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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.09.2015 SB.2015.18 (AG.2015.720)

September 15, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,329 words·~7 min·4

Summary

mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.18

URTEIL

vom 15. September 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Bettina Waldmann,  Dr. Erik Johner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen

vom 20. November 2014

betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen vom 20. November 2014 der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.– verurteilt. Ihm wurden zudem die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150.– beziehungsweise CHF 300.– im Falle der Berufung auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung angemeldet. Mit der Berufungserklärung vom 10. Februar 2015 beantragt der Berufungskläger, ab diesem Zeitpunkt vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, einen Freispruch, unter o/e Kostenfolge. Am 16. April 2015 reichte er eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger, substituiert durch lic. iur. [...], Advokat, zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung, StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

Dem erstinstanzlichen Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Anklageschrift / Strafbefehl vom 25. Februar 2014):

A____ lenkte am 15. Oktober 2012, um ca. 14:00 Uhr, den Personenwgen der Marke Ford (Kontrollschild […]) von der Münchensteinerstrasse in Basel herkommend durch die Reinacherstrasse in Fahrtrichtung Gironicostrasse. Aufgrund einer von Grünlicht auf Orange- und Rotlicht wechselnden Verkehrsregelungsanlage kam der vor ihm auf der rechten Fahrspruch fahrende Personenwagen bei der Kreuzung Gundeldinger-/Reinacherstrasse zum Stillstand. Anstatt zu bremsen, scherte A____ auf die linke Fahrspur aus und fuhr in Missachtung der auf dieser Fahrspur vorhandenen nach links zeigenden Richtungspfeile geradeaus weiter. Als er auf die Kreuzung Gundel-dinger-/Reinacherstrasse einfuhr, stand die dortige Lichtsignalanlage bereits auf Rot.

2.1      Während das Überholmanöver an sich zugestanden ist, bestritt der Berufungskläger stets, ein Rotlicht überfahren habe. Der Fahrzeuglenker vor ihm habe ohne Grund angehalten, weshalb er ihn überholt habe. Der Berufungskläger bestritt auch stets und bestreitet auch vor Appellationsgericht, Bodenmarkierungen missachtet zu haben. Zum fraglichen Zeitpunkt seien dort gar keine Bodenmarkierungen vorhanden gewesen.

Die Vorinstanz fällte ihren Schuldspruch vor allem gestützt auf die Aussagen von B____, des Lenkers des Personenwagens, der vor dem Berufungskläger angehalten hatte. B____ hat Strafanzeige gegen den Berufungskläger erhoben und seine Belastungen im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeuge wiederholt. Demgemäss habe er selbst geradeaus über die Verzweigung durch die Reinacherstrasse fahren wollen. Die Ampel habe von grün zu orange gewechselt und er habe angehalten, als es rot geworden sei. Während er abgebremst habe, sei er von einem Fahrzeug links überholt worden. Dieses habe anschliessend die Spur wieder gewechselt und sei, statt links abzubiegen, in Missachtung des Rotlichts geradeaus gefahren. Die Vorinstanz erachtete B____s Belastungen als glaubhaft. Sie sah B____s Aussage durch die Depositionen von C____ gestützt, welche zum Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vorfalls mit ihrer Vespa hinter dem Fahrzeug des Anzeigestellers angehalten hatte. Auch C____ gab schon in ihrer ersten Befragung am 2. November 2012 zu Protokoll, beobachtet zu haben, wie das Fahrzeug des Berufungsklägers auf der linken Spur über die Kreuzung weitergefahren sei, obwohl die Ampel auf rot gestanden habe. Dies wiederholte sie als Zeugin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Zwischen A____, B____ und C____ bestehen keinerlei persönlichen Verbindungen. Das vom Berufungskläger in den Raum gestellte Motiv für eine Falschaussage B____s – dieser habe ihn einfach und bewusst zu Unrecht beschuldigt, weil er selbst einmal falsch beschuldigt worden sei, was dieser ihm ausser Protokoll erklärt habe – ist nicht plausibel und könnte von Vornherein nicht erklären, weshalb dann auch Zeugin C____ den Berufungskläger belastete. Vielmehr legt der Umstand, dass B____, der den Berufungskläger nicht gekannt hat, überhaupt eine Anzeige erstattet und nach dem Vorfall die Zeugin C____ um ihre Personalien gebeten hatte, nahe, dass sich tatsächlich eine erhebliche Regelwidrigkeit abgespielt hat. Die unspezifisch gebliebenen Aussagen der vom Beschuldigten angerufenen Zeugen – seine damaligen Mitfahrer – erachtete die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als ungeeignet, die präzisen Schilderungen der Belastungszeugen zu erschüttern. Die Version des Berufungsklägers weist unauflösbare Widersprüche auf. Wenn B____ tatsächlich, wie dies der Berufungskläger zumindest an einer Stelle behauptete, wegen oranger Signalstellung gebremst hätte, kann der Berufungskläger selbst die Verkehrsregelungsanlage nicht bei grün passiert haben. Dies gilt gerade, wenn die Fahrspuren, wie er selbst geltend macht, zum fraglichen Zeitpunkt wegen Bauarbeiten nicht getrennt waren. Es ist mit ergänzendem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO erstellt, dass der Berufungskläger bei dem inkriminierten Fahrmanöver ein Rotlicht missachtet hat.

2.2      Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich hingegen nicht nachweisen, dass der Berufungskläger bei seinem Manöver am Boden markierte Richtungspfeile missachtet hat. Die Verzweigung Reinacherstrasse / Gundeldingerstrasse war zum fraglichen Zeitpunkt nachgewiesenermassen eine Grossbaustelle. Der Anzeigesteller führte im polizeilichen Ermittlungsverfahren aus, dass die Bodenmarkierungen wegen der Baustelle „provisorisch“ gewesen seien und dass der Beschuldigte keine Sicherheitslinie überfahren hatte. Ob Markierungen wegen der Baustelle aufgehoben oder abgeändert wurden, liess sich nachträglich offensichtlich nicht mehr feststellen (Bericht der Kantonspolizei, Akten S. 69/70). C____ sagte zwar vor Strafgericht aus, dass der Berufungskläger eine Sicherheitslinie überfahren hatte. Dies erwähnte sie allerdings erstmals zwei Jahre nach dem Vorfall und nachdem sie womöglich die Verzweigung nach Aufhebung der Baustelle und erneuter Markierung wieder befahren hatte. In diesem Zusammenhang kann die Möglichkeit einer nachträglichen Beeinflussung der Erinnerung doch nicht dermassen minimiert werden, dass der Sachverhalt nach den strafprozessual massgebenden Maximen als gesichert gelten könnte. Es kommt hinzu, dass den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen der Industriellen Werke Basel IWB (Verkehrsphasenplan und Auskunft) zu entnehmen ist, dass die Fahrspuren für Geradeaus-Fahrende und Linksabbieger damals tatsächlich gemeinsam um die Baustelle geführt wurden (Einreichen Berufungsverhandlung, bei den Akten). Angesichts dieser Umstände ist der Berufungskläger von diesem Vorwurf zu entlasten. Es ergeht demgemäss nur ein Schuldspruch wegen der Verletzung einer (einzigen) Verkehrsregel. Die strafschärfende Deliktsmehrheit entfällt, was eine entsprechende Korrektur des Strafmasses nach sich zieht.

2.3      Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Erörterung zur Frage, ob das Überfahren des Rotlichts sogar eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellte, erübrigen sich deshalb.

3.

Zufolge Wegfalls der Deliktsmehrheit entfällt der Strafschärfungsgrund der echten Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Demzufolge ist die Busse, entsprechend dem massgeblichen Tarif der Ordnungsbussenverordnung (Anhang Bussenliste, Ziff. 309.1), zu reduzieren und auf CHF 250.– festzusetzen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger, der mit seinen Anträgen teilweise durchdringt, eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.–. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat er zu tragen, wobei die Gebühr für das erstinstanzliche Urteil auf CHF 200.– zu reduzieren ist. Ihm ist für beide Instanzen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist mit Hinblick auf den geschätzten (bezüglich des weggefallenen Delikts ausgeschiedenen) Aufwand seines Verteidigers auf CHF 600.– pro Instanz (zuzüglich 8 % MWST, einschliesslich Auslagen) festzulegen.

Das Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt, in Abänderung des erstinstanz­lichen Urteils:

://:        A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art. 68 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 446.30 sowie eine reduzierte Gebühr für das erstinstanzliche Urteil in Höhe von CHF 200.–.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem Berufungskläger wird für das erstund zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je CHF 600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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