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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2016 SB.2016.40 (AG.2016.823)

October 19, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,309 words·~22 min·1

Summary

Unterbringung gem. Art. 15 Abs. 1 Jugendstrafgesetz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.40

URTEIL

vom 19. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,     

Prof. Dr. Jonas Weber  und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                                           

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts

vom 25. Februar 2016

betreffend Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 Jugendstrafgesetz

Sachverhalt

Das Jugendgericht hat A____ mit Urteil vom 25. Februar 2016 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen, und es hat für A____ eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) angeordnet. Zudem hat es für A____ eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet und bestimmt, dass der Vollzug durch die Jugendanwaltschaft erfolgen soll. Weiter hat das Jugendgericht A____ zu einem Freiheitsentzug von 20 Tagen verurteilt (Art. 25 Abs.1 und Art. 35 JStG), welcher durch die Untersuchungshaft und die Beobachtung getilgt ist. Bezüglich des Strafbefehls vom 16. September 2013 mit Verlängerung der Probezeit am 16. September 2014 um ein weiteres Jahr hat das Jugendgericht Nichtbewährung festgestellt, und es hat die persönliche Leistung von 20 Stunden vollziehbar erklärt (Art. 31 Abs. 1 JStG). Schliesslich hat es den amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse entschädigt, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates genommen und A____ die Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2016 beantragt die Verteidigung, es sei keine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG anzuordnen, bzw. Ziff. 2 Abs. 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen; unter o/e Kostenfolge sowie unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 19. Oktober 2016 stattgefunden. Daran haben A____, sein amtlicher Verteidiger sowie die Jugendstaatsanwältin teilgenommen. Zunächst wurde A____ befragt. Anschliessend gelangten der Verteidiger und die Jugendstaatsanwältin zum Vortrag; der Verteidiger replizierte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil sowie aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) die Berufung zulässig. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      A____ ist urteilsfähig und daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.Verb.m. Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.Verb.m. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.Verb.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend einzig die Anordnung der Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG, womit sämtliche übrigen Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

2.1      Wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG).

Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (BGer 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.2; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2 m.H.). Soweit vorliegend die Verteidigung stipuliert, im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei auch die Schwere der Anlasstat zu würdigen, kann ihr bloss beschränkt gefolgt werden, denn im Jugendstrafrecht herrscht eine weitergehende Optik: Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen (BGE 141 IV 172 E. 3.1; Gürber/Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz. 9 vor Art. 1 JStG). Lehre und Rechtsprechung gehen für die Anordnung von Schutzmassnahmen davon aus, dass nur das Erfordernis der erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung eines Täters massgeblich ist, ohne Rücksicht auf die Schwere der begangenen Tat. Zu prüfen ist somit, ob die Schutzmassnahme mit Blick auf die Erziehungs- und/oder Behandlungsbedürftigkeit des Täters angemessen ist und nicht mit Blick auf die Tat. Diese Auffassung überzeugt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ja Schutzmassnahmen nicht nur für Taten von einer gewissen Schwere vorsieht. Schutzmassnahmen sollen gerade kriminelle Karrieren verhindern, was am besten gelingt, wenn Fehlentwicklungen möglichst frühzeitig angegangen oder integrierende Schritte möglichst schnell eingeleitet werden können (Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Rz. 20 vor Art. 1 JStG). Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme richten sich deshalb nicht nach der Straftat, sondern ausschliesslich nach den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen, und zudem nach den verfügbaren Möglichkeiten. Eine besondere Erziehungsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn das gesamte Verhalten des Jugendlichen – darunter fällt gewiss auch die Anlasstat, aber eben nicht nur – auf eine Fehlentwicklung oder eine erzieherische Defizitsituation schliessen lässt, welche weitere Delinquenz und eine gefährdete Entwicklung erwarten lassen, und die Erziehungsverantwortlichen nicht in der Lage sind, diesen Gefährdungen aus eigener Kraft zu begegnen. Ein Bedürfnis nach einer Behandlung kann sich aus jeder therapierbaren Mangelsituation ergeben, insbesondere aus einer krankhaften Störung, einer pathologischen Entwicklung oder einer Abhängigkeit von Suchtstoffen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen Schutzmassnahmen nicht nur geeignet, sondern auch angemessen und erforderlich sein. Einerseits muss die Schwere einer Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zur sonst drohenden Gefahr stehen, andererseits muss von mehreren Erfolg versprechenden Massnahmen die leichteste angeordnet werden (Peter Albrecht, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Basel 2011, S. 121 ff.). Die Wahl der Sanktion im Jugendstrafrecht folgt nicht denselben Kriterien wie im Erwachsenenstrafrecht. Die begangenen Straftaten werden nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens verstanden, die nach einer ausgleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft, sondern als mögliches Indiz für eine Fehlentwicklung, die es aufzufangen gilt. Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem "Erziehungszustand" (BGer 6B_490/2010 vom 11. Januar 2011 E. 1.3; 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3).

2.2

2.2.1   Im Jahr [...] in [...] geboren, kam A____ 2009 zusammen mit seinen Eltern und 6 Geschwistern in die Schweiz; die Familie lebt seither in Basel. Bereits im Alter von 13 Jahren ist A____ strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Jugendanwaltschaft hat ihn mit Strafbefehl vom 16. September 2013 der mehrfachen Sachbeschädigung (Beschädigen eines Lichtschalters mit einem Messer; Anschneiden eines Fahrradschlosses; Aufschneiden eines Zelts der [...]), der falschen Anschuldigung und der Widerhandlung gegen das Sprengstoff- (Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Schulhof) und gegen das Waffengesetz (Einfuhr, Besitz und Tragen eines Schmetterlingsmessers) schuldig erklärt und zu einer persönlichen Leistung von 40 Stunden verpflichtet; ein Verfahren wegen Tätlichkeiten wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Im Jahr 2013 hat B____ vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) erwogen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Heimplatzierung zu empfehlen. Nachdem A____ einen Mitschüler heftig geschlagen und Lehrer sowie Mitschüler beschimpft hatte, wurde er am 26. Juni 2013 von der Schule verwiesen. Seine schulischen Leistungen waren von Anfang an schlecht – obwohl er als intelligent beschrieben wird –, er kam häufig zu spät, und er hat im Frühjahr 2013 einen Stopp Gewalt Kurs besucht. Der Leiter des Kurses berichtete, dass A____ es nicht schaffe, schwierige Situationen ohne Gewalt, Bedrohungen und Beleidigungen zu lösen. Es habe sich klar gezeigt, dass das soziale Umfeld von A____ keine Stütze für ihn sei in diesen Themen. Sein Freundeskreis habe einen negativen Einfluss (act. 44 in Dossier Jugendanwaltschaft von 2013). Die KESB hat am 26. November 2013 eine Erziehungsbeistandschft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB über A____ angeordnet. Einem Kurzbericht des Erziehungsbeistands vom 16. September 2014 ist zu entnehmen, dass A____ eine Lehrerin der Weiterbildungsschule (WBS) bedroht und darauf eine dreitägigen Schulverweis erhalten habe. Als er wieder in die Schule gedurft habe, habe er die Leherin erneut bedroht. Er habe wenig innere Struktur und sei in psychischer Not. Ohne äusseren Druck und Hilfe sei eine Fortführung seines delinquenten Verhaltens wahrscheinlich. Aus dem Bericht des Erziehungsbeistands vom 4. Mai 2015 geht hervor, dass A____ in der WBS unter enger Führung des Klassenlehrers gut funktioniere, wenn auch viele Absenzen zu beklagen seien. Aufgrund mangelnder Kooperation zwischen Schule und Elternhaus sei er jedoch aus der WBS […] ausgeschlossen worden. Es seien ein EIDA (Ersterfahrung in der Arbeitswelt) Programm und ein Wechsel in die WBS des […] gefolgt, wo er selten bis nie erschienen sei. Für ihn sei ein massgeschneidertes Programm mit Praxisbezug und Schule erarbeitet worden; der Einstieg in dieses Programm sei aber nicht gelungen. Die Legalprognose sei sehr ungünstig. A____ definiere seinen Selbstwert über Stolz, seinen Kollegenkreis und seine Familie. Er sei emotional instabil und lasse sich leicht provozieren. Damit er von seinem Kollegenkreis getrennt werden könne, wäre eine Platzierung ausserhalb von Basel geeignet. Ein enges schulisches Setting in einem Schulheim sei notwendig. Die zahlreichen Berichte der verschiedenen Schulinstitutionen stützen diese Berichte des Erziehungsbeistands.

2.2.2   Am 15. März 2015 ereignete sich der Vorfall, der zur vorinstanzlichen Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand geführt hat, und als Folge davon auch unter anderem zur Anordnung der vorliegend strittigen Unterbringung. Was den Vorfall selber betrifft, ist auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen. Zusammengefasst hatte A____ von einem Kollegen erfahren, dass ein ihm selber unbekannter Jugendlicher im Bereich Schänzli / Grün 80 in einen Hinterhalt gelockt und tätlich angegriffen werden sollte. A____ begab sich zu diesem Zweck mit dem Tram zum St. Jakob und gesellte sich zu den weiteren ca. 15 Jugendlichen, die sich dort in der Nähe versteckt hatten. Sein Kollege hatte zwei Baseballschläger mitgenommen, und A____ behändigte einen davon. Das ahnungslose spätere Opfer wurde von einer jungen Dame dorthin zu einem Spaziergang eingeladen, die beiden trafen sich vereinbarungsgemäss bei der Tramhaltstelle und traten den Spaziergang an. Als sie beim Schänzli angekommen waren, traten die Jugendlichen aus ihren Verstecken hervor. A____ versuchte das Opfer mit dem Baseballschläger zu schlagen, was ihm aber nicht gelang, weil das Opfer sofort flüchtete. Die Bande setzte dem Opfer nach, und einem Mitglied derselben gelang es noch, das flüchtende Opfer zu Fall zu bringen und ihm einen Schlag an den Hinterkopf zu versetzen. Das Opfer vermochte sich aber wieder zu erheben und rannte weiter davon. A____ warf ihm den Baseballschläger nach, weil er das Opfer nicht einzuholen vermochte. Das Opfer konnte sich schliesslich in die nahe gelegene [...] Garage retten, wo eine Führung stattfand und eine geistesgegenwärtige Person angesichts des heranbrausenden Mobs die Türe versperrte. Das Opfer erlitt Prellungen an der Hüfte, am Schulterblatt und ein Hämatom am Hinterkopf. Es ist nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn der Mob des Opfers habhaft geworden, wenn also das Opfer nicht zu dermassen schnellem Lauf fähig gewesen wäre. Angesichts der offensichtlichen Gewaltbereitschaft und der zahlenmässig grossen Überlegenheit der Verfolger wäre mit weitaus schwerer wiegenden Verletzungen zu rechnen gewesen. Besonders verwerflich erscheint der Tatbeitrag von A____, hat er sich doch am Angriff beteiligt, ohne das Opfer überhaupt zu kennen, und hat er doch überdies auch noch freiwillig einen Baseballschläger behändigt, um das Opfer damit zu verletzen. Dass es lediglich zur Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung gekommen ist, ist also einzig der Sportlichkeit des Opfers zu verdanken, nicht aber einer allenfalls fehlenden Gewaltbereitschaft des Mobs und schon gar nicht A____.

2.2.3   Das Jugendstrafverfahren gegen A____ wurde am 16. März 2015 eröffnet, tags darauf wurde er in Untersuchungshaft genommen, und am 19. März 2015 wurde eine stationäre Beobachtung angeordnet, welche zunächst auf der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof stattfand; am 26. März 2015 trat A____ zwecks Beobachungsaufenthalts in das […]heim C____ in Basel ein. Dem Standortprotokoll des C____ vom 13. April 2015 ist zu entnehmen, dass sich A____ dem Personal gegenüber teilweise äusserst ausfällig verhalten habe. Bei kleinsten Provokationen könne er sehr impulsiv reagieren. So sei es am 4. April 2015 zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit einem anderen Jugendlichen gekommen, und im Anschluss daran habe A____ dem anderen die flache Hand ins Gesicht geschlagen. Bei einer weiteren Auseinandersetzung sei er aus dem Nichts verbal ausfällig geworden. Er habe sich anschliessend aber kontrollieren können. Weitere gewalttätige Handlungen seien zu befürchten. Weitere Berichte beschreiben das Verhalten von A____ als schwankend – einmal aggressiv und reizbar, dann aber auch konstruktiv. Im Verlauf des Aufenthalts verlief die Entwicklung zusehends positiver, wenn auch seine Antriebs- und Motivationslosigkeit durchgehend ein Thema war.

2.2.4   Am 21. April 2015 wurde der jugendforensischen Ambulanz der UPK der Auftrag zur Begutachtung von A____ erteilt, welches Gutachten am 24. Juli 2015 fertiggestellt wurde. Das Gutachten stützt sich auf die gesamten Akten, also auf sämtliche bisherigen Berichte der mit A____ befassten Schulen, Institutionen, Behörden und Strafbehörden, auf Befragungen A____ und seiner Eltern durch den Gutachter, sowie auf verschiedene psychologische Untersuchungen anhand unterschiedlicher Methoden. Das Gutachten kommt zum Schluss, A____ habe sein Potenzial schulisch nicht ausschöpfen können, obwohl er kognitiv intelligent sei. Emotional wirke er verschlossen. Er sei therapiebedürftig und auch -fähig, wofür er erst motiviert werden müsse. A____ fehle es an sozialer und emotionaler Reife. Er habe keine Opferempathie und kein Mitgefühl für andere entwickelt. Dass ein grosser entsprechender Nachholbedarf bestehe, sei auch mit seiner Migration im Alter von 10 Jahren zu erklären. Für ein Leben in der Schweiz stelle er einen Risikofaktor dar. Er habe das Potenzial, die verpassten Entwicklungsschritte nachzuholen, falls er im richtigen Milieu die notwendige psychotherapeutische und sozialpädagogische Unterstützung erhalte. Er verfüge in dem Sinn über die notwendigen Ressourcen, einer praktischen Arbeit in seinem Wunschberuf als Maler, Maurer oder Logistiker nachzugehen. Aus dem charakteristischen Verhalten von A____ (Ärger, Ablehnung von Vorschriften Erwachsener, Verantwortlichmachen Anderer für die eigenen Fehler, sich belästigt fühlen durch Andere, Lügen, Beginnen von körperlichen Auseinandersetzungen, Gebrauch einer Waffe und direkter Angriff eines Opfers, Destruktivität gegenüber dem Eigentum anderer und Schulschwänzen; Kontakte zu Gleichaltrigen in normalem Ausmass) sei die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2) zu stellen. Im C____ leide er zudem an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Es lägen auch einige Merkmale für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor, welche aber noch nicht lange genug stabil sei, sodass aufgrund des häufigen Handelns ohne Mitleid und der Externalisierung der Schuld derzeit eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Zudem lägen Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufgrund der Kriegserlebnisse in [...] vor, was aber nicht abschliessend beurteilt werden könne, weil sich A____ diesbezüglich nicht ganz öffne. Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichts-, Steuerungs- oder Schuldfähigkeit A____ lägen keine vor. Die Anlasstat sei ein kühl geplantes und durchgeführtes Delikt, A____ fehle jegliche Empathie für das Opfer. Nach der Tat habe er immer nur so viel zugegeben, wie er es für seine Verteidigung für sinnvoll gehalten habe. Die schulischen, arbeitspraktischen und sozialarbeiterischen sowie therapeutischen Bemühungen hätten A____s Fehlentwicklung nicht stoppen können, einerseits wegen der engen Wohnverhältnisse, andererseits wegen dem Anschluss an delinquente Gruppen im Kleinbasel. Am ehesten zeigten arbeitspraktische Massnahmen Erfolg. A____ übernehme keine Verantwortung für sein Verhalten, sondern habe sogar noch einen anderen Jugendlichen beschuldigt. Er vertusche und bagatellisiere, zeige keine Reue, entschuldige sich nicht und mache nichts wieder gut. A____ verbringe die meiste Zeit auf der Strasse mit anderen, zum Teil delinquenten Jugendlichen und verübe mit diesen verschiedene Delikte und Grenzüberschreitungen. In einer Gesamtschau überwögen insgesamt die prognostisch ungünstigen Faktoren klar. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ohne weitere Massnahmen, also bei einer Rückkehr in das familiäre Setting und den ungünstigen psychosozialen Empfangsraum, mittel- und langfristig die Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten im Bereich von Delikten gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben im mittleren bis hohen Bereich liege. Als einzig sinnvolle und zur Verbesserung der Legalprognose zielführende Verbesserung und realistische Interventionsmöglichkeit wird ein Milieuwechsel vorgeschlagen; dies mit dem Ziel, angemessene Wohnverhältnisse und einen strukturierten Ausbildungsplatz zu erhalten, der seinen Interessen und Fähigkeiten entspreche. A____ soll intensivere sozialpädagogische und psychotherapeutische Interventionen als bisher erfahren, welche ihm als Massnahme auferlegt und welche kontrolliert werden sollen. Als Massnahme empfiehlt das Gutachten folglich die Platzierung von A____ in ein Berufsbildungsheim, wo A____ die nötige Förderung und Unterstützung erhalten könne, um seinen guten kognitiven Möglichkeiten entsprechend im praktischen Ausbildungsbereich Erfolge zu erzielen. Das Milieu sollte nicht delinquent sein, sondern er sollte sich in einem prosozialen Milieu bewegen und Zugehörigkeit entwickeln können. Ohne unterstützende Massnahme finde A____ wahrscheinlich keinen Ausbildungsplatz, und das Rückfallrisiko wäre hoch. Er würde seine Zeit wie bisher vornehmlich mit anderen delinquenten Jugendlichen auf der Strasse verbringen und in weitere Delikte hineingezogen werden.

Dieses Gutachten beruht auf der gesamten bisherigen Entwicklung A____ einschliesslich der Anlasstat. Es ist schlüssig und kohärent, und die Schlussfolgerungen sind adäquat. Verfehlt erscheint die Kritik der Verteidigung, die Schwere von zukünftigen Straftaten würde nicht präzisiert. Vielmehr wird klar festgehalten, dass mittel- und langfristig die Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten im Bereich von Delikten gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben im mittleren bis hohen Bereich liegt. Eine genaue Vorhersage der Straftatbestände, deren Erfüllung zu befürchten ist, ist im Rahmen einer Prognose weder möglich noch erforderlich. Von hinreichender Schwere der zu befürchtenden Delinquenz, um die Anordnung einer Unterbringung zu rechtfertigen, ist schon nach dem bis hierher Gesagten auszugehen; dies umso mehr unter Einbezug dessen, was nachstehend folgt.

2.2.5   Am 14. August 2015 hat die Jugendstaatsanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung infolge mangelnder Einsicht und Kooperation A____ und seiner Eltern aufgehoben und den Entscheid über eine definitive Unterbringung durch das Jugendstrafgericht in Aussicht gestellt. Seither wohnt A____ wieder bei seinen Eltern. Am 8. Oktober 2015 hat die Jugendstaatsanwaltschaft eine vorsorgliche persönliche Betreuung gemäss Art. 5 JStG angeordnet. A____ hat ab September 2015 bei der B2 Baupunktgenossenschaft ein berufsvorbereitendes Praktikum absolviert. Die Meldungen darüber berichten von häufigen Absenzen und durchzogener Motivation, aber auch von positiven Entwicklungen in der Baugruppe und im Bewerbungscoaching. Inzwischen ist die Familie mit A____ in eine grössere Wohnung umgezogen, die in einem anderen Stadtteil [...] liegt. Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat A____ erklärt, er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, und er wertet diese positiv. Mit dem Kampfsport habe er aufgehört, seit letzter Woche mache er Fitness. Er habe keine Lehre angefangen, er sei am Suchen und werde vom […] darin unterstützt, Bewerbungen zu schreiben. Er habe aber bislang nur Absagen erhalten. Er habe in den letzten paar Monaten keine Schlägereien mehr gehabt. Damit kontrastiert die Bemerkung der Jugendstaatsanwältin, A____ sei am 3./4. September 2016 auf dem Theaterplatz in eine medienträchtige Schlägerei verwickelt gewesen, wobei er einer der beiden ursprünglichen Streithähne gewesen sei; A____ sei derjenige der beiden gewesen, der niedergeschlagen worden sei. Dieser Polizeieinsatz ist notorisch: Gemäss Medienmitteilung des JSD vom 4. September 2016 sind in jener Nacht vom Samstag auf den Sonntag um ca. 00.30 Uhr beim Tinguely-Brunnen fünf Polizisten von über 200 vorwiegend jungen Zaungästen so heftig beschimpft, bedroht und mit Flaschen beworfen worden, dass sie zur Selbstverteidigung Reizstoff haben einsetzen müssen. Die Polizisten hatten zuvor zwei Jugendliche und einen Erwachsenen im Zusammenhang mit einer Schlägerei kontrolliert und vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen. Als die Polizei nach Eingang der Meldung vor Ort eingetroffen ist, hat sie beobachtet, wie ein 17-Jähriger einem 16-Jährigen (also A____) zwei Faustschläge verpasst hat. Die Polizei hat die beiden getrennt. Ein Atemalkoholtest beim 17-jährigen hat 0.71 Promille, beim 16-Jährigen (A____) 0.77 Promille und beim 21-Jährigen Erwachsenen 1.08 Promille ergeben. Weiter hat die Jugendstaatsanwältin anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bekannt gegeben, dass A____ vom C____ ein Hausverbot mit Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erhalten habe. Ihm wird vorgeworfen, Steine und Feuerzeuge über die Mauer geworfen sowie am Zaun gestanden und in den Hof geschrien zu haben. A____ bestreitet sämtliche Vorwürfe.

2.3      Das grösste Anliegen A____ gemäss seinen Aussagen vor Appellationsgericht ist es, bei seinen Eltern zu wohnen. Er möchte von daheim aus eine Lehre machen. Es ist ihm wichtig, selber etwas zu erreichen (VP S. 2).

2.3.1   Dieses Anliegen A____, selber etwas zu erreichen, ist positiv zu werten und zu begrüssen. A____ sieht auch völlig richtig, dass er am besten dann selber etwas erreichen kann, wenn er in einem seiner gewünschten Tätigkeitsgebiete – Logistik, Bau oder Maler – eine Lehre machen kann. Dass er die kognitiven Fähigkeiten dazu mitbringt, hat er bereits gezeigt. Dass er die Disziplin und Ausdauer dafür aufbringen kann, muss er aber noch beweisen. Auch wenn es vielleicht unangenehm ist, so wird sich A____ selber eingestehen müssen, dass es ihm in dem ganzen Jahr seit der Entlassung aus dem C____ selber nicht gelungen ist, einen konkreten Schritt in Richtung einer Ausbildung zu machen. Hier bietet sich A____ mit der vorgesehenen Platzierung in einem Lehrlingsheim die beste Gelegenheit, erstens einmal überhaupt eine Lehrstelle zu erhalten, zweitens in einer seiner gewünschten Berufsrichtungen, und drittens, sein Selbstwertgefühl so zu entwickeln, dass er es nicht mehr nötig haben wird, wie bisher mit unangebrachtem und auch strafwürdigem Benehmen aufzufallen oder sich in nicht kontrollierbare Situationen hineinzubegeben oder hineinziehen zu lassen. Dieser dritte Punkt ist besonders wichtig und Voraussetzung dafür, dass A____ zunächst in der Lehre, später dann im Beruf und generell im Leben selber etwas erreichen kann. Es ist A____ vorzuhalten, dass sein gesamtes, vorstehend beschriebenes Verhalten in den letzten Jahren zeigt, dass seine bisherige und gegenwärtige Lebensgestaltung nicht geeignet ist, diesen dritten Punkt zu erreichen. Daher wird A____ nahe gelegt, die Gelegenheit zu nutzen, die ihm vorliegend geboten wird. Er wird lernen können, wie man mit Konflikten umgehen kann, ohne dass diese eskalieren. Er wird lernen können, eigene Fehler und Schwächen zuzugestehen, ohne das Gesicht oder die Ehre zu verlieren. Er wird lernen können, sich Anderen gegenüber zu öffnen und dabei nichts zu verlieren, sondern zu gewinnen. Er wird lernen können, auf seinen Stärken aufzubauen. Er wird in der Ausbildung Fortschritte erzielen und stolz darauf sein können. All dies ist im bisherigen sozialen Milieu sowie im bisherigen familiären und beruflichen Rahmen nicht möglich, wie sich gezeigt hat. Möglich ist es hingegen im vorgesehenen Rahmen mit geeigneter Tagesstruktur sowie geeignetem sozialem und beruflichem Umfeld. Die vorgesehene Unterbringung – im Zusammenwirken mit der ambulanten Behandlung – ist somit geeignet zu verhindern, dass aus der vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung eine dissoziale Persönlichkeitsstörung wird, und damit auch geeignet, das Risiko künftiger Delinquenz A____s signifikant zu verringern.

2.3.2   Erforderlich ist die Unterbringung A____s, weil mittel- und langfristig die Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten im Bereich von Delikten gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben im mittleren bis hohen Bereich liegt. Wie bereits erwähnt, ist auf das Gutachten vollumfänglich abzustellen. Dies umso mehr, als die Entwicklung A____s seit der Fertigstellung des Gutachtens dessen Prognosen eindrücklich bestätigt: Abgesehen vom Umzug in eine andere Wohnung, wofür A____ nichts kann, hat sich in dessen Leben nichts verändert. Nach wie vor hat er keine Tagesstruktur, besucht er weder eine Schule noch macht er eine Lehre oder Schnupperlehre, hält er sich vorwiegend auf der Strasse auf. Auch wenn A____ anlässlich des Vorfalls auf dem Theaterplatz derjenige war, der heruntergeschlagen worden ist, so war er doch einer der ursprünglichen beiden Streithähne, der als 16-Jähriger nachts um halb Eins mit 0.77 Promille Alkohol im Blut negativ aufgefallen ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Hausverbot des C____ für A____ grundlos ergangen wäre. Beide Ereignisse passen lückenlos ins Bild von A____, der sich in gewissen Situationen schlicht nicht im Griff hat – nicht einmal vor dem Hintergrund des vorliegenden, beim Appellationsgericht hängigen Verfahrens betreffend seine eigene Unterbringung. Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Neigung A____s zu unangemessenem Verhalten bis hin zu Delikten gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben anders begegnet werden könnte als mit dieser Massnahme. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil alle denkbaren milderen Mittel über all die Jahre hinweg, wie vorstehend dargestellt, bereits ergriffen worden sind, aber im Ergebnis nichts gebracht haben. Das öffentliche Interesse daran, dass A____ künftig keine Delikte gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben verüben wird, überwiegt dessen privates Interesse am weiteren Verbleib bei seinen Eltern deutlich; dies umso mehr, als es sich nicht um eine geschlossene, sondern um eine offene Unterbringung handelt. Gleichzeitig dient die Unterbringung gerade auch dem wohlverstandenen Interesse A____s, selber etwas zu erreichen.

2.3.3   Die Massnahme ist damit auch verhältnismässig. Der Unterbringung steht auch nicht entgegen, dass A____ dafür nicht motiviert ist (BGer 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.4 f.), ist doch fehlende Motivation bei Jugendlichen ein regelmässig zu beobachtendes Phänomen und im Hinblick auf eine bevorstehende Unterbringung zum Teil auch verständlich. Gewiss wird es für A____ nicht einfach sein, aus dem bisherigen Rahmen heraus zu kommen und sich an die neue Situation zu gewöhnen; dabei wird er aber von sozialpädagogischem und psychotherapeutischem Fachpersonal engmaschig begleitet und unterstützt werden. Ob die Wahl eines geeigneten Instituts allenfalls im Raum Basel mit räumlicher Nähe zu den Eltern von A____ dessen Motivation steigern zu können vermag und gleichzeitig der erforderliche Milieuwechsel möglich sein wird, wird sich im Vollzug zeigen. Die Jugendstaatsanwältin führt dazu aus, dass ein Lehrlingsheim mit interner Lehre und Schulung angebracht sei. Möglich sei auch ein Heim mit externer Lehre. Die Anstalt werde zusammen mit A____ ausgesucht, man schaue das Heim zusammen an, und er könne sich ebenso dazu äussern wie auch die jeweilige Heimleitung. Am Anfang sei eine engmaschige Betreuung angebracht. Je nach individuellen Fortschritten werde A____ stufenweise immer mehr Freiheiten erhalten bis hin zur eigenen Wohnung oder Rückkehr zu den Eltern und zu vollständiger Selbständigkeit (VP S. 4 ff.). Geeignete Möglichkeiten für die Unterbringung sind somit vorhanden.

2.3.4   Zusammenfassend ist die angeordnete Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG zu bestätigen. Der Vollzug obliegt der Jugendstaatsanwaltschaft (§§ 3 und 5 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen [Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG]; SG 258.400).

3.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen und hat A____ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.Verb.m. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A____ erlauben, ist er verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendstrafgerichts vom 25. Februar 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       A____ wird der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches schuldig gesprochen.

-       Zudem wird für A____ eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Jugendstrafgesetz (JStG) angeordnet. Der Vollzug erfolgt durch die Jugendanwaltschaft.

-       A____ wird zu einem Freiheitsentzug von 20 Tagen verurteilt (Art. 25 Abs.1 und Art. 35 JStG), getilgt durch die Untersuchungshaft und die Beobachtung.

-       Bezüglich des Strafbefehls vom 16. September 2013 mit Verlängerung der Probezeit am 16. September 2014 um ein weiteres Jahr wird Nichtbewährung festgestellt, und die persönliche Leistung von 20 Stunden wird vollziehbar erklärt (Art. 31 Abs. 1 JStG).

-       Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Staatskasse ein Honorar von CHF 7'940.– zzgl. Auslagen von CHF 332.– und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 661.75, insgesamt CHF 8'933.75 gemäss eingereichter Honorarnote entrichtet (gemäss Art. 135 StPO).

Für A____ wird eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 Jugendstrafgesetz (JStG) angeordnet. Der Vollzug erfolgt durch die Jugendanwaltschaft.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'078.– gehen zu Lasten des Staates. A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...] werden für die Verteidigung von A____ vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 1‘810.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.–, zuzüglich 8 % MWSt. von Honorar und Auslagen, somit total CHF 1‘982.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       A____

-       [...] (Eltern)

-       Jugendanwaltschaft

-       Jugendstrafgericht

-       Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Kinder- und Jugenddienst (KJD)

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt

-       Gutachter: UPK, [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.40 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2016 SB.2016.40 (AG.2016.823) — Swissrulings