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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2017 SB.2016.65 (AG.2017.757)

September 12, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,803 words·~24 min·1

Summary

mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Drohung und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (BGer 6B_24/2018 vom 22.05.19)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.65

URTEIL

vom 12. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz , Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                         

C____                                                                                         

D____                                                                                         

E____                                                                                         

F____                                                                                          

G____                                                                                         

H____

I____

J____

K____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. März 2016

betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, Drohung und

mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2016 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der Drohung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 5 Jahren. Eine wegen Betrugs nebst einer Busse von CHF 400.– bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 120.– wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 432.40 (zuzüglich 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2014) an die L____ verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen von CHF 610.–, zuzüglich 5% Zinsen seit dem 11. April 2014, zu Gunsten von I____ sowie CHF 300.– zu Gunsten der K____ behaftet. Auf die übrigen Zivilforderungen wurde entweder nicht eingetreten, oder diese wurden auf den Zivilweg verwiesen bzw. abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt und diese begründet. Die auch für das zweitinstanzliche Verfahren beantragte amtliche Verteidigung hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bewilligt. Mit Eingabe vom 2. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und einen Antrag auf Nichteintreten verzichtet. Die Privatkläger haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde der Berufungskläger gebeten, sein Gesuch vom 24. März 2016 um Ratenzahlung nach Rechnungsstellung zu erneuern. Mit Eingabe vom 31. August 2016 hat der Berufungskläger ein (erneutes) Ratenzahlungsgesuch eingereicht, welches bis nach Abschluss des Verfahrens pendent bleibt.

Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger E____ haben sich zur Berufung vernehmen lassen und beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die übrigen Privatkläger haben keine Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 8. September 2017 wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass sein Antrag vom 6. September 2017 – gemäss welchem er nicht vorne im Gerichtssaal, sondern neben seinem Verteidiger sitzen wolle – zufolge neuer Möblierung des Gerichtssaals gegenstandslos sei. Über die anderen vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge wurde im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden (s. dazu vorne E. 3).

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 12. September 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung des Berufungsklägers ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden. Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0).

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs.1 i.V.m. 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Das Appellationsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Der Berufungskläger beantragt, lediglich wegen Betrugs in den Fällen AS 2.4 und AS 2.8 sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt zu werden. Auf den Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten.

2.2      In prozessualer Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Entfernung der Einvernahmen aus den Akten, welche erfolgt sind, bevor er verteidigt war. Ferner beantragt er, es seien als Zeugen die Verkaufsverantwortlichen der M____, C____ und B____ sowie den Vater und den Bruder des Berufungsklägers als Zeugen zu befragen.

3.

3.1      In Bezug auf das vom Berufungskläger geltend gemacht Beweisverwertungsverbot kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiese werden (vorinstanzliches Urteil E. I Ziff. 4). Der Verteidigung ist indessen insofern zu folgen, als dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 4. Februar 2015 und nicht erst nach der Rückweisung der Anklageschrift vom 6. Mai 2014 durch das Strafgericht gegeben waren (so aber die Vor-instanz, vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14), auch wenn in der Folge ein Teil der Anklage fallen gelassen wurde. Vielmehr ist festzuhalten, dass bereits zum Zeitpunkt der genannten Einvernahme im Februar 2015 der Gegenstand der Anklage klar umrissen war und in der Folge nur noch einzelne Punkte wegfielen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufforderung vom 24. März 2015 zur Bestellung einer Verteidigung (act. 74). Ebenso wenig entscheidend sein kann, ab welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger die Taten erstmals als gewerbsmässig begangen vorgeworfen hat – zumal es sich dabei lediglich um eine juristische Subsumtion von bereits vorliegenden Sachverhalten handelte. Die Frage nach dem Beweisverbot erübrigt sich vorliegend jedoch bzw. ist rein akademischer Natur, konnte sich doch der Berufungskläger zu allen Vorhalten nochmals in Anwesenheit des nunmehr bestellten notwendigen Verteidigers äussern und fielen die Aussagen nicht wesentlich anders aus als in der Einvernahme vom 4. Februar 2015. Damit erübrigt sich eine Entfernung der betreffenden Einvernahmen aus den Akten.

3.2      Was die Ladung der beantragten Zeugen betrifft, so ist zum Einen in Bezug auf die Verkaufsverantwortlichen der Versandhäuser festzuhalten, dass sich eine solche erübrigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das Gericht durchaus in der Lage, sich ein eigenes Bild von den Gepflogenheiten im Versandhandel zu machen (s. dazu unten E. 4.1.2), ohne die detaillierten Verfahrensabläufe eines jeden Versandhauses zu kennen.

Ebenso erübrigen sich die beantragte Ladung des Vaters und des Bruders des Berufungsklägers. Seine Behauptung, die er mithilfe der Aussage des Vaters und Bruders untermauern will – nämlich er habe das Auto für seinen Vater erworben, weil er dessen neues Auto verkauft und ihm entsprechend ein neues Auto habe beschaffen müssen –, klingt ohnehin äusserst unglaubwürdig. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater, der im Unterschied zum Berufungskläger über ein Erwerbseinkommen und einen Fahrausweis verfügte, das Auto nicht in seinem eigenen Namen erworben haben soll – noch dazu wenn der Sohn für die Vorspiegelung seiner Bonität ein ganzes Lügengebäude aufbauen muss. Eine weitere Frage ist, warum als Ersatz für ein neues Auto ein Occasionswagen gekauft worden sein soll. Die Argumentation des Berufungsklägers ergibt jedoch auch bei näherer Betrachtung keinen Sinn: Wenn der er schon das neue Auto seines Vaters ohne dessen Wissen und Zustimmung verkauft hat, ist es geradezu lebensfremd, anzunehmen, dass der Vater auch noch die Raten des Kaufs für das neue Auto begleichen wollte, wie der Berufungskläger behauptet. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist nicht erklärbar, warum der Vater in der Folge die Reparaturrechnung und die Raten des Kaufs des Autos dann doch nicht beglichen hat, wenn er doch angeblich dazu bereit gewesen war. Diesbezüglich vermochte der Berufungskläger auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung keine überzeugende Erklärung anzugeben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5).

Die Behauptung des Berufungsklägers schliesslich, sein Bruder habe ihm den „Kautionsbetrag“ zur Verfügung gestellt (Berufungsbegründung Ziff. 2.4), steht einerseits im Widerspruch zu den Aussagen von N____, wonach der Berufungskläger die Kaution bei der Bank abgehoben habe (vgl. act. 1054). Zum anderen ändert sie nichts am Umstand, dass der Berufungskläger die folgenden Raten nicht hätte bezahlen können (s. dazu unten E 4.4).

Nicht zuletzt ist auch davon auszugehen, dass die Aussagen der Familienmitglieder in dieser Angelegenheit nicht neutral wären – ist doch anzunehmen, dass sie den Berufungskläger schützen und damit seine Version decken wollen. Ihren Zeugenaussagen wären deshalb ohnehin lediglich von beschränkter Glaubhaftigkeit. Aus all diesen Gründen sind die Anträge auf Zeugenladung in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

4.

4.1      In der Sache macht der Berufungskläger in Bezug auf Ziffer 1 der Anklageschrift geltend, es liege kein Betrug vor, da die Bestellung der Waren bei den genannten Firmen auf deren elektronischen Verkaufsplattformen resp. deren Websites erfolgt sei (Berufungsbegründung Ziff. 2.1). Da somit keine Entscheidungsträger irregeführt resp. getäuscht worden seien, scheide Betrug zum Vorneherein aus. Ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, welcher möglicherweise vorliege, sei weder angeklagt noch von der ersten Instanz angenommen worden. Eventualiter sei die Arglist zufolge Opfermitverantwortung nicht gegeben (Berufungsbegründung a.a.O.).

4.1.1   Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass der Sachverhalt vom Berufungskläger nicht bestritten wird. So hat er auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung zuzugeben, die Sachen für seinen eigenen Gebrauch bestellt und nicht die Absicht gehabt zu haben, diese zu bezahlen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

4.1.2   In Bezug auf die Argumentation, es liege in rechtlicher Hinsicht mangels Täuschung eines Entscheidungsträgers kein Betrug vor, dringt der Berufungskläger nicht durch. Es ist notorisch, dass der Versandhandel zumindest zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vollautomatisch erfolgt und im Gegensatz etwa zu einem Bargeldbezug am Geldautomaten bei Internetkäufen durchaus noch ein Entscheidungsträger involviert ist. Die Ware muss identifiziert, verpackt und verschickt werden. Dieser Vorgang ist mit einem Automatenbezug nicht vergleichbar. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, die besagten Firmen hätten den Berufungskläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt beliefert, ohne dass dieser bezahlt hätte, was die Arglist aus Gründen der Opfermitverantwortung entfallen lasse, überzeugt nicht: Das Vorspiegeln von Leistungswillen ist, da nicht überprüfbare innere Tatsache, grundsätzlich arglistig. Auch der Regelfall des Geschäftsalltags ist betrugsrechtlich geschützt. Eine Opfermitverantwortung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei nicht alltäglichen Geschäften anzunehmen, wie dies zum Beispiel der Kauf eines leistungsstarken Druckers zum Preis von CHF 2‘200.–an eine Privatperson ohne Vorauskasse oder Kreditkartenzahlung darstellt (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016, E. 2.2). Bei den vorliegend getätigten Internetkäufen handelt es sich jedoch um solche im Betrag von CHF 89.80 bis CHF 802.70. Dies erscheinen von ihrer Höhe her auch für eine Privatperson nicht aussergewöhnlich, so dass der Berufungskläger aus dem oben zitierten Entscheid des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere kann, entgegen seiner Auffassung, aus dem fraglichen Entscheid nicht abgeleitet werden, eine Vorauskasse sei Standard, weshalb eine Warenlieferung ohne Vorauskasse grundsätzlich als leichtfertig gelte und zur Opfermitverantwortung des Verkäufers führen müsse (Berufungsbegründung Ziff. 2.1).

4.1.3   Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Opferverantwortung der Geschädigten lasse die Arglist entfallen. Dies aus dem Grund, dass von den Firmen erneut geliefert worden sei, obwohl frühere Forderungen für Bestellungen des Berufungsklägers nicht beglichen worden waren (Berufungsbegründung Ziff. 2.1). Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass zum einen die Zeitspanne zwischen den Lieferungen nicht derart gross war, dass zum Zeitpunkt der erneuten Lieferung bereits ein fruchtloses Inkassoverfahren für eine frühere Lieferung vorlag. Es ist notorischerweise davon auszugehen, dass bei Online-Käufen häufig nicht innert Frist bezahlt wird und eine erste bzw. sogar allenfalls eine zweite Mahnung ausgesprochen werden muss. Auch kommt es zweifellos vor, dass eine Zahlung wegen einer Falschlieferung oder einer Mängelrüge zurückgehalten wird. Wenn der Kunde nach jedem Verzug oder scheinbaren Verzug automatisch von der Firma für weitere Bestellungen gesperrt würde, wäre dieser zudem zweifellos sehr verärgert, was für die Firma negative Konsequenzen hätte. Aus all diesen Gründen kann deshalb nicht gesagt werden, ein solches Vorgehen der Firmen sei derart üblich, dass eine Unterlassung der Sperrung des Kunden nach nicht sofortiger Zahlung geradezu fahrlässig sei und zu einer Opfermitverantwortung führe, welche die Arglist entfallen lasse.

4.2      In Bezug auf ad AS Ziff. 2.1.2 und 2.3 macht der Berufungskläger geltend, es seien keine Personen von Mobility getäuscht worden, so dass Betrug ausscheide. Der Sachverhalt sei zudem insofern falsch, als behauptet werde, E____ habe die Mobility-Karte „aufgrund“ eines gefälschten Arbeitsvertrags erhalten (Berufungsbegründung Ziff. B 2.2.1 und 2.2.2). In Bezug auf den Betrug zum Nachteil von O____ macht der Berufungskläger geltend, dieser sei nicht einmal zur Sache befragt worden. Von einer Täuschung O____s könne keine Rede sein. O____ habe dem Berufungskläger auch nie eine Rechnung geschickt. Auch der geprellte Artur Will habe kein Interesse an einer Strafverfolgung gezeigt (Berufungsbegründung S. 7).

4.2.1  

4.2.1.1  Zunächst ist in Bezug auf den Geschädigten E____ festzuhalten, dass sich der Sachverhalt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers klar aus der Einvernahme von E____ vom 5. Januar 2012 ergibt: Dieser ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger ihm einen Arbeitsvertrag mit den U____, wo der Vater des Berufungskläger arbeitete, in Aussicht stellte und ihm vormachte, die Mobility-Kosten würden von den U____ übernommen (Einvernahme E____ vom 5. Januar 2012 S. 2, act. 660). Der Berufungskläger hat dies in der Einvernahme vom 1. Juni 2012 bestätigt (Einvernahme Berufungskläger vom 1. Juni 2012 S. 10, act. 691), und ebenso bestätigt wurde der Sachverhalt von E____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1917, erstinstanzliches Protokoll S. 13). In der Verhandlung vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger angegeben, die Aussagen von E____ stimmten „fast zu 100%“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Der Sachverhalt gemäss Vorinstanz gilt somit als erstellt.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Protokollierung in der Hauptverhandlung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Insbesondere muss kein Wortprotokoll geführt werden. Richtig an den Einwendungen des Berufungsklägers ist lediglich, dass der gefälschte Vertrag mit der P____ AG nicht im Zusammenhang mit Q____ stand. Dies ändert allerdings nichts am Betrug (s. dazu unten E 4.2.2).

4.2.1.2  Der Sachverhalt bezüglich O____ ergibt sich aus den in der Einvernahme von F____ gemachten Angaben (Einvernahme F____ act. 850 ff.), welche F____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat (Auss. F____, erstinstanzliches Protokoll act. 1925). Demnach habe der Berufungskläger F____ zugesichert, dass O____ lediglich den Vertrag abschliessen solle, die Rechnungen für die Mobility-Fahrten aber nicht von ihm zu bezahlen seien, sondern vom Berufungskläger übernommen würden. F____ hat insbesondere ausgeführt, wenn er gewusst hätte, dass der Berufungskläger dies nicht tun würde, hätte er seinen guten Kollegen O____ nicht um den Abschluss des Mobility-Vertrages gebeten (Einvernahme F____ act. 849, Auss. F____ erstinstanzliches Protokoll S. 21 f.). Wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, sind diese Aussagen glaubwürdig, so dass darauf abgestellt werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 20). Die Vereinbarung, dass nicht O____ für die Rechnungen aufzukommen habe, hat der Berufungskläger nicht zuletzt selbst in seiner Einvernahme vom 15. Juli 2015 bestätigt (act. 881 ff.). Ob der Berufungskläger und F____ je die Hälfte der Kosten bezahlten wollten – wie der Berufungskläger geltend macht, vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4 –, oder ob dies wie angeklagt der Berufungskläger alleine gewesen wäre, spielt für die Frage der Täuschung O____s keine Rolle (vgl. zum rechtlichen Aspekt dieser Argumentation unten E. 4.2.2).

Zusammenfassend war eine Einvernahme O____s zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig. Seiner Aussage käme entsprechend auch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, welche gemäss Bundesgericht Voraussetzung für die uneingeschränkte Geltung des absoluten Charakters des Konfrontationsanspruchs bildet (BGE 131 I 476, E. 2.2). Im Übrigen hat der Berufungskläger bis zur Hauptverhandlung vor Appellationsgericht gar nie einen konkreten Antrag auf Zeugeneinvernahme O____s gestellt. Aus der blossen Kritik, dieser sei nicht einvernommen worden, kann nicht auf eine Verletzung des Konfrontationsrechts geschlossen werden. Erst im zweitinstanzlichen Plädoyer hat der Berufungskläger explizit geltend gemacht, das Konfrontationsrecht sei nicht gewahrt worden (zweitinstanzliches Plädoyer, S. 7). Dieser Antrag erfolgt jedoch nach Abschluss des Beweisverfahrens und ist damit ohnehin verspätet (BGer 6B_543/2016 vom 5. Mai 2017, E. 3.4.3). Da die Aussage O____s wie erwogen für die Klärung des Sachverhalts nicht notwendig ist, liegt auch kein Fall vor, in welchem das Berufungsgericht ungeachtet der Verspätung des Antrags von Amtes wegen zur Erhebung dieses Beweises verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 143 IV 228, E. 1.4.1).

4.2.2   In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass nicht Mobility geschädigt wurde, sondern dass E____ und O____ durch einen arglistigen Irrtum zur sie schädigenden Vermögensverfügung – nämlich der Unterzeichnung des Mobility-Vertrages mit der Verpflichtung, für die künftige Fahrzeugnutzung aufzukommen – bestimmt wurden.

Was wiederum das Argument des Berufungsklägers betrifft, E____ trage die Opfermitverantwortung, weshalb die Arglist entfalle, so ist zwar festzuhalten, dass dessen Verhalten eine gewisse Naivität aufweist. Es sind indessen bei der Opfermitverantwortung immer Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers zu berücksichtigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2, m.H. auf BGE 120 IV 186 E. 1a). E____ hatte zum Zeitpunkt des Betrugs soeben seine Stelle verloren, und der Berufungskläger gab vor, ihm über seinen Vater, der bei den U____ arbeite, eine Stelle besorgen zu könne. Eine Opfermitverantwortung lässt die Arglist nur in Ausnahmefällen entfallen, wenn sich das Opfer geradezu leichtfertig verhält (BGE 120 IV 186 E. 1a/1b). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen ist es bezeichnend für den Betrug, dass die Geldgier oder desolate Situation des Opfers ausgenützt werden. Die diesbezüglichen Schwellen sind daher nicht allzu hoch anzusetzen.

In Bezug auf den Fall O____ ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung unerheblich ist, wer letztendlich den Schaden beglichen hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Berufungskläger und F____ als Mittäter gehandelt haben, oder ob Letzterer bloss absichtsloses Werkzeug war. In jedem Fall bleibt der Berufungskläger Täter. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, ob der Berufungskläger allein oder gemeinsam mit F____ für die Rechnungen aufkommen wollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung S. 7) führt schliesslich auch die Tatsache, dass O____ dem Berufungskläger nie eine Rechnung geschickt hat oder dass der im Anschluss an den Vorfall mit O____ ebenfalls geprellte R____ kein Interesse an einer Strafverfolgung bekundete, nicht dazu, dass der Betrug an O____ entfällt.

4.2.3   Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz in beiden Fällen festzuhalten, dass der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.

4.3      Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Berufungskläger mit seinen SMS an E____ der Drohung schuldig gemacht hat.

4.3.1   Der Berufungskläger macht geltend, E____ habe ihn zu den zur Debatte stehenden Aussagen provozieren wollen und dessen Antworten zeigten, dass ihn die SMS des Berufungsklägers nicht im Mindesten in Angst und Schrecken versetzt hätten. Gegen diese Annahme spreche weiter, dass E____ die SMS-Unterhaltung nicht abgebrochen, sondern weitergeführt habe (Berufungsbegründung Ziff. 9). Auch habe dieser nicht plausibel erklären können, weshalb er tatsächlich Grund zur Annahme gehabt habe, dass der Berufungskläger Kontakte zu Schlägertrupps habe (Berufungsbegründung a.a.O.).

4.3.2   Mit diesem Vorbringen dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Soweit er sinngemäss eine Retorsion geltend machen will, ist zum einen festzuhalten, dass es für das Vorliegen einer Drohung – im Unterschied zur Beschimpfung – keine Rolle spielt, ob E____ den Berufungskläger provoziert hat oder nicht. Weiter ist zwar zutreffend, dass dessen Chat-Antworten den Anschein erwecken mögen, er sei durch die Drohungen des Berufungsklägers nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Dem stehen jedoch seine Aussagen in der Hauptverhandlung des Strafgerichts und in seiner Einvernahme gegenüber, wonach er sich nach Erhalt der Kurznachrichten sehr unsicher gefühlt und Angst gehabt habe, dass die gewaltbereiten Bekannten des Berufungsklägers ihn aufsuchen könnten. Er sei sogar erschrocken, als er den Zeitungsverkäufer gehört habe (Einvernahme E____ Akten S. 724 ff., Auss. erstinstanzliches Protokoll S. 15 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen, wiegen doch einerseits Antworten in einem Chat bezüglich Glaubwürdigkeit nicht gleich wie mündliche Angaben des Betroffenen auf Frage hin von Person zu Person im Gerichtssaal, und ist andererseits naheliegend, dass sich der Bedrohte bei einem derartigen Chat unter zwei Jugendlichen wohl auch keine Blösse geben wollte, weshalb seine betont „coolen“ Antworten nicht für bare Münze genommen werden können.

4.3.3   Ebenfalls irrelevant ist die Gewissheit des Bedrohten, ob der Berufungskläger tatsächlich einen Schlägertrupp mobilisieren könnte oder nicht – wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Verhandlung auf Frage angab, er kenne die „Hells Angels“ schon, und zwar „via mein Vater“ (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4), wenn er auch nicht direkt mit ihnen verkehre. Vor diesem Hintergrund scheint die Angst von E____, der Berufungskläger könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen, umso plausibler. Mit der Vorinstanz ist sodann in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Verängstigung seines Kollegen zumindest in Kauf genommen hat.

Nach dem Gesagten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch der Drohung zu bestätigen. Dass sich diese am unteren Rand befindet, ist in der vorinstanzlichen Strafzumessung bereits berücksichtigt worden.

4.4      Weiter ist der von der Vorinstanz bejahte Betrug zum Nachteil des Hanspeter Niederer (AS 2.5) zu prüfen.

4.4.1   Der Berufungskläger macht geltend, sein Vater bzw. Bruder und er hätten die Raten gemeinsam begleichen wollen (zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Er führt weiter aus, N____ hätte sich angesichts des Wortlauts des Inserats fragen müssen, ob der Beschuldigte sich während einer Ausbildung überhaupt ein Fahrzeug leisten könne (Berufungsbegründung Ziff. 2.4, S. 10).

4.4.2   In Bezug auf Behauptung, der Vater resp. Bruder des Berufungsklägers hätten die Raten bezahlt, kann vorab auf das oben zur Beweisverfügung Ausgeführte verwiesen werden (oben E 3.2). Der Berufungskläger macht weiter geltend, er hätte die Mietraten mittels Temporäranstellung begleichen können (Berufungsbegründung Ziff. 2.4). Er verfügte indessen über gar keine solche Anstellung, so dass diese Argumentation nicht glaubhaft ist. Zudem hat er in der Einvernahme zu keiner Zeit behauptet, er sei zahlungsfähig gewesen – sondern vielmehr angegeben, sein Vater hätte die Raten bezahlt (Einvernahme vom 15. Juli 2015 Akten S. 1034 ff.). Dasselbe hat er in der erstinstanzlichen Verhandlung (erstinstanzliches Protokoll S. 35f.) und vor Appellationsgericht angegeben. Dies ist bekanntlich aber nie geschehen und wäre – wie bereits erwogen – im Übrigen auch äusserst unglaubwürdig (s. dazu oben E. 2.3). Bezeichnend sind ferner die E-Mails, in welchen der Berufungskläger N____ in Bezug auf die Zahlung auf unglaubwürdigste Art und Weise wochenlang vertröstete (act. 1045, 1046). Diese sprechen ebenfalls dafür, dass sich der Sachverhalt so präsentiert, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat. Dieser gilt somit als erstellt.

4.4.3   In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger zum einen geltend, es habe sich um ein für einen Lehrabgänger ungewöhnliches Geschäft gehandelt – womit wohl die Opferverantwortung gemeint ist. Dieses Argument erweist sich jedoch spätestens dann als zirkulär, wenn er gleichzeitig ausführt, es wäre ihm möglich gewesen, die Mietraten mittels einer Temporäranstellung zu begleichen (s. dazu oben). Er macht weiter geltend, da der Beschuldigte den Mietzins „für die ersten Tage“ mit der Kaution habe verrechnen dürfen und das Fahrzeug beim Unfall Ende August kaskoversichert gewesen sei, habe der Vermieter gar keinen Verlust erlitten, weshalb kein Schaden und somit kein Betrug vorliege (vgl. Berufungsbegründung S. 10). Damit verkennt der Berufungskläger, dass zwischen Vollendung des Delikts und offenem Schaden zu unterscheiden ist: Auch wenn der Schaden letztendlich gedeckt wurde, entstand N____ durch seine Vermögensverfügung im Juli – das Überlassen des Fahrzeugs an den Berufungskläger – ein vorübergehender Vermögensschaden bzw. eine Vermögensverminderung in Höhe der nicht bezahlten monatlichen Raten bis Ende August. Damit ist der Betrug vollendet (Niggli, in: Basler Kommentar StGB, N 130 zu Art. 146.). Im Übrigen hätte der Geschädigte auch nach dem Unfall weiter auf einer Bezahlung der Raten bestehen können, anstatt das Auto nach erfolgter Reparatur zurückzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Schaden der nicht bezahlten Raten bis zum Unfall auch durch die anfänglich vom Berufungskläger geleistete Kaution von CHF 500.–  keineswegs gedeckt war, betrugen doch die monatliche Raten, von denen bis zum Unfall alleine schon zwei fällig gewesen wären, je CHF 560.–.  

4.4.4   Zusammenfassend ist auch hier der vorinstanzliche Schulspruch zu Recht erfolgt.

4.5      Schliesslich ist der Betrug zum Nachteil des G____ zu prüfen (AS 2.6).

4.5.1   Der Berufungskläger macht geltend, G____ sei durch die Aussicht auf den „Spottpreis“, zu dem er die Leistungen hätte erhalten können, geblendet gewesen (Berufungsbegründung S. 11). Der wesentlich ältere und im Vertragswesen erfahrene G____ habe in Anbetracht der erkennbaren Risiken leichtfertig gehandelt, womit ein Betrug in dieser Phase zufolge Opfermitverantwortungsgründen entfalle (Berufungsbegründung S. 12). Auch die später verzögerte Leistungserfüllung des Berufungsklägers lasse nicht den Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zu, sei der Vertrag doch rein aufgrund von Unfähigkeit gescheitert und hätte G____ auffallen müssen, dass der Berufungskläger seine Fähigkeiten überschätzt habe (a.a.O.).

4.5.2   Mit dieser Argumentation dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Mit der Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berufungskläger gar nie ernsthaft vorhatte, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 24 f.). Insbesondere hat der Berufungskläger von Anfang an falsche Angaben über seine Qualifikation und die angebliche Firma gemacht. Weiter hat er das bereits bezahlte Geld behalten, als ihm die Angelegenheit über den Kopf wuchs – ohne mindestens zu versuchen, die Leistung doch noch zu erbringen. Es liegt somit eine absichtliche Täuschung über seinen Erfüllungswillen vor.

4.5.3   In Bezug auf die Arglist bzw. deren Entfallen zufolge Opfermitverantwortung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2.2). Wie die Vorinstanz festhält, hat  G____ angegeben, dass der Berufungskläger der einzige gewesen sei, der die Arbeit innert der gewünschten Frist habe ausführen wollen. Weiter sei er „sehr überzeugend“ und mit einem Fahrzeug mit Firmenlogo aufgetreten (vorinstanzliches Urteil E. 2.6 S. 26). Der Berufungskläger habe den tiefen Preis ihm gegenüber plausibel damit erklärt, dass sich sein Unternehmen noch im Aufbau befinde und er ein Referenzobjekt benötige. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat der Berufungskläger dem Geschädigten damit eine nachvollziehbare Erklärung für den tiefen Preis der Dienstleistung geliefert. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass der Berufungskläger bereits im Online-Inserat falsche Angaben über seine Qualifikation machte und sich auch beim persönlichen Zusammentreffen mit dem Geschädigten fachmännisch und überzeugend gebärdete, kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht gesagt werden, G____ habe sich derart leichtfertig verhalten, dass die Arglist wegen Opfermitverantwortung entfalle.

4.5.4   Nach dem Gesagten ist die Tat gegenüber G____ ebenfalls zu Recht als Betrug qualifiziert worden.

4.6      In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit hat der Berufungskläger vor der zweiten Instanz vorgebracht, an der Argumentation der Vorinstanz „störe ihn“, dass ein Lehrling schneller zum Betrüger werde als ein Vermögender (zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Diese Kritik ändert nichts daran, dass bei den durch die von ihm begangenen Betrüge erwirtschafteten Nebeneinkünften von ca. CHF 200.– im Monat und einem Lehrlingslohn die deliktische Tätigkeit des Berufungsklägers dazu führte, dass ein erheblicher Teil des Einkommens mit Hilfe der von ihm begangenen Delikte bestritten wurde. Dies hat der Berufungskläger im Übrigen auch selbst zugegeben (erstinstanzliches Protokoll S. 5,7). Damit ist die Gewerbsmässigkeit der Betrugsserien gegeben (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen in vorinstanzliches Urteil S. 16).

4.7      Zusammenfassend sind die Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen und ist der Berufungskläger des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Drohung schuldig zu erklären.

5.

5.1      Der Berufungskläger hat sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung geäussert. Diese ist somit grundsätzlich nicht angefochten und von der Vorinstanz auch korrekt festgelegt worden. Es kann somit grundsätzlich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 28 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers relativ schwer, hat er doch Betrügereien in allen möglichen Varianten begangen und sich dabei wahlweise die Anonymität des Internets, Notlagen seiner Freunde oder die Naivität unbekannter Drittpersonen zu Nutze gemacht. Belastend wirken sich weiter die rund dreijährige Dauer seiner Taten, der Deliktsbetrag von immerhin CHF 20‘000.– und die Tatsache, dass er die fraglichen Betrugstaten in der Probezeit der einschlägigen Vorstrafe vom 4. Dezember 2012 verübt hat, aus. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ist den Erwägungen der Vorinstanz beizufügen, dass der Berufungskläger erfreulicherweise zwischenzeitlich erneut eine Lehre angefangen hat und kurz vor der Lehrabschlussprüfung steht (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).

Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 14 Monaten angemessen.

5.2      Vor Appellationsgericht hat der Vertreter des Berufungsklägers geltend gemacht, die von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit sei zu lange. Eine so lange Probezeit könnte den Berufungskläger belasten, wenn der Arbeitgeber das erfahre (zweitinstanzliches Protokoll, S. 8).

5.2.1   Die Vorinstanz hat die fünfjährige Probezeit damit begründet, dass die einschlägige Vorstrafe und die bei der Tatbegehung an den Tag gelegte Hartnäckigkeit des Berufungsklägers eigentlich eine unbedingte Strafe nahelegten. Aufgrund des Wohlverhaltens seit April 2013 und der Tatsache, dass die Vorstrafe vollzogen werde, könne den Bedenken hinsichtlich der Legalprognose jedoch mit einer 5jährigen Probezeit Rechnung getragen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 29).

5.2.2   Grundsätzlich ist den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Vorstrafe und Hartnäckigkeit zwar zuzustimmen. Dennoch ist festzuhalten, dass eine derart lange Probezeit bei einer nur einmaligen Vorstrafe, die noch dazu vollzogen wird, unüblich ist. Dies gilt umso mehr, als dass der Berufungskläger nunmehr seit über vier Jahren keine Delikte mehr verübt hat. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. etwa AGE SB.2014.122 vom 8. Juni 2016; SB.2013.26 vom 11. November 2014; SB.2014.113 vom 22. Februar 2016) erscheint den Bedenken bezüglich der Legalprognose mit einer Probezeit von drei statt der üblichen zwei Jahre genügend Rechnung getragen. Es ist deshalb eine bedingte Strafe mit einer Probezeit von drei Jahren auszusprechen.

5.3      Im Plädoyer vor dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger zudem beantragt, es sei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten (zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil S. 29) ist jedoch festzuhalten, dass die Vorstrafe aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um einschlägige Delinquenz handelt, zu vollziehen ist, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die heute zur Debatte stehende Strafe vor allem aufgrund der mit einem Vollzug der Vorstrafe einhergehenden Warnwirkung bedingt ausgesprochen werden kann. Die Vorstrafe vom 4. Dezember 2012 ist somit zu vollziehen.

6.

In Bezug auf die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Schadenersatzforderungen der C____ sowie des H____ und N____ kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 30). Erstere wird im Betrag von CHF 432.40, zuzüglich 5% Zins seit 10. Februar 2014, gutgeheissen und der Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderungen der beiden Letzteren werden ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

-      Freispruch im Anklagepunkt Ziff. 2.8 von der Anklage des Betrugs zum Nachteil gegenüber unbekannt (SW 2013 7 1109)

-      Einstellung im Anklagepunkt Ziff. 1 (SW 2010 9 3583, Bestellung S____) sowie 2.7 (SW Geringfügiges Vermögensdelikt zum Nachteil T____)

-      Behaftung bei der Anerkennung folgender Schadenersatzforderungen:

a) CHF 610. – zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2013 des I____

Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 250.– zuzüglich Zinsen.

b) CHF 300.– der J____

-      Abweisung der Genugtuungsforderungen des E____ im Betrag von CHF 1‘000.– zuzüglich 5% Zins seit 21. Dezember 2011, des N____ im Betrag von CHF 7‘500.–, des G____ im Betrag von CHF 2‘500.– zuzüglich 5% Zins seit 23. August 2012 und des I____ im Betrag von CHF 250.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Juli 2013

-      Nichteintreten auf die Schadenersatzforderungen von G____ und E____

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 180 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 4. Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Betrugs neben einer Busse von CHF 400.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe im Umfang von 20 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird zu CHF 432.40, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Februar 2014, an die C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 144.85 zuzüglich Zinsen wird auf den Zivilweg verwiesen.

Folgende Schadenersatzforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:

-      Schadenersatzforderung des H____ im Betrag von CHF 840.35 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. August 2012

-      Schadenersatzforderung des N____ im Betrag von CHF 14‘100.–

A____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 4‘118.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.–.

Für das zweitinstanzliche Verfahren trägt A____ die ordentlichen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–.

Dem Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 6‘133.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 55.– ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-    Berufungskläger

-    Staatsanwaltschaft

-    Privatklägerschaft

-    Strafgericht

-    Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-    Strafregister-Informationssystem Vostra

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.65 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2017 SB.2016.65 (AG.2017.757) — Swissrulings