diebesgut von Q____ erhalten, was ihn höchstens als Gehilfe erscheinen lasse. Allerdings handle es sich beim Diebstahl um ein geringfügiges Vermögensdelikt, so dass Gehilfenschaft dazu nicht strafbar sei. Auch der Schuldspruch wegen Nötigung sei nicht zu akzeptieren, da der Beschuldigte nicht habe wissen können, dass es sich beim R____ um eine Ladenaufsicht gehandelt habe. So sei es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Warnruf von R____ gar nicht gehört habe. Zum Zusammenstoss sei es nur gekommen, weil sich ihm R____ bei der Flucht in den Weg gestellt habe und der Beschuldigte nicht mehr habe ausweichen können.

5.4.2   Dass der Beschuldigte den Diebstahl begangen hat, kann auf Grund der Indizien, wie sie die Vorinstanz aufzeigt (vgl. Urteil, S. 17), nicht ernsthaft bestritten werden. Zu berücksichtigen sind überdies der Polizeirapport sowie der Aussagen von R____, wonach ihm der Beschuldigte von seinen beiden Kollegen [...] als Ladendieb gemeldet worden sei (Akten S. 709). Von einem angeblichen Mittäter hat keiner der Ladenaufsichtspersonen etwas berichtet. Schliesslich lassen auch die abstrusen Angaben des Beschuldigten in der Befragung durch das Appellationsgericht keinen anderen Schluss zu, als dass er den Diebstahl begangen hat. Unbestreitbar ist ferner, dass der Diebstahl bereits vollendet war. Dass er für sich allein betrachtet auf Grund des erbeuteten Deliktsgutes geringfügig war, steht auch fest. Die Geringfügigkeit spielt dann aber keine Rolle mehr, wenn der Diebstahl als räuberisch zu qualifizieren ist. Entscheidend ist dabei die Frage, ob die Gewaltanwendung des Beschuldigten, der R____ derart stark gerammt hat, dass dieser sich ambulant in ärztliche Behandlung hat begeben müssen, der Sicherung der Beute oder nur der Flucht gedient hat. Nur im ersten Fall kann von einem räuberischen Diebstahl gesprochen werden.

5.4.3   Auch zu dieser Frage hat sich der Beschuldigte widersprüchlich geäussert. Anfänglich will er sich der Tasche entledigt haben, nachdem er gemerkt habe, dass er verfolgt werde (Akten S. 733/738). In einer späteren Befragung hat er erklärt, R____ sei selber gefallen, als er danach gegriffen habe (Akten S. 760). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ausgesagt, er habe die Tasche liegenlassen in der Hoffnung, dass er weglaufen könne (Protokoll S. 11, Akten S. 1426). Schliesslich hat er in der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärt, er habe die Tasche fallen lassen und sei abgehauen. Es habe keine Konfrontation mit R____ gegeben. Als er (der Beschuldigte) die Tasche gelassen habe, sei R____ zur Tasche gegangen, er habe sie packen wollen und sich irgendwie selber verletzt (Protokoll S. 6). Mit diesen Aussagen gesteht der Beschuldigte zumindest zu, dass der Verlust der Tasche erst passiert ist, als er sich bereits in unmittelbarer Nähe zu R____ befunden hat. In der Voruntersuchung hat R____ ausgesagt, der Beschuldigte habe nach dem Verlassen des Ladens ständig umhergeblickt, so als habe er das Gefühl, dass er verfolgt werde (Akten S. 711). Er sei dann im Zickzack zwischen den Autos auf der Strasse hindurch gerannt und schlussendlich wieder auf die Ausfahrt der Migros zurückgekommen. Er (R____) vermute, dass der Beschuldigte deshalb zurückgekommen sei, weil er sich unter die Kunden habe mischen wollen (Akten S. 715). Er sei dann in vollem Tempo auf ihn zugerannt und habe an ihm vorbeikommen wollen (Akten S. 717). Als der Dieb auf ihn zugerannt sei, habe er die Tasche in der rechten Hand gehalten. Er (R____) habe dann versucht sie zu packen, was ihm gelungen sei. Sein Kollege habe den Ladendieb zur Rede stellen wollen, der Ladendieb habe sich aber der Kontrolle durch Flucht entzogen (Akten S. 719). Auch im Rahmen der Befragung vor dem Strafgericht hat R____ erneut bestätigt, dass der Beschuldigte die Tasche mit dem Diebesgut nicht vor dem Anrempeln weggeworfen hat. Er (R____) habe diese im Rahmen des Zusammenstosses irgendwie erwischt (Akten S. 1427). Auf diese Schilderung ist abzustellen, zumal sie sich mit der zweiten durch den Beschuldigten selbst vorgebrachten Version deckt. Hätte sich der Beschuldigte nur die Flucht sichern wollen, hätte er die Tasche schon viel früher loslassen können, war er doch schon eine ganze Weile am Fliehen. Das hat er jedoch nicht getan, obschon ihn die Tasche bei der Flucht behindert haben muss und es ihm ohne sie einfacher gefallen wäre, seinen Verfolgern zu entkommen. Der Beschuldigte hat sich der Tasche auch dann nicht entledigt, als er merkte, dass ihm R____ den Weg abschneiden wollte. Er hat es vielmehr vorgezogen, diesen derart stark anzurempeln, dass R____ verletzt zu Boden ging und der Weg für den Beschuldigten wieder frei wurde. All diese Umstände können nicht anders gedeutet werden, als dass es dem Beschuldigten nicht nur um Flucht, sondern auch um den Erhalt der Tasche (einschliesslich Diebesgut) ging. Diese Annahme erscheint auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht abwegig: Dass dieser bereit ist, aus nichtigem Anlass Gewalt anzuwenden, um seine Interessen durchzusetzen, hat er mit seinem Verhalten in Olten (vgl. Ziff. 5.2) deutlich gezeigt. Dass er die Tasche letztlich doch noch verloren hat, ist dem Verhalten von R____ zuzuschreiben, nicht jedoch dem freien Willen des Beschuldigten. Mit der Staatsanwaltschaft ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Raubes gemäss Satz zwei von Art. 140 Ziff. 1 StGB („räuberischer Diebstahl“) erfüllt hat.

6.

6.1      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).

6.2      Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geldund Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe als richtige Sanktion für alle Taten für angemessen erachtet. Sie hat dabei vor allem darauf hingewiesen, dass der finanziell schlecht gestellte Beschuldigte in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, sondern hier lediglich vorläufig aufgenommen worden ist. Diese zutreffenden Erwägungen werden vom Beschuldigten nicht bestritten, auch nicht im Eventualstandpunkt. Es ist deshalb eine Freiheitsstrafe für alle Delikte, die diese Strafart vorsehen, auszusprechen.

6.3      Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 je mit Hinweisen).

6.4      Vorliegend werden sowohl die versuchte schwere Körperverletzung als auch der versuchte Raub mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Im Vordergrund steht verschuldensmässig die versuchte schwere Körperverletzung, weshalb als erstes für diese eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Die Vorinstanz hat 10 Monate für angemessen erachtet. Dabei hat sie eine „klare Provokation“ durch B____ und M____ zu stark verschuldensmindernd berücksichtigt. Abgesehen davon, dass das Video keine einseitige, klare Provokation seitens dieser beiden Personen erkennen lässt, wäre die überaus heftige Reaktion des Beschuldigten selbst in diesem Fall nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz ist ferner von einem bloss leichten Verletzungsbild bei B____ ausgegangen und hat einen leichten Fall einer schweren Körperverletzung angenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es beim Versuch geblieben ist und dieser Umstand, nicht das eigentliche Verletzungsbild, in Rechnung zu stellen ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Allerdings ist es angesichts der Vorgehensweise des Beschuldigten (Anlaufholen, Fusstritt aus dem Sprung heraus) einzig dem Glück zuzuschreiben, dass das Opfer keine schlimmen Verletzungen erlitten hat. Insgesamt sind die erstinstanzlich ausgesprochenen 10 Monate Freiheitsstrafe eindeutig zu mild ausgefallen. Angemessen erscheinen vielmehr 15 Monate, wobei auch schon berücksichtigt ist, dass es sich um eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. August 2015 handelt. Verschuldensmässig schwer wiegt bei diesem Tatkomplex auch die Beteiligung am Raufhandel, die mit 5 Monaten zu werten ist. Demgegenüber kann bei der versuchten einfachen Körperverletzung (Faustschlag ins Gesicht) das Ausbleiben des Erfolgs zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden; hier erweist sich eine Freiheitsstrafe von 1 Monat als angemessen. Was den versuchten Raub betrifft, so wiegt das Verschulden vergleichsweise leicht. Die Gewaltanwendung durch den Beschuldigten hat sich darauf beschränkt, sein Opfer, welches ihm den Weg abschneiden wollte, mit voller Wucht zu rammen, sodass dieses zu Boden stürzte. Dank des Versuchs ist das Gericht nicht an die Mindeststrafe von sechs Monaten gebunden; 4 Monate erscheinen genügend, um dem Verschulden des Beschuldigten für diese Tat gerecht zu werden. Es bleiben noch die mehrfachen, teilweise versuchten Diebstähle und die mehrfachen Sachbeschädigungen, für die mit der Vorinstanz eine Strafe von insgesamt 8 Monaten festzulegen ist. Dem Asperationsprinzip ist durch die Reduktion um zwei Monate auf 31 Monate Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat auch die allgemeinen Täterkomponenten, die zu einer weiteren Erhöhung oder Herabsetzung der Strafe führen können, zutreffend aufgezählt. Es sind dies zu Ungunsten die Vorstrafen, die teilweise einschlägig sind, und die fehlende Reue über das begangene Fehlverhalten, welche sich anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts nach wie vor gezeigt hat, zu Gunsten das jugendliche Alter, die schwierigen sozialen Verhältnisse in der Kindheit und die traumatisierende mehrjährige Flucht aus Afghanistan. Sie hat allerdings das Vorleben des Beschuldigten gegenüber den Vorstrafen zu stark gewichtet: Der Beschuldigte hat schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz am 7. August 2012 zu delinquieren begonnen, wobei es sich nicht um ein Bagatelldelikte gehandelt hat. Vielmehr musste er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. April 2013 wegen Drohung, begangen am 20. November 2012, verurteilt werden. Auch die erlittene Untersuchungshaft von einem Tag hat ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Die Vorstrafen sind deshalb stärker zu Ungunsten des Beschuldigten zu gewichten, als dies die Vorinstanz getan hat. Insgesamt überwiegen die entlastenden Komponenten die belastenden nur leicht, weshalb die Strafe nur um einen weiteren Monat auf 30 Monate zu reduzieren ist. Angesichts der sehr schlechten Prognose des Beschuldigten, der seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig delinquiert hat und der in der Schweiz keine Zukunft hat, kann auch der teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden. Mit der Vorinstanz ist die Freiheitsstrafe deshalb unbedingt auszusprechen. Ferner ist für die geringfügige Sachbeschädigungen im Anklagepunkt Ziff. 7 eine Busse in Höhe von CHF 400.– festzulegen.

7.

Die Vorinstanz hat zu den Voraussetzungen für die Aussprechung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB Stellung genommen und hat auch geprüft, ob ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Dies hat sie mit zutreffender Begründung verneint, worauf verwiesen werden kann. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die angebliche Ablehnung des Beschuldigten durch seine Familie im Falle einer Verurteilung erweist sich als reine Spekulation und  könnte ohnehin keinen Härtefall begründen.

8.

Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung weitgehend obsiegt, unterliegt der Beschuldigte mit seiner in allen Teilen. Er hat deshalb weiterhin sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, ebenso wie die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihr geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. April 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt) und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 und 172ter des Strafgesetzbuches;

-       Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift;

-       Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung im Anklagepunkt Ziff. 1 zufolge Verjährung;

-       Anerkennung der Schadenersatzforderung von E____ in Höhe von CHF 906.90 (Anklageschrift Ziff. 5) und von J____ in Höhe von CHF 400.– (Anklageschrift Ziff. 7.2);

-       Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 208.80 (Anklageschrift Ziff. 2) und der unbezifferten Schadenersatzforderungen von I____ (Anklageschrift Ziff. 7.1), K____ (Anklageschrift Ziff. 7.4) und L____ (Anklageschrift Ziff. 7.7) auf den Zivilweg;

-       Abweisung der Schadenersatzforderung von M____ in Höhe von CHF 2‘945.– und seiner Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 4‘000.– (Anklageschrift Ziff. 2), der Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 50‘000.– zuzüglich der von ihm geltend gemachten unbezifferten weiteren Aufwendungen (Anklageschrift Ziff. 2), der Schadenersatzforderung der D____ in Höhe von CHF 100.– (Anklageschrift Ziff. 4) sowie der Schadenersatzforderungen von F____, G____ und H____ (Anklageschrift Ziff. 6);

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

            A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen gemäss obiger Aufzählung – des versuchten Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, des versuchten Diebstahls zum Nachteil von N____ und des Diebstahls zum Nachteil von C____ schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. November 2016, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 122 i.V.m. 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 133, 139, 139 i.V.m. 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

            Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

            A____ wird zur Zahlung von CHF 1‘419.– Schadenersatz an C____ verurteilt.

            A____ trägt die Kosten von CHF 9‘102.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 7‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘100.– und den Kosten von CHF 400.– des IRM Basel.

            Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 253.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 779.45 (8 % auf CHF 6‘890.40 sowie 7,7 % auf CHF 2‘963.40), somit total CHF 10‘633.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Strafgericht

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt (z.Hd. [...])

-       Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2017.109 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2018 SB.2017.109 (AG.2018.327) — Swissrulings