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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2016 SB.2014.58 (AG.2016.434)

May 10, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,322 words·~17 min·1

Summary

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.58

URTEIL

vom 10. Mai 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. März 2014

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

A____ (Beschuldigter und Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. März 2014 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vorstrafen wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missbrauch von Ausweisen und Schildern (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juni 2011) und wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern und Übertretung der Verkehrsregelnund der Verkehrszulassungsverordnung (bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Oktober 2011) wurden nicht vollziehbar erklärt. Die Beschlagnahme wurde aufgehoben und es wurde angeordnet, dem Berufungskläger die beigebrachten Gegenstände zurückzugeben.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung eingelegt. Der private Berufungskläger beantragt mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2014 die kostenfällige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Er hat am 30. September 2014 die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht und mit Stellungnahme vom 12. Januar 2015 die kostenfällige Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft beantragt.

Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Mai 2014 Berufung erklärt und diese am 12. November 2014 schriftlich begründet. Sie beantragt die kostenfällige Verurteilung des Berufungsklägers zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 3 Jahren, die Aussprechung eines Fahrverbots von 3 Jahren gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in den übrigen Punkten. Mit der gleichen Eingabe vom 12. November 2014 hat sich die Staatsanwaltschaft auch zur Berufung des Berufungsklägers geäussert.

An der heutigen Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Dessen Verteidiger und der Staatsanwalt sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe am 21. November 2013 den mitbeschuldigten Drogenkurier B____ in Colmar, Frankreich, am Bahnhof abgeholt und sei mit ihm über den abseits gelegenen, unbewachten Grenzübergang Hegenheimerstrasse in die Schweiz gefahren. Der Mitbeschuldigte sei von Amsterdam her über Paris angereist und habe als Bodypacker Kokain im Gassenwert von deutlich über CHF 100‘000.– transportiert und in die Schweiz eingeführt. Im Fahrzeug und in der Wohnung des Berufungsklägers seien u.a. verschiedene Mobiltelefone und ein holländischer Bussenbescheid gefunden worden. Der Berufungskläger macht geltend, er sei im Autohandel tätig, ahnungslos gewesen und habe dem Mitbeschuldigten bloss in der Schweiz durch Vermittlung einer Person namens „Fost“ ein Auto verkaufen wollen.

3.

3.1      Der Verteidiger des Berufungsklägers rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Die Aussagen des Mitbeschuldigten dürften nicht als belastendes Indiz gewertet werden, denn der Berufungskläger habe den „Autokauf“ ernst gemeint und nicht bloss als Kennwort zur Erkennung des ihm persönlich unbekannten B____ benutzt. Er nennt verschiedene Hinweise, die nicht dem Einfluss des Berufungsklägers unterliegen würden und ihm daher nicht zur Last gelegt werden dürften: Dass dem Bodypacker B____ von einer Drittperson das Aussehen des Berufungsklägers beschrieben worden sei, dass B____ im Auto geschwiegen und was dieser ausgesagt habe. Weiter wird ausgeführt, der morgendliche Anruf eines flüchtigen Bekannten („Fost“) sei für ein Drogengeschäft ebenso unüblich wie für ein Autogeschäft und könne daher nicht als Belastung gewertet werden. Der Berufungskläger habe seine Absicht, dem unbekannten Fahrgast im Raum Bern Autos zu zeigen, bereits in der ersten Einvernahme angegeben und dort auch gesagt, dass er einen Mazda besitze. Dasselbe gelte für die Autoverkaufsstelle in der Nähe des Grenzübergangs Hegenheimerstrasse, welche dann aber wider Erwarten „kaputt“ (d.h. ausser Betrieb) gewesen sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Berufungskläger zum Vermittler „Fost“ keinen näheren Angaben machen könne, da dieser ihm zuvor nur ein Auto abgekauft und sich nur zweimal gemeldet habe. Auch die Umstände rund um die Anhaltung nach dem unbewachten Grenzübergang und das damals angegebene Reiseziel (nach Hause) seien nicht belastend. Mit dem angegebenen Autohändler in St. Louis sei ein ehemaliges, wider Erwarten nicht mehr in Betrieb befindliches Geschäft in Hegenheim in der Nähe des Grenzübergangs gemeint, weshalb die Routenwahl auf der Hand liege. Dieses Geschäft habe es bis vor kurzen noch gegeben. Die Aussage des Mitbeschuldigten, er sei in Colmar abgeholt worden, sei unsicher, da dieser anfänglich ausgesagt habe, er sei mit dem Zug nach Basel gefahren. Der auf dem Telefon des Berufungsklägers festgestellte eingegangene Anruf sei mit dem Wohnsitz von „Fost“ in Frankreich erklärbar. Der Berufungskläger sei somit völlig ahnungslos gewesen, da er unter dem Vorwand eines Autogeschäfts nach St. Louis gelotst worden sei.

3.2      Die Staatsanwaltschaft verweist in der Berufungsantwort darauf, dass nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren Gesamtwürdigung massgeblich sei. Der Berufungskläger habe unter grossem finanziellem Druck gestanden, kenne die wahre Identität des Anrufers nicht, habe dennoch unter einem Vorwand den Arbeitsplatz verlassen, um jemanden nach langer Fahrt abzuholen, der ihm nur nach dem Aussehen beschrieben worden sei, man habe sich gegenseitig nicht vorgestellt, sei über einen abgelegenen und unbesetzten Grenzübergang eingereist, beide hätten mit demselben Vermittler in Frankreich in telefonischem Kontakt gestanden und beide hätten die holländische Nummer eines „Mbaka“ im Mobiltelefon abgespeichert. „Emeka“ und der Berufungskläger hätten sich gekannt, da „Emeka“ dem Mitbeschuldigten ein Signalement des Berufungsklägers habe geben können.

4.

4.1      Der Betäubungsmitteltransport ist objektiv durch den Befund des Universitätsspitals und die Sicherstellung des vom Bodypacker ausgeschiedenen Kokains erstellt (Akten S. 376, 464). Der Mitbeschuldigte hat dazu erläutert, dass er den Auftrag von einem „Emeka“ in Amsterdam erhalten habe (Einvernahme vom 5. Dezember 2013 in Anwesenheit seiner Verteidigerin, Akten S. 494 ff.). Man habe ihm den Namen des Chauffeurs nicht genannt, aber „Emeka“ habe ihm dessen Aussehen beschrieben und so habe er ihn erkannt. Er sei mit dem Zug von Amsterdam über Paris bis nach Colmar gefahren. Dort habe ihn der Berufungskläger abgeholt. Bei seiner Rückkehr nach Amsterdam hätte er 3‘000 Euro erhalten. Der Mitbeschuldigte hat diese Aussagen in der vor­instanzlichen Verhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers bestätigt (Akten S. 756). Objektiv besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger an der Einfuhr von Kokain beteiligt war. Fraglich ist im Berufungsverfahren nur, ob der Berufungskläger wusste, dass es sich beim unbekannten Fahrgast, den er in Frankreich abholte, um einen Drogenkurier handelte.

4.2      Die Einvernahme des Berufungsklägers vom 22. November 2013, die einen Tag nach der Festnahme, aber ohne notwendige Verteidigung durchgeführt wurde, ist nicht zu berücksichtigen (Art. 131 Abs. 2 StPO; AGE SB.2015.55 vom 26. Januar 2016 E. 3.2). Die Einvernahmen vom 5. Dezember 2013 und vom 12. Dezember 2013 wurden indessen in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt. Der Berufungskläger hat geltend gemacht, die Situation sei kompliziert. Er habe den Mitbeschuldigten am Bahnhof St. Louis abgeholt. Über einen Mann namens „Fost“ sei ihm ein Autogeschäft vermittelt worden. Er habe dem Mitbeschuldigten in Münsingen, Rohrbach und Bern und zunächst in St. Louis Autos zeigen wollen. Der Platz in St. Louis sei aber „völlig kaputt“ gewesen, es seien dort keine Autos zum Verkauf gestanden. An seiner Arbeitsstelle habe er gesagt, er müsse die Pneus wechseln und danach zum Arzt gehen. Er habe irgendwann einen Freund in Amsterdam gehabt, den er einmal mit dem Auto besucht habe. Er sei mit dem Auto auch nach Hamburg, Rom, Wien und an weitere Orte gereist (Einvernahme vom 5. Dezember 2013, Akten S. 486 ff.). Auf die Frage, wer die Person sei, deren Schweizer Nummer unter dem Namen „Emeka“ in seinem Mobiltelefon abgelegt sei, antwortete der Berufungskläger, er wisse es nicht. Ebenso wenig konnte er Erklärungen zur französischen Rufnummer angeben, von der er und der Mitbeschuldigte je einen Anruf entgegengenommen hatten. Dasselbe gilt für die holländische Nummer, die auf den Telefonen beider Beschuldigter unter dem Namen „Mbaka“ abgespeichert war. Er sagte, die Nigerianer hätten viel gemeinsam und viele Kontakte (Einvernahme vom 12. Dezember 2013, Akten S. 590 ff.). In der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung wiederholte er, dass er von „Fost“ ein Autogeschäft vermittelt erhalten und den Mitbeschuldigten am Bahnhof St. Louis abgeholt habe. In der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 5, 8) wurde der Berufungskläger zu seinem Mazda befragt, der im Zusammenhang mit dem Kaufinteresse des angeblichen Autogeschäfts genannt wurde. Er sagte, das Fahrzeug habe in der Gegend von Bern gestanden. Es handle sich um einen Jeep mit Vierradantrieb, Jahrgang 2004; er habe diesen für CHF 5‘000.– gekauft und für CHF 5‘000.– bis CHF 6‘000.– verkaufen wollen. Dieser Wagen wäre nach Nigeria exportiert worden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die identische holländische Telefonnummer eines „Mbaka“ sowohl bei ihm als auch beim Mitbeschuldigten gefunden wurde, bemerkte er, es handle sich um einen Zufall. Es sei üblich unter Nigerianern, die im Ausland leben, die Nummer zu tauschen, wenn man sich in Nigeria treffe.

4.3

4.3.1   Der Berufungskläger wurde als Fahrer eines Drogentransports angehalten. Sein Mitfahrer hatte als 86 Fingerlinge von insgesamt 835 Gramm Kokain geschluckt (reine Wirkstoffmenge: 297 Gramm; Akten S. 464 ff., 478 ff., 481). Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Drogen nicht gesehen hat, da der Bodypacker sie wohl vor der Begegnung in sich aufgenommen hatte. Die ganzen Umstände des Transports deuten jedoch darauf hin, dass der Berufungskläger wusste, dass er einen Drogenkurier über die Grenze führte. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass ein Mann seinen Arbeitsplatz in [...] verlässt, eine mehrstündige Fahrt nach Frankreich unternimmt, dort einen Fremden abholt und über die Grenze bringt, um ihm im Raum Bern einzelne Autos zu zeigen. Dagegen spricht zum einen, dass der Berufungskläger nicht nur einen unbekannten Mann transportierte, sondern dass auch die Vermittlung des Kontakts über einen schattenhaften Hintermann erfolgte, von dem nur die Angaben des Namens „Fost“ und des Aufenthaltslandes „Frankreich“ bekannt sind. Es ist auszuschliessen, dass jemand bei derart unsicheren Grundlagen seine Arbeitsstelle verlässt und eine Tagesfahrt von [...] nach Frankreich und zurück unternimmt, um einen unbekannten Kaufinteressenten über weite Distanzen zu transportieren. In diesem Zusammenhang ist weiter unerklärlich, wieso der Mitbeschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Zugfahrt bis Bern fortzusetzen. Zudem ist auch aufgrund der Angaben des Berufungsklägers zum Fahrzeug auszuschliessen, dass das Autogeschäft ernst gemeint war: Der angegebene Preis des Wagens ist viel zu hoch, als dass sich ein Interessent aus dem Ausland dafür auf eine lange Reise begeben würde und sich ein Export nach Afrika lohne würde. Eine Kaufpreisvorstellung von CHF 5‘000.– bis CHF 6‘000.– für einen zur Tatzeit 9 Jahre alten Wagen ist bei wirtschaftlicher Betrachtung unrealistisch.

4.3.2   Dem Verteidiger ist insoweit Recht zu geben, dass gewisse Handlungen an sich nicht zum vorneherein verdächtig sind: Das Abholen einer Person und Frankreich, der spontane Entscheid, einen Autohändler zu besuchen, den man von früher kennt, und die Vermittlung von Geschäften über Drittpersonen sind, allgemein betrachtet und je für sich genommen, durchaus denkbare Vorgänge. Sie lassen sich allerdings mit dem vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht sinnvoll verbinden. Die Angaben des Berufungsklägers sind zu unbestimmt (der Mitfahrer und der Vermittler sind unbekannt), die angegebenen Beweggründe zu unwirtschaftlich (eine lange Fahrt und die Gefährdung der eigenen Stelle für ein ungewisses und überteuertes Autogeschäft) und das Vorgehen zu weltfremd (der abseits der Route gelegene Autohändler, der früher einmal existiert hat und ohne Voranmeldung besucht werden soll, bevor die weite Fahrt nach Bern zum eigentlichen Kaufobjekt fortgesetzt wird), als dass sie geglaubt werden können. 

4.3.3   Belastend ist schliesslich auch die Auswertung der Mobiltelefone: Beide Mitbeteiligten haben je einen Anruf von der französischen Nummer 0033 [...] entgegengenommen. Und beide Mitbeteiligten haben auf ihrem Handy den Kontakt „Mbaka“ mit der holländischen Nummer 0031 [...] gespeichert (Akten S. 527, 580). Aus der Befragung des Mitbeschuldigten ergibt sich, dass der Drogentransport in Holland seinen Ursprung nahm. Die Übereinstimmung zweier Telefonnummern, die in einem konkreten Zusammenhang mit dem Drogengeschäft stehen, lässt sich nicht durch Zufall und durch allgemeine Kontakte unter Nigerianern erklären, sondern muss als schwere Belastung dafür gewertet werden, dass der Berufungskläger wusste, dass es sich nicht um einen harmlosen Personentransport, sondern um die Einfuhr von Drogen handelte.

Nicht entscheidend ist demgegenüber, dass der Drahtzieher vom Mitbeschuldigten als „Emeka“ bezeichnet wird und der Berufungskläger in seinem Telefon einen „Emeka“ als Kontakt abgespeichert hat. Insoweit ist der Hinweis des Berufungsklägers, es fehle der Nachweis, dass es sich um die gleiche Person handle, berechtigt. Jedenfalls haben die beiden Mitbeschuldigten unter dem Namen „Emeka“ unterschiedliche Telefonnummern abgespeichert. Beim Mitbeschuldigten handelt es sich um die holländische Nummer 0031 [...], beim Berufungskläger hingegen um die Schweizer Nummer 077 [...]. Abgesehen davon, dass die Nummer auf eine inexistente Person gemeldet ist, konnten dazu keine weiteren Belastungen ermittelt werden (Akten S. 527, 630).

4.4      Bei allen diesen Umständen muss die Angabe des Berufungsklägers, er habe nicht gewusst, dass es sich um einen Drogentransport handelt, als Ausrede bezeichnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger vom unbekannten Mittelsmann „Fost“ die Anweisung für den Drogentransport erhielt, dass er den Grenzübergang Hegenheimerstrasse wählte, weil sich dort kein bewachter Grenzübergang befindet, und er wusste, dass sein Mitfahrer als Bodypacker eine grosse Menge verbotener Betäubungsmittel mit sich führte. Daher ist erwiesen, dass der Berufungskläger Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) eingeführt hat. Ein qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn die eingeführte Menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt. Dies ist nach der Rechtsprechung bei einem Kokaingemisch mit mindestens 18 Gramm reinem Wirkstoff anzunehmen (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103). Da im vorliegenden Fall die reine Wirkstoffmenge 297 Gramm beträgt und allgemein bekannt ist, dass Bodypacker Drogenmengen in dieser Grössenordnung in sich aufnehmen, ist der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bestätigen.

4.5      Der Verteidiger des Berufungsklägers hat zahlreiche Beweisanträge gestellt. Der vorliegende Anklagesachverhalt wurde indessen hinreichend ermittelt. Entscheidend ist nach dem Gesagten das Wissen des Berufungsklägers um die Kokaineinfuhr. Weitere Abklärungen können diesen Befund nicht umstossen: weder die Verhältnisse am Grenzübergang Hegenheimerstrasse (Sichtverhältnisse, Bestehen des Autogeschäfts), die Bekanntschaft mit dem im Occasionshandel tätigen Händler, die Gespräche mit einem Bekannten und dem Betreibungsbeamten über Schuldensanierung und die behauptete Verbreitung des Namens „Emeka“ sind für den Schuldspruch ausschlaggebend. Auch sind keine weiteren Abklärungen zum Strafregister der Republik Österreich notwendig, weil darin gar keine Verurteilungen des Berufungsklägers verzeichnet sind (Akten S. 66 f.). Die Beweisanträge sind demnach abzuweisen.

5.

5.1      Zur Strafzumessung führt das Strafgericht aus, der Berufungskläger habe sich – im Gegensatz zum mitbeschuldigten Bodypacker – keinen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Er habe als ausgebildeter Velomechaniker gearbeitet und seine Verschuldung stelle keine finanzielle Notsituation dar. Als Chauffeur sei er aber auch nicht auf höherer Stufe im Drogenhandel tätig gewesen. Entsprechend seinem Tatbeitrag als Chauffeur dürfte eine allfällige Gegenleistung geringer ausgefallen sein. Er sei wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz und gegen das Strafgesetzbuch vorbestraft. Er kümmere sich offenbar um seine beiden Kinder aus zwei verschiedenen Beziehungen. Es könne ihm aber keine Kooperationsbereitschaft zugutegehalten werden. Die Vorinstanz hielt eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren für beide Beteiligte angemessen. Dem Berufungskläger wurde der teilbedingte Vollzug gewährt, weil er nicht einschlägig vorbestraft sei und vom unbedingten Teil von 10 Monaten Freiheitsstrafe eine genügende Warnwirkung ausgehe. Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde mangels Wiederholungsgefahr abgesehen.

5.2      Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Strafdauer von 2 ¼ Jahren liege im unteren Bereich der üblichen Strafe. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten, der sich einer Todesgefahr ausgesetzt habe, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aber ohne Vorstrafen gewesen sei, habe der Berufungskläger nicht gestanden, sei mit der Tat kein Gesundheitsrisiko eingegangen und habe im Tatzeitpunkt dank seiner festen Arbeitsstelle ein Einkommen erzielt. Er verfüge über Vorstrafen und habe während der Probezeit weiter delinquiert, wenn auch nicht mit einer gleichgearteten Tat. Seine Funktion als Transporteur, der das Vertrauen der Hinterleute bedinge, sei zumindest leichtgradig höher einzustufen, weshalb das Strafmass auf 2 ¾ Jahre zu erhöhen sei.

Der Verteidiger macht geltend, ausser dem Anruf von „Fost“ fehle der Nachweis irgendwelcher Kontakte. Sämtliche Instruktionen der Hinterleute seien direkt an den Mitbeschuldigten gegangen. Daher dürfe die Funktion des Berufungsklägers nicht höher eingestuft werden. Überdies sei es widersprüchlich, wenn in der Anklage die – trotz der Festanstellung bestehende - Verschuldung des Berufungsklägers als belastendes Indiz genannt werde, dieses aber bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werde.

5.3      Die Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren liegt im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung für die Einfuhr von Drogen durch Bodypacking als angemessen erachtet. Dabei wird ausdrücklich das Gesundheitsrisiko dessen berücksichtigt, der die verpackte Droge in das körpereigene Verdauungssystem aufnimmt und in Lebensgefahr gerät, wenn die Verpackung reisst (AGE AS.2010.86 vom 19. November 2010; AS.2009.405 vom 6. August 2010; AGE 335/2007 vom 9. Januar 2008). Diesem Risiko ist der Fahrer, der die Droge selber nicht geschluckt hat, nicht ausgesetzt, was sich straferhöhend auswirkt. Geständnis und Kooperation können dem Berufungskläger im Gegensatz zu seinem Mitbeschuldigten nicht zugutegehalten werden. Sein Aussageverhalten ist als neutral zu werten, so dass die Strafe deswegen weder erhöht noch gemindert wird. Dem Berufungskläger ist jedoch zugutezuhalten, dass auch sein Tatbeitrag im unteren Bereich der Hierarchie des Drogenhandels anzusiedeln ist. Einschlägige Vorstrafen sind, abgesehen von einer Übertretung des damaligen Art. 19a BetmG (Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 29. November 2006), nicht verzeichnet. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Freiheitsstrafe des Berufungsklägers auf 2 ½ Jahre festzusetzen. Der vom Strafgericht festgelegte unbedingte Anteil der Strafe von 10 Monaten ist beizubehalten (Art. 43 StGB). Der Zeitraum des Strafaufschubs (bedingter Anteil) beträgt daher 20 Monate. 

5.4      Für die übrigen Punkte kann auf die vorinstanzliche Beurteilung verwiesen werden. Die Vorstrafen vom 10. Juni 2011 und vom 3. Oktober 2011 betreffen den Strassenverkehr und sind nicht einschlägig, weshalb die damals aufgeschobenen Geldstrafen nicht vollziehbar erklärt werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die teilbedingte Strafe für die Drogeneinfuhr mit einer Probezeit von 2 Jahren ist eine ausreichende Warnung, so dass eine Wiederholungsgefahr im Sinne Art. 67b StGB nicht anzunehmen ist. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung eines Fahrverbots gemäss Art. 67b StGB ist daher zu verzichten.

6.

Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Die Strafe ist, entsprechend der Funktion des Berufungsklägers als Fahrer bei fehlendem gesundheitlichem Risiko, auf 2 ½ Jahre zu erhöhen, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs mit einem bedingten Anteil von 20 Monaten und einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist von der vorinstanzlichen Beurteilung nicht abzuweichen.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen teils durchgedrungen, teils unterlegen. Ihr Kostenanteil geht zulasten des Staates.

Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Zu vergüten ist – nebst Auslagen – der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 135 N 3; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 135 N 3 f.). Der Verteidiger macht gestützt auf einen Aufwand von 36 Stunden ein Honorar von CHF 7‘200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist ungewöhnlich hoch und übersteigt das für das vorliegende Verfahren Notwendige. Das Strafgericht hat dem Verteidiger ein Honorar von CHF 8‘375.– und Auslagen von CHF 122.90, je zuzüglich Mehrwertsteuer, ausgerichtet (Akten S. 832). Diese Entschädigung basiert auf einem Aufwand von 42 ¾ Stunden. Vergleicht man das vor­instanzliche Verfahren mit dem Berufungsverfahren, sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich. In Anwendung der Grundregel, dass der Aufwand des Berufungsverfahrens in der Regel zwei Drittel des vor­instanzlichen Aufwands nicht übersteigt und diese Grenze hier bei 28 ½ Stunden liegt, hält das Gericht eine Pauschale von 30 Stunden, einschliesslich 3 ¾ Stunden für die Berufungsverhandlung und Auslagen, für angemessen. Berechnet zum Stundenansatz von CHF 200.– ergibt sich demnach ein Honorar von CHF 6‘000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. März 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Aufhebung der Beschlagnahme 

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 21. November 2013, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 43 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 10. Juni 2011 nebst einer Busse von CHF 950.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.–, Probezeit 2 Jahre, sowie die am 3. Oktober 2011 nebst einer Busse von CHF 520.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 2 Jahre, durch Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Februar 2013 je um 1 Jahr verlängert, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4‘157.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 480.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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