Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.02.2016 SB.2014.70 (AG.2016.258)

February 2, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,724 words·~14 min·4

Summary

versuchter Betrug

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.70

URTEIL

vom 2. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson, 

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____ Versicherungen                                                                                     

[...]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. März 2014

betreffend versuchten Betrug

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde vom Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 18. März 2014 des versuchten Betruges schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde zudem in solidarischer Haftung mit C____ zu CHF 1’594.65 Schadenersatz an die B____ Versicherungen (Privatklägerin) und in Alleinhaftung zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin von CHF 500.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 19. März 2014 die Berufung angemeldet und am 25. Juni 2014 die Berufungserklärung eingereicht. Darin wird beantragt, er sei vom Vorwurf des versuchten Betruges kostenlos freizusprechen, es sei ihm eine Entschädigung für seine Anwaltskosten vor erster und vor zweiter Instanz zuzusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerin gegen den Berufungskläger sei abzuweisen.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder andere Anträge gestellt. 

Nachdem dem Berufungskläger Frist zur Einreichung einer fakultativen schriftlichen Begründung der Berufung angesetzt und diese auf Gesuch hin verlängert worden ist, hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. September 2014 erklärt, dass er auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichte.

An der heutigen Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. In der Berufungserklärung vom 25. Juni 2014 hat der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch von der Anklage des versuchten Betruges und die Abweisung der Forderung der Privatklägerin sowie eine Parteientschädigung beantragt. Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten. Hat als Vorinstanz das Einzelgericht in Strafsachen entschieden, ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts als Berufungsgericht zuständig (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO, SG 257.100, in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

1.3      Das Berufungsgericht prüft die Berufung, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 und 4 StPO). Dabei überprüft es das angefochtene Urteil nach Art. 404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten. Es kann gemäss Abs. 2 zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. 

2.

2.1      Gegen den Berufungskläger waren zwei Strafverfahren geführt worden. Das Verfahren wegen Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin, Tatzeit 21. September 2010, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2013 mangels Beweises der Mittäterschaft eingestellt. Im andern und hier alleine massgeblichen Verfahren betreffend die angebliche Auffahrkollision vom 5. Juli 2010 erging ebenfalls am 2. Juli 2013 ein Strafbefehl. Dieser Strafbefehl gilt im vorliegenden Verfahren als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dem Berufungskläger wird darin zusammenfassend vorgeworfen, er habe bei einem versuchten Versicherungsbetrug gegenüber der Privatklägerin mitgewirkt. Der Berufungskläger habe im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlich geplanten Vorgehen für CHF 7’000.– einen Toyota RAV4 gekauft. Dieser sei sodann über die D____garage Basel GmbH an E____ verkauft worden. Es sei dann am 5. Juli 2010 ein Unfall zwischen diesem Toyota und einem Ssang Yong von F____ fingiert worden. Ein Mitarbeiter der Autowerkstatt, C____, habe eine Rechnung für Reparaturen am Ssang Yong geschrieben, die nicht ausgeführt worden seien, und diese Rechnung gemäss dem mittäterschaftlichen Plan bei der Versicherung eingereicht. Der beschädigte Toyota sei zuerst ebenfalls nicht repariert worden und dessen Besitzer, E____, habe ihn trotz eines Totalschadens behalten wollen. Später habe der Berufungskläger diesen Toyota für CHF 14’000.– zurückgekauft, ihn reparieren lassen und danach als unfallfreies Fahrzeug für CHF 10’000.– weiterverkauft. Wenn die Privatklägerin den Betrug nicht bemerkt hätte, wäre ihr ein Vermögensschaden von CHF 11’976.25 entstanden. 

2.2      Bereits vor der Vorinstanz hat der Verteidiger geltend gemacht, dass der Berufungskläger von einem fingierten Unfall nichts gewusst habe. Es gebe für seine Teilnahme am Unfall und an der Rechnungsstellung keinen Beweis. Er habe am Unfall nicht teilgenommen, die Rechnung nicht gestellt und es gebe keinen Beweis, dass er bei einem allfälligen Beschluss zum Betrug involviert gewesen sei. Dass er den Toyota selber gekauft habe und in der Garage gearbeitet habe, reiche für die Schuld nicht aus. Bei dieser Beweislage müsse ein Freispruch „in dubio pro reo“ erfolgen. In der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, die G____ Garage habe ursprünglich eine Gas-Tankstelle für Taxis betreiben wollen, der Berufungskläger sei Konzessionsinhaber der Taxis gewesen und habe sich um die Werkstatt gekümmert. Die Garage sei ein Mehrspartenbetrieb gewesen. Der Berufungskläger sei für Verträge und Büroarbeiten nicht zuständig gewesen und habe immer bestritten, dass er vom Betrug gewusst und daran teilgenommen habe. Ein Geschäftsführer könne – ohne den Nachweis einer individuellen, konkreten Schuld – nicht einfach für Betrügereien bestraft werden, die in seinem Betrieb geschähen. Es gebe nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass er beim Betrug mitgemacht habe. 

2.3      Der Berufungskläger war Geschäftsführer der Autowerkstatt G____ AG, ehemals [...] AG. Beide Betriebe sind Konkurs gegangen und wurden aus dem Handelsregister gelöscht, nachdem die Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden waren.

An der angeblichen Auffahrkollision vom 5. Juli 2010 sollen E____ (Toyota) und F____ (Ssang Yong) beteiligt gewesen sein. E____ hatte den Toyota des Berufungsklägers (über die D____garage) gekauft und ihn später diesem zurückverkauft. F____ war Mitglied des Verwaltungsrats der G____ AG. Die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten F____ und E____ zum Unfallhergang weichen in zentralen Punkten voneinander ab, so dass sich daraus klare Zweifel an der Wahrheit des Geschilderten ergeben. Vergleicht man überdies die Gesprächsprotokolle der Versicherung vom 31. August 2010 mit den Einvernahmeprotokollen der Staatsanwaltschaft vom 14. bzw. 15. Juli 2011, so widersprechen die Beteiligten teilweise sogar ihren eigenen früheren Angaben. 

2.3.1   So hat F____ angegeben, dass der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges vor dem Fussgängerstreifen angehalten und dann wieder beschleunigt habe, um dann vor dem Stoppsignal wieder zu bremsen. Beim zweiten Abbremsen am Stoppsignal sei er in den vorderen Wagen hineingefahren (Akten S. 79, 232). Demgegenüber führt E____ aus, die Kollision habe sich am Fussgängerstreifen ereignet. Er habe angehalten, da eine Person, ein Kind, über den Fussgängerstreifen gegangen sei; in diesem Moment sei der Ssang Yong von hinten in seinen Toyota hineingefahren (Akten S. 96 f., 243 f.). Dieser klare Widerspruch zwischen den Aussagen über den Ort der Kollision konnte von den beiden Beteiligten nicht aufgeklärt werden.

2.3.2   Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen darüber, wer den Vorschlag gemacht habe, nach dem behaupteten Unfall die G____ Garage aufzusuchen. Die Aussagen beider Beteiligter sind – je für sich gesehen – schwankend und schon deshalb wenig glaubwürdig. Gemäss E____ soll die Garage einmal auf seinen Vorschlag hin, dann wieder aufgrund des Vorschlags des anderen aufgesucht worden sein (Akten S. 94 gegenüber S. 241, 244). F____ weiss zunächst nicht, weshalb E____ die gleiche Garage aufsuchte, später aber soll dies noch an der Unfallstelle gemeinsam vereinbart worden sein (Akten S. 84 gegenüber S. 226, 233). Es ist überdies wenig glaubhaft, dass die beiden Unfallbeteiligten darauf verzichtet hätten, ihre Adresse auszutauschen, bevor sie zur Garage gefahren sind. Dies besonders deshalb, weil E____ nach Aussage von F____ wütend geworden und ausgeflippt sei (Akten S. 85, 225).

2.3.3   Zudem fällt auf, dass die Beschädigungen an den beiden Autos gemäss den Ausführungen des von der Versicherung beigezogenen Experten nicht mit dem geschilderten Unfallhergang vereinbar sind. So passen gemäss diesem Bericht die starke Deformation des Toyota nicht zur leichten des Ssang Yong. Die Beschädigung am Toyota hinten links stimme nicht mit dem Schaden am Ssang Yong vorne rechts überein (mangelnde Überdeckung) und das Spurenbild am Heck des Toyota lasse sich nicht mit den Spuren auf dem Stossfänger des Ssang Yong vereinbaren (Akten S. 125 f.). Es handelt sich zwar bei diesen Ausführungen nicht um die Aussagen eines gerichtlich beigezogenen Sachverständigen, sondern nur um diejenigen eines Privatgutachters. Die Ausführungen des Privatgutachters sind aber fundiert (vgl. die Begründung auf S. 127 ff. der Akten) und nachvollziehbar und können deshalb als deutliches Indiz für das Vorliegen eines versuchten Versicherungsbetruges gewertet werden.

2.3.4   Schliesslich hat der Berufungskläger eingeräumt, dass der Versicherung eine Reparatur-Rechnung für eine nicht erfolgte Reparatur zugestellt worden ist, wobei der Fehler aber nicht bei ihm, sondern vermutlich bei C____ liege (Rechnung Akten S. 141; Aussage Akten S. 263). Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall versucht wurde, die Versicherung mittels falscher Angaben zur Zahlung einer Versicherungssumme zu veranlassen. Der Schluss des Strafgerichts, dass der angebliche Unfall zwischen den beiden Fahrzeugen fingiert worden ist, um der Versicherungsgesellschaft einen Teil der fingierten Schäden unrechtmässig in Rechnung zu stellen, ist demnach zu bestätigen. Es ist aufgrund der obigen Beweislage nur folgerichtig, dass sowohl F____ als auch C____ den Schuldspruch wegen versuchtem Betrug akzeptiert haben.

2.4      Entscheidend im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Frage, ob dem Berufungskläger eine Beteiligung an diesem Versicherungsbetrug vorgeworfen werden kann. Der Berufungskläger bestreitet dies und macht geltend, es gäbe dafür keine Beweise. Der Vorwurf stützt sich indessen auf belastende Aussagen, die im Folgenden zu würdigen sind.    

2.4.1   F____ führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er unmittelbar nach dem angeblichen Unfall den Berufungskläger getroffen habe, welchem die Garage gehöre. Es sei richtig, dass das Unfallprotokoll daraufhin vom Berufungskläger ausgefüllt worden sei. Der Chef der Garage sei der Berufungskläger (Akten S. 231, 233). Damit übereinstimmend sagte auch E____ aus, sie seien zur G____ Garage gegangen, da F____ gesagt habe, dass er dort den „Chef“ kenne. Da E____ von der Versicherung keine Zahlung erhalten habe, sei er wieder zum Chef dieser „G____ Garage“ gegangen, welcher ihm den Toyota im Oktober 2011 für CHF 14’000.– in bar abgekauft habe (Akten S. 241). E____ hat weiter ausgeführt, dass auch noch ein weiterer Mitarbeiter in der Garage gewesen sei, ein kleingewachsener Türke (155-160 cm, Akten S. 242/3, Protokoll S. 4). Das Auto habe er einem Mehmet verkauft, der sei dort glaublich auch Chef (Akten S. 243).  

2.4.2   Der Berufungskläger selber hat zunächst nicht bestritten, dass er der Chef in der Garage gewesen sei. Er habe den beiden angeblichen Unfallbeteiligten gesagt, dass „wir uns, also die Garage, um alles Weitere kümmern würden, also die Versicherung am anderen Tag verständigen, dass ein Experte die Sachschäden an beiden Fahrzeugen anschauen kommen kann. Das wird im Normalfall am gleichen Tag oder je nach Tageszeit dann an einem anderen Tag erledigt. In diesem Fall hat das mein Büroangestellter C____ gemacht“. Auf die Frage nach weiteren Mitarbeitern der Garage im damaligen Zeitpunkt (Juli 2010) nannte der Berufungskläger drei weitere Namen, wobei er den Nachnamen des Mechanikers nicht mehr wisse und sich nicht erinnere, ob dieser damals noch oder bereits schon dort gearbeitet habe (Akten S. 256). Er kenne sowohl F____ als auch E____. Weiter ist auch C____ befragt worden und hat bestätigt, dass der Berufungskläger sein Vorgesetzter war (Akten S. 273).

Davon weichen indessen die Aussagen des Berufungsklägers vor Strafgericht und Appellationsgericht ab, wonach er nicht Geschäftsführer, sondern blosser Werkstattleiter gewesen sei (Akten S. 499 und Protokoll Appellationsgericht S. 3). Entspräche diese Angabe den Tatsachen, hätte er dies zu seiner Entlastung schon in der Einvernahme vom 19. Oktober 2011 vorgebracht, zumal er damals nicht unvorbereitet war. So war er erstmals bereits am 13. September 2011 befragt worden, hatte damals aber die Aussage verweigert, weil sein „Anwalt die Akten zuerst studieren“ müsse (Akten S. 254). Insgesamt steht daher fest, dass der Berufungskläger nicht nur im Handelsregister der G____ AG als alleiniger Geschäftsführer eingetragen war, sondern auch in materieller Hinsicht die Funktion des Chefs ausübte.

2.4.3   Was die Kenntnis der vorgeworfenen Handlungen angeht, so ist bereits aufgrund der Betriebsgrösse von 3 bis 4 Mitarbeitern schwer vorstellbar, dass der Berufungskläger von solchen Geschäften nichts mitbekommen hätte. Darüber hinaus ergibt sich aber aus der Aussagewürdigung, dass der Berufungskläger individuell und konkret an der Vorbereitung und Abwicklung der Geschehnisse rund um den fingierten Unfall beteiligt war. Er besorgte das „Unfallauto“ und nahm es nach dem Unfall wieder zurück. Er war mit beiden „Unfallbeteiligten“ bekannt und in der Werkstatt anwesend, als diese mit den „Unfallwagen“ ankamen. Schliesslich füllte er auch das Unfallprotokoll eigenhändig aus (Akten S. 257, 258, 260 f.). Wie sich aus den Ausführungen des Verantwortlichen der D____garage, H____, und dem Kaufvertrag vom 3. Juli 2010 (Akten S. 304) ergibt, war es der Berufungskläger, der das vorgeschobene Verkaufsgeschäft des Toyota organisierte (Akten S. 303, 305). Er ist somit für den Handwechsel des Toyota verantwortlich, der rund einen Monat vor dem angeblichen Unfall terminiert wurde und der darauf angelegt war, dass der Berufungskläger als wahrer Verkäufer verborgen blieb. Erwiesen ist weiter, dass der Berufungskläger den Toyota später (gemäss seiner Aussage im September 2010, Akten S. 260) zurückkaufte, um ihn dann – trotz einer Reparatur – am 3. Juni 2011 zu tieferem Preis wieder zu verkaufen (Akten S. 270). Dies ist mit einer gewöhnlichen Handelstätigkeit nicht erklärbar. Auffällig ist weiter auch, dass die Beteiligten der angeblichen Kollision und der Berufungskläger als Geschäftsführer der nahe gelegenen Garage sich alle kannten und, mit Ausnahme von E____, sogar miteinander in geschäftlicher Verbindung standen. Diese Handlungen geben einzeln betrachtet wenig Sinn. Werden sie aber zueinander ins Verhältnis gesetzt, wird der zugrunde liegende Plan erkennbar, mittels eines fiktiven Unfalls und fiktiven Reparaturen Versicherungsleistungen zu erwirken. Gleichzeitig wird damit auch erkennbar, dass der Berufungskläger bei der Umsetzung dieses Plans in aktiver und massgeblicher Weise mitwirkte.

2.5      Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Im vorliegenden Fall haben der Berufungskläger und die Mitbeteiligten eine aufwändige Geschichte inszeniert, um eine Versicherungsleistung zu erwirken, die ihnen nicht zusteht. Der Berufungskläger wirkte dabei in massgebender Weise mit, indem er einem Beteiligten den „Unfallwagen“ organisierte und wieder abnahm, das Unfallprotokoll ausfüllte und durch seinen Mitarbeiter eine Rechnung zuhanden der Versicherung ausstellen liess, obwohl er wusste, dass es sich um fiktive Reparaturen handelte, die in seiner Werkstatt nicht ausgeführt worden waren. Die verschiedenen, aufeinander abgestimmten und zur Verschleierung der Besitzverhältnisse getätigten Täuschungsmassnahmen wurden zu Recht als arglistiges Lügenkonstrukt bezeichnet, das seitens der Versicherung nur mit einem aussergewöhnlichen Prüfungsaufwand aufgedeckt werden konnte. Genau in diesen besonderen Prüfungen liegt auch der Umstand begründet, dass der Taterfolg nicht eingetreten und daher als Versuch zu werten ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Insgesamt erweist sich der Schuldspruch wegen Betrugsversuchs in Mittäterschaft als begründet.

3.

3.1      Zu den übrigen Punkten des angefochtenen Urteils hat der Berufungskläger keine substanziierten Einwände geltend gemacht und sind auch aus Sicht des Berufungsgerichts keine Korrekturen anzubringen. Die ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.– liegt im unteren Bereich des Strafrahmens (bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Art. 146 Abs. 1 StGB) und entspricht dem Verschulden des Berufungsklägers. Das Verhalten des Berufungsklägers darf jedoch nicht verharmlost werden. Zum einen fragt sich, ob die die angestrebte Bereicherung von rund CHF 12’000.– noch als „nicht ... beachtlichen Deliktsbetrag“ zu bezeichnen ist, wie dies die Vorinstanz tut. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass jede unrechtmässig bezogene Versicherungsleistung sich auf die Gemeinschaft der übrigen Versicherten zurückwirkt, sei es durch höhere Prämien, sei es durch erhöhtes Misstrauen der Versicherung bei der Anmeldung berechtigter Ansprüche. Dass die vorliegende Tat aufgrund der Abklärungen der Versicherung im Versuchsstadium stehen geblieben ist, wurde zu recht geringfügig strafmildernd berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dem Berufungskläger wurden keine Vorstrafen zur Last gelegt und der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die im Strafregisterauszug aufgeführten zwei Strafuntersuchungen wegen Betrugsverdachts und eine weitere wegen des Vorwurfs von Betäubungsmitteldelikten waren damals noch nicht bekannt und können dem Berufungskläger aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) auch nicht vorgehalten werden, solange die Vorwürfe nicht rechtskräftig beurteilt sind.

3.2      Der Berufungskläger wurde überdies zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin verurteilt. Die zugesprochene Forderung umfasst die Kosten der Expertise gemäss dem eingereichten Beleg (Akten S. 298 f.). Für die weitere Begründung der Strafzumessung und der Zivilforderung wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.  

4.

Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Nebst den Kosten der Strafuntersuchung und der Urteilsgebühr des Strafgerichts hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es liegt kein Fall der amtlichen Verteidigung. Der Berufungskläger hat seine Verteidigungskosten selber zu tragen.   

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        A____ wird des versuchten Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit 146 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in solidarischer Haftung mit C____ zu CHF 1’594.65 Schadenersatz an die B____ Versicherungen verurteilt, die Mehrforderung von CHF 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 857.– und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft 

-       Privatklägerin

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.70 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.02.2016 SB.2014.70 (AG.2016.258) — Swissrulings