Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.82
URTEIL
vom 24. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. August 2015
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit Übertretungsanzeige vom 24. Juli 2014 wegen „Nichtanbringen der Parkscheibe hinter der Frontscheibe“ von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft. Da er die Busse nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dieses erklärte A____ mit Strafbefehl vom 30. Januar 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gegen den Strafbefehl erhob A____ am 10. Februar 2015 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen an das Strafgericht überwies. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2015 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 und einer Urteilsgebühr von CHF 100.– verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ am 13. August 2015 rechtzeitig Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 10. September 2015 hat er die Berufungserklärung sowie deren Begründung eingereicht. Er beantragt, dass das angefochtene Urteil und der Strafbefehl unter o/e-Kostenfolge aufzuheben seien. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 hat die verfahrensleitende Präsidentin des Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Der Berufungskläger hat in Anwendung von Art. 406 Abs. 3 StPO Gelegenheit erhalten, eine ergänzende Begründung zu seiner Berufung einzureichen, wovon er mit Eingabe vom 18. November 2015 Gebrauch gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsdezernat) beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizeri-schen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung der Berufung gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der Beschuldigte hat als Verurteilter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist daher zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 hat der Berufungskläger die Durchführung des mündlichen Verfahrens gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO beantragt. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz bei Rechtsmitteln, für welche die Strafprozessordnung das schriftliche Verfahren vorsieht, von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. Diese Vorschrift soll nach Lieber (in: Donatsch [Hrsg.] et al., Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 390 StPO N 12) auch auf die Fälle des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung kommen. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine Kann-Vorschrift, weshalb es im Ermessen des Gerichts steht, über die Anordnung eines mündlichen Verfahrens zu entscheiden. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er ein mündliches Verfahren wünscht. Von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er sich mit der Begründung dispensieren und von seinem Parteivertreter vertreten lassen, dass er zum Tatgeschehen in der Verhandlung keine anderen als die zuvor in seinen schriftlichen Eingaben vorgetragenen Angaben machen könnte. Er bringt nichts vor, was nun seine Anwesenheit vor Appellationsgericht als notwendig erscheinen lassen würde. Zudem liegt kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, welcher ein mündliches Verfahren vor zweiter Instanz indizieren könnte.
1.4 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz vorliegt. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet daher aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a). Der Berufungskläger hatte bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht den Antrag gestellt, es sei hinsichtlich der Frage der Sichtbarkeit des Signalschildes ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieser wurde jedoch abgewiesen. Auch im Berufungsverfahren ist der Beweisantrag abzuweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO hat die Rechtsmittelinstanz zusätzliche Beweise nur zu erheben, wenn dies erforderlich ist. Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_463/2013 E. 2.1, vgl. auch BGE 141 IV 39 und 141 IV 196). Das trifft vorliegend zu, kann doch das Argument, der Berufungskläger habe das fragliche Verkehrsschild nicht gesehen und auch nicht sehen können, diesen zum Vornherein nicht hinreichend entlasten (vgl. dazu nachstehend E. 3.2).
1.5 Die Berufung ist demnach gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren zu beurteilen (Art 390 Abs. 3 und 4 StPO). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
2.
2.1 Mit Urteil vom 11. August 2015 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen den Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanbringen der Parkscheibe hinter der Frontscheibe) für schuldig. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe seinen Personenwagen in einer blauen Zone, wo das Parkieren nur mit Parkscheibe erlaubt ist, parkiert und dabei unterlassen, die eingestellte Parkscheibe hinter der Frontscheibe seines Personenwagens anzubringen. Dies obwohl die Parkfelder in der besagten Zone mit einem Verkehrssignal „Parkieren mit Parkscheibe“ gekennzeichnet waren. Ferner begründete es sein Urteil damit, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen abstellt bzw. parkiert, dazu verpflichtet sei, die dort geltende Ordnung zu respektieren. Da das Parkieren auf öffentlicher Strasse sogar einen gesteigerten Gemeingebrauch darstelle, könne nicht einfach davon ausgegangen werden, ein Parkplatz dürfe gratis und auf unbegrenzte Zeit in Anspruch genommen werden. Vielmehr müsse man sich darüber informieren, welche Parkordnung an der Stelle, an der man sein Fahrzeug abstellen will, gelte. Es könne im Übrigen vom Fahrzeuglenker erwartet werden, dass er sich mit einem Blick in alle Richtungen versichere, ob für den Parkplatz, den er gewählt hat, nicht ein spezielles Parkregime gelte. Hätte der Berufungskläger zur anderen Strassenseite geschaut, wäre ihm klar geworden, dass er eine Parkscheibe hätte einstellen und anbringen müssen. Indem er dies sorgfaltswidrig unterlassen habe, habe er den Tatbestand der Verkehrsverletzung erfüllt.
2.2 Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt wird vom Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten. Er hat bereits vor dem Strafgericht im Wesentlichen bestätigt, keine Parkscheibe hinter der Frontscheibe seines Personenautos angebracht zu haben (Akten S. 46). Indessen hat er geltend gemacht, er habe das Signal nicht gesehen und überdies nicht um die Pflicht, eine Parkscheibe anbringen zu müssen, gewusst, da er nicht ortskundig gewesen sei. Zudem sei das Verkehrssignal nicht sichtbar gewesen sei. Es könne ihm daher auch keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Diesen Standpunkt vertritt er auch vor dem Berufungsgericht.
3.
3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Zu letzteren zählen auch die Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21). Art. 27 Abs. 1 SVG hält die allgemeinen Grundsätze über Signale, Markierungen und Weisungen fest und bestimmt in Abs. 1, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Art. 48 Abs. 1 SSV enthält im Zusammenhang mit Signalen Ausführungen über das Parkieren und Parkbeschränkungen in Form von Parkzeit, Parkberechtigung und Parkordnung. Art. 48 Abs. 2 SSV präzisiert sodann die konkrete Parkbeschränkung „Parkieren mit Parkscheibe“ und hält fest, dass die Motorfahrzeugführer beim Parkieren auf den mit dem Signal „Parkieren mit Parkscheibe“ gekennzeichneten Verkehrsflächen eine Parkscheibe verwenden müssen. Schliesslich sieht Art. 48 Abs. 4 SSV vor, dass die Parkscheibe auf den besagten Verkehrsflächen korrekt einzustellen und gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen sei. Der Berufungskläger hat seinen Personenwagen vorliegend unbestrittenermassen auf einer mit dem Signal „Parkieren mit Parkscheibe“ gekennzeichneten Verkehrsfläche geparkt, ohne dabei eine Parkscheibe einzustellen, geschweige denn diese danach hinter der Frontscheibe anzubringen. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist somit erfüllt.
3.2 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist bereits die fahrlässige Handlung strafbar, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Art. 90 Abs. 1 SVG enthält keine solche Ausnahmebestimmung, weshalb auch eine fahrlässige Tatbegehung genügt (Giger, in: SVG Kommentar, 6. Auflage, Art. 90 SVG Nr. 2). Der Berufungskläger wendete vor dem erstinstanzlichen Gericht ein, dass er im konkreten Fall um die Pflicht, eine Parkscheibe anbringen zu müssen, nicht gewusst habe und das Verkehrssignal mit der Aufschrift „Parkieren mit Parkscheibe“ nicht sichtbar gewesen sei. Er habe es schlicht nicht gesehen und hätte dies auch nicht gekonnt, weil er nicht ortskundig gewesen sei. Er habe somit weder vorsätzlich gehandelt, noch könne ihm ein Vorwurf wegen Sorgfaltspflichtverletzung gemacht werden. Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger hätte sich, gerade weil er ortsunkundig war, über die Parkvorschriften an der Stelle, an der er seinen Personenwagen geparkt hatte, informieren müssen. Die schlichte Annahme, das Parkieren auf öffentlicher Strasse dürfe kostenlos und unbegrenzt in Anspruch genommen werden, ist nicht zulässig. Vielmehr kann erwartet werden, dass der Fahrzeuglenker sich mindestens mit einem Blick um den Parkplatz herum versichert, ob in Bezug auf den konkreten Parkplatz eine Parkplatzbeschränkung gilt respektive eine Parkscheibe anzubringen ist. Zudem sind, wie bereits oben (E. 3.1) ausgeführt, neben Signalen auch Markierungen zu beachten. Dass vor Ort eine blaue Zone markiert war, war ohne weiteres ersichtlich. Allein aufgrund dieser Tatsache hätte der Berufungskläger Anlass gehabt, sich bezüglich der Bedeutung der blauen Parkfelder mit einem Blick auf die andere Strassenseite zu vergewissern. Indem der Berufungskläger dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er den Tatbestand der Verkehrsverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Folglich kann den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden.
4.
Schliesslich beantragt der Berufungskläger mit Eingabe vom 18. November 2015, es seien ihm die Kosten des Strafbefehls im Umfang von CHF 200.– zu erlassen. Dies begründet er damit, er sei vor Erhalt des Strafbefehls nicht ordnungsgemäss darüber belehrt worden, dass er die Möglichkeit habe, die Ordnungsbusse von CHF 40.– ohne weitere Kosten zu bezahlen. Dagegen ist einzuwenden, dass der Berufungskläger mit Zahlungserinnerung vom 18. September 2014 darauf hingewiesen wurde, dass mit der Bezahlung der Busse das Ordnungsbussenverfahren ohne Verfahrenskosten rechtskräftig abgeschlossen werde und bei nicht fristgemässer Bezahlung oder Bestreitung des Sachverhaltes das Verfahren zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwiesen werde. Somit erfolgte eine Belehrung über die Verfahrenskosten, weshalb diese vorliegend zu bestätigen sind.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass das angefochtene Urteil weder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht noch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO enthält. Die Berufung ist demzufolge als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
5.2 Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
– Berufungskläger
– Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
– Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.