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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.10.2017 SB.2016.96 (AG.2018.12)

October 20, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,413 words·~22 min·1

Summary

Raub (grausame Behandlung), Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung und Drohung) und versuchte Nötigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2016.96

URTEIL

vom 20. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ, MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]                                                           Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,     Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Privatkläger

B____

C____

D____

E____                                                                                                 

alle vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel 

Opferhilfe beider Basel                                                                       

Steinenring 53, 4051 Basel  

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt                                                     

Grenzacherstrasse 62, Postfach 28, 4005 Basel  

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 10. Oktober 2016

betreffend Raub (grausame Behandlung), Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung und Drohung) und versuchte Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. August 2016 wurde A____ des Raubs (grausame Behandlung), des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung und Drohung) und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz wurde er freigesprochen. Er wurde zur Leistung von Genugtuung an B____, C____, D____ und E____ sowie zu Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Bezüglich der Genugtuungen hat er Zahlungen in einem Teilumfang direkt an das Amt für Sozialbeiträge zu leisten. Weiter wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und dem Beschuldigten wurden die Kosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben A____ (Beschuldigter) im Anschluss an die Urteilseröffnung und die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2016 Berufung angemeldet. Ein Schreiben des Beschuldigten vom 17. August 2016 wurde zu den Akten genommen. Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 31. Oktober 2016 einen vollumfänglichen Freispruch. Am 29. Dezember 2016 reichte die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein. Am 31. Januar 2017 erfolgte die schriftliche Begründung der Berufung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2017 sind der Beschuldigte sowie C____ (als Auskunftsperson) befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte sind gemäss Art. 381 Abs. 1 und 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2     Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Vorliegend ficht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Inhaltlich unangefochten bleibt der Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz. Nachdem sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nur gegen die Strafzumessung richtet, ist der Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen. 

1.3     Die Verteidigung beantragte die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich B____ und C____, auf deren Aussagen die Vorinstanz weitgehend abgestellt hat. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B_837/ 2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen; AGE SB.2014.129 vom 1. Dezember 2015 E. 4.4). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von der Verteidigung nicht ansatzweise plausibel gemacht. Ein pauschaler und unsubstantiierter Verweis auf die Auffassung des Beschwerdeführers, dass C____ und B____ „in Verbindung mit Betäubungsmitteln“ ständen, vermag keine Begutachtung zu rechtfertigen. Auch dass C____ seine Aussagen im Berufungsverfahren in einem Punkt ergänzt hat, lässt keine negativen Rückschlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen zu. Darauf wird im Rahmen der Beweiswürdigung noch zurückzukommen sein.

2.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am Morgen des 15. April 2013 zusammen mit einem Komplizen zur Liegenschaft […] in Basel und dort zur Wohnung von B____, begeben zu haben, um sich – in Ausführung des nachfolgend dargelegten Tatplans – unrechtmässig zu bereichern. Der Komplize blieb in diesem Verfahren unbekannt.

Der Beschuldigte und sein Komplize seien davon ausgegangen, dass sich in der Wohnung von B____ 40 kg Kokain, evtl. Heroin, oder der Erlös aus dem Verkauf dieser Betäubungsmittel befänden. Zuvor sei der Beschuldigte gemäss Anklageschrift in Probleme geraten. Er habe früher mit B____s früherem Ehemann, F____, Drogengeschäfte getätigt. Nachdem dieser verhaftet worden sei, habe der Beschuldigte die genannte Betäubungsmittelmenge gesucht und vermutet, dass sich die Betäubungsmittel oder der Erlös aus dem Verkauf der Betäubungsmittel in der Wohnung von B____ befinden. Bereits am 9. April 2013 habe er den Komplizen zur Ausspionierung der Wohnung vorbeigeschickt. Dieser habe sich bei B____ als Angestellter der Liegenschaftsverwaltung ausgegeben, sei aber von dieser nicht eingelassen worden, weil er den Namen der Liegenschaftsverwaltung nicht habe angeben können.

Am Tattag hätten die beiden an der Wohnungstüre von B____ geklingelt. Als diese geöffnet habe, hätten sie „Polizei“ gesagt und B____ in die Wohnung zurückgedrängt. Der Komplize habe B____ mit einem Elektroschockgerät attackiert und ihr gegen den ganzen Körper, insbesondere im Bereich des Kopfes und des Ohres und der Herzregion, zahlreiche Stromstösse versetzt, worauf B____ kurzzeitig sogar das Bewusstsein verloren habe. Zudem habe er sie gewaltsam zu Boden gedrückt. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe der Komplize des Beschuldigten B____ angeschrien: „Wo ist das Geld, wo sind die Drogen?“.

Während der Komplize des Beschuldigten sein Opfer mit Stromstössen traktiert habe, habe der Beschuldigte die Wohnung in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, durchsuchen wollen. Als er sich in Richtung Küche begeben habe, sei er –vermutlich unerwartet – auf den Lebensgefährten von B____, C____, gestossen, der aus dem Schlafzimmer herausgetreten sei. Daraufhin habe er zwei Messer aus der Küche behändigt und diese C____ an den Hals gehalten. Dann habe er ihn zu Boden gedrückt und ins Entrée der Wohnung geschleift, wo auch B____ am Boden gelegen sei. Er habe ihm den Fuss auf das Gesicht und weiterhin das Messer an den Hals gedrückt und ihm damit gedroht, dass er ihn umbringen würde, wenn er sich bewegen würde. In der Folge habe er oder sein Komplize B____ damit gedroht, ihren Lebenspartner umzubringen, falls sie ihnen nicht bekanntgebe, wo sich das Geld und die Drogen befänden. Während der Beschuldigte oder sein Komplize diese Worte sagten, habe sich der Komplize auf B____ gesetzt – welche ihm immer wieder entgegnet habe, dass sie von nichts wisse – und habe sie erneut mehrfach am ganzen Körper mit dem Elektroschockgerät traktiert (insgesamt ungefähr 50 Stromstösse). Zudem habe er sie heftig in die Wange gekniffen. In der Folge habe er ihr das Elektroschockgerät an den Hals gehalten und mit ihr die gesamte Wohnung nach dem Geld und den Drogen durchsucht. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, habe der Komplize gesagt, dass er auf drei zählen würde. Wenn sie bis dahin nicht bekannt gebe, wo sich die Sachen befänden, solle der Beschuldigte C____ umbringen.

Der Beschuldigte und sein Komplize hätten schliesslich realisiert, dass B____ weder von den Drogen noch von dem Geld etwas wusste. Sie hätten dann von ihren Opfern abgelassen, nachdem der Komplize B____ nochmals einen heftigen Stromstoss verpasst habe.

In der Folge hätten der Beschuldigte und sein Komplize in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zum Nachteil von B____ eine Digitalkamera und zwei Messer und zum Nachteil von C____ ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 5 im Wert von CHF 900.– behändigt. Da sowohl B____ als auch C____ infolge des Geschilderten grosse Angst gehabt hätten, hätten sie sich nicht gegen diese Wegnahme gewehrt.

Bevor der Beschuldigte mit seinem Komplizen die Wohnung verlassen habe, habe er zu seinen Opfern, erneut in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, gesagt, dass er den damals 13-jährigen Sohn von B____ und F____D____, umbringen werde, falls B____ das Geld nicht innerhalb einer Woche besorgen würde. Zudem habe er dasselbe für den Fall angedroht, dass B____ oder C____ die Polizei verständigen sollten. Schliesslich habe er die beiden aufgefordert, am Boden liegen zu bleiben. B____ und C____ hätten dennoch die Kantonspolizei requiriert. Die Geldforderung hätten sie, trotz grosser Angst, nicht bezahlen können.

Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 2. Mai 2013 erlitt B____ infolge des Vorfalls 70 kleinfleckig umschriebene Hautrötungen und Hautverbrennungen, die teilweise zentral punktförmige oder kratzerförmige Oberhautdefekte aufwiesen. An einigen Orten, insbesondere hinter dem linken Ohr, seien blutende Oberhautverletzungen entstanden. Auch wurden einige Hautunterblutungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt. B____ war eine Woche lang arbeitsunfähig.

3.

Der Beschuldigte bestritt weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren, zur Tatzeit mit einer anderen Person in der Wohnung von B____ gewesen zu sein. Wie bereits vor Strafgericht stellte er im Berufungsverfahren den in der Anklageschrift geschilderten Tathergang indessen vehement in Abrede. Zusammengefasst machte er zuletzt geltend, mit einer anderen Person, die er in einer Bar kennengelernt hatte und die eine Forderung gegen F____ offen hatte, an der Wohnungstür von B____ geklingelt zu haben. F____ habe ihm Geld geschuldet. Dass dieser zu jenem Zeitpunkt im Gefängnis und deswegen nicht zuhause gewesen sei, habe er nicht gewusst. Er habe B____, die ihn zuvor jeweils empfangen und vertröstet habe, zeigen wollen, dass es noch jemand anderes gebe, der von F____ hintergangen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 4). Dass der andere Mann ein Elektroschockgerät eingesetzt habe, habe er erst dort bemerkt und sei darüber „geschockt“ gewesen (S. 4). An anderer Stelle sagte er auch aus, dies nicht bemerkt zu haben (S. 5). Er selbst sei in der Wohnung auf C____ getroffen, der vor ihm zurückgewichen sei. In der Küche sei der Beschuldigte an einen Messerblock (S. 4) oder gar mehrere Messerblöcke (S. 5) „drangekommen“, weshalb ca. 20 Messer auf den Boden gefallen seien. Diese habe er dann aufgehoben. Er habe C____ weder mit den Händen noch mit einem Messer angerührt. Vielmehr habe er, nachdem er die Messer aufgeräumt habe, die Wohnung mit seinem unbekannten Begleiter verlassen. Zuvor habe er diesem noch einen dunklen Gegenstand aus der Hand genommen und in dessen Tasche gesteckt (S. 5). Danach seien er und sein Begleiter separate Wege gegangen und man habe einander nie mehr gesehen. Er habe niemanden bedroht. Auf Frage, worin seiner Ansicht nach ein Motiv für eine Falschbezichtigung liegen könnte, gab er an C____ wolle wohl mehr Geld von ihm. (Protokoll S. 7).

4.

Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Hierfür hat sie auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 2. Mai 2013, den Polizeirapport vom 15. April 2013, den Spurensicherungsbericht und die dazugehörige Fotodokumentation sowie die Aussagen von B____ und C____ abgestellt, welche den Beschuldigten massiv belasten. Sie hat sich einlässlich und sorgfältig mit deren Aussagen sowie mit den Aussagen von A____ auseinandergesetzt. Sie ist mit detaillierter, differenzierter und schlüssiger Begründung zum Schluss gelangt, dass auf die Aussagen von B____ und C____ abzustellen sei (Urteil des Strafgerichts, S. 13 und 15). Die Aussagen des Beschuldigten hat sie, gleichfalls mit eingehender Begründung, als nicht überzeugend eingestuft. A____s Aussagen seien unkonstant, widersprüchlich und verschwommen (S. 16). Diese Befunde haben sich anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt und weiter verstärkt.

4.1     C____ schilderte als Auskunftsperson den Hergang erneut und im Einklang mit seinen früheren Depositionen als nachvollziehbaren Vorgang. Wie im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit einem Schreiben an die Staatsanwältin angekündigt, ergänzte er, dass er den Komplizen des Beschuldigten habe sagen hören: „Gib mir noch den zweiten Akku“. Erst jetzt sei er in der Lage, diese Beobachtung, an die er sich immer erinnert habe, zu verstehen. Es habe sich um die Aufforderung an den Beschuldigten handeln müssen, ihm noch einen Akku für das Elektroschockgerät zu geben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6; Schreiben vom 9. Oktober 2017, an das Appellationsgericht weitergeleitet mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2017). Es ist aus aussagepsychologischer Sicht und auch gemäss allgemeiner Lebenserfahrung nicht aussergewöhnlich, dass etwas Wahrgenommenes erst später einem Sinn zugeordnet werden kann. In den Aussagen von C____ ist denn auch insgesamt keine Aggravationstendenz zu erkennen. Die Ergänzung stellt mitnichten eine Auffälligkeit im Aussageverhalten dar, die eine Begutachtung erforderlich machte. In rechtlicher Hinsicht ist sie nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. unten, 5.).

4.2     Die Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich im Berufungsverfahren erneut als verquer und unglaubwürdig. Sie weichen zudem in zentralen Punkten von früheren Aussagen ab. So hatte der Beschuldigte zum Beispiel früher noch ausgesagt, er habe C____ aufgefordert, sich auf den Boden zu legen, damit sich dieser nicht an den herumliegenden Messern verletze (Einvernahme vom 13. Januar 2016, Akten S. 348) – an sich schon ich eine Episode, der nur schwer ein Sinn zu entnehmen ist. Vor Appellationsgericht schilderte er demgegenüber nur noch eine angeblich schreckhafte Begegnung mit C____, im Zuge derer er selbst ausgerutscht sei und C____ sich freiwillig und offenbar ohne vorangegangenen Wortwechsel auf den Boden gelegt habe (Protokoll Berufungsverfahren S. 4). Auch ein solcher Vorgang muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, weil er nicht konstant geschildert wurde, lebensfremd ist, sich in keiner plausibler Art und Weise in einen nachvollziehbaren Geschehensablauf einordnen lässt und überdies in Widerspruch zu den ihrerseits klaren Depositionen der Opfer steht. Ähnliches gilt für Angaben des Beschuldigten zur Vorgeschichte. Dass er mit einem Unbekannten in einer Bar ins Gespräch kam, um diesen dann zu B____ „mitzubringen“, um ihr zu zeigen, dass F____ auch jemand anderes hinters Licht geführt habe, wobei dieser Unbekannte ohne sein Wissen ein Elektroschockgerät mitgebracht habe und, von ihm weitgehend unbemerkt, ungefähr 50 Mal gegen B____ eigesetzt habe, muss als unglaubwürdiges Konstrukt zurückgewiesen werden. Zahlreiche weitere und teils grobe Unregelmässigkeiten in seinen Aussagen hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung treffend dargelegt (vgl. Urteil des Strafgerichts S. 15, 16). Kaum Realitätsbezug hat die Schilderung des Beschuldigten, er habe seinem unbekannten Begleiter vor dem Aufbruch einen schwarzen Gegenstand aus der Hand genommen und diesen in dessen Tasche gesteckt (Protokoll S. 4). Sie ist aber charakteristisch für die Aussagen des Beschuldigten, die weder im Einzelnen noch im Gesamten plausible Abläufe abzubilden vermögen.

4.3     Fehl geht der Einwand des Beschuldigten, dass er C____ gar nicht gekannt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Denn dies ist auch nicht erforderlich, um jemanden anzugreifen und zu bedrohen, und gerade dann nicht, wenn diese Person zufällig anwesend ist und der Ausführung eines Tatplans im Wege steht. Dass bei C____ keine Verletzungsspuren auszumachen waren, ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht verwunderlich und spricht nicht gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Der Vorwurf an den Beschuldigten lautete, er habe C____ mit einem Messer bedroht und ihm dieses an den Hals gehalten (Anklageschrift Ziff. 2.3; Urteil des Strafgerichts S. 5, S. 13). Das kann auch ohne Verletzungsfolge geschehen. Es wird ihm nicht zur Last gelegt, C____ mit dem Messer an der Haut verletzt zu haben. Entgegen dem Einwand des Beschuldigten ist es schliesslich physisch durchaus möglich, den Kopf eines am Boden liegenden Menschen mit einem Fuss auf dem Boden zu fixieren und ihn gleichzeitig mit einem Messer zu bedrohen.

4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in allen Teilen zu überzeugen vermag. Für das Berufungsverfahren ergeben sich keine anderen Schlüsse. Auf die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.

Ebenso trifft die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz zu. Zunächst hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung festgestellt, dass der Beschuldigte und sein Komplize die Tathandlungen als Mittäter begangen haben. C____ hat den Hergang, der den Schuldsprüchen zugrunde liegt, in der Berufungsverhandlung präzisiert und dazu angegeben, dass der Komplize den Beschuldigten während des Einsatzes des Elektroschockgeräts um das Überreichen eines Ersatzakkus gebeten habe. Dies wäre ein weiteres Indiz bzw. ein weiterer Ausdruck mittäterschaftlichen Vorgehens, welches aber auch ohne dieses Detail angesichts des ganz offensichtlichen gemeinsamen Vorgehens ausser Zweifel steht bzw. eindeutig erstellt ist (Urteil des Strafgerichts S. 18, 19). Die Täterschaft erschien gemäss dem Beweisergebnis gemeinsam am Tatort, wirkte in Bereicherungsabsicht arbeitsteilig gewalttätig und mit Drohungen auf die beiden anwesenden Personen ein und verliess den Tatort gemeinsam. Dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom Einsatz eines Elektroschockgeräts hatte, dürfte vor diesem Hintergrund selbst dann ausgeschlossen werden, falls er seinem Komplizen keinen Ersatzakku gereicht hätte. Der hohe Planungsgrad und die koordinierte Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und seinem Komplizen werden vorliegend auch im Versuch widerspiegelt, die Wohnung von B____ vorgängig – durch den Komplizen – ausspionieren zu lassen.

5.1     Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die Qualifikation nach Ziff. 4 der Bestimmung ist unter anderem erfüllt, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt. Sowohl das Vorliegen des Grundtatbestands wie auch der Qualifikation hat die Vorinstanz zu Recht und mit einwandfreier Begründung angenommen. Sie hat zutreffend auf den besonders grausamen Effekt hingewiesen, den eine fünfzigfache Applikation eines Elektroschockgeräts auf ein Opfer erzielt. Auf die Ausführungen hierzu kann verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts S. 21). Dass die Täterschaft ihren Fokus ursprünglich auf anderes Deliktsgut gerichtet und letztendlich nur ein I-Phone, einen Fotoapparat und zwei Messer erbeutet hatte, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit. Auch an diesen Gegenständen hatte fremdes Eigentum und fremder Gewahrsam bestanden, und die Gegenstände wurden von den Tätern in der Absicht der Bereicherung an sich genommen.

5.2     Indem der Beschuldigte B____ damit drohte, ihre Söhne umzubringen, falls sie das von ihm verlangte Geld nicht innerhalb einer Woche besorgen würde, machte er sich der Erpressung schuldig. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, fällt das Vorgehen unter den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (vgl. Urteil des Strafgerichts S. 22). Der Umstand, dass der Drohung massive Gewaltanwendung gegen B____ voranging, musste die Drohung der Täterschaft, die Söhne von B____ umzubringen, falls diese das verlangte Geld nicht innerhalb einer Woche auftreibe, als besonders ernst erscheinen lassen. Auch der Versuch der Täterschaft, ihre Opfer durch dieselbe Drohung davon abzuhalten, die Polizei zu verständigen, ist von der Vorinstanz korrekt gewürdigt worden, nämlich als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 und 22 Abs. 1 StGB.

Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Absatz einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln auszufällen (Art. 19 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, BetmG). Der Plan der Täterschaft umfasste das Unterfangen, allenfalls (und vermutungsweise) in der Wohnung befindliche Betäubungsmittel an sich zu nehmen. Dies ergibt sich unter anderem aus der Aufforderung an B____, Geld oder Drogen herauszugeben. Schon die mit dem Eindringen in eine fremde Wohnung in Tat umgesetzten Vorkehrungen, Betäubungsmittel auf diese Weise zu behändigen (Ziff. 3 der Anklageschrift), erfüllen diesen Tatbestand. Darin liegt das Bestreben, Betäubungsmittel zu erlangen (Art. 19 Abs. 1 lit d, der von lit. g erfasst ist). Dass es sich in der Vorstellung der Täterschaft um eine Menge handeln musste, welche eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG nach sich zieht, leidet keinen Zweifel. Die hierfür massgeblichen Mengenwerte liegen nach der ständigen Gerichtspraxis bei 12 Gramm (Heroin) bzw. 18 Gramm (Kokain). Sowohl das massive Tatvorgehen wie auch der Zugriff auf Vermögenswerte in Kombination mit der Äusserung weiter gehenden  Geldforderungen lassen keinen Raum für die Annahme, dass in der Vorstellung der Täterschaft bloss eine Kleinmenge Betäubungsmittel zur Debatte stand (zu den kritischen Mengen BGE 122 IV 361; vgl. Hug-Beeli, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 915). Auch darf als erstellt gelten, dass diese Menge, die offensichtlich als Äquivalent für „Geld“ gefordert wurde, für den Absatz bestimmt gewesen wäre. Entgegen der Rüge der Verteidigung ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Der Vorwurf an die Täterschaft ist in der Anklageschrift hinreichend klar geschildert, wobei die genaue Menge und der erwartete Reinheitsgrad der Betäubungsmittel nicht näher bestimmt werden mussten und im Übrigen auch nicht konnten, weil die von der Täterschaft gesuchten Betäubungsmittel in der Wohnung nicht vorhanden waren und auch sonst nicht sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte konnte indessen der Anklageschrift hinreichend klar entnehmen, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hatte: Dass er in der Wohnung von B____ „mehrere Kilo“ Betäubungsmitteln an sich zu nehmen gedachte, falls er diese dort auffände, um diese anschliessend zu verkaufen (Ziff. 3 Anklageschrift).

5.3     Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind somit zu Recht ergangen. Dieselben Schuldsprüche sind auch im Berufungsverfahren auszufällen.

6.

Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

6.1     Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Strafzumessung vom schwersten Delikt, vorliegend dem Raub, qualifiziert durch grausame Behandlung, mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren auszugehen. Die Deliktsmehrheit ist strafschärfend zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Vorinstanz hielt fest, dass das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Raubs im unteren Bereich des sehr hohen Strafrahmens liege. Dem ist zu folgen. Höhere Bereiche des Strafrahmens stünden etwa bei gravierenderen und bleibenden Verletzungen, bei noch höheren (effektiven wie angestrebten) Deliktsbeträgen oder der Betroffenheit von noch mehr Opfern zur Debatte. Vorliegend richtete sich die Tat gemäss der Vorstellung der Täterschaft auf einen Deliktsbetrag von ungefähr CHF 40‘000.–, während tatsächlich ein Bruchteil davon erbeutet wurde (ein Mobiltelefon, eine Digitalkamera, zwei Messer).

Weiter würden obere Bereiche des Strafrahmens bei kumulativem Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe erreicht. Vorliegend sind jedoch weder bei B____ noch bei C____ objektiv schwere Verletzungsfolgen eingetreten. Die ungefähr 50 Stromstösse gegen B____ bewirkten zahlreiche, kleinfleckig umschriebene Hautrötungen und stellten in ihrer Anwendung eine Tortur dar. Bleibende Hautschäden sind jedoch nicht dokumentiert. Ebenso hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach für B____ keine Lebensgefahr bestand, sein Bewenden. Die Vorinstanz stützte diesen Befund korrekt auf das rechtsmedizinische Gutachten (Akten S. 524).

Die Bedrohung C____s mit einem Messer war für sich genommen zwar noch nicht lebensgefährlich, musste aber angesichts des Umstands, dass die Täterschaft seine Partnerin gleichzeitig mit einem Elektroschockgerät quälte, besonders ängstigend gewesen sein. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt jedoch diesbezüglich keine Doppelqualifikation vor: Das Verhalten der beiden Täter erfüllte vielmehr insgesamt das straferhöhende Tatbestandselement der „grausamen Behandlung“, was bereits zur Anwendung des gegenüber dem Grundtatbestand erhöhten Strafrahmens gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB führte. Der Messereinsatz ist dem Beschuldigten hier nicht nochmals separat zur Last zu legen, ansonsten das Doppelverwertungsverbot verletzt würde. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft schliesslich darin, dass das Vorgehen bandenmässige Züge aufgewiesen habe. Dass sich der Beschuldigte und sein Komplize zur Verübung mehrerer Raubtaten zusammengeschlossen hätten, ist nicht einmal ansatzweise erstellt.

Indem die Vorinstanz für den Raub eine Einsatzstrafe von bloss minimalen fünf Jahren festgelegt hat, lag sie dennoch zu tief. Eine solche Bemessung lässt zunächst den Umstand ausser Acht, dass die Tat in Mittäterschaft zu zweit ausgeführt wurde. Dieses Vorgehen lässt auf eine erhöhte kriminelle Energie der Täterschaft schliessen und ist als erschwerendes Element zu werten. Die erhöhte kriminelle Energie liegt darin, dass sich Mittäter gegenseitig unterstützen und bestärken, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Tatplan ungehindert ausgeführt werden kann. Auch die längere Planung, die etwa anhand des Manövers zur Ausspionierung der Wohnung durch den Komplizen erkennbar wird, erhöht das Verschulden gegenüber den leichtesten Formen der Tatbegehung. Sodann wurden schlussendlich zwei Menschen physische Opfer der Tat. Auch darin unterscheidet sich die Tat in objektiver Hinsicht von einer denkbaren Variante mit minimalem objektivem Tatverschulden. Die psychischen und organisatorischen Tatfolgen sind beträchtlich und betrafen neben den beiden überfallenen Erwachsenen Personen indirekt auch Kinder, wie nachstehend noch ausgeführt wird. In Würdigung all dieser Umstände ist die Einsatzstrafe für dieses Delikt auf sieben Jahre festzusetzen.

6.2     Mit Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass dieses vor dem Hintergrund des Raubs nur wenig ins Gewicht falle. Dies gilt auch, weil im Resultat keine Gefahr betreffend die Gesundheit von Menschen eintrat, weil die Betäubungsmittel, entgegen der Vorstellung der Täterschaft, in der aufgesuchten Wohnung gar nicht behändigt werden konnten. Die Einsatzstrafe ist hier, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf dem gesetzlichen Minimum von einem Jahr zu belassen.

6.3     Die Erpressung und die Drohung wiegen demgegenüber vom Standpunkt des objektiven Tatverschuldens recht schwer. Die Vorinstanz hat zwar die gravierenden Umstände dieser Delikte, insbesondere die praktischen Folgen für die Kinder von B____, die während einiger Zeit einem besonderen Sicherheitsdispositiv unterstellt wurden und die Schule nicht normal besuchen konnten, nicht übersehen. Sie hat diesen aber beim Festsetzen der Einsatzstrafe nicht genügend Rechnung getragen. Im Zusammenhang mit der Erpressung muss der namhafte Deliktsbetrag, der dem Gegenwert der gesuchten Betäubungsmittel entsprach, beachtet werden. Die Drohungen müssen als äusserst perfid bezeichnet werden, indem sie die Kinder betrafen, für deren Sicherheit B____ praktisch nur begrenzt sorgen konnte. Sie wogen auch deshalb schwer, weil sie nach Anwendung grausamer Gewalt gegen B____ und deren Freund ausgesprochen wurden. Diese mussten daher annehmen, dass die Täterschaft vor dem Einsatz brutaler Mittel nicht zurückschrecken würde.

Dass es bezüglich der Erpressung beim Versuch blieb und kein Vermögensschaden eintrat, wirkt sich strafmindernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass es bei der Nötigung beim Versuch blieb, wirkt sich nur geringfügig zugunsten der Täterschaft aus, denn dies ist mehr dem Mut der Opfer als einem anderen Umstand zu verdanken. Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung und versuchte Erpressung auf zwei Jahre festzusetzen.

6.4     Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren, wo er elf Schuljahre absolvierte. Als Erwachsener zog er nach Deutschland und 1998 nach Polen, wo er neben einer Konditorei ein Lebensmittelgeschäft und ein Restaurant führte. Er ist mit einer Polin verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von 10 und 25 Jahren. Er ist Diabetiker und leidet an Leberproblemen. Dass der Beschuldigte am 22. Januar 1996 durch das Landgericht Frankfurt zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit einem Verstoss gegen das Waffengesetz verurteilt wurde, zieht als Täterkomponente eine Erhöhung der Strafe um ein halbes Jahr nach sich. Umstände aus seinem Verhalten, die sich unter subjektiven Aspekten zu seinen Gunsten auswirken würden, wie etwa Einsicht, Bedauern oder eine nennenswerte Kooperationsbereitschaft, sind leider nicht auszumachen.

6.5     Während die Zusammenrechnung der Strafen, die bei isolierter Betrachtung für die einzelnen Delikte auszufällen wären (7+1+2 Jahre), unter Berücksichtigung der Täterkomponente (6 Monate) eine Strafdauer von 10 ½ Jahren ergeben würde, führt die Anwendung des Asperationsprinzips, ausgehend von der Strafe für die schwerste Straftat, zu einem anderen Ergebnis. In Würdigung sämtlicher dargelegter Umstände ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat – die siebenjährige Freiheitsstrafe für den qualifizierten Raub – wegen der weiteren Schuldsprüche und der subjektiven Faktoren um 1 ½ Jahre zu erhöhen und auf 8 ½ Jahren festzulegen. Die Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist darauf anzurechnen. Der bedingte Strafvollzug scheidet bei diesem Strafmass aus (Art. 42 Abs. 1 StGB).

7.

Bezüglich der Zivilforderungen und Nebenpunkte, welche von keiner Verfahrenspartei thematisiert wurden, kann vollumfänglich auf das zutreffend begründete erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4; Urteil des Strafgerichts S. 27-31).

8.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der mit seinem Rechtsmittel weitestgehend nicht durchgedrungene Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1‘500.– festzulegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10. Oktober 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-        Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz

-        Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren.

          A____ wird des Raubs (grausame Behandlung), des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung und Drohung) und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. September 2015,

          in Anwendung von Art. 140 Ziff. 4, 156 Ziff. 3 und 181 des Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 Bst. g und 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

          Der Beurteilte wird zur Leistung von Genugtuung verurteilt, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2013:

-        CHF 8‘335.–; davon CHF 3‘335.– an B____ und CHF 5‘000.– an das Amt für Sozialbeiträge

-        CHF 3‘335.–; davon CHF 1‘335.– an C____ und CHF 2‘000.– an das Amt für Sozialbeiträge

-        CHF 3‘335.–; davon CHF 1‘335.– an E____ und CHF 2‘000.– an das Amt für Sozialbeiträge

-        CHF 5‘000.–; davon CHF 2‘000.– an D____ und CHF 3‘000.– an das Amt für Sozialbeiträge

          Der Beurteilte wird zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1‘547.70 an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.

          Das Mobiltelefon Nokia Asha 300 inkl. SIM-Karte bleibt zu Handen des hängigen Verfahrens SW 2015 12 2275 beschlagnahmt.

          Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10‘850.80 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5‘100.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-        Berufungskläger

-        Staatsanwaltschaft

-        Privatklägerinnen

-        Strafgericht

-        Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-        Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-        Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                   lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.96 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.10.2017 SB.2016.96 (AG.2018.12) — Swissrulings