Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.10
URTEIL
vom 10. Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. November 2015
betreffend mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2
(mangelhafte Überwachung der Kontrollmittel der Chauffeure)
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2015 der mehrfachen Übertretung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) und der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 480.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das Verfahren gegen ihn betreffend mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 (mangelhafte Überwachung der Kontrollmittel der Chauffeure der [...] Taxi GmbH) wurde zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Mit gleichem Urteil wurden die beiden Taxichauffeure [...] und [...] wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1 und ARV 2 zu Bussen verurteilt.
Mit Eingabe vom 20. November 2015 hat die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil in Sachen A____ angemeldet, während sie in Bezug auf die beiden übrigen Beurteilten Annahme des Urteils erklärt hat. Die drei Beurteilten haben weder selbst Berufung noch hat der A____ Anschlussberufung erhoben. Damit ist das Urteil in Bezug auf [...] und [...] in Rechtskraft erwachsen. Nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils in Bezug auf A____ hat die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2016 die Berufungserklärung eingereicht, worin sie die Berufung auf die Einstellung des Verfahrens betreffend die mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 (mangelhafte Überwachung der Kontrollmittel) beschränkt hat. Sie beantragt, A____ (nachfolgend: Beschuldigter) sei zusätzlich zu den gegen ihn erfolgten Schuldsprüchen auch im eingestellten Punkt der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 schuldig zu sprechen und zu einer Busse in Höhe von insgesamt CHF 7‘700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 77 Tage Freiheitstrafe) zu verurteilen. Mit Eingabe vom 24. März 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung schriftlich begründet, wobei sie nun – entsprechend dem Strafbefehl vom 30. September 2015 (Akten S. 26) – die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Busse von insgesamt CHF 8‘200.– (ersatzweise 82 Tage Freiheitsstrafe) beantragt. Der Beschuldigte, zweitinstanzlich vertreten durch Advokat [...], hat sich unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung vernehmen lassen.
In der Berufungsverhandlung vom 10. Januar 2018 ist der Beschuldigte befragt worden und sind [...] als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall (vgl. auch nachstehend Ziff. 2.4.1). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten nur bezüglich der Einstellung des Verfahrens betreffend die Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 durch eine mangelhafte Überwachung der Kontrollmittel bezüglich Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der angestellten Taxichauffeure (Strafbefehl Ziff. 2 Punkt 2) angefochten und zusätzlich zu den ergangenen Schuldsprüchen auch diesbezüglich einen Schuldspruch sowie insgesamt eine entsprechend höhere Busse beantragt. Der Beschuldigte hat das Urteil nicht angefochten. Damit sind die Schuldsprüche gegen ihn wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1 (durch unkorrektes Beschriften von Einlageblättern, Strafbefehl Ziff. 1) und Widerhandlung gegen die ARV 2 (durch Nichtaufbewahren der Kontrollmittel der bei ihm angestellten Taxichauffeure [...] und [...] am Geschäftssitz; Strafbefehl Ziff. 2 Punkt 1) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die mangelhafte Überwachung der Kontrollmittel gemäss Ziff. 2 Punkt 2 des Strafbefehls, hinsichtlich derer die Vorinstanz das Verfahren zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt hat.
2.
2.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Delikte gemäss Ziff. 2 Punkt 2 des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls seien inzwischen verjährt, so dass das diesbezügliche Verfahren heute zufolge Verjährung einzustellen sei.
2.2 Bei der dem Beschuldigten in Ziff. 2 Punkt 2 des Strafbefehls zur Last gelegten mangelhaften Überwachung der Kontrollmittel, welche er zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 18. März 2013 begangen haben soll, handelt es sich um Übertretungen. Übertretungen verjähren hinsichtlich Strafverfolgung und Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verfolgungsverjährung tritt jedoch nicht mehr ein, wenn vor Ablauf dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 StGB). Der Strafbefehl vom 30. September 2015 stellt kein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB dar, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintreten würde (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 S. 13). Indessen ist auch das vorliegend angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2015 noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen. Es ist daher zu prüfen, ob dieses den Lauf der Verfolgungsverjährung gestoppt hat.
2.3 Zu Unrecht geht der Beschuldigte davon aus, dass ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse als Urteile i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB zu verstehen seien, nach welchen die Verjährung nicht mehr eintrete. Zwar hatte sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 134 IV 328 E. 2.1 S. 331, auf den sich der Beschuldigte beruft, tatsächlich noch in diesem Sinne geäussert und diese Auffassung in der Folge mehrfach bestätigt. Es hat diese Rechtsprechung jedoch mit dem Urteil BGE 139 IV 62 mit ausführlicher Begründung geändert und erkannt, dass unter erstinstanzlichen Urteilen i.S.v. von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen sind (E. 1.5.2 ff. S. 72 ff.). Der Entscheid des Strafgerichts vom 19. November 2015 stellt in Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Delikte indessen weder ein verurteilendes noch ein freisprechendes Erkenntnis, sondern eine Einstellungsverfügung, d.h. einen verfahrenserledigenden Prozessentscheid dar. Es stellt sich die Frage, ob solche Entscheide als Urteile i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB gelten.
2.4 Das Bundesgericht hat in den Entscheiden 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 (E. 1) und 6B_614/2015 vom 14. März 2016 (E. 2.2.2 i.f.) festgehalten, dass im Gegensatz zu verurteilenden und freisprechenden erstinstanzlichen Urteilen Nichtanhandnahmen und Einstellungen von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft sowie kantonale Beschwerdeentscheide, in welchen die Zulässigkeit solcher staatsanwaltschaftlicher Verfügungen beurteilt wird, keine Urteile darstellten, welche die Verfolgungsverjährung beenden würde. Im vorliegenden Fall liegt aber nicht eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor, sondern das Strafgericht hat im Rahmen eines materiellen Urteils neben verschiedenen Schuldsprüchen in einem Punkt eine Verfahrenseinstellung verfügt.
2.4.1 Art. 329 Abs. 5 StPO bestimmt, dass die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen kann, wenn ein beim Gericht hängiges Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden soll. Ob eine solche partielle Einstellung Teil des Urteils wird (und als solcher mit Berufung anzufechten ist), oder ob sie eine separate Verfügung bzw. einen separaten Beschluss darstellt (und somit der Beschwerde unterliegt), ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und in der Lehre strittig. In der Literatur wird hauptsächlich die Auffassung vertreten, der gerichtliche Teileinstellungsentscheid werde zum Bestandteil des Urteils und sei folglich mittels Berufung anfechtbar (Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Vorbem. zu Art. 80-83 N 5, Art. 329 N 13, Art. 393 N 1; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 8 f.; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008, S. 392 f.; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 2). Die gegenteilige Meinung, wonach die gerichtliche Teileinstellung als separate Verfügung erlassen und mit Beschwerde, das restliche Urteil aber mit Berufung anzufechten sei, wird – soweit ersichtlich – einzig von Schmid (Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 329 N 20 und 21; ders., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1287) vertreten. Das Bundesgericht ist mit dem Entscheid 6B_991/2013 vom 24. April 2014 (E. 2.4 und 2.5) der herrschenden Lehre gefolgt und hat erwogen, dass sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung von Art. 329 Abs. 5 StPO dafür sprächen, eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens als Teil des Urteils zu behandeln. Stelle das Gericht das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten ein und ergehe der Einstellungsentscheid zusammen mit dem Urteil, sei als Rechtsmittel daher auch hinsichtlich der Einstellung die Berufung gegeben. Die gemäss Art. 329 Abs. 5 StPO im Rahmen eines Urteils ergangene Teileinstellungsverfügung werde auch mit diesem rechtskräftig.
2.4.2 Gilt nach dem Gesagten ein von einem erstinstanzlichen Gericht im Rahmen eines materiellen Urteils ausgesprochener Teileinstellungsentscheid als Teil des Urteils, welcher dessen Schicksal in Bezug auf die Anfechtung teilt, muss dies folglich auch hinsichtlich des Verjährungsstopps nach Art. 97 Abs. 3 StGB gelten. Dies lässt sich auch aus den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Begründung der Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB auf freisprechende Urteile in BGE 139 IV 62 schliessen. So hat das Bundesgericht die Botschaften des Bundesrats vom 21. September 1998 zur Teilrevision des Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen etc.; BBl 1999 1979 ff.) und vom 7. November 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Verlängerung der Verfolgungsverjährung; BBl 2012 9253 ff.) analysiert und festgestellt, dass sich daraus kein Wille des Gesetzgebers schliessen lasse, dass die Verfolgungsverjährung – entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 97 Abs. 3 StGB – nur bei einem verurteilenden erstinstanzlichen Erkenntnis zu laufen aufhören solle (a.a.O., E. 1.5.5 S. 74 f.). Weiter hat es erwogen, Art. 97 Abs. 3 StGB wolle nach seinem Sinn und Zweck nicht nur verhindern, dass sich die erstinstanzlich verurteilte Person durch die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels in die Verjährung retten könne, sondern auch unterbinden, dass die erstinstanzlich möglicherweise zu Unrecht freigesprochene Person in dem etwa von der Staatsanwaltschaft veranlassten Rechtsmittelverfahren vom Eintritt der Verjährung profitieren könne (E. 1.5.6 S. 76). Diese Erwägungen lassen sich auch auf Prozessentscheide übertragen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Urteil“ in Art. 97 Abs. 3 StGB nicht exakt mit jenem gemäss Art. 80 Abs. 1 der erst später in Kraft getretenen Strafprozessordnung übereinstimmt. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auch eine verwaltungsstrafrechtliche Strafverfügung gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) als Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB gilt, ergibt sich, dass einem Entscheid dann Urteilsqualität in diesem Sinne zukommt, wenn er auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird. Ob darin materiell über Straf- oder Zivilfragen entschieden wird, ist nicht entscheidend. Dementsprechend hat das Bundesgericht auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB qualifiziert (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 117; Donatsch, Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 97 N 9).
2.4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die im Urteil der Vorinstanz enthaltene, auf einer umfassenden Grundlage beruhende und nach Beweisabnahme in einem kontradiktorischen Verfahren erlassene Einstellungsverfügung als Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB gilt, welches den Lauf der Verfolgungsverjährung gestoppt hat. Die Delikte gemäss Ziff. 2 Punkt 2 des Strafbefehls sind daher nicht verjährt.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. 2 Punkt 2 damit begründet, dass diesbezüglich der als Anklageschrift geltende Strafbefehl zu wenig detailliert ausgefallen und daher das Akkusationsprinzip verletzt sei. Es könne dem Strafbefehl nicht entnommen werden, welche Verstösse gegen die ARV 2 dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen würden. So fehle es zum Beispiel an der genauen Datierung der Verletzung der Bestimmungen von ARV 1 und ARV 2, obschon die Verstösse der einzelnen Taxichauffeure, welche die tatsächliche Grundlage des dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwurfs der mangelnden Überwachung der Kontrollmittel darstellten, im Kontrollbericht äusserst detailliert dargelegt worden seien. Es sei im Strafbefehl auch nicht dargelegt worden, welche konkreten Verstösse der Mitarbeiter durch die mangelhafte Überwachung der Kontrollmittel nicht entdeckt worden seien. Damit habe der Beschuldigte nicht substantiiert einwenden können, dass allenfalls gar keine Verstösse der Mitarbeiter vorgelegen hätten oder dass diese Verstösse für ihn nicht erkennbar gewesen seien.
3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE 138 IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in Art. 325 Abs. 1 StPO umschriebenen formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; zum Ganzen: AGE SB.2016.81 vom 29. August 2017). Im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 i.f.). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) muss daher den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und 1.5).
3.3 Ziff. 2 Punkt 2 des Strafbefehls vom 30. September 2015, um den es hier geht, lautet wie folgt: „Mangelhafte Überwachung der Kontrollmittel: Der Beschuldigte unterliess es vom 01.12.2012 bis zum 18.03.2013 pflichtwidrig als verantwortlicher Arbeitgeber der Taxichauffeure [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] mittels der verfügbaren Unterlagen (Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers, Wochen- und Tagesblätter der Arbeitsbücher, allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten) zu überprüfen ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit durch die vorgenannten Taxichauffeure eingehalten worden sind.“ (Akten S. 27).
3.4 Nach der Strafbestimmung von Art. 28 Absatz 2 ARV 2 macht sich strafbar, wer die Kontrollbestimmungen gemäss Art. 15-23 ARV 2 verletzt. Art. 21 Abs. 1 ARV 2 schreibt dem Arbeitgeber vor, laufend anhand der verfügbaren Unterlagen (Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers, Wochen- und Tagesblätter der Arbeitsbücher, allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten) zu überwachen, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit gemäss Art. 5-12 ARV 2 eingehalten worden sind. Nach Art. 22 Abs. 2 ARV 2 muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Chauffeur die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und ihm rechtzeitig abgibt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 ARV 2 untersteht der Arbeitgeber, der eine nach ARV 2 strafbare Handlung eines Chauffeurs veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafandrohung wie dieser.
Aus dem Wortlaut und der Konzeption von Art. 28 und Art. 21 ARV 2 ergibt sich, dass sich der Arbeitgeber, der – nachweislich – die Kontrolle unterlässt, strafbar macht. Da der Tatbestand des Art. 28 Abs. 2 ARV 2 als Tätigkeits- und nicht als Erfolgsdelikt konzipiert ist, bedarf es zu dessen Erfüllung keiner konkreten Widerhandlung durch die Chauffeure gegen die ARV 2. Ohne derartige Verstösse ist einfach der Beweis schwieriger zu erbringen, dass die Kontrolle vernachlässigt worden ist. Allerdings kann auch bei korrekt handelnden Chauffeuren der Arbeitgeber seine Kontrollpflicht verletzen, was unter Umständen durch Zeugenaussagen (er habe gar nie die Kontrollkarten angeschaut oder ähnliches) bewiesen werden könnte. Daraus folgt, dass die Verstösse der Chauffeure nicht zwingend im Strafbefehl gegen den Arbeitgeber aufzuführen sind.
Falls die Chauffeure selbst die ARV 2 verletzen und der Arbeitgeber dies pflichtwidrig nicht verhindert, so wirkt sich dies gemäss Art. 28 Abs. 4 ARV 2 auf die Bemessung seiner Busse aus. Solches wird dem Beschuldigten vorliegend aber nicht vorgeworfen, und entsprechend wurde die Busse im Strafbefehl auch nicht in derselben Höhe festgesetzt wie diejenigen der fehlbaren Chauffeure. Vielmehr wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen Art. 28 Abs. 1 ARV 2 verstossen zu haben, indem er als verantwortlicher Arbeitgeber nicht mittels der verfügbaren Unterlagen überprüft habe, ob die bei ihm angestellten Taxichauffeure die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten hätten. Es wird ihm mithin eine mangelhafte Kontrolle der Kontrollmittel vorgeworfen, nicht die unterlassene Verhinderung konkreter Verstösse durch die Angestellten. Dass die sieben im Strafbefehl erwähnten Chauffeure selbst die ARV 2 mehrfach verletzt hatten, diente lediglich als Beweis dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich die Unterlagen nicht kontrolliert hat – andernfalls hätten ihm wie der Kontrollbehörde die zahlreichen Unstimmigkeiten auffallen müssen. Beweise müssen jedoch in der Anklageschrift nicht aufgeführt werden.
3.5 Die Vorinstanz hat erwogen, angesichts der konkreten Formulierung des Strafbefehls habe der Beschuldigte sich nicht substantiiert verteidigen und einwenden können, dass allenfalls gar keine Verstösse der Chauffeure vorgelegen hätten oder dass er diese nicht hätte erkennen können. Der Vorwurf an den Beschuldigten knüpft allerdings wie dargelegt nicht an die Verstösse der Chauffeure an, sondern an sein eigenes Verhalten als Arbeitgeber, der nach Art. 21 Absatz 1 ARV 2 gehalten ist, gegenüber seinen Chauffeuren – unabhängig von deren allfälligem eigenem Fehlverhalten – eine Kontrolltätigkeit zu entfalten. Der Beschuldigte hat dies offenbar auch durchaus richtig verstanden, hat er doch seiner Einsprache gegen den Strafbefehl Mahnschreiben an die Chauffeure beigelegt (vgl. dazu Akten S. 87, 88, 90, 91). Es trifft somit nicht zu, dass der inkriminierte Sachverhalt lediglich aus den Akten hervorgehe oder dass die Argumente des Beschuldigten teilweise völlig an der Sache vorbeigingen, wie die Vorinstanz argumentiert. Wie bereits erwähnt, muss der Beschuldigte zum Vorwurf seiner eigenen mangelhaften Kontrolltätigkeit Stellung beziehen können, nicht zum Fehlverhalten seiner Chauffeure. Dies hat er denn auch ausführlich getan (Akten S. 79 f.).
3.6 Es ist somit festzuhalten, dass Ziff. 2 Punkt 2 des Strafbefehls, womit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, bezüglich sieben konkret genannter Taxichauffeure die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nicht anhand der Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers, der Wochen- und Tagesblätter der Arbeitsbücher sowie allfälliger betriebsinterner Tagesrapporte und Kontrollkarten überprüft zu haben, in dieser Form dem Akkusationsprinzip genügt.
4.
4.1 Damit ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der Beschuldigte nachgewiesenermassen seine Kontrollpflicht verletzt hat. Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, um einen Instanzenverlust zu vermeiden, müsse das Berufungsgericht die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, da diese im betreffenden Anklagepunkt keinen materiellen Entscheid gefällt habe. Dem ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 408 StPO fällt das Berufungsgericht ein das erstinstanzliche Urteil ersetzendes neues Urteil, wenn es auf die Berufung eintritt. Nur wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person eingegriffen wurde und die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, ist die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Beispiele hierfür sind nach der Praxis etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten etc. (vgl. Aufzählung bei Eugster, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 409 N 1). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Appellationsgericht kann daher selbst ein materielles Urteil fällen.
4.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den Bericht des Taxibüros vom 30. September 2014 zu verweisen, wonach anlässlich einer Betriebskontrolle am 18. März 2013 die Kontrollmittel der sieben im Strafbefehl genannten Chauffeure einbezogen und bei deren Durchsicht zahlreiche (im Bericht einzeln aufgeführte) Verstösse der Chauffeure festgestellt worden seien (Akten S. 12-24). Sämtliche dem Bericht beigelegten Kontrollkarten (Akten S. 26) waren vom Beschuldigten unterzeichnet worden. Wäre er seiner Kontrollpflicht tatsächlich nachgekommen, hätte er dabei den Grossteil der im Bericht genannten Unstimmigkeiten entdecken und mit den Chauffeuren thematisieren sowie allfällige weitere Konsequenzen ziehen müssen. In der erstinstanzlichen Verhandlung wurde er ausführlich auf diese Punkte hingewiesen und befragt. Auf die Frage, was der Chef machen müsse, wenn ein Chauffeur zu spät auf Arbeitszeit schalte, erklärte die Auskunftsperson B____, ehemalige Mitarbeiterin des Taxibüros, der Chef könne das korrigieren und auf der Rückseite der Kontrollkarte vermerken. Er habe es dem Arbeitnehmer zu erklären und beide hätten dann auf der Rückseite zu unterschreiben (Akten S. 165 f.). Wenn ein Einlageblatt und eine Kontrollkarte zwar übereinstimmten, aber regelmässig taxitypische Bewegungen (das Nachrücken auf dem Standplatz) vor dem Einschalten der Arbeitszeit stattfänden, müsse der Chef den Chauffeur abmahnen und ihn gegebenenfalls melden oder ihm allenfalls auch kündigen (Akten S. 166). Der Beschuldigte bemerkte zu diesen Vorhalten, man habe ihm auf dem Kontrollbüro gesagt, der Taxihalter müsse den Chauffeuren schriftlich mitteilen, dass und welche Fehler sie gemacht hätten. Auf der Kontrollkarte vermerke er jeweils nichts. „Hinten unterschreibe ich einfach und schreibe auch die Überstunden drauf“ (Akten S. 166 unten). Auf die Frage, was er mache, wenn die Chauffeure ihre Fehler nicht vermerkten, räumte er ein, dann sei es ein Fehler, wenn er nichts vermerke. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe derartige Fehler bemerkt und das den Chauffeuren schriftlich mitgeteilt (Akten S. 167 oben). Zu diesem Punkt wurde in der Folge die Auskunftsperson C____, welche den Bericht des Taxibüros vom 30. September 2014 verfasst hatte, befragt. Sie erklärte, der Beschuldigte hätte ihr Kopien der Mahnschreiben einreichen müssen. Teilweise habe er ihr gesagt, er habe Mahnschreiben gemacht, aber als sie die betreffenden Chauffeure gefragt habe, hätten diese ihr gesagt, dass sie nie solche Schreiben bekommen hätten. Sie bezweifle, ob die vor Gericht eingereichten Mahnschreiben richtig datiert seien. Der Beschuldigte habe ja gewusst, dass seine Chauffeure wieder Strafen bekämen wegen Regelverstössen. „Man kann da natürlich Schreiben machen und irgend ein Datum hineinschreiben“ (Akten S. 169). Bezüglich des Mahnschreibens vom 25. Januar 2013 an [...] (Akten S. 88) fällt denn auch auf, dass es erst nach der fristlosen Kündigung vom 23. Januar 2013 (Akten S. 82) ausgestellt worden sein soll. Dieses Mahnschreiben ist sodann in deutscher Sprache abgefasst, welche [...] nur sehr mangelhaft versteht. So kennt er das deutsche Wort „Sorgfaltspflicht“ nicht und weiss nicht, was „aufgebauscht“ heisst (vgl. Protokoll, Akten S. 133). Im Schreiben vom 8. Januar 2013, wiederum auf Deutsch, erklärte der Beschuldigte dem Chauffeur, er habe leider Fehler entdeckt. Der Chauffeur sei verpflichtet, die ARV 2 einzuhalten. Der Arbeitgeber habe eine gesetzliche Kontrollpflicht und müsse bei wiederholten Verletzungen der ARV 2 die Konsequenzen ziehen. „Aus diesem Grund bitten wir Sie, alle Gesetze einzuhalten und bei Fehlern uns unverzüglich zu informieren“ (Akten S. 87). Welche konkreten Fehler er entdeckt habe und was der Chauffeur künftig tun oder unterlassen solle, erklärte der Beschuldigte nicht. Das Schreiben ist vollkommen pauschal gehalten und könnte jedem beliebigen Chauffeur routinemässig zugeschickt werden. Mit solchen Routineschreiben, falls sie den betreffenden Chauffeuren überhaupt alle ausgehändigt wurden, genügte der Beschuldigte seiner Kontrollpflicht nicht. Die rein technischen Formulierungen dürften im Übrigen die meisten türkischsprachigen Chauffeure kaum verstehen. So erklärte auch [...] als Auskunftsperson in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe das an ihn gerichtete Schreiben vom 15. Januar 2013 in deutscher Sprache (Akten S. 85) nicht verstanden (Akten S. 147). Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich ein Anliegen gewesen, dass die Chauffeure seine Mahnungen verstehen und sich danach verhalten, hätte er ihnen auf Türkisch geschrieben. Ausserdem hätte er – wie er es in zwei Schreiben (Akten S. 90, 91) getan hat – die begangenen Fehler konkret aufführen und ausdrücklich sagen müssen, welches Verhalten von den Chauffeuren erwartet und welches nicht toleriert wird.
4.3 Es ist festzustellen, dass sieben beim Beschuldigten beschäftigte Chauffeure im Dezember 2012 und im Januar 2013 nachweislich zahllose Verletzungen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit begangen haben, zum Beispiel mehrfaches unkorrektes Bedienen des Fahrtschreibers, mehrfaches wahrheitswidriges Beschriften der Kontrollkarte, Überschreiten der Höchstarbeitszeit, Nichteinhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitspause, Nichteinhalten des wöchentlichen Ruhetages und unkorrektes Bedienen des Fahrtenschreibers. Diese Verstösse hat der Beschuldigte aufgrund seiner mangelnden Kontrolltätigkeit nicht bemerkt oder – falls er sie bemerkt hat – es unterlassen, sie als Fehler festzuhalten und die Chauffeuren in geeigneter Form damit zu konfrontieren. Ob eine bessere Kontrolle die Verstösse der Chauffeure verhindert hätte oder nicht, spielt für die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens gemäss Art. 22 Abs. 2 ARV 2 keine Rolle. Ein Vorwurf i.S.v. Art. 28 Absatz 4 ARV 2 – dass er eine nach ARV 2 strafbare Handlung eines Chauffeurs veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hätte – wird dem Beurteilten wie erwähnt nicht gemacht.
4.4 Zusammenfassend ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend festzustellen, dass gegen den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnungen ARV 1 und ARV 2 (unkorrektes Beschriften von Einlageblättern; Nichtaufbewahren der Kontrollmittel der angestellten Taxichauffeure [...] und [...] am Geschäftssitz) – ein Schuldspruch wegen Übertretung des Chauffeurverordnung ARV 2 (durch Verletzung der Kontrollpflichten bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit durch die angestellten Taxichauffeure) zu ergehen hat.
5.
5.1 Bei der Strafzumessung ist von den Strafbestimmungen von Art. 21 ARV 1 und Art. 28 ARV 2 auszugehen, wonach Bussen bis CHF 10‘000.– möglich sind. Da der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen (Bussen) erfüllt hat, ist in Anwendung von Art. 104 i.V.m Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip anzuwenden, wonach die Strafe für die schwerste Tat festzulegen und angemessen zu erhöhen ist. Die Bussen für die einzelnen Taten sind somit nicht zu kumulieren. Im vorliegenden Fall ist die schwerste Tat die Verletzung der Kontrollpflichten des Arbeitgebers gemäss Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ARV 2.
5.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung eine Busse in Höhe von insgesamt CHF 7‘700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitstrafe von 77 Tagen), in der Berufungsbegründung eine solche von insgesamt CHF 8‘200.– (ersatzweise 82 Tage Freiheitsstrafe) beantragt. Wie sich aus der Aufstellung der Kantonspolizei vom 28. Oktober 2015 (Akten ES.2015.677 S. 59 ff.) ergibt, wurde der Antrag betreffend die Busse für die Verletzung der Kontrollpflichten in Beziehung zu den Bussen für die einzelnen Taxichauffeure gesetzt. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine Bussenbemessung nach Art. 28 Absatz 4 ARV 2 erfolgt, erscheint es indessen nicht gerechtfertigt, an die Bussen der Chauffeure anzuknüpfen. Das Verschulden für die Verletzung der Kontrollpflichten des Arbeitgebers ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ARV 2 vielmehr grundsätzlich unabhängig von den Verfehlungen der Chauffeure zu bemessen. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Kontrolle durch den Beschuldigten in hohem Masse mangelhaft war und die sieben Chauffeure bezüglich Arbeits- und Ruhezeit mehr oder weniger in eigener Regie schalten und walten konnten. Der Beschuldigte war zudem vorgewarnt und zeichnete sich durch eine gewisse Uneinsichtigkeit aus, hatte er doch diesbezüglich bereits etliche vorausgegangene Vorsprachen auf dem Kontrollbüro, ohne dass er eine wirksamere Kontrolle eingeführt hätte. In Bezug auf die Verletzung der Kontrollpflichten ist somit von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Hierfür wäre eine Busse von rund CHF 3‘800.– angemessen, falls dieses Delikt allein zu beurteilen wäre. Bei Einbezug der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche, welche für sich allein mit einer Busse von CHF 480.– geahndet würden, erhöht sich die Einsatzbusse in Anwendung des Asperationsprinzips auf CHF 4‘000.–.
5.3 Stark strafmildernd ist indessen zu berücksichtigen, dass seit den hier zu beurteilenden Taten bereits 5 Jahre vergangen sind. Die Delikte wären somit seit zwei Jahren verjährt, wenn die Verfolgungsverjährung nicht gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB gestoppt worden wäre. Dieser langen Verfahrensdauer ist in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB durch eine Halbierung des obgenannten Bussenbetrags Rechnung zu tragen.
Daraus ergibt sich, dass sich insgesamt eine Busse von CHF 2‘000.– (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als angemessen erweist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen, wobei die Urteilsgebühr für den Beschuldigte, welcher nicht selbst Berufung erhoben hat, lediglich CHF 100.–, nicht die doppelte Gebühr, beträgt. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer Gebühr von CHF 900.– gehen zu Lasten des unterliegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende A____ betreffende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnungen ARV 1 und ARV 2 (unkorrektes Beschriften von Einlageblättern; Nichtaufbewahren der Kontrollmittel der angestellten Taxichauffeure [...] und [...] am Geschäftssitz) gemäss Art. 21 Abs. 2 i.V.m. 14a Abs. 1 der Chauffeurverordnung ARV 1 und Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 23 Abs. 3 der Chauffeurverordnung ARV 2.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von insgesamt CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
In Anwendung von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 21 Abs. 1 der Chauffeurverordnung ARV 2 sowie Art. 48 lit. e, 49 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.