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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2017 SB.2016.53 (AG.2017.252)

February 22, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,196 words·~11 min·1

Summary

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln (BGE 6B_627/2017 vom 04.09.17)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.53

URTEIL

vom 22. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Cordula Lötscher     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldiger

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. April 2016

betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führer-ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 11. April 2016 wurde A____ des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.– sowie einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Die gegen A____ am 29. Oktober 2013 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde vollziehbar erklärt. Nicht vollziehbar erklärt wurde die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 2. April 2014 wegen Sachbeschädigung gegen den Beurteilten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.–. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 546.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 20. April 2016 Berufung angemeldet. Am 22. Juni 2016 hat er die Berufungserklärung eingereicht, die er auf Aufforderung der Präsidentin mit Eingabe vom 30. Juni 2016 vervollständigte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Eine ergänzende Berufungsbegründung reichte er innert erstreckter Frist am 19. September 2016 ein. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. Sinngemäss wird ein Freispruch von der Anklage des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises beantragt. Zudem beanstandet der Berufungskläger die Höhe der Geldstrafe und verweist darauf, dass er sich in den letzten anderthalb Jahren tadellos verhalten habe. Diesen Vorbringen ist als Eventualstandpunkt ein Antrag auf eine mildere Strafe bzw. den bedingten Strafvollzug zu entnehmen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und zum Parteivortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt und auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung fristgerecht eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Berufungskläger hat das erstinstanzliche Urteil „vollumfänglich“ angefochten (Eingabe vom 30. Juni 2016). Bezüglich Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h am 29. Januar 2015 in der Zürcherstrasse in Basel) hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt konkrete Einwände erhoben, weshalb die Berufung in diesem Punkt den Erfordernissen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt und der Schuldspruch, der im Übrigen aufgrund des Radar-Fallprotokolls ausser Zweifel steht, ohne weitere Ausführungen zu bestätigen ist.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, seinen Personenwagen am 29. Januar 2015 auf der Zürcherstrasse in Basel und am 3. März 2015 auf der Weilstrasse in Riehen gelenkt zu haben, obwohl ihm am 29. Oktober 2014 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Der Berufungskläger brachte im Laufe des Verfahrens verschiedene Argumente dafür vor, weshalb sein Handeln straflos sein müsse. Nachdem er bezüglich des Vorfalls vom 3. März 2015 anfänglich erfolglos versucht hatte, sein Verhalten mit einem estnischen Führerausweis zu legitimieren, bestritt er fortan, auf Schweizer Boden gefahren zu sein und behauptete, er habe seinen Personenwagen auf deutschem Boden abgestellt. Daran hielt er im Berufungsverfahren fest (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Diese Behauptung wird jedoch durch die im Berufungsverfahren eingeholte amtliche Erkundigung bei der Eidgenössischen Zollverwaltung endgültig widerlegt (E-Mail vom 3. Januar 2017, bei den Akten). Die Anhaltung beim Zoll Weil hat demgemäss auf Schweizer Boden stattgefunden. Die Ortsbezeichnung im Rapport stimmt damit überein. Der Standort „Weilstrasse 87, 4125 Riehen“ befindet sich eindeutig auf Schweizer Territorium. Die Aufgebotsmeldung enthält, wiederum im Einklang damit, den Vermerk, dass eine Person ohne gültigen Führerausweis in die Schweiz eingereist sei (Schraffierung hinzugefügt: Akten S. 76, 77). Bei dieser Ausgangslage kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger auf Schweizer Boden ohne gültigen Führerausweis gefahren ist – wobei eine Fahrt von nur wenigen Metern auf Schweizer Boden für die Tatbestandsmässigkeit reicht. Dass der Berufungskläger vor Appellationsgericht freimütig zugab, zuvor von Augst nach Deutschland gefahren zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), führt zufolge des Anklagegrundsatzes zwar nicht zu weiteren Verurteilungen, rundet das Beweisergebnis jedoch ab.

2.2      Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft habe ihm anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2013 zugesichert, der Führerausweis würde ihm wegen der Delikte vom 7. April 2010, 20. Juli 2010 und 18. Dezember 2011 nicht entzogen. Nur deshalb habe er jenes Urteil akzeptiert. Für die heutige Ausgangslage entscheidend ist aber nur, ob dem Berufungskläger im Zeitpunkt der inkriminierten Fahrten der Führerausweis rechtskräftig entzogen war oder nicht. Den vorliegend zu beurteilenden Delikten liegt der Ausweisentzug vom 29. Oktober 2014 zugrunde. Dieser Entzug erfolgte nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2013. Der Berufungskläger hatte diesen Entzug zwar angefochten, aber vom Kantonsgericht Basel-Landschaft kein anderes Urteil erwirkt (Nichtleistung des Kostenvorschusses, Akten S. 93). Selbst wenn zutreffen würde, dass der Berufungskläger das vorgängige Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2013 quasi irrtümlich akzeptiert hätte, hätte er dies allenfalls im Verfahren gegen den Ausweisentzug vorbringen müssen. In jenem Verfahren war er bis zur Beschwerdeeinreichung von einem Rechtsanwalt vertreten (Akten S. 94). Wie erwähnt hat der Berufungskläger jenes Verfahren aber nicht zu Ende geführt. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist für den Berufungskläger und auch für das Appellationsgericht Basel-Stadt ebenso verbindlich wie der darauf erfolgte Ausweisentzug vom 29. Oktober 2014. Dass der Berufungskläger am 29. Januar 2015 und am 3. März 2015 nicht im Besitze eines gültigen Führerausweises war, leidet keinen Zweifel.

2.3      Schliesslich bringt der Rekurrent noch vor, er sei der Meinung gewesen, dass einem von ihm an den Regierungsrat gerichteten „Gnadengesuch“ bezüglich des Führerausweisentzugs aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Damit macht er sinngemäss einen Rechtsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit / Verbotsirrtum) geltend.

Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum erliegt jemand, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er bzw. sie tut, aber nicht weiss, dass sein bzw. ihr Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn die Täterin bzw. der Täter aufgrund einer laienhaften Einschätzung weiss, dass ihr bzw. sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn sie oder er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2 S. 218 f.; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 21 StGB N. 13 und 15). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter bzw. die Täterin nicht weiss und nicht wissen kann, dass er bzw. sie rechtswidrig handelt (BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2). Von der Täterin bzw. vom Täter wird eine gewissenhafte Überlegung oder Erkundigung bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt (Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.)/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, Art. 19 N. 6).

Der Berufungskläger wurde im Rechtsmittelverfahren gegen den Führerausweisentzug durch einen Rechtsbeistand vertreten. Dieser ersuchte sowohl den Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Damit musste auch dem Berufungskläger klar gewesen sein, dass den Rechtsmitteln eben nicht von sich aus aufschiebende Wirkung zukam. Dies war auch ausdrücklich der Verfügung zu entnehmen, mit welcher dem Berufungskläger der Ausweis entzogen worden war (Ziff. 6 der Verfügung, Akten S. 64). Es kommt hinzu, dass es sich nicht um den ersten Ausweisentzug handelte, der gegen den Berufungskläger ausgesprochen worden war, sodass diesem die Rechtslage schon aus den früheren Verfahren bekannt gewesen sein musste. Bei dieser Ausgangslage verblieb kein Raum für Zweifel, welcher eine Berufung auf einen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB erlauben würde (Angaben zu den früheren Entzügen: Schreiben Kantonspolizei BL vom 25. Januar 2017 bzw. beigelegter Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen). An anderer Stelle im Verfahren hatte der Berufungskläger im Übrigen offen eingeräumt, es sei ihm „sehr wohl bewusst [gewesen], dass [er] nicht berechtigt war, ein Fahrzeug zu führen“ (Berufungserklärung vom 22. Juni 2016 S. 2). Der Berufungskläger dringt daher mit seinem Einwand des Rechtsirrtums nicht durch. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises sind daher zu bestätigen.

3.

3.1      In Bezug auf das Strafmass ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen: Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises reicht von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die Tatmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anschlag zu bringen. Für die Übertretung war eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Faktoren für die Strafzumessung berücksichtigt und angemessen gewürdigt. Der Berufungskläger muss sich insbesondere entgegen halten lassen, dass ihn mehrere frühere Verwarnungen und Vorstrafen nicht davon abgehalten haben, sich erneut ohne Führerausweis hinter das Steuer zu setzen, wenngleich die Tatumstände – immerhin war er im Tatzeitraum darum bemüht, seinen Fahrausweis wieder zu erlangen – seine Delikte von noch schwerer wiegenden denkbaren Fällen abgrenzen. Die Bemessung der Strafe und der Tagessatzhöhe für ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 3‘000.– sind korrekt erfolgt. An den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers hat sich seither nichts Wesentliches verändert (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die Busse von CHF 40.– für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit entspricht dem Tarif des Ordnungsbussenkatalogs und ist nicht zu beanstanden (Ziff. 303 a. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung, SR.741.031).

3.2      Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuches schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter oder die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung der Bewährungsaussichten sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides einzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. (BGE 134 IV 140 E. 4.4 und 4.5 mit Hinweisen; Riklin, Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004 S. 169 ff., 175).

Im Hinblick auf diese Kriterien hat sich die Ausgangslage für die Legalprognose vor zweiter Instanz gegenüber dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verändert. Der Berufungskläger ist am 10. Februar 2017 aufgrund der Ergebnisse einer Fahreignungsabklärung, im Rahmen derer sich der Berufungskläger hat begutachten lassen, wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen worden (von ihm eingereichte Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017, bei den Akten). Er hat sich seit dem letzten Vorfall, also seit bald zwei Jahren, strafrechtlich nichts zuschulden kommen lassen. In Anbetracht dessen erscheint dem Vollzug der Strafe vom 29. Oktober 2013 eine hinreichende Warnwirkung zuzukommen, sodass bezüglich der neu auszufällenden Strafe eine Schlechtprognose verneint werden kann. Diese kann daher bedingt ausgesprochen werden. Indessen ist die Probezeit angesichts der gegen den Berufungskläger schon ergangenen drei früheren Führerausweisentzügen auf 5 Jahre festzusetzen (Auszug der gegen den Berufungskläger ergangenen Administrativmassnahmen bei den Akten, 27. Januar 2017). Dem Berufungskläger soll damit eine realistische Perspektive dessen eröffnet werden, was von ihm erwartet wird, nämlich nachhaltiges korrektes Verhalten im Strassenverkehr, insbesondere mit Bezug auf die administrativen Vorschriften.

4.

Da der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel in weiten Teilen unterlegen ist, ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 Bst. b, 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Die gegen A____ am 29. Oktober 2013 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des schweizerischen Führerausweises und Aberkennung des ausländischen Führerausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

            Die gegen A____ am 2. April 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

            Der Beurteilte trägt die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 546.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Kantonsgericht Basel-Landschaft

-       Kantonspolizei Basel-Landschaft, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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