Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.71
URTEIL
vom 26. Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und kostenfällig zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. März bis 17. Mai 2013 (59 Tage). Das Verfahren wegen Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Zwei bedingt ausgesprochene Vorstrafen vom 9. Juni 2010 und vom 28. April 2011 wurden nicht vollziehbar erklärt. Der amtliche Verteidiger von A____ wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Während A____ (nachfolgend: Berufungskläger), amtlich verteidigt durch [...], am 29. Mai 2015 Berufung gegen dieses Urteil angemeldet hat, hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2015 die Annahme des Urteils erklärt. Am 4. August 2015 ist dem Verteidiger die schriftliche Begründung des Urteils zugestellt worden, worauf er am 24. August 2015 beim Appellationsgericht die Berufungserklärung eingereicht hat. Mit Eingabe vom 3. September 2015 hat Advokat [...] dem Gericht zur Kenntnis gebracht, dass ihn der Berufungskläger mit der Wahrung seiner Interessen als Privatverteidiger betraut hat. Mit Verfügung vom 8. September 2015 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts [...] aus der amtlichen Verteidigung entlassen und in Aussicht gestellt, dass das Gericht dessen Honorarforderung im Zusammenhang mit der Urteilsfällung behandeln werde.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat der Privatverteidiger die Berufung innert erstreckter Frist schriftlich begründet. Er beantragt, das Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015 sei vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben und der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen. Eventualiter sei er dieser Tatbestände zwar schuldig zu sprechen, aber von einer Bestrafung sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) abzusehen. Subeventualiter sei der Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei ihm eine Haftentschädigung von CHF 5‘900.– auszurichten. Schliesslich sei die über den Berufungskläger verhängte Schriftensperre aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], hat sich am 12. Januar 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Der Privatkläger hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
In der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der fakultativ vorgeladene Privatkläger hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Einstellung der Verfahren wegen Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung, die Nichtvollziehbarerklärung der mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Juni 2010 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. April 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz als erstellt angenommen und den angefochtenen Schuldsprüchen zugrunde gelegt worden ist, ist in objektiver Hinsicht weitgehend unbestritten und durch die objektiven Beweismittel sowie die schlussendlich weitgehend übereinstimmenden resp. miteinander korrespondierenden Aussagen der Beteiligten, namentlich jene von C____, welcher als Einziger in jener Nacht keinen Alkohol konsumiert hatte und das Geschehen aus nächster Nähe mitbekommen hat (Auss. C____, Akten S. 410, 413 f., 420 f., 452-454, 619-623), nachgewiesen. Demnach war der Berufungskläger in der Nacht vom 16./17. Dezember 2013 zusammen mit seinen Kollegen C____ und D____ im Ausgang. Um ca. 04:30 Uhr trafen sie im [...] an der […]strasse [...] auf E____ und B____ (Privatkläger), einen Cousin von D____. C____, der mit dem Auto dort war, anerbot sich, zunächst D____ und dann die drei andern Kollegen nach Hause zu fahren. Auf der Fahrt zum Wohnort von D____ machte sich der alkoholisierte Privatkläger, ein langjähriger Kollege des Berufungsklägers, ständig über dessen Stottern lustig, worüber die andern Kollegen lachten. Der Berufungskläger bat ihn vergeblich, damit aufzuhören. Als D____ an seinem Wohnort aus dem Wagen stieg, wechselte der Berufungskläger auf den Beifahrersitz. Der nun schräg hinter ihm sitzende Privatkläger fuhr fort, das Stottern des Berufungsklägers nachzuäffen. Schliesslich schlug der Berufungskläger erbost zwei Mal den linken Ellbogen oder die linke Hand ins Gesicht des Privatklägers, worauf dieser mit Händen und Füssen zurückschlug und -trat. Daraufhin hielt C____ sein Fahrzeug an, stieg aus und zerrte den Privatkläger aus dem Wagen. Dieser rannte um das Fahrzeug herum, riss die Beifahrertür auf und schlug und trat erneut auf den zu diesem Zeitpunkt noch immer angegurteten Berufungskläger ein. Der Berufungskläger stieg in der Folge ebenfalls aus dem Fahrzeug, worauf beide Kontrahenten aggressiv aufeinander losgingen, woran ihre Kollegen sie erfolglos zu hindern versuchten. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung behändigte der Berufungskläger ein zweihändig bedienbares Klappmesser (Taschenmesser) mit ca. 5,5 bis 6 cm Klingenlänge aus seiner Umhängetasche, öffnete dieses und fuchtelte damit vor dem Gesicht des Privatklägers herum. Dabei fügte er diesem, der weiterhin auf ihn losging, eine oberflächliche, ritzerartige Hautläsion an der linken Ohrmuschel zu. Der Privatkläger nahm daraufhin den rund 20 cm kleineren, viel leichteren und ihm damit körperlich weit unterlegenen Berufungskläger in den Schwitzkasten, indem er dessen Kopf unter seinem linken Arm einklemmte, so dass der Berufungskläger in gebeugter Haltung mit dem Kopf gegen die Rückseite des Privatklägers, das Gesicht nach unten, fixiert war. Aus dieser Stellung stach der Berufungskläger dem Privatkläger mit dem immer noch offenen Messer in den Rücken, wodurch dieser eine 1 cm lange und 2 cm tiefe, von links oben nach rechts unten verlaufende Stichverletzung auf Höhe der 10. Rippe, 5,5 cm links der Körpermittellinie, erlitt. In Abweichung von der Vorinstanz (welche sich hierfür zu Unrecht auf die Anklageschrift [vgl. Ziff. 3.1 AS] und die Aussagen der Beteiligten und Anwesenden beruft, Urteil S. 7 unten) geht das Appellationsgericht aber davon aus, dass die Stichführung nicht über die linke Schulter des Privatklägers erfolgte – dies erscheint physikalisch kaum möglich –, sondern in einer Bogenbewegung unter dem eigenen Gesicht hindurch. In der Folge gelang es den Kollegen der beiden Kontrahenten, diese zu trennen und dem Berufungskläger das Messer wegzunehmen.
3.
3.1 Die vom Berufungskläger in der ersten Phase des Geschehens ausserhalb des Fahrzeugs dem Privatkläger mit dem Messer zugefügte Verletzung an der linken Ohrmuschel hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand qualifiziert. Der Berufungskläger bestreitet zwar die Qualifikation dieser Tat als einfache Körperverletzung nicht, macht aber geltend, beim eingesetzten Messer handle es sich nicht um einen gefährlichen Gegenstand im Sinn von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Ausschlaggebend für die Gefährlichkeit eines ansonsten relativ ungefährlichen Gegenstandes sei, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt werde, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt werde. Beim Herumfuchteln mit einem Taschenmesser, wie es vorliegend geschehen sei, bestehe aber noch keine Gefahr einer schweren Körperverletzung. Es werde dabei nicht mehr als eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen, da durch das Herumfuchteln oberflächliche leichte Schnittverletzungen wie am Ohr des Privatklägers durchaus möglich seien. Schwerwiegende Verletzungen seien im Rahmen eines Herumfuchtelns aber nicht denkbar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Qualifikation eines Tatmittels als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB von dessen konkreten Verwendung abhängt. Ausschlaggebend ist demnach, dass der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012M BGE 101 IV 285 S. 286; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 123 N. 19 ff.). Dies ist aber bei einem Taschenmesser mit geöffneter Klinge, mit dem in einem dynamischen Kampfgeschehen so nah vor dem Gesicht eines Menschen herumgefuchtelt wird, dass es zu einer Verletzung von dessen Ohr kommt, der Fall. Ebenso gut hätte das Messer bei dieser Verwendung und in dieser Situation beispielsweise ein Auge des Privatklägers treffen können, was zu dessen Erblindung hätte führen können. Die Qualifikation dieser Tat als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist daher zutreffend.
3.2
3.2.1 Den vom Berufungskläger in der zweiten Phase – aus dem Schwitzkasten heraus – dem Privatkläger in den Rücken versetzten Messerstich hat die Vorinstanz mit der Staatsanwaltschaft als eventualvorsätzlich versuchte Tötung qualifiziert. Sie hat erwogen, zwar liege auch hier in objektiver Hinsicht lediglich eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vor. Der Berufungskläger habe aber mit einer Klingenlänge entsprechend der Länge eines Zeigefingers dem Privatkläger mit erheblicher Wucht in den Rücken gestossen. Die Einstichstelle sei gemäss dem Gutachten des IRM in unmittelbarer Nähe von lebenswichtigen Organen und Blutgefässen wie der Lunge, dem Brustanteil der absteigenden Körperhauptschlagader sowie der linken Niere und Milz gewesen. Der Privatkläger habe sich in einer potentiellen Lebensgefahr befunden, da sich die Eindringtiefe eines Messers im Rahmen eines dynamischen Geschehens bei einer gegen den Körper geführten Bewegung nicht steuern lasse. Angesichts des hohen allgemeinbekannten Risikos des Todeseintritts bei einem unkontrollierbaren und heftigen Stich mit einem Messer in den Rücken müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger um die Möglichkeit des Todeseintritts gewusst und diesen beim Zustechen auch in Kauf genommen habe (Urteil S. 12 f.).
3.2.2 Der Berufungskläger bestreitet, dass das verwendete Taschenmesser bei der konkreten Verwendung überhaupt dazu geeignet gewesen wäre, jemandem eine tödliche Verletzung zuzufügen. Aufgrund seiner Position im Schwitzkasten des Privatklägers sei der Bereich, in welchem der Berufungskläger den Privatkläger verletzen konnte, auf die Rückenpartie beschränkt gewesen. Der tatsächliche Stichkanal sei 2 cm tief gewesen, und es sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger dem Privatkläger eine tiefere Stichwunde hätte zufügen können. Es sei daher davon auszugehen, dass keine gefährlichere Verletzung hätte zugefügt werden können, und er habe auch keine solche in Kauf genommen. Diese Argumentation geht fehl. Es ist nicht einsehbar, warum man mit einem Taschenmesser mit 5,5 bis 6 cm Klingenlänge keine tiefere als eine 2 cm tiefe Wunde zufügen können resp. warum die tatsächlich zugefügte Stichverletzung die tiefstmögliche Wunde sein soll. Aus dem im IRM-Gutachten (Akten S. 483 ff., 492) erwähnten Umstand, dass ein Angreifer im Rahmen eines dynamischen Geschehens bei einer gegen den Körper geführten Bewegung die Eindringtiefe nicht steuern kann, kann dies entgegen der Ansicht der Verteidigung jedenfalls nicht gefolgert werden. Hingegen lässt sich aus diesem Umstand – in Kombination mit der geringen Stichtiefe von 2 cm – schliessen, dass der Stich entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht mit „erheblicher Wucht“, ausgeführt wurde resp. kein „heftiger Stich“ (Urteil S. 13) war, wäre er doch sonst tiefer in den Körper eingedrungen, da das Weichteilgewebe der Klinge weniger Widerstand entgegensetzt als die Kleidung und die Haut (IRM-Gutachten, Akten S. 492). Dies entspricht auch der Stellung des Berufungsklägers, ist doch aus dem Schwitzkasten heraus, unter dem eigenen Gesicht hindurch, kein sehr heftiger Stich vorstellbar.
3.2.3 Bei der rechtlichen Würdigung dieses Messerstichs ist zunächst mit der Vor-instanz festzustellen, dass in objektiver Hinsicht bloss eine einfache Körperverletzung resultiert hat. Der Berufungskläger hat sodann stets glaubhaft beteuert, dass er den Privatkläger weder töten noch schwer verletzen wollte (Akten S. 382, 462, 612, 614). Er hatte somit keinen diesbezüglichen direkten Vorsatz. Damit stellt sich die Frage nach seinem Eventualvorsatz, d.h. ob er den Eintritt des Todes des Privatklägers ernsthaft für möglich hielt und dennoch handelte, weil er diesen in Kauf genommen hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Wenn der Eintritt des Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war, darf hingegen nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; BGer 6B_775/2011 vom 4.6.12 E. 2.4.1). Zudem ist sicheres Wissen um eine unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, nicht identisch mit sicherem Wissen um den Todeseintritt. Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Wenn der Täter trotz erkannter möglicher Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren, ist ein Tötungsvorsatz somit zu verneinen, sofern nicht weitere Umstände dazu kommen, die darauf schliessen lassen, dem Täter habe sich ein über die unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB hinausgehendes Todesrisiko aufgedrängt, welches er billigend in Kauf genommen habe. Vielmehr ist in einem solchen Fall auf eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung zu erkennen (BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.2).
3.2.4 Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hängt es namentlich von der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.) ab, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden kann.
Im Entscheid BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 hat Bundesgericht im Fall eines (aufgrund rascher Reaktion des Opfers folgenlosen) unkontrollierten und äusserst heftigen Stichs mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 11 cm) von vorn gegen den Oberkörper des Opfers erwogen, auch mit einem einzigen gegen den Oberkörper geführten Stich könne auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt werden. Ebenfalls auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 bei einem mit der 4,1 cm langen Klinge eines Taschenmessers in einer „aktiven Bewegung“ ungezielt in den Brustbereich des Gegners versetzten Stich, welcher diesen neben dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz traf und zu einer Verletzung des Herzbeutels führte. Das Opfer schwebte zwar nicht in Lebensgefahr, doch hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw. tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hat erwogen, bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko des Todes des Opfers auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen. Angesichts dieses hohen und dem Beschwerdeführer bekannten Risikos habe sich dem Täter bei seinem Messerstich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen seines Gegners als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass er mit seinem Handeln dessen Tod in Kauf genommen habe. Tötungsvorsatz wurde im Entscheid BGer 6B_619/2013 vom 2. September 2013 auch bei einem heftigen Stich mit der 6,5 cm langen Klinge eines Taschenmessers in die rechte obere Bauchseite des Opfers angenommen; hier hatte der Stich drei Kleiderschichten durchdrungen und eine Wunde von 6-8 cm verursacht.
Demgegenüber hat das Bundesgericht im Urteil BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 bei einem nicht sehr heftigem Stich mit einem Taschenmesser mit 3,4 cm langer Klinge (Stichtiefe 2,5 cm) unter die Achsel des Opfers trotz unmittelbarer Lebensgefahr (Sauerstoffmangel, grosser Blutverlust) versuchte Tötung verneint, da bei einem solchen Messer und dessen konkreter Verwendung zwar die Möglichkeit des Todeseintritts bestehe, dies aber – anders als beim frontalen Zustechen in den Brustbereich – nicht schlechterdings auf der Hand liege. Auch in BGE 136 IV 49 wurde ein wuchtiger Stich mit einem Taschenmesser mit 7 cm Klingenlänge in die Flanke des Gegners (gegen die Wirbelsäule gerichtet), welcher eine 8 cm tiefe Stichwunde, aber keine lebensgefährlichen Verletzungen verursachte, allerdings bei einem geringfügig abweichenden Stichwinkel lebenswichtige Organe hätte treffen können, nicht als versuchte Tötung, sondern als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert.
3.2.5 Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger mit einem Messer mit 5,5 bis 6 cm Klingenlänge dem Privatkläger im unteren Teil der Brustkorbrückseite, auf Höhe des 10. Brustwirbels, 5,5 cm links von der Körpermittellinie, in den Rücken gestochen und dabei eine 2 cm tiefe Wunde verursacht. Der Stich kann – wie oben dargelegt – nicht sehr heftig gewesen sein und war zudem nicht gegen die Körpermitte gerichtet, sondern der Stichkanal verlief von links oben nach rechts unten (laterokaudal, vgl. Austrittsbericht Universitätsspital vom 17. März 2013, Akten S. 499). Im IRM-Gutachten (Akten S. 492) wurde erwogen, zwar habe keine unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers bestanden, doch sei von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen, da die Einstichstelle in unmittelbarer Nähe zur Lunge und zum Brustanteil der absteigenden Körperhauptschlagader liege und ein Angreifer die Eindringtiefe eines Messers im Rahmen eines dynamischen Geschehens bei einer gegen den Körper geführten Bewegung nicht steuern könne. Dass bei einem Messerstich in diesen Teil des Rückens lebenswichtige Organe des Opfers verletzt werden können, musste dem Berufungskläger bewusst sein. Der Umstand, dass er trotzdem zugestochen hat, kann nur als Inkaufnahme dieser möglichen Folgen und damit einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB gewertet werden. Es fragt sich aber, ob der Berufungskläger über die Verletzung lebenswichtiger Organe des Privatklägers hinaus mit dessen Tod rechnen musste und diesen in Kauf genommen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das IRM-Gutachten von einem andern Tatgeschehen ausgeht, als es aufgrund des Beweisergebnisses vom Appellationsgericht angenommen wird, nämlich davon, dass der Berufungskläger dem davongehenden Privatkläger nachgesetzt und ihm dabei von hinten in den Rücken gestochen habe (Akten S. 491). Demgegenüber geht das Appellationsgericht davon aus, dass der Berufungskläger aus der Umklammerung im Schwitzkasten heraus, den Kopf unter dem linken Arm des Privatklägers hindurch zu dessen Rückseite gerichtet, mit einer runden Armbewegung unter seinem eigenen Gesicht hindurch zugestochen hat. Bei dieser Position ist die Dynamik des Geschehens eine andere als bei dem vom IRM angenommenen Vorgehen. Namentlich kann nicht mit gleicher Wucht zugestochen werden und ist die Neigung der Stichhand und damit der auf deren Daumenseite herausragenden Messerklinge beim Auftreffen auf den Körper mehr oder weniger vorgegeben. Das Risiko einer grösseren Eindringtiefe der Klinge – mithin das Risiko einer unmittelbar tödlichen Verletzung des Privatklägers – ist bei diesem Sachverhalt weit geringer als bei dem, von welchem das IRM ausgegangen ist. Daraus ergibt sich in Abweichung von den Erkenntnissen der Vorinstanz, dass sich der Berufungskläger nicht der eventualvorsätzlich versuchten Tötung, sondern „lediglich“ der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4.
4.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe sowohl beim Herumfuchteln vor dem Gesicht des Privatklägers und der Verletzung von dessen Ohr als auch beim Stich in dessen Rücken in Notwehr gehandelt. Dies wurde von der Vorinstanz verneint.
4.2 Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Ob die Abwehr den Umständen angemessen ist, ist insbesondere aufgrund der Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung zu beurteilen (Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 11-13).
4.3
4.3.1 Bezüglich der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand hat die Vorinstanz erwogen, es treffe zwar zu, dass Ursprung des Streites Hänseleien seitens des Privatklägers gewesen seien. Es sei jedoch der Berufungskläger gewesen, der dessen verbale Provokationen mehrfach mit heftigen Schlägen beantwortet habe, bis es schliesslich im und später neben dem Fahrzeug zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, in welcher beide Kontrahenten Schläge ausgeteilt hätten und der Berufungskläger schliesslich das Messer ergriffen und damit vor dem Privatkläger herumgefuchtelt habe. Ein rechtswidriger Angriff des Privatklägers, wie ihn eine Notwehrsituation erfordern würde, habe nicht vorgelegen (Urteil S. 11 f.).
4.3.2 Nach Dafürhalten des Appellationsgerichts sind die Schläge des Berufungsklägers im Auto, welche gemäss dem IRM-Gutachten keine Spuren hinterlassen haben (Akten S. 490) und daher nicht allzu heftig gewesen sein können, als Retorsion auf die ständigen verbalen Verhöhnungen durch den Privatkläger zu werten und sprechen per se nicht gegen eine spätere Notwehrsituation. Dass der Privatkläger, nachdem ihn C____ aus dem Auto gezerrt hatte, die Beifahrertür aufriss und auf den noch angegurteten Berufungskläger eintrat und -schlug, stellt damit zwar einen rechtswidrigen Angriff dar. Da jedoch die Kollegen sofort eingriffen und den Privatkläger zurückzogen, befand sich der Berufungskläger im Zeitpunkt, als er aus dem Auto stieg und seinerseits auf den Privatkläger losging, nicht (mehr) in einer Notwehrsituation. Es gab in dieser Situation keinerlei nachvollziehbaren Anlass, das Messer zu zücken und damit vor dem Gesicht des Privatklägers herumzufuchteln. Die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand war daher nicht durch Notwehr gerechtfertigt oder entschuldbar.
4.4
4.4.1 Auch in Bezug auf den Messerstich in den Rücken des Privatklägers hält es die Vorinstanz für nicht erstellt, dass sich der Berufungskläger im Tatzeitpunkt in einer für ihn bedrohlichen Situation befunden habe. Er sei zwar körperlich unterlegen gewesen, so dass ihn der Privatkläger in den Schwitzkasten habe nehmen können, was zweifellos unangenehm gewesen sei. Eine das Mass der gegenseitigen Übergriffe übersteigende Handlung des Privatklägers wie etwa heftiges Würgen habe jedoch nicht nachgewiesen werden können, weshalb kein rechtswidriger Angriff und damit keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorgelegen habe. Die Kollegen hätten ständig versucht, die beiden Kontrahenten zu trennen, was ihnen schliesslich auch gelungen sei. Der Berufungskläger habe nicht davon ausgehen müssen, dem körperlich leicht überlegenen Privatkläger schutzlos ausgeliefert zu sein, zumal es sich bei diesem um einen langjährigen Freund gehandelt habe, von welchem ohnehin keine gravierenden Übergriffe zu erwarten gewesen seien. Damit habe auch keine Putativnotwehr vorgelegen (Urteil S. 13 f.).
4.4.2 Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Kollegen ständig versucht haben, die beiden Kontrahenten zu trennen. Trotzdem konnten sie nicht verhindern, dass der – gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligter – sehr aggressive Privatkläger den ihm körperlich nicht nur leicht, sondern weit unterlegenen Berufungskläger (er war 20 cm kleiner und viel leichter als der 106 kg schwere Privatkläger) in den Schwitzkasten nahm, wovon er sich auch durch das Herumfuchteln des Berufungsklägers mit dem Messer und der dabei davongetragenen Verletzung am Ohr nicht hatte abhalten lassen. Der Berufungskläger hat seit seiner zweiten Einvernahme am 10. April 2013 konstant geltend gemacht, der Privatkläger habe im Schwitzkasten derart stark zugedrückt, dass er Angst gehabt habe, zu ersticken, und in Panik zugestochen habe (Akten S. 432, 436, 612, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Dass er dies nicht bereits in der ersten Einvernahme vom 19. März 2013 gesagt hatte, darf nicht überbewertet werden und spricht entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen. Schliesslich hatte er in der ersten Einvernahme auch noch nicht erzählt, dass ihn der Privatkläger in den Schwitzkasten genommen hatte, ein Umstand, der aber durch die Aussagen sämtlicher Beteiligter (einschliesslich des Privatklägers selbst, Akten S. 446, 617) nachgewiesen ist. Dass der Privatkläger den Berufungskläger im Schwitzkasten „richtig hart gesperrt“ hat und dieser sich nicht daraus befreien konnte, hat C____ bestätigt (Akten S. 621, 419). Und auch der Privatkläger hat zugestanden: „Ich habe ihn gepackt (zeigt Schwitzkasten), Faust gegeben, Klepper gegeben“ (Akten S. 617); „Wenn er mich beleidigt, verflucht, dann habe ich ihn im Schwitzkasten sicher geschlagen, die andern drei rissen an mir herum, als ich ihn im Schwitzkasten hatte“ (Akten S. 618). Der Berufungskläger registrierte, dass die Kollegen mit dem Versuch, sie zu trennen, keinen Erfolg hatten, und dass der Privatkläger sehr aggressiv war (Akten S. 459). Unter diesen Umständen stellte sich die Schwitzkastensituation entgegen der Einschätzung der Vorinstanz durchaus als bedrohlich dar und ist die vom Berufungskläger geltend gemachte kurzzeitige Panik nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Privatkläger ein langjähriger Freund des Berufungsklägers war, haben doch sowohl der Berufungskläger (Aken S. 436) als auch C____ zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger unter Alkoholeinfluss regelmässig aggressiv wurde und Streit suchte (C____ Akten S. 418: „B____ ist ein Typ, der wenn er trinkt, nicht weiss was er macht.“). Damit ist in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil festzustellen, dass sich der Berufungskläger im Zeitpunkt des Messerstichs in den Rücken des Privatklägers in einer Notwehrsituation befand.
4.4.3 Es ist daher zu prüfen, ob die Abwehr „in einer den Umständen angemessenen Weise“ (Art. 15 StGB), also verhältnismässig, erfolgt ist. Bei dieser Frage spielen nach der Rechtsprechung vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung eine Rolle. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Der Einsatz solcher Gegenstände oder Waffen kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene ist deshalb gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile zu richten hat (BGE 136 IV 49 E. 3.2, 3.3 S. 51 f., BGer 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.3, 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1.3).
Der Privatkläger war zwar dem Berufungskläger körperlich weit überlegen und sehr aggressiv, doch waren die Kollegen dabei, welche versuchten, die beiden auseinanderzubringen. Der Berufungskläger war dem Privatkläger damit nicht schutzlos ausgeliefert, und er musste nicht ernsthaft damit rechnen, vom Privatkläger erheblich verletzt zu werden (anders als im erwähnten BGE 136 IV 49, wo Täter allein war und von zwei Männern brutal angegriffen wurde). Er war denn auch noch nicht verletzt worden. Er wusste um die Gefährlichkeit eines Messers, gerade auch in dynamischem Geschehen. Der Messereinsatz in dieser Situation war daher unverhältnismässig, namentlich ein Stich in den Rücken des Privatklägers (er hätte beispielsweise auch in dessen Gesäss stechen können). Es liegt somit ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor.
4.4.4 Damit stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat. In diesem Fall hätte er nicht schuldhaft gehandelt (Art. 16 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b S. 7, BGer 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.2.3). Vorliegend nahm der Berufungskläger mit seinem Stich in den Rücken des Privatklägers in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen. Es gilt daher ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit seines Exzesses. Angesichts des Eingreifens durch die Kollegen war der Angriff des Privatklägers nicht derart bedrohlich und kann die Bestürzung des Berufungsklägers darüber nicht so gross gewesen sein, dass ein potentiell lebensgefährlicher Messerstich in Rücken entschuldbar erschiene. Der Berufungskläger wusste bereits beim Aussteigen aus dem Auto, dass der Privatkläger aggressiv und in Schlägerstimmung war, so dass ihn dessen Angriff nicht sonderlich überrascht haben kann. Dass er im Schwitzkasten in Aufregung geriet und in einer gewissen Bestürzung handelte, ist wie gesagt nachvollziehbar. Das reicht aber nicht für eine Straflosigkeit der Notwehrüberschreitung, zumal er mit der Behändigung des Messers selbst zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Damit kommt Art. 16 Abs. 1 StGB zur Anwendung, wonach die Strafe zu mildern ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
Im vorliegenden Fall ist die versuchte schwere Körperverletzung das schwerste Delikt. Da es sich beim vollendeten Versuch um eine vom Verschulden unabhängige Komponente handelt, ist bei der Bestimmung der Einsatzstrafe zunächst eine hypothetische verschuldensangemessene Strafe für die schwere Körperverletzung – noch ohne Berücksichtigung des Ausbleibens des Erfolgs – festzusetzen, welche dann entsprechend zu reduzieren ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 95, 200).
5.2 Gemäss Art. 122 StGB sind schwere Körperverletzungen mit Strafen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Innerhalb dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens des Berufungsklägers die hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut, sondern relativ – gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands – zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem sehr schweren Delikt (z.B. Mord) im Vergleich mit andern derartigen Taten leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist.
Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat des Berufungsklägers wiegt im Verhältnis zu andern denkbaren Taten eher leicht, da sie aus dem Schwitzkasten heraus durch einen einzigen, nicht besonders heftigen Messerstich in den unteren Rücken des Opfers ausgeführt wurde und damit kein rücksichtsloses, brutales oder hinterhältiges Vorgehen vorliegt. Die objektive Tatschwere ist daher im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. Auch das subjektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt eher leicht. Diesbezüglich ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er keine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers beabsichtigt, sondern bloss mit entsprechendem Eventualvorsatz gehandelt hat. Stark reduziert wird das Verschulden sodann dadurch, dass der Berufungskläger die Tat im Notwehrexzess begangen hat (läge kein Exzess vor, wäre die Tat gerechtfertigt gewesen). Sein Motiv war einzig, sich aus dem Schwitzkasten, der ihn in Panik und Atemnot versetzte, zu befreien. Leicht entlastend ist auch die alkoholbedingt leicht reduzierte Zustand des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung – wäre sie vollendet worden – ist daher auf 2 ¼ Jahre festzusetzen.
Das Ausbleiben des Erfolgs ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54 f.; Mathys, a.a.O.; S. 95; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Vorliegend erlitt der Privatkläger durch den nicht sehr heftigen Messerstich in den Rücken „bloss“ eine schmerzhafte, 1 cm lange und 2 cm tiefe Verletzung, welche genäht werden musste und gemäss Arztzeugnis zu einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeit führte und keine bleibende Folgen nach sich zog. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der obgenannten verschuldensangemessenen Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung auf eine hypothetische tatbezogene Strafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe.
5.3 Für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand reicht der Strafrahmen nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Objektiv wiegt diese Tat leicht, hat sie doch nur eine oberflächliche Hautläsion am Ohr verursacht. Sie ist daher im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass – auch wenn die Aggression vom Privatkläger ausging und dieser den Berufungskläger massiv provozierte – der Berufungskläger ohne Not zum Messer gegriffen und damit zur Eskalation der Situation beigetragen hat, und dass das Herumfuchteln mit dem Messer vor dem Gesicht des Privatklägers in einem dynamischen Kampfgeschehen sehr gefährlich war. Die schuldangemessene Strafe für diese Tat ist auf 5 Monate festzusetzen. Bei dieser Strafhöhe stünde grundsätzlich eine Geldstrafe im Vordergrund. Im vorliegenden Fall steht die Tat jedoch in einem so engen Zusammenhang mit der nachfolgenden versuchten schweren Körperverletzung, dass es nicht richtig und zweckmässig erschiene, die beiden Delikte völlig unabhängig voneinander zu beurteilen und mit unterschiedliche Sanktionsarten zu ahnden. Es liegt ein zusammenhängendes, dynamisches Geschehen vor, welches zu beiden Taten geführt hat. Daher ist auch für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zu asperieren, indem letztere angemessen zu erhöhen ist. Insgesamt erweist sich eine Gesamtstrafe von 2 Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen.
5.4 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Der Berufungskläger ist in Basel aufgewachsen. Kindheit und Jugend verliefen unauffällig. Er weist aus den Jahren 2010 und 2011 zwei (nicht einschlägige) Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen auf, in deren Probezeiten er die heute zu beurteilenden Taten begangen hat. Positiv zu würdigen sind demgegenüber sein Geständnis sowie seine Reue. So hat er sich schon kurz nach der Tat mit mehreren SMS beim Privatkläger entschuldigt, und aus der Untersuchungshaft hat er ihm per Brief seine Reue bekundet. Seit diesen im März 2013 begangenen Delikten ist er nicht mehr straffällig geworden, sondern hat sich vielmehr ausgesprochen positiv entwickelt. So verfügt er, obwohl er keine Ausbildung absolviert hat, seit November 2013 über eine Festanstellung als Logistikmitarbeiter, in der er sich offenbar ausgezeichnet bewährt. Insgesamt wiegen sich die positiven und negativen Täterkomponenten auf, so dass sich keine Änderung der tatbezogenen Gesamtstrafe aufdrängt.
5.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts der positiven Entwicklung des Berufungsklägers in den letzten Jahren ist nicht zu erwarten, dass dieser erneut straffällig wird. Der bedingte Strafvollzug der ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren kann somit gewährt werden, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren beschränkt werden kann.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indem der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel zwar keinen Freispruch, aber immerhin eine mildere Qualifikation seiner Tat und dementsprechend eine geringere Strafe erwirkt hat, hat er rund zur Hälfte obsiegt. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist ihm somit lediglich eine um die Hälfte reduzierte Gebühr von CHF 600.– aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Gebühr hat der Berufungskläger hingegen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO vollständig zu bezahlen, da er für seine Taten nach wie vor verurteilt wird.
6.2 Ebenfalls im Umfang des Obsiegens – somit zur Hälfte – ist dem Berufungskläger sodann eine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten. Sein Verteidiger hat mit Honorarnote vom 25. Oktober 2016 ein Zeitaufwand von 15 ⅔ Stunden (ohne Hauptverhandlung) zum für Privatverteidigungen üblichen Ansatz von CHF 250.– zuzüglich CHF 328.65 Spesen und 8 % Mehrwertsteuer geltend gemacht. Die Hauptverhandlung hat 3 Stunden gedauert. Damit ist dem Berufungskläger aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘696.55 auszurichten (18 ⅔ x CHF 250.– plus CHF 328.65 Spesen plus CHF 399.50 MWST geteilt durch 2).
6.3 Der erstinstanzlich eingesetzte amtliche Verteidiger [...], welcher für den Berufungskläger noch die Berufungsanmeldung und -erklärung eingereicht hat und infolge Übernahme der Verteidigung durch den [...] als Privatverteidiger vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 8. September 2015 aus diesem Amt entlassen worden ist, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 4. September 2015 hat er ein Honorar von CHF 816.50 (4 Stunden 5 Minuten zu CHF 200.–) und einen Auslagenersatz von CHF 24.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 67.30 geltend gemacht. Dies erscheint angemessen und ist entsprechend zu vergüten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens wegen Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags;
- Nichtvollziehbarerklärung der mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Juni 2010 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. April 2011 bedingt ausgesprochenen Vorstrafen;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. März 2013 bis 17. Mai 2013 (59 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 16 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘938.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘696.55 ausgerichtet.
Dem früheren amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 816.50 und ein Auslagenersatz von CHF 24.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 67.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- [...] (früherer amtlicher Verteidiger)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).