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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2016 SB.2014.97 (AG.2016.184)

January 15, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,615 words·~18 min·4

Summary

Raub und rechtswidrige Einreise

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.97

URTEIL

vom 15. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Jonas Schweighauser,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. August 2014

betreffend Raub und rechtswidrige Einreise

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2014 des Raubs und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungshaft seit dem 31. März 2014. Die gegen den Berufungskläger am 6. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts neben einer Busse von CHF 100.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde zu EUR 2’000.– Schadenersatz sowie EUR 2’000.– Genugtuung an B____ (Privatklägerin), je nebst Zins zu 3,9 % seit dem 2. November 2011, verurteilt.

Gegen diesen Schuldspruch hat der Berufungskläger am 27. August 2014 die Berufung angemeldet (Akten S. 405) und am 2. Oktober 2014 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt die kostenfällige vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Berufung vernehmen lassen; die Privatklägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. 

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. November 2014 wurde der Berufungskläger per 19. November 2014 zu Handen des Migrationsamts aus der Sicherheitshaft entlassen. Am 21. November 2014 teilte der Berufungskläger den Verzicht auf eine schriftliche Berufungsbegründung mit.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 ist der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger ist nicht erschienen, nachdem er auf sein Gesuch hin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. November 2015 von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Als Folge des Urteils des Bundesgerichts BGer 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 gibt das Appellationsgericht die bisherige Praxis auf, nach der die erstinstanzlichen Urteile im Dispositiv des Berufungsurteils „bestätigt“ oder „abgeändert“ wurden. Stattdessen wird das Dispositiv des Berufungsentscheids in jedem Fall – auch bei inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafgerichts – neu formuliert. Soweit das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben ist, wird dessen Teilrechtskraft festgestellt.

Rechtskräftig geworden ist im vorliegenden Fall die vom Strafgericht gesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Sie ist auf dem dafür vorgesehenen Beschwerdeweg (Art. 135 Abs. 3 lit a StPO) nicht angefochten worden. Dies wird im Dispositiv des vorliegenden Berufungsurteils festgestellt. 

1.3      In seiner Berufungserklärung verweist der Berufungskläger auf einen Beweisantrag vom 4. Juni 2014. Ein Beweisantrag vom 4. Juni 2014 ist in den Akten allerdings nicht ersichtlich. Gemeint ist wohl der an die Staatsanwaltschaft gerichtete Beweisantrag vom 10. Juni 2014 (Akten S. 316), welcher von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2014 abgewiesen worden ist (Akten S. 323). Der Berufungskläger hat daraufhin beim Strafgericht mit Eingabe vom 10. Juli 2014 modifizierte Beweisanträge gestellt, welche vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 11. Juli 2014 gutgeheissen wurden (Akten S. 371). In der Folge hat das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) mit Schreiben vom 23. Juli 2014 ein Aktengutachten zu den vom Verteidiger formulierten Fragen rund um die für die Anklage erheblichen Möglichkeiten einer Betäubung erstattet (Akten S. 372 ff.).

1.4      Der Berufungskläger wurde von der Pflicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf eigenes Gesuch hin dispensiert und ist zur Verhandlung nicht erschienen. Immerhin hat der Verteidiger anlässlich der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger trotz der Dispensation an der Verhandlung habe teilnehmen wollen und nun aus ihm unbekannten Gründen doch nicht erschienen sei. Der Verteidiger hat jedoch auf den Antrag, die Verhandlung zu verschieben, verzichtet. Bei dieser Sachlage und gestützt auf die am 4. November 2015 erteilte Dispensation konnte die Berufungsverhandlung durchgeführt werden (Art. 405 Abs. 2, Art. 336 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Das Abwesenheitsverfahren kommt im Falle der Dispensation nicht zur Anwendung (Wyder, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 336 N 19; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 336 N 8).

2.

2.1      Dem Berufungskläger wurde in der Anklageschrift vom 18. Juni 2014 zusammengefasst vorgeworfen, er habe mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einem gemeinsam gefassten Entschluss zur Begehung eines Raubes folgend am 2. November 2011 den am Bahnhof SBB in Basel zur Abfahrt nach Hamburg/Altona bereit stehenden ICE 504 betreten. In einem Abteil der 1. Klasse habe er die Privatklägerin angesprochen und mit einer betäubenden Substanz deren Bewusstlosigkeit hervorgerufen. Daraufhin habe er zusammen mit dem Mittäter Bargeld im Betrag von EUR 2’000.– aus der Handtasche der Privatklägerin genommen und damit den Zug verlassen. Weiter wurde dem Berufungskläger vorgeworfen, er sei trotz eines Einreiseverbots spätestens am 31. März 2014 rechtswidrig in die Schweiz eingereist.

Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen, dass der Sachverhalt wie er in der Anklageschrift geschildert wird, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt sei. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass die Privatklägerin im kritischen Zeitpunkt zufolge Einwirkung des Berufungsklägers betäubt gewesen sei, so dass ihr Wahrnehmungsvermögen ausgesetzt habe und sie sich gegen die Behändigung des Geldes nicht habe wehren können. Die Aussagen der Privatklägerin würden zwar gewisse Widersprüche enthalten, welche aber erklärbar seien. Gerade das Anzeigeverhalten spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

2.2      Der Verteidiger wies an der Berufungsverhandlung auf die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin hin. Die Vorinstanz nehme einen unzulässigen Umkehrschluss vor, weil sie trotz dieser Widersprüche an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin festhalte. Gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen müsse sich die Erinnerung von Zeugen nicht mit den ursprünglichen Tatsachen decken. Für den Tatvorwurf selbst gebe es keinen einzigen direkten Beweis. Die Verurteilung beruhe alleine auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese seien jedoch widersprüchlich: Sie habe die Aussage, dass der Berufungskläger mit einem Papier gewedelt und ihr dann ein Tuch aufs Gesicht gedrückt habe, in der zweiten Einvernahme nicht wiederholt. Sie habe einmal davon gesprochen, dass das Geld fehle, in der zweiten Einvernahme dann, dass die Geldbörse fehle. Entlastend müsse berücksichtigt werden, dass nach Angaben der Deutschen Bahn schlafende Personen grundsätzlich geweckt würden, so dass die Zeugin auf der Fahrt zwischen Basel und Karlsruhe nicht die ganze Zeit geschlafen haben könne. Der Mittäter [...] sei zum Tatzeitpunkt nachweislich in Haft gewesen. Nach dem Gutachten des IRM seien die geschilderte Betäubung und deren Dauer von zwei Stunden unmöglich. Insgesamt sei die Geschichte der Privatklägerin äusserst unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft dazu führe, dass sich das Gericht selber auf die Seite der Anklage stellen müsse, und dass die Abwesenheit der Privatklägerin in der strafgerichtlichen Verhandlung darauf hinweisen könne, dass sie sich vor den Widersprüchen in ihren Aussagen fürchte.

3.

3.1      Was zunächst den Einwand der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in den Gerichtsverhandlungen des Strafgerichts und des Appellationsgerichts angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei der vorliegenden Anklage von 11 Monaten Freiheitsstrafe (Anklageschrift, Akten S. 326) die Möglichkeit schriftlicher Anträge gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (Art. 337 Abs. 1 und 3 StPO) und auch üblich ist. Das Gericht ist in der Lage, sich aufgrund der Akten und der Anhörung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ein objektives Bild zu machen, weshalb seine Unparteilichkeit durch die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wird (vgl. auch Wildi, in: Basler Kommentar StPO, Art. 337 N 4).

3.2      Der angeklagte Vorfall soll sich am 2. November 2011 ereignet haben. Die Anklage gelangte allerdings erst knapp drei Jahre später zur gerichtlichen Beurteilung. Dies erklärt sich durch den Umstand, dass der in Kroatien wohnhafte Berufungskläger erst am 31. März 2014 festgenommen wurde. Er wurde in der Folge in der Schweiz befragt und insbesondere am 23. April 2014 mit der aus Deutschland angereisten Privatklägerin konfrontiert (Akten S. 287 ff.). Per 19. November 2014 wurde er aus der Sicherheitshaft entlassen.

3.3      Es ist richtig, dass der angefochtene Schuldspruch im vorliegenden Fall vorwiegend auf den Aussagen der Privatklägerin beruht. Diese sind aber nach gerichtlicher Würdigung als sehr glaubhaft zu qualifizieren. Zu diesem Ergebnis führen nicht nur die Würdigung der Anzeigesituation, sondern auch die Konstanz ihrer Aussagen und die eindeutige Identifikation des Berufungsklägers. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger bereits früher mit vergleichbarem Vorgehen in Erscheinung getreten ist (mittäterschaftlicher Diebstahl von Bargeld eines Reisenden im Zug am Bahnhof Basel, Entscheid des Strafgerichts vom 3. Februar 2004 S. 3, Akten S. 342), dass er im Schweizerischen Strafregister mit zehn Falschpersonalien, d.h. mit elf verschiedenen Namen eingetragen ist (Akten S. 11) und dass er am 3. Mai 2012 am Bahnhof SBB in Basel kontrolliert wurde, einen Tag nachdem ihn die Privatklägerin zum dritten Mal gesehen haben will (Akten S. 196). Dies sind weitere Umstände, die als Indizien für die Wahrheit der Belastungen gewertet werden. Auch kann die Abwesenheit der Privatklägerin vor dem Strafgericht – entgegen der Ansicht des Verteidigers – nicht als Zeichen der Furcht vor angeblichen Widersprüchen in ihren Aussagen gedeutet werden: Zum einen hat sie sich mit ärztlichem Attest vom 12. August 2014 von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entschuldigen lassen (Akten S. 378). Zum anderen war sie bereits zur Konfrontation vom 24. April 2014 von Deutschland nach Basel gereist und hat ihre Belastungen in Anwesenheit des Berufungsklägers bestätigt. Schon damals hat sie ausgesagt, dass sie einen Schock erlitten habe, weshalb sie in ärztlicher Behandlung sei. (Akten S. 291 f.). Dennoch ist sie der Begegnung mit dem Berufungskläger nicht ausgewichen und hat an ihren Aussagen festgehalten.

3.4      Die Privatklägerin wurde am 9. November 2011, 16. November 2011 und 15. Juni 2012 in Deutschland und anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger am 23. April 2014 in Basel befragt (Akten S. 215, 223, 189, 287). Sie schildert die Erlebnisse konstant, anschaulich und nachvollziehbar. Der Berufungskläger sei zusammen mit einem anderen Mann am Bahnhof Basel SBB eingestiegen, er habe sie nach dem Weg nach Darmstadt gefragt und mit einem Faltblatt vor ihr herumgewedelt. Sie habe einen üblen, stinkenden Geruch wahrgenommen und danach bis Karlsruhe geschlafen. Dort habe sie festgestellt, dass EUR 2’000.– aus ihrer Handtasche gestohlen worden seien. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Privatklägerin den Berufungskläger zu Unrecht belasten oder sich in der Person des von ihr beschriebenen Täters täuschen könnte. Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine grosse Anzahl von Realkennzeichen auf, welche auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Sie beschreibt ihre eigenen Gefühle, macht Angaben mit Raum- und Zeitbezügen, korrigiert erkannte Fehler in früheren Aussagen und unterscheidet auch klar zwischen den Dingen, an welche sie sich erinnert und solchen, an welche sie sich nicht erinnert. So geht aus den Aussagen der Privatklägerin klar und deutlich hervor, dass sie beim ersten von ihr geschilderten Ereignis den Berufungskläger als die Person erkannt hat, welche sie nach der Umsteigemöglichkeit nach Darmstadt gefragt hat.

In der Befragung vom 15. Juni 2012 hat die Privatklägerin ergänzt, dass die den Berufungskläger und den anderen Mann inzwischen ein drittes Mal gesehen hat, nämlich am 2. Mai 2012, als sie wiederum von Basel nach Mannheim gefahren sei und er in dem zur Abfahrt bereitstehenden Zug erschienen sei (Akten S. 190). Daraus hat sie geschlossen, dass er im Team arbeite und dass die nunmehr gesehene Begleitperson auch die Person sein müsse, welche sich beim ersten Mal zu ihr ins Abteil gesetzt hat. Die Privatklägerin hat aber auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die zweite Person nicht genau habe sehen können. Sie konnte denn auch bei einer ihr vorgelegten Auswahl von Fotos nicht erkennen, ob es sich bei einer der abgebildeten Personen um diesen zweiten Mann handelt. Im Gegensatz dazu hat die Privatklägerin keine Zweifel an der Identität der Person geäussert, welche sie angesprochen hat. Sie hat den Berufungskläger aus einer Vielzahl von ihr vorgelegten Lichtbildern klar erkannt. Er entspricht denn auch deutlich der detaillierten Personenbeschreibung, welche die Privatklägerin bei ihrer Anzeige bei der Polizei in Mannheim abgegeben hat.

3.5      Die Rüge des Berufungsklägers, die Privatklägerin mache widersprüchliche Angaben, lässt sich bezüglich seiner Identifikation gerade nicht bestätigen. Auch bezüglich der Entwendung des Bargelds bleiben ihre Aussagen überzeugend, weil den Abweichungen untergeordnete Bedeutung zukommt und sie nicht auf eine erfundene Geschichte hindeuten. Würdigt man die Berichtigungen der Privatklägerin, die sie im Verlaufe der Aussagen anbrachte, so ist darin das Bestreben erkennbar, auch Details genau und richtig darzustellen. Es ist nachvollziehbar, dass beim Durchlesen einer früheren Aussage anlässlich einer nochmaligen Befragung Details auffallen, die zu korrigieren sind. Es handelt sich bei den beiden Korrekturen (Position der weiteren männlichen Person beim Absitzen im Abteil resp. Diebstahl der Bargeldbörse mit dessen Inhalt anstatt nur des Bargeldes) um geringfügige Ungenauigkeiten, wie sie in einer Befragungssituation entstehen können. Entscheidend ist dabei, dass diese Korrekturen weder den Kern der Aussage berühren noch zu irgendeiner Mehrbelastung führen, was auf eine Falschaussage hinweisen würde. Die Privatklägerin bestätigt damit vielmehr ihren Wunsch nach einer detailgetreuen Darlegung des Erlebten.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Berufungsklägers zu seinem Aufenthalt zur Tatzeit wenig glaubhaft sind („nicht in Basel“, „wahrscheinlich nicht in der Schweiz“, „nicht in diesem Zug“, Akten, S. 272, 274, 383). Er versucht vor allem, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin mit unhaltbaren Unterstellungen in Zweifel zu ziehen („Die Frau hat ein Problem. Sie ist krank im Kopf“, erstinstanzliches Protokoll S. 2, Akten S. 383).

3.6      Einzig hinsichtlich des Betäubens lassen sich die Aussagen der Privatklägerin bei der gebotenen objektiven Sichtweise nicht bestätigen. Zwar besteht zunächst kein Zweifel daran, dass sie anlässlich der Begegnung mit dem Berufungskläger durch einen üblen Geruch irritiert war und dass sie von Basel bis Karlsruhe geschlafen hat. Auch wenn das Bahnpersonal angehalten ist, schlafende Passagiere zu wecken, so zeigt doch die Lebenserfahrung, dass die Billettkontrolle in den Zügen gelegentlich unterbleibt, so dass Reisende auch längere Zeiträume ungestört schlafen können. Hingegen ist es objektiv ausgeschlossen, dass der Schlaf der Privatklägerin durch ein Tuch mit einem Narkotikum bewirkt worden wäre. Das Gutachten des IRM vom 23. Juli 2014 schliesst zwar eine kurzzeitige Betäubung mit einem Narkotikum nicht aus, setzt jedoch für eine längere Bewusstlosigkeit die dauernde Applikation des Tuchs voraus. Indessen ist davon auszugehen, dass die beiden Männer den Zug beim nächsten Halt am Badischen Bahnhof in Basel (Fahrzeit ca. 6 Minuten) wieder verlassen haben und ein anderer Mann zugestiegen ist, der ausser der schlafenden Privatklägerin nichts Ungewöhnliches wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Vorgang, es sei ihr ein Tuch vor Nase und Mund gehalten worden, nur in der ersten Befragung geschildert hat (Akten S. 216 f.) und danach nicht mehr. Allerdings ist sie dazu in den späteren Einvernahmen auch nicht mehr befragt worden. Da die Angaben der Privatklägerin sehr knapp sind, ist eine Konstanz-Analyse in diesem Punkt nicht möglich. Allein die wiederholt und glaubhaft geschilderte Wahrnehmung eines Gestankes reicht nicht aus, um den Berufungskläger dafür verantwortlich zu machen, dass die Privatklägerin ohnmächtig geworden sei bzw. bis Karlsruhe geschlafen habe. Demnach muss die Ursache für die Herbeiführung dieses Zustandes offen bleiben. Kann aber der Nachweis der Betäubung nicht geführt werden, entfällt das Tatbestandsmerkmal der Gewalt, welches für den Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorgesehen ist.

3.7      Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Indem der Berufungskläger – in Zusammenarbeit mit einem Komplizen – aus der Handtasche der Privatklägerin Bargeld im Wert von EUR 2'000.– entwendete, beging er einen Diebstahl. Die Privatklägerin wurde abgelenkt, indem der Berufungskläger sie um eine Auskunft bat und mit einem Reiseplan vor ihrem Gesicht wedelte (Trickdiebstahl). Anzumerken ist noch, dass bei einer Umqualifizierung des Delikts unter Beachtung der Bindung an den Anklagesachverhalt kein formeller Freispruch vom angeklagten Delikt erfolgt, sondern lediglich ein Schuldspruch gemäss neuer Beurteilung ergeht (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2 je mit Hinweisen). Daher wird der Berufungskläger anstelle des Raubs wegen Diebstahls schuldig gesprochen.

3.8      In Bezug auf den Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise geht aus den Akten hervor, dass der Berufungskläger am 31. März 2014 in der Schweiz festgenommen wurde, obwohl damals bis zum 7. Mai 2014 ein Einreiseverbot bestand (Akten S. 88, 307). Der Berufungskläger selber hat bestätigt, dass er in Basel in eine Kontrolle geraten war und mit der Einreise noch rund einen Monat hätte warten müssen (erstinstanzliches Protokoll S. 3, Akten S. 384). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dieser Schuldspruch auch nicht mehr ausdrücklich angefochten. Demnach bleibt der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise bestehen.  

4.

4.1      Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Geldstrafe kann bis zur Höhe von 360 Tages­sätzen ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 StGB); sie stellt im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; 137 IV 249 E. 3.1 S. 251). Die Tatmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen.

4.2      Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Zusammen mit seinem Komplizen hat sich der Berufungskläger gezielt eine allein reisende Frau ausgesucht und deren Arglosigkeit ausgenutzt, indem er mit der Bitte um Auskunft an ihre Hilfsbereitschaft appellierte, um sie danach zu bestehlen. Das gemeinsame Vorgehen und die Ablenkungsmassnahmen zeugen von einem planmässigen und koordinierten Vorgehen. Im Übrigen stellt die Beute von EUR 2’000.– keine Bagatelle dar. Straferhöhend fallen die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht (Akten S. 11–14). Einsicht kann dem Berufungskläger nur geringfügig, nämlich bezüglich der Einreisesperre zugutegehalten werden (Akten S. 384).

In Abwägung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Das Netto-Einkommen des Berufungsklägers bewegt sich im Bereich von CHF 1’500.– bis 2’000.–; zudem verfügt er über eine Liegenschaft in Zagreb (Aussagen zur Person, Akten S. 8, vgl. Einvernahme vom 1. April 2014, Akten S. 274). Entsprechend ist der einzelne Tagessatz auf CHF 30.– festzulegen.

4.3      Der bedingte Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann nicht gewährt werden. Der Berufungskläger weist sowohl für Diebstahl als auch für rechtswidrige Einreise und Aufenthalt je eine Vorstrafe auf (Strafregisterauszug, Akten S. 11 f.). Es fällt zudem auf, dass der Berufungskläger die Schweiz gezielt mit Blick auf die Delinquenz besuchte und nach der Tat wieder abreiste, so dass hier keine sozialen Bindungen bestehen, die für eine Bewährung sprechen könnten. Dies führt zu einer schlechten Prognose, weshalb ihm kein Strafaufschub gewährt werden kann.

Bei den vorliegenden negativen Bewährungsaussichten kommt es zudem zu einem Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe. Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Mai 2012 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 12). Die 3-jährige Probezeit endete am 6. Mai 2015. Der Diebstahl vom 2. November 2011 wie auch die rechtswidrige Einreise, begangen spätestens am 31. März 2014, haben sich während dieser Probezeit ereignet. Daher ist die Vorstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar zu erklären.

Da der Berufungskläger vom 31. März 2014 bis zum 19. November 2014 in Haft war, sind beide Geldstrafen durch den ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt (Art. 51 StGB).

5.

Das Strafgericht hat den Berufungskläger verurteilt, der Privatklägerin EUR 2’000.– Schadenersatz und EUR 2’000.- Genugtuung zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung entspricht dem Betrag des gestohlenen Geldes von EUR 2’000.– und ist demnach zu bestätigen. Hingegen setzt eine Genugtuungsforderung, abgesehen von Fällen der Tötung und Körperverletzung, eine gewisse Schwere der Verletzung voraus (vgl. Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Verlangt wird eine objektive und subjektive Schwere, wobei dem Gericht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zusteht (Ch. Müller, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, 2. Auflage 2012, Art. 49 N 8 mit Hinweisen). Auch wenn die Privatklägerin glaubhaft schildert, dass sie durch das Erlebte subjektiv schwer belastet worden ist, fehlt es an einer objektiven Schwere der Verletzung. Es ist nicht erwiesen ist, dass der Berufungskläger die Privatklägerin betäubt hat, was als schwere Verletzung gewertet würde. Die Genugtuungsforderung ist daher abzuweisen.

6.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger obsiegt teilweise, weil der Schuldspruch und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert wurden. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Urteilsgebühr des Strafgerichts und jene des Appellationsgerichts bloss zur Hälfte aufzuerlegen. Indessen bleibt es bei der vollen Kostentragung der Strafuntersuchung, da diese Kosten unabhängig von der Qualifizierung des Delikts als Raub oder als Diebstahl angefallen sind. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Zum in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand von 8 Stunden werden 3 Stunden für die Berufungsverhandlung hinzugerechnet, welche mit einem Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen sind. Auch die Auslagen werden gemäss Honorarnote entschädigt, wobei die Fotokopien praxisgemäss zum Ansatz von 25 Rappen vergütet werden.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weil der Berufungskläger teilweise obsiegt hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) wird der Betrag der im Rückzahlungsfall zu erstattenden Kosten auf die Hälfte reduziert.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2014 bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ wird des Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, welche durch den ausgestandenen Freiheitsentzug vollständig getilgt ist,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.

Die gegen A____ am 6. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts neben einer Busse von CHF 100.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Die Geldstrafe ist durch den ausgestandenen Freiheitsentzug vollständig getilgt.

A____ wird verurteilt zu EUR 2’000.– Schadenersatz an B____, nebst Zins zu 3,9% seit dem 2. November 2011. Die Genugtuungsforderung von B____ wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1’852.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 132.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 186.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1’259.40 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerin

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.97 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2016 SB.2014.97 (AG.2016.184) — Swissrulings