Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.72
URTEIL
vom 11. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Gustav Carl Mez, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Mai 2016
betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Mai 2016 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren eines Rotlichts an der Verzweigung Steinenring / Bachlettenstrasse) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 390.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 550.–, verurteilt. Zudem wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung CHF 200.–) auferlegt.
Gegen das Urteil vom 23. Mai 2016 hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokat [...], am 25. Mai 2016 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 9. August 2016 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil und damit auch der Strafbefehl vom 2. November 2015 insoweit abzuändern, als er lediglich wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates. Mit Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2016 hat er seine Anträge schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 11. November 2016 die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Parteien gebeten, ihr allfällige Einwände gegen die Durchführung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mitzuteilen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 resp. 20. Januar 2017 haben die Parteien ihr Einverständnis mit der Durchführung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren mitgeteilt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2.
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 14. April 2015 um 15:52 Uhr mit seinem Personenwagen an der Verzweigung Steinenring / Bachlettenstrasse ein Rotlicht überfahren hat. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass durch sein Fehlverhalten andere Verkehrsteilnehmer auch nur erhöht abstrakt gefährdet gewesen seien. Er habe das Rotlicht mit nur 33 km/h überfahren und habe unmittelbar nach der Wahrnehmung des Blitzes sein Fahrzeug abgebremst. So seien weder der Fahrradfahrer von rechts noch die beiden Fahrradfahrer von links auch nur ansatzweise gefährdet gewesen. Der von rechts kommende Fahrradfahrer sei deshalb nicht gefährdet gewesen, weil er (der Berufungskläger) sein Fahrzeug ca. 7 Meter vor der Überfahrungslinie des Fahrradfahrers zum Stillstand gebracht habe. Der Berufungskläger beanstandet zudem die Feststellung der Vorinstanz, dass der von rechts kommende Velofahrer und somit der Querverkehr von rechts schon länger „grün“ gehabt haben müsse, da der Velofahrer schon eine längere Strecke zurückgelegt habe. Eine solche Folgerung sei nicht schlüssig, da gemäss der Berichterstattung in der Lokalpresse eine im Juni 2016 von der Basler Polizei bei der Kreuzung Steinenring / Arnold Böcklin-Strasse durchgeführte Verkehrskontrolle ergeben habe, dass innerhalb einer Stunde über zwanzig Fahrradfahrer wegen Missachtung des Rotlichts hätten gebüsst werden müssen.
Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass auch für die von links kommenden Fahrradfahrer eine erhöhte abstrakte Gefährdung verneint werden müsse, zumal zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, die beiden Fahrradfahrer noch nicht einmal die Gegenfahrbahn erreicht hätten. Ferner sei die Vorinstanz bei einer Geschwindigkeit von 33 km/h von einem Anhalteweg (Reaktions- und Bremsweg) von weit über 10 Metern ausgegangen, was falsch sei. Der Bremsweg habe im konkreten Fall genau 8,16 Meter betragen. Schliesslich gehe es nicht an, dass auch noch eine Gefährdung von zwei Passanten, welche an der Verkehrsampel beim Fussgängerstreifen gestanden hätten, ins Spiel gebracht werde, zumal dieser Sachverhalt im Strafbefehl nicht umschrieben werde.
3.
3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauft nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (statt vieler: BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der Anhalteweg berechnet sich aus der Summe von Reaktionsweg und Bremsweg. Die Reaktionszeit beträgt dabei grundsätzlich eine Sekunde (Roth, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 32 N 50 ff.). Zur Ermittlung des Anhaltewegs wird beispielhaft die Berechnung des Strassen- und Verkehrsamtes des Kantons St. Gallen verwendet. Diese Berechnung ergibt bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h und bei trockenem Fahrbahnzustand einen Anhalteweg von 12,96 Metern (vgl. Berechnungstabelle Strassenverkehrsund Schiffahrtsamt, St. Gallen). Bei 33 km/h verlängert sich der Weg entsprechend.
Wenn die Vorinstanz festhält, Reaktions- und Bremsweg hätten bei über 10 Metern gelegen, so ist dies somit zutreffend. Aus dem Umstand, dass anlässlich einer Verkehrskontrolle an der sich in der Nähe des Tatorts befindenden (anderen) Kreuzung Arnold-Böcklin-Strasse / Steinenring offenbar eine Vielzahl von Velofahrer die Verkehrsampel bei Rotlicht überfahren haben, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, dass der Berufungskläger bereits seit 4,69 Sekunden Rot gehabt hat, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rotphase noch eine mehrere Sekunden dauernde Orangephase vorausgeht, dass sich weder der von rechts kommende Velofahrer noch die beiden von links kommenden Velofahrer ein verkehrsregelwidriges Verhalten vorwerfen lassen müssen. Diese sind sicher nicht bei Rot auf das Verzweigungsgebiet eingefahren, denn wenn die Verkehrsampel MS03 auf Rot steht, hat der Querverkehr logischerweise grün.
Dass der Berufungskläger eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet hat, kann nicht zweifelhaft sein. Indem der Berufungskläger das seit 4,69 Sekunden auf Rot geschaltete Lichtsignal überfahren hat, hat er Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 86 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) verletzt. Das Beachten von (Licht-)Signalen stellt eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr grundlegende Vorschrift dar (vgl. statt vieler AGE SB.2014.109 vom 2. Februar 2016 E. 2.3). Wie die Vorinstanz völlig richtig ausführt, muss für die Velofahrer keine konkrete Gefahr bestanden haben. Es reicht (bereits) eine erhöhte abstrakte Gefahr. Bei einem Anhalteweg von über 10 Metern rückte der Berufungsbeklagte sowohl dem von rechts einfahrenden Velofahrer als auch den beiden von links kommenden Fahrradfahrern bedeutend näher, als es vom Berufungsbeklagten dargestellt wird. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass dadurch eine Fehlreaktion dieser Verkehrsteilnehmer hätte ausgelöst werden können, was für die Bejahung einer erhöhten abstrakten Gefährdung reicht. Dass zusätzlich auch noch die an der Verkehrsampel stehenden Fussgänger gefährdet waren, ist zwar richtig, kann aber nicht zum Thema werden, weil dieser Sachverhalt in der Anklageschrift (Strafbefehl) nicht geschildert ist. Unter den dargelegten Umständen besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger die Verkehrsregeln objektiv in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat.
Auch in subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz zu Recht von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen. Indem der Berufungskläger seine Aufmerksamkeit derart auf sein Navigationssystem fokussiert hat, dass er das Rotlicht mehr als vier Sekunden nicht bemerkt hat, liegt ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern und daher eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts vor. Ein in dieser Weise grobfahrlässiges Verhalten beinhaltet ein schweres Verschulden und erfüllt daher den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Demzufolge ist der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch zu bestätigen.
4.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 390.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Strafund Tagessatzhöhe werden durch den Berufungskläger nicht bestritten. Diese erweisen sich denn auch als seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Verschulden angemessen, wofür auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 23. Mai 2016 (S. 6 f.) zu verweisen ist.
5.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 390.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.