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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.05.2016 SB.2015.35 (AG.2016.479)

May 17, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,026 words·~40 min·1

Summary

mehrfacher Betrug, versuchter Betrug, mehrfache unrechtmässige Aneignung, fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfache Fälschung von Ausweisen, Irreführung der Rechtspflege und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.35

URTEIL

vom 17. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,

Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                      Anschlussberufungsbeklagter

                                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                    Berufungsbeklagte

Privatkläger

B____ GmbH

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2014

betreffend mehrfachen Betrug, versuchten Betrug, mehrfache unrechtmässige Aneignung, fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfache Fälschung von Ausweisen, Irreführung der Rechtspflege und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2014 wurde A____ des mehrfachen Betrugs, des versuchten Betrugs, der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der Irreführung der Rechtspflege und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28. Juli bis 30. September 2008, 24. November bis 7. Dezember 2009 und vom 29. November bis 22. Dezember 2011, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage des Betrugs und der Anstiftung zur Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 3.4.c sowie des Betrugs gemäss AS Ziff. 2 zum Nachteil von [...] wurde A____ freigesprochen. Das Verfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss AS Ziff. 3.6.c und das Verfahren wegen mehrfacher Hehlerei gemäss AS Ziff. 2.3 wurden eingestellt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 wurde A____ solidarisch mit dem im gleichen Verfahren beurteilten D____ zur Zahlung von CHF 8‘505.90 Schadenersatz an die B____ GmbH (wobei die Mehrforderung im Betrage von CHF 48‘280.– auf den Zivilweg verwiesen wurde), zur Zahlung von CHF 1‘000.– Schadenersatz an die C____ (wobei die Mehrforderung im Betrage von CHF 5‘500.– auf den Zivilweg verwiesen wurde) sowie zur Zahlung von CHF 29‘746.40 Schadenersatz an E____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung der F____ in Höhe von CHF 26‘229.80 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde über diverse weitere Zivilforderungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss AS Ziff. 2 sowie dem Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss AS Ziff. 3.1.c entschieden. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 27. März 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 29. September 2015 begründet. Dabei hat er „die Berufung insbesondere bezüglich Verurteilung gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2 und 3.5 sowie bezüglich der Strafzumessung erklärt“ und in der Berufungsbegründung beantragt, er sei „von den Vorwürfen der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, des versuchten Betruges sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege freizusprechen“ und „zu einer Strafe von maximal 14 Monaten, bedingt vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen“ (wobei er den Antrag in der Berufungsverhandlung dahingehend präzisierte, er sei zu einer Freiheitsstrafe in entsprechender Höhe zu verurteilen). Sodann hat er die vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen der B____ GmbH und der C____ beantragt. Bereits mit Eingabe vom 20. März 2015 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 29. April 2015 begründet. Dabei hat sie beantragt, der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren zu verurteilen. Auf die Einreichung einer Berufungsantwort hat die Staatsanwaltschaft verzichtet, während dem Berufungskläger bereits innert gleicher Frist mit der Berufungsbegründung Gelegenheit zur Beantwortung der Anschlussberufungsbegründung gegeben worden ist. Die Privatklägerinnen B____ GmbH und C____ haben weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt; auch haben sie keine fakultative Stellungnahme zur Berufungsbegründung eingereicht.

In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger den Beweisantrag gestellt, es sei D____ als Auskunftsperson zwecks Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Januar 2016 ist der entsprechende Antrag unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Gerichts abgelehnt worden.

An der Verhandlung vom 17. Mai 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladenen Privatklägerinnen haben auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso ist die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf den Schuldspruch wegen mehrfacher unrechtmässiger Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2, den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege gemäss AS Ziff. 3.5.c, die Strafzumessung sowie den Entscheid über die Zivilforderungen der B____ GmbH und der C____, während die Anschlussberufung lediglich die Strafzumessung betrifft. Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2014 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und grober Verletzung der Verkehrsregeln, hinsichtlich der vorstehend erwähnten Freisprüche und Verfahrenseinstellungen, hinsichtlich des Entscheids über die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über die Zivilforderungen der B____ GmbH und der C____, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen.

1.4      Wie gesehen beantragt die Verteidigung, die Konfrontation des Berufungsklägers mit D____ sei zu wiederholen und dieser deshalb als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung zu laden. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher unrechtmässiger Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 beruhe vornehmlich auf den belastenden Aussagen von D____, eine rechtsgenügliche Konfrontation mit diesem habe jedoch nicht stattgefunden, weshalb von einer unvollständigen Beweiserhebung auszugehen sei; verwiesen wird in diesem Zusammenhang sodann auf die Anwendbarkeit von Art. 343 Abs. 3 StPO auch im Berufungsverfahren (Berufungsbegründung Ziff. 9 ff.). Dieser Antrag, an dem die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest sinngemäss festgehalten hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 7), ist aus den folgenden Gründen abzuweisen:

Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.). Dabei gilt als Belastungszeuge jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, mithin neben Zeugen insbesondere auch Auskunftspersonen und Mitbeschuldigte (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend sein und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden können. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 4.2 S. 157). Die Konfrontation kann entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen oder in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S. 132 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung. (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480).

Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung von Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die Rechtsmittelinstanz sodann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Demgegenüber verankert Art. 343 Abs. 3 StPO, wonach im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben sind, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, grundsätzlich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199). Gestützt auf Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren daher primär dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199). Allerdings findet sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Formulierung, wonach erstinstanzliche Beweisabnahmen zu wiederholen sind, „wenn Beweisvorschriften verletzt wurden oder die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint“ (BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8; vgl. auch die Hinweise auf eine über Art. 405 Abs. 1 StPO begründete generelle Anwendbarkeit von Art. 343 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren in BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2; 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.3; 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1; vgl. schliesslich auch den Hinweis auf die Geltung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes auch im Rechtsmittelverfahren in BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199). Auch wenn aufgrund des zitierten BGE 140 IV 196 (E. 4.4.1 S. 199) die Frage, ob auch unabhängig von den dort spezifizierten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Art. 343 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren erforderlich sein kann, abschlägig beantwortet sein dürfte (vgl. auch den Hinweis bei Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 389 N 2, wonach die Rechtsmittelinstanz auch bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO einen besonders wichtigen Zeugen nochmals einvernehmen kann), ist mit Blick auf eine nachstehend aufgezeigte Eventualbegründung das Folgende zu beachten: Im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO ist (bei gegebener Anwendbarkeit dieser Bestimmung) die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels lediglich dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, indem diese etwa in einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation das einzige direkte Beweismittel darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2). Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen; massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 200; BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2).

Vorliegend wurde D____ bereits im Vorverfahren mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 2370 ff.), wobei die damalige Verteidigung des Berufungsklägers bei der Konfrontationseinvernahme anwesend war. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung hat D____ dabei trotz gelegentlicher Bezugnahme auf sein in den beiden vorangehenden Einvernahmen erfolgtes Geständnis die von ihm geschilderte Sachverhaltsversion durchaus konkretisiert und zu den kritischen Punkten klare und eindeutige Antworten gegeben (vgl. insbesondere Akten S. 2372 ff.). Entsprechend war es dem Berufungskläger möglich, die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen zu prüfen und zu den Belastungen Stellung zu nehmen. Auch hatte die Verteidigung am Ende der Einvernahme Gelegenheit, D____ Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie (durch Stellen einer einzigen Frage) auch Gebrauch gemacht hat (Akten S. 2377). Ist somit die Konfrontation lege artis abgelaufen, so ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers von vornherein nicht ersichtlich. In der Folge wurde D____ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen, wobei er zu den Vorwürfen gemäss AS Ziff. 1.2 umfassend befragt worden ist und seine früheren Belastungen nicht zurückgezogen hat (Prot. HV Akten S. 7929 ff.). Dass an dieser Verhandlung lediglich die Verteidigung des Berufungsklägers teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen konnte (vgl. Prot. HV Akten S. 7932 f.), während dieser selbst aufgrund einer Notoperation dispensiert werden musste (vgl. Prot. HV Akten S. 7925), erweist sich mit Blick darauf, dass wie vorstehend ausgeführt eine Konfrontation lediglich einmal erfolgen muss, als unproblematisch. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern bezüglich der Einvernahme von D____ die erstinstanzliche Beweisabnahme Beweisvorschriften verletzen oder inwiefern sie inhaltlich oder (bei Berücksichtigung der bereits vorgängig erfolgten und nicht erneut zu gewährleistenden Konfrontation) bezüglich der teilnehmenden und frageberechtigten Personen unvollständig sein sollte; auch erscheinen die Akten über die Beweiserhebung nicht unzuverlässig, so dass keiner der in Art. 389 Abs. 2 StPO angeführten Gründe für eine Wiederholung der entsprechenden Einvernahme vorliegt. Selbst wenn aber (im Sinne einer Eventualbegründung) die Notwendigkeit einer erneuten Einvernahme von D____ zusätzlich unmittelbar gestützt auf Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO geprüft wird, ergibt sich, dass eine nochmalige Erhebung dieses Beweises im Rahmen der Berufungsverhandlung unterbleiben kann: Zunächst handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, stellen die Belastungen durch D____ doch lediglich ein Beweiselement dar, das die zahlreichen sich aus den sachlichen Beweismitteln und den objektiven Umständen des vom Berufungskläger zugestandenen äusseren Geschehensablaufs ergebenden Indizien ergänzt. Aufgrund der Möglichkeit, die Aussagen von D____ in diesem Gesamtkontext zu verorten, ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es vorliegend bei der Würdigung des Beweismittels in entscheidender Weise auf die Art der Präsentation ankommen sollte. Dass D____ den Berufungskläger belastet, vermag nach dem Gesagten für sich allein die Notwendigkeit unmittelbarer Kenntnisnahme nicht zu begründen. Entsprechend ist der Beweisantrag des Berufungsklägers abzuweisen.

2.

2.1      In Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 12. Juli 2013, rektifiziert mit Eingabe vom 9. Juli 2014, wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2008 zusammen mit dem im gleichen Verfahren aber in separater Hauptverhandlung beurteilten G____ vier vorgängig reservierte Luxusfahrzeuge angeeignet zu haben, wobei der Berufungskläger die finanziellen Mittel für die Miet- und Kautionsgebühren bereitgestellt habe. Mit diesen Fahrzeugen hätten sie sich sodann in Umsetzung des vorgängig gefassten gemeinsamen Tatentschlusses am 26. Juli 2008 zusammen mit D____ sowie einer vierten unbekannten Person von Basel aus auf die französische Autobahn mit Ziel Algeciras (Spanien) begeben. Nachdem einer der vier Vermieter bei seinem Fahrzeug mittels GPS die Benzinzufuhr gekappt und die Beschuldigten in der Folge dieses Fahrzeug zurückgebracht hätten, seien die drei namentlich Bekannten mit den verbliebenen drei Fahrzeugen wie ursprünglich geplant nach Algeciras gefahren. Dort hätten sich der Berufungskläger und G____ am 28. Juli 2008 mit einem der Fahrzeuge auf die Autofähre nach Tanger (Marokko), wo die Fahrzeuge hätten verkauft (und anschliessend bei den Vermietern als gestohlen gemeldet) werden sollen, eingeschifft, bevor sie schliesslich von der Polizei angehalten worden seien.

Der Berufungskläger hat die Anmietung der vier Fahrzeuge, seine Anwesenheit bei der Abholung von zweien dieser Fahrzeuge sowie die mit G____ und D____ unternommene Fahrt nach Spanien anerkannt. Er bestreitet jedoch eine Veräusserungsabsicht und macht geltend, es habe sich um einen durch G____ finanzierten Wochenendtrip gehandelt, bei dem es um den Fahrspass und am Ankunftsort um Frauenbekanntschaften gegangen sei (vgl. nur Berufungsbegründung Ziff. 14 sowie die Aussagen des Berufungsklägers in Prot. Berufungsverhandlung S. 3 ff.; vgl. näher E. 2.2.3).

Die Vorinstanz ist gestützt auf eine detaillierte Würdigung der objektiven Umstände der fraglichen Fahrt und bestimmter sachlicher Beweismittel sowie unter ergänzender Berücksichtigung der Aussagen von D____ zum Ergebnis gelangt, entgegen der als Schutzbehauptung qualifizierten Darstellung des Berufungsklägers sei der Anklagesachverhalt erstellt (angefochtenes Urteil S. 28 ff.). Auf die umfassenden und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2

2.2.1   Im Einzelnen sind zunächst die unbestrittenen äusseren Umstände der Fahrt nach Spanien sowie die aus gewissen sachlichen Beweismitteln sich ergebenden Indizien hervorzuheben: In .ereinstimmung mit der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 30 f.) fällt dabei hinsichtlich des Zielorts der Fahrt auf, dass es sich bei Algeciras gerade nicht um eine der zahlreichen für ihr Nachtleben berühmten spanischen Küstenstädte, sondern stattdessen um einen Ort handelt, der von Reisenden primär zwecks Überfahrt nach Marokko angesteuert wird. Auch in zeitlicher Hinsicht zeigt sich, dass sich die Beteiligten durch die erzwungene Rückgabe eines der vier Mietwagen, die anerkanntermassen zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führte (vgl. nur Akten S. 2137 f.), nicht von ihrem Vorhaben abbringen liessen, obwohl sie dadurch erst im Laufe des Sonntags, mithin zu einer hinsichtlich des Nachtlebens unattraktiven Zeit, am Zielort eintrafen. Sprechen schon diese Elemente gegen den vom Berufungskläger geltend gemachten Zweck der Reise, so wird dies durch die Situation im Zeitpunkt der Anhaltung durch die spanische Polizei zusätzlich verdeutlicht: Wie sich dem Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 2. März 2011 entnehmen lässt, waren der Berufungskläger als Lenker und G____ als Beifahrer am 28. Juli 2008 mit einem der gemieteten Fahrzeuge auf der Hafenzufahrtsstrasse von Algeciras unterwegs, wobei sie bereits die Pass- und die Ticketkontrollstelle passiert hatten, wie sich aufgrund der im Fahrzeug befindlichen, erst nach Passieren der beiden Kontrollstellen ausgehändigten beiden Zettel mit der Aufschrift „Tanger“ bzw. „S.B“ ergibt (Akten S. 1660; ebenso bereits der Zwischenbericht vom 31. August 2009 Akten S. 1638; vgl. zur Beschlagnahme dieser Zettel sowie der Euro-Ferrys-Tickets im fraglichen Fahrzeug das Beschlagnahmeprotokoll Akten S. 1052 sowie für die Zettel und die Tickets selbst Akten S. 2360, 2362 f.). Wie sich überdies anhand der Fotodokumentation zum Zwischenbericht aufzeigen lässt, sind sowohl die Zufahrt zur Fährstation als auch die Kontrollstellen so ausgeschildert, dass es einem Fahrzeuglenker nicht entgehen kann, dass er im Begriff ist, sich auf eine Fähre nach Tanger einzuschiffen (vgl. Akten S. 1644 ff.). Auf eine entsprechende Planung, bei der zumindest im Sinne eines möglichen Absatzortes das Verbringen der gemieteten Fahrzeuge nach Marokko ins Auge gefasst wurde, weisen sodann einschlägige Suchanfragen (insbesondere betreffend Villen in Marokko) auf einem Computer, der bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Vaters des Berufungsklägers, seinem damaligen Wohnort (vgl. Akten S. 1775 f.), beschlagnahmt werden konnte, hin (Auswertungs-Bericht Akten S. 1778 ff., insb. S. 1790; vgl. zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme Akten S. 1313 ff., insb. S. 1319). Schliesslich fand sich unter den in Spanien sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen eine auf eines der gemieteten Fahrzeuge ausgestellte „Bestätigung für A____ für Marokko, Spanien, Frankreich“, bei der es sich gemäss zutreffender Begründung der Vor­instanz um eine Fälschung handelt (vgl. Akten S. 2356 sowie zur Beschlagnahme das Protokoll in Akten S. 1017). Auch dieses Dokument weist darauf hin, dass die Verbringung des betreffenden Fahrzeuges nach Marokko vorgängig geplant und der Berufungskläger in diese Planung involviert war.

Liegen damit bereits zahlreiche Indizien vor, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge nicht für einen Wochenendtrip nach Spanien gemietet wurden, sondern um sie ins Ausland zu verbringen und dort zu veräussern, so wird diese Einschätzung nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz dadurch gestützt, dass die Mietund Kautionsgebühren der vier Luxusfahrzeuge zu den finanziellen Möglichkeiten jedenfalls der bekannten drei Beteiligten in einem eklatanten Missverhältnis stehen. Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, beliefen sich die gesamten Gebühren auf ca. CHF 17‘000.–, die reinen Mietgebühren immerhin auf knapp CHF 8‘000.– (angefochtenes Urteil S. 28 f. mit zutreffenden Aktenverweisen). Dem stehen Aussagen sowohl der Beteiligten selbst wie auch ihres Umfelds gegenüber, wonach diese in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebten (vgl. zum einen die jeweiligen Angaben zur Person in Akten S. 185 f. [betreffend G____], S. 104 f., 131, 137 ff., 151 ff. [betreffend den Berufungskläger] und S. 7, 11, 13 ff., 34, 37 f., 44 [betreffend D____], zum andern die Aussagen der Mutter [Akten S. 2115, 2117 f.] sowie eines Kollegen [Akten S. 2132 ff.] von G____ sowie diejenigen der Mutter des Berufungsklägers [Akten S. 2192; vgl. auch den Hinweis des Berufungsklägers in Akten S. 2316, wonach er im Jahre 2008 nicht über eine Festanstellung verfügte und in Ausbildung war]). Mit dieser Einschätzung korrespondiert schliesslich auch der Umstand, dass die an der Spanienfahrt Beteiligten bei ihrer vorübergehenden Rückkehr in die Schweiz anlässlich der erzwungenen Rückgabe des einen der vier Mietfahrzeuge zwei der Mietfahrzeuge in Mulhouse liessen mit der Begründung, auf diese Weise Benzin zu sparen (so der Berufungskläger in Akten S. 2140; vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 3, wonach man sich gesagt habe, dass „jeder Kilometer kostet“). Auch diese Verhaltensweise, die mit dem vom Berufungskläger behaupteten Zweck der Reise (u.a.: Fahrspass) nicht übereinstimmt, verdeutlicht, dass die Anmietung der fraglichen Fahrzeuge die finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten überstieg und legt somit ein pekuniäres Motiv der gesamten Aktion nahe.

2.2.2   Ist der Anklagesachverhalt gemäss AS Ziff. 1.2 schon aus den genannten Gründen als erstellt zu erachten, so weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass das entsprechende Ergebnis durch die Aussagen von D____ zusätzlich gestützt wird (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Nachdem dieser ursprünglich ebenfalls geltend gemacht hatte, die Fahrt nach Spanien sei lediglich zum Vergnügen erfolgt (vgl. Akten S. 2147, 2149, 2151; 2175; 2229), führte er in seiner vierten Einvernahme aus, er sei im fraglichen Zeitpunkt vom Berufungskläger als Fahrer engagiert worden; der Berufungskläger, der die Aktion zusammen mit G____ geplant habe, habe ihm hierfür CHF 3‘000.– angeboten (Akten S. 2232 f.). Das Ziel sei gewesen, die gemieteten Fahrzeuge in Spanien zu verkaufen; zwei Personen, mit denen die anderen beiden Beteiligten in Spanien Kontakt aufgenommen hätten, hätten indessen den Wunsch geäussert, dass die Fahrzeuge nach Marokko gebracht würden; daraufhin habe er nicht mehr mitmachen wollen und sei, als sich die anderen beiden auf den Weg machten, in Algeciras im Hotel geblieben (Akten S. 2233). Die Bezahlung der Fahrzeuge sei durch den Berufungskläger erfolgt, wobei dieser seinerseits das Geld ausgeliehen habe (Akten S. 2235). An dieser Darstellung hielt D____ im Folgenden fest, wobei er zusätzlich angab, das ursprüngliche Aussageverhalten sei zwischen den Beteiligten abgesprochen gewesen (Akten S. 2304 ff.). Auch wiederholte er die entsprechenden Aussagen (wie in E. 1.4 erwähnt) in der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger (Akten S. 2370 ff., insb. S. 2372 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er zwar relativierend aus, es sei viel geredet worden, er habe dies nicht ernst genommen und er habe gewusst, dass „konkret nichts entstehen“ würde (Prot. HV Akten S. 7929 ff.), zog aber sein Geständnis und die damit verbundenen Belastungen gerade nicht zurück, indem er festhielt, die beiden anderen hätten die Fahrzeuge über die Grenze bringen und dort verkaufen wollen (Prot. HV Akten S. 7929 ff., insb. S. 7931). Dass die Aussagen von D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weniger präzis sind und er sich wiederholt auf seine fehlende Erinnerung beruft, ist zum einen aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar; zum andern steht auch eine allfällige Bedrohung von D____ durch den Berufungskläger im Raum (Prot. HV Akten S. 7932; vgl. bereits Akten S. 2235).

2.2.3   Wie teilweise bereits in E. 2.2.1 angetönt, ist die vom Berufungskläger gelieferte Version nicht geeignet, an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts Zweifel zu wecken: Als unglaubhaft und mit den äusseren Umständen der zugestandenen Fahrt nach Spanien nicht übereinstimmend erweist sich zunächst die Kernaussage des Berufungsklägers, wonach es sich lediglich um eine Vergnügungsfahrt gehandelt habe (Akten S. 2137 f., 2141; 2163; 2302; 2372; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f., 10). Im Detail fällt dabei in Präzisierung der in E. 2.2.1 angeführten Argumente insbesondere auf, dass der Berufungskläger selbst in der ersten Einvernahme davon spricht, der ursprüngliche Plan sei gewesen, am Samstagabend in Spanien einzutreffen, bis am Sonntagmorgen zu feiern und anschliessend wieder in die Schweiz zurückzufahren (Akten S. 2138). Auch wenn der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung den Akzent stärker auf die Fahrt als solche gelegt hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 4), ist augenfällig, dass der ursprünglich von ihm genannte Zweck der Reise nicht zutreffen kann, da dieser aufgrund der zeitlichen Verzögerung von vornherein verunmöglicht war, die Fahrt aber dennoch angetreten wurde. Was sodann die vom Berufungskläger behauptete Finanzierung des gesamten Aufwandes durch G____ anbelangt (Akten S. 2137, 2141 f.; 2163, 2165; 2375 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 3), so erweist sich diese im Lichte der in E. 2.2.1 angeführten Aussagen Dritter zu dessen finanzieller Situation als unstimmig und damit ebenfalls als unglaubhaft. Soweit der Berufungskläger sodann geltend macht, er sei sich bei der Fahrt auf dem Hafengelände in Algeciras nicht bewusst gewesen, wohin es gehe (Akten S. 2313 f.; 2319 f.; 2368; 2373; Prot. Berufungsverhandlung S. 4), und man habe am fraglichen Ort lediglich „Frauen organisieren“ wollen (Akten S. 2143; 2313 f.; 2319 f.; 2367; 2373 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4), ist ihm zu ersterem (wie in E. 2.2.1 gesehen) die eindeutige Beschilderung und das bereits erfolgte Passieren zweier Kontrollposten, zu letzterem aber der Umstand entgegenzuhalten, dass schon aufgrund der Platzverhältnisse im fraglichen Fahrzeug gar keine weiteren Personen hätten mitgenommen werden können (wobei die Erklärung des Berufungsklägers, man hätte für die Frauen ein Taxi gerufen [Akten S. 2314; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.] ebenfalls nicht zu überzeugen vermag). Was schliesslich den Hinweis des Berufungsklägers, der beschlagnahmte Computer sei unter anderem auch von G____ benützt worden (Akten S. 2159 f.), sowie seine Behauptung, die ihm unbekannte auf seinen Namen lautende Bestätigung (vgl. E. 2.2.1) habe sich vielleicht G____ ausstellen lassen (Akten S. 2320 f.; 2372 f.), anbelangt, so erweist sich insbesondere letzteres schon isoliert betrachtet als völlig unplausibel, womit gesamthaft betrachtet auch die genannten sachlichen Beweismittel unzweifelhaft darauf hinweisen, dass der Berufungskläger schon in die Planung der gesamten Aktion involviert war.

Zu keiner anderen Einschätzung führt überdies die einzige Einvernahme von G____, in der dieser ebenfalls geltend machte, es habe sich um eine Spritzfahrt gehandelt (Akten S. 2482, 2484), wobei er die Fahrzeuge gemietet habe (Akten S. 2483). Die von ihm vorgebrachte Erklärung, man habe nach Marokko reisen wollen, da es dort in der Wüste gerade Strecken habe, auf denen man schnell fahren könne (Akten S. 2483), vermag angesichts der Möglichkeit, sich mit den Fahrzeugen beispielsweise nach Deutschland zu begeben, ebenfalls nicht zu überzeugen.

2.3      Ist die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Sachverhalt gemäss AS Ziff. 1.2 erstellt ist, so gibt die von ihr zutreffend vorgenommene rechtliche Würdigung (angefochtenes Urteil S. 32 ff.), auf die gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, zu keinen ergänzenden Bemerkungen Anlass. Hervorzuheben ist immerhin, dass die Einschätzung, wonach die Mietfahrzeuge nicht dem Berufungskläger selbst anvertraut waren, weshalb dessen Verhalten entgegen der Anklageschrift nicht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), sondern als mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, zutrifft. Zutreffend ist weiter die Qualifikation auch des Vorgehens hinsichtlich des später wieder dem Vermieter zurückgebrachten Fahrzeuges als vollendete Tatbegehung. Mit Blick auf die Strafzumessung ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz auch den Deliktsbetrag korrekt eruiert hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 34).

3.

3.1      In Ziff. 3.5.c der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, zusammen mit seinem Schwager H____ zwecks Aufbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse den Diebstahl eines Motorrades vorgetäuscht zu haben. Hierzu sei zunächst ein vom 12. Oktober 2009 datierender fingierter Kaufvertrag zwischen der Firma des Berufungsklägers I____ als Verkäuferin und H____ als Käufer aufgesetzt worden. Sodann habe H____ am 17. November 2009 der Polizei den Diebstahl des von ihm gar nie erstandenen Motorrades gemeldet, obwohl sich dieses vermutlich immer noch im Besitz des Berufungsklägers befunden habe. Dem gemeinsamen Tatplan folgend habe H____ den Diebstahl sodann auch der J____ Versicherungen angezeigt, um diese zur Zahlung ungerechtfertigter Versicherungsleistungen zu veranlassen.

Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, zwar sei der fragliche Kaufvertrag in der Tat erst nach dem Diebstahl aufgesetzt worden, da ursprünglich kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden sei, ein solcher sich aber als zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen erforderlich erwiesen habe. Indessen habe der Verkauf des Motorrads stattgefunden und auch der spätere Diebstahl habe sich tatsächlich ereignet (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 23 sowie die Aussagen des Berufungsklägers gemäss Prot. Berufungsverhandlung S. 6).

Die Vorinstanz hat gestützt auf eine Reihe belastender Indizien sowie gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen des Berufungsklägers und denjenigen von H____ den Anklagesachverhalt auch in diesem Punkt als erstellt erachtet. Auf die detaillierte Würdigung der vorhandenen Beweismittel (vgl. angefochtenes Urteil S. 57 ff.) kann wiederum grundsätzlich verwiesen werden.

3.2      Im Einzelnen ergibt sich die Einschätzung, wonach sowohl der Verkauf als auch der spätere Diebstahl des Motorrades lediglich vorgetäuscht worden sind, insbesondere aufgrund folgender Indizien:

Zunächst fällt auf, dass das fragliche Motorrad gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten durch den Berufungskläger verkauft worden sein soll (so der Berufungskläger in Akten S. 6212; ebenso H____ in Akten S. 2446). Der den behaupteten Verkauf dokumentierende schriftliche Vertrag nennt auf Verkäuferseite jedoch die I____ und ist mit einer Fantasieunterschrift versehen, wie der Vergleich mit einem mit gleichem Datum versehenen Vertrag, bei dem der namentlich als Verkäufer genannte Berufungskläger ein anderes Motorrad an einen Dritten veräusserte und den Vertrag mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnete, aufzeigt (vgl. Akten S. 6161 f.). Während hinsichtlich der Nennung der I____, bei der es sich um die Firma des Berufungsklägers handelt (vgl. hierzu Akten S. 6212), vor allem die Abweichung gegenüber dem anderen Kaufvertrag gleichen Datums auffällt, lässt sich die Fantasieunterschrift nicht anders erklären, als dass damit Rückschlüsse auf den Berufungskläger als angeblichen Verkäufer erschwert werden sollten. Während dies bei einem tatsächlich erfolgten Verkauf nicht sinnvoll erscheint und auch die vom Berufungskläger vorgebrachte Erklärung, mit diesem Vorgehen habe er angesichts seiner eigenen Vorgeschichte dem Käufer die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherung erleichtern wollen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 6), nicht zu überzeugen vermag, liegt der Nutzen einer Verheimlichung des eigenen Namens bei einem lediglich zum Zweck des Versicherungsbetrugs fingierten Vertrages auf der Hand. Zusätzlich gestützt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass das Motorrad im Vertrag ausdrücklich als unfallfrei bezeichnet wird (Akten S. 6161), obwohl dies gerade nicht der Fall war (vgl. Akten S. 6173 ff.), wobei eine entsprechende Täuschung des eigenen Schwagers im Falle eines (wie behauptet) realen Verkaufs äusserst unwahrscheinlich erscheint.

Für einen bloss vorgetäuschten Verkauf spricht sodann auch, dass die entsprechenden Ausgaben zu den finanziellen Verhältnissen von H____ im Widerspruch stehen: Während dieser als Familienvater mit einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich ca. CHF 4‘500.– bis 4‘600.– zur Bildung von Ersparnissen gerade nicht in der Lage war (vgl. den Kontoauszug in Akten S. 6246 ff.; vgl. zu den noch tieferen Angaben von H____ [CHF 4‘000.–] Akten S. 6206]), betrug der im Vertrag ausgewiesene Kaufpreis CHF 17‘900.–, wobei davon CHF 9‘800.– durch Eintausch eines anderen Motorrades bezahlt worden wären (Akten S. 6161), das aber nur drei bis sechs Monate früher durch H____ erworben worden sein soll (so der Berufungskläger in Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Erscheint angesichts der dokumentierten finanziellen Lage schon die von H____ für die Verfügbarkeit der beiden Geldbeträge vorgetragene Erklärung, es habe sich um Ersparnisse gehandelt und auch sein Bruder habe ihn finanziell unterstützt (Akten S. 6291), als unglaubhaft, so verstärkt sich dieser Eindruck aufgrund einer in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum behaupteten Verkauf feststellbaren Transaktion auf dessen PostFinance-Konto: So findet sich neben einer vom 28. September 2009 datierenden Lohngutschrift in Höhe von CHF 4‘560.65 am 29. September 2009 eine Einzahlung von CHF 9‘000.–, auf die sodann am 1. Oktober 2009 ein Bargeldbezug von CHF 14‘000.– folgt (Akten S. 6262 f.), wobei in dem von H____ selbst eingereichten geschwärzten Auszug lediglich dieser Bezug ausgewiesen wird (Akten S. 6221). Dies legt den Schluss nahe, dass mit besagter Transaktion bewusst die Verfügbarkeit entsprechender Mittel dokumentiert werden sollte, da bei Betrachtung des gesamten Verlaufs die Einzahlung und umgehende Auszahlung wenig sinnvoll erscheinen. Auch vermag die von H____ abgegebene Erklärung zur Herkunft des eingezahlten Betrags, wonach es sich um einen von seinem Bruder erhaltenen „Notgroschen“, den H____ selbst auf der Post eingezahlt habe (Akten S. 6292), handle, nicht zu überzeugen.

Liegt demnach ein fingierter Kaufvertrag vor, so ist mit Blick darauf, welcher Zweck mit einem solchen vorliegend verfolgt werden kann, davon auszugehen, dass sich auch ein Diebstahl des fraglichen Motorrades nicht ereignet hat. Dafür, dass dieses im Gegenteil noch vorhanden war, spricht überdies ein weiteres Indiz: Während die Motorradschlüssel in der Wohnung der Eltern des Berufungsklägers aufgefunden wurden (vgl. das Beschlagnahmeprotokoll zur Hausdurchsuchung vom 24. November 2009 in Akten S. 1327), was gegebenenfalls noch damit erklärbar ist, dass H____ diese dort versehentlich liegengelassen hatte (so der Berufungskläger in Akten S. 6214; ebenso H____ in Akten S. 2449 f.; 6205; 6294), lässt sich für den Umstand, dass der Berufungskläger gleichentags den Fahrzeugausweis von H____ sogar auf sich trug (vgl. Effektenverzeichnis in Akten S. 757), keine andere Erklärung finden, als dass er noch im Besitze des fraglichen Motorrades war. Hiergegen bringt der Berufungskläger lediglich vor, in Wirklichkeit habe er den Fahrzeugausweis gar nicht bei sich gehabt (Prot. Berufungsverhandlung S. 6; vgl. bereits Akten S. 6214), was indessen dem in den Akten Festgehaltenen widerspricht.

Was schliesslich die Widersprüche zwischen den Aussagen des Berufungsklägers und denjenigen von H____ betrifft, so sticht insbesondere hervor, dass ersterer angibt, er habe mit seinem Schwager einige Touren gemacht und sei mit diesem zusammen sicher bis nach Laufen gefahren (Akten S. 6215), während letzterer festhält, er sei als absoluter Anfänger lediglich im Quartier herumgefahren und habe keine Touren gemacht, wobei er nach dem (behaupteten) Diebstahl mit Motorradfahren aufgehört habe (Akten S. 6208 f.; 6291 f.). Während eine so klare Abweichung in diesem zentralen Punkt nicht durch den blossen Zeitablauf zwischen den fraglichen Handlungen und den Einvernahmen erklärbar ist, fällt überdies auf, dass es sich bei dem von H____ angeblich erworbenen Motorrad offenkundig nicht um ein für einen Anfänger geeignetes Modell handelt, worin ein weiterer Hinweis auf den fehlenden Wahrheitsgehalt der Angaben der Beteiligten liegt.

3.3      Ergibt sich damit zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt auch in diesem Punkt zu Recht als erstellt erachtet hat, so kann hinsichtlich der rechtlichen Würdigung erneut vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 60) verwiesen werden. Als richtig erweist sich dabei angesichts der gemeinsamen Planung insbesondere auch die Feststellung, dass hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege mittäterschaftliches Handeln (und seitens des Berufungsklägers entgegen der Anklage nicht lediglich Anstiftung) vorliegt. Der Berufungskläger ist somit des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als recht schwer qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren bei isolierter Betrachtung Freiheitsstrafen von 18 Monaten für die mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2, von 12 Monaten für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2 und von weiteren 10 Monaten für die restlichen Schuldsprüche gemäss AS Ziff. 3.1.c, 3.2.c, 3.3.c und 3.5.c als angemessen erachtet. Die kumulierte Strafhöhe von 38 Monaten Freiheitsstrafe hat sie sodann aufgrund der Deliktsmehrheit sowie aufgrund des Umstands, dass die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss AS Ziff. 3.1.c kurz vor der Verjährung stehe, um je einen Monat auf 36 Monate reduziert. Ausgehend von der dem Berufungskläger zu stellenden Prognose hat sie diese Strafe im Umfang von 24 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, ausgesprochen.

Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Strafe als nicht schuldangemessen und beantragt die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, der Berufungskläger habe über einen sehr langen Zeitraum regelmässig und in verschiedensten Varianten delinquiert.

Demgegenüber macht der Berufungskläger in der Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe der Deliktsmehrheit entgegen den Vorgaben in Art. 49 StGB nicht durch Anwendung des Asperationsprinzips Rechnung getragen, sondern die einzelnen Strafen addiert und danach eine „absolut unbeachtliche Reduktion“ vorgenommen. Da sodann aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer eine Reduktion um mindestens 6 Monate vorzunehmen sei, erscheine eine Strafe von maximal 14 Monaten angemessen (Berufungsbegründung Ziff. 27 ff.).

4.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zunächst zutreffend vom Betrug als dem schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht ist. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei zu beachten ist, dass sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Indessen macht der Berufungskläger zu Recht geltend, dass im angefochtenen Urteil die Einsatzstrafe zu Unrecht nicht für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2, sondern stattdessen für die im konkreten Fall schwerer wiegende mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 festgesetzt worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 63; zur Kritik des Berufungsklägers vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 7). Als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt diejenige, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt; für diese abstrakt betrachtet schwerste Tat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen (vgl. nur Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 116, 119). Entsprechend ist vorliegend die Einsatzstrafe für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2 festzusetzen.

4.3      Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion des mehrfachen Betrugs gemäss AS Ziff. 2 ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen und sodann die Art und Weise des Tatvorgehens in Anschlag zu bringen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass zwar eine Verurteilung wegen Betrugs im Rahmen des Anklagesachverhalts gemäss AS Ziff. 2 nur in 8 von insgesamt 25 angeklagten Fällen erfolgte und der Deliktsbetrag von CHF 11‘300.– nicht allzu hoch ist, dass aber der Berufungskläger zielstrebig und systematisch vorging. Zu Ungunsten des Berufungsklägers muss sich insbesondere auswirken, dass dieser bei den genannten Delikten die treibende Kraft war, indem sowohl die ursprüngliche Idee als auch die Planung des deliktischen Handelns von ihm ausgingen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 60 f.). Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich sowohl das direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers als auch dessen rein finanzielles Motiv straferhöhend aus.

Was sodann die mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 betrifft, so ist zum einen der von der Vorinstanz korrekt berechnete Deliktsbetrag von CHF 365‘000.– als erheblich einzustufen, während zum andern dem Berufungskläger, der insbesondere in massgeblicher Weise bereits in die Planung des fraglichen Delikts involviert war, bei der gesamten deliktischen Tätigkeit eine zentrale Rolle zukam. Straferhöhend fallen auch hier wiederum die direktvorsätzliche Begehung und das rein finanzielle Motiv ins Gewicht.

Als zutreffend erweisen sich schliesslich auch die von der Vorinstanz bezüglich der weiteren Delikte in Rechnung gestellten Faktoren: So ist insbesondere beim versuchten Betrug gemäss AS Ziff. 3.5.c zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der objektiven Tatschwere beim Versuch die Nähe des Erfolges von Bedeutung ist (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Massgeblich ist insoweit, dass der Berufungskläger und sein Mittäter vorliegend durch Erstellen eines fingierten Vertrags und Anzeigeerstattung die wesentlichen Schritte für den Eintritt des Erfolgs unternommen haben, so dass dessen Ausbleiben nicht als ihr Verdienst erscheint. In subjektiver Hinsicht gilt das zu den bereits erörterten Delikten Ausgeführte. Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass auch die weiteren Delikte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss AS Ziff. 3.1.c, 3.2.c und 3.3.c nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen sind.

4.4      Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 62). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger ausgeführt, er lebe allein und habe einen sechsjährigen Sohn, der bei der Mutter lebe, den er aber zwei- bis dreimal pro Woche sehe; zur Mutter des Sohnes stehe er nach zwischenzeitlicher Verschlechterung mittlerweile wieder in einem normalen Verhältnis. Zur beruflichen Situation in der Zeit seit dem vorinstanzlichen Entscheid hielt der Berufungskläger fest, er arbeite seit September 2014 wieder zu hundert Prozent als Krankenkassen-Berater, verfüge über eine Festanstellung und stehe in ungekündigtem Arbeitsverhältnis (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 2). In gesundheitlicher Hinsicht bestätigte er, seit 25 Jahren Diabetiker zu sein (vgl. auch das an der Berufungsverhandlung eingereichte ärztliche Attest vom 10. Mai 2016). Während damit von einer gewissen Stabilisierung der sozialen und beruflichen Verhältnisse ausgegangen werden kann, erscheinen die genannten Faktoren nicht geeignet, eine besondere Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers zu begründen.

Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist dem Berufungskläger zwar bezüglich des mehrfachen Betrugs gemäss AS Ziff. 2 sein in diesem Punkt erfolgtes Geständnis positiv anzurechnen; bezüglich der vom Berufungskläger angerufenen aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB hat die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten, dass sich entsprechende Angaben, soweit sich die betroffenen Käufer nicht dazu geäussert haben, mangels Einreichung schriftlicher Unterlagen nicht überprüfen lassen (angefochtenes Urteil S. 61). Die Delikte gemäss AS Ziff. 1.2 und 3.5.c betreffend zeigte sich der Berufungskläger demgegenüber ungeständig.

Im Sinne eines technischen Strafzumessungsgrundes ist schliesslich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger insbesondere den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2 sowie den versuchten Betrug und die Irreführung der Rechtspflege gemäss AS Ziff. 3.5.c während laufendem Verfahren (betreffend AS Ziff. 1.2) beging.

4.5

4.5.1   In gewissem Widerspruch zum Antrag auf Aussprechung einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten hat die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht, für einzelne der zur Beurteilung stehenden Delikte wäre bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe auszusprechen gewesen, weshalb deren Einbezug in eine Gesamtfreiheitsstrafe ausser Betracht falle (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 8). In der Tat setzt Art. 49 Abs. 1 StGB voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte nicht lediglich gleichartige Strafen abstrakt angedroht sind, sondern dass im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 86 ff.). Indessen ist zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Dabei ist überdies davon auszugehen, dass die in Art. 41 StGB statuierten Voraussetzungen, die bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zusätzlich erfüllt sein müssen, nicht zur Anwendung gelangen, wenn (wie vorliegend) bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2; vgl. auch die entsprechende Grundüberlegung in BGE 137 IV 312 E. 2.4 S. 313).

Vorliegend erweist sich angesichts des in einem bestimmten Zeitraum als anhaltend und intensiv zu qualifizierenden devianten Verhaltens des Berufungsklägers aus spezialpräventiver Sicht die Aussprechung von Freiheitsstrafen für jedes der zur Beurteilung stehenden Delikte als angezeigt. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen gleichartiger Strafen, die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen müssen, ausgegangen.

4.5.2   Hinsichtlich der konkret festzusetzenden Strafhöhe ist die Vorinstanz für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2 bei isolierter Betrachtung von einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausgegangen (vgl. hierzu und zum Folgenden angefochtenes Urteil S. 63). Diese Strafe, die nach dem Gesagten die Einsatzstrafe bildet (vgl. E. 4.2), erweist sich im Lichte der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren (vgl. dazu E. 4.3 und 4.4) als zu tief. Dies erhellt insbesondere aus einem Vergleich mit dem im gleichen Verfahren beurteilten, bezüglich AS Ziff. 2 als Mittäter fungierenden K____, der für den fraglichen Deliktskomplex ebenfalls mit einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Wie vorstehend ausgeführt, ist jedoch der Berufungskläger im Gegensatz zu K____ hinsichtlich des mehrfachen Betrugs als treibende Kraft anzusehen. Die damit aufgrund des Tatvorgehens angezeigte erhebliche Straferhöhung kann nicht vollumfänglich durch den Umstand kompensiert werden, dass sich der Berufungskläger im Gegensatz zu K____ geständig zeigte. Entsprechend erscheint hinsichtlich des Berufungsklägers als Einsatzstrafe für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.

Diese Strafe ist nun aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Dabei erweisen sich aufgrund der erörterten Strafzumessungsfaktoren sowohl die von der Vorinstanz bei isolierter Betrachtung als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 18 Monaten für die mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 als auch die vor Berücksichtigung des Asperationsprinzips als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten für die weiteren Delikte als zutreffend. Soweit vorhanden gilt dies insbesondere auch im Vergleich mit allfälligen Mittätern; insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht im Rahmen von AS Ziff. 1.2 bezüglich D____ eine wesentlich tiefere Strafe von 12 Monaten als angemessen erachtet, da dieser eine untergeordnete Rolle innehatte und überdies ein Geständnis ablegte, weshalb denn auch der Berufungskläger aus diesem Strafmass nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, sind nun aber in methodischer Hinsicht die bezüglich des Berufungsklägers festgesetzten Strafmasse nicht zu addieren und anschliessend ein Abzug vorzunehmen; vielmehr ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei unter Berücksichtigung der angeführten bei isolierter Betrachtung als massgebend erachteten Strafen eine Erhöhung um 24 Monate auf insgesamt 36 Monate angemessen erscheint.

4.5.3   Diese Strafe ist jedoch wie vom Berufungskläger geltend gemacht aufgrund der langen Verfahrensdauer zu reduzieren. Letztere kann einerseits zu einer Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen Beschleunigungsgebots führen (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 178 ff.). Andererseits ist zu prüfen, ob der in Art. 48 lit. e StGB statuierte Strafmilderungsgrund einer deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit bei gleichzeitigem Wohlverhalten des Täters erfüllt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist letztgenannte Bestimmung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.). Bei Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen sind beide Strafreduktionsgründe zu berücksichtigen (Wirprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 48 StGB N 43; BGE 122 IV 103 E. VII.1c S. 131).

Was zunächst die Verletzung des Beschleunigungsgebots betrifft, so ist eine solche mit Blick auf die mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 zu bejahen, ereignete sich diese doch bereits im Juli 2008, womit sich das entsprechende Untersuchungsverfahren (vor Abtretung des Verfahrens) als zu zeitintensiv erweist. Art. 48 lit. e StGB betreffend ist sodann festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts, das für alle nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftaten eine Verjährungsfrist von sieben Jahren statuierte, die Voraussetzung des Ablaufs von zwei Dritteln der Verjährungsfrist für alle zur Beurteilung stehenden Delikte mit Ausnahme des mehrfachen Betrugs gemäss AS Ziff. 2 sowie des versuchten Betrugs gemäss AS Ziff. 3.5.c erfüllt ist. Dabei hat sich der Berufungskläger zwar zunächst nicht wohlverhalten, delinquierte er doch im Rahmen des mehrfachen Betrugs gemäss AS Ziff. 2 noch bis im August 2011. Seit diesem Zeitpunkt hat er sich indessen nichts mehr zuschulden kommen lassen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Strafminderung angezeigt ist. Zusammenfassend erweist sich daher aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe von 36 auf 30 Monate als angemessen.

4.6      Bei Beurteilung der Frage, ob eine Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt auszusprechen ist, ist bei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildeten Gesamtstrafen die gesamte Dauer der entsprechenden Gesamtstrafe massgebend (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 125). Entsprechend scheidet vorliegend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von vornherein aus (Art. 42 StGB); in Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 VI 1 E. 5.3.1 S. 10). Bei seiner Prognose hat das Gericht demnach eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, wobei in die Beurteilung neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit einzubeziehen sind. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen berücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (so bezüglich Art. 42 StGB BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).

Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Berufungskläger zwar eine Phase intensiver Delinquenz durchlebt hat, diese aber bereits mehrere Jahre zurückliegt (angefochtenes Urteil S. 64). Was sodann die soziale und berufliche Situation des Berufungskläger anbelangt, so erscheint diese mittlerweile relativ stabil (vgl. hierzu E. 4.4). Schliesslich sind aus dem Strafregisterauszug des Berufungsklägers im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils keine Verurteilungen mehr ersichtlich. Dem Berufungskläger kann somit jedenfalls keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Entsprechend ist ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei der bedingte Teil der Strafe auf 20 Monate festzusetzen und die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzulegen ist.

5.

Die noch strittigen Zivilforderungen betreffend hat die Vorinstanz bezüglich des Schadenersatzanspruchs der C____ in Höhe von CHF 6‘500.– (vgl. Akten S. 2261) mit überzeugender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, CHF 1‘000.– betreffend Rückführungskosten zugesprochen und die Mehrforderung betreffend Schäden am Fahrzeug auf den Zivilweg verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 65).

Hinsichtlich des von der Vorinstanz ebenfalls teilweise geschützten Schadenersatzanspruchs der B____ GmbH bringt der Berufungskläger vor, letztere sei im gesamten Verfahren als Privatklägerin durch Herrn L____ vertreten worden, ohne dass dieser gemäss Handelsregistereintrag zu irgendeinem Zeitpunkt zur Vertretung berechtigt gewesen wäre; die Schadenersatzforderung der B____ GmbH sei daher vollumfänglich abzuweisen (Berufungsbegründung Ziff. 20). In der Tat findet sich in den Akten weder eine entsprechende Vollmacht, noch ergibt sich eine Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Damit fehlt es jedoch nicht an der Aktivlegitimation; vielmehr mangelt es an einer gültigen Vertretung, mithin an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Zivilforderung der B____ GmbH nicht einzutreten ist.

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 18‘434.45 sowie die Urteilsgebühr von CHF 22‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund des in geringfügigem Umfang erfolgten Obsiegens sind ihm demgegenüber die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 90 % zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 900.– angemessen erscheint.

Die vom Berufungskläger geleistete Sicherheitsleistung im Betrage von CHF 10‘000.– (Akten S. 871) sowie die beschlagnahmten CHF 1‘000.– (Akten S. 1361) sind mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.

6.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 124.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 473.90, zuzusprechen. Aufgrund der um 10 % reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 5‘758.10 vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 20. November 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 146 Abs. 1, 222 Abs. 1 und 252 des Strafgesetzbuches sowie Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (Fassung vom 1.1.2007)

-       Freisprüche von der Anklage des Betrugs und der Anstiftung zur Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 3.4.c sowie des Betrugs gemäss AS Ziff. 2 zum Nachteil von [...]

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Hehlerei gemäss AS Ziff. 2.3 sowie des Verfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss AS Ziff. 3.6.c

-       Entscheid über die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über die Zivilforderungen der B____ GmbH und der C____

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung

            A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und grober Verletzung der Verkehrsregeln – der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, des versuchten Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28. Juli bis 30. September 2008, 24. November bis 7. Dezember 2009 und vom 29. November bis 22. Dezember 2011, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1, 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 304 Ziff. 1 sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird zu CHF 1‘000.– Schadenersatz an die C____ verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 5‘500.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

            Auf die Schadenersatzforderung der B____ GmbH in Höhe von CHF 56‘785.90 wird nicht eingetreten.

            A____ trägt die Kosten von CHF 18‘434.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 22‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren; die Mehrkosten von CHF 982.50 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Zudem trägt A____ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Die von A____ geleistete Sicherheitsleistung im Betrage von CHF 10‘000.– sowie die beschlagnahmten CHF 1‘000.– werden mit den Verfahrenskosten verrechnet.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 124.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 473.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 5‘758.10 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Gebäudeversicherung Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Präsident                                                     Der Gerichtsschreiber

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.35 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.05.2016 SB.2015.35 (AG.2016.479) — Swissrulings