Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.110
URTEIL
vom 24. Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
20. Juli 2015
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juli 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 605.30 und einer Urteilsgebühr von CHF 250.– bzw. CHF 500.– im Falle der Berufung.
Gegen dieses Urteil hat A____ am 6. Dezember 2015 Berufung erklärt und diese begründet. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die mit Eingabe vom 2. Februar 2016 eingereichte Berufungsantwort, in der die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 4. Februar 2016 zur Kenntnis zugestellt.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts ist der Berufungskläger befragt worden und zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschuldigte habe am 8. Mai 2014 mit seinem Lieferwagen auf der Höhe der Tramschlaufe des Trams Nr. 8 bei der Endhaltestelle „Neuweilerstrasse“ eine Baustelle umfahren wollen und sei dafür auf die Gegenfahrbahn ausgewichen. Bei diesem Manöver habe er keinen genügenden Abstand zum auf der Gegenfahrbahn stehenden, entgegenkommenden Fahrradfahrer B____ eingehalten, so dass es zu einer Berührung zwischen Fahrrad und Lieferwagen gekommen sei. Dadurch sei das Fahrrad zu Fall gekommen. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, anschliessend sei der Berufungskläger – obwohl er das auf dem Boden liegende Fahrrad wahrgenommen habe – weitergefahren, ohne sich um das Geschehene zu kümmern. Durch sein Verhalten habe er sich der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht.
2.2 Der Berufungskläger hält dem entgegen, der Fahrradfahrer habe von dem Vorfall keine Verletzungen davon getragen. Auch die Fahrzeuge seien unversehrt geblieben. Ausserdem habe er kein Geräusch gehört, was jedoch zwingend der Fall gewesen wäre, wenn sein Lieferwagen das Fahrrad berührt und es damit zu Fall gebracht hätte (Berufungsbegründung S.2). Er sei somit für den Unfall nicht verantwortlich und es sei ihm mangels Verursachung desselben auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass er weitergefahren sei (Berufungsbegründung a.a.O.).
2.3
2.3.1 Fest steht, dass der Berufungskläger an B____ vorbeigefahren ist, als dieser mit seinem Fahrrad noch aufrecht stand. Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger den Fahrradfahrer wahrgenommen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Vorbeifahren des Lieferwagens sehr klein war, hat doch der Berufungskläger selbst in einer von ihm verfassten „Stellungnahme zur Anzeige“ angegeben, dieser habe lediglich 25 cm betragen, wobei 20 cm davon der Rückspiegel eingenommen habe (vgl. „Stellungnahme zur Anzeige von Hr. Lohner“ vom 8. Mai 2014, act. 17; siehe dazu auch hinten E. 2.4). Weiter hat er in derselben Eingabe auch ausgeführt, er habe schon gewusst, dass es „sehr eng“ gewesen sei dort (a.a.O.).
Fest steht auch, dass das Fahrrad des B____ nach dem Vorfall am Boden lag und der Berufungskläger dies gesehen hat. So hat er angegeben, als er in den Rückspiegel geschaut habe, sei das Velo auf der Strasse gelegen (vgl. Stellungnahme zur Anzeige des Herrn Lohner“ vom 8. Mai 2014, act. 17) bzw. als er „weiter vorne“ in den Rückspiegel geschaut habe, habe er gesehen, „dass das Velo am Boden lag“ (vgl. Unfallprotokoll der Kantonspolizei vom 8. Mai 2014, act 13).
2.3.2 Der unbeteiligte und neutrale Zeuge C____, welcher die Gleisarbeiten der BVB am Unfallort ausführte, schilderte den Unfallhergang anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts folgendermassen: Der Lieferwagen des Berufungsklägers sei wegen des Ausweichens bei der Baustelle in den einspurigen Bereich der Fahrbahn hineingekommen und habe, soweit er gesehen habe, mindestens den Pneu im hinteren Bereich des Velos berührt oder angefahren, so dass dieses gekippt und der Fahrradfahrer umgefallen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 4, act. 100). Weiter führte er aus, was ihn genervt habe sei, dass der Fahrer des Lieferwagens das bemerkt haben müsse und nichtsdestotrotz „davongebraust“ sei bzw. sich nicht weiter um das Geschehene gekümmert habe. Betreffend den Fall des Fahrrads gab er an, er habe es „bildlich vor Augen“, wie das Velo umgefallen sei. Für ihn habe es wirklich so ausgesehen, dass die Berührung des Pneus im hinteren Bereich, wo das Velo aufhöre, ausschlaggebend gewesen sei (a.a.O.). Damit bestätigte der Zeuge im Wesentlichen seine früheren Aussagen bei der telefonisch erfolgten Einvernahme, wobei er dort zusätzlich noch festgehalten hatte, es sei „in jedem Fall ein unmögliches Fahrmanöver des Lieferwagenfahrers“ gewesen (telefonische Einvernahme vom 13. Mai 2014, act. 33). Bezeichnenderweise war der Zeuge von dem Verhalten des Lieferwagenfahrers denn auch so empört, dass er sich dessen Nummer notierte.
2.3.3 Durch die Angaben des Zeugen werden die Aussagen des B____ gestützt, welcher den Unfallhergang von Beginn an gleich geschildert hat (Einvernahme vom 8. Mai 2014, act. 23;). Anlässlich der zweiten Einvernahme korrigierte er insbesondere seine unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Angaben, wonach der Lieferwagen ihn „am Lenker oder an den Pedalen“ touchiert habe (a.a.O.) in freier Rede bzw. auf Nachfrage, ob er etwas zu den früheren Aussagen ergänzen wolle, dahingehend, die Kollision müsse wohl „hinten“ an seinem Velo gewesen sein (Einvernahme vom 12. Juli 2014, act. 27), so dass er auch in diesem Punkt mit dem Zeugen übereinstimmende Angaben macht. An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er ebenfalls an, der Fahrer habe ihn am Hinterrad erwischt, „wohl nur am Pneu“ , und fuhr fort, er sei dann richtig „verdätscht“ gewesen, dass der ihn „erwischt“ habe und „einfach weiterfährt“ (erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 99).
2.3.4 Die Schilderung des B____ scheint glaubhaft. Er beschreibt den Berufungskläger als ungeduldig und „hässig“ (Einvernahme vom 8. Mai 2014, act. 24), was sich durchaus mit dessen eigenen Angaben in Einklang bringen lässt (vgl. etwa „Stellungnahme zum Unfall“, act. 17: „dies war vom Velofahrer eine provokative Behinderung“). Im Übrigen ist er jedoch bemüht, den Berufungskläger nicht zu sehr zu belasten. So hält er etwa fest, dieser sei „nicht schnell“ gefahren (Einvernahme vom 8. Mai 2014 act. 24; Einvernahme vom 12. Juli 2014, act. 27) und versucht sogar, dessen Verhalten zu erklären („er stand wohl unter Zeitdruck, ich weiss nicht, weshalb er so wütend war“, act. 28).
Auch die Aussagen des Zeugen C____ sind als glaubhaft zu beurteilen. Insbesondere ist kein Hinweis auf eine Befangenheit seinerseits – welche der Berufungskläger glaubhaft machen will (zweitinstanzliches Protokoll S. 2) – ersichtlich. Es ist deshalb vollumfänglich auf die Aussagen der beiden Genannten abzustellen, zumal auch keine andere plausible Erklärung für das Umfallen des Fahrrades ersichtlich ist. So ergibt insbesondere die Behauptung des Berufungsklägers, der Velofahrer habe sein Fahrrad „um seine Wut/Frust loszuwerden“ nach dem Vorfall selbst auf den Boden geworfen (vgl. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. April 2015, act. 47; s. auch erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 99), überhaupt keinen Sinn und wird auch von keiner Zeugenaussage gestützt. Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung.
2.4 Nach dem Gesagten ist als nachgewiesen zu erachten, dass der Berufungskläger zu nahe am Fahrrad des B____ vorbeigefahren ist und es dabei touchiert bzw. zu Fall gebracht hat. Dabei kann offen bleiben, ob – wie der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts erstmals geltend gemacht hat – nicht der Abstand von der Karosserie zum Fahrrad 25 cm betragen hat, sondern derjenige vom Rückspiegel zum Fahrrad (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Gleiches gilt für die Frage, ob B____ das Fahrrad noch leicht bewegt hat vor der Kollision oder nicht (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 5). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Abstand in jedem Fall zu eng war und dazu geführt hat, dass das Fahrrad durch eine Berührung der beiden Fahrzeuge zu Boden fiel. Dass beide Fahrzeuge unversehrt geblieben sind, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch bei dem Fahrrad um ein Mountain-Bike, welches über keine Schutzbleche verfügt. Dies führt notorischerweise dazu, dass bei einem Touchieren der Karosserie durch das Rad keine Kratzer entstehen. Gleiches gilt betreffend das Argument des Berufungsklägers, es habe kein Geräusch „Metall auf Metall“ gegeben (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 2), weshalb ein Touchieren ausgeschlossen sei. Daraus kann für den vorliegenden Fall gerade nichts abgeleitet werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der zu enge Abstand für das Umfallen des Fahrrads kausal gewesen ist.
2.5 In Bezug auf das Verhalten nach dem Unfall ist ebenfalls von dem Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachtet hat. An der Verhandlung des Appellationsgerichts machte der Berufungskläger zwar neu geltend, das Fahrrad sei noch gestanden, als er nach dem Vorbeifahren in den Rückspiegel geschaut habe. Erst als er zum zweiten Mal nach hinten gesehen habe, sei es am Boden gelegen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Damit will der Berufungskläger offenbar seine Behauptung, B____ habe das Fahrrad nach dem Fahrmanöver des Lieferwagens selbst auf den Boden geworfen, untermauern (s. dazu vorne E. 2.3.4). Diese neue Aussage ist jedoch nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, haben doch sowohl der Zeuge C____ als auch B____ klar angegeben, der Berufungskläger sei unmittelbar nach dem Vorfall „einfach weitergefahren“ (vorne E. 2.3.2), wobei der Zeuge C____ noch explizit anfügte, der Autofahrer müsse „gemerkt haben“, was geschehen sei, und sei „trotzdem davongefahren“ (erstinstanzliches Protokoll S. 4, act. 100). Auf diese Aussagen ist wie erwogen abzustellen – zumal auch der Berufungskläger bis anhin stets angegeben hat, er habe das Fahrrad nach dem Vorbeifahren im Rückspielgel am Boden liegen sehen (siehe dazu vorne E. 2.3.1). An der erstinstanzlichen Verhandlung hat er zudem explizit angegeben, „nachdem ich neben ihm durchfuhr, ist das Velo geflogen“ (erstinstanzliches Protokoll S. 2). Es ist unwahrscheinlich, dass er ein derart zentrales Argument – wenn es den Tatsachen entsprechen würde – weder in der Einvernahme noch an der vorinstanzlichen Verhandlung, sondern erst im Berufungsverfahren, und auch dort erst vor den Schranken des Gerichts, erwähnt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger unmittelbar nach dem Vorbeifahren gesehen hat, dass das Fahrrad am Boden lag, und dennoch davongefahren ist.
2.6 Gemäss den obigen Erwägungen ist der Sachverhalt gemäss Vorinstanz erstellt.
3.
3.1 In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 5/6). Der Berufungskläger ist in jedem Fall mit zu geringem Abstand am Fahrradfahrer vorbeigefahren – wobei dieser so gering war, dass das Fahrrad touchiert wurde. Damit hat er sich der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht.
Auch in Bezug auf den zweiten Schuldspruch ist der Vorinstanz zu folgen. Der Berufungskläger ist – nachdem er zuvor zu nahe am Fahrradfahrer vorbeigefahren war und obwohl er sah, dass das Fahrrad am Boden lag – weitergefahren und hat nicht angehalten, um sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden war. Ein solches Verhalten ist pflichtwidrig und verstösst gegen Art. 51 Abs. 1 SVG. Dass sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass weder der Fahrer noch das Fahrrad verletzt bzw. beschädigt war, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist gemäss Art. 100 SVG auch kein Vorsatz notwendig und genügt bereits fahrlässiges Handeln, so dass die irrige Annahme des Berufungsklägers, das Fahrrad sei nicht seinetwegen umgefallen, ebenso wenig relevant ist.
3.2 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.– ist den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen und ebenfalls zu bestätigen.
4 .
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 605.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafregister-Informationssystem Vostra
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.