Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.30
URTEIL
vom 25. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____schule
D____ Versicherungen AG
E____ Versicherungsgesellschaft
[und 25 weitere Privatkläger]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 8. Oktober 2015
betreffend banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Missbrauch von Ausweisen und Schildern
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 8. Oktober 2015 des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 15. August 2014, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2007. In Bezug auf Anklage-Ziffer 11 wurde er von der Anklage der Nötigung freigesprochen. Zudem wurde der Berufungskläger zu Schadenersatzzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 219’175.– verurteilt. Weitere Schadenersatzforderungen und eine Genugtuungsforderung wurden abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ am 14. Oktober 2015 Berufung angemeldet (Akten S. 3141) und am 23. März 2016 Berufung erklärt. Seine schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 25. August 2016. Er beantragt einen teilweisen Freispruch (Anklage-Ziffern 6, 9, 10, 13, 15, 16 und 18 und teilweise 8) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2007, sowie die Abweisung der aufgeführten Schadenersatz- und Zivilforderungen. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2016 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. August 2016 wurde dem Berufungskläger der vorzeigte Strafvollzug bewilligt.
An der heutigen Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für die weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile der Strafgerichtskammer ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
1.2 Der Berufungskläger ficht das Strafurteil nur teilweise an und erhebt keine Einwände gegen den Freispruch von der Anklage der Nötigung gemäss Anklage-Ziffer 11, die Schuldsprüche gemäss Anklage-Ziffer 1 bis 5, 7, 11, 12, 14, 17 und Ziffer 8 in Bezug auf den Hausfriedensbruch, einen Teil der Zivilforderungen und die Nebenfolgen. Da kein Anlass für eine Ausdehnung des Umfangs der Berufung gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO besteht, ist im Dispositiv die Rechtskraft des Strafurteils festzustellen, soweit dieses unangefochten geblieben ist. Die Zivilforderungen werden, soweit sie gutgeheissen oder auf den Zivilweg verwiesen werden, gesamthaft im Dispositiv wiederholt, um klare und übersichtliche Verhältnisse zu schaffen.
Tatsächliches
2.
Thema des Berufungsverfahrens sind zunächst die angeklagten Vorfälle vom 7./8. Mai 2011 in Ittigen (Anklage-Ziffer 6), zwischen dem 16. Oktober und 1. November 2011 in Ittigen (Anklage-Ziffer 8.1) und zwischen dem 3. und 5. Dezember 2011 in Bern (Anklage-Ziffer 8.2 ff.), wobei die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs nicht angefochten wird. Bestritten sind weiter die Taten vom 5. Dezember 2011 in Gstaad (Anklage-Ziffer 9), der Diebstahl von Gsteig (Anklage-Ziffer 10) sowie die Vorfälle vom 21./22. November 2013 in Genf (Anklage-Ziffer 13 und 15), vom 22. Januar 2014 in Genf (Anklage-Ziffer 16) und vom 25./26. Juni 2014 in Wollerau (Anklage Ziffer 18). In den angefochtenen Fällen bestreitet der Berufungskläger, die Taten überhaupt begangen zu haben.
3.
3.1 Der Berufungskläger führt zu seiner Entlastung mehrfach an, die angeklagten Taten seien teilweise durch andere Täter derselben Gruppierung begangen worden und dürften ihm daher nicht angelastet werden. Er habe absichtlich DNA-Spuren hinterlassen, damit er von den Schweizer Behörden ermittelt und dadurch aus den Fängen der russischen Mafia erlöst werde.
3.2 Wie die Analyse des Aussagenverhaltens zeigt, ist diese Erklärung äusserst unglaubwürdig. Träfe die Absicht, sich durch die Behörden in Sicherheit zu bringen zu, wäre ein klares und direktes Verhalten zu erwarten. Die taktischen Aussageveränderungen des Berufungsklägers, die von Schweigen über Bestreiten bis zu teilweisem Gestehen reichen, passen nicht in dieses Bild. So hat der Berufungskläger zu den Einbrüchen in die Filialen der Firma [...] in Zürich und Ittigen BE an den beiden Einvernahmen vom 25. November 2014 und vom 8. April 2015 zunächst geschwiegen (Akten S. 1518, 1521, 1537). Anlässlich der späteren Einvernahme vom 27. Mai 2015 sagte er, er sei nicht dort gewesen, weder in Zürich noch in Ittigen (Akten S. 1524 f.). Vor dem Strafgericht führte er auf Vorhalt eines DNA-Fundes in Zürich aus, dass er zwar in Zürich, nicht aber in Ittigen beteiligt gewesen sei. Für den Einbruch in Ittigen sei seine Gruppierung mit einem Mittelsmann, aber ohne Teilnahme des Berufungsklägers verantwortlich (Akten S. 2885 f.). Er führte weiter aus, er hätte auch in Ittigen absichtlich seine DNA hinterlassen, wenn er dort gewesen wäre. Er habe dies erst so spät zugegeben, weil er nur dem Strafgericht vertraue (Akten S. 2886).
Auffällig ist, dass seine Behauptungen erklären, weshalb er just diejenigen Taten oder Tatanteile begangen habe, bei welchen seine DNA gefunden wurde, alle übrigen aber nicht, bei welchen seine DNA nicht – oder nach seiner Ansicht nicht eindeutig genug – hat festgestellt werden können. Eine solche Übereinstimmung der gelegten mit den gefundenen Spuren ist gerade im Falle unauffälliger Spuren wie DNA und zahlreicher Delikte wenig überzeugend.
Wenn sich der Berufungskläger in die Hände der Schweizer Behörden hätte geben wollen, hätte er das anders erreichen können. Die vorgeworfenen Taten fallen in den Zeitraum von 2006 bis 2014, also von fast 8 Jahren. Es ist schwer vorstellbar, weshalb der Berufungskläger in dieser Zeit nicht andere Schritte gewählt hat, um von der Mafia loszukommen. Er hätte sich nach einem Einbruch gezielt festnehmen lassen oder sich direkt bei der Polizei melden können und versuchen, in ein Zeugenschutzprogramm zu kommen. Er hätte auch weit effizienter Spuren legen können als bloss mittels Hinterlassen seiner DNA; einer Massnahme, deren Erfolg äusserst ungewiss ist. Und er hätte, wenn es ihm darum gegangen wäre, sich gezielt der Schweizer Justiz anzuvertrauen, bereits von Anfang an die Taten eingestehen können, bei welchen er (angeblich absichtlich) DNA-Spuren hinterlassen hat.
3.3 Vor dem Hintergrund seine Behauptung macht es aber auch wenig Sinn, wenn der Berufungskläger seine Beteiligung in einzelnen Fällen leugnet, obwohl am Tatort seine DNA gefunden wurde. Dieses Vorgehen ist nicht nur wenig aussichtsreich, sondern auch schwer erklärbar. So im Fall der C____schule Bern, wo an einem Oberlicht (oberhalb der Wandtafel) seine DNA festgestellt wurde und der Berufungskläger geltend macht, er habe sich lediglich in einem offen stehenden Gebäude umgesehen. Es ist nicht denkbar, dass er als harmloser Spaziergänger am Tatort war und seine DNA an einem schwer zugänglichen Ort hinterlassen hat. Schwer nachvollziehbar ist auch seine Erklärung, Mitglieder der russischen Mafia hätten in Wollerau gezielt eine DNA-Spur gelegt, um ihm einen Einbruch anzulasten (Berufungsbegründung Ziff. 30). Eine Diebesbande wird kaum ein Interesse haben, ein Mitglied auffliegen zu lassen, weil sie sich damit selber gefährden würde. Unglaubwürdig sind auch die Aussagen zu den DNA-Spuren des Einbruchs in den Uhren- und Schmuckladen [...] AG, Zürich. Der Berufungskläger wollte sich dazu in den Einvernahmen vom 8. April 2015 und vom 27. Mai 2015 nicht äussern (Akten S. 2045 ff., 2050 ff.). Anlässlich der Strafgerichtsverhandlung räumte er dann auf Vorhalt des DNA-Fundes ein, er sei mitgegangen, bestritt aber, die Axt eingesetzt zu haben, an der seine DNA-Spur haftete (Akten S. 2888 f.).
Hinzu kommen schliesslich weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers. Bereits das Strafgericht sah sich in der Hauptverhandlung zu kritischen Rückfragen veranlasst. Der Berufungskläger hatte auf diese Fragen aber keine vernünftige Antwort, sondern flüchtete sich in pauschale Erklärungen (Akten S. 2879 f.). Für Druckversuche seitens der Mafia konnten keine konkreten Hinweise aufgefunden werden.
3.4 Mit Blick auf frühere Verfahren muss zudem festgestellt werden, dass der Berufungskläger über seine – nur bedingt überprüfbaren – persönlichen Verhältnisse inkonsistent berichtet hat. Im vorliegenden Verfahren sagte der Berufungskläger, er habe seinen Vater nie gekannt, sei nach dem Tod der Mutter – als er 9 Jahre alt war – ins Kinderheim gekommen und von dort in die Fänge der russischen Mafia (Einvernahme vom 16. Oktober 2014, Hauptverhandlung Strafgericht). Ganz anders lauten seine Aussagen in einem früheren Verfahren in Limburg (Deutschland). Demgemäss will er nach dem Tod seiner Mutter (als er 10 Jahre alt war) bis zum 20. Lebensjahr mit dem Vater aufgewachsen sein, der Mechaniker gewesen sei. Der Vater sei Alkoholiker gewesen und habe ihn häufig geschlagen. Möglicherweise sei er auch für den Tod der Mutter verantwortlich. Damals sagte der Berufungskläger weiter, er habe eine Malerlehre abgeschlossen und als Maler gearbeitet, bis er zur Armee eingezogen worden sei. Weil ihm dort dann eine Gefängnisstrafe wegen Fahnenflucht gedroht habe, sei er nach Deutschland geflohen, um einen Asylantrag zu stellen. Stattdessen hat er in Deutschland dann mehrfach Diebstähle und Raube begangen (Urteil des Landgerichts Limburg vom 31. August 1998, Akten S. 160). Auf Vorhalt dieser Widersprüche musste der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung zugeben, dass er gelogen habe. Offenbar ist er also nicht verlegen um ganz unterschiedliche, nicht notwendigerweise wahrheitsbasierte Erklärungen, so dass seine Angaben mit grosser Vorsicht zu würdigen sind.
4.
Im Lichte dieser allgemeinen Überlegungen ist nun auf die bestrittenen Vorwürfe einzugehen.
4.1 Zum Vorwurf des Einbruchs in die [...]-Filiale in Ittigen (BE) gemäss Anklage-Ziffer 6 (Nacht vom 7. auf den 8. Mai 2011) macht der Berufungskläger geltend, es seien keinerlei DNA-Spuren am Tatort gesichert worden. Lediglich aus dem ähnlichen Modus Operandi könne man nicht auf seine Täterschaft schliessen. Zumal gewiss die russische Mafia aus Litauen hinter der Tat stehe, aber eben nicht mit ihm als Täter.
Der Berufungskläger und zwei Komplizen hatten bereits am 7. Mai 2011 (03:51 Uhr) einen Einbruchdiebstahl zum Nachteil der [...] AG begangen – in der Filiale in Zürich – und diverses Fotozubehör gestohlen. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, in der Nacht darauf das Gleiche in der Filiale in Ittigen gemacht zu haben. Dieses Mal nicht „nur“ mit Stehlampe und Brecheisen, sondern als Rammbockeinbruch mithilfe eines in derselben Nacht entwendeten Audi A6 des [...] und unter Einsatz einer Axt und eines Metallrohrs. Beschädigt wurde dabei auch die Liegenschaft der [...] AG. Der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. Juni 2011 hält fest (unter Verweis auf den Rapport der Kantonspolizei Bern), dass es in Ittigen 24 Stunden nach dem Vorfall von Zürich einen analogen Einbruch gegeben habe. In beiden Fällen sei Baustellenwerkzeug verwendet und zurückgelassen worden. Auch in Ittigen seien ausschliesslich Nikon-Produkte entwendet worden. Dort seien am Tag zuvor drei Personen beobachtet worden, die die Eingangstür studiert hätten. Ganz ähnlich seien in Zürich am Vortrag des Einbruchs drei Personen ins Fotogeschäft gekommen, die der Verkäufer sofort für mögliche Späher gehalten habe (Akten S. 1454 f., vgl. auch Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 26. November 2014, Akten S. 1569).
Bei diesen Umständen ist es ausgeschlossen, dass die Koinzidenz des Zeitpunkts, der Wahl der Filiale und der Vorgehensweise ein Zufall ist. Der Einbruch wurde daher von der Bande des Berufungsklägers begangen. Sein Einwand, er sei an diesem Vorfall nicht beteiligt, weil keine DNA-Spuren gefunden worden seien, muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden (hiervor E. 3). Damit ist die Beteiligung des Berufungsklägers an diesem Einbruch erstellt.
4.2 Der Berufungskläger wurde wegen Einbruchs in die C____schule Bern zwecks Entwendung eines VW Golf und von Werkzeug angeklagt (Anklage-Ziffer 8). Darauf soll er am 5. Dezember 2011 in einem Fotogeschäft in Gstaad einen Einbruchdiebstahl begangen (Anklage-Ziffer 9) und schliesslich noch die Multimedia-Anlage aus dem VW Golf entwendet haben (Anklage-Ziffer 10). Der VW Golf trug die Nummernschilder, welche zuvor in Ittigen entwendet worden waren (Anklage-Ziffer 8.1).
Der Berufungskläger gibt zu, sich im Gebäude der C____schule befunden zu haben – das sei als Hausfriedensbruch unbestritten. Er sei aber einfach in die – am Wochenende nicht verschlossenen – Räumlichkeiten eingetreten, ohne die Scheibe zu zerstören, den VW Golf zu stehlen oder sonst einen Gegenstand mitzunehmen. Am Auto habe es ja auch keine DNA gehabt. Den Einbruch ins Fotogeschäft in Gstaad bestreitet er auch. Es habe dort keine DNA-Spuren von ihm gehabt. Den VW Golf habe er nicht entwendet, folglich sei er damit nicht gefahren und habe daraus auch nichts gestohlen.
Auch hierzu hat der Berufungskläger in allen Einvernahmen des Untersuchungsverfahrens geschwiegen (Akten S. 544 f., 577 f., 652 ff., 698 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er behauptet, er sei mit einem Mann in die offen stehenden Räumlichkeiten der C____schule hinein gegangen und habe „einfach geschaut“. Beim Einbruch in Gstaad sei er „nicht dabei“ gewesen (Akten S. 2887 f.). An der Berufungsverhandlung hielt er an diesen Ausführungen fest.
In der Werkhalle der C____schule wurde die DNA des Berufungsklägers festgestellt. Seine Darstellung, er sei einfach mit einem Mann ins offene Gebäude hineingegangen, lässt sich mit der Spurenlage nicht vereinbaren. Die DNA wurde an der Glasbruchkante des eingeschlagenen Oberlichts gefunden. Von einer solchen Einbruch-Öffnung sprach der Berufungskläger aber nicht. Er behauptete, die Schule sei einfach offen gestanden. Damit lassen sich die Spuren an einem zerstörten Oberlicht nicht erklären. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, weshalb sich der Berufungskläger einfach so in die Räumlichkeiten der Schule begeben hätte und weshalb diese überhaupt übers Wochenende offen gestanden wären. Dass es dem Zufall zuzuschreiben wäre, dass andere Täter am gleichen Wochenende in die Schule eingebrochen wären und sich dieser Einbruch nahtlos in die Einbruchserie einfügt, ist schlicht undenkbar.
Der in der C____schule entwendete Fluchtwagen VW Golf wurde in Gsteig bei Gstaad gefunden. Er trug die Autokennzeichen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 1. November 2011 in Ittigen entwendet worden waren (Nachtragsrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. März 2012, Akten S. 1766). Beim Einbruch in Gstaad wurde dieselbe Plastiktasche benutzt wie bereits beim Rammbock-Einbruch in das Optikergeschäft in St. Moritz am 1. Februar 2011, bei welchem die Täterschaft des Berufungsklägers unbestritten ist. Mit der Vorinstanz muss von einer geschlossenen Indizienkette ausgegangen werden. Sowohl der Einbruch in die C____schule in Bern als auch die Fahrt mit dem dort gestohlenen VW Golf zum nächsten Einbruch nach Gstaad unter Verwendung der in Ittigen entwendeten Nummernschildern sind ohne jeden vernünftigen Zweifel nachgewiesen und dem Berufungskläger anzulasten. Dass der VW Golf mit einer massiven Beschädigung aufgefunden wurde (Schadenshöhe ca. CHF 6'000.–), wird nicht berücksichtigt. Diesbezüglich wurde das Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Juni 2015 eingestellt (Akten S. 2741).
4.3 Dem Berufungskläger wird ein Einbruch in ein Lederwarengeschäft ([...]) und ein versuchter Einbruch in einen Pelzladen ([...]) in Genf vorgeworfen, die beide in der Nacht vom 21./22. November 2013 verübt worden seien. Ferner soll er am 22. Januar 2014 an einem erneuten Einbruchsversuch in das gleiche Pelzgeschäft mitgewirkt haben (Anklage-Ziffer 13, 15 und 16). Der Berufungskläger bestreitet „mit Nachdruck“, an diesen Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein. Es sei keine DNA gesichert worden und er habe auch auf keinem Überwachungsvideo identifiziert werden können. Es sei „durchaus plausibel, dass andere Mitglieder der russischen Mafia diese Einbruchdiebstähle begangen“ hätten (Berufungsbegründung Ziff. 27 f.).
Die Eingangstür des Ladens der [...] wurde zwischen 21:30 und 02:00 Uhr eingeschlagen und es wurden hochwertige Lederwaren gestohlen. Der Berufungskläger hat vor Strafgericht einen Einbruch in ein anderes Pelzwarengeschäft in der gleichen Nacht (02:03 Uhr) in Genf gestanden ([...] SA, Anklage-Ziffer 14). Gleich wie beim bestrittenen Einbruch wurde dort die gläserne Eingangstüre aufgeschlagen. Am zurückgelassenen Einbruchswerkzeug (Vorschlaghammer) konnte das DNA-Profil des Berufungsklägers gesichert werden, welcher diese eine Tat auch nicht leugnet, wohl aber die anderen beiden in der gleichen Nacht begangen Taten. Es seien dort keine DNA-Spuren gesichert worden und er habe auch auf keinem Überwachungsvideo identifiziert werden können. Der dritte Einbruch ([...], 03:53 Uhr) musste wegen dem ausgelösten Alarm abgebrochen werden.
Zunächst stehen diese Taten auch hier nicht allein. Sie stehen in einer zeitlichen und räumlichen Beziehung und zeigen auffällige Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise (Vorschlaghammer gegen Glastüre, Schloss aufbohren). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist auch hier von einer Serie auszugehen, die auf dieselbe Täterschaft zurückgeht. Nachdem der Einwand des Berufungsklägers, wonach andere Täter der gleiche Gruppierung verantwortlich seien, sich als unglaubhaft erwiesen hat (hiervor E. 3), kann im Weiteren auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (S. 56 ff.) verwiesen werden.
4.4 Gemäss Anklage-Ziffer 18 wird dem Berufungskläger ein Einbruch in ein Bürogebäude in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2014 in Wollerau zur Last gelegt. Dabei wurden zwei Betriebe geschädigt ([...]). Man hat DNA-Spuren an einem zurückgelassenen Brecheisen und Schraubenzieher gefunden. Der Berufungskläger „bestreitet seine Tatbeteiligung trotz DNA-Spuren am Tatort vollumfänglich“. Er „geht davon aus, dass andere Mitglieder der russischen Mafia in Litauen diesen Einbruchdiebstahl verübt haben und dabei ein Brecheisen und einen Schraubenzieher verwendet haben, welche der Beschuldigte einmal berührt haben muss“. Er sei zum Tatzeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen, sondern bei seiner Frau und seinem zweijährigen Sohn in Litauen. Das sehe man auch aufgrund einer Banküberweisung von seinem Bankkonto auf sein Lebensversicherungskonto – diese Überweisung habe er „von seinem Computer in Litauen aus getätigt“ (Berufungsbegründung Ziff. 29 f.).
Der Einbruch erfolgte über die Feuerleiter und die Terrasse. Die Täter führten Schraubenzieher und Brecheisen mit, brachen mit einem Schraubenzieher ein Fenster auf und danach mehrere Vitrinen. Sie stahlen Uhren, Porzellan, Besteck, Kosmetika u.a. im Wert von CHF 73’101.55. An einem zurückgelassenen Brecheisen und am Schaft eines zurückgelassenen Schraubenziehers wurde das DNA-Profil des Berufungsklägers nachgewiesen. Trotzdem bestreitet er den Einbruch.
Es kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 58 f.) verwiesen werden. Die Täterschaft des Berufungsklägers muss als hinreichend erstellt gelten, zumal seine Erklärung, wonach andere Täter derselben Gruppierung verantwortlich seien, nicht verfängt (hiervor E. 3). Der Bankauszug sagt über den Standort des Computers und die Person, die ihn bedient hat, nichts aus. Es lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Berufungskläger selber diese Überweisung getätigt und dass der Computer in Litauen gestanden hätte. In Zeiten des E-Banking ist ein Zugang von einem beliebigen Ort aus durch diverse Personen möglich, denen die Zugangsdaten bekannt sind. Dass andere Bandenmitglieder einen eigenen Komplizen extra auffliegen lassen, ist eine abwegige Darstellung, die der Berufungskläger auch in keiner Weise plausibilisiert hat. Wie bereits erwähnt darf als offenkundig gelten, dass Verbrecherbanden alles Interesse daran haben, dass keines ihrer Mitglieder identifiziert wird. Denn jede Festnahme eines Mitglieds birgt ein grosses Risiko, dass auch andere Mitglieder ermittelt werden (hiervor E. 3.3). Die Darstellung des Berufungsklägers, die Mafia habe extra eine DNA-Spur zu seinen Lasten gelegt, ist abzulehnen.
4.5 Nicht angefochten ist der Schuldspruch bezüglich des ersten Einbruchs in das Fotogeschäft in Basel vom 5. Januar 2007 ([...] GmbH, Anklage-Ziffer 2). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, die Deliktsgutliste sei nicht korrekt – mit Folgen für die Zivilforderung und die Strafzumessung. Dieser Antrag ist indessen obsolet: Die Vorinstanz (Urteil S. 63) hat erwogen, das Gericht zweifle „an der Integrität der Deliktsgutlisten“ des geschädigten Fotogeschäfts, weswegen die entsprechende Schadenersatzforderung bezüglich der Fälle 2 und 4 auf den Zivilweg verwiesen werde. Somit hat die Vorinstanz dem Anliegen des Berufungsklägers Rechnung getragen und dies bei der Beurteilung der Zivilforderungen und der Strafzumessung berücksichtigt.
Rechtliches
5.
5.1 In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger keine Einwände vor, ausser in Bezug auf die Bandenmässigkeit. Zwar beantragt er im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen „mehrfachen“ banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. In der Berufungsbegründung (Ziff. 31) wendet er sich jedoch explizit gegen die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 60), wonach der Berufungskläger „zumindest gleichwertiges Mitglied der Bande“ gewesen sei.
5.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich wegen Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gewerbs- und bandenmässige Begehung des Diebstahls werden je strenger bestraft (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB).
Der Vorwurf des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls bildet eine Bewertungseinheit, dem im vorliegenden Fall teils rechtskräftig gewordene, teils im Berufungsverfahren ergangene Schuldsprüche zugrunde liegen. Insoweit sind auch die nicht angefochtenen Taten zu berücksichtigen. Die Einbruchsserie fällt in den Zeitraum vom 24. September 2006 bis zum 26. Juni 2014. Dabei wurden zahlreiche Fotoapparate und Objektive, aber auch Uhren, Lederwaren und Pelzmäntel gestohlen, mit denen der Berufungskläger und seine Mittäter regelmässige Einnahmen und namhafte Beiträge an die Lebenshaltung erzielen konnten. Daher ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen (Art 139 Ziff. 2 StGB). Da der Berufungskläger als Mitglied einer Gruppierung handelte, die insgesamt 17 Einbrüche beging und sich so zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden hat, liegt auch Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor. Dass der Berufungskläger lediglich als „unfreiwilliges“ Bandenmitglied eingesetzt worden wäre, ist angesichts der gesamten Umstände nicht anzunehmen.
5.3 Entgegen seinem Antrag ist der Berufungskläger nicht des „mehrfachen“ banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Der vorinstanzliche Urteilsspruch der Gewerbsmässigkeit schliesst die Tatmehrheit ein. Eine mehrfache Begehung wäre etwa dann zu diskutieren, wenn einzelne abgetrennte Deliktsserien mit grossem zeitlichem Abstand zur Beurteilung stünden (vgl. BGE 116 IV 121). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft aber kein Rechtsmittel eingelegt. Soweit sich die Anträge des Berufungsklägers zu seinem Nachteil auswirken würden, kann dies nicht seinen wahren Absichten entsprechen. Daher steht das Verbot der „reformatio in peius“ gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO der Ausweitung des Schuldspruchs entgegen.
5.4 Die mit den Einbrüchen verbundenen Beschädigungen werden als mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise mit grossem Schaden gemäss Abs. 3 gewertet. Das unrechtmässige Eindringen in die fremden Räumlichkeiten stellt einen mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB dar. Weiter hat sich der Berufungskläger als Bandenmitglied für die Aneignung fremder Fahrzeuge zu verantworten, welche im Zusammenhang mit den Einbrüchen als Rammbock, Flucht- oder Transportmittel eingesetzt wurden: in Basel zweimal einen VW Passat, in St. Moritz einen VW Golf Variant, in Ittigen einen Audi A6, in Bern einen VW Golf, in Zürich einen Audi S6 und in Lausanne einen Mercedes-Benz E300. Dadurch hat sich der Berufungskläger der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 94 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) schuldig gemacht. Mit der Entwendung fremder Nummernschilder in Ittigen und deren Anbringung am VW Golf der C____schule Bern ist zudem der Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) erfüllt. Insgesamt ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen.
Strafzumessung
6.
6.1 Der Berufungskläger beantragt die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2007. Er macht zunächst – bezogen auf die allgemeinen Vorbemerkungen zur Glaubwürdigkeit seiner Aussagen im Strafgerichtsurteil – geltend, seine Auslassungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur belasteten Kindheit im Kinderheim und zum Druck seitens der russischen Mafia seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft. Sie müssten eine wichtige Rolle spielen bei der Strafzumessung. Zudem gehe die Vorinstanz (Urteil S. 60) auch fehl, wenn sie den Berufungskläger als gleichwertiges Mitglied einer Bande betrachte. Vielmehr sei er ein Opfer der Gruppierung, habe man doch ihm und seiner Familie Leid angedroht und ihn so zu den Straftaten genötigt.
6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Im vorliegenden Fall ist vom banden- und gewerbsmässigen Diebstahl als schwerste Straftat auszugehen, deren Strafdrohung gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB (Bandenmässigkeit) auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen lautet. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen. Die weiteren Delikte stehen mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl in einem engen Zusammenhang, weshalb auch insoweit die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe angemessen ist. Beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen und das Asperationsprinzip anzuwenden ist. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2; 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
6.3 Der Berufungskläger hat mit seiner Bande in einem Zeitraum von rund 7 ½ Jahren zahlreiche Einbrüche in Fotofachgeschäfte und weitere Geschäfte für Luxusartikel verübt und ist teilweise mehrmals in das gleiche Geschäft eingebrochen. Es wurde massive und brachiale Gewalt eingesetzt (Auto als Rammbock, Verwendung von schwerem Eisenwerkzeug). Der Berufungskläger hat mit seiner Bande nicht nur wertvolle Gegenstände entwendet, sondern durch die Zerstörung von Türen, Schaufenstern und Vitrinen auch grosse Sachschäden verursacht. Immerhin ist keine Gefährdung von Personen ersichtlich. Vom einzigen Vorwurf in diese Richtung – Nötigung der während des Einbruchs im Laden anwesenden Schmuckdesignerin gemäss Anklage-Ziffer 11 – wurde der Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ vom Strafgericht entlastet.
Verglichen mit anderen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstählen liegt das Verschulden des Berufungsklägers im mittelschweren Bereich. Die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl ist bei 3 ½ Jahren anzusetzen. Für die damit verbundenen, teilweise massiven Sachbeschädigungen an den Läden, die Hausfriedensbrüche, die Gebrauchsentwendungen von Fahrzeugen und den Missbrauch der Nummernschilder wird die Strafe um ein Jahr erhöht. Insgesamt resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren.
6.4 Deutlich straferhöhend wirken sich die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers aus. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 31. August 1998 (Akten S. 158 ff.) zu 5 Jahren Freiheitsstrafe wegen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Raubs, schweren Raubs in drei Fällen und Verstosses gegen das Ausländergesetz verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2003 (Akten S. 134 ff.) wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wegen schweren Diebstahls durch Einbruch. Das Landesgericht Innsbruck bestrafte den Berufungskläger mit Urteil vom 3. Juli 2007 (Akten S. 103 ff.) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen krimineller Vereinigung und schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Der Berufungskläger war in Deutschland und Oesterreich im Gefängnis. Er hat seit dem 20. Lebensjahr praktisch durchgehend delinquiert.
Der Berufungskläger heiratete 2002 seine jetzige Frau und hat einen Sohn, der Anfang 2013, also nach einem Grossteil der hier zu beurteilenden Vorwürfe geboren wurde. Diese familiäre Situation wirkt sich in der Strafzumessung neutral aus. Die Vaterschaft des Berufungsklägers scheint für die Abstandnahme von weiteren Taten (gemäss Anklage-Ziffern 12 bis 18) nicht jenes Gewicht gehabt zu haben, das er ihr heute im Hinblick auf eine mildere Bestrafung zumessen möchte. Im vorliegenden Fall können keine aussergewöhnliche Umstände für die Annahme einer diesbezüglich erhöhten Strafempfindlichkeit erkannt werden (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).
Über die Vergangenheit des Berufungsklägers sind widersprüchliche Angaben bekannt. Es wird ihm zugutegehalten, dass das Leben in Litauen – egal ob im Kinderheim oder zuhause mit einer schwierigen Familienkonstellation – grundsätzlich nicht einfach gewesen ist. Dies führt zu einer leichten Strafreduktion. Für Druckversuche der russischen Mafia sind indessen keine Hinweise ersichtlich und die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers, wonach er Spuren gelegt habe, um überführt zu werden, nicht überzeugend. Schliesslich können dem Berufungskläger auch nicht ein Geständnis oder eine Kooperation zugutegehalten werden. Sein Aussageverhalten muss als taktisch gewertet werden. Er hat im Wesentlichen jene Delikte gestanden, die sich aufgrund anderer Beweise nicht mehr abstreiten liessen.
6.5 Gestützt auf diese tatbezogenen und persönlichen Umstände ist die Strafe des Berufungsklägers um ein Jahr zu erhöhen, so dass vorliegend als angemessene Strafe eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren auszusprechen ist. Ein Strafaufschub ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der bereits erstandene Freiheitsentzug des Berufungsklägers seit dem 15. August 2014 ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Im Ergebnis wird damit die angefochtene Freiheitsstrafe um ein Jahr herabgesetzt. Diese Abmilderung der Strafe rechtfertigt sich auch mit Blick auf Vergleichsfälle zu Vermögensdelikten mit hohen Deliktssummen. Zwar sind Vergleichsfälle nur beschränkt aussagekräftig, da stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Immerhin lässt sich festhalten, dass die hier ausgesprochene Strafdauer – verglichen mit Urteilen zu ähnlichen Deliktsbeträgen – in einer angemessenen Grössenordnung liegt (vgl. ausführlich AGE SB.2014.57 vom 3. Dezember 2015 E. 4; SB.2014.1 vom 5. Mai 2015 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen).
6.6 Die Vorinstanz hat die Strafe teilweise als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2007 ausgesprochen. Dies hat sich zugunsten des Berufungsklägers ausgewirkt. Nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts sind zu ausländischen Urteilen gar keine Zusatzstrafen mehr auszusprechen (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). Die vorliegende Strafe ist daher – entgegen den Anträgen des Berufungsklägers – als eigenständige Strafe auszusprechen. Da die Strafe insgesamt um ein Jahr milder ausfällt, ist das Verbot der „reformatio in peius“ nicht berührt (Art. 391 Abs. 2 StPO, BGE 139 IV 282 E. 2.6).
Zivilforderungen
7.
7.1 Nach der in der Berufungsbegründung vorgenommenen und im heutigen Plädoyer bestätigten Einschränkung beantragt der Berufungskläger die Abweisung der Schadenersatzforderungen der E____ Versicherung (Anklage-Ziffern 3 und 9) und der B____ (Anklage-Ziffer 4), eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Ferner beantragt er die Abweisung der auf den Zivilweg verwiesenen Forderungen der [...] AG (Anklage-Ziffer 6), der C____schule Bern (Anklage-Ziffer 8), der [...] GmbH (Anklage-Ziffer 13) und der [...] SA (Anklage-Ziffer 15 und 16).
7.2 Die Vorinstanz hat die meisten Zivilforderungen, die von privaten Geschädigten geltend gemacht wurden, auf den Zivilweg verwiesen, weil sie nicht hinreichend beziffert oder belegt worden seien. Zivilforderungen privater Geschädigter, die von den Versicherungen bereits beglichen wurden, hat die Vorinstanz abgewiesen und stattdessen die Forderungen der Versicherungen behandelt. Abgewiesen wurde auch die Genugtuungsforderung des Geschädigten [...]. Die Forderungen der Versicherungen für die als Rammbock benutzten Autos waren jeweils belegt und wurden gutgeheissen. Ebenso wurden die Forderungen der E____ Versicherungsgesellschaft für die Fotogeschäfte [...] AG und [...] gutgeheissen; nicht aber diejenigen für die [...] GmbH, da das Strafgericht an der Integrität der Deliktsgutlisten zweifelte. Diese Forderungen verwies es daher auf den Zivilweg. Auch die Schadenersatzforderung der [...] Assurances SA in Höhe von CHF 149’212.– (Anklage-Ziffer 12) verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg, weil hinreichende Belege fehlen würden. Gutgeheissen worden sind die geltend gemachten Reisespesen der B____ in Höhe von CHF 162.– (Urteil S. 63).
7.3 Der Berufungskläger beantragt zunächst die Abweisung der Zivilforderungen in denjenigen Fällen, in welchen er freizusprechen sei. Da diesbezüglich die Schuldsprüche zu bestätigen sind, erübrigen sich die Anträge auf Abweisung der Zivilforderungen. Weiter bestreitet der Berufungskläger die Deliktsgutliste der [...] GmbH in Anklage-Ziffer 2. Wie gesehen, ist aber bereits die Vorinstanz in diesem Punkt der Auffassung des Berufungsklägers gefolgt und hat die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (hiervor E. 4.5). Da sich der Zweifel nicht auf den Schaden als solchen, sondern auf die Schadenshöhe bezieht, erscheint eine Abweisung der Zivilforderung nicht gerechtfertigt.
7.4 Schliesslich bestreitet der Berufungskläger die Reisespesen von B____ in Höhe von CHF 162.– und verlangt die Abweisung dieser Forderung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg, da die Geschädigte keine der geltend gemachten Positionen belegt habe.
Gemäss Art. 123 StPO muss die geschädigte Person ihre Forderung beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich begründen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2014 hat die Privatklägerschaft eine Schadensaufstellung eingereicht (Akten S. 1345 f.). Daraus geht hervor, dass anlässlich der Entwendung ihres Wagens vom 5./6. Mai 2011 zwei Doppel-CDs verschwanden und dass der Privatklägerin Kosten für die Rückreise an ihren Wohnort entstanden sind. Die Privatklägerin war mit ihrer Familie und zwei Kindern unterwegs. Ihr Ehemann hat von Beginn weg geltend gemacht, es seien CDs im Auto vorhanden gewesen (Schreiben vom 9. Mai 2011, Akten S. 1309) und die Familie werde aufgrund des Vorfalls ihre Reise abbrechen und an ihren Wohnort zurückkehren müssen (Polizeirapport vom 6. Mai 2011, Akten S. 1300). Dass infolge der Straftat ein Schaden entstanden ist, steht ausser Frage. Grundsätzlich ist aber zu erwarten, dass die eingesetzten Beträge, soweit möglich, mit Quittungen belegt werden. Die in der Schadensaufstellung angeführten Positionen können aufgrund der Angaben in den Akten als nachgewiesen gelten. Deren Höhe lässt sich durch das Gericht präzise abschätzen. Die Preise für die Doppel-CDs (2 x CHF 25.–) und die Taxifahrten für eine Familie mit Reisegepäck (2 x CHF 15.–) sind angemessen und nachvollziehbar. Geltend gemacht werden im Weiteren zwei Bahnbillette Basel-Winterthur (mit Halbtax-Abonnement). Der angegebene Betrag von CHF 41.– ist indessen zu hoch und wird durch das Gericht auf den zutreffenden Betrag von CHF 22.– pro Billett (2. Klasse) herabgesetzt. Demnach sind folgende Positionen zu entschädigen:
Taxifahrten, 2 x CHF 15.– CHF 30.–
Bahnbillette, 2 x CHF 22.– CHF 44.–
Doppel-CDs, 2x CHF 25.– CHF 50.–
Total CHF 124.–
Die der Privatklägerin zulasten des Berufungsklägers zuzusprechende Zivilforderung ist daher auf CHF 124.– festzusetzen.
Kosten
8.
Zusammenfassend sind die Schuldsprüche, soweit angefochten, zu bestätigen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Freiheitsstrafe auf die Dauer von 5 ½ Jahren und die Zivilforderung der B____ auf den Betrag von CHF 124.– herabzusetzen.
Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die zweitinstanzlichen Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Verfahrens. Da der Berufungskläger angesichts der erfolgten Reduktion der Strafe zu rund 20 Prozent obsiegt, im Übrigen aber unterliegt, ist ihm eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’400.– aufzuerlegen. Sein amtlicher Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 24. April 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von 24 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommen vier Stunden für die Hauptverhandlung. Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger somit ein Honorar von CHF 5’600.– auszurichten (28 Stunden zu CHF 200.–, vgl. BJM 2013 S. 331). Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 113.55 und 8 Prozent Mehrwertsteuer.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Der Vorbehalt der Rückerstattung wird im vorliegenden Fall – entsprechend dem Umfang des Unterliegens von 80 Prozent – auf CHF 4’936.50 festgelegt. Diesen Betrag hat der Berufungskläger im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung dem Kanton zurückzuzahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der Nötigung gemäss AS Ziff. 11;
- Schuldsprüche gemäss AS Ziff. 1 bis 5, 7, 11, 12, 14, 17 und teilweise gemäss AS Ziff. 8;
- Abweisung der Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung);
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und das Auslieferungsdossier;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 15. August 2014,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, 94 Ziff. 1 und 97 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:
- CHF 124.– an B____ (AS Ziff. 4);
- CHF 202‘447.35 an die E____ Versicherungsgesellschaft (AS Ziff. 3 und 9);
- CHF 5‘198.35 an die D____ Versicherungen (AS Ziff. 3);
- CHF 6‘028.20 an die E____ Versicherungsgesellschaft (AS Ziff. 4);
- CHF 5‘339.10 an die D____ Versicherungen (AS Ziff. 6).
Folgende Schadenersatzforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:
- CHF 142‘794.35 der E____ Versicherungsgesellschaft (AS Ziff. 2 und 4);
- CHF 37‘145.45 / CHF 37‘000.– der [...] AG
(AS Ziff. 6);
- CHF 3‘000.– des [...] (AS Ziff. 12);
- CHF 149‘212.– der [...] Assurances (AS Ziff. 12);
- CHF 897.50 der [...] (AS Ziff. 12).
Ebenso werden die unbezifferten Zivilforderungen des [...] (AS Ziff. 2), der C____schule Bern (AS Ziff. 8), der [...] AG (AS Ziff. 11), der [...] (AS Ziff. 12), der [...] (AS Ziff. 13), der [...] (AS Ziff. 14 und 17) und der [...] SA (AS Ziff. 15 und 16) auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 36‘995.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 113.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 457.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4‘936.50 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatkläger
- Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).