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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2017 SB.2016.54 (AG.2018.17)

November 17, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,013 words·~10 min·1

Summary

mehrfache versuchte Nötigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.54

URTEIL

vom 17. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                                                    

C____                                                                                                                    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 17. März 2016

betreffend mehrfache versuchte Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 17. März 2016 wurde A____ der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Es wurde angeordnet, dass die 4 CDs mit der Auswertung der Mobiltelefone (Verzeichnis 121581 Pos. 01a, 02a, 701a und 702a) sowie das bei der KTA gelagerte Schriftstück (Haushaltspapier mit serbischem Text) nach Rechtskraft des Urteils vernichtet werden. Ferner wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘925.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 1'600.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Beide Parteien haben ihre Anträge schriftlich begründet. Demgegenüber haben die Privatkläger auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsantwort verzichtet. In der Verhandlung vom 17. November 2017, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatkläger nicht teilgenommen haben, ist A____ befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, so dass sich insoweit keine Einschränkung ergibt.

2.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Wesentlichen vor, die beiden Privatkläger in der Zeit von 28. Februar 2012 bis 26. Mai 2014 mehrfach mittels Anrufen kontaktiert und beiden explizit oder konkludent mit ernstlichen Nachteilen für ihre Gesundheit oder ihr Leben oder das Leben der Tochter gedroht zu haben. Er habe auch mehrere SMS mit konkludent drohendem Inhalt verschickt. Überdies sei der Berufungskläger mehrfach alleine und einmal mit zwei Begleitern am neuen Wohnort des Privatklägers erschienen und sei gegangen, als ihm die Türe nicht geöffnet wurde. Einmal habe er dem Privatkläger eine Nachricht in den Briefkasten gelegt mit dem Wortlaut „Ruf mich zurück […]! Du kannst dich zwar verstecken, aber du kannst nicht entfliehen!!!“.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger eine langjährige Freundschaft bestanden habe, die im Laufe des Jahres 2011 zerbrochen sei. Es sei jedoch nicht möglich, die Geschehnisse der letzten Jahrzehnte zu verifizieren. Insbesondere die sich diametral widersprechenden Ausführungen bezüglich untereinander gewährten und vermittelten Darlehen und getätigten Investitionen könnten nicht überprüft werden. Erstellt sei lediglich, dass vom Berufungskläger beziehungsweise dessen Frau einzelne Geldbeträge an den Privatkläger bezahlt worden seien. Der Berufungskläger habe vom Privatkläger immer wieder die Rückzahlung von hohen Geldbeträgen verlangt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass seine Forderungen längst verjährt waren. Der Berufungskläger habe von Anfang an zugestanden, Verfasser der inkriminierten SMS-Nachrichten zu sein und den Privatkläger mehrfach täglich angerufen zu haben. Er habe jedoch den drohenden Inhalt dieser Telefonate und SMS bestritten. Objektive Hinweise, welche die vom Berufungskläger bestrittenen Anklagepunkte belegen würden, lägen keine vor, weshalb die Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen seien. Zu würdigen seien überdies auch die Aussagen der Zeugin D____. Demgegenüber könne auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin mangels Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht abgestellt werden. Insgesamt ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Aussagen des Privatklägers überzeugend und stimmig seien und durch die SMS-Nachrichten und den in seinen Briefkasten gelegten Notizzettel gestützt würden. Dagegen könne den pauschalen Aussagen des Berufungsklägers mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden. Es sei damit als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger beim Treffen im Januar 2012 die Kontaktdaten des serbischen Geheimdienstchefs vorgehalten und ihm damit einen Anruf bei diesem in Aussicht gestellt habe. Ausserdem sei als nachgewiesen zu erachten, dass es sich bei den Anrufen des Beschuldigten um Drohanrufe mit dem im Strafbefehl aufgeführten Inhalt gehandelt habe.

3.

3.1      Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Privatklägerin nicht mit dem Berufungskläger konfrontiert worden, weshalb auf ihre belastenden Aussagen nicht abgestellt werden kann. Aus dem gleichen Grund sind jedoch auch die SMS, die der Berufungskläger an die Privatklägerin versandt hat (vgl. die Auflistung in der Anklageschrift, Urteil S. 4 f.), nicht verwertbar. Denn den SMS selbst kann keine direkte Bedrohung entnommen werden. In ihrer Befragung vom 22. Mai 2014 hat die Privatklägerin lediglich erklärt, die SMS hätten sie überrascht und auch besorgt, da es völlig unmöglich sei, wenn jemand einfach so Geld verlange. Sie habe diese Nachrichten als grosse Frechheit erlebt. Sie habe befürchtet, dass sie nun ununterbrochen Nachrichten und SMS bekomme. Das habe sie mit ihrem Anruf stoppen wollen (Akten. S. 85). Bei dieser Situation hätte sich die Privatklägerin im Rahmen einer Konfrontation (auch) dazu äussern müssen, ob sie die SMS als bedrohlich empfunden hat (vgl. hierzu BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013, in welchem das Bundesgericht ausführt, es sei beim Tatbestand der strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich/Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB unerlässlich, sich mit der Frage des subjektiven Empfindens des Empfängers eines Faxschreibens auseinanderzusetzen, da die Bestimmung nicht vor jeder Beeinträchtigung schütze, weshalb die belastende Aussage ohne Konfrontation nicht verwertbar sei). Ohne eine derartige Konfrontation können die SMS nicht gegen den Berufungskläger verwendet werden.

3.2      Der Berufungskläger hat zugestanden, den Privatkläger ein paar Mal angerufen zu haben. Er bestreitet jedoch, ihm gegenüber Drohungen ausgesprochen zu haben. Auch bestreitet er, anlässlich des Treffens in Basel, an welchem er, seine von ihm geschiedene Ehefrau und die Privatkläger teilgenommen haben, dem Privatkläger mit einem Anruf beim Chef der serbischen Geheimpolizei gedroht zu haben. Die Vorinstanz hat die gegenteiligen Aussagen des Privatklägers für glaubhafter gehalten hat als diejenigen des Berufungsklägers. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits spricht es nicht für den Privatkläger, dass er anfänglich bestritten hat, jemals vom Berufungskläger Geld erhalten zu haben, und seine Aussage erst geändert hat, nachdem ihm ein Kontoauszug der Überweisung vorgehalten worden ist. Entgegen der Meinung der Vorinstanz betrifft diese Aussage sehr wohl das Kerngeschehen, hat doch der Berufungskläger von Anfang an geltend gemacht, seine SMS und Anrufe stünden im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Rückzahlung eines durch ihn dem Privatkläger gewährten Darlehens. Anderseits überzeugen auch die Aussagen des Privatklägers zur angeblichen Drohung des Berufungsklägers, er werde den Chef der serbischen Geheimpolizei anrufen, nicht. Während er in seiner Befragung vom 10. April 2014 einzig erklärt hat, der Berufungskläger habe ihm gedroht, den Chef der serbischen Geheimpolizei in Belgrad, E____, anzurufen (Akten S. 57 und S. 59), hat er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet, der Berufungskläger habe ihm anlässlich der Drohung die auf seinem Handy abgespeicherte Nummer von E____ gezeigt (Akten S. 343). Dass er dieses Detail nicht von Anfang an erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar. Der Ablauf dieser Drohung wird im Übrigen selbst von der Privatklägerin, welche die Partnerin des Privatklägers ist, anders dargestellt. Gemäss ihr soll der Berufungskläger beim Treffen in Basel eine Visitenkarte von E____ vorgezeigt haben (Akten S. 86 und 87). Demgegenüber hat die als Zeugin befragte, vom Berufungskläger geschiedene D____ sich nicht an eine Visitenkarte erinnern können und hat explizit verneint, dass vom Geheimdienst von Serbien die Rede gewesen sei (Akten S. 339). Damit existieren sehr unterschiedliche Versionen über diese dem Berufungskläger angelastete Drohung. Im Zweifel ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er dem Privatkläger keinen Anruf beim Chef der serbischen Geheimpolizei in Aussicht gestellt hat. Auch bezüglich der weiteren Drohungen, die er telefonisch ausgesprochen haben soll, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Nachweis nicht erbracht worden ist.

3.3      Erstellt ist, dass der Berufungskläger dem Privatkläger einige aus sich heraus schwer verständliche SMS geschrieben hat, dass er an dessen Wohnort in Zürich aufgekreuzt ist und dass er ihm einen Notizzettel mit der Mitteilung „Ruf mich zurück […]! Du kannst dich zwar verstecken, aber du kannst nicht entfliehen!!!“ in den Briefkasten gelegt hat. Hintergrund dieser Handlungen bildet ein Streit über Geld, in den der Berufungskläger und der Privatkläger verwickelt sind. Wer wem was aus welchem Grund schuldet, hat im vorliegenden Verfahren nicht ermittelt werden können. Es ist jedoch nicht gänzlich unglaubwürdig (und auch die Anklageschrift geht davon aus), wenn der Berufungskläger behauptet, seine Kontaktaufnahmen mit dem Privatkläger hätten ihren Grund in der Rückforderung eines Darlehens gehabt. Auch wenn dieses verjährt wäre, hätte der Berufungskläger grundsätzlich das Recht, dessen Rückzahlung zu verlangen und dazu auch mehrfach Kontakt mit dem Privatkläger aufzunehmen. Denn durch die Verjährung geht eine Forderung nicht unter, sie kann lediglich nicht mehr mit staatlicher Hilfe durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund können den SMS, dem Auftauchen in Zürich und dem den Privatkläger in den Briefkasten gelegte Notizzettel keine Bedrohung entnommen werden. Selbst wenn aber das behauptete Darlehen nicht existieren würde, käme eine Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung nicht in Frage. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass den einzelnen Nachrichten isoliert betrachtet nicht unbedingt der Charakter einer Drohung zukomme. Sie hat dann aber in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Stalking ausgeführt, vor dem Hintergrund der mündlich erfolgten expliziten Drohung in der Wohnung in Basel und der späteren Drohanrufe könnten die genannten hintergründigen Nachrichten und zahlreichen Anrufe mit ähnlichem Inhalt einzig als weitere Androhungen von ernstlichen Nachteilen oder Gewalt interpretiert werden. Jede einzelne der offensichtlich zweideutigen Nachrichten hätten B____ und seiner Partnerin C____ die zuvor ausgesprochenen massiven Drohungen wieder in Erinnerung gebracht. Zusammen mit den zahlreichen Anrufen hätten die Nachrichten eine Intensität erlangt, welche geeignet gewesen sei, ihre Handlungsfreiheit erheblich zu beeinträchtigen. Dieser Schlussfolgerung kann vorliegend schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Berufungsgericht die mündlich erfolgte explizite Drohung in der Wohnung in Basel mit einem Anruf beim Chef der serbischen Geheimpolizei und die telefonisch ausgesprochenen Drohungen als nicht nachgewiesen erachtet hat (vgl. oben Ziff. 3.2). Es braucht deshalb auch nur am Rande darauf eingegangen zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um „zahlreiche“ Anrufe gehandelt hat. In der Anklageschrift wird dazu ausgeführt, der Berufungskläger habe den Privatkläger oder dessen Lebenspartnerin seit Ende Februar 2012 alle zwei bis drei Monate teilweise bis zu zehnmal täglich angerufen. Diese Angaben stützen sich einzig auf die Aussagen des Privatklägers. Dem Berufungskläger wurde in seiner Befragung als Beschuldigter lediglich der Vorhalt gemacht, er solle den Privatkläger bis zu zehn Mal täglich angerufen und/oder SMS Nachrichten gesendet haben. Er gab zur Antwort, es könne sein, dass er ihn am Tag mehrmals versucht habe zu erreichen, er aber nicht abgenommen habe (Akten S. 101). Damit hat er nicht das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten zugegeben. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aber wie ausgeführt offen bleiben, da das nachgewiesene Benehmen des Berufungsklägers für den Privatkläger möglicherweise lästig war, es jedoch bei weitem nicht das Ausmass erreicht hat, um als Beschränkung seiner Handlungsfreiheit ausgelegt werden zu können. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom Verteidiger in seinen Honorarnoten vom 1. April 2016 und vom 16. November 2017 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und ist – zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung – zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen.

            Es wird festgestellt, dass die Anordnung, wonach die 4 CDs mit der Auswertung der Mobiltelefone (Verzeichnis 121581 Pos. 01a, 02a, 701a und 702a) sowie das bei der KTA gelagerte Schriftstück (Haushalspapier mit serbischem Text) nach Rechtskraft des Strafurteils vernichtet werden, in Rechtskraft erwachsen ist.

            Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘278.40 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 5‘213.20 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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