Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.77
URTEIL
vom 2. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2015
betreffend
ad 1: Strafzumessung und Widerruf
ad 2: Raufhandel
Sachverhalt
Mit Urteil vom 12. Mai 2015 beurteilte das Einzelgericht in Strafsachen im gleichen Verfahren sowohl A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungskläger 2) als auch die drei Mitbeschuldigten C____, D____ und E____. A____ wurde des Raufhandels, der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. Juni 2011 bis 1. Juli 2011 (20 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–. Von der Anklage der Störung des Eisenbahnverkehrs (eventualiter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) wurde A____ freigesprochen. Ausserdem wurde die gegen A____ am 11. August 2008 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe im Umfang von 300 Tagessätzen zu CHF 70.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis 21. März 2006 (1 Tag), Probezeit 2 Jahre (durch Urteil des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 13. September 2010 um 1 Jahr verlängert) in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. B____ wurde des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2013. Von der Anklage der Störung des Eisenbahnverkehrs (eventualiter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) wurde B____ freigesprochen. Schliesslich wurde die Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 2‘000.– auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 2. September 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 21. März 2016 begründet. Dabei hat er das erstinstanzliche Urteil in der Berufungserklärung zunächst vollumfänglich angefochten, in der Berufungsbegründung jedoch die Anfechtung auf die Frage des Widerrufs sowie „die Strafe resp. die Straferhöhung durch die ‚teilweise‘ Verbindungsbusse von CHF 800.00“ beschränkt. Auch B____ hat, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 24. August 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 21. März 2016 begründet. Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er von der Anklage des Raufhandels kostenlos freizusprechen. Mit Berufungsantwort vom 21. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung beider Berufungen beantragt.
An der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2017 ist A____ zur Person befragt worden. B____, dem die entsprechende Vorladung am 12. April 2017 persönlich zugestellt werden konnte, ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Beide Verteidiger sind zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf Teilnahme verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beide Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Konnte der Berufungskläger, wie es vorliegend auch für den nicht erschienenen B____ der Fall ist, ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung, sofern er sich, wie es hier der Fall ist, an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3, SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1, SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E. 1.1, SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wurde der Berufungskläger doch sowohl in der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt (Akten S. 589 ff.; Prot. HV Akten S. 1322 f.). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung von A____ wie erwähnt auf die Frage des Widerrufs und der Strafzumessung, diejenige von B____ auf den Schuld- und den Strafpunkt. Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2015 hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend A____ wegen Raufhandels, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, hinsichtlich der erwähnten Freisprüche, hinsichtlich des Entscheids über die Genugtuungsforderung von B____ sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A____ in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist sodann das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, aufgrund dessen insbesondere weder das Strafmass erhöht noch auf den beiden Berufungsklägern gewährten bedingten Vollzug zurückgekommen werden darf (wobei sich der erstgenannte Punkt bei A____ dahingehend auswirkt, dass bei der neu festzusetzenden Strafe einerseits 240 Strafeinheiten, andererseits [im Falle einer gegebenenfalls zusätzlich zu verhängenden Busse] eine Bussenhöhe von CHF 800.– nicht überschritten werden dürfen [vgl. zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 391 N 14; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1492 f.; spezifisch zum getrennten Vergleich bei einer mehrere Strafarten umfassenden Sanktion im angefochtenen Entscheid BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3]).
2.
2.1 A____ beantragt, auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sei zu verzichten, wobei er zur Begründung auf das Fehlen einer Schlechtprognose verweist. Indessen kann diese Frage vorliegend offenbleiben, da gemäss Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Vorliegend wurde die im Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 11. August 2008 auf 2 Jahre angesetzte Probezeit mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 13. September 2010 um ein Jahr verlängert. Da die Verlängerung erst nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Probezeit erfolgte, begann sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 StGB) und endete entsprechend am 12. September 2011. Mithin waren bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 12. Mai 2015 mehr als drei Jahre seit dem Ablauf der verlängerten Probezeit vergangen, so dass ein Widerruf nicht mehr zulässig war. Die gegen A____ am 11. August 2008 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.– ist daher in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar zu erklären.
2.2 In seiner Berufungsbegründung führt A____ weiter aus, indem die Vorinstanz zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Busse von CHF 800.– ausspreche mit dem Hinweis, diese sei teilweise als Verbindungsbusse ausgestaltet, unterlasse sie es zum einen zu begründen, in welchem Umfang eine Verbindungsbusse vorliege. Zum andern sei die Verbindungsbusse auch insofern rechtswidrig, als die Vorinstanz festhalte, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen. Da aber bei Aussprechung einer Verbindungsbusse die Sanktion insgesamt schuldangemessen sein müsse, sei entweder die Busse um den als Verbindungsbusse ausgesprochenen Teil oder aber die Freiheitsstrafe zu reduzieren, wobei seitens des Berufungsklägers 1 beantragt wird, eine Reduktion der Busse auf CHF 300.– vorzunehmen.
Die Vorinstanz hat sowohl die Tatkomponenten der in Frage stehenden (rechtskräftig beurteilten) Delikte als auch die Elemente der Täterkomponente zutreffend aufgeführt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 25). Zu beachten ist jedoch, dass bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Aufgrund dieser Kriterien erweist sich die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bezüglich des Schuldspruchs wegen Raufhandels als gerechtfertigt, zumal A____ insoweit über eine einschlägige Vorstrafe verfügt. Demgegenüber ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) nicht ersichtlich, weshalb vorliegend aus spezialpräventiven Gründen lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen sollte; auch besteht zwischen dem mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Raufhandel und den SVG-Delikten keine enge sachliche oder zeitliche Verknüpfung, die gegebenenfalls Anlass für eine Gesamtfreiheitsstrafe sein könnte. Entsprechend sind die nicht als Übertretung ausgestalteten SVG-Widerhandlungen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises vorliegend mit Geldstrafe zu ahnden. Dabei erweist sich aufgrund der massgeblichen Tat- und Täterkomponenten für den Raufhandel eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und für die genannten SVG-Delikte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– als angemessen. Da diese Strafen bedingt auszusprechen sind (vgl. hierzu E. 1.3), ergibt sich jedoch bezüglich der mit bedingter Geldstrafe sanktionierten SVG-Delikte eine Schnittstellenproblematik, zu deren Entschärfung es angezeigt erscheint, im Sinne der Verhängung einer spürbaren Sanktion eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in Höhe von CHF 500.– auszusprechen (vgl. zu dieser Frage BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 19; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 102 f.). Da nun, wie der Berufungskläger 1 zu Recht geltend macht, die verschiedenen Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8, 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.), ist die als schuldangemessen erachtete Geldstrafe von 30 Tagen entsprechend zu reduzieren, wobei eine Senkung auf 20 Tagessätze angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung auch der beiden Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges), die mit einer Busse von CHF 300.– zu sanktionieren sind, ist A____ demnach aufgrund der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Der Anrechnung der Untersuchungshaft steht nichts entgegen. Sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe, die beide bedingt auszusprechen sind, ist aufgrund gewisser Restbedenken hinsichtlich der dem Berufungskläger 1 zu stellenden Prognose in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen.
3.
3.1 B____ beantragt mit seiner Berufung wie erwähnt einen vollumfänglichen Freispruch. Zur Begründung führt er aus, entgegen dem Anklagesachverhalt habe er sich nicht an einem Raufhandel beteiligt. Vielmehr habe er lediglich schlichtend eingreifen wollen. In einer späteren Phase sei er von C____ isoliert angegriffen worden und habe sich gegen diesen Angriff rechtskonform zur Wehr gesetzt. Auch habe er die gravierendsten Verletzungen davongetragen, was dafür spreche, dass er nicht aktiv angegriffen habe, sondern lediglich Opfer der Auseinandersetzung geworden sei.
Die Vorinstanz hat den Geschehensablauf in der Tatnacht gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und weiterer Personen detailliert rekonstruiert (angefochtenes Urteil S. 13 ff.); auf die entsprechende Sachverhaltserstellung kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit erweisen sich die von B____ vorgebrachten Argumente als unbehelflich: Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers 2 dessen tätliche Auseinandersetzung mit C____ nicht als isoliertes Ereignis, sondern als Teil eines Gesamtgeschehens, an dem alle fünf im erstinstanzlichen Verfahren beurteilten Beschuldigten beteiligt waren, präsentiert. Auch war das Verhalten von B____ hierbei keineswegs bloss passiv, wie dieser im Übrigen selber einräumt, wenn er in der Einvernahme vom 23. Juni 2011 ausführt: „Als ich aufstand hatte ich den Stock in der Hand ich konnte sehen, dass der eine Bruder zum Schutz seine Hände vor dem Gesicht hatte. Ich habe es nicht mehr zustande bekommen diesen richtig zu schlagen. Ich habe ihm nur noch auf die Beine geschlagen“ (Akten S. 590 f.). Ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer aktiven Beteiligung des Berufungsklägers 2 an einer Auseinandersetzung, an der zudem mehr als eine weitere Person aktiv beteiligt war, auszugehen, so erweist sich auch die rechtliche Würdigung als Raufhandel gemäss Art. 133 StGB als zutreffend. Dass dabei Abs. 2 der genannten Bestimmung, wonach straflos bleibt, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, auf B____ keine Anwendung findet, ergibt sich zum einen daraus, dass dieser sich (wie aus dem vorstehenden Zugeständnis erhellt) nicht lediglich abwehrend verhielt, sondern im Gegenteil gegen C____ im Sinne einer Bestrafung desselben vorging. Zum andern ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid (S. 20 f.) darauf hinzuweisen, dass B____, indem er vor der tätlichen Auseinandersetzung aktiv nach den die Gegenpartei bildenden A____ und C____, die sich in Büschen versteckt hielten, suchte, den folgenden Streit angeheizt hat, was die Berufung auf Art. 133 Abs. 2 StGB von vornherein ausschliesst (vgl. hierzu Maeder, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 133 StGB N 19). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz B____ zu Recht des Raufhandels schuldig erklärt hat.
3.2 Mit der erstinstanzlichen Strafzumessung setzt sich der Berufungskläger 2 nicht näher auseinander. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden. So hat die Vorinstanz auch bezüglich B____ die massgeblichen Elemente der Tat- und Täterkomponente angeführt und diese zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 26 f.). Auf die Wahl der Sanktionsart, die sich im Übrigen mangels einschlägiger Vorstrafen des Berufungsklägers 2 ohnehin als zutreffend erweist, ist zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht zurückzukommen. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass bei der vorliegend (aufgrund der am 18. November 2013 erfolgten Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen) zu bildenden Zusatzstrafe zunächst für das abstrakt schwerste Delikt, mithin den gewerbsmässigen Betrug, eine Einsatzstrafe festzulegen und diese in der Folge aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Raufhandels angemessen zu erhöhen ist, wobei die Zusatzstrafe dieser Gesamtstrafe abzüglich der Einsatzstrafe entspricht (vgl. Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB). Da als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug im konkreten Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und für den vorliegend zu beurteilenden Raufhandel (in Übereinstimmung mit dem Strafmass des Berufungsklägers 1) eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen angemessen erscheint, ist die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen unter Anwendung des Asperationsprinzips um 180 Tagessätze zu erhöhen. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ist B____ demnach zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer (minimalen) Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2013, zu verurteilen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger die ihnen erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten sowie die jeweilige Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind A____ für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen, während B____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat.
4.2 Beiden Berufungsklägern ist sodann die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Bezüglich B____ ist insoweit darauf hinzuweisen, dass dieser zwar im Gegensatz zu A____ keine Bedürftigkeit dargetan hat und sich im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr auf einen Fall notwendiger Verteidigung berufen kann; nachdem ihm aber die bereits im Rahmen der Berufungserklärung beantragte amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren nicht entzogen bzw. das entsprechende Gesuch nicht abgewiesen wurde, erschiene es unbillig, ihm diese im jetzigen Verfahrensstadium noch zu verweigern. Bezüglich der Höhe des Honorars der beiden amtlichen Verteidiger kann vollumfänglich auf die von diesen eingereichten Honorarnoten abgestellt werden, wobei für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung zusätzlich ein Zeitaufwand von 2½ Stunden einzusetzen ist. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. In Übereinstimmung mit der Kostentragungspflicht hat B____ die Kosten der amtlichen Verteidigung (sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren) in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche betreffend A____ wegen Raufhandels, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) i.V.m. Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 219 Abs. 1 lit. a, 52, 53, 73 und 75 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes
- Freispruch betreffend A____ von der Anklage der Störung des Eisenbahnverkehrs (eventualiter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) gemäss AS Ziff. 1
- Freispruch betreffend B____ von der Anklage der Störung des Eisenbahnverkehrs (eventualiter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) gemäss AS Ziff. 1
- Entscheid über die Genugtuungsforderung von B____
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A____
A____ wird aufgrund der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Raufhandels, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. Juni 2011 bis 1. Juli 2011 (20 Tage), und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, beide mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 11. August 2008 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 1 Tagessatz für den Polizeigewahrsam vom 20. bis 21. März 2006, Probezeit 2 Jahre (durch Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 13. September 2010 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
B____ wird in Abwesenheit des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2013,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘050.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden A____ keine Kosten auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘880.– und ein Auslagenersatz von CHF 43.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 153.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
B____ trägt die Kosten von CHF 1‘861.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 2‘534.65 und ein Auslagenersatz von CHF 18.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 204.20, und für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 62.15, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 106.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. B____ hat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1 und 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Verkehr BAV
- Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST
- Schweizerische Bundesbahnen (Verwaltung)
- Schaden Service Schweiz AG
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).