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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2016 SB.2015.53 (AG.2016.594)

June 21, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,105 words·~16 min·1

Summary

bandenmässiger Diebstahl sowie mehrfache Sachbeschädigung (BGer 6B_1145/2016 vom 07.04.2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.53

URTEIL

vom 21. Juni 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger 

B____

C____

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

18. Februar 2015

betreffend bandenmässigen Diebstahl sowie mehrfache

Sachbeschädigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 18. Februar 2015 wurde A____ (Berufungskläger) des bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. November 2014. Er wurde in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten, seinem Bruder E____, zu einer Zahlung von CHF 277.15 an den Geschädigten B____ verurteilt. Im Weiteren wurde die Einziehung der beschlagnahmten Schraubendreher sowie die Beschlagnahme zu Handen wes Rechts des Navigationsgeräts „Garmin“ und diverser Ladekabel angeordnet.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ am 2. März 2015 Berufung angemeldet und nach Erhalt des schriftlich begründeten Strafurteils beim Appellationsgericht mit Schreiben vom 9. Juni 2015 Berufung erklärt und diese am 30. September 2015 schriftlich begründet. Er beantragt einen Freispruch sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Schadenersatzzahlung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 auf Bestätigung des Strafurteils.

An der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger hat die Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO, in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, in der hier anwendbaren, bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung).

2.

Das Strafgericht hält es für erwiesen, dass der Berufungskläger am 26. November 2014 in Basel zusammen mit seinem Bruder in Diebstahlsabsicht vier Autoeinbrüche begangen hat, wobei der Diebstahl in zwei Fällen vollendet wurde. Zum Beweis wird angeführt, dass anlässlich der Durchsuchung des Personenwagens des Berufungsklägers Deliktsgut gefunden worden sei, nämlich eine Damenjacke der Geschädigten C____ und ein Laptop samt Zubehör des Geschädigten D____). Zudem seien im Fahrzeug des Berufungsklägers auch zwei präparierte Schraubendreher gefunden worden, die zum Aufbrechen der Fahrzeuge verwendet worden seien. An einem dieser Schraubendreher sei die DNA-Spur des Berufungsklägers festgestellt worden. Ein weiterer Hinweis seien die Aussagen eines Polizisten, der ausser Dienst zufällig das Treiben der beiden Brüder am St. Alban-Rheinweg beobachtet habe. Demgegenüber werden die Aussagen des Berufungsklägers, dass sein Bruder alleine gehandelt und er davon keine Kenntnis gehabt habe und dass sie eigentlich angereist seien, um das Fussballspiel FC Basel gegen Real Madrid zu besuchen, als unglaubwürdig gewertet. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger und sein Bruder mehrfach einschlägig vorbestraft sind, wird als belastender Hinweis genannt.

3.

Der Berufungskläger bringt gegen diese Beurteilung hauptsächlich formale Einwände vor. Sein Bruder habe allein gehandelt, ihm selber könne schwerlich ein objektiver Tatbeitrag nachgewiesen werden. Bei der vorliegenden Beweislage sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt. Insbesondere dürfe ein eingestelltes Strafverfahren aus dem Kanton Bern nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Es reiche nicht aus, dass der Polizist durch das Strafgericht befragt worden sei, auch das Appellationsgericht müsse den Zeugen nochmals persönlich befragen, damit es sich selber ein Bild von dessen Glaubwürdigkeit machen könne. Mit Bezug auf das Kriterium der Bandenmässigkeit sei das Anklageprinzip verletzt worden, da dieser Vorwurf in der Anklageschrift zu wenig klar umschrieben werde. Überdies sei auch beweismässig nicht erstellt, dass die beiden Brüder sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden hätten. Mit Blick auf seine konkreten Lebensumstände lasse sich eine Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Die Familie des Berufungsklägers würde unter einem Schuldspruch leiden: Sein Sohn habe Probleme mit einer Epilepsie, so dass der Berufungskläger am Vormittag seinen Sohn betreuen müsse. Der Berufungskläger habe inzwischen ein eigenes Unternehmen gegründet, das im Bereich der Spielautomaten tätig sei. Diese Tätigkeit werde durch die Freiheitsstrafe in Frage gestellt.

4.

4.1      Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nur in bestimmten Fällen wiederholt (Abs. 2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise werden von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhoben (Abs. 3). Eine Beweiserhebung drängt sich namentlich auf, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO), das heisst wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Das Gericht verfügt gemäss der Praxis des Bundesgerichts beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum. Diese Rechtsprechung ist für Fälle entwickelt worden, in denen „Aussage gegen Aussage“ stand und keine weiteren belastenden Beweise gegeben waren (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4 S. 198 ff.: Mordversuch; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2: beides Sexualdelikte).

4.2      Die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen beruhen unter anderem auf einer Fotodokumentation des Personenwagens des Berufungsklägers und der darin aufgefundenen Schraubendreher (Akten S. 143 ff.), einem Spurensicherungsbericht (Akten S. 160 ff.) und der Auswertung der DNA-Probe, bei der die DNA des Berufungsklägers auf einem Schraubendreher in einem komplexen Mischprofil festgestellt wurde (Akten S. 165/167). Das im Wagen aufgefundene Deliktsgut ist ebenfalls dokumentiert (Akten S. 142, 154, ferner 236). Der Belastungszeuge wurde durch die Staatsanwaltschaft und durch das Strafgericht befragt (Akten S. 343 ff., 545 f.).

4.3      Die Aussagen des Belastungszeugen bilden eines von mehreren Indizien. Der Zeuge schildert, dass er zwei Männer am St. Alban-Rheinweg beobachtet habe, wie sie aus ihrem Wagen ausgestiegen seien, wie der Fahrer auf der Strasse stand und sich nervös umblickte und der Beifahrer in die andere Richtung weggegangen sei. Als eine Alarmsirene ertönte, seien die beiden in ihren Wagen gestiegen und davongefahren. Er sei diesem Wagen gefolgt. Diese Aussagen werden erhärtet durch den Umstand, dass am St. Alban-Rheinweg der aufgebrochene VW Golf mit Solothurner Kennzeichen des Geschädigten B____ aufgefunden wurde. Nach Ansicht des Strafgerichts (angefochtenes Urteil S. 9) sind die Aussagen des Zeugen stets gleichbleibend und in sich stimmig. Der Zeuge habe die Beschuldigten nicht übermässig belasten wollen. Dieser Eindruck wird aufgrund der Würdigung der Akten im Berufungsverfahren bestätigt. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die eine Anhörung durch das Berufungsgericht notwendig erscheinen liessen. Insbesondere liegt keine Situation vor, in der Aussage gegen Aussage stünde. Es ergibt sich aus verschiedenen Beweisen ein überzeugendes Gesamtbild, in das sich die Aussagen des Zeugen in stimmiger Weise einfügen. Es kann daher als ausgeschlossen gelten, dass eine nochmalige Anhörung des Zeugen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen würde. Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers (Berufungsbegründung S. 8) ist daher auf eine Wiederholung der Befragung in der Berufungsverhandlung zu verzichten.

5.

5.1      Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37).

5.2      Der Berufungskläger und sein Bruder wurden am Abend des 26. November 2014 angehalten. Sie waren im Wagen des Berufungsklägers (VW Polo) unterwegs, in dem zwei Schraubendreher sowie das Deliktsgut aus zwei weiteren Autoeinbrüchen gefunden wurden. Die DNA-Spur am Schraubendreher weist auf den Berufungskläger hin, der den Wagen bei der Anhaltung gelenkt hatte. Die Angabe des Berufungsklägers, sie hätten ein Fussballspiel im St. Jakob-Park besuchen wollen, stimmt nicht mit der zurückgelegten Route überein (Akten S. 348). Seine Aussagen wirken wenig glaubhaft, weil sich damit die Fahrten auf dem Stadtgebiet nicht erklären lassen. Es widerspricht weiter der Lebenserfahrung, dass der Berufungskläger nicht gemerkt haben will, wie sein Bruder während der Fahrt durch Basel unbekannte Gegenstände ins Auto geladen hat. Die Erklärung, der Berufungskläger habe das Fussballspiel besuchen wollen und nicht gemerkt, dass sein Bruder Autodiebstähle beging, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der gemeinsamen Fahrt, der im Auto gefundenen beiden Tatwerkzeuge und der im Fahrzeug transportierten Beute davon auszugehen, dass beide Brüder die Reise nach Basel bereits mit dem Ziel angetreten haben, an diesem Abend gemeinsam Autodiebstähle zu begehen. Es bestehen keine massgeblichen Zweifel daran, dass die beiden Brüder nicht nur zusammen unterwegs waren, sondern bei dieser Gelegenheit auch gemeinsam delinquierten.

5.3      Richtig ist hingegen der Einwand des Berufungsklägers, dass er infolge der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Oktober 2013 (Akten S. 24) für die diesbezüglichen Vorgänge als unschuldig gilt. Nur der Bruder des Berufungsklägers ist damals wegen Hehlerei verurteilt worden. Dem Berufungskläger aber wird kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht. Allerdings darf das zugrundeliegende (straflose) Verhalten des Berufungsklägers – er hat seinem Bruder das Auto überlassen oder ist es selber gefahren – als Hinweis für eine gelebte geschwisterliche Beziehung gewertet werden.    

6.

6.1      Indem der Berufungskläger gemeinsam mit seinem Bruder Autos aufgebrochen und teilweise daraus Gegenstände entwendet hat, hat er sich der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0) und des Diebstahls schuldig gemacht. Dabei wird ihn zur Last gelegt, dass er die – teils versuchten – Diebstähle als Mitglied einer Bande ausgeführt habe, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstahl zusammengefunden habe (Art. 139 Ziff. 3 StGB).

6.2      Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter bestehen (BGE 135 IV 158 E. 2, 3 S. 158 ff.). Grund der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113).

6.3      Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen. In der Anklageschrift vom 7. Januar 2015 wird der bandenmässige Diebstahl als Tatvorwurf genannt. Dazu wird ausgeführt, dass sich der Berufungskläger und sein Bruder zusammengetan hätten, „um gemeinsam und in arbeitsteiliger Weise eine unbestimmte Vielzahl parkierter Personenwagen … aufzubrechen“, dass sie dazu zwei präparierte Schraubendreher mit sich geführt hätten, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und vor allem als Fahrer und Aufpasser gewirkt habe und dass sein Bruder die Einbrüche und Behändigungen je mit Wissen und Einverständnis des Berufungsklägers begangen habe. Weiter werden in der Anklageschrift die genauen Deliktsorte mit Adresse genannt (Parkhaus des „Stücki“ Shopping-Centers und Parkfeld Nr. 2 vor der Hermann Kinkelin-Strasse 11 sowie St. Alban-Rheinweg 40). Für den letztgenannten Deliktsort wird präzisiert, dass dort zwei Autos aufgebrochen wurden und dass die Beschuldigten wegfuhren, als sich der akustische Alarm eines Wagens auslöste. Die Delikte sollen in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 20:30 Uhr begangen worden sein.

Diese Formulierungen in der Anklageschrift machen deutlich, dass nicht nur der rechtliche Vorwurf der Bandenmässigkeit, sondern auch die wesentlichen, für die Beurteilung dieses Qualifikationsmerkmals notwendigen Tatsachen ausdrücklich genannt werden: das gemeinsame Vorgehen, die unbestimmte Vielzahl der Delikte, das Mitnehmen präparierten Werkzeugs und die Konkretisierung des Tatbeitrags des Berufungsklägers. Die Nennung von Zeit und Ort veranschaulicht in eindrücklicher Weise, dass die Täter innerhalb eines Zeitraums von nur 3 ½ Stunden in verschiedenen Teilen der Stadt (Kleinhüningen, Nähe Bahnhof SBB, St. Alban) aktiv wurden und dass sie auf dem abseits des Verkehrsstroms gelegenen Parkplatz am St. Alban-Rheinweg gleich zwei Autos aufbrachen. Weiter ergibt sich daraus, dass sie von ihrer Einbruchserie abliessen und flüchteten, weil ein Alarm ausgelöst wurde. Der Einwand der Verletzung des Anklagegrundsatzes geht bei dieser Sachlage offensichtlich fehl.

6.4      Die Qualifikation wegen Bandenmässigkeit ist aber auch in der Sache zu bestätigen. Zunächst ist festzustellen, dass die aufgezählten Hinweise auf die gemeinsam beschlossene und durchgeführte Verübung mehrerer selbständiger Straftaten erwiesen sind. Im Vergleich zum Grundtatbestand des gewöhnlichen Diebstahls haben die beiden Täter vorliegend in relativ kurzer Zeit vier Einbrüche verübt und sind dafür gezielt über eine weite Strecke angereist. Sie sind organisiert und arbeitsteilig vorgegangen und haben sich dadurch gegenseitig zu Tat bestärkt. Das Vorgehen zu zweit hat einem der beiden ermöglicht, Schmiere zu stehen und zu fahren. Der andere konnte sich ganz auf den Einbruch konzentrieren. In allen diesen Umständen liegt die gesteigerte Vorwerfbarkeit der Bandenmässigkeit begründet. Was die Zahl der Bandenmitglieder angeht, ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Zweierbande auch in jüngerer Zeit bestätigt hat. Dabei wurde als Beispiel für die gegenseitige psychische Stärkung zweier Täter gerade der Umstand genannt, dass diese sich freundschaftlich oder familiär besonders verbunden sind (BGE 135 IV 158 E. 3.1 S. 160). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Die Aussagen beider Brüder zeugen von einer gelebten geschwisterlichen Verbundenheit (Akten S. 114, 195, 540). Insgesamt wurde daher zu Recht auf Bandenmässigkeit erkannt, so dass der Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls zu bestätigen ist. 

7.

7.1      Was die Strafzumessung angeht, hat die Vorinstanz in Würdigung des Verschuldens des Berufungsklägers eine Einsatzstrafe von sieben Monaten festgelegt und diese mit Blick auf die Sachbeschädigungen auf acht Monate erhöht. Aufgrund der vielfachen einschlägigen Vorstrafen (Fahrzeugeinbrüche) sei als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Ein Strafaufschub (bedingter Vollzug) könne wegen der einschlägigen Vorstrafen und der fehlenden Einsicht des Berufungsklägers nicht gewährt werden. 

Der Berufungskläger macht geltend, mit der Freiheitsstrafe werde seiner beruflichen und familiären Lage nicht Rechnung getragen. Er habe Anfang 2016 ein Unternehmen in der Spielautomaten-Branche gegründet. Zudem übernehme er wichtige Betreuungsarbeit für seinen Sohn.

7.2      Mit der Vorinstanz ist von einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen auszugehen (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Straferhöhend wirken sich die Tat- und Deliktsmehrheit aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor.

Das Strafgericht hat die Strafe im Ergebnis richtig zugemessen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Zusammen mit seinem Bruder reiste er von […] FR in eine fremde Stadt. Die Täter wählten einen Tag aus, an dem die Aufmerksamkeit der Bevölkerung und der Sicherheitskräfte auf ein grosses internationales Fussballspiel fokussiert war. Das Vorgehen der beiden Täter in Bezug auf die Fortbewegung von Tatort zu Tatort in der Stadt, die Auswahl der Fahrzeugmodelle mit entsprechender Schwachstelle des Schlosses und das Mitbringen des präparierten Tatwerkzeugs tragen Züge erheblicher Professionalität. Sie haben die Delikts-serie erst abgebrochen, als äussere Umstände – zunächst der Alarm, dann die Anhaltung – sie dazu zwangen. Es wurde nicht nur Diebesgut im Wert vom CHF 2‘220.– entwendet, sondern es wurden Fahrzeuge beschädigt, deren Besitzer anschliessend lästige Umtriebe und – bedingt durch die Reparaturen – vorübergehende Einschränkungen ihrer Mobilität erlitten. Im Strafregisterauszug des Berufungsklägers sind fünf einschlägige Vorstrafen verzeichnet. Er hat mehrmals während der Probezeit delinquiert. Eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene bedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen wurde mit Urteil des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 21. Mai 2007 vollziehbar erklärt. Eine weitere (unbedingte) Gefängnisstrafe von 3 Monaten wurde mit Urteil des Tribunal de police de Neuchâtel vom 22. August 2006 ausgesprochen. In drei weiteren Urteilen aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung wurden unbedingte Geldstrafen verhängt. Es handelt sich um eine bemerkenswerte Ansammlung von Vorstrafen. Nicht zur Last gelegt wird dem Berufungskläger indessen sein straflos gebliebenes Verhalten im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Oktober 2013. Angesichts aller Umstände erweist sich die eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen (Art. 47 StGB).

7.3      Bei der vorliegenden Sachlage kann weder eine Geldstrafe nach Art. 34 StGB noch der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt werden. Der Wahl der milderen Geldstrafe (anstelle der Freiheitsstrafe) steht das Kriterium der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer präventiven Effizienz entgegen (BGE 134 IV 97 E. 4.1 S. 85). Der Berufungskläger ist mehrfach einschlägig vorbestraft und wurde bereits zu unbedingten Gefängnisstrafen verurteilt. Die mit den jüngsten Verurteilungen verhängten unbedingten Geldstrafen haben die erwünschte präventive Wirkung nicht erzielt. Zwar sind seit dem letzten einschlägigen Urteil vom 30. Januar 2009 und den hier vorgeworfenen Handlungen mehr als fünf Jahre vergangen. Die Zahl der früheren Delikte, die teilweise bereits mit unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, spricht deutlich für die Einschätzung, dass eine Geldstrafe wirkungslos wäre und dass die ungünstigen Bewährungsaussichten einen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zulassen. 

7.4      Was die familiären und beruflichen Einwände des Berufungsklägers anbelangt, so führt nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Täter durch die Freiheitsstrafe aus dem familiären und beruflichen Umfeld herausgerissen wird, nicht grundsätzlich zu einer weiteren Strafminderung. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.4.3; 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; je mit Hinweisen).

Zum Tatzeitpunkt am 26. November 2014 waren die Kinder des Berufungsklägers zehn und sechs Jahre alt und seine Frau arbeitstätig (Akten S. 16 f., 115). Die gesundheitlichen Probleme seines Sohnes waren dem Berufungskläger damals bereits bekannt und wurden behandelt (Schreiben des Inselspitals vom 8. Juni 2015). Dennoch liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Inzwischen hat der Beschuldigte eine Unternehmung gegründet. Dies ist unter dem Eindruck einer drohenden unbedingten Freiheitsstrafe bei laufendem Berufungsverfahren geschehen und führt nicht dazu, dass die Freiheitsstrafe aufgeschoben würde. 

8.

Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts im Ergebnis zu bestätigen. Für die Begründung der Schadenersatzzahlung an den Geschädigten B____ ist auf das Urteil des Strafgerichts (S. 20) zu verweisen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf seine Honorarrechnung abgestellt werden kann (14.45 Stunden einschliesslich Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 200.–, für den Einsatz des Volontärs 0.33 Stunden zum Ansatz von CHF 135.–, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Eine Rückforderung der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: 

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird des bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 26. November 2014 bis zum 18. Februar 2015, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 3, 144 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird zur Zahlung von CHF 277.15 an B____ verurteilt. Er haftet hierfür in solidarischer Verbindung mit E____. 

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1‘860.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘934.55 und ein Auslagenersatz von CHF 47.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 238.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.53 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2016 SB.2015.53 (AG.2016.594) — Swissrulings