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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.11.2016 SB.2015.100 (AG.2016.826)

November 11, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,634 words·~28 min·1

Summary

sexuelle Nötigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.100

URTEIL

vom 11. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Carl Gustav Mez     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

Opferhilfe beider Basel

Steinenring 53, 4051 Basel    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juni 2015

betreffend sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 2015 wurde A____ der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung von 33 Tagen Untersuchungshaft und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ein dem Beurteilten am 17. Januar 2014 (bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft) auferlegtes Kontaktverbot zur Privatklägerin B____, zu C____ und zu D____ wurde widerrufen. Betreffend die vor dem 19. Juni 2012 erfolgte mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde A____ zur Zahlung von CHF 250.– Schadenersatz und von CHF 3‘500.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2013, sowie einer Parteientschädigung von CHF 5‘382.60 an B____ verurteilt. Deren Genugtuungsmehrforderung wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde A____ zu CHF 441.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Schliesslich wurden die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 19. Juni 2015 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 6. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, er sei von der Anklage der sexuellen Nötigung kostenlos freizusprechen und die Zivilforderungen von B____ und der Opferhilfe beider Basel seien unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien ihm bloss im Umfang von einem Zehntel aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 hat er seine Anträge schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], hat zwar am 24. Juni 2016 ebenfalls Berufung angemeldet, in der Folge allerdings keine Berufungserklärung eingereicht und damit im Ergebnis auf die Erhebung einer Berufung verzichtet. Die Privatklägerin B____ (nachfolgend: Privatklägerin) hat auf die Erhebung einer Berufung oder Anschlussberufung ebenfalls verzichtet. Zur Berufung von A____ haben sich die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin, diese vertreten durch Advokatin [...], am 18. Februar 2016 resp. 17. März 2016 mit den Anträgen auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Mit undatiertem, dem Gericht am 4. November 2016 zugestelltem Schreiben hat auch die Privatklägerin persönlich noch eine Stellungnahme zu den tatsächlichen Ausführungen des Berufungsklägers eingereicht.

Zur Berufungsverhandlung vom 11. November 2016 wurden der Berufungskläger, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatklägerin und deren Rechtsvertreterin geladen. Die Privatklägerin und deren Vertreterin haben dem Gericht mit Schreiben vom 3. November 2016 mitgeteilt, dass sie auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 9. November 2016 hat die Staatsanwältin um ihre Dispensation von der Verhandlung ersucht, was von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 9. November 2016 bewilligt worden ist. An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlich vorgegebenen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die dafür ausgesprochene Busse von CHF 300.–, der Widerruf des dem Berufungskläger am 17. Januar 2014 auferlegten Kontaktverbots zu B____, C____ und D____, die Verfahrenseinstellung betreffend die vor dem 19. Juni 2012 erfolgte mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Verjährung, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1      Der Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich auf den folgenden Anklagesachverhalt: In der Nacht vom 14./15. Dezember 2013 habe sich die Privatklägerin in der Basler Innenstadt im Ausgang befunden, wo sie reichlich Alkohol später noch eine Linie Kokain und einen Joint konsumiert habe. Um ca. 03:00 Uhr habe sie sich in bereits sehr beeinträchtigtem Zustand mit zwei Begleitern (C____ und „[...]“) vor der [...] Bar befunden, wo es zwischen ihr und den beiden Männern spasseshalber zu Küssen gekommen sei. In diesem Moment sei der – bis dahin der Privatklägerin unbekannte – Berufungskläger zur Gruppe gestossen und habe gefragt, ob er sie auch küssen könne, was er sogleich in die Tat umgesetzt habe. Sie habe es zunächst geschehen lassen, sich dann aber gewehrt mit der Bemerkung, sie stehe nicht auf Männer, sondern habe eine Freundin. Er solle nicht ausnützen, dass sie kurz zuvor eine „Linie gezogen“ habe und daher etwas willenlos sei. Daraufhin habe der Berufungskläger gesagt, er habe auch noch „etwas“ (Kokain). In der Folge habe die Privatklägerin auf die Toilette gehen wollen. Als sie zu diesem Zweck die [...] Bar betreten habe, habe sie der Berufungskläger unter dem Vorwand, seinen „Stoff“ mit ihr zu teilen, begleitet. Er sei ihr in die Damentoilette und dort in die Einzelkabine gefolgt und habe die Tür hinter sich zugeschlossen, obwohl die Privatklägerin dagegen protestiert habe. Weil sie dringend habe urinieren müssen, habe sie sich trotz seiner Anwesenheit mit heruntergezogenen Hosen auf die Toilette gesetzt, während sich der Berufungskläger vor sie hingestellt, seine Hose geöffnet und seinen Penis herausgenommen habe. Dann habe er ihre Hand gepackt und sich damit das Geschlechtsteil gerieben. Die Privatklägerin sei vor Schreck wie gelähmt und nur zu schwachem verbalem und physischem Widerstand in der Lage gewesen. Der Berufungskläger habe in der Folge eine „Linie“ Kokain präpariert und davon konsumiert und den Rest der Privatklägerin hingehalten. Daraufhin habe er sein Glied in die Hand genommen, mit der andern Hand den Kopf der Privatklägerin grob festgehalten und versucht, ihr seinen Penis in den Mund zu drücken. Dabei habe er ihre ständigen Bitten, aufzuhören, und ihre Versuche, durch Zusammenkneifen der Lippen und Wegdrehen des Kopfes der sexuellen Gewalttat zu entgegen, ignoriert. Da es ihm nicht gelungen sei, seinen Penis in ihren Mund einzuführen, habe er diesen in ihrem Gesicht herumgeschlagen und -gerieben und ihr schliesslich – laut Anklage – ins Gesicht ejakuliert. Nachdem es der Privatklägerin gelungen sei, aufzustehen und ihre Hosen hochzuziehen, habe sie die Kabine verlassen wollen, woran sie der Berufungskläger gehindert habe, indem er sich vor die Tür gestellt habe. Er habe sie gegen die Wand gedrückt und ihr an die Brüste und in die Hose an den Schritt gegriffen. Schliesslich habe sie um ihn herumgreifen und den Türriegel öffnen können. Mit Hilfe dreier Frauen, welche zwischenzeitlichen den Toilettenvorraum betreten hätten (darunter D____), habe sie schliesslich die Tür öffnen und die Toilette verlassen können.

2.2      Der Berufungskläger hat stets bestritten, die Privatkläger sexuell genötigt zu haben. Er macht geltend, die sexuellen Handlungen auf der Toilette seien in beiderseitigem Einverständnis erfolgt, ja sogar von der Privatklägerin initiiert worden (Akten S. 149 ff., 205 ff., 322-326; zweitinstanzliches Protokoll S. 2 f.).

2.3      Die Vorinstanz ist demgegenüber aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Anklagesachverhalt – mit Ausnahme des Umstands, dass der Berufungskläger der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert habe – nachgewiesen sei. Sie hat die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers analysiert und erwogen, die Aussagen der Privatklägerin erfüllten diverse Glaubhaftigkeitsmerkmale: Sie seien spontan, sehr detailliert und nachvollziehbar ausgefallen. In ihren authentisch wirkenden Schilderungen würden sowohl Interaktionen beschrieben als auch Gesprächsinhalte, teilweise sogar in direkter Rede, wiedergegeben. Die Aussagen der Privatklägerin zeichneten sich durch eine bemerkenswerte Freimütigkeit aus, wobei sie darauf verzichtet habe, das Geschehene zu dramatisieren oder den Berufungskläger übermässig zu belasten. Zudem habe sie ihr eigenes Verhalten in keiner Weise beschönigt und sich dadurch in nicht unerheblichem Masse selbst belastet. Schliesslich habe die Privatklägerin auch Komplikationen im Ablauf sowie eigene psychische Vorgänge geschildert. In der Hauptverhandlung sei zudem spürbar gewesen, dass die Auseinandersetzung mit dem Geschehenen der Privatklägerin auch noch eineinhalb Jahre später sehr nahe gehe. Es sei auch keinerlei Motiv für eine Falschbeschuldigung erkennbar. Demgegenüber seien die Schilderungen des Berufungsklägers äusserst oberflächlich, knapp und einsilbig ausgefallen. Bezüglich des Kerngeschehens habe er nur ausweichende Antworten gegeben und sich an bedeutende Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Seine Aussagen im Vorverfahren hätten jenen in der Hauptverhandlung zudem teilweise widersprochen (z.B. betreffend Kokainkonsum). Die Vorkommnisse in der Toilette seien von ihm ausgesprochen spärlich und ohne Erwähnung konkreter Details umschrieben worden. Indessen habe auch er angegeben, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall auf der Toilette „ein bisschen verstört“ gewesen sei. Dies sei aber nicht mit seiner Behauptung in Einklang zu bringen, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen von ihr ausgegangen sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum nicht er selbst sich um sie gekümmert habe, als sie nach dem angeblich einvernehmlichem Sexualkontakt plötzlich zusammengebrochen sei. Schliesslich stimmten die Angaben der Zeugen C____ und D____ hinsichtlich der Ereignisse unmittelbar nach der Tat mit den Schilderungen der Privatklägerin überein und stünden im Widerspruch zu jenen des Berufungsklägers. Damit erachtet die Vorinstanz den Anklagesachverhalt erstellt, mit der einzigen Einschränkung, dass der Berufungskläger der Privatklägerin nicht ins Gesicht ejakuliert habe.

2.4      Mit der Berufung macht der Berufungskläger geltend, die Aussagen der Privatklägerin enthielten nicht aufzulösende Widersprüche. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.

2.4.1   In der Berufungsbegründung wird zunächst ausgeführt, die Privatklägerin habe in ihrer Erstaussage vom 15. Dezember 2013 (Akten S. 140) zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger habe ihre Hand gehalten und damit seinen Penis gerieben. Als sie ihre Hand zurückgezogen habe, sei bereits eine Linie Kokain auf einer Kreditkarte vorbereitet gewesen. Dies sei unmöglich, benötige man doch beide Hände, um stehend eine Linie Kokain auf einer Karte zu platzieren. Die Privatklägerin müsse also in der Zeit, in der der Berufungskläger das Kokain vorbereitet habe, seinen Penis gehalten haben, ohne dass er dabei ihre Hand festgehalten habe. Damit sei erstellt, dass die Privatklägerin freiwillig und ohne jegliche Gewalt oder sonstigen Zwang ihre Hand am Penis des Berufungsklägers gehabt habe, während er das Kokain für den Konsum vorbereitet habe (Berufungsbegründung Ziff. 4).

Diese Argumentation überzeugt nicht. Liest man die vom Verteidiger aus dem Zusammenhang gerissene Sequenz der Aussage der Privatklägerin vom 15. Dezember 2013 zusammen mit der vorangehenden Sequenz, so ergibt sich kein solcher Widerspruch, sondern wird vielmehr klar, dass nach ihrer Aussage der Berufungskläger das Kokain vorbereitet hat, während sie urinierte, und erst danach ihre Hand nahm und an seinen Penis führte: „Er ging auf die Damentoilette voran. (…) Ich habe gefunden, er solle rausgehen. Ich müsse dringend ‚bislen‘. Ich ging in die einzelne Kabine, die dort war, Er kam meiner Aufforderung nicht nach, schloss die Tür hinter sich. Ich sagte ihm, dass ich wirklich aufs WC müsse. Er sagte mir, mach nur, er mache nun den Stoff parat. Ich musste so dringend, dass ich mich hingesetzt habe. Ich habe mega lange nicht realisiert, dass er seine Hosen offen hat und sein Ding rausgeholt hat. Ich bin mega erschrocken. Ich sass wie gelähmt da. Er nahm meine Hand, hielt diese ziemlich fest und hat sich einen runtergeholt mit meiner Hand. (…) Als ich meine Hand weggezogen habe, hatte er die Linie schon auf der Karte“ (Akten S. 140). Dieser zeitliche Ablauf ergibt sich auch aus den Schilderungen der Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 329) und im Übrigen auch aus jenen des Berufungsklägers selber, wonach er zuerst das „Zeugs“ „parat“ gemacht und dann mit den Händen ihren Hinterkopf gehalten habe, während sie sein Glied geküsst habe (Akten S. 336). Er erscheint auch insofern logisch, als der Berufungskläger offensichtlich das Kokain gegen sexuelle Handlungen anbieten wollte, so wie dies zuvor auch „[...]“ gewollt hatte (Akten S. 139, 328).

2.4.2   Auch der weitere gemäss Berufungsbegründung angeblich „unlösbare“ Widerspruch ist kein solcher. Der Berufungskläger ist der Ansicht, es könne nicht sein, dass die Privatklägerin die Lippen zusammen gepresst und gleichzeitig „nein“ gesagt habe, als der Berufungskläger versucht habe, seinen Penis in ihren Mund zu schieben (Berufungsbegründung Ziff. 5). Dies hat die Privatklägerin aber auch nie behauptet. Vielmehr hat sie erklärt: „Er hat sein Ding selber gehalten und hat es mir gegen den Kopf gedrückt. (…) Er wollte sein Ding in meinen Mund schieben. Ich versuchte nach links und rechts auszuweichen. Er hat sein Ding in meinem ganzen Gesicht herumgeschlagen und gerieben. Ich habe immer gesagt, hör auf, ich will das nicht. Er hat es einfach ignoriert. Ich habe meine Lippen zugedrückt. Beim Ausweichen konnte ich immer sagen, dass er aufhören solle. Er versuchte es immer wieder“ (Akten S. 140). Daraus geht klar hervor, dass sie die Lippen zugedrückt hat, wenn sein Penis direkt davor war, und dass sie „nein“ gesagt hat, wenn sie ihren Kopf auf die andere Seite drehte. In der gleichen Art hat die Privatklägerin den Vorgang auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert (Akten S. 329). Darin liegt kein Widerspruch.

2.4.3   Im Weiteren ist der Berufungskläger der Ansicht, die Aussage der Privatklägerin, wonach sie ihn mehrfach gebeten habe aufzuhören, stehe im Widerspruch zu ihren Angaben, dass sie kaum Kraft gehabt habe und wie gelähmt dagesessen sei. In der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin denn auch eingeräumt, nur ein einziges Mal „nein“ gesagt zu haben. Zudem habe sie erklärt, sie habe kaum richtig nein sagen können. Ihr sei so schlecht gewesen. Schon in der Einvernahme vom 15. Dezember 2013 habe sie gesagt, das „nein“ sei mangels Kraft wohl nicht laut aus ihr rausgekommen. Daraus folgert der Berufungskläger, dass die für den angeblich geäusserten Widerwillen und die Annahme einer Nötigung relevanten Handlungen der Privatklägerin nicht als genügend glaubhaft betrachtet werden könnten (Berufungsbegründung Ziff. 5).

Wie soeben dargelegt, hat die Privatklägerin im Vorverfahren glaubhaft erklärt, dass sie mehrmals „nein“ gesagt und ausserdem nonverbal – durch Wegdrehen des Kopfes und Zusammenpressen der Lippen – ihren Widerwillen gegen die von ihm geplante sexuelle Handlung klar zu erkennen gegeben habe. Zudem habe sie dem Berufungskläger bereits beim Betreten der Toilette gesagt, er solle hinausgehen (Akten S. 140). Auch in der Hauptverhandlung hat sie ihre diesbezüglichen Aussagen nicht geändert, sondern erklärt: „Dann hat er die ganze Zeit sein Teil in mein Gesicht geschlagen und hat nicht aufgehört, ich konnte nicht richtig nein sagen. Denn jedes Mal, wenn ich den Mund aufmachte, wollte er es reinstecken, und ich wollte das nicht. Ich konnte nicht schreien, denn, wenn ich geschrien hätte… mir war auf einmal so schlecht, dann… ich habe mich noch nie so wehrlos gefühlt.“ (…) „Ich sagte, die ganze Zeit, ‚hör auf‘. Habe Kopf weggedreht, links und rechts (…) (Akten S. 329). Damit hat die Privatklägerin sehr glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, wie sie – verbal und nonverbal – wiederholt ihren Widerwillen bekundet hat. Diese eindeutigen Willensäusserungen kann der Berufungskläger nicht missverstanden haben. Auch die vom Berufungskläger angewandte Gewalt hat die Privatklägerin mehrfach in spontanem Bericht klar und glaubhaft geschildert: „Er nahm meine Hand, hielt diese ziemlich fest und hat sich einen runtergeholt mit meiner Hand. (…) Ich hatte mega Angst, er war mega grob und hat mich mega festgehalten. (…) Ich probierte an die Tür zu gehen, er versperrte die Eingangstür. (…) Er hielt mich mit beiden Händen fest und drückte mich an die WC-Wand. Er hat mit einer Hand an meine Brüste gefasst und mit der andern Hand hat er mich in den Schritt gefasst (…) in meine Hosen. Ich probierte ihn wegzudrücken. Ich habe es nicht geschafft. Er war so stark (…). Ich wollte wieder zur Tür, er wollte mich wieder wegdrücken. Ich konnte mit einer Hand den Riegel aufmachen. Er hat zuvor die WC Tür ja abgeschlossen. Es waren drei andere Frauen im WC, die mir geholfen (haben) die Tür aufzumachen (Akten S. 140). Dass die Privatklägerin offenbar zunächst vergeblich versucht hat, aus der Toilettenkabine zu kommen, wurde auch von D____ bestätigt, die am 14. Januar 2014 zu Protokoll gegeben hat, als sie mit ihren Kolleginnen in den WC-Vorraum gekommen sei, sei die Tür der WC-Kabine aufgemacht worden und sofort wieder zugegangen. Dann sei die Tür wieder aufgegangen und die Privatklägerin sei rausgekommen, „der Typ“ sei ihr hinterhergekommen (Akten S. 196).

2.4.4   Der Berufungskläger behauptet, es sei nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin die Samenflüssigkeit habe riechen und im Mund schmecken können, da er gar nicht ejakuliert habe (Berufungsbegründung Ziff. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar die Vorinstanz die Ejakulation als nicht nachgewiesen erachtet hat, dass aber Spermaspuren und DNA des Berufungsklägers auf dem Pullover der Privatklägerin festgestellt wurden (Akten S. 184). Mit der Vorinstanz sind daher die gerochene und geschmeckte Flüssigkeit durch die geschilderten Handlungen des Berufungsklägers (das Reiben des Penis am Gesicht der Privatklägerin und der Versuch, ihn in ihren Mund einzuführen) durch das Vorhandensein zumindest von Präejakulat ohne weiteres erklärbar (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 unten). Auch der Berufungskläger selber hat das Vorhandensein von Sperma- und DNA-Spuren am Pullover der Privatklägerin mit „Lusttropfen“ erklärt (Akten S. 206, 326).

2.4.5   Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, es gebe zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin D____ erhebliche Widersprüche. So habe D____ die Behauptung der Privatklägerin, wonach diese sich nach dem Verlassen der Toilette das Gesicht mit Seife gewaschen und die Seife sogar in den Mund genommen habe, nicht bestätigt (Berufungsbegründung Ziff. 7). Darin liegt indessen kein Widerspruch, D____ hat diesen Vorgang lediglich nicht gesehen. Sie hat zu Protokoll gegeben, dass ihr die Privatklägerin von dem sexuellen Übergriff erzählt habe, während ihre Freundin E____ auf dem WC gewesen sei. Als E____ aus dem WC gekommen sei, sei sie selbst auf die Toilette gegangen und habe E____ gebeten, auf die Privatklägerin aufzupassen (Akten S. 196). Es ist daher gut möglich, dass sich die Privatklägerin Gesicht und Mund gewaschen hat, während D____ auf der Toilette war. Dies vermutete auch D____ selbst, als sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung danach gefragt wurde (Akten S. 346). Zudem hat sie sich noch anderthalb Jahre nach dem Vorfall daran erinnert, dass sich die Privatklägerin an den Mund oder die Stirne, jedenfalls ins Gesicht gefasst hatte (Akten S. 346), was durchaus mit der Aussage der Privatklägerin korreliert, dass sie (Prä-) Ejakulat im Gesicht und im Mund gespürt habe.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurden die Aussagen der Privatklägerin von D____ auch in anderer Hinsicht bestätigt. So hat sie wie bereits erwähnt (E. 2.4.3) am 14. Januar 2014 zu Protokoll gegeben, dass die WC-Tür zunächst kurz geöffnet und dann gleich wieder zugemacht wurde, bevor dann zuerst die Privatklägerin und hinter ihr der Berufungskläger aus der Toilette gekommen sei. Dieser habe die Toilettenräumlichkeiten danach verlassen, während die Privatklägerin ihnen weinend erzählt habe, dass er ihr gegen ihren Willen aufs WC gefolgt sei „und ihr seinen (wörtlich) Schwanz ins Gesicht gehalten“ habe, und dass er die Tür gleich wieder zugeschlagen habe, als sie sie habe öffnen wollen (Akten S. 196). D____ und ihre Kollegin seien in der Folge zusammen mit der Privatklägerin nach draussen gegangen, wo ein Kollege der Privatklägerin dazu gestossen sei, und sie hätten versucht, sie zu beruhigen. Auch der Berufungskläger sei mit einigen Personen vor der Bar gestanden. Sie habe „einen Wortfetzen“ von ihm aufgeschnappt, dass „die voll hysterisch sei“ (Akten S. 198). Ergänzend hat D____ ausgeführt, schon als die Privatklägerin aus dem WC gekommen sei, habe sie komisch dreingeschaut, „nicht so wie ‚oops jetzt wurde ich auf der Toilette erwischt‘, eher ängstlich“. Im Vorraum der Toilette sei sie dann an der Wand lehnend hinuntergerutscht, habe sich die Hände vor das Gesicht gehalten und gesagt „was hat der gemacht, was hat der gemacht. Ich wollte bloss auf das WC“ (Akten S. 199). Diese Aussagen hat D____ auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin bestätigt. Zwar konnte sie sich infolge des Zeitablaufs nicht mehr an alle Details erinnern, wusste aber noch, dass die Privatklägerin in der Ecke des Toilettenvorraums zusammengebrochen und die Wand hinunter gesunken sei, nachdem der Berufungskläger hinausgegangen sei. Sie habe geschluchzt und gesagt, sie hätte ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Draussen sei sie dann hingesessen, habe hyperventiliert. Sie hätten versucht, sie zu beruhigen. Sie habe weinend erzählt, was geschehen sei. Entweder noch im WC oder draussen habe sie ihr erzählt, dass er ihr den Penis in den Mund getan habe (Akten S. 344-346). Damit stimmen die Aussagen von D____ sehr genau mit jenen der Privatklägerin überein.

2.4.6   Der Berufungskläger bestreitet auch, dass die Aussagen von C____ jene der Privatklägerin bestätigen würden. Vielmehr widersprächen seine Aussagen hinsichtlich der Geschehnisse vor der Bar den ihren, habe er doch nicht bestätigt, dass die Privatklägerin (vor dem Gang aufs WC) vom Berufungskläger an die Wand gedrückt und „begrapscht“ worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 8). Es trifft zwar zu, dass C____ nach seinen Angaben in dieser Phase nicht mitbekommen hat, dass die Privatklägerin vom Berufungskläger zu etwas gezwungen oder bedrängt worden sei (Akten S. 190). Das ist auch nicht verwunderlich, hatte doch die Privatklägerin zunächst freiwillig mit ihm und „[...]“ – die sie zuvor beide auch nicht kannte – herumgeschmust und sich von ihnen anfassen lassen, so dass C____ nichts Auffälliges daran finden musste, dass auch der Berufungskläger sie küsste und „begrapschte“. Ob sie dies subjektiv als Übergriff empfand, konnte er nicht beurteilen. Immerhin hat er bestätigt, dass die Privatklägerin an der Wand stand, als der Berufungskläger sie küsste (Akten S. 190). Wesentlich ist zudem, dass seine Aussage bezüglich der Geschehnisse nach dem inkriminierten Vorfall auf der Toilette mit jenen der Privatklägerin korreliert. So hat er zu Protokoll gegeben, dass sie, als sie aus dem WC gekommen sei, „völlig aufgelöst“ gewesen sei, weil der Berufungskläger ihr „den Schwanz (wörtlich) ins Gesicht drücken wollte“ (Akten S. 189). Auch in der erstinstanzlichen Verhandlung, wo er als Zeuge befragt wurde, erinnerte er sich noch daran, dass sie völlig aufgelöst war und sagte „er wollte mir Schwanz ins Gesicht drücken“ (Akten S. 338). Aus der Wortwahl von C____ und D____ („Schwanz ins Gesicht halten resp. drücken“), welche beiden bei den Befragungen offensichtlich etwas peinlich war, lässt sich ersehen, dass sie wörtlich wiedergaben, was ihnen von der Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall gesagt worden war. Dies unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von C____ und D____, welche im Übrigen beide die Privatklägerin zuvor nicht gekannt hatten und daher – wie auch die Privatklägerin selbst – keinerlei Interesse an einer Falschaussage hatten.

2.4.7   Schliesslich verweist der Berufungskläger darauf, dass die Privatklägerin nach ihren Angaben seit zwei Wochen vor dem Vorfall ein neues Antidepressivum eingenommen habe, welches sie anders auf Alkohol habe reagieren lassen (Akten S. 139). Er erachtet es daher als „wahrscheinlich“, dass ihr Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen erheblich getrübt gewesen sei. Für sich allein könne dieser Umstand zwar nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen, in Kombination mit den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten aber sehr wohl (Berufungsbegründung Ziff. 9). Da die angeblichen Widersprüchlichkeiten – wie soeben dargelegt wurde – bei näherer Betrachtung gar keine sind, ergibt sich offensichtlich auch aus Sicht des Berufungsklägers kein Anlass, aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin unter dem Einfluss der Medikamente anders auf Alkohol reagierte, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Da sie zudem den Vorfall bereits unmittelbar danach D____ und C____ gegenüber im Wesentlichen gleich geschildert hat wie später den Strafbehörden gegenüber, war ihr Erinnerungsvermögen offensichtlich nicht besonders getrübt.

2.4.8   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den – viele Realitätskriterien aufweisenden – Aussagen der Privatklägerin, welche in diversen Punkten durch jene von C____ und D____ bestätigt wurden, eine sehr hohe Glaubhaftigkeit zukommt.

2.5      Dies trifft auf die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu. Zwar ist auch seine Version nicht von vornherein unglaubwürdig, doch sind in seinen Aussagen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auszumachen. So hat er zunächst bestritten, Kokain konsumiert zu haben (Akten S. 155), demgegenüber aber sowohl in der erstinstanzlichen auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, die Privatklägerin habe nach Kokain gefragt, worauf ein Kollege ihm ein Säcklein mit Kokain gegeben habe, damit er dieses auf der Toilette mit der Privatklägerin zusammen konsumieren könne (Akten S. 324, zweitinstanzliches Protokoll S. 2 f.). Warum unter diesen Umständen nicht der Kollege selbst mit ihr auf die Toilette gegangen ist oder ihr selbst das Kokain gegeben hat, vermochte er indessen nicht zu erklären. Während zudem der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, die Privatklägerin und er seien nach dem Sexualkontakt Hand in Hand aus dem WC gegangen, worauf ihn der Barkeeper gepackt und aus der Bar geworfen habe, weil er auf dem Frauen-WC war, und die Privatklägerin aufs WC zurückgegangen sei (warum hätte sie das tun sollen?) (Akten S. 150), hat er in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin sei im Vorraum geblieben und habe dort einen hysterischen Anfall bekommen, er selbst sei vom Barkeeper hinausgeworfen worden (Akten S. 325). Unverständlich ist, warum der Berufungskläger, wenn er doch unmittelbar zuvor einen vollkommen einvernehmlichen Sexualkontakt mit ihr gehabt haben will und bemerkt hat, dass es ihr nicht gut geht, sich nicht um sie gekümmert hat, als sie danach auch vor die Bar kam und dort zusammenbrach. Dies alles sowie die recht dürftigen Schilderungen des Kerngeschehens (des eigentlichen Sexualkontakts) durch den Berufungskläger (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.) lassen seine Aussagen als wenig glaubhaft erscheinen.

2.6      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Sachverhalt, wie ihn die Vor-instanz ihren Schuldsprüchen zugrunde gelegt hat, rechtsgenüglich erstellt ist.

3.

In rechtlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urteil S. 14 f.) festzustellen, dass sich der Berufungskläger der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht hat, indem er die Hand der Privatklägerin gepackt und damit an seinem Penis gerieben hat, indem er ihren Kopf gehalten und seinen Penis in ihrem Gesicht herumgerieben und versucht hat, ihn ihr in den Mund zu stecken, und indem er sie anschliessend an die Wand der WC-Kabine gedrückt und an den Brüsten und im Schritt angefasst hat. Das für die Nötigung erforderliche Mass an Gewalt ist durch das Packen und Führen ihrer Hand, das Packen ihres Kopfs, während er seinen Penis an ihrem Gesicht rieb, das an-die-Wand-Drücken und das Versperren des Ausgangs ohne Weiteres gegeben. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, hatte doch die Privatklägerin (wie oben E. 2.4.3 dargelegt wurde) sowohl verbal als auch nonverbal unmissverständlich klargemacht, dass sie diesen Sexualkontakt nicht will.

4.

4.1      Gemäss Art. 189 Ziff. 1 StGB ist sexuelle Nötigung mit einer Strafe zwischen 1 Tagessatz Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut, sondern relativ – gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands – zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem sehr schweren Delikt (z.B. Mord) im Vergleich mit andern derartigen Taten leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist.

4.2      Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat des Berufungsklägers wiegt im Verhältnis zu andern denkbaren Varianten der sexuellen Nötigung nicht besonders schwer, sowohl was die angewandte Gewalt als auch was die konkreten sexuellen Handlungen angeht. Sie ist aber auch nicht als leicht einzustufen. Das Vorgehen des Berufungsklägers war rücksichtslos und egoistisch, und die von ihm trotz der verbal und nonverbal deutlich zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der Privatklägerin an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen waren widerlich. Er missbrauchte seine körperliche Überlegenheit und ihren alkohol- und drogenbedingt reduzierten Zustand und versperrte ihr den Fluchtweg aus der engen WC-Kabine, wodurch sie sich ihm völlig ausgeliefert und wehrlos fühlte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden der begangenen sexuellen Nötigung im unteren Viertel des Strafrahmens einzuordnen. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers wird zum einen dadurch reduziert, dass er seinerseits alkoholisiert und dadurch enthemmt war, zum andern auch dadurch, dass er – zumindest in der Anfangsphase – infolge der vor der Bar erfolgten freizügigen Küsserei der Privatklägerin mit mehreren Männern möglicherweise annahm, sie sei auch zu mehr bereit. Es ist jedoch klar festzuhalten, dass ihr vorheriges Verhalten ihn keineswegs dazu berechtigt hat, ihr trotz ihres Protests in die WC-Kabine zu folgen und ihre Ablehnung weitergehender sexueller Handlungen zu missachten, und dass es seine Taten auch nicht entschuldigt. Es lässt lediglich, aber immerhin, seine kriminelle Energie als weniger hoch erscheinen. In der Kombination der objektiven Tatschwere und des subjektiven Verschuldens des Berufungsklägers wiegt das Verschulden eher leicht. Die schuldangemessene (Einsatz-) Strafe für die sexuelle Nötigung ist daher auf 12 Monate anzusetzen.

4.3      In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die tatunabhängigen Täterkomponenten zu einer Erhöhung oder Reduktion der verschuldensabhängigen Strafe Anlass geben. Der im Tatzeitpunkt 28-jährige Berufungskläger verbrachte eine unauffällige Kindheit und Jugend. Eine kaufmännische Lehre konnte er wegen Geschäftsauflösung des Lehrbetriebs nicht abschliessen, indessen machte er anschliessend das Wirtepatent und eröffnete nach verschiedenen Temporärjobs zusammen mit seiner Mutter ein Restaurant, wo er während rund fünf Jahren – bis Oktober 2013 – als deren Stellvertreter fungierte. Anschliessend arbeitete er im Callcenter eines Unternehmens für den Verkauf von Bürobedarf und von März bis September 2016 für eine Schweizer Marketingfirma auf Mallorca. Seither lebt er wieder in der Schweiz bei seiner Mutter, welche ihn auch finanziell unterstützt. Insgesamt ist eine wenig gefestigte Lebenssituation zu konstatieren, was sich aber nicht auf die Strafhöhe auswirkt.

Im Strafregister sind aus den Jahren 2004 bis 2009 vier Vorstrafen wegen Sachbeschädigungen, Haus- und Landfriedensbruch, Raufhandel, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verzeichnet. Da die Vorstrafen nicht einschlägig sind und im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Tat schon einige Jahre zurücklagen, führen auch sie nicht zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe.

4.4      Bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sind nach dem Gesetz sowohl Geldals auch Freiheitsstrafen möglich (Art. 34 Abs. 1 und 40 StGB). Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift als eine Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, d.h. ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Im Anwendungsbereich der Geldstrafe kommt eine Freiheitsstrafe daher nur in Frage, wenn eine Geldstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention als ungenügend erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Tagessatz angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nur sehr bescheiden ausfallen könnte (Zünd, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, in: plädoyer 6/08 S. 36 ff. 40). Zu berücksichtigen ist auch, ob eine Geldstrafe realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Zudem ist die Priorität der Geldstrafe bei Strafen im oberen Bereich dessen, was überhaupt noch als Geldstrafe ausgesprochen werden kann, nicht mehr so eindeutig wie bei kürzeren Strafen, wobei auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen ist (AGE AS.2009.307 vom 21. April 2010 E. 5.3.3.2).

Vorliegend beträgt die schuldangemessene Strafe wie aufgezeigt 12 Monate resp. 360 Tagessätze und liegt damit am obersten Rand einer möglichen Geldstrafe. Dazu kommt, dass der Berufungskläger derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern sich von seiner Mutter aushalten lässt. Da er in den sechs Monaten Arbeitstätigkeit auf Mallorca bloss EUR 800.– pro Monat verdient hat, wird er auch keine Ersparnisse haben. Der Vollzug einer Geldstrafe wäre somit in Frage gestellt. Ausserdem stellen sich im Fall des Berufungsklägers auch Zweifel bezüglich der präventiven Effizienz einer Geldstrafe, nachdem er bei seinen früheren Delikten stets zu Geldstrafen (und/oder Bussen) verurteilt worden war und dies ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer und zunehmend schwererer und gewalttätigerer Delikte abgehalten hat. Es ist daher heute nicht eine Geldstrafe, sondern – wie es auch die Vorinstanz, wenn auch ohne Begründung der Strafart, getan hat – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen.

4.5      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, so dass der bedingte Strafvollzug der ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährt werden kann, wobei die Probezeit angesichts dessen, dass die Tat bereits drei Jahre zurückliegt und sich der Berufungskläger in dieser Zeit wohlverhalten hat, auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt werden kann.

5.

In zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger zur Zahlung von CHF 441.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel (Kosten der infolge der Tat notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der Privatklägerin) sowie von CHF 250.– Schadenersatz (für die in der Tatnacht getragenen und teilweise durch Sperma des Berufungsklägers beschmutzten Kleider der Privatklägerin) und CHF 3‘500.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins seit der Tat, an die Privatklägerin verurteilt. Ausserdem hat die Vorinstanz dem Berufungskläger eine Parteientschädigung für die Privatklägerin von CHF 5‘382.60, entsprechend der Honorarnote ihrer Vertreterin, auferlegt.

Der Berufungskläger hat das Urteil in diesen Punkten zwar angefochten, dies aber weder in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 15. Januar 2016 noch in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung begründet. Es ist daher anzunehmen, dass der Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ausschliesslich eine logische Folge des Antrags auf Freispruch von der Anklage der sexuellen Nötigung ist. Jedenfalls legt er nicht dar, dass und warum die zugesprochenen Forderungen zu hoch oder nicht begründet wären. Sie sind denn auch weder unbegründet noch unangemessen hoch. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 17-19) verwiesen werden, welchen das Appellationsgericht folgt.

6.

6.1      Da der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem hat er der Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren auszurichten. Die Vertreterin der Privatklägerin hat mit Honorarnote vom 3. November 2016 einen Aufwand von 5,5833 Stunden zu CHF 250.– und Auslagen von CHF 60.90, beides zuzüglich 8 % MWST, insgesamt also CHF 1‘573.25 geltend gemacht. Dies erscheint angemessen und ist daher zu Lasten des Berufungsklägers antragsgemäss zuzusprechen.

6.2       Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 10. November 2016 hat er einen Aufwand von 12,4 Stunden (ohne Hauptverhandlung) zu CHF 200.– und Auslagen von CHF 65.10 geltend gemacht. Auch dies erscheint angemessen und ist – zuzüglich CHF 400.– für die zweitstündige Hauptverhandlung (inkl. 10 Minuten Nachbesprechung) und 8 % MWST – entsprechend zu vergüten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. Juni 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die dafür ausgesprochene Busse von CHF 300.–;

-       Widerruf des am 17. Januar 2014 auferlegten Kontaktverbots zu B____, C____ und D____;

-       Verfahrenseinstellung betreffend die vor dem 19. Juni 2012 erfolgte mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Verjährung;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

            A____ wird der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 (33 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird verurteilt zur Zahlung folgender Beträge an B____:

-       CHF 250.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2013,

-       CHF 3‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2013,

-       Parteientschädigung von CHF 5‘382.60 für das erstinstanzliche Verfahren,

-       Parteientschädigung von CHF 1‘573.25 für das zweitinstanzliche Verfahren.

            A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 441.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel.

            A____ trägt die Kosten von CHF 4‘105.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrigen Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘880.– und ein Auslagenersatz von CHF 65.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 235.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerinnen

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).