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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2015 SB.2015.42 (AG.2016.30)

November 17, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,065 words·~25 min·2

Summary

schwere Körperverletzung, Angriff, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2015.42

URTEIL

vom 17. November 2015

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____, geb. […]                                                                   Berufungskläger 1

c/o Strafanstalt […]                                                                   Beschuldigter 1

vertreten durch […] 

B____, geb. […]                                                                   Berufungskläger 2

c/o Anstalt […],                                                                          Beschuldigter 2

vertreten durch […]

C____                                                                    Anschlussberufungskläger 

vertreten durch […]                                                                          Privatkläger

Privatkläger

D____  

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2015

betreffend A____: schwere Körperverletzung, Angriff, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

betreffend B____: schwere Körperverletzung, Angriff sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil vom 6. Februar 2015 wurde A____ der schweren Körperverletzung, des Angriffs, des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. August 2014, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Eine gegen A____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 13. Mai 2014 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht vollziehbar erklärt.

Mit gleichem Urteil wurde B____ der schweren Körperverletzung, des Angriffs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 13. August 2014, sowie zu einer Buse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Eine gegen B____ am 18. Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde nicht vollziehbar erklärt.

Die beiden Beurteilten wurde solidarisch und dem Grundsatz nach zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an C____ verurteilt. Bezüglich der Höhe seines Anspruchs wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden die Beurteilen solidarisch zu CHF 1’000.– Genugtuung an D____ verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 10. April 2015 die Berufung erklärt. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des Angriffs. Die Verurteilung zur Bezahlung der Prozesskosten sei aufzuheben. Ebenfalls sei die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung dem Grundsatz nach an C____ und zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– an D____ aufzuheben. Ferner sei die Verurteilung zur Bezahlung der Kosten für die Sicherung von DNA-Spuren auf der Verpackung des bei ihm gefundenen Marihuana aufzuheben. Schliesslich sei ihm Schadenersatz und Genugtuung für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen.

Mit Berufungserklärung vom 11. April 2015 beantragt B____ eine teilweise Änderung des Urteils des Strafgerichts. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen und es sei ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu be­stätigen.

Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits am 14. April 2015 die Berufung erklärt. Darin wird festgehalten, dass sich diese ausschliesslich gegen die Höhe des verhängten Strafmasses richte. Es wird beantragt, A____ und B____ zu einer Freiheitsstrafe von je 5 Jahren, unter Einrechnung der gesamten Haft, zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu be­stätigen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung am 26. Mai 2015 schriftlich begründet.

Mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2015 beantragt der Geschädigte C____, es sei das Urteil des Strafgerichts insofern abzuändern, als ihm eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen sei. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2015 beantragt B____ die Abweisung der Anschlussberufung, eventuell eine angemessene Kürzung durch Abgrenzung der Anwaltskosten im Strafpunkt. Die Staatsanwaltschaft und A____ haben zur Anschlussberufung keine Anträge gestellt.

Im weiteren Verfahren hat sich A____ mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 3. Juni 2015 und mit Eingaben vom 19. Juni 2015 und vom 7. Oktober 2015 beteiligt. B____ hat am 3. Juli 2015 eine Stellungnahme eingereicht. Der Anschlussberufungskläger hat sich mit Eingabe vom 19. Juni 2015 vernehmen lassen.

An der heutigen Berufungsverhandlung sind zunächst beide Beschuldigte befragt worden. Dann kamen der Verteidiger des einen, die Verteidigerin des anderen sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Alle drei genannten Parteien haben ihre schriftlichen Anträge bestätigt, wobei A____ ergänzend und für den Fall eines Freispruchs seine Haftentlassung sowie die Bezahlung einer Haftentschädigung für 465 Tage in Höhe von CHF 46’500.– beantragt hat. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die jeweiligen Berufungen der beiden Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sind, wie auch die Anschlussberufung des Geschädigten C____, rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 382 i.V.m. Art. 398, 399, 401 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Darauf ist einzutreten. 

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO, SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Schuldspruch (nicht aber die Strafe) von B____ sind unbestritten geblieben. 

1.3      A____ hat durch seinen Verteidiger in der Berufungsbegründung vom 3. Juni 2015 zwei Beweisanträge stellen lassen. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins und Rekonstruktion vor Ort wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. August 2015 abgewiesen. Da bereits im Ermittlungsverfahren eine Rekonstruktion durchgeführt wurde und der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, ist von einer Wiederholung der Rekonstruktion abzusehen. Verzichtet wurde auch auf die beantragte Vorführung der Videoaufzeichnung, nachdem das Gericht die Aufnahmen bereits vorgängig gesehen und der Verteidiger in der Berufungsverhandlung sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat. 

2.

2.1      Den beiden Beschuldigten wird eine schwere Gewalttat vorgeworfen, die sie gegenüber einem ihnen unbekannten Mann in den frühen Morgenstunden des 1. August 2014 am Barfüsserplatz begangen haben sollen. Beide geben zwar zu, dass sie damals in eine tätliche Auseinandersetzung mit einer Gruppe anderer junger Männer involviert gewesen seien. Allerdings bestreiten sie, heftig auf ihre Kontrahenten eingewirkt zu haben; sie wollen nur eine Person geschubst haben (B____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 1133) resp. einer Person eine Ohrfeige gegeben und mit dem Fuss gegen den Brustkorb getreten haben (A____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 1131). Diese Aussagen lassen sich weder mit den auf Video dokumentierten Handlungen noch mit den schweren Verletzungen des Opfers vereinbaren. Immerhin hat B____ in der heutigen Berufungsverhandlung zugestanden, mit der Faust zugeschlagen zu haben. 

2.2      Im vorliegenden Fall ist mit grosser Vorsicht auf die Aussagen sämtlicher Beteiligter abzustellen. Die meisten direkt oder indirekt Involvierten wollen nichts gesehen haben, können sich nicht mehr erinnern oder standen erheblich unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen, so dass wenig Verlass auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit besteht. Unbeteiligte Augenzeugen, wie die beiden Freundinnen […] (Akten S. 631) oder […] (Akten S. 758) wollen nichts von einer tätlichen Auseinandersetzung mitbekommen haben. E____, einer der Auslöser des Angriffs, gibt in seiner Einvernahme zu, dass er „total verladen“ gewesen sei (Akten S. 667, 669). Er könne sich nur noch an einen Konflikt erinnern und dass irgendeiner ein Messer gezogen habe. Weitere Angaben hat er nicht zu Protokoll geben können.

Von den beiden Opfern weiss C____ vom eigentlichen Übergriff überhaupt nichts mehr. Er weiss noch, dass er und seine beiden Kumpels die Shisha-Bar verlassen hätten, da sie nach Hause gewollt hätten. Sie seien zum Barfüsserplatz gegangen, weil es dort immer Taxis habe. Erst im Spital sei er wieder aufgewacht (S. 648).

D____ weiss von allen Beteiligten am meisten zu erzählen. Allerdings sind auch dessen Aussagen mit einer gewissen Portion Vorsicht zu werten, da auch er zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden hat, da das schwer verletzte Opfer sein Freund ist und weil gewisse Angaben durch die Videoaufzeichnung widerlegt werden können (S. 518, 700). Zur Vorgeschichte kann er berichten, dass er zusammen mit C____ und F____ an den 1. August-Feierlichkeiten am Rhein gewesen sei. Schliesslich seien sie in der Shisha-Bar am Kohlenberg gelandet. Sie wollten am Barfüsserplatz ein Taxi nach Hause nehmen und seien deswegen vor das Restaurant Papa Joe’s gelaufen. Dann sei gleich ein Taxi gekommen, welches sie hätten anhalten wollen. Er habe noch einen älteren Herrn mit schwarzer Hautfarbe wahrgenommen, welcher in die gleiche Richtung gelaufen sei. Er wisse nicht, ob dieser auch das Taxi habe nehmen wollen. Dann sei es plötzlich passiert. Aus dem rechten Augenwinkel habe er gesehen, wie eine Person von der Traminsel herübergesprintet sei. Er habe eine Bewegung gemacht, als ob er zu einem Kick hätte ausholen wollen, so etwa einen Meter über dem Boden. Er habe sich reflexartig vor diesem Angriff retten wollen und sei zu Boden gefallen. Den Angriff auf C____ habe er nicht wahrgenommen. Er könne sich noch an eine Stimme erinnern, die „drei gegen einen“ gesagt habe (Akten S. 701). Dann habe er sich um den verletzten Kollegen gekümmert. 

F____ wiederholt die Vorgeschichte. Sie hätten ein Taxi nehmen wollen, dann sei ein Mann von hinten gekommen. Sie hätten diesem gesagt, weshalb er „ihr“ Taxi habe nehmen wollen. Dann sei einer gekommen, der gerufen habe, „was drei gegen einen“. Er wisse nicht, weshalb dieser so etwas gesagt habe, denn es sei ja nicht eine derartige Situation gewesen. Dann habe er sich umgedreht und C____ sei schon bewusstlos am Boden gelegen. Es habe nur eine Person zugeschlagen und zwei andere seien dahinter gestanden und hätten gewartet (Akten S. 539/540).

3.

3.1      Ein genaueres Bild des Tathergangs ergibt sich jedoch daraus, dass eine Videosequenz der inkriminierten Auseinandersetzung vorhanden ist (Akten S. 937a). Ein mehrmaliges Studium dieser Aufnahme erlaubt es, den Ablauf der Auseinandersetzung nahezu lückenlos zu rekonstruieren.

02:46:30 C____ (blaues Hemd), D____ (rot) und F____ (hell) erscheinen beim Fussgängerstreifen beim Mc Donald’s.

02:46:47 Sie marschieren über den Barfüsserplatz auf das Trottoir vor dem Casino und geben einem Taxi, das vom Steinenberg her kommt, ein Handzeichen zum Anhalten. Gleichzeitig erscheint vom Steinenberg her eine dunkel gekleidete Person von dunkler Hautfarbe.

02:46:56 Das Taxi fährt an allen vier vorbei und der Dunkelhäutige marschiert an der Dreiergruppe vorbei, wobei hier schon ein verbaler Kontakt zwischen diesen Personen stattgefunden hat.

02:47:03 Der Dunkelhäutige kehrt wieder um und geht an der Dreiergruppe vorbei wieder Richtung Steinenberg. Zunächst vergrössert sich der Abstand zwischen diesen Personen auf rund 4 Meter.

02:47:10 Dann kehrt der Dunkelhäutige wieder um und nähert sich der Gruppe. Ganz offensichtlich gab es einen verbalen Disput.

02:47:14 Die Dreiergruppe kommt dem Dunkelhäutigen auf rund 1 Meter nahe. Dieser führt seine rechte Hand hinter seinen Körper. Was er hierbei macht, ist nicht ersichtlich.

02:47:14 Der Dunkelhäutige weicht wieder zurück und in diesem Augenblick erscheint E____ von der Traminsel. Er stösst D____ und stellt sich zwischen den Dunkelhäutigen und die Dreiergruppe.

02:47:20 In diesem Augenblick sprinten B____ und A____ los von den Tramgeleisen auf die Gruppe zu.

02:47:21 A____ ist vor B____ bei der Gruppe, welche das Kommen der Aggressoren nicht realisieren. A____ geht auf D____ zu und gibt ihm einen Tritt auf ca. 1 Meter Höhe.

02:47:23 B____ schlägt C____ mit einem Fausthieb zu Boden.

02:47:24 B____ weicht nun leicht zurück.

02:47:25 F____ wendet sich B____ zu, der wieder die Fäuste erhebt. In diesen Sekunden schlägt A____ mindestens dreimal auf eine am Boden liegende Person.

02:47:27 E____ wendet sich ab und geht davon. Der Dunkelhäutige schaut noch zu.

02:47:28 A____ lässt von der Person am Boden ab.

02:47:31 A____ und B____ verlassen den Tatort und überqueren die Tramgeleise wieder.

3.2      Neben dieser Videosequenz bildet das rechtsmedizinische Gutachten das nächste entscheidende objektive Beweismittel (Akten, S. 800). Darin wird die schwere Kopfverletzung von C____ detailliert beschrieben: Er erlitt u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit sog. Shearing Injuries sowie Brüche des Mittelgesichts und des Stirnbeins. Er war bei der Einlieferung ins Spital bewusstlos und musste beatmet werden. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Shearing Injuries in der Regel nicht Folgen einer direkten Krafteinwirkung, sondern durch Rotationskräfte bedingt seien, die beispielsweise durch einen heftigen Faustschlag oder Tritt gegen den Kopf entstünden, wobei sich das Opfer am ehesten in stehender Position befinde (Akten S. 807). Die Mittelgesichtsbrüche seien hingegen Folge direkter stumpfer Gewalteinwirkungen gegen das Gesicht. Sie waren im Bereiche der linken Stirnseite und der linken Nasennebenhöhlenwand lokalisiert. Die festgestellte Schürfung im Bereiche der linken Schläfe sei in der Folge einer tangentialen Krafteinwirkung durch eine raue Oberfläche entstanden. Diese Schürfung könne sowohl durch einen Tritt wie auch durch einen Sturz auf den Boden entstanden sein. Diese Schlussfolgerungen decken sich mit den Erkenntnissen aus der Videoaufnahme, in welcher ersichtlich ist, dass B____ heftig mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte von C____ schlägt, dieser sogleich zu Boden fällt und bewusstlos liegen bleibt. Dieses Beweisergebnis wird durch die Aussagen von A____ untermauert, wonach B____ ihm nach der Tat von einer „ungebremsten Faust in die Fresse“ erzählt habe (Konfrontation, Akten S. 741; Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 1134; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6) und wird neuerdings auch dadurch bestätigt, dass B____ in der Berufungsverhandlung den Faustschlag eingeräumt hat. Somit ist dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen, wonach die schweren Kopfverletzungen von C____ auf den Faustschlag von B____ zurückzuführen sind.

3.3      Bezüglich der Tathandlungen von A____ kann der Vor­instanz ebenfalls in fast allen Punkten gefolgt werden. Richtig ist, dass A____ zunächst auf D____ losgegangen ist und diesem (entgegen den Ausführungen der Vor­instanz) zunächst einen Fusstritt und wohl auch einen Schlag versetzt hat, worauf dieser zu Boden gegangen ist. Die Videoaufnahme zeigt, dass A____ bereits vor dem Faustschlag von B____ gewalttätig wurde. Sodann ist aufgrund der Videoaufnahmen und entgegen den verharmlosenden Beteuerungen von A____ erwiesen, dass dieser massiv auf eine auf dem Boden liegende Person (mindestens dreimal) eingeschlagen hat. Es ist nicht erkennbar, wen er geschlagen hat. Es steht einzig fest, dass er, nachdem er D____ zu Fall gebracht hat, mit grosser Wucht auf eine wehrlose Person weiter eingeschlagen hat. Nicht unwesentlich sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von B____, wonach A____ auf den am Boden liegenden C____ und auf D____ eingeschlagen habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 1134) und dass B____ ihn angeschrien habe, weil der Gewaltausbruch von A____, den er selber als „Gefuchtel“ bezeichnet, in den Augen von B____ „nicht so harmlos“ gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Daraus ist mit der Vor­instanz der Schluss zu ziehen, dass A____, obwohl die Verletzungen der Opfer nicht mit absoluter Sicherheit auf seine Schläge zurückgeführt werden können, ganz erheblich und zeitlich an vorderster Stelle an diesem überfallartigen Angriff beteiligt war.

3.4      In den Aussagen von A____, B____ und E____ wird verschiedentlich behauptet, dass der Dunkelhäutige ein Messer gezogen habe, um sich gegen den Angriff der Dreiergruppe zur Wehr zu setzen. Allerdings kann keiner dieser Beteiligten konkrete Angaben dazu machen. Vielmehr flüchten sie sich in Vermutungen (A____: Akten S. 1132, B____: Akten S. 685 f.) oder auf die Aussagen des damals schwer „verladenen“ E____. Auf der Videoaufnahme findet sich dafür, abgesehen von einer Bewegung des Dunkelhäutigen, der seine Hand in den Bereich der rechten Gesässtasche führt, keinen Anhalt. Ein Messer ist auf der Aufnahme nicht ersichtlich. Angesichts der damals herrschenden Lichtverhältnisse, der Distanz zwischen den Beschuldigten und dem Dunkelhäutigen (über 20 Meter), der zahlreichen flanierenden Fussgänger und der durch Alkohol und Kiffen bedingten Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Beschuldigten ist es überdies praktisch ausgeschlossen, dass sie ein Messer hätten erblicken können, wenn ein solches überhaupt je im Spiel gewesen wäre. Diesbezüglich kann auch auf die Rekonstruktion durch die Strafverfolgungsbehörden verwiesen werden, welche zum gleichen Ergebnis geführt hat (Akten S. 731). Es ist schliesslich auch nicht einsichtig, weshalb der Dunkelhäutige den E____ und die beiden Beschuldigten hätte bedrohen sollen, wenn der Disput um das Taxi mit der anderen Dreiergruppe ausgetragen wurde, der C____ angehörte. Auch insoweit überzeugen die Hinweise auf eine angebliche Bedrohung durch ein Messer nicht. Es ist daher der Vor­instanz zu folgen, welche zum Schluss gekommen ist, dass es sich dabei um eine abgesprochene Schutzbehauptung handelt.

3.5      Von Seiten der Beschuldigten wird überdies geltend gemacht, dass sie im Sinne einer Notwehrhilfe gehandelt hätten. A____ stellte sich in der Voruntersuchung auf den Standpunkt, dass sie gesehen hätten, wie ein Tamile von drei Typen bedrängt worden sei. Der Tamile habe ein Messer in der Hand gehalten, sei zurückgewichen und habe „bitte, bitte“ gesagt. Man habe gesehen, dass er Angst gehabt habe (Akten, S. 551). Dies sei der Grund ihres Eingreifens gewesen. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat A____ zwar auch noch ausgesagt, es habe den Eindruck gemacht, der Tamile brauche Hilfe. Gleichzeitig gesteht er aber ein, dass er durch den Alkohol- und Drogenkonsum überreagiert und die Situation völlig falsch eingeschätzt habe (Akten S. 1131).

B____ seinerseits hat im Ermittlungsverfahren ebenfalls angegeben, dass ein älterer Tamile von drei Typen angegangen worden sei. Man habe gesehen, dass er Angst gehabt habe. E____ sei dann rüber gegangen und habe gefragt, was das soll, drei gegen einen. Dann habe er – B____ – gesehen, wie einer den E____ habe schlagen wollen, denn dieser sei in Stellung gegangen. Er – B____ – sei deshalb hinübergerannt und habe den Aggressor geschupft (Akten S. 683). Auch vor Strafgericht hat B____ betont, dass er sich vor allem um E____ Sorgen gemacht habe, da einer der drei anderen Typen mit einem Ausfallschritt Anstalten gemacht habe, dass er E____ schlagen wollte. Er habe einfach E____ dort wegkriegen wollen (Akten S. 1133).

Bei genauerer Prüfung dieser Aussagen kann konstatiert werden, dass die beiden Beschuldigten versuchen, ein Motiv für ihr Eingreifen zu liefern. Allerdings räumen beide ein, dass niemand bereits angegriffen worden sei. A____ habe sich Sorgen um den Tamilen gemacht, B____ um E____. Nur wer sich Sorgen um jemanden macht, hat noch kein Recht, in irgendeiner Weise körperlich gegen einen vermeintlichen Widersacher vorzugehen. Die Videosequenz zeigt zudem mit aller Deutlichkeit, dass kein Angriff im Gang war oder unmittelbar bevorstand. Die Opfer mögen sich lauthals beim Dunkelhäutigen beschwert haben, dass das Taxi nicht angehalten hat. Offensichtlich ist es auch zu einem verbalen Disput gekommen, bei welchem sich die Widersacher einander genähert haben und dann auch wieder zurückgewichen sind. Solche Situationen sind zu nächtlicher Stunde auf der Gasse häufig zu beobachten, liefern aber keinen Grund für ein körperliches Eingreifen durch Drittpersonen.

Die angebliche Notwehrsituation wird aber ganz entscheidend durch das Vorgehen der beiden Beschuldigten entkräftet. Diese haben sich nicht zu E____ und den drei Kontrahenten begeben und versucht, sich schützend vor E____ oder den Dunkelhäutigen zu stellen. Sie haben auch nicht versucht, verbal deeskalierend zu wirken. Vielmehr sind sie blindlings über die Tramgeleise gerannt und haben ohne Vorwarnung brutal auf C____ und D____ eingeschlagen. Unter diesen Umständen ist es unhaltbar, von einer Notwehrsituation zu sprechen. Es ist der Vor­instanz zu folgen, dass sich die beiden Beschuldigten in keiner Weise auf eine Notwehrsituation berufen können.

4.

4.1      In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die von C____ erlittenen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Die komplizierten Schädel- und Hirnverletzungen mit massiver und langfristiger, möglicherweise sogar permanenter Beeinträchtigung des Wohlbefindens sind ein klassisches Beispiel für eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes. Der Geschädigte musste rund zwei Wochen im Universitätsspital und danach rund einen Monat stationär in der Rehabilitationsklinik bleiben und ist auch nach dem Austritt weiterhin therapiebedürftig geblieben. B____ muss sich anrechnen lassen, dass er mit dem massiven und gezielten Schlag ins Gesicht von C____ mit solchen Folgen hat rechnen müssen, d.h. solche in Kauf genommen, wenn nicht sogar gewollt hat. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung betreffend B____ ist zu be­stätigen.

4.2      Das Strafgericht hat A____ in diesem Punkt als Mittäter ebenfalls der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, ist es für die Annahme von Mittäterschaft nicht wesentlich, ob ein Mittäter selber zuschlägt, sondern ob er Tatherrschaft ausübt, als Hauptbeteiligter dasteht und an der Tat so wesentlich mitwirkt, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17). Aufgrund der konkreten Beurteilung des Beitrags von A____, der mit B____ gemeinsam die andere Gruppe angriff und danach mit ihm gemeinsam floh, hat das Strafgericht Mittäterschaft angenommen.

Auch diese Qualifikation ist zu be­stätigen. Dass eigenhändiges Schlagen oder Treten nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit (BGer 6P.82/2005 vom 9. Oktober 2005 E. 5; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5; 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). Entscheidend ist die Tatsache, dass Mittäterschaft auch an spontanen, nichtgeplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich ist (Forster, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 24 N 7; BGer 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4; 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3). Der Tatentschluss für eine spontane, gemeinsam ausgeführte Attacke auf eine Personengruppe kann konkludent und innert Sekundenbruchteile erfolgen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie zwei Täter gemeinsam losrennen, sich je einen Mann vornehmen und gleichzeitig je massive Gewalt ausüben. Da sich mit E____ bereits ein dritter Mann bei der Zielgruppe befand, konnten sich die Täter ohne weitere Absprache je einen Mann vornehmen. Ein Angriff in Unterzahl wäre demgegenüber deutlich schwieriger, so dass in der konkreten Situation nur schon das Zögern eines Beteiligten den Angriff hätte verhindern können, weil sich die anderen nicht mehr rückhaltlos gedeckt gefühlt hätten. Die Videoaufzeichnung zeigt deutlich, dass – kaum war E____ bei der Gruppe angekommen – B____ und A____ zusammen schon losgerannt sind (konkludent gemeinsamer Tatentschluss), wobei B____ zuerst startete, dann aber unterwegs von A____ überholt wird (gegenseitige Bestätigung der Absicht). Dann suchen B____ und A____ je eine Person aus und setzen diese ausser Gefecht (Arbeitsteilung). Dass beide gleichzeitig und mit grosser Brutalität handelten, wirkte als gegenseitige Aufstachelung und korrespondiert auch mit der Intensität des Taterfolgs. Auffallend ist zudem, dass keiner der beiden versucht hat, deeskalierend zu wirken oder sich zunächst verbal zu äussern. Vielmehr haben beide praktisch gleichzeitig zugeschlagen. Dass A____ hinsichtlich der angewandten Brutalität in keiner Weise hinter jener von B____ zurücksteht, zeigt die Aufnahme, auf der A____ mehrfach auf ein am Boden liegendes Opfer einschlägt und damit auch fortfährt, als C____ bereits bewusstlos am Boden liegt.

Von Seiten der Verteidigung wird argumentiert, A____ müsse sich nicht für das exzessive Verhalten von B____ (schwere Körperverletzung) verantworten (Berufungsbegründung A____ S. 5). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei solchen nächtlichen Auseinandersetzungen auf der Gasse sind Faustschläge gegen den Kopf des Kontrahenten (leider) typisch. Dies musste (dem einschlägig vorbestraften und öfters auf der Gasse verkehrenden) A____ bekannt sein. Zudem ist es allgemein bekannt, dass solche Schläge gegen den Kopf eines Menschen schwere Verletzungen hervorrufen können. Wer sich an einer Auseinandersetzung wie der vorliegenden beteiligt, muss schwere Körperverletzungen in Kauf nehmen und hat sich hierfür zu verantworten.

4.3      A____ und B____ sind überdies des Angriffs schuldig gesprochen worden. Angriff gemäss Art. 134 StGB ist die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Strafbar ist die Beteiligung erst, wenn ein Angegriffener oder Dritter infolge der Attacke verletzt oder getötet wird. Im vorliegenden Fall haben beide Beschuldigte alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. C____ wurde verletzt. A____ und B____ haben in feindseliger Absicht gehandelt (keine Rechtfertigungsgründe). Sie sind zu zweit aufgetreten. Bei Art. 134 StGB besteht zu der anlässlich des Angriffs begangenen Körperverletzung Idealkonkurrenz. Der Angriff der beiden Beschuldigten galt nicht nur C____, sondern auch D____, mithin nicht nur der verletzten Person (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 13; Stratenwerth et al., Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 4 N 44; BGE 118 IV 227 E. 5b). Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und Art. 122 StGB nur in Betracht, wenn eine andere als die beim Angriff verletzte Person in Gefahr gebracht wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.1). Im vorliegenden Fall wurde neben C____ auch D____ in Gefahr gebracht. Der Schuldspruch wegen Angriffs ist demnach in beiden Fällen zu bestätigen. 

Entgegen der Kritik der Verteidigung (A____, Berufungsbegründung S. 6) ist das Akkusationsprinzip betreffend den Angriff nicht verletzt. Diesbezüglich kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (Urteil S. 9). Die Anklageschrift schildert die Auseinandersetzung der vier involvierten Personen (die beiden Beschuldigten in Mittäterschaft) und die Verletzung von C____. Somit war es A____ möglich, sich gegen diesen Vorwurf umfassend zu verteidigen.

5.

5.1      Bei der Strafzumessung hat das Strafgericht sowohl für A____ als auch für B____ ein schweres Verschulden angenommen, wobei die erschreckende Gewaltbereitschaft und Brutalität, das unvermittelte und für die unbekannten Opfer völlig überraschende Zuschlagen und das Davonlaufen unmittelbar nach der Tat, wodurch sie einen Mann schwerverletzt am Boden zurückliessen, hervorgehoben wurden. Für die einlässliche Würdigung kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 22 ff.) verwiesen werden. 

5.2      Hervorzuheben sind beim allgemeinen Verschulden der beiden Beurteilten drei wesentliche Punkte. Sie haben erstens aus nichtigem Anlass eine ihnen vollkommen unbekannte Person, die ihnen nichts angetan hatte, brutal angegriffen und diesen jungen Menschen fürs Leben gezeichnet. Zweitens wurden C____ und D____ weder verbal vorgewarnt noch hatten sie eine Chance, sich zu wehren. Somit muss der Angriff auch als feige bezeichnet werden, insbesondere da noch auf die am Boden liegenden wehrlosen Opfer weiter eingeschlagen wurde. Drittens muss die hohe Gewaltbereitschaft der beiden Beurteilten als erschreckend bezeichnet werden. Solches Vorgehen hat nichts zu tun mit Zivilcourage und Hilfe für einen in Bedrängnis geratenen Menschen. Schon beim Losrennen über die Tramgeleise muss den beiden Beurteilten klar gewesen sein, dass ihre Aggressionen sogleich zu massiven Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit von unbeteiligten Drittpersonen führen würden.

Die Vorinstanz hat beide Beurteilte mit der gleichen Strafe von 4 Jahren belegt. Zwar muss sich A____ noch für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verantworten, doch ist diesbezüglich das Verschulden, wie die Vor­instanz zu Recht ausführt, als eher gering zu bezeichnen. Zudem stand A____ unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen. Dieser Zustand kann unter keinen Umständen zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führen, wie dies die Verteidigung annehmen will. Dennoch mögen diese Drogen eine etwas enthemmende Wirkung gehabt haben im Gegensatz zu B____, der eigenen Angaben zufolge während des ganzen Abends nur ein halbes Glas Bier getrunken hatte. Diese leichte Enthemmung durch die Drogen mag die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verschuldensmässig aufzuwiegen, so dass beide Beurteilten ein gleich schweres Verschulden trifft. Weil auch hinsichtlich Vorleben, Vorstrafen und Nachtatverhalten keine wesentlichen Unterschiede auszumachen sind, rechtfertigt es sich, für beide die gleiche Strafe auszusprechen.

5.3      Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Strafe auf jeweils 5 Jahre Freiheitsstrafe. Zur Begründung führt sie drei verschiedene Urteile auf (BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012; 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 sowie AGE SB.2013.87 vom 29. April 2014, bestätigt mit BGer 6B_839/2014 vom 21. April 2015). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Vergleichsurteile mit einer gewissen Vorsicht zu berücksichtigen sind, zumal selten identische Fälle vorliegen. In BGer 6B_388/2012 wurde der Beurteilte zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hier ging es aber um zwei unabhängige körperliche Übergriffe (Faustschlag gegen den Kopf und Faustschlag ins Gesicht, schwere und einfache Körperverletzung). Im Fall BGer 6B_26/2011 wurde der Täter zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hier hatte der Täter seinem Opfer mit einem Bierglas bzw. mit den Scherben erhebliche Verletzungen an Hand, Armen, Kopf und Oberkörper beigefügt. Er attackierte sein Opfer so lange, bis er gestoppt wurde. Im Fall AGE SB.2013.87 wurde der Täter wegen schwerer Körperverletzung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser hatte sein Opfer zuerst mit der Faust niedergestreckt und dann noch mit voller Wucht gegen den Kopf des am Boden liegenden Mannes eingetreten. Diese Verurteilung hat das Bundesgericht der Bemerkung bestätigt, dass die Strafe zugegebenermassen sehr hoch ausgefallen sei (Urteil 6B_839/2014). 

Auch wenn diese Vergleichsurteile etwas anders liegen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt übertragen werden können, lässt sich immerhin daraus schliessen, dass bei schweren Körperverletzungen Strafen von rund 4 Jahren durchaus der Praxis entsprechen. In casu liegen aber keine speziellen Gründe vor, welche eine Erhöhung der Strafen begründen könnten, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen auch diesbezüglich zu bestätigen sind.

6.

A____ wehrt sich schliesslich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten von CHF 1’100.– für die Spurensicherung ab Verpackungsmaterial von Marihuana. Diese Massnahme sei nicht nötig gewesen, weil A____ schon damals zugegeben habe, das Marihuana erworben zu haben. 

Diese Kosten sind gemäss Rechnung der kriminaltechnischen Abteilung vom 26. August 2014 (Akten S. 900) durch die Untersuchung von DNA-Spuren und Fingerabdrücken entstanden. A____ wurde am 8. August 2014 im Besitze von rund 100 Gramm Marihuana und 10 roten Pillen angehalten (Akten S. 143, 428). Seine diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 9. August 2014 waren nicht überzeugend (Akten S. 839 f.). Unter diesen Umständen war es vertretbar, die beiden Kunststoffbeutel, in denen das Marihuana eingepackt war, nach brauchbaren DNA- und Fingerabdruckspuren zu untersuchen. Die sichergestellten Spuren wiesen allesamt auf A____ hin und führten zu keinen weiteren Erkenntnissen (Akten S. 432 ff.). Dennoch hat A____ die Untersuchung zu verantworten und deshalb auch zu bezahlen.

7.

7.1      Der Geschädigte C____ macht mit Anschlussberufung geltend, dass die Vor­instanz ihm zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen habe, obwohl er als Privatkläger obsiegt habe. Er beruft sich hierzu auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts, wonach die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. Die Vorinstanz hat sich trotz der rechtzeitigen Einreichung der Honorarnote (Akten S. 1080) und des Kosten- und Entschädigungsantrags des Privatklägers (Akten S. 1142, 1168) zur Frage der Parteientschädigung nicht geäussert.

7.2      Die Frage bezüglich Parteientschädigung bei Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg ist in der Literatur und auch in kantonalen Entscheidungen durchaus unterschiedlich beurteilt worden (BGE 139 IV 102 E. 3.3 f. S. 105 f.; Wehrenberg / Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind mit der Parteientschädigung dem Privatkläger die im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen, nicht jedoch die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Kosten, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108 und E. 4.4 S. 109). Gemäss dem neuen Urteil BGer 6B_818/2014 vom 8. April 2015 (E. 4.2, nicht publ. in BGE 141 IV 132) ist es für eine Parteientschädigung des Privatklägers nicht einmal erforderlich, dass im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht worden sind. Die Parteientschädigung des obsiegenden Privatklägers umfasst gemäss diesem Urteil „die im Zusammenhang mit der Strafklage notwendigen Aufwendungen“ (E. 4.2). Eine derartige auf das Prozessthema zugeschnittene Bemessung der Parteientschädigung wird auch in der Lehre befürwortet (unmittelbar durch Interessenwahrung im Strafverfahren entstandene Kosten: Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 433 N 7; grosszügiger für den hier einschlägigen Fall der Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach mit Verweisung auf den Zivilweg: Wehrenberg/Frank, Art. 433 N 13, mit Korrekturmöglichkeit nach richterlichem Ermessen gemäss N 18).

7.3      C____ hat sich mit Strafantrag vom 26. August 2014 (Akten S. 659 f.) im Straf- und im Zivilpunkt konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er hat als Strafkläger obsiegt, indem die Beschuldigten verurteilt wurden (Schmid, a.a.O., Art. 433 N 6; BGE 139 IV 102 S. 108 E. 4.3; BGer 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 4). Zum Ausmass seines Aufwandes ist zu bemerken, dass er von Beginn weg eine Verurteilung dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verlangt hat und mit diesem Antrag vollständig durchgedrungen ist (vorinstanzliches Urteil S. 7, 27). Er hat keine umfassende Beurteilung der Zivilklage beantragt und bloss jenen Aufwand geltend gemacht, soweit dies seine Teilnahme am Strafverfahren notwendig war. Als massgeblicher Aufwand sind demnach 13 ¾ Stunden zuzüglich 4 ¾ Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung einzusetzen (Akten S. 1080, 1123, 1153 f.) und bei einem Stundenansatz von CHF 250.– mit insgesamt CHF 4’625.– zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 94.90 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 377.60, so dass die Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'097.50 zu verurteilen sind. Aufgrund der gemeinsamen Verantwortung der Beschuldigten rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO Solidarhaftung anzuordnen (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Art. 418 N 6; Schmid, a.a.O., Art. 418 N 4). 

8.

Im Ergebnis sind Schuld und Strafe von A____ und, soweit angefochten, von B____ zu bestätigen. Die Berufungen beider Beschuldigter wie auch jene der Staatsanwaltschaft sind abzuweisen. Damit wird auch das Gesuch von A____ um Haftentlassung und Haftentschädigung hinfällig. In Gutheissung der Anschlussberufung ist C____ eine Parteientschädigung zulasten der Beschuldigten zuzusprechen. Diese haben den Anschlussberufungskläger überdies für das Berufungsverfahren zu entschädigen, da sie auch insoweit unterliegen (A____ hat sich bereits mit der Berufung der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Anschlussberufungskläger widersetzt, B____ hat die Abweisung der Anschlussberufung beantragt).

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten den beiden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der ebenfalls unterliegenden Staatsanwaltschaft gehen zulasten des Staates. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei je auf den geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann. Zugrunde gelegt wird für den nicht mehrwertsteuerpflichtigen […] ein Aufwand von 33 ½ Stunden, für […] ein Aufwand von 25 ½ Stunden, wobei darin die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eingeschlossen ist und ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung kommt. Hinzu treten die geltend gemachten Auslagen und, im Falle von […], die Mehrwertsteuer. Die Beschuldigten werden dem Gericht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO die für ihre eigene amtliche Verteidigung bezahlte Entschädigung je zurückzuzahlen haben, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, mit der Massgabe, dass die Beschuldigten dem Anschlussberufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5’097.50 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen haben. Sie haften hierfür solidarisch.

Die Beschuldigten tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Die Beschuldigten haben dem Anschlussberufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Sie haften hierfür solidarisch.

Dem amtlichen Verteidiger von A____, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’700.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. 

Der amtlichen Verteidigerin von B____, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’100.– und ein Auslagenersatz von CHF 99.05, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 415.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Präsident                                                     Der Gerichtsschreiber

Dr. Jeremy Stephenson                                           Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.42 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2015 SB.2015.42 (AG.2016.30) — Swissrulings