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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2017 SB.2015.28 (AG.2017.171)

February 13, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,175 words·~6 min·1

Summary

ad 1: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügiger Diebstahl ad 2: Schändung in gemeinsamer Begehung, geringfügige Hehlerei sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ad 3: Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügige Hehlerei

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2015.28

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie der Busse

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. September 2016 wurde A____ wegen Schändung in gemeinsamer Begehung und geringfügigen Diebstahls zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 47 Tagen) sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 3‘111.-- und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘200.-- auferlegt, ferner die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 500.-- (inkl. Urteilsgebühr und Auslagen). Sodann wurde er in solidarischer Haftung mit den Mitbeurteilten dazu verpflichtet, dem Appellationsgericht den Betrag von CHF 432.65 an die Kosten der Privatklägerin zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ersucht A____ um „Erlass für den Betrag von CHF 6‘743.65“, was der Gesamtheit der oben genannten Beträge entspricht.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), sodass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im revidierten GOG (SG 154.100) geregelt, welches in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2014.107 vom 25. August 2016; SB.2013.63 vom 27. Juni 2016, je E. 1 m. Hinw.). Das Berufungsurteil vom 19. September 2016 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1      Der Gesuchsteller macht geltend, er sei trotz einer Festanstellung „knapp dran“. Seine im Vorjahr abgeschlossene Ausbildung sei durch seine Eltern finanziert worden, die hierfür Schulden bei Verwandten gemacht hätten. Im Oktober 2016 habe er einen Kredit von CHF 25‘000.‒ aufgenommen, um Schulden und diverse Rechnungen seines Vaters zu begleichen. Die Kreditraten würden sich auf CHF 606.‒ belaufen. Sein Vater erhalte seit Sommer 2016 keine Ergänzungsleistungen mehr, weshalb er ihn mit monatlich CHF 1‘200.‒ unterstütze. Seine vom Sozialamt abhängige Mutter unterstütze er monatlich mit CHF 500.‒ bis 700.‒, seine von der KESB betreute Schwester mit CHF 100.‒ bis 150.‒. Neben Krankenkassenprämien von CHF 352.‒ zahle er monatlich CHF 50.‒ für Wehrpflichtersatz ab. Hinzu kämen kosten für „Fitnessabo, Freizeit usw.“. In zwei oder drei Monaten müsse er seine Strafe in der Halboffenen (Klosterfiechten) absitzen und wisse nicht, wieviel er dann abzahlen könne.

2.2      Der Gesuchsteller hat seinen Lohnausweis für das Jahr 2016 eingereicht, woraus ein bescheidenes Jahreseinkommen von CHF 32‘712.50 ersichtlich ist. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass er sich im Vorjahr teilweise noch in Ausbildung befand. Seinen aktuellen Monatslohn bezifferte er in der Hauptverhandlung vom 18. September 2016 auf monatlich CHF 3‘800.‒ (inkl. 13. Monatslohn), was einem Jahreseinkommen von immerhin CHF 45‘600.‒ entsprechen würde. Es ist davon auszugehen, dass sein Lohn im Jahr 2017 dank grösserer Berufserfahrung eher höher sein wird. Das Argument, dass sein Verdienst während des halboffenen Vollzugs ungewiss sei, verfängt nicht, ist es doch gerade der Sinn dieser Vollzugsform, dass der Gefangene seine Arbeit ausserhalb des Vollzugszentrums fortsetzen kann und lediglich die Ruhe- und Freizeit dort verbringt (Art. 77b StGB).

2.3      Der Gesuchsteller wohnt offenbar noch bei seinem Vater ‒ beide sind gemäss dem behördlichen Adressverzeichnis „Datenmarkt BS“ an der […]strasse […] gemeldet. Der Vater bezieht eine volle IV-Rente. Dass er angeblich keine Ergänzungsleistungen mehr erhält, dürfte daran liegen, dass der Antragsteller inzwischen seine Ausbildung abgeschlossen hat, was aber nicht bedeutet, dass nun umgekehrt der Sohn den Vater unterstützen und gar dessen Schulden tilgen müsste. Ein Anteil an die Miete und allfällige sonstigen Kosten (Essen, Wäsche), welche in einem selbständigen Haushalt ebenfalls anfallen würden, ist freilich gerechtfertigt und vom Gesuchsteller aus seinem Einkommen zu berappen. Seine von der Sozialhilfe abhängige Mutter und die Schwester müsste er hingegen nicht unterstützen ‒ auf freiwilliger Basis ist ihm dies unbenommen, ein solches Engagement kann jedoch nicht zulasten der Gerichtskosten gehen. Dass dies umso mehr für das Fitnessabo sowie „Freizeit usw.“ gelten muss, bedarf keiner weiteren Erörterung.

2.4      Im Sinne eines Entgegenkommens kann dem Gesuchsteller die Abzahlung der Gerichtskosten in monatlichen Raten von CHF 500.— gewährt werden, was einer Abzahlungsdauer von knapp 12 ½ Monaten entspricht. Die Busse ist hierbei nicht zu berücksichtigen (siehe dazu 3.). Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate sofort der gesamte (Rest)betrag fällig wird.

3.

Mit dem Urteil des Appellationsgerichts wurde dem Gesuchsteller auch eine Busse von CHF 500.– auferlegt. Gemäss Art. 425 StPO kann das Appellationsgericht Erlassgesuche jedoch nur behandeln, soweit sie sich auf Verfahrenskosten beziehen. Für die Stundung oder Herabsetzung von Bussen ist die Vollzugsbehörde oder das Strafgericht zuständig ‒ ein vollständiger Erlass ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Vollzugsbehörde kann dem Verurteilten in sinngemässer Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) – i.V. mit Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 5 StGB – Zahlungsfristen von einem bis zu zwölf Monaten setzen und diese auf Gesuch hin verlängern oder Ratenzahlungen ermöglichen. Vollzugsbehörde für Bussen ist im Kanton Basel Stadt das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services (§ 1 und § 3 Abs. 1 lit. e Strafvollzugsgesetz, SG 258.200, und § 3 Abs. 4 Justizvollzugsverordnung, JVV, SG 258.210). Das Gericht kann in sinngemässer Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB (i.V. mit Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 5 StGB) die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die Busse nicht bezahlen kann, weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert haben.

Beim in Art. 36 Abs. 3 StGB erwähnten Gericht handelt es sich, nach wohl einhelliger Auffassung, um das erstinstanzliche Gericht, vorliegend somit um das Strafgericht, da ein Fall von Art. 363 StPO vorliegt (AGE SB.2013.20 vom 24. September 2015 E. 2.1; SB.2012.60 vom 5. Oktober 2015 E. 1.2; vgl. HEER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 1, 4, 6; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 2). Demnach ist auf das vorliegende Gesuch, soweit es sich auf die Busse von CHF 500.-- bezieht, infolge Unzuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten.

4.

Umständehalber wird auf die Auferlegung der Gerichtskosten für das Gesuchsverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Bezüglich der Verfahrenskosten von CHF 6‘243.65 wird dem Antragsteller die Bezahlung in monatlichen Raten von CHF 500.‒ gewährt. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag fällig.

            Auf den beantragten Bussenerlass wird zufolge Unzuständigkeit des Gerichts nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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