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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.11.2017 SB.2016.5 (AG.2018.139)

November 20, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·867 words·~4 min·1

Summary

einfache Körperverletzung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2016.5

ENTSCHEID

vom 20. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Mai 2017 wurde A____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. September 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und wurden A____ die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1‘675.30, eine Urteilsgebühr des Strafgerichts von CHF 1‘600.– und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 ersucht A____ sinngemäss um den Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 forderte die Appellationsgerichtspräsidentin ihn auf, eine Kopie der Steuererklärung für das Jahr 2016 einzureichen.

Am 11. November 2017 erging der vorliegende Entscheid über das Erlassgesuch.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichte der Gesuchsteller seine Steuerveranlagung für das Jahr 2016 sowie die Verfügungen des Amtes für Sozialbeiträge vom 19. Dezember 2017 betreffend den Anspruch auf Krankenkassenprämienvergünstigung und den Anspruch auf Ausrichtung eines Mietzinsbeitrages. Zudem ersucht der Gesuchsteller nochmals sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten, wobei er sich auf eine Wiederholung seiner mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 gemachten Ausführungen beschränkt. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 7. Februar 2018 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass seine Eingabe zu den Akten genommen werde, ein Entscheid in der Sache aber bereits ergangen sei.

Erwägungen

1.

Zuständig für die Beurteilung von nachträglich (d.h. nach Abschluss des Strafverfahrens) gestellten Gesuchen um Erlass der Verfahrenskosten ist gemäss § 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.

2.

2.1      In Anwendung von Art. 425 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4; vgl. statt vieler: AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Entscheide des ZH Obergerichts vom 19. März 2013, 21. März 2014 und 27. August 2015).

2.2      Die dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 3‘875.30, wobei die erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen ungleich höheren Anteil der Gesamtkosten von CHF 3‘275.30 ausmachen. Allerdings resultieren diese Verfahrenskosten auch aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritt, weshalb es weiterer Ermittlungshandlungen bedurfte. So musste etwa die Verhandlung vor Strafgericht nach stattgegebenem Beweisantrag ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt neu angesetzt werden. Den in Rechnung gestellten Aufwand hat der Gesuchsteller damit nicht nur mit seinem zur Verurteilung führenden Verhalten sondern auch mit seinem Verhalten im Strafverfahren verursacht und zu verantworten.

2.3      Der Gesuchsteller ist keineswegs mittellos, sondern hat gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahr 2016 einen Lohn aus selbstständigen Haupterwerb von CHF 48‘716.45 erwirtschaftet. Ihm und seiner insgesamt sechsköpfigen Familie fliessen ausserdem zusätzlich Ausbildungsbeiträge für die studierenden Kinder zu und der Berufungskläger erhält für sich und alle Familienmitglieder Krankenkassenprämienverbilligungen sowie einen Beitrag an die Familienwohnung. Zwei seiner vier Kinder sind, wenn auch noch in Ausbildung, bereits volljährig und damit in der Lage, zumindest in einem geringfügigen Ausmass einen Teil ihrer Kosten selber zu decken. Zudem weist die Familie für die Steuerperiode 2015 ein Vermögen von CHF 7‘655.– aus.

2.4      Auch wenn die finanzielle Situation der Familie vor dem Hintergrund der Ansprüche auf staatliche Sozialbeiträge als angespannt bezeichnet werden muss, erscheint eine teilweise Kostenauflage nicht unbillig. Vielmehr ist dem Gesuchsteller zuzumuten, mit der Zahlung von monatlich CHF 100.– für die Dauer von 10 Monaten zumindest einen Betrag von total CHF 1‘000.– an die Verfahrenskosten zu leisten. Die Bezahlung aller Verfahrenskosten zu denselben Abzahlungsmodalitäten würde den Gesuchsteller hingegen über mehr als drei Jahre in seinen bereits schon knappen finanziellen Möglichkeiten einschränken und erscheint damit als unbillig. Soweit der Gesuchsteller der Zahlungspflicht von zehn Raten zu CHF 100.– über zehn Monate, beginnend per 1. April 2018 und endend per 1. Januar 2019, nachkommt, ist ihm die Restschuld dannzumal zu erlassen.

3.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Gesuchsteller hat an die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘875.30 den Betrag von CHF 1‘000.– in zehn monatlichen Raten von CHF 100.– zu leisten. Die erste Ratenzahlung von CHF 100.– ist fällig per 1. April 2018.

            Nach Zahlung von zehn Raten in den Monaten April 2018 bis und mit Januar 2019 wird dem Gesuchsteller der Restbetrag von CHF 2‘875.30 erlassen. Der Erlass gilt nur im Falle der regelmässigen und pünktlichen Zahlung von monatlich CHF 100.– in den Monaten April 2018 bis und mit Januar 2019.

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - Gesuchsteller

            - Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

            - Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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