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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.06.2016 SB.2015.94 (AG.2016.592)

June 23, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,883 words·~29 min·1

Summary

mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BGE 6B_1099/2016 vom 01.09.17)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.94

URTEIL

vom 23. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer    und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

in Sachen

A____ , [...]                                                          Anschlussberufungskläger 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

IV-Stelle Basel-Stadt                                                                Privatklägerin 1

Lange Gasse 7, 4002 Basel    

Pensionskasse Basel-Stadt ,                    Anschlussberufungsklägerin 2

Clarastrasse 13, 4058 Basel ,                                               Privatklägerin [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2015

betreffend gewerbsmässiger Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sowie das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verletzung der Meldepflicht)       

Sachverhalt

Das Strafdreiergericht hat A____ mit Urteil vom 25. Juni 2015 des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs hat es ihn freigesprochen. Hinsichtlich sämtlicher Leistungen, die auf Tathandlungen vor dem 14. September 2000 beruhen, hat das Strafdreiergericht das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Weiter hat es die Schadenersatzforderung der IV-Stelle Basel-Stadt abgewiesen, soweit sie sich auf Art. 41 Abs. 1 OR stützt. Soweit sie sich auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stützt, ist es darauf nicht eingetreten. Auf die Schadenersatzforderung der Pensionskasse Basel-Stadt ist das Strafdreiergericht nicht eingetreten. Schliesslich hat das Strafdreiergericht auf die Rückgabe beigebrachter Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme erkannt, die Sperrung des Kontos Nr. […] bei der […]bank aufgehoben, A____ die reduzierten Kosten auferlegt und den Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 23. Oktober 2015 erklärte Berufung der Staatsanwaltschaft. Sie stellt den Antrag, A____ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, wovon 6 Monate unbedingt, die restlichen 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Am 3. November 2015 hat A____ Anschlussberufung erklärt. Er stellt die Begehren, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sowie das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge freizusprechen; unter o/e Kostenfolge.

Am 4. November 2015 hat die IV-Stelle Basel-Stadt den Verzicht auf eine Anschlussberufung bekannt gegeben.

Am 20. November 2015 hat die Pensionskasse Basel-Stadt Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt, A____ sei zur Zahlung von CHF 183‘449.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2011 zu verurteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 3. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung eingereicht. Am 21. Januar 2016 hat A____ die Anschlussberufung begründet. Schliesslich ging innert erstreckter Frist auch die Anschlussberufungsbegründung der Pensionskasse Basel-Stadt ein. Am 2. Mai 2016 hat sich A____ zu den Rechtsschriften der Pensionskasse Basel-Stadt und der Staatsanwaltschaft vernehmen lassen.

Die Verhandlung vor Appellationsgericht (Ausschuss) hat am 23. Juni 2016 stattgefunden. Zunächst wurde A____ befragt. Anschliessend sind der Staatsanwalt, die Vertreterin der Pensionskasse Basel-Stadt und der Vertreter von A____ zum Vortrag gelangt; sie alle haben auch repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auch der Anschlussberufungskläger 1 als Beschuldigter und die Pensionskasse Basel-Stadt als Anschlussberufungsklägerin 2 und Geschädigte haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und sind damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 401 StPO N 2). Beide Anschlussberufungen wurden fristgemäss erhoben (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO), sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung und der Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Abweisung der Schadenersatzforderung der IV-Stelle Basel-Stadt, soweit sie sich auf Art.  41 Abs. 1 des Obligationenrechts stützt, und das Nichteintreten auf diese Forderung, soweit sie sich auf Art.  25 Abs. 1 ATSG stützt, sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz.

2.        

Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs angeklagt, und zwar für Tathandlungen seit dem 26. März 1997. Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Tathandlungen von vor dem 14. September 2000 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ficht dies an.

2.1      Am 31. August 1996 verunfallte der Beschuldigte an seinem Wohnort und erlitt einen Schädelbasisbruch, einen Bruch der Augenhöhle und des Siebbeins, eine Verletzung des rechten Auges, eine Liqorfistel sowie eine Gehirnerschütterung (Unfallmeldung des Arbeitgebers Psychiatrische Universitätsklinik [PUK] an die SUVA vom 30. Oktober 1996; SB 1.1.209). Am 26. März 1997 meldete sich der Beschuldigte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an (SB 1.1.153), nachdem er gleichentags bei der SUVA vorgesprochen und über seinen Gesundheitszustand umfassende Angaben gemacht hatte (SB 2.1.270). In der Folge erhielt er zunächst eine halbe und ab 1. Juni 2000 eine ganze IV-Rente, dazu eine PK-Rente, und er bezog SUVA-Leistungen. Wie schon vor dem Unfall betätigte sich der Beschuldigte auch danach noch als Gitarrist, Sänger und Entertainer in der Band „B____“ und erzielte damit ein Einkommen. Der strafrechtliche Vorwurf im vorliegenden Verfahren geht dahin, dass der Beschuldigte die IV-Stelle Basel-Stadt arglistig getäuscht habe, indem er dieses Einkommen nicht gemeldet, die genannten Leistungsträger arglistig getäuscht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Leistungen bezogen habe. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Täuschungshandlungen am 26. März 1997 begonnen hätten, also mit der Vorsprache des Beschuldigten bei der SUVA.

2.2      Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Tathandlung massgebend, nicht der Zeitpunkt des Eintritts des allenfalls zur Vollendung des Delikts erforderlichen Erfolgs (BGE 134 IV 297 E. 4.1 und 4.2). Beim Betrug besteht die Tathandlung in der arglistigen Täuschung (vgl. AGE AS.2010.144 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Verjährung läuft beim gewerbsmässigen Betrug jeweils von dem Tag an, an dem die einzelnen Betrugshandlungen ausgeführt worden sind. Die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betrugs bilden keine verjährungsrechtliche Einheit (BGE 124 IV 59). Gemäss dem vorliegend anwendbaren, bis am 30. September 2002 geltenden Recht hat die ordentliche Verjährungsfrist 10 Jahre betragen, wobei die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung jeweils unterbrochen worden ist. Die absolute Verjährung ist eingetreten, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (Art. 146 i.Verb.m. Art. 70 Abs. 3 und 72 Ziff. 2 aStGB). Auf die zutreffenden und insoweit unangefochtenen Erwägungen der Vor-instanz ist zu verweisen (Urteil S. 12 f.).

2.3      Der angeklagte Deliktszeitraum reicht in casu von März 1997 bis Dezember 2010. Die erste, die Verjährung unterbrechende Untersuchungshandlung hat das Strafgericht zutreffend und soweit unangefochten auf den 14. September 2010 festgelegt (Fax an die Kriminalpolizei Lörrach; Akten S. 452). Somit ist jede Betrugshandlung, soweit eine arglistige Täuschung vor dem 14. September 2000 stattgefunden haben sollte, verjährt.

Dies bedeutet, dass die materielle Prüfung der angeklagten Betrugshandlungen auf diejenigen Fälle zu beschränken ist, bei welchen die arglistigen Täuschungen nach dem 14. September 2000 begangen worden sein sollen. Nun stellt die Anklage (Ziff. 1.3) auf die bezogenen Leistungen im Zeitraum zwischen August 2000 und Dezember 2010 ab, und auch mit der Berufung führt die Staatsanwaltschaft die Schadensberechnung und Rückforderungsansprüche ins Feld. Indessen bestimmt nicht die Erbringung der Leistung durch die Sozialversicherungen den Deliktszeitpunkt, sondern die dem Beschuldigten vorgeworfenen arglistigen Täuschungshandlungen, welche ihm schwergewichtig für den Zeitraum von vor September 2000 vorgehalten werden. So führt die Anklage als Beweis für ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Sozialversicherungen zahlreiche schriftliche Unterlagen auf. In Bezug auf die IV sind dies die Anmeldung vom 26. März 1997 (SB 1.1.153), der Austrittsbericht der Rehaklinik […] vom 12. Januar 1998 (SB 1.1.179) und der Revisionsbericht vom 26. Juni 2000 (SB 2. 1.103); in Bezug auf die SUVA die Unfallmeldung vom 1. November 1996 (SB 2.1.290), der Bericht betreffend Unterredung mit dem Beschuldigten vom 26. März 1997 (SB 2.1.270) sowie die kreisärztlichen Untersuchungen vom 7. Juni 1999 (SB 2.1.137) und 22. August 2000 (SB 2.1.87); in Bezug auf die Pensionskasse Basel-Stadt der Bericht von Dr. C____ vom 29. April 1998 (SB 3.2.48), der Antrag auf Teilpensionierung vom 25. Mai 1998 (SB 3.3.190) sowie der Bericht von Dr. C____ vom 13. Juli 2000 (SB 2.1.93). Alle diese Dokumente tragen ein Datum von vor dem 14. September 2000 und können daher, sollten diese überhaupt ein arglistiges Vorgehen für einen Betrug beweisen, keine Beachtung mehr finden.

2.4      Andererseits sind gewisse sich in den Akten befindliche Dokumente, welche für die Prüfung eines arglistigen Vorgehens ebenfalls geeignet erscheinen könnten, in der Anklage nicht aufgeführt, so etwa das Schreiben des Beschuldigten vom 19. August 2004 an die Pensionskasse Basel-Stadt, in welchem er angibt, keinem Nebenerwerb nachzugehen (SB 3.3.100). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass solche Dokumente infolge Verletzung des Akkusationsprinzips nicht berücksichtigt werden dürften. Die Staatsanwaltschaft kritisiert dies mit Hinweis auf BGer 6B_716/2014 E.2.3. Dort führt das Bundesgericht aus, dass kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen. So muss sich die Praxis gegebenenfalls mit der Angabe eines bestimmten Zeitraums begnügen. Die Angaben gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind möglichst präzise und konzise zu bezeichnen. Fehlen indessen genaue Untersuchungsergebnisse, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren liessen, müssen sie approximativ umschrieben werden. Zu beurteilen ist jeweils eine konkrete Anklageschrift. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst vor den Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen.

Bei einem Raufhandel mit einer Vielzahl von Beteiligten ist es der Staatsanwaltschaft in der Tat zuweilen nicht möglich, sämtliche Beweismittel und Tatabschnitte genau aufzulisten. Deswegen darf es allerdings nicht zu einem Freispruch kommen, zumal jeder Beschuldigte weiss, um welche Schlägerei es sich handelt, und er sich entsprechend verteidigen kann. Wirft die Anklage indessen dem Beschuldigten Betrug vor, bei welchem die falschen Angaben in schriftlichen Unterlagen festgehalten sein sollen, so muss sich der Beschuldigte auf die Bezeichnung dieser Dokumente stützen können, um sich adäquat verteidigen zu können. Fehlt ein solches Dokument in der Anklage, so ist bei einer derart speziellen Konstellation wie der vorliegenden das Akkusationsprinzip verletzt. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz zu folgen.

3.

Somit bleiben noch fünf der in der Anklageschrift aufgeführten Dokumente übrig, die in der nicht verjährten Zeitspanne erstellt worden sind, nämlich das Gutachten von Prof. D____ vom 18. Oktober 2000 (SB 2.1.65), der Antrag auf Vollpensionierung vom 21. März 2001 (SB 3.3.142), die Revisionen der Invalidenrente vom 12. Juni 2002 (SB 1.1.48) und vom 4. Juni 2007 (SB 1.1.27) sowie das Besprechungsprotokoll vom 18. August 2010 (SB 1.9.23). Diese Unterlagen sind darauf hin zu prüfen, ob sie eine arglistige Täuschung durch den Beschuldigten im Sinne des Betrugstatbestands von Art. 146 StGB belegen.

3.1      Das Bundesgericht hält im Urteil BGE 140 IV 11 ff. betreffend Betrug beim Bezug von Versicherungsleistungen fest, dass Betrug durch Unterlassen eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln voraussetzt. Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen noch keine Garantenpflicht. Es geht um die Frage, ob einem Bezüger von (periodischen) Versicherungsleistungen aufgrund seiner Pflicht, Änderungen in den persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden, eine Garantenstellung zum Schutz des Vermögens der Versicherer zukommt. Das Bundesgericht führt diesbezüglich mit Hinweisen aus (Ziff. 2.4.2 ff.):

„Dass aus Gesetz und Vertrag eine Garantenstellung abgeleitet werden kann, ist unbestritten [...]. Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen [...]. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus [...]. Das Bundesgericht verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. In BGE 131 IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäss Art. 24 ELV, wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag [...]. Es bestätigte damit seine bereits in einem nicht publizierten Entscheid vom 28. September 2000 vertretene Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann [...]. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Zustimmung, jedoch auch auf Kritik gestossen [...]. An dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung [...] ist festzuhalten. Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, ist gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise vertraglich (etwa bei Privatversicherungen vgl. AVB) stipuliert. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben [...]. Der Leistungsbezüger hat zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Denn er weiss am besten, wie es um ihn steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherer die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert [...]. Eine Verletzung der Meldepflicht kann dazu führen, dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezogen werden. Die Meldepflicht dient in diesen Fällen den Interessen des Versicherers. Sie soll diesen vor ungerechtfertigten Zahlungen und damit vor Schaden bewahren. Auch wenn die Sachverhaltsabklärung im Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten als Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts wichtig ist [...], begründet sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen hat der Versicherer grundsätzlich selber zu sorgen. Die Verantwortung hierfür geht alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser hat nur dafür zu ‚sorgen‘ bzw. ist nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Versicherer nicht am Vermögen schädigt, weshalb er leistungsrelevante Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden muss. Eine gesteigerte Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers trifft ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben [...]. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügen nicht, um eine Garantenstellung zu begründen [...].

„Die Missachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Melde- oder Auskunftspflicht kann vielfältige Folgen haben [...]. Dazu gehören etwa neben Leistungskürzungen und/oder Leistungsrückforderungen auch strafrechtliche Sanktionen, soweit es um eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG geht [...]. Wer die ihm nach Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vgl. etwa Art. 87 Abs. 5 AHVG, Art. 70 IVG unter Verweisung u.a. auf Art. 87 AHVG, ebenso Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG, Art. 25 EOG, Art. 23 FamZG). Mit den Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen wollte der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die begrenzten finanziellen Mittel des öffentlichen Haushalts, den zielgerichteten und effizienten Einsatz dieser Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sicherstellen, dass Sozialversicherungsleistungen nur an Personen ausbezahlt werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Schutzzweck der Normen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen [...]. Auch in Anbetracht dieser spezialgesetzlichen Straftatbestände ist bei systematischer Auslegung des Gesetzes auszuschliessen, dass die blosse Verletzung der Meldepflicht eo ipso Betrug sein kann. Zwar wird in den Strafbestimmungen das Vorliegen von mit höheren Strafen bedrohten Verbrechen oder Vergehen vorbehalten. Solche schwerer wiegende Straftatbestände können aber nur erfüllt sein, wenn über die Verletzung der Meldepflicht hinaus weitere Umstände hinzukommen. Die genannten Strafbestimmungen in den Spezialgesetzen hätten keinen Sinn bzw. wären überflüssig, wenn man aus der Meldepflicht eine Garantenpflicht ableiten und die blosse Verletzung der Meldepflicht als Betrug qualifizieren wollte. Die Versicherer haben es in der Hand, den Leistungsbezüger durch gelegentliche Nachfragen zu Angaben betreffend seine persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv.“

3.2     

3.2.1   Im neuropsychologischen Zusatzgutachten von Prof. D____ vom 18. Oktober 2000 zu Handen der […] Versicherungs AG (SB 2.1.65) ging es um die Frage, ob und inwieweit beim Beschuldigten infolge des Unfalls eine überdauernde Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Änderung des Wesens bestehe. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die angegebenen Leistungsstörungen, soweit sie den Alltag beträfen, völlig glaubhaft und nicht simuliert seien. Allerdings sei aufgrund der zum einen nicht ganz klaren, zum anderen nicht abgeschlossenen Krankheitsgeschichte eine endgültige Einschätzung des Invaliditätsgrades nicht möglich (pag. 9). Diesem Gutachten, welches sich bei den Akten der SUVA befand, kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte auf seine Freizeitbeschäftigungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder auf Nebenerwerb angesprochen worden wäre und sich dann nicht wahrheitsgemäss geäussert hätte. Ein aktives Täuschen des Beschuldigten ergibt sich aus diesem Dokument nicht.

3.2.2   In den beiden Fragebogen bezüglich Revision der Invalidenrente (SB 1.1.27 und 49) hat der Beschuldigte im Jahr 2002 angekreuzt, dass sich sein Zustand verschlimmert habe (Zunahme der Kopfschmerzen), und im Jahr 2007 hat er angegeben, dass sein Zustand nunmehr gleich geblieben sei. In beiden Fragebogen hat er angekreuzt, nicht erwerbstätig zu sein. Im Jahr 2002 hat er die Frage nach nebenberuflicher Tätigkeit offen gelassen, während er dort im Jahr 2007 „Nein“ angekreuzt hat. Sämtliche Fragen betreffend Hilflosigkeit hat er mit „Nein“ beantwortet. Andere Fragen oder Hinweise ergeben sich aus diesen Standardformularen nicht. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung stellen diese Kreuze kein aktives Täuschen dar: Die Frage nach dem Nebenerwerb scheint für die IV-Stelle Basel-Stadt nicht von eminenter Bedeutung gewesen zu sein, ansonsten diese schon im Jahr 2002 in Wahrnehmung ihrer Opfermitverantwortung hätte intervenieren müssen, als der Beschuldigte die Frage gar nicht beantwortet hatte. Wie sich nachfolgend ergibt, ist zudem der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.

3.2.3   Anders zu beurteilen ist die eingehende persönliche Befragung des Beschuldigten zu seiner gesundheitlichen Situation und zu seiner Erwerbstätigkeit auf der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. August 2010 (SB 1.9.26). Seine Tätigkeit mit seiner Band hat er verschwiegen. Auf die klare Frage (Nr. 18), ob er seit dem letzten Revisionsverfahren berufliche Tätigkeiten wahrgenommen oder auf andere Weise Einkommen generiert habe, antwortet der Beschuldigte: „Gar nichts“. Damit hat der Beschuldigte klar gelogen. Er hat die IV in diesem Punkt im Sinne der angeführten Praxis aktiv getäuscht.

Der Argumentation der Vorinstanz, diese falschen Angaben seien in der Anklage nicht rechtsgenüglich geschildert, kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Unter Ziff. 1.6 der Anklage wird diese Befragung einschliesslich Datum und Aktenstelle klar bezeichnet. Für die Verteidigung war somit ohne weiteres erkennbar, wogegen sie sich zur Wehr zu setzten hatte. In diesem Punkt ist das Akkusationsprinzip nicht verletzt.

3.3      Zum subjektiven Tatbestand gehören beim Betrug Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich 2013, Art. 146 N 31).

Wie die Vorinstanz zutreffend und mit Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen erwogen hat und worauf vollumfänglich zu verweisen ist (Urteil S. 33 f. Ziff. 16), hat der Beschuldigte den Verdienst aus seiner Musikertätigkeit nicht angegeben, weil er es nicht für erwähnenswert gehalten und weil er Angst gehabt habe, man könnte ihm die Musik verbieten. Dies hat er auch vor den Schranken des Appellationsgerichts glaubhaft ausgeführt (VP S. 4). Wenn auch diese Erklärung prima vista als Schutzbehauptung erscheinen mag, so ist sie doch aus der Perspektive des Beschuldigten nachvollziehbar: Zum Zeitpunkt der Befragung durch die IV im Jahr 2010 war der Beschuldigte 63-jährig und seit 13 Jahren vorzeitig PK- sowie IVund SUVA-berentet. Notabene war die vorzeitige Pensionierung gegen seinen Willen erfolgt. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Befragung im Jahr 2010 also nicht auf die Idee gekommen ist, dass ihm Fragen nach seinem Einkommen gestellt wurden, weil – entgegen seiner eigenen, jahrelang nie in Frage gestellten Vorstellung – die IV-Stelle nunmehr davon ausging, er sei während der ganzen Zeit arbeitsfähig gewesen und habe die Renten zu Unrecht bezogen, so ist dies nachvollziehbar. Jedenfalls kann auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Pensionskasse Basel-Stadt nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte dienstfähig gewesen wäre. Wie aus den zahlreichen vorliegenden Arztberichten und Gutachten übereinstimmend hervorgeht, hat der Beschuldigte tatsächlich schwere Verletzungen erlitten, und er leidet heute noch unter den Spätfolgen davon. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass er den Ärzten gegenüber jemals unwahre Angaben gemacht hätte. Die Initiative für die Frühberentung ging nicht von ihm aus, sondern von seinem Vorgesetzten und vom Amtsarzt. Die Auftritte mit der Band, die jeweils 2 x 40 Minuten dauern, sprechen ebenfalls nicht dagegen, dass die vom Beschuldigten angegebenen Krankheitssymptome nicht vorgelegen hätten und nach wie vorliegen würden. Auch mit Kopfschmerzen lassen sich die vor 30 Jahren einstudierten Musikstücke von notorischerweise einfachster musikalischer Struktur, die sich mit sehr wenigen Gitarrengriffen ausführen lassen, sozusagen automatisiert spielen, und sie bedingen ebenfalls notorischerweise ein geringes Mass an neuropsychologischer Leistungsfähigkeit – handelt es sich doch um Unterhaltungsmusik und nicht etwa um komplexe Bach-Partiten, die vertieften Studiums und regelmässigen Übens bedürfen. Auch spielt es bei der vom Beschuldigten aufgeführten Musik keine Rolle, wenn einmal der Text vergessen geht, und das Auf- und Abbauen übernehmen die beiden anderen Bandmitglieder. Das Vereinbaren von Konzertterminen ist Routinesache und kann mit einem Telefonat dann erledigt werden, wenn es die Befindlichkeit zulässt; der Vertrag ist vorformuliert. Somit kann mitnichten der Pensionskasse Basel-Stadt oder der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, die aus der Musikertätigkeit des Beschuldigten auf Dienstfähigkeit bezüglich des Psychiatriepflegerberufs schliessen, sind doch die Anforderungen hierfür völlig anders und in vielerlei Hinsicht bedeutend höher. Aus den Auftritten des Beschuldigten lässt sich aus diesen Gründen im vorliegenden Zusammenhang der Prüfung des subjektiven Tatbestands auch nicht auf eine generelle Arbeitsfähigkeit schliessen, zumal, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, seit der Berentung des Beschuldigten ein Paradigmenwechsel bei den Sozialversicherungen stattgefunden hat. Während seinerzeit einzig auf die Dienstunfähigkeit als Psychiatriepfleger abgestellt wurde, wird heute auch die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit gestellt, was dem Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht zum Nachteil gereichen kann. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit des Beschuldigten als Musiker seinem Arbeitgeber ja bekannt war und er dies anlässlich seiner Berentung mitnichten verheimlicht hatte, und hinzu kommt auch, dass die Auftritte der Band ja publik waren (vgl. etwa SB 1.2.1 ff.; 1.8.1. ff.). Von alledem ist augenscheinlich auch der Beschuldigte ausgegangen, als er gegenüber der IV-Stelle sein Einkommen aus der Musikertätigkeit nicht angegeben hat. Er hat verständlicherweise keinen Konnex gemacht zwischen diesem Einkommen und der Berentung, die ihm vor Jahren gleichsam aufgezwungen worden war und nun von der IV in Frage gestellt wurde, wovon er aber keine Kenntnis hatte. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist somit nicht gegeben. Der Tatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt und der Beschuldigte von der entsprechenden Anklage freizusprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands auch kein Betrugsversuch gegeben.

4.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge schuldig erklärt, in Anwendung von Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 und 8 des BVG, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG. Die Verteidigung beantragt Freispruch.

4.1      Das Vergehen der Verletzung der Meldepflicht findet sich entgegen dem Wortlaut des Dispositivs des angefochtenen Urteils nicht im Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strafbestimmungen in Art. 75 ff. BVG), sondern primär im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, zumal sich das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten in erster Linie auf unterlassene Meldungen gegenüber der IV-Stelle bezieht. Der Schreibfehler (nicht Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sondern Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) ist in diesem Sinne zu korrigieren. Die Verteidigung erhebt diesbezüglich keine Rüge, sondern äussert sich adäquat zu den in Frage stehenden Bestimmungen.

Art. 70 IVG sieht vor, dass Art. 87 AHVG Anwendung auf Personen findet, die in einer in dieser Bestimmung umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Gemäss Art. 87 Abs. 5 und 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist Art. 87 Abs. 5 AHVG erst seit 1. Januar 2008 in Kraft, sodass unter diesem Tatbestand einzig die Besprechung des Beschuldigten mit der IV-Stelle vom 18. Oktober 2010 zu prüfen ist.

4.2      Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. In der Anklageschrift sei nicht formuliert, inwiefern die behaupteten wesentlichen Veränderungen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des Beschuldigten hätten und gegebenenfalls in welchem Umfang. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Vor-instanz mit Hinweis auf die Lehre zutreffend festhält und worauf verwiesen wird (Urteil S. 35 f. Ziff. 19), ist es nicht an der meldepflichtigen Person zu entscheiden, ob eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtlich zu einer Veränderung der Rente führt. Diese Frage ist allein von der Sozialversicherung anhand der eingereichten Unterlagen oder Angaben zu beurteilen. Diese hat zu entscheiden, ob sich die Verhältnisse in einem Ausmass geändert haben, dass die Rente anzupassen ist. Ein Erfolg im Sinne eines Vermögensschadens wird – im Unterschied zum Betrug – bei der Verletzung der Meldepflicht gerade nicht vorausgesetzt. Vielmehr besteht der Erfolg darin, dass die Sozialversicherungsträger der Möglichkeit beraubt werden, die Rente überhaupt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Aus diesem Grund braucht in der Anklageschrift nicht aufgeführt werden, inwiefern eine allfällige Meldepflichtverletzung Auswirkungen auf den Leistungsanspruch gehabt hätte. Dass das Einkommen des Beschuldigten jedenfalls nicht im Bagatellbereich lag und damit überhaupt keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch gehabt haben könnte, ergibt sich aus den nachfolgenden Erörterungen.

4.3      Gegenstand der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen. Das Bundesgericht führt in BGer P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4 aus, dass von den Bezügern von Ergänzungsleistungen verlangt werden können muss, dass sie sich bei Eingang einer Pensionskassenrente ihre Gedanken dazu machen, zumal sie in den Korrespondenzen der Verwaltung regelmässig auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden sind. Bei einem vierstelligen Betrag der Rente muss ihnen bewusst sein, dass diese nicht ohne Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen bleiben kann (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl, Zürich etc. 2015, Art. 31 N 7 ff.). Analog verhält es sich vorliegend, und der Verteidigung kann nicht darin gefolgt werden, dass dem Beschuldigten bis zuletzt nicht bewusst gewesen wäre, dass er eine entsprechende Änderung seines Einkommens als Musiker hätte melden müssen, weil die dadurch erzielten Mehrverdienste äusserst überschaubar gewesen seien und deshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Das Beweisergebnis betreffend Verdienst als Musiker (Akten S. 795 ff.) zeigt unmissverständlich, dass der Beschuldigte jährlich Einnahmen in einer Grössenordnung erzielt hat, die klarerweise nicht mehr im Bagatellbereich liegen – und übrigens nach wie vor erzielt, nennt er doch vor Appellationsgericht trotz weniger Auftritten und damit weniger Ertrag als früher immer noch die Zahl von EUR 30‘000.– bis 35‘000.– jährlich, allerdings brutto, die Unkosten betrügen bestimmt die Hälfte (VP S. 3). Angesichts dieser Grössenordnung kann von einer genauen Berechnung eines anrechenbaren Nettobetrags abgesehen werden. Zu erwarten gewesen wäre also zumindest eine jährliche Meldung durch den Beschuldigten, zumal er seine Einkünfte auch der Steuerbehörde jährlich gemeldet hat. Auf seine Meldepflicht wurde er von den Leistungsträgern auch immer wieder hingewiesen (so etwa in SB 1.1.123; 1.1.47; 1.1.54; 1.1.105; 3.3.40; 3.3.173). Mithin ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung der Meldepflicht zu bestätigen. Daran ändert der Hinweis der Verteidigung auf Art. 88 AHVG („Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er unwahr Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wird, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft.“) nichts, da sich dieser gegenüber Art. 87 AHVG subsidiäre Übertretungstatbestand lediglich auf falsche Angaben bezieht, denen – im Unterschied zu Art. 31 Abs. 1 ATSG – keine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu Grunde liegt, die Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnte.

5.

Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung ist zu verweisen (Urteil S. 36 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich in der Zwischenzeit nicht massgebend verändert. Er erhält eine Rente aus Deutschland von EUR 500.– und aus der Schweiz AHV von CHF 500.– zuzüglich CHF 200.– Kinderrente, und er erzielt Einkünfte aus seiner Tätigkeit mit der „B____“. Er bezahlt EUR 500.– Unterhaltsbeiträge an seine Kinder (VP). Er ist nach wie vor vorstrafenlos. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.–, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, erscheint nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen.

6.

Die Vorinstanz ist auf die Schadenersatzforderung der Pensionskasse nicht eingetreten mit der Begründung, es handle sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche, während im Strafverfahren gestützt auf Art. 122 StPO nur zivilrechtliche Ansprüche adhä-sionsweise geltend gemacht werden könnten. Mit ihrer Anschlussberufung stellt die Pensionskasse Basel-Stadt das Rechtsbegehren, die Adhäsionsfähigkeit des Anspruchs der Zivilklägerin sei anzuerkennen, und der Beschuldigte sei zur Zahlung von CHF 175‘193.80 (Rückforderung sämtlicher Leistungen [Invaliden-Rente] vom 1. Juli 1998 bis 31. Oktober 2010) und CHF 8‘255.50 (Rückerstattung der Quellensteuer) je zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011 an sie zu verurteilen. Die Verteidigung schliesst auf Abweisung des Begehrens.

6.1      Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend festhält, werden öffentlich-rechtliche Ansprüche damit ausgeschlossen (Annette Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 64). Die Pensionskasse Basel-Stadt begründet die geltend gemachte Adhäsionsfähigkeit nun aber damit, dass die berufliche Vorsorge vor dem Inkrafttreten des BVG in das Privatrecht, namentlich das OR, integriert war. Die Pensionskassen treten auch nicht, wie die übrigen Sozialversicherungen, hoheitlich auf, sie sind nicht wie jene dem ATSG unterstellt, und anders als jene erlassen sie auch keine öffentlich-rechtlichen Verfügungen. Insbesondere weist die Pensionskasse Basel-Stadt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2013 vom 29. August 2013, worin es die Adhäsionsfähigkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen der Pensionskassen im Sinne von Art. 52 BVG entgegen der Auffassung der Vor-instanz ausdrücklich als adhäsionsfähig bezeichnet. Wenn es auch in der Lehre zur Zuordnung von Rückforderungsansprüchen nach Art. 35a BVG zum Privat- oder zum öffentlichen Recht zuweilen unterschiedliche Auffassungen gegeben haben mag (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Basel etc. 2012, Rz 1115, Fn 72), so sind doch keine Gründe ersichtlich, nicht nur Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG, sondern analog auch Rückforderungsansprüche gemäss Art. 35a BVG im Strafverfahren adhäsionsweise zuzulassen. Davon ist auszugehen, und entsprechend ist die Forderung der Pensionskasse Basel-Stadt im vorliegenden Strafverfahren grundsätzlich adhäsionsweise zuzulassen.

6.2      Art. 35a Abs. 1 BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) bestimmt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

Die Pensionskasse Basel-Stadt geht bei ihrer Zivilforderung von einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs aus, und sie fordert sämtliche von ihr erbrachten Leistungen seit 1. Juli 1998 zurück. Nun wird der Beschuldigte allerdings nicht wegen Betrugs, sondern wegen Verletzung der Meldepflicht verurteilt, und dies bloss für den Deliktszeitraum ab 1. Januar 2008 (Inkrafttreten der Strafnorm). Aus der Verletzung der Meldepflicht folgt aber nicht – wie bei einer allfälligen Erfüllung des Betrugstatbestandes – per se, dass Leistungen zu Unrecht bezogen worden wären. Vielmehr ist damit dargetan, dass die Leistungsträger der Möglichkeit beraubt worden sind, die Renten zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nach dem vorstehend zum Strafpunkt Gesagten (Ziff. 3; 4) steht damit auch die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG im Raum, worauf die Pensionskasse Basel-Stadt, die in ihren Ausführungen zum Zivilpunkt, wie erwähnt, von der Erfüllung des Betrugstatbestandes ausgegangen ist, bloss am Rande eingeht. In diesem Sinne ist wohl ihr Eventualstandpunkt zu verstehen, der Beschuldigte sei zuallermindest zu verurteilen, ihr diejenigen Leistungen zurück zu erstatten, in deren Umfang sie ihm eine Überentschädigung wegen Unkenntnis über seine Einnahmen aus Musikertätigkeit ausgerichtet habe. Sie stützt dies auf Art. 34a BVG und Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). In lezterer Bestimmung ist die Berechnungsmethode für die Kürzung von Hinterlassenen- und Invalidenleistungen verankert. Die Pensionskasse beziffert ihre Forderung vor dem Hintergrund dieser Bestimmung jedoch nicht per Stichtag 1. Januar 2008. Voraussetzung hierfür wäre wohl erst die Ermittlung eines anrechenbaren Nettoeinkommens. Im Raum steht, wie erwähnt, zudem die Anwendung von Satz 2 des Art. 35a Abs. 1 BVG, wonach von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Dass die Rückforderung zu einer grossen Härte für den Beschuldigten führen kann, erscheint zumindest diskutabel. Bemerkenswert erscheint der Hinweis des Beschuldigten vor den Schranken des Appellationsgerichts, er hätte schon aufgehört mit der Musik, aber er könne nicht, er lebe davon (VP S. 3). Diese Haltung erscheint in Anbetracht des Gesundheitszustands und des Alters des Beschuldigten sowie seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar. Die Anwendung der für die Rückforderung von Ergänzungsleistungen entwickelten Praxis für die Berechnung des Kriteriums der grossen Härte (Stauffer, a.a.O., Rz. 1116) sprengt jedoch den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens. Analoges gilt für eine nähere Betrachtung des Kriteriums der Gutgläubigkeit, welche dann vorliegt, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen entschuldbar ist (Stauffer, a.a.O., Rz 1117). Ob diese Kriterien aus sozialversicherungsrechtlicher Optik erfüllt sind, kann hier nicht beurteilt werden, wurde doch bloss aus strafrechtlicher Sicht festgestellt, dass der Beschuldigte keine Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestands hatte und er sein Einkommen aus der Musikertätigkeit nicht angegeben hatte, weil er Angst davor hatte, man würde ihm die Musik verbieten, und er verständlicherweise nicht auf die Idee gekommen war, dass die IV-Stelle nunmehr davon ausging, dass er die Leistungen zu Unrecht beziehen würde. Demgegenüber ist ihm aber im Zusammenhang mit der Verletzung der Meldepflicht vorzuhalten, dass er damit die Leistungsträger der Möglichkeit beraubt hat, die Renten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zu berücksichtigen wäre bei der Berechnung eines Rückerstattungsanspruchs allenfalls auch die vorstehend im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand festgehaltene Auffassung des Appellationsgerichts, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten seit dem Unfall bis heute keine andere Erwerbstätigkeit zulassen als jene des Musizierens im tatsächlich ausgeübten Umfang. In Anbetracht dieser verschiedenen, für die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigenden Faktoren ist die Forderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivil-, oder treffender, den Sozialversicherungsweg zu verweisen.

7.

Hinsichtlich der Beschlagnahme ist vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S. 37 f.), und ihr Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.

8.

Im Schuld- und im Strafpunkt ist das erstinstanzliche Urteil somit zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung und dem Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs ebensowenig durch wie der Beschuldigte mit der Anschlussberufung und dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten und die reduzierte Urteilsgebühr für die erste Instanz sind damit zu bestätigen, und für die zweite Instanz ist dem Beschuldigten ebenfalls eine reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entrichten, wobei der Aufwand einschliesslich Verhandlung 18,2 Stunden und der Stundenansatz CHF 200.– beträgt; Kopiaturen werden praxisgemäss mit je CHF 0.25 vergütet.

Die Pensionskasse Basel-Stadt dringt mit ihrem Antrag auf Anerkennung der Adhäsionsfähigkeit ihrer Forderung im Strafverfahren durch, nicht dagegen mit dem Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten, ihr CHF 175‘193.80 und CHF 8‘255.50 zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2011 zu bezahlen. Sie hat daher eine reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, und es ist ihr zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Dem Verteidiger, Dr. […], werden aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2013 ein Honorar von CHF 5‘400.– (zuzüglich CHF 432.– Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2014 ein Honorar von CHF 5‘566.70 (zuzüglich CHF 445.30 Mehrwertsteuer), eine Spesenvergütung von CHF 597.80 (zuzüglich CHF 47.80 Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von CHF 20.– ausgerichtet.

-      Die Schadenersatzforderung der IV-Stelle Basel-Stadt wird in Anwendung von Art.  126 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung abgewiesen, soweit sie sich auf Art.  41 Abs. 1 des Obligationenrechts stützt. Soweit sie sich auf Art.  25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts stützt, wird darauf nicht eingetreten.

       A____ wird des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

       in Anwendung von Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 und 8 des Bundesgesetzes über die Alters-, und Hinterlassenenversicherung und in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

       A____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen.

       Hinsichtlich sämtlicher Leistungen, die auf Tathandlungen vor dem 14. September 2000 beruhen, wird das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

Die Schadenersatzforderung der Pensionskasse Basel-Stadt wird auf den Sozialversicherungsweg verwiesen.

       Die beigebrachten Gegenstände (Ordner mit Dias, Tüte mit Reisepässen, 10 Steuerordner, Ordner Gema, 12 Ordner bezüglich B____, Ordner Krankenversicherung, Ordner Künstler, 2 Ordner […] Bank, Ordner […], Ordner Reisedokumente, Ordner Einzeleinnahmen, Ordner jur. Angelegenheiten, Ordner Arbeitsvertr./Mietvertr., 3 Ordner Bankauszüge, Ordner Quittungen, 3 Jahreskalender, Gewinnermittlung B____ Hülle mit Tourdaten sowie B____ Wochenplan) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.

       Die Sperrung des Kontos mit der Nummer […] bei der […]bank wird aufgehoben.

A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 620.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Die Pensionskasse Basel-Stadt trägt für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–.

Der Pensionskasse Basel-Stadt wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘250.– ausgerichtet.

       Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘640.– und ein Auslagenersatz von CHF 118.35, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen, somit total CHF 4‘059.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

       Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Pensionskasse Basel-Stadt

-       IV-Stelle Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Bundesamt für Sozialversicherungen

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Jeremy Stephenson                                           Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.94 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.06.2016 SB.2015.94 (AG.2016.592) — Swissrulings