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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2016 SB.2015.86 (AG.2017.93)

November 4, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,534 words·~48 min·1

Summary

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie Vergehen gegen das Waffengesetz ad 2: einfache Körperverletzung (leichter Fall) (BGer 6B_253/2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.86

URTEIL

vom 4. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Cordula Lötscher,

Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ , geb. [...]                                                                    Berufungskläger 2

[...]                                                                                                   Beschuldigter  

                                                                                                                                 Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,                                                                             

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. Juni 2015

betreffend ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie Vergehen gegen das Waffengesetz ad 2: einfache Körperverletzung (leichter Fall)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2015 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4‘500.– an B____ verurteilt. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 5‘393.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7‘000.- auferlegt. B____ wurde mit gleichem Urteil wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Auch ihm wurden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘461.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– (im Falle der Berufung CHF 3‘000.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ am 23. Juni 2015 als auch B____ am 1. Juli 2015 durch ihre Verteidiger Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 30. September 2015 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) einen kostenlosen Freispruch beantragen lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er den Antrag gestellt, C____ sei als Zeuge zu befragen. B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) hat mit Berufungsbegründung vom 30. November 2015 geltend gemacht, er sei lediglich wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Aufgrund seiner schweren Betroffenheit sei in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 hat der Berufungskläger 1 Stellung zur Berufung des Berufungsklägers 2 genommen und beantragt, jener sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Am 30. Dezember 2015 ist die Berufungsbegründung des Berufungsklägers 1 erfolgt. Darin hat er an seinem bereits gestellten Antrag auf kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung mangels Tatbestandsmässigkeit festgehalten; eventualiter habe er in entschuldbarer Notwehr gehandelt und sei daher in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB straflos zu erklären. Dazu hat der Berufungskläger 2 am 9. März 2016 Stellung genommen und beantragt, es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend den Zivilanspruch des Berufungsklägers 2 als nicht angefochten gelte. Der Beweisantrag auf Ladung des Zeugen C____ sei abzuweisen. Im Übrigen halte er an seinen Anträgen in der Berufungsbegründung fest. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Der Berufungskläger 2 hat als Privatkläger ebenfalls auf die Erklärung der Anschlussberufung und auf den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers 1 verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 4. März 2016 auf Abweisung beider Berufungen geschlossen.

Am 1. September 2016 hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 beantragt, es sei ein Ergänzungsgutachten betreffend die medizinischen Folgen der Messerstiche beim Institut für Rechtsmedizin einzuholen. Der Berufungskläger 2 hat am 8. September 2016 dazu Stellung genommen und beantragt, der Antrag sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 auf Nichteintreten infolge Verspätung, eventualiter auf Abweisung des Beweisantrages plädiert.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 hat die Instruktionsrichterin den Verfahrensantrag des Berufungsklägers 1, wonach C____ in der Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen sei, vorbehältlich einer anderen Entscheidung des Gesamtgerichts abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. September 2016 ist der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens betreffend die möglichen Verletzungen des Berufungsklägers 2 ebenfalls abgewiesen worden. Am 29. Oktober 2016 hat der Verteidiger des Berufungsklägers 1 ein Privatgutachten eingereicht.

In der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht vom 4. November 2016 sind beide Berufungskläger befragt worden, anschliessend sind die Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger 1 als auch der Berufungskläger 2 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Beide Berufungen sind gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit darauf einzutreten ist.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger 1 hat einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Demgegenüber hat der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung klargestellt, die Berufung richte sich nicht gegen den vor-instanzlichen Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (Prot. Berufungsverhandlung p. 4); dieser ist – wie auch die damit in Zusammenhang stehende Einziehung der Tatwaffe – somit in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Überprüfung.

Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung hat das Strafgericht den Berufungskläger 1 zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF 4‘500.– an den Berufungskläger 2 verurteilt; dessen Mehrforderung im Betrag vom CHF 7‘500.– hat es abgewiesen. Der Berufungskläger 2 macht geltend, der Berufungskläger 1 habe das erstinstanzliche Urteil betreffend die Genugtuungsforderung nicht angefochten, so dass dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen sei (Stellungnahme vom 9. März 2016 Ziff. 1, Prot. Berufungsverhandlung p. 4) . Dies trifft indessen nicht zu. Im Strafverfahren kann die geschädigte Person ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO als Adhäsionsklage geltend machen. Die dem Berufungskläger 2 vom Strafgericht zugesprochene Genugtuung ist damit adhäsionsweise mit dem Schuldspruch betreffend den Berufungskläger 1 verbunden. Da der Berufungskläger 1 in Bezug auf den Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung einen kostenlosen Freispruch beantragt hat, richtet sich der Entscheid über den Zivilanspruch nach dem Ergebnis im Strafpunkt. Dies gilt indessen nicht für den durch die Vorinstanz abgewiesenen Teil der Zivilforderung in Höhe von CHF 7‘500.–. Der Berufungskläger 2 hat gegen diesen Punkt des vorinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen. Damit kann, gestützt auf das Verbot der reformatio in peius, über diesen nicht mehr abweichend entschieden werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

1.3      Der Berufungskläger 1 hat mit Eingabe vom 1. September 2016 beantragt, es sei ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob mit dem verwendeten Messer lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Berufungsklägers 2 überhaupt hätten getroffen werden können. Diesen Antrag hat die Instruk-tionsrichterin mit begründeter Verfügung vom 16. September 2016 abgewiesen. Daraufhin hat der Berufungskläger 1 am 29. Oktober 2016 und damit nur wenige Tage vor der Berufungsverhandlung ein durch Prof. Dr. med. D____ erstelltes Privatgutachten vom 28. Oktober 2016 betreffend die möglichen medizinischen Folgen der Messerstiche eingereicht. Die Staatsanwaltschaft stellt sich hierzu auf den Standpunkt, das Privatgutachten bzw. der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sei verspätet erfolgt und deshalb aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei das Gutachten nicht geeignet, das IRM-Gutachten zu erschüttern (Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f., vgl. auch Stellungnahme vom 15. September 2016). Im gleichen Sinne äusserte sich der Berufungskläger 2 (Stellungnahme vom 8. September 2016).

Im Interesse einer effizienten Justiz sind Beweisanträge nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO grundsätzlich mit der Berufungserklärung einzureichen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So muss bei Tatsachen oder Beweismitteln, die erst später bekannt geworden sind, die nachträgliche Einreichung oder Geltendmachung zulässig sein. Auch eine Beweisergänzung oder die Wiederholung bereits erhobener Beweise durch die Berufungsinstanz von Amtes wegen ist jederzeit zulässig (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Frage, ob im Einzelfall eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach freiem Ermessen (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 5).  

Vorliegend kann die Frage nach der grundsätzlichen Entgegennahme von erst kurz vor der Berufungsverhandlung eingereichten Beweisen offen gelassen werden. Der Berufungskläger 1 ist der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt, ein ausserordentlich schwerer Vorwurf, welcher mit einer hohen Mindeststrafe bedroht ist. Entsprechend besteht an einer korrekten Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes Interesse. Das Prinzip der materiellen Wahrheit muss demzufolge besonders hoch gewichtet werden. Daraus folgt, dass das vom Berufungskläger 1 eingereichte medizinische Gutachten im vorliegenden Fall zu den Akten genommen wird. 

2.

2.1      Die Anklage geht davon aus, dass der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 an einer öffentlichen Party ohne Vorwarnung von hinten gepackt, in den Schwitzkasten genommen und ihn dabei leicht an der Nase und am Ohr verletzt habe. In der Folge habe der Berufungskläger 1 ein einhändig bedienbares Klappmesser aus seiner Hosentasche gezogen und mit diesem den Berufungskläger 2 zweimal in den Rücken gestochen. Dadurch habe der Berufungskläger 2 zwar lediglich leichte Körperverletzungen erlitten, der Berufungskläger 1 habe jedoch durch sein unverhältnismässiges Vorgehen den Tod seines Kontrahenten in Kauf genommen (Anklageschrift vom 25. März 2015, Akten S. 442 ff.).

2.2      Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Berufungskläger und der Augenzeugen sowie die objektiven Beweismittel ausführlich gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei im Wesentlichen nachgewiesen. Sie hat erwogen, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 2 dem Berufungskläger 1 von hinten den linken Arm um den Hals gelegt und zur Fixierung seines Haltegriffs den rechten Arm zu Hilfe genommen habe (Urteil p. 15 f.). In der Folge hätten die beiden Zeugen H____ und C____ erfolglos versucht, den Griff des Berufungsklägers 2 zu lösen (Urteil p. 16 f.). Eine Intensivierung des Schwitzkastens und ein eigentliches Abdrücken der Atemluft- und Blutzufuhr könnten nicht als erstellt gelten (Urteil p. 17). Es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 nach kaum mehr als einer Minute im Schwitzkasten das Messer gezückt und den Berufungskläger 2 damit zweimal kontrolliert und kräftig in den Rücken gestochen habe, ohne sich zuvor der üblichen milderen Mittel der Selbstverteidigung bedient zu haben (Urteil p. 25 f.).

2.3

2.3.1   Der Berufungskläger 1 gab an, der Berufungskläger 2 habe ihn von hinten angesprungen und in den Schwitzkasten genommen. Der Berufungskläger 2 habe ihn hinunter gedrückt, ihm dabei eine Prellung an der Nase zugefügt und in der Folge seinen Hals mit einem Würgegriff zugedrückt (Auss. Akten S. 239: „Im Schwitzkasten hat er mir die Luft abgedrückt, so dass es mir schwarz vor den Augen wurde. Dann versuchte ich mich aus dem Griff zu befreien, was aber nicht möglich war. Ich bemerkte, dass es mir immer komischer wurde, weil ich keine Luft bekam. Dann bekam ich panische Angst und griff aus Not zum Messer.“).

Der Berufungskläger 1 beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe die Aussagen der Zeugen E____ und F____ krass einseitig und willkürlich gewürdigt. E____ habe im Ermittlungsverfahren als Zeugin angegeben, sie habe nicht gesehen, ob der Arm des Berufungsklägers 2 am Hals des Berufungsklägers 1 gewesen sei. Betreffend die Frage, ob sich der Würgegriff intensiviert habe oder nicht, könne sich das Gericht folglich nicht auf ihre Beurteilung stützen (Berufungsbegründung p. 8 f. N 23 f.). Unvollständig zitiert worden sei zudem ihre Aussage, wonach sich der Berufungskläger 1 ohne Gegenwehr habe hinunterdrücken lassen. Bei diesem Satz sei lediglich der Anfang wiedergegeben und der Teil, wonach der Berufungskläger 1 möglicherweise schon „am Ende war, weil er keine Luft mehr erhielt“ sei weggelassen worden (N 25). F____ habe angegeben, das Gesicht des Berufungsklägers 1 im fraglichen Moment nicht gesehen zu haben und lediglich aus dessen Körperhaltung geschlossen zu haben, dieser habe sich nicht in grosser Not befunden (N 26). Schliesslich hätten sich E____ und F____ offenbar abgesprochen, da beide tatsachenwidrig von einem Griff des Berufungsklägers 2 mit dem rechten Arm gesprochen hätten (N 23). Zur Frage, ob sich der Berufungskläger 1 gegen den Würgegriff gewehrt habe, habe F____ nichts sagen können. Hingegen hätten C____ und G____ übereinstimmend zu Protokoll gegeben,  der Berufungskläger 1 habe sich zu Beginn der Umklammerung gewehrt, was vom Strafgericht zu Unrecht nicht gewürdigt worden sei (N. 28, 30 f.).

2.3.2   E____ wurde im Ermittlungsverfahren am 18. April 2014 als Zeugin befragt. Gemäss ihren Beobachtungen sei der Berufungskläger 1 in der Defensive gewesen und habe sich fast nicht bewegt („Ich dachte zuerst, dass er keine Luft bekam.“, Akten S. 196). Weiter gab sie an, beobachtet zu haben, wie der Berufungskläger 2 dem Berufungskläger 1 den rechten Arm um den Hals gelegt habe („Da ich den Kopf sah, war der Arm um den Hals gelegt. Als er ihn im Schwitzkasten hatte, sah es zuerst harmlos aus. […] Für mich sah es so aus, als ob er [Berufungskläger 1] sich ohne Gegenwehr hinunterdrücken liess oder er war schon am Ende [war], weil er keine Luft erhielt.“, Akten S. 197). Zur Intensität des Würgegriffes gab sie an, sie habe keine Steigerung feststellen können (Akten S. 198: „Ich finde komischerweise nicht. Ich hatte das Gefühl, dass der Täter [wohl: Berufungskläger 1] keine Chance hatte. […] Sie haben sich schon hinuntergezogen und es war Kraft im Spiel. […] Die ersten zwanzig Sekunden sah es für mich harmlos aus. Ich hatte das Gefühl, dass er mit dem Arm eher den Anderen herunterdrückte. Aber ich sah nicht, ob er ihm vorne mit dem Arm den Hals zudrückte. Ich kann nicht sagen, ob er Luft bekam. Aber aufgrund dessen, dass er zu Beginn eine ‚normale‘ Mimik hatte, denke ich, dass er Luft bekam. Ich sah sie während ca. ½ Minute und dann drehten sie sich von mir weg.“). Aus den differenzierten Schilderungen der Zeugin E____ muss geschlossen werden, dass sie den gemäss ihren Angaben rund eine Minute dauernden Schwitzkasten während der ersten 30 Sekunden als für den Berufungskläger 1 nicht besonders bedrohlich einstufte. Sie hat jedoch von Anfang an ausgesagt, dass sich die beiden Berufungskläger in einer zweiten Phase von ihr weggedreht hätten und sie daher Mimik, Gesichtsfarbe und eine allfällige Intensivierung des Griffes nicht wahrnehmen konnte. Schliesslich hat sie klar gesagt, sie könne nicht sagen, ob der Berufungskläger 1 Luft bekommen habe (Akten S. 198). Die detaillierten und konstanten Aussagen der Zeugin E____ machen einen grundsätzlich zuverlässigen Eindruck; so hat sie jeweils klar unterschieden, welche Einzelheiten sie selber beobachtet und welche ihr lediglich von anderen Personen geschildert worden seien – so habe etwa ihr Freund F____ das Tatmesser gesehen, sie selbst jedoch nicht.

H____, welche den Berufungskläger 1 erst in der Tatnacht kennengelernt hatte, wurde am 7. Mai 2014 zu den Geschehnissen einvernommen. Sie sagte aus, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger 2 den Kopf des Berufungsklägers 1 stark gehalten und sie gedacht habe, er breche ihm dabei das Genick (Akten S. 210, vgl. auch Polizeirapport Akten S. 203). Auch ihre Auskünfte wirken sachlich und differenziert, ebenso unterscheidet auch sie klar zwischen eigenen Wahrnehmungen und Beobachtungen bzw. Vermutungen von weiteren Personen. Gemäss ihren Schilderungen sei der Berufungskläger 2 auf der rechten Seite des Berufungsklägers 1 gewesen und habe beide Arme um dessen Hals gelegt. Für sie sei diese Stellung sehr bedrohlich gewesen (Akten S. 215: „Mir machte dies Angst. Ich sah das rote Gesicht von A____ und wie der Mann seinen Kopf an sich drückte. Ich dachte, dass er ihm gleich den Kopf abreisst.“). Vom Berufungskläger 1 habe sie während des rund eine Minute dauernden Haltegriffes keine Bewegung gesehen, sie habe auch keine Intensivierung des Schwitzkastens feststellen können (Akten S. 216).

C____ hatte den Berufungskläger 1 am Abend vor der Tat über den gemeinsamen Kollegen [...] kennengelernt. Während [...] aufgrund seiner starken Sehschwäche keine Angaben zum eigentlichen Tathergang machen konnte (Akten S. 269), sagte C____ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2015 aus, er sei erst dazu gekommen, als der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 bereits im Schwitzkasten gehabt habe. Er habe versucht, den Schwitzkasten zu lösen, indem er am Arm des Berufungsklägers 2 gezogen habe, der Griff sei aber sehr fest gewesen (Auss. Akten S. 273: „Ich versuchte dann mit meinem ganzen Gewicht, den Arm zu lösen, resp. zog am Arm von B____. Frau H____ zog ebenfalls daran. Ich merkte dann irgendwann, dass A____ sich nicht mehr gross bewegte und wehrte.“). Er habe Angst um den Berufungskläger 1 gehabt. Als er dazugekommen sei, habe der Berufungskläger 1 die Arme noch bewegt. Als der Kopf dann starr geworden sei und jener sich nicht mehr bewegt habe, habe er Angst um ihn bekommen (Akten S. 274). Im Gegensatz zu den anderen Zeugen gab C____ zu Protokoll, der Berufungskläger 1 habe zunächst mit den Händen gefuchtelt, danach aber nicht mehr. Er habe gesehen, wie jener versucht habe, sich aus dem Griff zu lösen. Sein Kopf sei knallrot gewesen. Er sei von Anfang an sehr eng umschlossen gewesen, in einem satten Griff. C____ vermutete, der Berufungskläger 2 habe möglicherweise Gegendruck gegeben, als er und H____ versuchte hätten, den Griff zu lösen. Dadurch sei sein Griff eventuell fester geworden (Akten S. 274 f.). Das Tatwaffe habe er nicht gesehen und erst später von den Messerstichen erfahren (Akten S. 276).

G____ bestätigte die Angaben C____s, wonach der Berufungskläger 1 vom Berufungskläger 2 in den Schwitzkasten genommen worden sei. Er habe einen hochroten Kopf gehabt, sich gewunden und versucht, sich zu befreien (Einvernahme vom 18. April 2014, Akten S. 159).

F____, der gemäss eigenen Angaben die Situation eher von hinten beobachtet habe, sprach anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2015 von einem Würgegriff des Berufungsklägers 2 (Akten S. 281). Er gab an, es sei für ihn schwierig zu beurteilen, ob der Berufungskläger 1 noch genug Luft bekommen habe. Insbesondere habe er dessen Gesicht erst gesehen, als der Berufungskläger 2 den Würgegriff gelöst habe (Akten S. 286). Aus dem Fehlen von Kratz-, Beiss- und Schlagbewegungen schloss er, der Berufungskläger 1 habe wohl nicht zu wenig Luft bekommen. Er habe nicht bewusst wahrgenommen, dass der Berufungskläger 1 versucht habe, sich aus der Umklammerung zu befreien. Die Mimik habe er nicht beobachten können, eine Veränderung der Körperhaltung sei ihm nicht aufgefallen. Er habe insgesamt keine aktive Handlung des Berufungsklägers 1 wahrgenommen (Akten S. 287). Er habe dann den Messergriff in der Hand des Berufungsklägers 1 gesehen und zwei schnell aufeinander folgende kraftvolle Stichbewegungen (Akten S. 288). Der Berufungskläger 1 habe anschliessend das Lokal ziemlich zielstrebig verlassen. Er habe den Eindruck gemacht, er sei entsetzt oder mitgenommen gewesen („Ob Alkohol oder entsetzt, das war mein Eindruck nach der Tat.“, Akten S. 290). Er gab an, keine Befreiungsversuche von anderen Personen gesehen zu haben. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Berufungskläger 1 in einer Notsituation gewesen sei. Er habe sich nicht auf das spätere Opfer, sondern auf den Täter (Berufungskläger 1) konzentriert.

2.3.3   Der Berufungskläger 2 macht geltend, das Strafgericht habe die Gefährlichkeit seines Griffes überschätzt. Er habe den aggressiven Berufungskläger 1 lediglich kurz festgehalten, um die Eskalation eines potentiellen Konflikts zwischen seinem Kollegen […] und dem Berufungskläger 1 zu verhindern. Der Berufungskläger 1 habe dann auch lediglich harmlose Hautabschüfungen davongetragen (Berufungsbegründung p. 6 ; vgl. auch Einvernahme vom 28. August 2015 Akten S. 254-266, Prot. Berufungsverhandlung p. 3).

2.3.4   Diese Aussagen werden nicht nur durch die Schilderungen des Berufungsklägers 1, sondern auch durch die Aussagen sämtlicher Augenzeugen widerlegt. So gaben sowohl die Kollegen des Berufungsklägers 1, C____ und H____ als auch die unbeteiligten Zeugen E____ und F____ an, der Berufungskläger 1 sei vom Berufungskläger 2 unvermittelt von hinten in den Schwitzkasten genommen worden. Diesbezüglich bedürfen die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil keiner Ergänzungen (Urteil p. 8 ff.). Damit ist gestützt auf die Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 unvermittelt und vollkommen überraschend von hinten angegriffen hat. Das Strafgericht hat jedoch weiter erwogen, der Schwitzkasten des Berufungsklägers 2 sei nicht derart intensiv gewesen, dass sich die Schilderungen des Berufungsklägers 1, wonach er Atemnot verspürt habe und ihm schwarz vor den Augen geworden sei, erklären liessen (Urteil p. 33). Dieser Einschätzung kann mit Blick auf die Aussagen der diversen Zeugen sowie des Berufungsklägers 1 nicht gefolgt werden. Sowohl E____ als auch F____ sprachen von einem Würgegriff (Akten S. 281) und gaben an, sie könnten nicht sagen, ob der Berufungskläger 1 noch Luft bekommen habe (Akten S.198, 286, 513). Hinzu kommen die Schilderungen der Zeugen H____ und C____, wonach der Berufungskläger 1 einen roten Kopf bekommen (vgl. dazu auch Auss. G____ Akten S. 159) und sich namentlich gegen Ende des Schwitzkastens nicht (mehr) gewehrt habe (Akten S. 215 f. 274 f.). Da auf die Darstellung des Berufungsklägers 2, wonach er den Berufungskläger 1 lediglich ein paar Sekunden festgehalten habe, nicht abgestellt werden kann, ist von den grundsätzlich glaubhaften und durch die Zeugenaussagen gestützen Angaben des Berufungsklägers 1 auszugehen, wonach er durch den seitlich am Hals durch den Berufungskläger 2 ausgeübten Druck Atemnot und Schwindel empfand (Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Diese Schlussfolgerung steht auch nicht im Widerspruch zum Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 (Akten S. 355-361), wonach es je nach Positionierung der Arme bei einem Schwitzkasten, z.B. bei Druck auf die Kehlkopf- resp. Luftröhrenregion zum Empfinden einer Luftnot kommen könne. Eine solche kurzfristige Verengung der Luftwege könne rechtsmedizinisch bei fehlenden Verletzungen an der Halsvorderseite ebenso wenig nachgewiesen werden wie eine im Rahmen von Stress oder Panikgefühl auftretende Atemnot (Akten S. 360). Der Einwand des Verteidigers des Berufungsklägers 1, wonach die Tatsache, dass beim Berufungskläger 1 keine Stauungsblutungen oder andere vegetative Reaktionen aufgetreten seien, nicht ohne weiteres gegen das Vorliegen von Atemnot spreche, ist zu folgen (Berufungsbegründung p. 8 N 21). Der Verteidiger macht damit zu Recht geltend, die von seinem Mandanten empfundene Atemnot mit Schwindel gehe nicht mit nachweisbaren Symptomen einher, wie etwa unwillkürlichem Urin- oder Kotabgang oder punktförmigen Einblutungen in die Augenbindehäute. Solche Symptome träten erst auf, wenn der Würgegriff derart massiv sei, dass das Opfer sich bereits unmittelbar in Lebensgefahr befinde (Berufungsbegründung p. 15 N 43). Dafür sprechen auch die Ausführungen des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen befragten Sachverständigen des IRM, Dr. I____, wonach beim Würgen zwar subjektiv Atemnot auftreten könne, diese jedoch nicht zu einer zumindest potentiell lebensgefährlichen Blutstauung im Gehirn führen muss (vgl. Auss. Akten S. 518: „Der wesentliche Mechanismus bei Würgevorgängen ist natürlich zum Einen die Einengung der Luftröhre, dass man also subjektiv keine Luft mehr bekommt, wesentlich gefährlicher bei allen Formen von Angriffen gegen den Hals […] ist natürlich die Einengung der Blutgefässversorgung zum Kopf. Und da spielt eigentlich die Luftversorgung eine untergeordnete Rolle. Denn die Schäden, die entstehen durch eine Mangeldurchblutung des Gehirns, die kommen sehr sehr viel schneller als jede Folge von irgendwelchem Sauerstoffmangel. Also beim Luftanhalten, denke ich, passiert in den ersten zwei drei Minuten überhaupt nichts. Klar kriegt man da Atemnot, aber man hat keine wesentlichen Schäden.“). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die vom Berufungskläger 1 empfundene Atemnot vor dem Hintergrund der erstellten Situation zwar sehr wohl möglich, aber nicht durch körperliche Symptome objektivierbar ist. Für ein Vorliegen von Atemnot spricht jedenfalls auch die Tatsache, dass von verschiedenen unabhängigen Zeugen geschildert wurde, dass der Berufungskläger 1 einen roten Kopf bekommen habe (H____, G____, C____). Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass immerhin zwei Personen erfolglos versuchten, den Berufungskläger 1 aus dem Schwitzkasten des Berufungsklägers 2 zu befreien, abgeleitet werden, dass es sich um einen sehr festen Griff handelte. Die vom Berufungskläger 1 geschilderte Atemnot kann somit – als Folge des starken Drucks der Arme des Berufungsklägers 2 zum einen sowie seines Panikgefühls in der akuten Stresssituation zum anderen – als erstellt gelten. Damit ist, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einem – zwar nicht lebensgefährlichen – doch durchaus ernstzunehmenden Würgegriff auszugehen.

2.4

2.4.1   Der Berufungskläger 1 hat nicht bestritten, dem Berufungskläger 2 zwei Messerstiche zugefügt zu haben. Er macht geltend, er habe keine andere Möglichkeit gehabt, sich aus dem Würgegriff des Berufungsklägers 2 zu befreien. Namentlich seien weder Fusstritte noch Faustschläge möglich gewesen (Berufungsbegründung p. 14 N 39 f., Akten S. 510 f.). In seiner Berufungsbegründung führt er aus, die Ausführungen des Strafgerichts zu den Abwehrmöglichkeiten bei einem Schwitzkasten beruhten auf laienhaften und unzutreffenden Mutmassungen. Zudem habe die Vorinstanz unterlassen darzutun, welche üblichen milderen Mittel der Selbstverteidigung dem Berufungskläger 1 zur Verfügung gestanden haben sollen (N 42). Schliesslich seien die Stiche mit dem Messer von der Vorinstanz zu Unrecht als potentiell lebensgefährlich eingestuft worden (N 47 ff.).

2.4.2   Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Juni 2014 (Akten S. 333) führten die dem Berufungskläger 2 zugefügten Stichverletzungen nicht zur Eröffnung der Brust- respektive Bauchhöhle oder zu Verletzungen lebenswichtiger, benachbarter Organe (p. 6). Eine potentielle Lebensgefahr habe indessen insofern bestanden, da im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung die Eindringtiefe eines scharfen Werkzeuges nicht steuerbar sei, und es zu einer Eröffnung von Brust- und Bauchhöhle hätte kommen können, wodurch sich ein lebensbedrohlicher Zustand infolge Pneumothorax, Infektionen oder Verletzungen von lebenswichtigen Organen bzw. Blutgefässen hätte entwickeln können (p. 7). Zudem lasse sich aus der Knochenverletzung an der Rippe ableiten, dass das Zustechen mit erheblicher Wucht erfolgt sei (p. 6).

2.4.3   Dagegen wendet der Berufungskläger 1 ein, es sei ihm entgegen der Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM aufgrund seiner gebückten Haltung gar nicht möglich gewesen, die Messerstiche wuchtig auszuführen. So habe er den Arm nach hinten biegen müssen und es sei ihm nicht möglich gewesen, voll auszuholen, wie dies bei einem ungehinderten Stich, wenn sich Täter und Opfer gegenüberstehen, der Fall wäre. Der zweite Stich sei denn auch links der Wirbelsäule nach oben/aussen geführt worden und nicht etwa zum Rumpf des Berufungsklägers 2 (Berufungsbegründung p. 5 N 8 ff.). Hierzu kann gesagt werden, dass es nicht massgebend sein kann, ob die Messerstiche bei einem frontalen Gegenüberstehen der Kontrahenten und ohne Bewegungseinschränkungen noch wuchtiger ausgefallen wären. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des IRM zutreffend festgestellt, dass der Stich in den Rücken derart heftig ausgeführt worden sei, dass das Messer in ganzer Klingenlänge von 6 cm in den Körper des Berufungsklägers 2 eingedrungen sei (vgl. dazu auch Bilder Akten S. 340 f. sowie Aussagen des Sachverständigen Dr. I____ Akten S. 517). Dem ist ohne weiteres zu folgen.

2.4.4   Bei dem vom Berufungskläger 1 ins Recht gelegten Gutachten von Prof. Dr. D____ vom 28. Oktober 2016 handelt es sich um ein Privatgutachten, dem nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung und nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt und das überdies aufgrund der Interessenlage zurückhaltend zu würdigen ist. Da beim Privatgutachter, auch wenn es sich um eine anerkannte Fachperson handelt, vom Anschein der Befangenheit ausgegangen werden muss, ist ein privates Gutachten einem gerichtlich angeordneten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f. m.w.H.). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens zu begründen, doch führt dies lediglich dazu, dass die entsprechenden Punkte abgeklärt werden müssen; der Entscheid darf jedoch nicht ausschliesslich auf das Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374, vgl. auch AGE SB.2015.8 vom 20. April 2016 E. 2.3.6.1.1).

Damit kommt dem durch Dr. D____ verfassten Gutachten ohnehin nur eingeschränkte Bedeutung zu. Mit Blick auf das Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 ist ausserdem festzustellen, dass sich das Parteigutachten mit einer anderen Fragestellung befasst und schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Ergebnisse des IRM-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten D____ befasst sich vorderhand mit der Frage, welche konkreten Verletzungen bei einem Messerstich an der konkreten Einstichstelle überhaupt möglich gewesen wären und kommt zum Schluss, die linke Niere sei als einziges wichtiges Organ in Reichweite der Messerklinge gewesen. Der Berufungskläger 1 verkennt, dass es, namentlich bei der Beurteilung der subjektiven Seite seiner Tat eben gerade nicht auf die genaue Einstichstelle ankommen kann, da er zugestandenermassen blind und ungezielt gegen den Oberkörper des Berufungsklägers 2 gestochen hatte. Vor diesem Hintergrund wird die Aussagekraft des Parteigutachtens stark relativiert. Schliessich kommen beide Gutachten betreffend die Frage nach der Lebensgefährlichkeit der zugefügten Verletzungen zum Schluss, es habe zwar keine konkrete, wohl aber eine potentielle Lebensgefahr für den Berufungskläger 2 bestanden.

3.

3.1     

3.1.1   Gemäss dem Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 (Akten S. 355-361) trug der Berufungskläger 1 aus der Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger 2 eine Hauteinblutung am linken Nasenflügel sowie Hauteinblutungen unterhalb des rechten Ohres und am rechten Ohrläppchen davon (Akten S. 360). Das Strafgericht hat erwogen, die Verletzungen, welche der Berufungskläger 2 dem Berufungskläger 1 zugefügt habe, seien nicht besonders gravierend und daher objektiv als einfache Körperverletzung in der Nähe zu Tätlichkeiten einzustufen. Gestützt auf diese Überlegung hat es den Berufungskläger 2 der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urteil p. 28).

3.1.2   Der Berufungskläger 2 hat geltend gemacht, die Blessuren des Berufungsklägers 1 rechtfertigten keinen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Sein Griff habe zu oberflächlichen und folgenlos abheilenden Hauteinblutungen ohne Schmerzen geführt und sei daher lediglich als Tätlichkeiten einzustufen (Berufungsbegründung vom 30. November 2015 p. 3 f.).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So ist gestützt auf das Beweisergebnis nicht von einem nur wenige Sekunden dauernden, harmlosen Festhalten auszugehen. Der Schwitzkasten, mit dem der Berufungskläger 2 dem Berufungskläger 1 nicht nur die geringfügigen Hauteinblutungen an Nase und Ohr zugefügt hat, sondern ihm vorübergehend die Luft abgedrückt hat, so dass dieser unter Atemnot und Schwindel litt, stellt einen massiven Eingriff in die körperliche Integrität dar und kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil p. 28) nicht mehr als leichter Fall von Körperverletzung und schon gar nicht als blosse Tätlichkeiten qualifiziert werden.

3.1.3   Da aber weder die Staatsanwaltschaft Berufung noch der Berufungskläger 1 Anschlussberufung erklärt haben, ist im Berufungsverfahren in Bezug auf den Berufungskläger 2 das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Demgemäss darf die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 319 Abs. 2 StPO). Auswirkungen hat das Verbot der reformatio in peius nicht nur auf die zu verhängende Sanktion, die nicht schärfer ausfallen darf als jene der Vorinstanz (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Art. 382 N 5). In der Lehre wird unter Verweis auf Gesetzesmaterialien dafürgehalten, dass der im Urteilsdispositiv zum Ausdruck gebrachte Schuldspruch nicht verschärft werden darf (Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht Art, 391 N 12, 14, vgl. AGE SB.2012.30 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2). Damit bleibt es für den Berufungskläger 2 beim Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

3.2     

3.2.1   Das Vorgehen des Berufungsklägers 1 hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung unter den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung subsumiert (Urteil p. 29-32). Dem kann gefolgt werden. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 habe zwar keine konkrete, aber durchaus eine potentielle Lebensgefahr bestanden (Akten S. 339). Zum gleichen Schluss gelangt übrigens auch das Privatgutachten von Dr. D____ vom 29. Oktober 2016 (E. III. Ziff. 3: „Die verursachte Weichteilverletzung durch den Messerstich und auch die potentielle Verletzung der linken Niere könnten, insbesondere bei Auftreten von Infektionen und Blutungen im Verlauf jedoch zu einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand führen.“).

3.2.2   Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung des Taterfolgs für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m. H.; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. m. H.).

Der Berufungskläger 1 hat auch im zweitinstanzlichen Verfahren energisch bestritten, die Tötung seines Kontrahenten in Kauf genommen zu haben (Prot. Berufungsverhandlung p. 3: „Es wäre mir aber nie in den Sinn gekommen, es [das Messer] jemals einzusetzen, um jemanden zu töten. Das ist mir nie in den Sinn gekommen.“, vgl. dazu auch Auss. Berufungskläger 1 Akten S. 186-188, S. 503, 508). Er argumentiert, er sei nicht in der Lage gewesen, sich anders als durch den Einsatz des Messers aus dem Würgegriff des Berufungsklägers 2 zu befreien (Berufungsbegründung p. 13 f.). Er habe akute Atemnot und Todesangst verspürt, weshalb er schliesslich zum Messer gegriffen habe. Dabei habe er allenfalls eine schwere Körperverletzung, nicht aber den Tod seines Kontrahenten in Kauf genommen (Prot. Berufungsverhandlung p. 3, Akten S. 503, 506, 508). Die Vorinstanz hat aus den Schilderungen des Berufungsklägers 1, wonach er sich der Waffe einzig mit dem Ziel bedient habe, sich möglichst schnell und effektiv aus dem Schwitzkasten des Berufungsklägers 2 zu befreien, zutreffend geschlossen, dass der Berufungskläger 1 mit seinem Messereinsatz die Tötung des Berufungsklägers 2 zwar keineswegs direkt anstrebte, diese Möglichkeit jedoch schlicht ausblendete und damit eventualvorsätzlich in Kauf nahm (Urteil p. 32).

3.2.3   Dafür sprechen nicht zuletzt auch die äusseren Tatumstände, mit welchen sich die Vorinstanz wiederum unter Verweis auf die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführlich befasst hat (Urteil p. 29-31). Zwar ist das Strafgericht bei der Tatwaffe von einer Klingenläge von 7,9 cm ausgegangen (Urteil. p. 29, 31). Mit Blick auf die Fotografie in den Untersuchungsakten (inkl. Massstab) ist hingegen mit dem Beschwerdeführer 1 von einer Klingenlänge von „lediglich“ 6 cm auszugehen (ohne den geschliffenen Teil, Akten S. 309). Die genaue Länge der Klinge spielt indessen im Rahmen der rechtlichen Qualifikation der Tat keine entscheidende Rolle, wird doch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Tötungsvorsatz bereits bei weit geringeren Klingenlängen der Tatwaffe bejaht (Urteil BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 m. H.). Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger 1 mit einem einhändig bedienbaren Klappmesser von 6 cm Klingenlänge ungezielt von hinten einmal in den Hüftbereich und einmal in den Rücken des Berufungsklägers 2 stach. Wer in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen – und damit in eine Körperregion, in deren unmittelbarer Nähe sich lebenswichtige Organe befinden – sticht, schafft generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung (BGer 6B_991/2015, 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Zwar ist die Gefahr von tödlichen Verletzungen bei Stichen in den Rücken gemäss den Aussagen des Experten wegen der grösseren Weichteildicke etwas geringer als bei Stichen gegen Bauch und Brust. Bei einem 6 cm tiefen Stich in den Rücken sei jedoch eine lebensbedrohliche Verletzung von Lunge, Milz oder Niere durchaus möglich (vgl. Prot. erstinstanzliche Verhandlung Auss. I____ Akten S. 517). Es bedarf weder besonderer Kenntnisse noch aussergewöhnlicher Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in den Oberkörper eines Menschen dessen Tod zur Folge haben können (vgl. Urteil BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3. 2 m. H.). Die Handlung des Berufungsklägers kann vernünftigerweise nur als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden. Diesem Beweisergebnis steht auch das Gutachten von Dr. Kettelhack nicht entgegen. So war dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner gebückten Position und der Atemnot unbestrittenermassen keine gezielte Messerführung oder eine Dosierung der Wucht der Stiche möglich. Auch die übrigen Einwände des Berufungsklägers 1 dringen nicht durch. In dem von ihm zitierten Urteil BGer 6B_467/2012 vom 1. November 2012 war ein Tötungseventualvorsatz nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Überprüfung; im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 war bei einer unmittelbaren Lebensgefahr auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt worden; daraus kann indessen nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, bei einer lediglich potentiellen Lebensgefahr sei ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verfehlt (vgl. dazu BGer 6B_991/2015, 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu Recht ergangen ist.

4.

4.1      Eventualiter macht der Berufungskläger 1 geltend, seine Tat sei durch das Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt. Subeventualiter habe er in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung über den unvermittelten Angriff die Grenzen der Notwehr überschritten ([Art. 16 Abs. 2 StGB] Berufungsbegründung p. 22 ff). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er angegeben, er habe Panik bekommen, als er gemerkt habe, dass er sich nicht aus dem Schwitzkasten habe befreien können. Er habe Atemnot verspürt, für ihn sei die Situation lebensbedrohlich gewesen, weshalb er in Kauf genommen habe, seinen Kontrahenten zu verletzen (Prot. Berufungsverhandlung p. 3). 

4.2      Nachgewiesen und unbestritten ist, dass der Berufungskläger 1 grundlos und vollkommen überraschend vom Berufungskläger 2 angegriffen wurde. Das Strafgericht ist gestützt auf dieses Beweisergebnis zu Recht vom Vorliegen einer Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB ausgegangen (Urteil p. 32). Der Berufungskläger 1 habe indessen die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten, indem er – ohne zuvor mildere Mittel der Gegenwehr benutzt zu haben – den Berufungskläger 2 mit dem Messer traktiert habe (Urteil S. 32 ff.). Damit hat die Vorinstanz sowohl den Einsatz des Messers als auch die Art des Einsatzes als unangemessen erachtet (Urteil p. 33, 35).

4.3      Bei der Frage der Angemessenheit der Abwehr sind die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen. Der Berufungskläger 1 hat mit seiner Abwehrhandlung dasselbe Rechtsgut wie der Berufungskläger 2 beeinträchtigt, nämlich die körperliche Integrität. Während der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 in einen Schwitzkasten mit Würgegriff nahm, versetzte jener diesem zwei Messerstiche in den Rücken. Es liegt auf der Hand, dass Messerstiche in den Oberkörper eine weit grössere Intensität aufweisen und erhebliche, gar lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen können, als ein Festhalten im Schwitzkasten. Die Verwendung eines Messers als Waffe macht die Abwehrhandlung des Berufungsklägers 1 ungleich gefährlicher. Dies zeigt sich auch daran, dass sich der Berufungskläger 2 nach dem Vorfall in Spitalpflege begeben musste und eine Woche arbeitsunfähig war, während der Berufungskläger 1 lediglich zwei unkompliziert abheilende Hautabschürfungen davontrug. Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers 1 hat die Vorinstanz durchaus mildere denkbare Mittel zur Verteidigung erwähnt (Urteil p. 33). Namentlich Schlagen oder Treten scheinen mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei den Berufungsklägern um zwei kräftemässig etwa ausgeglichene Kontrahenten handelte, denkbare Möglichkeiten. So stand der Berufungskläger 1 dicht hinter dem Berufungskläger 2, womit Faustschläge gegen dessen Oberkörper oder Fusstritte gegen dessen Beine wohl möglich gewesen wären. In diesem Sinne hat sich auch die Zeugin E____, welche anlässlich ihrer Befragung vor Strafgericht ein äusserst vorsichtiges und zurückhaltendes Aussageverhalten an den Tag legte, geäussert (Auss. Akten S. 516: „[…] sich winden, ans Schienbein kicken, auch das Knie könnte man benutzen, schreien, das wäre eigentlich die erste Wahlmöglichkeit […]“ [und auf Nachfrage des Verteidigers, wie sie sich das vorstelle, im Schwitzkasten den Angreifer kicken zu können:] „Also meiner Meinung war das möglich“). Allerdings dürfen angesichts der Schwere des Angriffs, der Tatsache, dass auch Aussenstehende den Griff des Berufungsklägers 2 nicht zu lösen vermochten, des Überraschungsmoments und der sich daraus ergebenden Panik des Berufungsklägers 1 nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob er sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGer 6B_467/2012 vom 1. November 2012 E. 1.6, 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3, BGE 136 IV 49 E. 3.2 m. H.).

Beim klassischen Schwitzkasten steht neben dem Festhalten das Würgen im Vordergrund, die dadurch entstehende – subjektiv äusserst bedrohlich empfundene – Atemnot kann gemäss den Schlussfolgerungen des Sachverständigen häufig nicht durch äusserliche Befunde erhärtet werden. Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Berufungskläger 1 zunächst versucht hat, sich rückwärts aus der Umklammerung des Berufungsklägers 2 zu befreien (Akten S. 508). Er habe durch den Druck der Arme des Berufungsklägers 2 zunehmend unter Atemnot und Schwindel gelitten. Er habe sich kurz vor dem Bewusstseinsverlust gewähnt und sei in Panik geraten, als er gemerkt habe, dass er sich nicht aus dem Griff habe lösen können. Dass er in dieser Situation den Einsatz des mitgeführten Messers als einzige Möglichkeit sah, sich aus dem Schwitzkasten des Berufungsklägers 2 zu befreien, scheint nachvollziehbar. Daraus muss geschlossen werden, dass – entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz – der Einsatz des Messers nicht von vornherein unzulässig war.

Indessen ist bei der Verwendung von Messern zur Abwehr besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. So ist der Angegriffene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat (BGer 6B_467/2012 vom 1. November 2012 E. 1.6 f.; BGE 136 IV 49 S. 53 E. 3.3 mit Hinweisen). Führt man sich die Position des Berufungsklägers 1 vor Augen, der sich vom Berufungskläger 2 im Schwitzkasten gehalten in gebückter Stellung hinter diesem befand, muss davon ausgegangen werden, dass ihm wohl ein Vorzeigen des Messers oder eine entsprechende verbale Warnung nicht möglich gewesen sind. Jedoch wäre ihm trotz seiner Angst und der zunehmenden Atemnot zumutbar gewesen, mit einer Stichbewegung gegen die Beine des Berufungsklägers 2 zu reagieren und damit besonnener und verantwortlicher zu handeln (BGE 136 IV 49 S. 54 E. 4.2). Eine solche Reaktion hätte entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs ein längeres Überlegen und Erwägen notwendig gemacht, sondern hat sich unter den gegebenen Umständen, wo der Berufungskläger 1 aufgrund seiner vornübergebeugten Haltung die Beine und das Gesäss des Berufungsklägers 2 direkt vor sich hatte, als naheliegene und natürliche Reaktion angeboten. Sein Einwand, er habe mit seinen Messerstichen durchaus die Beine des Berufungsklägers 2 treffen wollen, verfängt nicht, räumt er doch zugleich ein, nicht gesehen und auch nicht überlegt zu haben, in welche Richtung seine Messerbewegungen gegangen seien (Akten S. 510). Dass er mit dem Messer direkt zweimal gegen den Oberkörper des Berufungsklägers 2 gestochen hat, ist von der Vorinstanz zu Recht als unangemessene Abwehr und damit als Notwehrexzess eingestuft worden (Urteil p. 34 f.; vgl. dazu auch BGer 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 1.3).

Der Berufungskläger 1 bringt im Berufungsverfahren vor, er habe zunächst nur einen einzelnen Stich ausgeführt. Erst nachdem er festgestellt habe, dass der Berufungskläger 2 seinen Griff nicht lockerte, habe er ein zweites Mal zugestochen (Berufungsbegründung N 50 p. 17). Diese Version widerspricht dem Beweisergebnis, ist durch nichts untermauert und muss als nachträgliche Interpretation gewertet werden. Das Strafgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Messerstiche unmittelbar nacheinander ohne zeitlichen Abstand ausgeführt wurden (Urteil p. 34). Dies spricht im Übrigen auch nicht gegen die unterschiedlich verlaufenden Stichkanäle. Hinzu kommt, dass im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, in welcher Abfolge die beiden Stiche verabreicht wurden und daher aus seiner Behauptung ohnehin nichts zu Gunsten des Berufungsklägers 1 abgeleitet werden kann.

4.4      Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB im Urteil 6B_810/2011 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3 dargelegt. Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGer 6B_352/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.5 m.w.H.).

Die diesbezügliche Argumentation des Berufungsklägers 1 überzeugt nicht. Zwar wurde er durch den rabiaten Angriff des Berufungsklägers 2 nachweislich überrascht und seine damit einhergehende Bestürzung ist nachvollziehbar. Jedoch liegt darin nicht bereits eine entschuldbare Aufregung für den unverhältnismässigen Messereinsatz. Insbesondere die Tatsache, dass der Berufungskläger 1 beim Besuch einer öffentlichen Party ein einhändig bedienbares und damit verbotenes Klappmesser auf sich trug, spricht dafür, dass er auf einen Angriff nicht gänzlich unvorbereitet war. Obwohl er in der Berufungsverhandlung angegeben hat, er habe das Messer keinesfalls zum konkreten Einsatz, sondern einzig zwecks Abschreckung in einer brenzligen Situation bei sich gehabt (Prot. Berufungsverhandlung p. 3) und gar an besagtem Abend völlig vergessen, dass er es in der Hosentasche hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er das Messer eben gerade für den Fall eines Überfalles oder Angriffs mitgeführt hatte. Als diese Situation eintrat, verwendete er es nicht nur zur Abschreckung, sondern setzte es zur Verletzung seines Gegners ein. Dass er mit dem Messer nicht zunächst gegen die Arme oder Beine seines Widersachers vorging, sondern damit direkt zweimal auf dessen Oberkörper einstach, muss trotz des unvermittelten Angriffs seitens des Berufungsklägers 2 als knapp nicht entschuldbar gewertet werden (BGer 6B_454/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3). Damit kann die Notwehrhandlung des Berufungsklägers 1 zwar im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, ist jedoch nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

5.

5.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

5.1.1   Die Vorinstanz ist betreffend den Berufungskläger 1 zutreffend vom Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Dabei hat sie das Vorliegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie den Umstand, dass die Tat im Notwehrexzess begangen wurde strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend berücksichtigt, wobei sich letzteres auf den Strafrahmen infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht auszuwirken vermag. Dabei haben sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).  

5.1.2   Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens bildet die objektive Tatschwere und damit das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des zu beurteilenden Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion der versuchten vorsätzlichen Tötung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, ist die Strafe zu mildern, wobei sich das Mass der Milderung nach der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und nach den tatsächlichen Folgen der Tat richtet (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, § 7 N 217; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Der Berufungskläger 2 hat aus der Tat des Berufungsklägers 1 eine schmerzhafte, aber problemlos verheilende Verletzung im Hüftbereich sowie einen 6 cm tiefen Stich in den Rücken davongetragen. Die  Wunden mussten medizinisch versorgt werden und der Berufungskläger 2 war in der Folge eine Woche lang arbeitsunfähig. Die erlittenen Verletzungen stellen objektiv eine einfache Körperverletzung dar. Gemäss der Einschätzung des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Sachverständigen sind Messerstiche in den Rücken eines Menschen aufgrund der höheren Weichteildicke im Vergleich zur Vorderseite des Brustkorbs etwas weniger gefährlich (Akten S. 517). Gestützt auf das Gutachten des IRM vom 4. Juni 2015 bestand keine unmittelbare, wohl aber eine potentielle Lebensgefahr infolge Pneumothorax, Wundinfektion oder Verletzungen von lebenswichtigen Organen bzw. Blutgefässen. Das Opfer war zur Abwendung einer Todesfolge somit nicht auf sofortige medizinische Behandlung angewiesen.  

In Anschlag zu bringen ist sodann die Art und Weise der Tatbegehung. Diese ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und gemessen an den denkbaren Tatbegehungsweisen als nicht besonders schwer einzustufen. Zwar stach der Berufungskläger 1 immerhin zweimal mit einiger Wucht zu. Dabei war er sich der Gefährlichkeit der verbotenen mitgeführten Tatwaffe durchaus bewusst und setzte diese gezielt gegen den Berufungskläger 2 ein. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 spricht hingegen, dass er nicht planmässig, sondern spontan aus einer nicht vorhersehbaren Situation heraus zugestochen hat, war er doch vollkommen überraschend und unverschuldet in die Notwehrsituation geraten. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger 1 offensichtlich über ein generell ängstliches Naturell verfüge, weshalb er sich in übertriebener Angst zu einer krassen Überreaktion habe hinreissen lassen (Urteil p. 37). Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Obwohl sich der Berufungskläger 1 nicht in einer völlig ausweglosen Situation oder gar in einer unmittelbar drohenden, akuten Lebensgefahr befand, sind seine Aufregung und Bestürzung ob des unvermittelten und brutalen Angriffs des Berufungsklägers 2 doch durchaus verständlich. Die dadurch verursachte Atemnot stellte für den Berufungskläger 1 eine akute Bedrohung seines Leibs und Lebens dar, sein Tatverschulden muss dementsprechend milder bewertet werden.

Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann strafmindernd aus, dass der Berufungskläger 1 lediglich eventualvorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd ist mit der Vorinstanz sodann auch einer gewissen Enthemmung des Berufungsklägers 1 im Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums Rechnung zu tragen (Urteil p. 36 f.).

5.1.3   Zusammenfassend ergibt sich damit hinsichtlich der Tatkomponente, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung von einem am unteren Rand des Strafrahmens liegenden Tatverschulden auszugehen ist. Als Einsatzstrafe im Falle der Vollendung des Delikts erscheint daher eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen. Unter Einbezug der klar erfüllten Notwehrlage und der nachvollziehbaren und nur knapp nicht entschuldbaren Aufregung und Bestürzung des Berufungsklägers 1 ist sein Verschulden erheblich milder zu beurteilen (Mathys, a.a.O., § 5 N 148) und die Einsatzstrafe um 60% zu reduzieren. Daraus resultiert eine hypothetische Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Weiter ist aufgrund des Umstands, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, eine weitere Reduktion der Strafe um ein Jahr angezeigt, womit eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verbleibt.  

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden. Sie hat zutreffend festgestellt, dass der nicht vorbestrafte Berufungskläger 1 sich während des gesamten Strafverfahrens grundsätzlich geständig und kooperativ verhalten und bereits im Ermittlungsverfahren glaubhaft Reue und Bestürzung über die Folgen seiner Tat geäussert hat (Urteil p. 37 f.). Einzig hinsichtlich des unmittelbaren Nachtatverhaltens ergibt sich ein etwas durchzogenes Bild, hat er doch den Tatort verlassen, ohne sich um sein Opfer zu kümmern und anschliessend die Tatwaffe in seiner Unterhose versorgt. Daraus folgt indessen nicht, dass die Elemente der Täterkomponenten in ihrer Gesamtheit Anlass zu einer Veränderung des vorstehend genannten Strafmasses geben würden.  

5.1.4   Zusammenfassend trägt für die versuchte vorsätzliche Tötung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten dem Tat- und Täterverschulden angemessen Rechnung. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für das – im Berufungsverfahren unangefochtene – Vergehen gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen. Zwar stünde bei diesem Delikt eine Geldstrafe im Vordergrund, aufgrund des engen Zusammenhangs zur Haupttat erscheint indessen eine Gesamtbetrachtung sinnvoll. Daher ist auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Insgesamt erweist sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. Der Polizeigewahrsam vom 18. April 2014 ist entsprechend anzurechnen (Art. 51 StGB).

5.1.5   Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Berufungskläger 1 um einen Ersttäter handelt und er sich in der seit der Tat verstrichenen Zeit wohlverhalten hat, kann ihm der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ohne weiteres gewährt werden.

5.2     

5.2.1   Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 beantragt im Berufungsverfahren erneut, es sei angesichts der schweren Betroffenheit seines Mandanten durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat in Anwendung von Art. 54 StGB von Strafe Umgang zu nehmen (Berufungsbegründung p. 4 f.). Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dafür bleibe kein Raum, da es sich bei den erlittenen Messerstichen nicht um eine „unmittelbare Folge“ seiner Tat handle (Urteil p. 28). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. So kann unmittelbare Betroffenheit namentlich dann zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 54 N 14). Bei den erlittenen Messerstichen, die dem Berufungskläger 2 als Reaktion auf seinen Angriff auf den Berufungskläger 1 von diesem zugefügt worden sind, handelt es sich durchaus um unmittelbare Folgen seiner Tat. Bezüglich der Schwere der Betroffenheit, ist der Vorinstanz aber dahingehend zu folgen, als eine einfache Körperverletzung dazu nicht ausreicht (vgl. dazu Riklin, a.a.O, Art. 54 N 16). So müssen die unmittelbaren Folgen der Tat schwer genug wiegen, um das Strafbedürfnis entfallen zu lassen und den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Die (Selbst-)Schädigung muss derart schwer sein, dass eine Strafe ganz unangemessen wäre (Riklin, a.a.O., Art. 54 N 40 m. H.). Eine derart schwere Betroffenheit des Berufungsklägers 2 liegt klarerweise nicht vor, so dass eine Umgangnahme von Strafe nicht gerechtfertigt ist. Zwar hat er durch einen der Messerstiche eine tiefe Stichwunde in den Rücken erlitten, welche jedoch komplikationslos verheilt ist und keiner langwierigen Behandlung bedurft hat. So konnte er bereits wenige Stunden nach dem Vorfall das Spital wieder verlassen und war nach dem Vorfall eine knappe Woche arbeitsunfähig. Die geltend gemachten langdauernden Rückenschmerzen, Operationen und Traumaverarbeitung (Akten S. 500, 532; Prot. Berufungsverhandlung p. 5) sind durch nichts belegt. Somit kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB nicht erfüllt sind.

5.2.2   Im Falle des Berufungsklägers 2 ist das Strafgericht zutreffend vom Strafrahmen für einfache Körperverletzung ausgegangen; dieser reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zusätzlich hat das Strafgericht die fakultative Strafmilderung aufgrund des leichten Falles gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung gebracht.

Der Auffassung des Strafgerichts, wonach den Berufungskläger 2 ein nicht leichtes Verschulden treffe, ist zu folgen (Urteil p. 38). Vollkommen grundlos hat er den Berufungskläger 1 überraschend angegriffen und ihn brutal in den Schwitzkasten genommen. Die seinem Widersacher zugefügten objektiven Verletzungen sind zwar harmlos ausgefallen, die zusätzlich durch den festen Griff verursachte Atemnot war jedoch für den Berufungskläger 1 äusserst unangenehm und angstauslösend.

Zutreffend hat die Vorinstanz auch beim Berufungskläger 2 einerseits die alkoholbedingte Enthemmung und anderseits die Tatsache gewichtet, dass er offenbar bereits als Jugendlicher ein Gewaltproblem hatte (vgl. Vorstrafe der Jugendanwaltschaft Baselland vom 24. Oktober 2007 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, Akten S. 17, 20; Urteil p. 38).

Bei der Beurteilung des Täterverschuldens fällt besonders ins Gewicht, dass der Berufungskläger 2 seine Tat während des Ermittlungsverfahrens hartnäckig geleugnet hat. Zwar räumte er unter dem Druck der Zeugenaussagen schliesslich ein, er habe wohl falsch reagiert, zeigte sich jedoch auch im Berufungsverfahren bestrebt, seine Tat zu bagatellisieren und nahm die Gelegenheit, sein Bedauern auszudrücken, nicht wahr. Immerhin räumte er anlässlich der Berufungsverhandlung ein, die Situation sei durch Dummheit entstanden, weil er die Situation falsch eingeschätzt habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 6).

5.2.3   Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf die Strafe nicht höher ausfallen als diejenige der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.1.3). Damit wird der Berufungskläger 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.– unter Gewährung einer zweijährigen Probezeit verurteilt.

6.

6.1      Die von der Vorinstanz dem Berufungskläger 2 zugesprochene Genugtuung  in Höhe von CHF 4‘500.– (Urteil p. 39) ist von keiner Seite angefochten worden. Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 stellt sich auf den Standpunkt, der Zivilpunkt sei damit in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht erneut zu beurteilen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 5). Der Berufungskläger 1 beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe (Berufung p. 1). Da die Zusprechung einer Genugtuung adhäsionsweise mit dem Schuld- und Strafpunkt zusammenhängt, ist sie bei einer wesentlich milderen oder strengeren Bestrafung durch das Berufungsgericht erneut zu beurteilen. Dies ist vorliegend der Fall.

6.2      Der Berufungskläger 2 hat als Opfer eines versuchten Tötungsdelikts aufgrund der Auswirkungen der erlittenen Verletzungen (einwöchige Arbeitsunfähigkeit, Schmerzen, bleibende Narben) nach Massgabe von Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) grundsätzlich Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung. Das Strafgericht ist von einer Einsatzgenugtuung von CHF 6‘000.– ausgegangen und hat diesen Betrag aufgrund des Selbstverschuldens des Berufungsklägers 2 um 25% auf CHF 4‘500.– reduziert. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind neben der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person auch ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten und der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person (BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2 m. H.). Namentlich kann das Gericht gemäss Art. 44 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für welche der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten werden miteinander verglichen; alsdann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum OR I, 6. Auflage 2015, Art. 44 N 9 m. w. H.). Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 m. w. H).

Vorliegend hat das Berufungsgericht zwar den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt, ist jedoch bei der Beurteilung des Verschuldens des Berufungsklägers 1 deutlich von der Einschätzung des Strafgerichts abgewichen, was sich in einem reduzierten Strafmass niederschlägt (vgl. oben E. 5.1). Insbesondere mit Blick auf das Selbstverschulden des Berufungsklägers 2 ist es in Abweichung von den erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der angewandte Schwitzkasten „zum Standardrepertoire jeder Pausenrauferei“ zähle (Urteil p. 33) und damit als vergleichsweise harmlos einzustufen sei, von einem massiven Würgegriff und damit von einem deutlich haftungsreduzierenden Selbstverschulden des Berufungsklägers 2 ausgegangen. Zudem hat das Berufungsgericht eine divergierende Gewichtung der Verhältnismässigkeit der zulässigen Abwehr des Berufungsklägers 1 vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, nicht der Einsatz des Messers an sich, sondern lediglich die Stiche gegen den Oberkörper des Berufungsklägers 2 seien unverhältnismässig gewesen (vgl. oben E. 4.3).

6.3      Die Genugtuungsforderung ist damit unter besonderer Berücksichtigung der Verschuldensanteile der beiden Berufungskläger im Berufungsverfahren neu zu beurteilen. Bei der Neubeurteilung ist neben den bereits genannten Punkten insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 lediglich zwei kleine Narben an Hüfte und Rücken davongetragen hat, infolge des Vorfalls eine knappe Woche lang arbeitsunfähig war und das Spital bereits wenige Stunden nach der medizinischen Versorgung seiner Verletzungen wieder verlassen konnte. Die behaupteten persistierenden Rückenschmerzen, Operationen sowie Traumaverarbeitung (Prot. Berufungsverhandlung p. 5) wurden durch nichts belegt, so dass diese Aspekte bei der Bemessung der Genugtuungshöhe keine Rolle spielen können. Den erlittenen Verletzungen und deren Folgen erscheint – auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. etwa SB.2014.84 vom 2. Dezember 2015 E. 5 mit weiteren Vergleichsurteilen, SB.2015.15 vom 20. Mai 2016 E. 5) – eine Ausgangsgenugtuung von CHF 4‘000.– angemessen.

Mit Blick auf die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung bereits ein leichtes Selbstverschulden zu einer Haftungsreduktion um einen Viertel bis zu einem Drittel führt (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Bd. 2, § 7 N 502 m. H.) und vorliegend aufgrund des grundlosen und unvermittelten Angriffs durch den Berufungskläger 2 ein erhebliches Selbstverschulden vorliegt, erweist sich eine Reduktion der Haftungsquote des Berufungsklägers 1 um 75% als angemessen (BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 m. H.; Oftinger/Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht I, Band I, 5. Auflage Zürich 2005, § 3 N 388 ff.).

6.4      Der Berufungskläger 1 hat dem Berufungskläger 2 demnach eine reduzierte Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zu leisten, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. April 2014. Entsprechend wird die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 11‘000.– abgewiesen.

7.

7.1      Die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des Gerichts (Art. 422 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Schuldpunkt betreffend beide Berufungskläger bestätigt, die gesamten vorinstanzlichen Kosten sind demzufolge durch die Berufungskläger zu tragen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

7.2      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihrs Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend haben beide Berufungskläger ihre Schuld- und Strafpunkte angefochten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion ist im Fall des Berufungsklägers 1 reduziert, im Fall des Berufungsklägers 2 bestätigt worden. Damit ist der Berufungskläger 1 mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen, der Berufungskläger 2 indessen nicht. Dem Berufungskläger 1 ist somit eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang von CHF 750.‒ zu aufzuerlegen.

7.3      Infolge seines teilweisen Obsiegens bezüglich des Strafpunkts hat der Berufungskläger 1 Anspruch auf die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung aus der Gerichtskasse. Gestützt auf die Honorarnote seines Verteidigers vom 3. November 2016 wird dem Berufungskläger 1 eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘000.– ausgerichtet.

Der Berufungskläger 2 hat im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 als Privatkläger im Strafpunkt gemäss Art. 118 StPO die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt. Aufgrund seines diesbezüglichen Obsiegens ist ihm eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch betreffend A____ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. lit. a in Verbindung mit Art. 4 lit. c des Waffengesetzes;

-       Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers.

A____ wird neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. April 2014, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF 1‘000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. April 2014, an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrag von CHF 11‘000.– wird abgewiesen.

            A____ trägt die Kosten von CHF 5‘393.65 und eine Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            A____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            B____ wird der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            B____ trägt die Kosten von CHF 2‘461.85 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

            B____ wird als Privatkläger im Strafpunkt eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1

-       Berufungskläger 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2015.86 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2016 SB.2015.86 (AG.2017.93) — Swissrulings