Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.38
URTEIL
vom 28. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Dr. Marie-Louse Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2016
betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2016 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde er freigesprochen. Zudem wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 1‘416.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt. Zugesprochen erhielt er eine Parteientschädigung von CHF 808.20 zuzüglich CHF 64.65 Mehrwertsteuer.
Gegen das Urteil vom 15. Januar 2016 hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokat [...], am 21. Januar 2016 Berufung angemeldet und am 28. April 2016 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Zudem sei ein Gutachten zur Klärung der Frage, ob es zutreffe, dass bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von unter 0.1 ‰ sich diese nicht auf den Ereigniszeitpunkt mehr als eine Stunde vor der Blutentnahme zurückrechnen lasse, einzuholen.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hat der damalige Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Parteien mitgeteilt, dass ohne anders lautenden Antrag das Berufungsverfahren schriftlich im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) durchgeführt werde. Daraufhin erfolgten keine Einwände. Mit Berufungsbegründung vom 26. Juli 2016 hat der Berufungskläger seine Anträge schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 23. August 2016 die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 25. September 2016 repliziert. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 hat die (neu eingesetzte) Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Beweisantrag des Berufungsklägers betreffend die Einholung eines Gutachtens gutgeheissen und das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, Abteilung forensische Toxikologie und Chemie, B____, beauftragt, eine neue Beurteilung der Fahrfähigkeit vorzunehmen. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 27. Februar 2017 zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 29. Dezember 2016 eine Stellungnahme eingereicht. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, die Übernahme der Kosten für den (falschen) Drogenschnelltest auf die Strafgerichtskasse und die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an den Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren.
1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2.
Die Vorinstanz hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Berufungskläger wurde am 2. Januar 2014 mit seinem Personenwagen einer Polizeikontrolle unterzogen. Da beim Berufungskläger ein Alkoholgeruch und Symptome für Drogenkonsum (lichtstarre Pupillen, vernarbte Hände, blasser Teint) festgestellt werden konnten, wurden Alkoholproben (um 15:50 Uhr 0.41‰ und um 15:51 Uhr 0.34 ‰) und ein Drogenschnelltest „Drug Wipe“ (positive Speichelprobe auf Cannabis, Kokain und Amphetamin/Methamphetamin/XTC) durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse wurde der Berufungskläger gleichentags in das Universitätsspital Basel gebracht und ärztlich untersucht, wobei weder ein Alkoholgeruch festgestellt werden konnte noch Alkoholeinwirkung, Drogen/Medikamenteneinwirkung oder Müdigkeit erkennbar waren. Die um 17:00 Uhr durchgeführte Blut- und Urinprobe ergab gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 20. Januar 2014 (IRM-Gutachten Basel) im Blut des Beschuldigten 140 μg/L Methadon und weniger als 0.1 g/kg Alkohol. Die positiven Resultate des Speicheltests auf weitere Betäubungsmittel erwiesen sich als falsch. Das IRM-Gutachten Basel hielt fest, dass der Berufungskläger unter der Wirkung von Methadon und geringfügig Alkohol gestanden habe und deshalb nicht fahrfähig gewesen sei. Das vom Berufungskläger vorgelegte Gutachten des Verkehrsmediziners C____ hielt dagegen fest, dass der Berufungskläger zum Ereigniszeitpunkt nicht unter Alkoholeinfluss gestanden sei. Gemäss eigenen Aussagen hat der Berufungskläger am Tag der Polizeikontrolle zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr (resp. um 12:00 Uhr gemäss korrigierter Aussage in der Hauptverhandlung) zwei Gläser Rotwein konsumiert. Die infolge eines Methadonprogramms tägliche Ration Methadon (40 ml) habe er am vorherigen Tag (2. Januar 2014) um ca. 22:00 Uhr eingenommen.
3.
Der Berufungskläger macht geltend, dass die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit nicht bewiesen sei. Im ärztlichen Protokoll (Akten S. 27) sei von dem den Berufungskläger untersuchenden Arzt weder eine Alkoholeinwirkung noch eine Drogen/Medikamenteneinwirkung festgestellt worden. Die den Berufungskläger kontrollierenden Polizisten seien bei ihrer Einschätzung der Fahrfähigkeit des Berufungsklägers voreingenommen gewesen, weil er vom „Fixerstübli“ her gefahren gekommen sei und nach Beobachtung der Polizei lichtstarre Pupillen, einen blassen Teint und vernarbte Hände gehabt habe. Ferner habe der von der Polizei vor Ort vorgenommeine Drogenschnelltest (Akten S. 22) ein massiv falsches Resultat gezeigt. Cannabis, Kokain und Amphetamine seien gemäss dem IRM-Gutachten Basel (Akten S. 29-31) weder im Blut noch im Urin nachweisbar gewesen. Auch das Ergebnis der beiden mit dem Drägergerät durchgeführten Atemalkoholproben (Akten S. 21) müsse deshalb in Zweifel gezogen werden. Das IRM-Gutachten Basel habe schliesslich einen Blutalkoholwert von unter 0.1 ‰ ergeben, so dass sich die im Blut festgestellte Alkoholkonzentration nicht auf den Ereigniszeitpunkt zurück rechnen lasse. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Blutalkoholgehalt bereits lange vor der Anhaltung nicht mehr über 0.0 ‰ gelegen sei. Es sei zwar richtig, dass in Blut und Urin Methadon festgestellt worden sei (Akten S. 29-30), doch selbst wenn dieser Wirkstoff in Kombination mit einer geringfügigen Menge Alkohol vorhanden gewesen wäre und die Vermutung bestehe, dass dadurch die Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, könne sich im Einzelfall die Sachlage anders darstellen. Genau dies sei hier der Fall, weil der Berufungskläger seit 20 Jahren ein Methadonprogramm absolviere und an diesen Wirkstoff gewöhnt sei.
Wenn die Vorinstanz gestützt auf das IRM-Gutachten Basel deshalb unter Hinweis auf die Regelung in der Schweiz zum Schluss komme, dass Patienten eines Methadonprogramms nur dann am Strassenverkehr teilnehmen dürften, wenn sie einerseits bereits seit längerer Zeit in dieses Programm integriert seien und andererseits keinen Beikonsum anderer psychoaktiver Substanzen aufwiesen, so sei dies zu schematisch, da die Gesamtumstände des konkreten Falls ausser Acht gelassen worden seien. Ferner widerspreche die gutachterliche Auffassung des IRM Basel der mindestens gleichwertigen Einschätzung des Experten C____. Dieser habe nämlich in der von ihm von der Administrativbehörde des Kantons Jura geforderten Stellungnahme (vgl. im Detail Akten S. 97-104) die Meinung vertreten, dass es unter den gegebenen Umständen (vgl. Akten S. 99 unten) schwierig zu vertreten sei, den Berufungskläger als nicht fahrfähig zu bezeichnen.
4.
4.1 Aufgrund des Widerspruchs der Einschätzung des Experten C____ vom 22. Mai 2014 und dem IRM-Gutachten Basel vom 20. Januar 2014 hat die Verfahrensleiterin des Berufungsgerichts ein zusätzliches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, Abteilung forensische Toxikologie und Chemie, eingeholt (IRM-Gutachten Bern). B____ wurde beauftragt, (1) eine neue Beurteilung der Fahrfähigkeit des Berufungsklägers vorzunehmen, (2) die Aussage zu überprüfen, ob bei einem Blutalkohol <0.1g/kg (Gew.‰) eine Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt bei einer Blutentnahme um 17:00 Uhr gar nicht möglich sei und welchen Einfluss die unterschiedlichen Angaben des Berufungsbeklagten betreffend den Zeitpunkt des Trinkens von zwei Gläsern Rotwein auf eine allfällige Bestimmung des Blutalkohols zum Ereigniszeitpunkt hätten, sofern eine Rückrechnung möglich wäre, und (3) ob die Aussage des Berufungsklägers richtig sei, dass selbst wenn er sich bei der Fahrt noch unter leichtem Alkoholeinfluss befunden hätte, dies wegen seines langjährigen Methadonkonsums nicht dazu geführt hätte, dass er nicht fahrfähig gewesen wäre.
4.2 Der Berufungskläger bringt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2017 zum IRM-Gutachten Bern vor, dass nun bestätigt sei, dass die Alkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt nicht feststellbar und folglich die Fahrunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Alkoholkonzentration bereits lange vor der Anhaltung nicht mehr über 0.0 ‰ lag.
4.3 Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547, 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345, je mit Hinweisen). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Gutachter die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich oder nicht schlüssig ist (BGE 118 V 286 E. 1b S. 290). Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Ausführungen für überzeugend hält oder ein Ergänzungsgutachten einholen soll, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Frage der Beweiswürdigung. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 548).
4.4 Das vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern eingeholte Gutachten ist sorgfältig abgefasst und beantwortet die gestellten Fragen schlüssig. Das Gutachten hält fest, dass die Fahrfähigkeit des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Anhaltung aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und Methadon nicht gegeben war. Entgegen dem Vorbringen des Berufungsbeklagten bestätigt das Gutachten gerade nicht, dass die Alkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt nicht feststellbar sei, sondern hält dazu lediglich fest, dass eine schematische Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt nicht zulässig sei (Gutachten S. 4). Aus dem Gutachten geht jedoch deutlich hervor, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine Alkoholisierung vorhanden und der Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Anhaltung aufgrund von Mischkonsum von Alkohol und Methadon nicht fahrfähig war. Dem Gericht liegen keine triftigen Gründe vor, um vom vorliegenden Gutachten abzuweichen.
5.
5.1 Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen (BGE 130 IV 32 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], vgl. auch Art. 91 Abs. 2 SVG).
Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen (als Alkoholeinfluss) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Die Bestimmung erfasst alle Formen von Fahrunfähigkeit, die nicht (allein) auf Alkohol zurückzuführen sind. Häufig wird die Fahrunfähigkeit auf einer Kombination von Gründen beruhen, etwa Alkohol in Verbindung mit Übermüdung und/oder Arzneimittelkonsum (vgl. BGE 98 IV 289 E. 1 S. 291; BGE 90 IV 224 E. 2 S. 226). Fahrunfähigkeit im Sinne der Norm kann insbesondere vorliegen bei Übermüdung, Krankheit (vgl. BGer 6B_582/2009 vom 5. September 2009), starken Schmerzen sowie infolge des Einflusses von Arzneien oder Betäubungsmitteln (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen, 2. Auflage, N 46 f. zu Art. 91, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV).
5.2 Wie bereits oben ausgeführt, ist das IRM-Gutachten Bern auf Grund der Gesamtumstände zum Schluss gelangt, dass von einem Mischkonsum von Alkohol und Methadon auszugehen ist. Die Fahrfähigkeit des Berufungsbeklagten war deshalb aus forensisch-toxikologischer Sicht zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht gegeben.
Beim Berufungskläger konnten zum Zeitpunkt der Anhaltung (15:40 Uhr) durch die Polizei unmittelbar ein Alkoholgeruch in der Ausatmung, lichtstarre Pupillen, ein blasser Teint und aufgeschwollene, vernarbte Hände beobachtet werden, welche auf Alkoholkonsum sowie Drogen-/Medikamentenkonsum hindeuteten (Polizeirapport vom 2. Januar 2014 S. 2). Auch das IRM-Gutachten Bern hält fest, dass lichtstarre Pupillen ein charakteristisches Anzeichen für eine Opiat-Wirkung seien und auch bei einer Methadon-Einnahme beobachtet werden könnten (Gutachten S. 3). Die im Blut des Berufungsklägers nachgewiesene Methadon-Konzentration von 140 μg/L ist auf den Methadonkonsum von täglich 40 mg zurückzuführen, die der Berufungsbeklagte aufgrund seines Methadonprogramms einzunehmen hat (Akten S. 99). Dass er folglich unter dem Einfluss von Methadon sein Fahrzeug lenkte, ist nachgewiesen und wird auch nicht bestritten. Auch nicht bestritten ist, dass der Berufungskläger am Tag der Anhaltung zwei Gläser Rotwein konsumiert hat. Zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums liegen mehrere unterschiedliche Aussagen des Berufungsklägers vor. Am 2. Januar 2014 gab er zu Protokoll, zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr (Akten S. 27) zwei Gläser Rotwein konsumiert zu haben, am 6. Januar 2014 korrigierte er die Trinkschlusszeit auf 13:00 Uhr (Akten S. 21), und am 15. Januar 2016 machte er die Aussage, dass er um 12:00 Uhr (Akten S. 114) getrunken habe. Dabei ist von der Richtigkeit der ersten beiden Aussagen auszugehen, da sie dem Ereignis näher sind. Die beiden am Anhaltungsort durchgeführten Atemalkoholproben ergaben 0.41 ‰ (15:50 Uhr) und 0.34 ‰ (15:51 Uhr). Die nach der Anhaltung erfolgte Blutentnahme (17:00 Uhr) zeigte auch noch 1 Stunde und 20 Minuten nach dem Ereignis einen Blutalkohol über 0.00 ‰ und bestätigte somit die Beobachtungen der Polizei. Die Behauptung des Berufungsklägers, die Polizei sei voreingenommen gewesen, ist folglich widerlegt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht nur unter dem Einfluss von Methadon, sondern auch unter dem Einfluss von Alkohol lenkte. Dem Vorbringen des Berufungsklägers, dass bei ihm wegen seines langjährigen Methadonkonsums eine Gewöhnung vorliege und auch bei einem minimalen zusätzlichen Alkoholkonsum die Fahrfähigkeit gegeben sei, ist nicht zu folgen. Gemäss dem Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung (IRM-Gutachten Bern S. 4) kann bei Methadonsubstitution wegen der gegenseitigen Wirkungsverstärkung nur bei Alkoholabstinenz die Fahreignung bejaht werden. Diese lag beim Berufungskläger gerade nicht vor.
6.
Damit dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durch und ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig zu sprechen.
7.
Die Strafzumessung wird nicht beanstandet und erscheint unter allen Aspekten als korrekt und angemessen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 9 f.) verwiesen werden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auch die zweitinstanzlichen Kosten mit Einschluss der Kosten für das forensisch-toxikologische Gutachten vom 29. Dezember 2016 von CHF 878.– und einer Urteilsgebühr von CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
– Freispruch von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln,
– Übernahme der Kosten von CHF 60.– für den Drogentest auf die Gerichtskasse,
– Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 1‘416.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss der Kosten für das forensisch-toxikologische Gutachten vom 29. Dezember 2016 von CHF 878.– und einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt; Verkehrsabteilung
- Office des véhicules du Canton du Jura (Urteil inkl. IRM-Gutachten Bern)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.