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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.05.2017 SB.2016.118 (AG.2017.337)

May 12, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,706 words·~9 min·1

Summary

grober Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.118

URTEIL

vom 12. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. September 2016

betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. September 2016 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 Berufung angemeldet und am 28. November 2016, innert 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, eine Berufungserklärung eingereicht, aus der sich bereits die Berufungsbegründung ergibt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. „Fürsorglich“ wird dabei noch darum gebeten, bei der allfälligen Strafzumessung die angespannten Verhältnisse der Berufungsklägerin (alleinerziehende Mutter) zu berücksichtigen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins.

Mit Berufungsantwort vom 13. Januar 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Der Antrag der Berufungsklägerin auf Durchführung eines Augenscheins wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2017 vorläufig abgewiesen, vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Dreiergericht. Mit derselben Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, das vorliegende Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) durchzuführen und allfällige Einwände dagegen bis zum 17. Februar 2017 vorzubringen seien.

Mit Replik vom 17. Februar 2017 beantragt die Berufungsklägerin nochmals die Vornahme eines Augenscheins bzw. „fürsorglich“ die Anordnung eines Sachverständigengutachtens. Ferner wird ausgeführt, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne, falls das Appellationsgericht wiederum allein auf Grund des theoretischen Phasenplans entscheiden sollte.

Der Beweisantrag der Berufungsklägerin wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. März 2017 erneut abgewiesen, vorbehältlich eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen werde.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.2      Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.

2.

2.1      Erstellt und unbestritten ist, dass es am 19. Mai 2015 auf der Kreuzung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse zu einer Kollision zwischen den Personenwagen, welche von der Berufungsklägerin und von [...] gelenkt wurden, kam. Strittig ist, ob die Berufungsklägerin bei Rot über das Lichtsignal fuhr und damit Verursacherin der Kollision war.

2.2      Mit Verfügungen vom 18. Januar und 1. März 2017 hat die Verfahrensleiterin den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins bzw. Anordnung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Funktionsweise der Lichtsignalanlage 211 (Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse) abgelehnt. Dabei verwies sie auf den Bericht der Abteilung Verkehrssteuerung/Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) vom 16. Juli 2015 (Akten S. 50 ff.), die Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil Ziff. I.a. S. 5) und die Aussagen von drei am Unfall nicht beteiligten Personen.

2.3      Der Privatverteidiger der Berufungsklägerin stellt einerseits den Bericht der Abteilung Verkehrssteuerung/Mobilität des BVD auf Grund eigener Erfahrungen mit der Verkehrsregelungsanlage in Frage und macht andererseits geltend, dass die Aussage der durch die Kantonspolizei Basel-Stadt und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Zeugin [...] weder glaubhaft noch schlüssig sei, weil sie anlässlich ihrer Befragung nicht erwähnt habe, dass bevor die Ampel von Rot auf Grün wechsle, zuerst noch eine Gelbphase komme. Die konkurrierenden Fahrtrichtungen hätten gleichzeitig Gelblicht, was nur durch einen Augenschein bzw. ein Sachverständigengutachten festzustellen sei (Berufungsbegründung Ziff. I.-III. S. 1 f.; Replik S. 1 f.).

2.4      [...], die sich als Fahrradfahrerin zur selben Zeit wie [...] an der Lichtsignalanlage Schwarzwaldbrücke aus Richtung Autobahn/Zürcherstrasse (Signalgruppe 9) befand, hat sowohl anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrmals ausgesagt, sie sei hundertprozentig sicher, dass dieser erst bei Grün gefahren sei (Akten S. 45 und 107). Bei ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei hat sie ausgesagt, die Ampel habe von Rot auf Grün geschaltet (Akten S. 45). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Zeugin vom Privatverteidiger der Berufungsklägerin gefragt, wie lange es schon Grün gewesen sei beim „Wechseln von Rot auf Grün“. Der Privatverteidiger selbst hat die Gelbphase also nicht erwähnt. Dessen Einwand, die Aussagen von [...] seien aus diesem Grund weder glaubwürdig noch schlüssig, ist unhaltbar.

[...], der hinter der Berufungsklägerin fuhr, hat ausgesagt, die Berufungsklägerin sei bei Rotlicht über die Ampel gefahren (Akten S. 43).

[...], der als Buschauffeur von der Haltestelle Tinguely-Museum auf die Kreuzung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse zufuhr, hat ausgesagt, dass [...] Grünlicht gehabt habe und die Berufungsklägerin Rot gehabt haben müsse (Akten S. 44).

Bei [...], [...] und [...] handelt es sich um drei nicht direkt am Unfall beteiligte Personen. Deren Aussagen stimmen darin überein, dass [...] bei Grün und die Berufungsklägerin bei Rot ihre jeweilige Ampel überfahren haben.

2.5      Dass das Signalplanschema so nicht stimmen soll, ist eine völlig unbegründete Behauptung, zumal dem Bericht der Abteilung Verkehrssteuerung/Mobilität des BVD entnommen werden kann, dass die Prüfung der Lichtsignalanlage keinerlei Anhaltspunkte von Störungen oder Unregelmässigkeiten zum Zeitpunkt des Unfalls ergab (Akten S. 51). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schaltete die Signalgruppe 9 auf Grün um, als die Signalgruppe 7 (Lichtsignalanlage Grenzacherstrasse aus Richtung Rankstrasse, Berufungsklägerin) bereits seit mindestens einer Sekunde Rot aufwies. Mit der Vorinstanz ist der Berufungsklägerin zwar beizupflichten, dass es eine Gelbphasenüberschneidung von einer Sekunde gab (Akten S. 53; angefochtenes Urteil Ziff. I.a. S. 5). Daraus kann jedoch nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, weil erstellt ist, dass [...] bei Grün und die Berufungsklägerin bei Rot über die Ampel gefahren ist (siehe oben E. 2.4).

2.6      Der Beweisantrag der Berufungsklägerin auf Durchführung eines Augenscheins wird deshalb auch durch das Dreiergericht abgewiesen.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Berufungsklägerin „rassig“, mit ca. 40 bis 50 km/h, über die Kreuzung gefahren sei (angefochtenes Urteil Ziff. I.a. S. 4 f.).

3.2      Die Berufungsklägerin macht geltend, die Beurteilung ihres Fahrstils als „rassig“ sei subjektiv. Eine subjektive Beurteilung als „rassig“ könne schon beim Befahren einer Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h erfolgen. In gleicher Fahrtrichtung fahrende Fahrzeugführer könnten die Geschwindigkeit ohnehin nicht einschätzen (Berufungsbegründung Ziff. II. S. 2).

3.3      [...], der in gleicher Fahrtrichtung wie die Berufungsklägerin fuhr, hat deren Geschwindigkeit nicht eingeschätzt. Er hat ausgesagt, dass sie ungebremst auf die Kreuzung zugefahren sei, er das Rotlicht gesehen und gedacht habe, das könne „nicht gut gehen“ (Akten S. 43).

[...] hat ausgesagt, die Berufungsklägerin sei „ziemlich schnell“ gefahren, ca. 40 bis 50 km/h, und habe nicht gebremst (Akten S. 44).

[...], deren Aussagen, entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin, weder unglaubhaft noch nicht schlüssig sind (siehe oben E. 2.4), hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob die Berufungsklägerin relativ rassig über die Kreuzung gefahren sei, bejaht. Sie sei so gefahren, als wollte sie „grad noch drüber kommen“, sicher nicht schneller wie 50 km/h, „aber garantiert auch keine 20“ km/h (Akten S. 107).

Die Aussagen von [...] und [...], welche beide nicht in gleicher Fahrtrichtung wie die Berufungsklägerin fuhren, decken sich bei einer Schätzung der Geschwindigkeit der Berufungsklägerin von ca. 40 bis 50 km/h und der Bezeichnung ihres Fahrstils als „ziemlich schnell“ beziehungsweise „relativ rassig“. Die Vorinstanz hat ihrem Urteil somit zu Recht diese Angaben zugrunde gelegt.

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Aussagen der direkt am Unfall beteiligten und der weiteren nicht unmittelbar beteiligten Personen sowie den Bericht der Abteilung Verkehrssteuerung/Mobilität des BVD zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt hat.

5.

5.1      Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

5.2      Die Berufungsklägerin bittet darum, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass sie alleinerziehende Mutter sei und in ärmlichen Verhältnissen lebe, bisher strafrechtlich nicht aufgefallen sei und einen einwandfreien Verkehrsleumund habe (Berufungsbegründung Ziff. IV. S. 3). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Privatverteidiger der Berufungsklägerin zudem ausgeführt, dass bei der Festsetzung der Busse und der Strafe berücksichtigt werden müsse, dass die Berufungsklägerin selber auch stark verletzt worden sei (Akten S. 109 f.).

5.3      In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Strafgericht hat das Verschulden der Berufungsklägerin zu Recht als nicht leicht eingestuft, indessen auch die Tatsache, dass sie keine Vorstrafen aufweist, angemessen gewichtet. Ausserdem wurde mitberücksichtigt, dass bei der von ihr verursachten Kollision (nebst dem Unfallgegner [...]) auch sie selbst verletzt wurde. Die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ermittelte Höhe des Tagessatzes wurde von der Vorinstanz hinabgesetzt, weil die Berufungsklägerin für drei Kinder zu sorgen hat (angefochtenes Urteil Ziff. II. S. 6 f.). Alles in allem erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin als angemessen.

6.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 700.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1‘288.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.118 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.05.2017 SB.2016.118 (AG.2017.337) — Swissrulings