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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.04.2016 SB.2015.11 (AG.2016.330)

April 5, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,096 words·~50 min·1

Summary

versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung sowie Angriff (BGer 6B_655/2016 vom 01.12.16)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.11

URTEIL

vom 5. April 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                           Berufungskläger

[...]                                                                                                       Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, [...]

B____                                                                                          Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,                                                             Privatkläger

[...]

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts vom 18. Dezember 2014

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung sowie Angriff

Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts vom 18. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Nötigung sowie des Angriffs schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsentzug, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 18 Monaten, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Begleitung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) angeordnet. Die vom Privatkläger B____ geltend gemachten Zivilforderungen (Schadenersatz in Höhe CHF 12‘000.–; Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 10‘000.– unter Vorbehalt der Mehrforderung) wurden gemäss Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 28. April 2015 begründet. Dabei hat er die Berufung auf den Schuldund den Strafpunkt, die Kostenauflage sowie die zulasten des Beschuldigten und seiner Eltern statuierte Rückzahlungspflicht der Entschädigung sowohl des amtlichen Verteidigers wie auch des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft beschränkt. Er beantragt, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen, eventualiter sei dieser vollumfänglich freizusprechen; die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf die Rückforderung der genannten Entschädigungen sei zu verzichten.

Auch der Privatkläger, vertreten durch Advokat [...], hat mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 12. Februar 2015 Berufung erklärt und begründet und mit Eingabe vom 8. April 2015 eine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht. Dabei hat er die Berufung auf den Zivilpunkt sowie die Höhe seiner von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers beschränkt und eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt. Er beantragt, die vom Privatkläger in erster Instanz geltend gemachten Zivilforderungen seien vollumfänglich gutzuheissen und die dem Vertreter des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung sei entsprechend der erneut einzureichenden Honorarnote zu erhöhen. Sodann hat der Privatkläger mit Eingabe vom 9. März 2015 nominell Anschlussberufung erhoben. Allerdings hat er in dieser lediglich den Antrag gestellt, die im Sinne eines Beweisantrags bereits in seiner Berufungserklärung beantragte Durchführung einer Instruktionsverhandlung sei auf eine bestimmte weitere Frage auszudehnen. Nachdem in der Folge mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. März 2015 der Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung – und entsprechend auch derjenige auf Ausdehnung derselben – abgelehnt worden ist, hat der Privatkläger in seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 8. April 2015 mitgeteilt, die genannten Anträge nicht weiterzuverfolgen. Soweit demnach auf seine Anschlussberufung überhaupt einzutreten gewesen wäre, hat er diese jedenfalls rechtzeitig zurückgezogen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO), so dass im Zeitpunkt des Entscheids keine Anschlussberufung vorliegt.

Die Jugendanwaltschaft hat keine Berufung erhoben; auch haben weder sie noch der Beschuldigte Anschlussberufung erklärt. Schliesslich hat keine der Parteien hinsichtlich der ergriffenen Rechtsmittel Nichteintreten beantragt. Bereits mit Verfügung vom 10. April 2015 ist dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben worden, innert der für die Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzten Frist auch auf die Berufungsbegründung des Privatklägers zu antworten, doch hat er hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten haben demgegenüber mit Eingabe vom 9. Mai 2015 die Jugendanwaltschaft und mit Eingabe vom 1. Juni 2015 der Privatkläger je eine Berufungsantwort eingereicht, wobei erstere die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat, während letzterer sich neben einem zusätzlichen Beweisantrag (hierzu nachstehend) im Wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt hat, es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Berufungsantwort  der Jugendanwaltschaft zu geben. Auf die den Parteien mit Verfügung vom 3. Juni 2015 eröffnete Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Berufungsantworten hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. Juni 2015 verzichtet; auch von der Jugendanwaltschaft ist keine Stellungnahme eingegangen, während der Privatkläger mit Eingabe vom 27. Juli 2015 eine solche eingereicht hat.

Bereits in seiner Berufungserklärung vom 2. Februar 2015 hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht, dass er von seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger auch im Berufungsverfahren ausgehe. Der Privatkläger hat in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. März 2015 ist ihm die unentgeltliche Vertretung durch Advokat [...] gewährt worden.

Ebenfalls in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2015 hat der Privatkläger mehrere Beweisanträge gestellt. Neben der bereits erwähnten, mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. März 2015 abgelehnten Durchführung einer Instruktionsverhandlung hat er zunächst den Beizug sämtlicher Akten der separat geführten Verfahren gegen die weiteren an den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten Beteiligten beantragt und zugleich hinsichtlich der Verfahrensakten betreffend einen bestimmten Mitbeteiligten sowie hinsichtlich der Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Akteneinsicht verlangt. Nachdem die Verfahrensleitung in ihrer Verfügung vom 11. März 2015 diesem Antrag insoweit stattgegeben hatte, als der Beizug allfälliger Urteile bzw. Strafbefehle gegen Mitbeteiligte angeordnet, der Antrag auf Aktenbeizug aber im Übrigen abgewiesen worden war, hat der Privatkläger in seiner Eingabe vom 8. April 2015 erklärt, die Anträge auf Akteneinsicht nicht weiterzuverfolgen. Da er in derselben Eingabe zudem erneut einen Antrag betreffend Aktenbeizug und Akteneinsicht gestellt hat, der sich nun ausdrücklich auf die bisher ergangenen Urteile bzw. Strafbefehle beschränkt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die früheren weitergehenden Anträge auch hinsichtlich des Aktenbeizugs nicht aufrechterhalten worden sind (vgl. auch die Nichterwähnung durch den Rechtsvertreter des Privatklägers bei Nennung der offenen Anträge gemäss Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Dem entsprechend eingeschränkten Antrag ist sodann mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. April 2015 stattgegeben worden. Zum andern hat der Privatkläger in seiner Berufungserklärung die Erstellung eines Gutachtens zu verschiedenen Aspekten der vom Privatkläger im Zusammenhang mit der Tat erlittenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie zur Angemessenheit des vom Rechtsvertreter des Privatklägers im Rahmen des Verfahrens betriebenen Aufwandes beantragt. In seiner Berufungsantwort vom 1. Juni 2015 hat der Privatkläger sodann beantragt, die im gegen einen Mitbeteiligten geführten Verfahren SG.2014.247 erstellte Begutachtung des Privatklägers durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel beizuziehen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Juni 2015 ist dem zweitgenannten Antrag stattgegeben worden, während der erstgenannte (unter Hinweis darauf, dass diejenigen der vom Privatkläger aufgeworfenen Fragen, die überhaupt Gegenstand eines medizinischen Gutachtens sein können, bereits Gegenstand des Gutachtens im Parallelverfahren seien) abgewiesen worden ist, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. In der gleichen Verfügung hat die Verfahrensleitung auch den vom Privatkläger in seiner Berufungserklärung gestellten Antrag auf Beweiserhebungen betreffend die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs abgelehnt, wobei hinsichtlich der Begründung auf die genannte Verfügung verwiesen werden kann. Schliesslich hat der Privatkläger in seiner Eingabe vom 27. Juli 2015 zum einen den Beizug des gegen einen Mitbeteiligten im separaten Verfahren SG.2014.247 ergangenen Urteils, zum andern gestützt auf das in diesem Parallelverfahren erstellte IRM-Gutachten eine „genaue psychiatrische Abklärung“ betreffend Traumafolgestörungen des Privatklägers beantragt. Während die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ersterem stattgegeben hat, ist letzteres unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt worden. Zu den Akten genommen worden sind somit zum einen mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. Juni 2015 das erwähnte IRM-Gutachten sowie zum andern mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. August 2015 das unbegründete Urteil aus dem gegen einen Mitbeteiligten geführten Verfahren SG.2014.247, während hinsichtlich der gesamten Akten jenes Verfahrens, die dem Appellationsgericht vom Strafgericht unaufgefordert zugestellt worden waren, in letztgenannter Verfügung festgehalten wird, dass diese vorläufig beim Appellationsgericht verbleiben.

An der Verhandlung vom 5. April 2016 ist der Beschuldigte befragt worden und sind die Verteidigung, die Jugendanwaltschaft sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag gelangt. Sowohl dem Verteidiger wie auch dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers ist das rechtliche Gehör hinsichtlich der vorgesehenen Kürzung der von ihnen eingereichten Honorarnoten gewährt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das Appellationsgerichts zuständig (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO; SG 257.500]), wobei sich die Kompetenz eines Ausschusses aus § 5 Abs. 1 lit. c EG JStPO in Verbindung mit dem auf das als Dreiergericht tagenden Jugendgericht analog anwendbaren § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ergibt. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO ist der urteilsfähige Jugendliche zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, zumal der am [...] geborene Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt kurz vor seinem 18. Geburtstag stand und entsprechend im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits volljährig war. Auch der Privatkläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert, da er im Umfang seiner auf den Zivilpunkt und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters beschränkten Anträge ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Entscheids hat (Art. 38 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 3 JStPO (welcher für den Jugendstrafprozess bei Fehlen besonderer Regelungen in der JStPO unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen die Bestimmungen der StPO anwendbar erklärt) in Verbindung mit Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen des Beschuldigten und des Privatklägers ist somit einzutreten.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt beschränkt sich vorliegend die Berufung des Beschuldigten auf Schuldund Strafpunkt, die Kostenauflage sowie den Entscheid betreffend Rückforderung der den Parteivertretern ausgerichteten Entschädigungen. Damit gilt im Falle der zweitinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten der Zivilpunkt nicht als von diesem mitangefochten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18). Gegenstand der Berufung des Privatklägers ist neben der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Zivilpunkt, insoweit die vollständige Gutheissung der geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beantragt wird. Als nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Entscheids verbleiben demnach zum einen die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, zum andern die Gutheissung der Zivilforderungen des Privatklägers dem Grundsatz nach. Unabhängig davon, ob hinsichtlich des zweitgenannten Punkts eine entsprechende Anfechtungsbeschränkung innerhalb des Zivilpunkts zulässig ist, kann jedenfalls aufgrund der im Zivilpunkt bestehenden Bindung der Rechtsmittelinstanz an die Parteianträge über die Gutheissung dem Grundsatz nach nicht mehr abweichend entschieden werden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Da sodann die Jugendanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, kann in den lediglich vom Beschuldigten angefochtenen Punkten der erstinstanzliche Entscheid nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dies gilt namentlich im Strafpunkt (zu dessen Anfechtung die Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO von vornherein nicht legitimiert ist), so dass vorliegend weder die Strafe erhöht noch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs überprüft werden kann.

1.3      Bezüglich des von der Verfahrensleitung unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnten Beweisantrags des Privatklägers auf psychiatrische Abklärung betreffend Traumafolgestörungen des Privatklägers (zum Festhalten an diesem Antrag vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 2) hat sich das Gesamtgericht der Einschätzung durch die Verfahrensleitung angeschlossen, da die beantragte Abklärung lediglich für die Beurteilung der Höhe des Schadenersatzanspruchs relevant ist, die Zivilklage aber in diesem Punkt (wie in E. 5.2 näher ausgeführt wird) auf den Zivilweg zu verweisen ist.

In der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter des Privatklägers überdies den Antrag gestellt, der Privatkläger sei vom Gericht zu befragen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Indessen ist (im Gegensatz zur Befragung des Beschuldigten gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 341 Abs. 3 StPO) die Befragung des Privatklägers im Sinne einer obligatorischen Parteibefragung gesetzlich nicht vorgesehen. In Betracht fällt demnach lediglich ein entsprechender Beweisantrag des Privatklägers, doch ist dieser vorliegend mit Blick auf Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO, wonach die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung zu stellen sind, verspätet eingereicht worden, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antrag erst durch später eingetretene Umstände veranlasst worden wäre. Mit entsprechender Begründung ist der Beweisantrag in der Berufungsverhandlung abgewiesen worden (Prot. Berufungsverhandlung S. 4).

1.4      Der Beschuldigte bringt verschiedene formelle Rügen vor, aufgrund derer er auf die Unverwertbarkeit des gesamten Beweisergebnisses schliesst und entsprechend die Einstellung des Verfahrens beantragt.

1.4.1   Geltend gemacht wird zunächst, von der ersten Einvernahme des Beschuldigten an sei erkennbar gewesen, dass diesem ein Freiheitsentzug in einer Höhe drohe, aufgrund derer ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. a JStPO vorliege. Da der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen der Untersuchung nicht verteidigt gewesen sei und auf die Wiederholung der Beweiserhebung nicht verzichtet habe, seien seine Einvernahmen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ungültig und damit unverwertbar (Berufungsbegründung Rz. 3 ff.). Die Jugendanwaltschaft hält dem entgegen, Art. 24 lit. a JStPO beziehe sich lediglich auf den unbedingten Freiheitsentzug, weshalb es sich vorliegend nur darum um einen Fall notwendiger Verteidigung handle, weil die Jugendanwaltschaft persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgetreten sei (Art. 24 lit. e JStPO). Dass aber als Strafe ein gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c JStPO die Zuständigkeit des Jugendgerichts begründender Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Betracht komme, sei erst im Rahmen der Schlusseinvernahme erkennbar geworden (Berufungsantwort Ziff. 1 ff.). Die Vorinstanz hat sich dieser Argumentation insoweit angeschlossen, als sie Art. 24 lit. a JStPO im gleichen Sinn interpretiert und sodann festgehalten hat, von einer Strafe von mehr als drei Monaten Freiheitsentzug sei anlässlich der vor der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2014 durchgeführten Einvernahmen nicht auszugehen gewesen. Demgegenüber hätte die Jugendanwaltschaft nach der am 3. April 2014 erfolgten Verurteilung eines Mitbeteiligten, des ebenfalls nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Haupttäters C____, zu einer Strafe von sieben Monaten Freiheitsentzug die Aussprechung eines bedingten Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten auch hinsichtlich des Beschuldigten in Betracht ziehen müssen. Da daher vor Durchführung der Schlusseinvernahme eine notwendige Verteidigung zu bestellen gewesen wäre, sei diese Einvernahme nicht verwertbar (angefochtenes Urteil S. 3 f.).

Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend: Zunächst wird Art. 24 lit. a JStPO, wonach ein Fall notwendiger Verteidigung unter anderem dann vorliegt, wenn dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht, entgegen den Vorbringen der Verteidigung allgemein dahingehend interpretiert, dass damit lediglich eine unbedingte Sanktion in entsprechender Höhe angesprochen ist (Hebeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 24 JStPO N 2a [mit der Begründung, dass nur diesfalls ein Eingriff in die Freiheitsrechte des Jugendlichen erfolge]; ebenso Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 24 N 18). Eine solche wurde vorliegend von der Jugendanwaltschaft aber gerade nicht beantragt (vgl. den Antrag gemäss Anklageschrift auf fünf Monate Freiheitsentzug mit bedingtem Strafvollzug [Akten S. 420]). Entsprechend nimmt denn auch die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 1. Juli 2014, mit welcher dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde, als Begründung des Vorliegens eines Falles notwendiger Verteidigung lediglich auf Art. 24 lit. e JStPO Bezug (Akten S. 23). Dabei ist die Jugendanwaltschaft vor der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2014 offensichtlich davon ausgegangen, den Fall nicht zur Anklage zu bringen, sondern ihn im Strafbefehlsverfahren erledigen zu können, hat sie doch den Beschuldigten zur „Schlussbefragung mit Entscheidseröffnung“ vorgeladen (Akten S. 388). Zwar ist der Jugendanwaltschaft zuzugestehen, dass sie aufgrund der im Jugendstrafrecht anwendbaren Strafrahmen (vgl. insbesondere Art. 25 Abs. 1 JStG) sowie der praxisgemäss relativ tiefen Strafen zunächst von dieser Einschätzung ausgehen durfte. Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vor­instanz festzuhalten, dass es nach Ausfällung des Urteils gegen den Mitbeteiligten C____, der entgegen der ursprünglich angeklagten einfachen Körperverletzung unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 7 Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden war, nicht mehr angängig war, für den Beschuldigten einen Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten nicht in Betracht zu ziehen. Entsprechend lag im Zeitpunkt der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2014 ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Da die Einvernahme ohne Verteidigung stattfand, ist sie gemäss Art. 131 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO unverwertbar (vgl. zum entsprechenden Verständnis, wonach entgegen dem Wortlaut nicht lediglich Ungültigkeit vorliege, Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 131 StPO N 17). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist Art. 317 StPO, der die Durchführung einer Schlusseinvernahme in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren anordnet, blosse Ordnungsvorschrift und daher eine entsprechende Einvernahme verzichtbar, zumal der Beschuldigte vorliegend mehrfach Gelegenheit hatte, zu den ihm zur Last gelegten Delikten Stellung zu nehmen.

1.4.2   Weiter bringt der Beschuldigte vor, er sei anlässlich der ersten Einvernahme nicht rechtsgenüglich und umfassend belehrt worden, während in den weiteren Einvernahmen zu Unrecht auf die Wiederholung einer Belehrung verzichtet worden sei. Die Jugendanwaltschaft macht demgegenüber geltend, der Beschuldigte sei umfassend belehrt worden, wobei die Belehrung praxisgemäss in jugendgerechter Sprache erfolgt sei. Als Beilage zur Berufungsantwort hat sie die von der Jugendanwaltschaft standardmässig verwendete „Kurze Rechtsbelehrung an beschuldigte Jugendliche“ eingereicht. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit der ihm vorgelegten Rechtsbelehrung umfassend und in für ihn verständlicher Form auf seine Rechte hingewiesen wurde, wobei er überdies die Möglichkeit gehabt hätte, auch eine umfassende Rechtsbelehrung, mithin den Gesetzestext selbst, zu lesen.

Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b, c und d StPO (zur Information über den Gegenstand des Strafverfahrens gemäss lit. a vgl. E. 1.4.3) ist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihr Aussageverweigerungsrecht sowie die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung und eines Übersetzers hinzuweisen. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO hält allgemein fest, dass die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren ist. Aus dem Protokoll der ersten Einvernahme des Beschuldigten ergibt sich, dass diesem zu Beginn die „kurze Rechtsbelehrung“ vorgelegt und erklärt worden ist, wobei protokollarisch nochmals explizit auf das Aussageverweigerungsrecht, die Möglichkeit, einen Verteidiger und eine Vertrauensperson beizuziehen, das Recht, Beweisanträge zu stellen, das (beschränkte) Akteneinsichtsrecht sowie das Teilnahmerecht hinsichtlich weiterer Beweiserhebungen hingewiesen wurde (Akten S. 107). Damit ist offenkundig, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme umfassend belehrt worden ist, wobei die von der Jugendanwaltschaft praktizierte Belehrung in einer für Jugendliche verständlichen Sprache gerade in Nachachtung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. Da sich Art. 158 StPO ausdrücklich auf die erste Einvernahme bezieht, ist eine Verletzung dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Art. 143 StPO enthält zwar keine entsprechende Einschränkung, doch ist hinsichtlich der Frage, ob diese Bestimmung bei mehrfachen Einvernahmen derselben Person eine erneute Belehrung in jeder einzelnen Einvernahme gebietet, zu berücksichtigen, dass sich die Belehrungsbedürftigkeit der einvernommenen Person im Verlaufe des Verfahrens aufgrund des bereits vermittelten Vorwissens relativieren kann (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 143 N 19). Insbesondere solange kein Wechsel der einvernehmenden Behörde erfolgt, ist daher eine Wiederholung der Rechtsbelehrung in jeder Einvernahme nicht zwingend erforderlich (vgl. in diesem Sinn bezüglich Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO Godenzi, a.a.O., Art. 158 N 14). Wenn daher vorliegend die Jugendanwaltschaft in der zweiten und dritten Einvernahme des Beschuldigten lediglich auf die bereits erfolgte Rechtsbelehrung verwiesen hat (Akten S. 140 [unter zusätzlichem Hinweis auf die Möglichkeit, eine Verteidigung beizuziehen] und S. 269; Wiederholung der Rechtsbelehrung demgegenüber in der Konfrontationseinvernahme mit C____ [Akten S. 316]), so führt dies nach dem Gesagten nicht zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Einvernahmen.

1.4.3   Der Beschuldigte macht sodann geltend, er sei nicht über die in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestände informiert worden; insbesondere sei ihm in keiner der Einvernahmen der Straftatbestand der Nötigung vorgehalten worden, derjenige der versuchten schweren Körperverletzung ausschliesslich im Rahmen der dritten Einvernahme. Gemäss der Jugendanwaltschaft war der Beschuldigte aufgrund des Vorhalts der ihm vorgeworfenen Sachverhalte über das Thema der jeweiligen Befragungen umfassend orientiert. Im gleichen Sinn führt die Vorinstanz aus, die gesetzlich vorgeschriebene Information über den Gegenstand des Strafverfahrens beziehe sich nicht auf die Straftatbestände, sondern auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte. Da der Beschuldigte entsprechend informiert worden sei, erwiesen sich seine Einvernahmen auch unter diesem Gesichtspunkt als verwertbar.

Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO hält fest, dass die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand des Strafverfahrens zu informieren ist. Vorzuhalten ist ein dem aktuellen Verfahrensstand entsprechender möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber die genaue rechtliche Würdigung (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2). Entscheidend ist somit nicht der Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern derjenige der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 S. 29). Dabei muss der Vorhalt so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2). Im Gegensatz zur detaillierten Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der ersten Einvernahme, genügt im Rahmen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO ein rudimentärer Hinweis (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5), wobei sich die Informationspflicht bei unverändertem Verfahrensgegenstand in erneuten Befragungen auf die Bezeichnung des aktuellen Befragungskomplexes verlagert (Godenzi, a.a.O., Art. 143 N 17). Vorliegend ist zu Beginn der ersten Befragung (Akten S. 107) eine Umschreibung der äusseren Tatumstände erfolgt, die sowohl den Deliktsvorwurf des Angriffs als auch denjenigen der versuchten schweren Körperverletzung abdeckt. Unproblematisch ist nach dem vorstehend Ausgeführten insbesondere, dass dabei (im Gegensatz zur Präzisierung in der dritten Einvernahme [Akten S. 269]) unspezifisch von „Körperverletzung“ die Rede war. Was sodann das den Deliktsvorwurf der Nötigung begründende Verhalten des Beschuldigten betrifft, so wurde ihm dieses zwar zu Beginn der ersten Einvernahme nicht gesondert vorgehalten; bevor ihm indessen entsprechende Fragen gestellt wurden, erfolgte ein entsprechender Vorhalt, aufgrund dessen sich der Beschuldigte denn auch sofort gezielt verteidigte (Akten S. 113). Ist somit die Orientierung über den Gegenstand des Verfahrens im Rahmen der ersten Einvernahme nicht zu beanstanden, so ist hinsichtlich der zweiten Einvernahme, in der ein entsprechender Hinweis nicht eigens wiederholt wurde, zu beachten, dass diese am gleichen Tag stattfand, und insofern im Sinne des in E. 1.4.2 Ausgeführten auf das Vorwissen des Beschuldigten abgestellt werden durfte. In der dritten und vierten Einvernahme erfolgten dann jeweils wieder Vorhalte (Akten S. 269, 317), wobei die den Deliktsvorwurf der Nötigung begründenden Handlungen zwar erneut nicht zu Beginn, jedoch anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhaltskomplex vorgehalten wurden (vgl. Akten S. 273). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Information über den Gegenstand des Strafverfahrens jeweils korrekt erfolgte, weshalb auch insoweit von der Verwertbarkeit der Einvernahmen auszugehen ist.

1.4.4   Schliesslich moniert der Beschuldigte eine Verletzung seiner Konfrontations- und Teilnahmerechte, weshalb die ohne seine Teilnahme erhobenen Beweise gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar seien. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, sowohl mit dem Haupttäter C____ als auch mit dem Privatkläger habe eine Konfrontation stattgefunden. Weitere Konfrontationen seien zur Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts nicht erforderlich (angefochtenes Urteil S. 6).

Auseinanderzuhalten sind zunächst das von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierte Konfrontationsrecht und das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Ersteres ist lediglich dann verletzt, wenn der Beschuldigte mit einem Belastungszeugen nicht wenigstens einmal während des Verfahrens konfrontiert wurde (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 4, 30). Als Belastungszeuge im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, mithin neben Zeugen insbesondere auch Auskunftspersonen und Mitbeschuldigte (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12). Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend neben den Aussagen des Beschuldigten selbst lediglich diejenigen des Privatklägers (mit dem eine Konfrontation in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte [Prot. HV S. 9 ff.]) sowie diejenigen des Mitbeteiligten C____ (Konfrontationseinvernahme vom 14. Februar 2013 [Akten S. 316 ff.]) verwertbar sind. Damit kann insbesondere auch nicht auf die von der Vorinstanz gleichwohl herangezogenen Aussagen der weiteren Mitbeteiligten D____ und E____ sowie der als Auskunftsperson befragten F____ abgestellt werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f.), wobei bezüglich E____ festzuhalten ist, dass zwar während eines Teils von dessen zweiter Einvernahme der Beschuldigte beigezogen, in diesem Teil der Einvernahme jedoch nur der Tatbeitrag von E____ thematisiert wurde (Akten S. 163 f.).

Sowohl hinsichtlich des Privatklägers als auch bezüglich C____ stellt sich sodann die Frage, ob deren Aussagen, mit Ausnahme der jeweiligen Einvernahme, in der die Konfrontation mit dem Beschuldigten stattfand, infolge fehlender Anwesenheit des Beschuldigten unverwertbar sind. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO steht den Parteien das Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen zu. Dieses Teilnahmerecht besteht grundsätzlich auch gegenüber Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.; zur erst per 24. Juni 2014 festgehaltenen Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten vgl. Akten S. 380). Indessen gilt das Teilnahmerecht nicht für Befragungen, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der selbständigen Ermittlungstätigkeit der Polizei durchgeführt werden (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35), weshalb jedenfalls die erste Einvernahme des Privatklägers vom 13. November 2012 von vornherein verwertbar ist. Sodann hat das Bundesgericht hinsichtlich möglicher Beschränkungen der Parteiöffentlichkeit unter anderem statuiert, dass der noch nicht einvernommene Beschuldigte von der Befragung Mitbeschuldigter ausgeschlossen werden kann, wenn sich diese auf Sachverhalte bezieht, die den Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Eine entsprechende Konstellation ist vorliegend jedenfalls für die erste Einvernahme von C____, die zeitgleich mit der ersten Einvernahme des Beschuldigten erfolgte, gegeben. Was schliesslich die weiteren Einvernahmen von C____ (inklusive dessen Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger) betrifft, so ist in Rechnung zu stellen, dass auf das Teilnahmerecht in Kenntnis des Rechts verzichtet werden kann (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 11). Nachdem der Beschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, eine allfällige Teilnahme an Beweiserhebungen sei schriftlich zu beantragen oder zu Protokoll zu geben (Akten S. 107), ein entsprechender Antrag aber nicht aktenkundig ist, kann für die im Folgenden in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen Dritter hinsichtlich des Teilnahmerechts (im Gegensatz zum Konfrontationsrecht) von einem gültigen Verzicht ausgegangen werden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sämtliche Einvernahmen sowohl des Privatklägers wie auch von C____ verwertbar sind.

2.

2.1      In der Anklageschrift vom 9. September 2014 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. November 2012 im Anschluss an die in einer Bar erfolgte Auseinandersetzung des Mitbeteiligten C____ mit dem Privatkläger, der in der Folge die Bar verlassen hatte, zusammen mit dem weiteren Mitbeteiligten D____ nach dem Privatkläger gesucht und diesen, nachdem sie ihn gefunden hatten, gewaltsam gezwungen zu haben, mit ihnen in eine Seitengasse zu gehen. Dort sei der Privatkläger, noch während ihn der Beschuldigte und D____ an den Armen festhielten, von C____ kräftig mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen worden. Auch der Beschuldigte selbst und D____ hätten dem Privatkläger wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt. Als der Privatkläger zu Boden gegangen sei, habe C____ weiter auf ihn eingeschlagen. Schliesslich habe der weitere Mitbeteiligte E____ dem Privatkläger noch einen kräftigen Fusstritt in den Körper versetzt.

Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren auf die Erhebung formeller Rügen beschränkt und sich zu weiteren Punkten nicht geäussert. Die Vorinstanz ist gestützt insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers sowie das Geständnis des Beschuldigten zum Ergebnis gelangt, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei.

2.2

2.2.1   Objektiv erstellt sind zunächst die in der Anklageschrift aufgeführten vom Privatkläger erlittenen Verletzungen im Gesichtsbereich, namentlich die linksseitige Prellung des Augapfels, sind diese Verletzungen doch sowohl in den Krankenunterlagen (Akten S. 38, 68 ff., 238) als auch im rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Januar 2013 (Akten S. 294 ff.) dokumentiert (vgl. näher E. 3.3.2).

2.2.2   Gemäss den Aussagen des Privatklägers traf dieser, nachdem er die Bar, in der er sich zuvor aufgehalten hatte, infolge einer Auseinandersetzung mit C____ verlassen hatte, auf den Beschuldigten und D____. Diese hätten ihm gesagt, er habe Glück, dass sie hier seien, da C____ den Privatkläger bereits kaputtgeschlagen hätte. Sodann hätten sie ihm die Arme um die Schultern gelegt und ihn, trotz seiner Aufforderung, ihn gehen zu lassen, in eine Seitengasse mitgenommen. (Akten S. 75, 78, 180, 183, 189, Prot. HV S. 9 ff.). Dort habe ihn C____ mindestens vier- oder fünfmal mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen (Akten S. 75 f., 80, 183, 187, Prot. HV S. 9 f.). Dabei hätten der Beschuldigte und D____ ihn an den Armen festgehalten, so dass es ihm weder möglich gewesen sei wegzulaufen oder sich gegen die Schläge zu schützen, noch sich zur Wehr zu setzen (Akten S. 76 f., 81, 184; Prot. HV S. 10). Hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten gab der Privatkläger in der ersten Einvernahme an, möglicherweise habe ihn dieser ebenfalls geschlagen, doch gehe er eher davon aus, von ihm nur festgehalten worden zu sein (Akten S. 80). In der Konfrontationseinvernahme mit C____ führte er sodann aus, es sei möglich, dass er nicht nur von C____ geschlagen worden sei, doch seien die ersten Schläge von diesem gekommen (Akten S. 183 f., 193). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er schliesslich fest, C____ habe ihn zuerst geschlagen, danach seien viele Schläge von diesem, dem Beschuldigten und D____ gekommen (Prot. HV S. 10 f.); er sei sich ganz sicher, dass auch der Beschuldigte geschlagen habe (Prot. HV S. 11 f.). E____ habe ihn mindestens einmal gegen den rechten Oberschenkel gekickt (Akten S. 75, 79 f., 193, Prot. HV S. 9). Schliesslich gibt der Privatkläger an, von Drittpersonen erfahren zu haben, dass der Beschuldigte, C____ und D____ ihn, nachdem er die Bar verlassen hatte, suchen gegangen seien (Akten S. 77, 190).

2.2.3   Der Beschuldigte sagte zunächst aus, nach dem von ihm nicht selbst wahrgenommenen Vorfall in der Bar hätten er und C____ draussen den Privatkläger wieder getroffen; als dieser „megafrech“ mit C____ geredet habe und sich die beiden gegenseitig geohrfeigt hätten, sei er dazwischen gegangen und habe den Privatkläger, als dieser ihn ebenfalls ohrfeigen wollte, zu Boden geschubst (Akten S. 108 ff., insb. S. 113 f., 117). Auf den Vorhalt, er habe den Privatkläger vorgängig zusammen mit einer anderen Person in eine Seitengasse geführt, gab er an, er habe diesen aufgefordert mitzukommen und ihm auch den Arm um die Schultern gelegt, ihn jedoch nicht gezwungen (Akten S. 113). Er bestritt, den Privatkläger festgehalten zu haben, während dieser von C____ geschlagen wurde (Akten S. 116). In der Folge bestätigte er die anfänglich bestrittene Anwesenheit von D____, hielt im Übrigen aber an seinen bisherigen Aussagen fest (Akten S. 118 f.). In der zweiten Einvernahme wiederholte er zunächst diese Version und fügte lediglich an, der Privatkläger sei, als er am Boden lag, von E____ gekickt worden (Akten S. 140 f.). In der Folge gab er jedoch an, zusammen mit C____ und D____ die Bar verlassen zu haben, um nach den Personen zu suchen, die an der Auseinandersetzung mit C____ beteiligt gewesen seien (Akten S. 142 f.; vgl. auch S. 146, wo auch E____ explizit angeführt wird). Als man den Privatkläger angetroffen habe, sei dieser von ihm und D____ in eine Seitengasse geführt worden, jedoch nicht in der Absicht, den Privatkläger zu schlagen, sondern um mit diesem zu reden (Akten S. 143); auf entsprechenden Vorhalt bestätigte der Beschuldigte die Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, er habe Glück, dass er und D____ dabei seien, da C____ ihn sonst schon kaputtgeschlagen hätte (Akten S. 145 f.). An der bisherigen Darstellung der anschliessenden Ereignisse hielt er zunächst ausdrücklich fest (Akten S. 144 f.). In der Folge gab er indessen an, den Privatkläger beim Reden „etwas fester“ gehalten zu haben; in diesem Moment sei C____ hinzugekommen und habe den Privatkläger sofort zwei- bis dreimal vermutlich mit voller Kraft mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin dieser zu Boden gefallen, von C____ nochmals mehrmals mit der Faust gegen den Körper geschlagen und von E____ gekickt, danach aufgestanden und anschliessend vom Beschuldigten erneut zu Boden geschubst worden sei, bevor er schliesslich habe fliehen können; während der ersten Faustschläge sei der Privatkläger vom Beschuldigten und D____ an den Armen gehalten worden, doch sei dies nicht geschehen, um die Schläge zu ermöglichen; vielmehr seien diese so schnell erfolgt, dass sie nicht mehr hätten reagieren können (Akten S. 146 ff.). Gleich zu Beginn der dritten Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, er habe den Privatkläger nicht geschubst, sondern diesem, bevor er zu Boden ging, eine Ohrfeige gegeben (Akten S. 270 f.). Das Aufsuchen des Privatklägers bestätigte er und gab nun zu Protokoll, dieser habe zu flüchten versucht, worauf sie ihn an der Jacke zurückgehalten hätten; in der Folge seien „ein paar Fäuste geflogen“; dass er als erster zum Privatkläger hingegangen war, erklärte er damit, er sei sicher gewesen, dass er diesen nicht schlagen werde (Akten S. 271 f.; vgl. zum Zwang beim Mitführen auch S. 273). Dass der Privatkläger letztlich doch geschlagen wurde, begründete er damit, dieser sei frech bzw. handgreiflich geworden (Akten S. 273). Dabei erwähnte er zum einen hinsichtlich C____ nur noch zwei Faustschläge oder zwei „Chläbber“, bemerkte aber auf den Vorhalt, dass dies die Gesichtsverletzungen des Privatklägers nicht erklären könne, er wisse „wirklich nicht, wie das so weit hat kommen können, dass wir so „duregheit“ sind“; im Übrigen bemerkte er, er habe angenommen, der Privatkläger sei wegen ihm zu Boden gegangen (Akten S. 274). Dass der Privatkläger während der Schläge festgehalten worden war, stellte er zunächst in Abrede, um es in der Folge wieder zu bestätigen (Akten S. 274 f.). Am Schluss habe E____ den Privatkläger gekickt, vermutlich in den Oberkörper (Akten S. 275 f.). Diese Version hat der Beschuldigte abschliessend nochmals bestätigt (Akten S. 277 f.). In der Konfrontationseinvernahme mit C____ änderte der Beschuldigte seine Aussagen erneut in verschiedener Hinsicht ab: So war er sich nun nicht mehr sicher, ob C____ bei der Suche nach dem Privatkläger dabei gewesen sei; zudem bestätigte er dessen Aussage, wonach D____ dem Privatkläger als erster einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe; danach habe auch der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag ins Gesicht versetzt, worauf er zu Boden gefallen sei (Akten S. 318 f., 323 f.; vgl. auch S. 322, wonach „alle zusammen dreingeschlagen“ hätten). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage von C____ bestätigte der Beschuldigte sodann, auf dem Nachhauseweg den Satz „Ich glaube, ich habe sein Auge gefickt“ gesagt zu haben (Akten S. 320). Sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. HV S. 3) wie auch in der Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung S. 3) hat der Beschuldigte die Aussage verweigert.

2.2.4   C____ hat zunächst ausgesagt, dem Privatkläger zwei bis drei Ohrfeigen, die durch dessen Verhalten provoziert worden sein sollen, gegeben zu haben und hinsichtlich des Beschuldigten festgehalten, dieser habe C____ wegzuziehen versucht, sei dabei ebenfalls vom Privatkläger angegangen worden und habe ihm daher auch eine Ohrfeige gegeben, aufgrund derer der Privatkläger fast zu Boden gegangen wäre (Akten S. 98 f., 102 f.; vgl. auch die Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger, wo erstmals von Schlägen die Rede ist [Akten S. 185]). Ob der Privatkläger von anderen gezwungen worden sei, in die Seitengasse zu kommen, wisse er nicht (Akten S. 101). Auch sei dieser nicht von anderen Personen festgehalten worden, damit er ihn habe schlagen können (Akten S. 106). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger bestätigte er erstmals auch den Tritt durch E____ (Akten S. 185) und erwähnte trotz im Übrigen gleichbleibenden Aussagen, dass der Privatkläger vom Beschuldigten und D____ „weggeführt“ worden sei (Akten S. 192). In der folgenden Einvernahme bestätigte er letzteres und brachte erstmals die Version ins Spiel, wonach D____ als erster dem Privatkläger einen Faustschlag gegeben haben soll, während er selbst dem Privatkläger, als dieser in der Folge auf ihn zugekommen sei, reflexartig zwei Faustschläge gegeben habe; daraufhin habe auch der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag versetzt, worauf dieser zu Boden gegangen sei (Akten S. 285 f.). An dieser Darstellung hielt er auch in den folgenden Konfrontationseinvernahmen, der Schlusseinvernahme sowie der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest (vgl. insbesondere die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, in der C____ zu Protokoll gab, alle hätten den Privatkläger geschlagen [Akten S. 320 f.; spezifisch zum Schlag des Beschuldigten S. 323]; vgl. sodann die Relativierung in der erstinstanzlichen Befragung, wonach er nicht gesehen habe, ob der Privatkläger vom Beschuldigten und D____ gehalten worden sei [Akten S. 374]).

2.3      Eine Würdigung dieser Aussagen zeigt zunächst, dass der Privatkläger weitgehend konstant aussagte und seine Schilderung durch Anführung spezifischer Details (wie etwa der Äusserung des Beschuldigten im Zeitpunkt, in dem dieser den Privatkläger antraf) lebensnah wirkt. Auch war er jedenfalls in den beiden ersten Einvernahmen offenkundig darum bemüht, nicht übermässig belastend auszusagen, indem er insbesondere hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten primär beschrieb, wie er von diesem unter Zwang weggeführt und sodann während der Schläge des Haupttäters C____ festgehalten wurde, Schläge durch den Beschuldigten aber lediglich als möglich bezeichnete. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, sich mit Sicherheit auch an Schläge durch den Beschuldigten und D____ erinnern zu können, wobei die dafür angeführte Begründung, er habe sich aufgrund seiner Teilnahme an einem NLP-Programm (neurolinguistisches Programmieren) wieder an mehr Details erinnern können (Prot. HV S. 12), grundsätzlich plausibel erscheint, zumal sich zur vorgängig erwähnten Möglichkeit entsprechender Schläge kein eigentlicher Widerspruch ergibt.

Was sodann die Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen von C____ anbelangt, so ist deren anfängliches Bemühen, das Vorgefallene zu verharmlosen, offenkundig, zumal sich im Laufe der diversen Befragungen tendenziell eine Steigerung im Sinne des immer weitergehenden Zugestehens einer Involvierung in das fragliche Geschehen ergibt. Auch haben beide Beteiligten zugestanden, dass hinsichtlich der ursprünglichen Aussagen eine gewisse Absprache erfolgte (vgl. etwa Akten S. 149 für den Beschuldigten bzw. Akten S. 288, 340 für C____), was insoweit ebenfalls zu einer reduzierten Glaubwürdigkeit führt. Dasselbe muss indessen auch für die spätere Belastung von D____ gelten, wonach nun dieser dem Privatkläger den ersten Schlag verpasst haben soll, weisen doch sowohl der Beschuldigte wie auch C____ auf ihr gespanntes Verhältnis zu D____ hin (vgl. für den Beschuldigten Akten S. 321, für C____ Akten S. 288, 340 f.), wobei bei C____ überdies der Versuch, die Tathandlungen zu seiner Entlastung gleichmässig auf die Beteiligten zu verteilen, deutlich wird. Da nun einerseits das geschilderte Verhalten, wonach D____ den Privatkläger aufgefordert haben soll sich umzudrehen, um ihm dann unvermittelt einen Faustschlag zu geben (Akten S. 285, 318), relativ auffällig wäre und eine falsche Erinnerung des Privatklägers in diesem Punkt daher wenig wahrscheinlich erscheint und andererseits nicht ersichtlich ist, weshalb der Privatkläger an einer wahrheitswidrigen Belastung oder Entlastung bestimmter Beteiligter interessiert sein sollte, ist gestützt auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Angaben des Beschuldigten in seiner zweiten und dritten Einvernahme davon auszugehen, dass die ersten Schläge durch C____ erfolgten. Bezüglich D____ kann aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben des Privatklägers mindestens ein Schlag als erstellt gelten, der indessen erst später erfolgt ist. Diese Version entspricht im Übrigen dem dynamischen Geschehen, wie es sich aufgrund der ebenfalls mit den Angaben des Privatklägers übereinstimmenden Zugeständnisse des Beschuldigten hinsichtlich seines Tatbeitrags ergibt: Demnach wurde der Privatkläger vom Beschuldigten gemeinsam mit D____ unter Zwang in eine Seitengasse geführt, dort an den Armen festgehalten und, noch während er festgehalten wurde, von C____ mehrfach mit Wucht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zugegeben hat der Beschuldigte schliesslich auch mindestens einen von ihm gegen den Privatkläger geführten Schlag. Auch wenn er hinsichtlich Art und Stärke dieses Schlages unterschiedliche Angaben gemacht hat, ist er zum einen offensichtlich davon ausgegangen, dass der Privatkläger aufgrund dieses Schlages zu Boden gefallen sei und hat er zum andern bestätigt, auf dem Nachhauseweg den Satz „Ich glaube, ich habe sein Auge gefickt“ gesagt zu haben. Entsprechend ging der Beschuldigte selbst von einem relativ starken Schlag und jedenfalls nicht lediglich (wie teilweise behauptet) von einer Ohrfeige aus. Dass schliesslich der Privatkläger, wie vom Beschuldigten auch in späteren Einvernahmen immer wieder behauptet, durch freches Verhalten die Übergriffe gleichsam provoziert habe (vgl. nur Akten S. 322 f.), muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden: Zunächst erscheint ein entsprechendes Geschehen äusserst unwahrscheinlich, zumal sich der körperlich von vornherein unterlegene Privatkläger gleich mehreren Angreifern gegenüber sah; vor allem aber stehen entsprechende Hinweise im Widerspruch zu den Aussagen der Beteiligten selbst, wonach der Privatkläger grosse Angst gehabt habe (vgl. für den Beschuldigten Akten S. 145, für C____ Akten S. 374). Übereinstimmend geschildert wird schliesslich, dass am Ende des Übergriffs E____ dem Privatkläger einen Tritt gegen den Körper versetzte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt erachtet hat.

3.

3.1      In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zum einen das Wegführen des Privatklägers unter Zwang als Nötigung qualifiziert. Sodann hat sie den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Dabei hat sie ihm neben der von ihm ausgehenden Gewaltanwendung auch die Schläge durch C____ und D____ im Sinne eines mittäterschaftlichen Handelns zugerechnet. Bezüglich der Verletzungsfolgen ist sie davon ausgegangen, dass diese zwar nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren seien, eine solche jedoch eventualvorsätzlich in Kauf genommen worden sei. Schliesslich hat sie den Beschuldigten auch wegen Angriffs verurteilt mit der Begründung, der abschliessende Fusstritt durch E____ werde durch die versuchte schwere Körperverletzung nicht konsumiert.

3.2      Die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend. Was zunächst den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. m JStG (der allgemein auf die besonderen Bestimmungen des zweiten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] verweist) in Verbindung mit Art. 181 StGB anbelangt, so wird nach dieser Bestimmung unter anderem bestraft, wer einen anderen durch Gewalt zu einem bestimmten Tun nötigt. Dabei gilt als Gewalt die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, unabhängig vom Mass der aufgewendeten Kraftentfaltung (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 181 StGB N 18 ff.). Entsprechend ist vorliegend durch das Wegführen des Privatklägers und das mit körperlicher Kraft verhinderte Weglaufen desselben der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte dabei mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG [der allgemein auf Art. 1-33 StGB verweist] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die beim Nötigungstatbestand gesondert zu begründende Rechtswidrigkeit ergibt sich vorliegend bereits aufgrund der Unerlaubtheit des eingesetzten Mittels.

3.3

3.3.1   Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem mittäterschaftlichen Handeln des Beschuldigten und der Mitbeteiligten C____ und D____ ausgegangen ist. Als Mittäter handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Vorausgesetzt ist unter anderem ein gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss, sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann, indem beispielsweise mehrere auf einen anderen einzuschlagen beginnen. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 [wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 24 N 10 ff.).

Auch wenn vorliegend offenbleiben muss, inwieweit bereits die Suche nach dem Privatkläger zwischen den Tatbeteiligten abgesprochen war, so kann jedenfalls als erstellt gelten, dass dieser nicht lediglich mit dem Ziel, mit ihm zu sprechen, in eine Seitengasse geführt wurde, da ein Gespräch problemlos auch an einem belebteren Ort hätte geführt werden können. Auch kann sowohl aufgrund der angeführten Äusserung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger Glück habe, dass er hier sei, da C____ ihn bereits kaputtgeschlagen hätte, wie auch aufgrund seiner Aussage, er habe mit dem Privatkläger sprechen wollen, da er sicher gewesen sei, dass er ihn nicht schlagen werde, davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Seiten von C____ Schläge gerade erwartete. Entsprechend muss denn auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe zwar zusammen mit D____ den Privatkläger an den Armen festgehalten, sei jedoch von den durch C____ ausgeführten Schlägen überrascht worden, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal auch bei schnell ausgeführten Schlägen nicht erklärbar ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht nach dem ersten Schlag sofort losgelassen hätte. Die Schläge durch C____ sind dem Beschuldigten demnach schon deshalb zurechenbar, weil er den Privatkläger zumindest während eines Teils dieser Schläge festhielt. Hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte gemäss dem vorgängig erstellten Sachverhalt im Anschluss an diese ersten Schläge durch C____ seinerseits dem Privatkläger mindestens einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzte. Nach dem vorstehend Ausgeführten würde schon diese Handlung für sich allein genommen zur Begründung mittäterschaftlichen Handelns ausreichen, da sich der Beschuldigte spätestens mit ihr den Vorsatz seines Mittäters C____ zu eigen gemacht hat. Aufgrund der von Anfang an feststellbaren Beteiligung von D____, der gemeinsam mit dem Beschuldigten den Privatkläger wegführte und festhielt, können auch durch diesen ausgeführte Schläge als vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst gelten. Demgegenüber ist hinsichtlich E____ nicht erstellt, dass dieser von Anfang an in gleicher Weise in das Geschehen involviert war, wobei aufgrund des Anklagegrundsatzes auch zu beachten ist, dass eine entsprechende vorgängige Beteiligung von E____ in der Anklage gar nicht erwähnt wird. Der von letzterem ausgeführte Tritt gegen den Körper des Privatklägers kann dem Beschuldigten demnach nicht im Sinne eines mittäterschaftlichen Handelns zugerechnet werden.

3.3.2   Hat sich der Beschuldigte somit für sämtliche Gesichtsverletzungen des Privatklägers zu verantworten, so stellt sich die Frage, ob diese als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sind. Eine solche begeht gemäss Art. 122 StGB unter anderem, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), ein wichtiges Organ eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Als schwere Körperverletzung gelten gemäss Abs. 3 auch andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen. Von dieser Generalklausel werden Beeinträchtigungen erfasst, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 20 f.).

Vorliegend führten die Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers neben einem Bruch des Nasenbeins und des Stirnfortsatzes des Oberkieferknochens links, der Fraktur des linken oberen inneren Schneidezahns sowie multiplen Gesichtskontusionen insbesondere zu einer Prellung des linken Augapfels mit traumatischer Glaskörper-Abhebung und peripheren retinalen Blutungen (IRM-Gutachten Akten S. 303 f., vgl. auch S. 68 ff., 238). Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nicht (Akten S. 305). Hingegen wies der Privatkläger schon in seiner ersten Einvernahme zehn Tage nach dem zur Beurteilung stehenden Vorfall darauf hin, er sehe „schwarze Linien“ (Akten S. 76). Entsprechend erwähnt denn auch das IRM-Gutachten vom 8. Januar 2013 nachträglich aufgetretene Sehstörungen (Akten S. 303, 306). Der augenärztliche Bericht vom 27. Oktober 2013 hält fest, die subjektiv störenden Glaskörperschlieren seien kaum objektivierbar, im Kontext des Traumas jedoch sehr plausibel (Akten S. 40). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, die „schwarzen Linien“, die er vor dem fraglichen Vorfall nicht gesehen habe, vor allem beim Lesen als störend zu empfinden; zudem wies er auf gewisse psychische Problem hin (Prot. HV S. 10 f.). Das im gegen D____ geführten Verfahren SG.2014.247 erstellte IRM-Gutachten vom 5. Juni 2015 hält fest, das angegebene Schlierensehen könne durch die rechtsmedizinische Untersuchung weder festgestellt noch ausgeschlossen werden; hinsichtlich der neu festgestellten minimalen Verschlechterung der Sehschärfe des geschädigten linken Auges von 1.0 auf 0.9 lasse sich ein ursächlicher Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis nicht ausschliessen, jedoch auch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (IRM-Gutachten vom 5. Juni 2015 S. 5). Mit Blick auf den psychischen Zustand des Privatklägers wird ausgeführt, die vom Privatkläger geschilderten Probleme erfüllten aus rechtsmedizinischer Sicht die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei u.a. zur differenzialdiagnostischen Abgrenzung anderer Traumafolgestörungen eine genauere psychiatrische Abklärung notwendig erscheine; ob die beim Privatkläger nötig gewordene Wiederholung eines Schuljahres auf das fragliche Ereignis zurückzuführen sei, könne nicht sicher beurteilt werden (IRM-Gutachten vom 5. Juni 2015 S. 5 f.).

Damit ergibt sich, dass zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des zur Beurteilung stehenden Vorfalls gewisse Sehstörungen beim Privatkläger aufgetreten und jedenfalls bis anhin nicht mehr verschwunden sind. Indessen führte dies sowohl gemäss den medizinischen Befunden wie auch aufgrund der Schilderungen des Privatklägers nicht zu derart gravierenden Einschränkungen, dass von einer Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs gesprochen werden könnte. Auch erreichen die Beeinträchtigungen nicht ein Ausmass, aufgrund dessen die Schädigung unter die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB zu subsumieren wäre. Gleiches gilt im Übrigen für die geltend gemachten psychischen Probleme, haben diese doch beispielsweise den erfolgreichen Schulabschluss des Privatklägers nicht verhindert (vgl. IRM-Gutachten vom 5. Juni 2015 S. 4). Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen einer schweren Körperverletzung zu Recht verneint.

3.3.3   Bejaht hat die Vorinstanz indessen wie erwähnt einen auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Im Zusammenhang mit Faustschlägen hat das Bundesgericht im Rahmen der Würdigung der konkreten Tatumstände insbesondere der Heftigkeit der Schläge und der Verfassung des Opfers besonderes Gewicht beigemessen (BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2); zu berücksichtigen ist auch, ob es dem Opfer möglich war, die Wirkung eines Faustschlages ins Gesicht durch ein Zurückweichen zu verringern (BGer 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.3; vgl. auch AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 3.4.5, wonach als besondere Umstände, die bei Faustschlägen gegen den Kopf einen auf eine schwere Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz indizieren, unter anderem die Stärkeverhältnisse zwischen Täter und Opfer, eine allfällige Alkoholisierung des Opfers sowie der Umstand, dass ein Ausweichen verunmöglicht oder erschwert ist, zu berücksichtigen sind).

Gemäss dem vorgängig erstellten Sachverhalt wurde der Privatkläger jedenfalls während der ersten durch C____ ausgeführten Faustschläge vom Beschuldigten und D____ festgehalten, womit eine Ausweichbewegung von vornherein in hohem Masse erschwert war. Hinzu kommt, dass der Privatkläger mit mehreren Angreifern konfrontiert war, denen er körperlich klar unterlegen war. Auch war er relativ stark alkoholisiert (1.33 Promille gemäss dem Polizeirapport Akten S. 62) und seine Reaktionsfähigkeit schon aus diesem Grund reduziert, wobei die Alkoholisierung für die Täter erkennbar war (so sowohl der Beschuldigte [Akten S. 116, 145, 279] wie auch C____ [vgl. nur Akten S. 179]). Schliesslich ergibt sich aufgrund des Verletzungsbildes, dass die Schläge gezielt gegen das Gesicht und insbesondere gegen die Augenregion geführt wurden, wobei im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt worden ist, dass sowohl bezüglich des Beschuldigten wie auch bei C____ von wuchtigen Schlägen auszugehen ist. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände insbesondere die Gefahr schwerwiegender Verletzungen des linken Auges und damit der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs bestand. Da das entsprechende Risiko als allgemein bekannt zu gelten hat, musste der Beschuldigte die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung als möglich erkennen. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die in seinem Verhalten liegende Sorgfaltspflichtverletzung ist im Umstand, dass er sich dennoch an den entsprechenden Handlungen beteiligte, eine Inkaufnahme dieses Erfolgs, mithin einer schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, zu sehen. Die Vor­instanz ist damit zu Recht von einem auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz des Beschuldigten ausgegangen.

3.4      Was schliesslich den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB betrifft, so macht sich nach dieser Bestimmung schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Vorausgesetzt ist somit die gewaltsame tätliche Einwirkung durch mindestens zwei Personen auf mindestens eine weitere Person (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 134 N 2). Da sich bei Art. 134 StGB der Vorsatz lediglich auf die Beteiligung am Angriff, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge bezieht, steht die Bestimmung grundsätzlich in Idealkonkurrenz zum entsprechenden Verletzungsdelikt, wenn dieses einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5b S. 229). Sofern jedoch in solchen Konstellationen der Verletzte die einzige angegriffene Person war, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5b S. 229; 135 IV 152 E. 2.1.2 S. 154). Soweit demnach vorliegend die Verletzungen des Privatklägers entweder durch den Beschuldigten selbst herbeigeführt wurden oder ihm aufgrund des mittäterschaftlichen Handelns mit C____ und D____ zugerechnet werden können, mithin bezüglich sämtlicher Verletzungen des Privatklägers im Gesichtsbereich, wird der an sich erfüllte Angriffstatbestand vom ebenfalls erfüllten Verletzungsdelikt konsumiert. Da indessen (wie vorstehend in E. 3.3.1 erwähnt) der durch E____ ausgeführte Tritt dem Beschuldigten mangels nachgewiesener Planung und fehlender späterer Tathandlungen des Beschuldigten nicht im Sinne mittäterschaftlichen Handelns zurechenbar ist, dieser jedoch als Abschluss eines einheitlichen Geschehens und damit noch als Teil des Angriffs auf den Privatkläger erfolgte, wird die entsprechende Handlung nicht von der Konsumtion durch das dem Beschuldigten nachgewiesene Verletzungsdelikt erfasst. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht auch des Angriffs schuldig erklärt.

4.

4.1      Hinsichtlich der auszusprechenden Sanktion hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass schon allein aufgrund des Alters des Beschuldigten keine jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme gemäss Art. 12 ff. JStG angezeigt sei. Sodann hat sie das Verschulden des Beschuldigten als schwer qualifiziert und gestützt darauf dafür gehalten, als Strafe komme einzig ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG in Betracht. Dabei hat sie die Voraussetzung der besonderen Skrupellosigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG, deren Vorliegen bei über 16 Jahre alten Jugendlichen bei bestimmten Delikten (zu denen unter anderem schwere Körperverletzung zählt) zu einem erweiterten Strafrahmen führt, als nicht gegeben erachtet. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren hat sie insgesamt einen Freiheitsentzug von 6 Monaten als angemessen erachtet, den sie aufgrund der dem Beschuldigten gestellten guten Prognose bedingt, bei einer Probezeit von 18 Monaten und unter Anordnung einer Begleitung während der Probezeit, ausgesprochen hat.

4.2      Als zutreffend erweist sich zunächst die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei dem im Tatzeitpunkt lediglich einen Monat vor Vollendung des 18. Altersjahrs stehenden Beschuldigten kein Bedarf einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung besteht, der gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG zum Erlass jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen führen würde. Auch kommt als Strafe vorliegend Freiheitsentzug gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG, wonach bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens nach Vollendung des 15. Altersjahres eine Bestrafung mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr möglich ist, in Betracht. Über die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG ist in Anwendung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zu entscheiden.

Aufgrund der Deliktsmehrheit ist vorliegend bei Gleichartigkeit der zu verhängenden Strafen die Ausfällung einer Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Strafe der schwersten Tat möglich (Art. 34 Abs. 1 JStG). Dabei darf das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden, während die einzelnen Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 34 Abs. 2 JStG). Da schwerste Tat vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung ist, ist insoweit bei der Strafzumessung das Vorliegen eines blossen Versuchs strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei sich Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302).

4.3     

4.3.1   Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 StGB). Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen, wobei hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung ist (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Diesbezüglich erscheint der Umstand, dass es zu keinem eigentlichen Unbrauchbarmachen des linken Auges des Privatklägers kam, nicht als Verdienst des Beschuldigten, da dieser weder die unmittelbare Wirkung der von ihm ausgeführten bzw. der ihm zurechenbaren Schläge noch den weiteren medizinischen Verlauf kontrollieren konnte. In Anschlag zu bringen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens, das vorliegend als besonders verwerflich erscheint, handelte der Beschuldigte doch als Teil einer Gruppe, welcher der Privatkläger infolge körperlicher Unterlegenheit hilflos ausgeliefert war. Auch zeigt das anfängliche Wegführen des Privatklägers, dass die gegen diesen geführten Schläge entgegen den teilweise vorgebrachten Schutzbehauptungen keine spontane Reaktion auf dessen Verhalten darstellten. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann straferhöhend das Motiv des Beschuldigten aus, indem dieser sich in eine vorgängig erfolgte, von ihm aber gerade nicht selbst wahrgenommene Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und C____ einschaltete, was dem Tatgeschehen den Charakter einer Racheaktion gibt. Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der Tatkomponente sämtlicher vom Beschuldigten begangenen Delikte von einem schweren Verschulden auszugehen ist.

4.3.2   Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 10). Auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergaben sich in der Zwischenzeit keine nennenswerten Veränderungen (Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.). Die einzige bestehende Vorstrafe wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung fällt nur wenig ins Gewicht. Was sodann das Nachtatverhalten betrifft, so ist dem Beschuldigten einerseits zugute zu halten, dass er insbesondere in der zweiten und dritten Einvernahme zumindest ein teilweises Geständnis ablegte. Negativ fällt demgegenüber ins Gewicht, dass er während des gesamten Untersuchungsverfahrens keine Reue zeigte, sondern vielmehr den Privatkläger und dessen angeblich provokatives Verhalten für das Vorgefallene verantwortlich zu machen versuchte (vgl. etwa Akten S. 322). Eine gewisse Relativierung erfährt diese Einschätzung dadurch, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung festhielt, die ganze Sache tue ihm eigentlich leid und der Privatkläger müsse keine Angst mehr haben (Prot. HV S. 3, 12). Zu Ungunsten des Beschuldigten muss sich schliesslich dessen Alter auswirken, hat er die fragliche Tat doch wie erwähnt lediglich einen Monat vor Vollendung des 18. Altersjahrs verübt.

4.4      Aufgrund des schweren Verschuldens des Beschuldigten kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz lediglich die Aussprechung eines Freiheitsentzugs in Betracht, wobei bei einer theoretischen Höchststrafe von einem Jahr eine Dauer von 6 Monaten angemessen erscheint. Wie bereits erwähnt ist die in Art. 35 JStG vorgesehene Gewährung des bedingten Strafvollzugs als solche nicht mehr zu überprüfen. Auch die (theoretisch einer Reduktion zugängliche) Dauer der Probezeit von 18 Monaten erweist sich vorliegend als angemessen (vgl. Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG). Gesetzlich vorgeschrieben ist sodann die während der Probezeit erfolgende Begleitung gemäss Art. 29 Abs. 3 JStG.

5.

5.1      Die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilforderungen (Schadenersatz in Höhe von CHF 12‘000.–; Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–) hat die Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Zur Begründung hat sie zum einen auf Art. 126 Abs. 3 StPO verwiesen, wonach ein entsprechendes Vorgehen zulässig ist, wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Zugleich hat sie jedoch auch betont, die genannten Forderungen seien nicht genügend substantiiert.

5.2      Was zunächst die vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung betrifft, so wird diese zwar in den diversen Eingaben im Berufungsverfahren nicht mehr beziffert und begründet, doch ergibt sich aufgrund der im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Eingabe vom 9. Dezember 2014 neben der Bezifferung als Begründung die Verkürzung der Erwerbstätigkeit des Privatklägers um ein Jahr infolge notwendig gewordener Repetition eines Schuljahres, die ihrerseits Folge der zur Beurteilung stehenden Straftat sein soll (S. 2 der genannten Eingabe; vgl. auch den Hinweis in Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Entsprechend kann der vorinstanzlichen Begründung insoweit nicht beigepflichtet werden, als die Schadenersatzforderung als genügend substantiiert erscheint. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine andere Einschätzung dazu führen müsste, die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ohne Fällung eines Grundsatzentscheids auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. zum Zusammenhang dieser Bestimmung mit der Frage der Substantiierung Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 126 StPO N 36 ff.).

Indessen erweist sich hinsichtlich der Schadenersatzforderung der von der Vor­instanz getroffene Entscheid gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO als zutreffend. Denn während gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO im Falle eines Schuldspruchs grundsätzlich auch über die geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden ist, kann sich das Gericht wie erwähnt gemäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung auf einen Entscheid dem Grundsatz nach beschränken, sofern die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen und liegt namentlich dann vor, wenn bei Körperschäden zur Feststellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder allfällige Spätfolgen abzuwarten sind; entscheidend ist, ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde (Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 45). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben: Nachdem bereits zwei rechtsmedizinische Gutachten zu den Verletzungsfolgen des Privatklägers eingeholt worden sind, hat dessen Rechtsvertreter wie erwähnt eine „psychiatrische Abklärung“ beantragt, die ihrerseits wiederum zu einer erheblichen Verzögerung des schon mehrere Jahre dauernden Verfahrens führen würde. Vor allem aber ist gerade mit Blick auf die Begründung des Schadenersatzanspruchs davon auszugehen, dass erst nach Abwarten der weiteren Entwicklung der beruflichen Situation des Privatklägers, gegebenenfalls (bei entsprechend modifizierter Begründung) auch erst nach Abwarten der weiteren Entwicklung der vom Privatkläger erlittenen Beeinträchtigungen ein Entscheid betreffend den Schadenersatzanspruch gefällt werden könnte. Entsprechend ist die Schadenersatzforderung zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg zu verweisen. Über die Gutheissung des Anspruchs dem Grundsatz nach ist vom Appellationsgericht (wie in E. 1.2 ausgeführt) nicht mehr zu befinden.

5.3      Bezüglich der Genugtuungsforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 10‘000.– ist zunächst entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Schadenersatzforderung festzuhalten, dass sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als genügend substantiiert gelten kann, stützt sie sich doch offenkundig auf die durch den zur Beurteilung stehenden Übergriff erlittene immaterielle Unbill. Insoweit kann nun aber im Gegensatz zur Schadenersatzforderung und entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs weitere Beweiserhebungen, die einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würden, erforderlich wären. Im Gegenteil lassen sich eine Abschätzung der erlittenen immateriellen Unbill und damit die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung aufgrund der für die Erstellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts erhobenen Beweise vornehmen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 3 StPO nicht erfüllt, womit die Möglichkeit einer Verweisung auf den Zivilweg zwecks Bestimmung der Höhe der Genugtuung entfällt. Während auch insoweit der Entscheid dem Grundsatz nach vom Appellationsgericht nicht mehr zu überprüfen ist, hat dieses demnach die Höhe der angemessenen Genugtuung festzulegen. Soweit dabei keine vollständige Gutheissung der Anträge des Privatklägers resultiert, kann die Mehrforderung abgewiesen werden, wie sich aus folgender Überlegung ergibt: Die Bindung der Rechtsmittelinstanz an die Anträge im Zivilpunkt gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO ist Ausfluss der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Der Disposition der Privatklägerin unterliegt nun zwar zweifellos die Höhe des geltend gemachten Anspruchs; auch hat sie die Möglichkeit, von vornherein lediglich einen Entscheid dem Grundsatz nach zu beantragen (Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 44). Beantragt sie aber wie vorliegend in Anfechtung eines Entscheids, der die Zivilklage hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verweist, gerade die Beurteilung auch dieser Frage im Adhäsionsprozess, verlangt sie mithin zunächst die Prüfung der Frage, ob eine Verweisung auf den Zivilweg überhaupt zulässig ist, so legt sie für den Fall, dass die Zulässigkeit der Verweisung wie beantragt hinsichtlich des gesamten Anspruchs verneint wird, diesen der Berufungsinstanz auch gesamthaft zur materiellen Beurteilung vor. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass zwar zunächst die Zulässigkeit der Verweisung auf den Zivilweg verneint würde, dann aber, soweit die Zivilklage materiell nicht gutgeheissen werden kann, in Widerspruch dazu für die Mehrforderung doch eine Verweisung auf den Zivilweg erfolgen müsste. Die entsprechende Konstellation unterscheidet sich demnach klarerweise von der im Rahmen des zivilprozessualen Verbots der reformatio in peius thematisierten Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils, in welchem dem Kläger nur ein Teil seiner Forderung zugesprochen wurde. Sie unterscheidet sich aber ebenso von der zivilprozessualen Konstellation, wonach bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids die Berufungsinstanz die geltend gemachte Forderung nicht materiell abweisen kann (vgl. zum Ganzen Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 58 N 15 sowie im gleichen Kommentar Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Denn während diese Problematik zivilprozessual über eine Rückweisung gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c gelöst werden kann, ist im Adhäsionsprozess aufgrund der restriktiveren Bedingungen einer Rückweisung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO dieser Weg verbaut, so dass wie ausgeführt lediglich die Möglichkeit eines widersprüchlichen Urteils im Sinne einer teilweisen Verweisung auf den Zivilweg trotz vorgängig festgehaltenem Nichtvorliegen der Voraussetzungen ebendieser Verweisung auf den Zivilweg bestünde. Ist demnach über die Höhe der geltend gemachten Genugtuungsforderung umfassend materiell zu entscheiden, so erweist sich vorliegend unter Berücksichtigung der dem Privatkläger zugefügten Schmerzen, der von ihm im Tatzeitpunkt ausgestandenen Ängste sowie der weiteren mit dem Tatgeschehen einhergehenden seelischen Unbill eine Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.– als angemessen, während die Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘000.– abzuweisen ist.

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten aufgrund seiner Verurteilung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘559.90 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO [der allgemein auf Art. 422-428 StPO verweist] in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens ist auf den Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens abzustellen (Art. 428 Abs. 1 StPO): Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der in seiner Berufung gestellten Anträge vollständig unterliegt, wobei dieser Teil des Verfahrens zwei Drittel des Gesamtaufwands ausmacht. Was sodann die Anträge des Privatklägers betrifft, so hat der Beschuldigte sich zu diesen zwar nicht vernehmen lassen. Da jedoch im Zivilpunkt eine Anerkennung möglich wäre, eine solche aber vorliegend gerade nicht erfolgt ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten auch bezüglich des durch die Anträge des Privatklägers im Zivilpunkt verursachten Aufwands im Umfang von einem Drittel des Gesamtaufwandes Kosten aufzuerlegen, soweit der Privatkläger mit seinen Anträgen obsiegt, was im Umfang von einem Viertel der Fall ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von drei Vierteln (2/3 + 1/4 x 1/3) zu tragen hat. Entsprechend ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist darauf zu verzichten, für diese Beträge die Eltern des Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO solidarisch haftbar zu erklären. Zunächst ist eine entsprechende Anordnung gemäss der genannten Bestimmung fakultativ, wobei sie praxisgemäss nur zurückhaltend erfolgt (vgl. hierzu sowie zur parallelen Bestimmung bezüglich der Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO Hebeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5 f.). Auch erscheint die solidarische Haftbarkeit der Eltern bei einem bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils volljährigen Beschuldigten mit Blick auf die reguläre Dauer der Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nicht angezeigt.

6.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Allerdings erweist sich der von ihm geltend gemachte zeitliche Aufwand von 32.36 Stunden im vorliegenden Fall als übersetzt. Angemessen erscheint demgegenüber zunächst ein Aufwand von 10 Stunden (6 Stunden für das Verfassen der Rechtsschriften, 4 Stunden für Besprechungen mit dem Beschuldigten), zu denen für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung weitere 4 Stunden sowie für die Reisezeit des in Aarau domizilierten Verteidigers eine weitere Stunde hinzuzurechnen sind. Aufgrund der aufwändigen Prozessführung des Privatklägers, die ein Studium von dessen diversen Eingaben erforderlich machte, sind weitere 6 Stunden zu entschädigen, so dass sich insgesamt für das zweitinstanzliche Verfahren ein zeitlicher Aufwand von 21 Stunden ergibt, der zum üblichen Ansatz von CHF 200.–, mithin mit CHF 4‘200.–, zuzüglich MWST, zu entschädigen ist. Ebenfalls zu reduzieren ist der geltend gemachte Auflagenersatz, da für Kopien ein Ansatz von CHF 0.25 zur Anwendung gelangt, so dass ein Auslagenersatz von CHF 103.45, zuzüglich MWST, resultiert. Hinsichtlich der Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen im Kostenpunkt (vgl. E. 6.1) eine vollständige Rückerstattung der im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichteten Entschädigung (im Umfang von insgesamt CHF 8‘576.70) angezeigt, während die für das zweitinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘647.75 (inkl. MWST) lediglich zu drei Vierteln zurückzuerstatten ist, so dass insgesamt im Umfang CHF 12‘062.50 Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Bezüglich des Verzichts auf solidarische Haftbarerklärung der Eltern des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in E. 6.1 verwiesen werden.

6.3      Schliesslich ist hinsichtlich des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers zum einen die Höhe der von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung zu überprüfen. Dabei erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung des geltend gemachten Honoraranspruchs als gerechtfertigt, weshalb dem Vertreter des Privatklägers in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2‘000.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 31.–, beides zuzüglich MWST, auszurichten sind. Der für das Berufungsverfahren geltend gemachte zeitliche Aufwand von 67.4 Stunden erweist sich sodann als deutlich zu hoch. Angemessen erscheint für die Bemühungen des Vertreters der Privatklägerschaft ein Aufwand von 10 Stunden, zu denen für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung weitere 4 Stunden hinzuzurechnen sind, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honoraranspruch von CHF 2‘800.–, zuzüglich MWST, ergibt. Wegen Kleinräumigkeit praxisgemäss nicht zu entschädigen ist dem in Riehen domizilierten Rechtsvertreter die ebenfalls geltend gemachte Wegzeit. Gerechtfertigt sind sodann die aufgeführten Auslagen in Höhe von CHF 84.40, zuzüglich MWST. Während der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, die entsprechende Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zurückzuzahlen hat, besteht bezüglich der Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren, insofern es in diesem Zusammenhang nur um den Zivilpunkt geht, entsprechend dem Obsiegen des Privatklägers ein Rückforderungsanspruch nur im Umfang von einem Viertel (wobei bezüglich der Frage, inwieweit diesbezüglich von einem spiegelbildlichen Unterliegen des Beschuldigten ausgegangen werden kann, auf die Ausführungen in E. 6.1 zu verweisen ist). Entsprechend hat der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 2‘972.30 zurückzuerstatten, wobei hinsichtlich des Verzichts auf solidarische Haftbarerklärung der Eltern wiederum auf E. 6.1 verwiesen wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der Nötigung sowie des Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsentzug, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 18 Monaten,

            in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 181 und Art. 134 des Strafgesetzbuches sowie Art. 25 Abs. 1, 29 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 und 35 des Jugendstrafgesetzes.

            Während der Dauer der Probezeit erfolgt von Gesetzes wegen eine Begleitung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Jugendstrafgesetzes.

            Die Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 12‘000.– wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bestimmung der Höhe des Anspruches auf den Zivilweg verwiesen.

            A____ wird zu CHF 6‘000.– Genugtuung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4‘000.– wird abgewiesen.

            A____ trägt die Kosten von CHF 1‘559.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 7‘264.– und ein Auslagenersatz von CHF 677.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 635.30, und für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 103.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 344.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 12‘062.50 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 31.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 162.50, und für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 84.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 230.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.  Im Umfang von CHF 2‘972.30 hat A____ diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

            Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       [...], [...] (Eltern des Beschuldigten)

-       Jugendgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.11 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.04.2016 SB.2015.11 (AG.2016.330) — Swissrulings