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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.03.2015 SB.2014.42 (AG.2015.171)

March 10, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,536 words·~8 min·4

Summary

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.42

URTEIL

vom 10. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Februar 2014

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A_____ wurde mit Übertretungsanzeige vom 18. April 2013 wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden und wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 140.– bestraft. Als er die Busse nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dieses erklärte A_____ mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2013 der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 140.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.– auferlegt. Auf Einsprache von A_____ überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt. Dieses verurteilte A_____ mit Urteil vom 14. Februar 2014 zu einer Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.–. Vom Vorwurf, das Vorschriftssignal „allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ nicht beachtet zu haben, sprach es ihn frei.

Gegen dieses Urteil meldete A_____ am 14. Februar 2014 Berufung an. In der Berufungserklärung vom 17. April 2014 beantragt er, dass das angefochtene Urteil unter o/e-Kostenfolge aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 20. Juni 2014, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung kostenfällig abzuweisen. Der Berufungskläger verzichtete auf eine Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Berufungsgericht ist nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt gemäss § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss.

1.2      Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Daher ist auf sie einzutreten.

1.3      Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet daher aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a).

Der Berufungskläger reichte im Berufungsverfahren erstmals einen Situationsplan (Ausdruck Google Maps), eine CD mit Fotografien und eine CD mit einem Film als Beweismittel ein. Ebenso beantragt er erstmals in der Berufungserklärung die Einvernahme der Zeugin B_____ und – zum Beweis seiner Behauptung, dass der [...]ring dort, wo er parkiert habe, nicht übersichtlich sei – einen Augenschein vor Ort. Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet haben, sind gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO die neu eingereichten Beweismittel aus dem Recht zu weisen und die neu gestellten Beweisanträge abzuweisen.

1.4      Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet haben und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

2.

2.1      Gemäss angefochtenem Urteil parkierte der Berufungskläger am 7. Februar 2012 seinen Personenwagen auf dem Parallelweg vor dem [...]ring [...]. Dort gilt ein signalisiertes Fahr- und Parkverbot. Das Vorfahren und Anhalten zwecks Güterumschlags ist jedoch erlaubt. Der Berufungskläger machte geltend, dass er seinen Personenwagen vor der [...]bar Basel, in der er das „Event Management“ leite, abgestellt habe, um Waren ein- und auszuladen. Die Zeugin PolA C_____ sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie den Personenwagen um 15.00 Uhr am [...]ring gesehen habe. Sie sei dann den [...]ring hinaufgegangen, habe einen Blick in die […]strasse geworfen und sei wieder zurückgegangen. Der [...]ring sei aufgrund seiner Breite sehr übersichtlich, weshalb sie das Fahrzeug ständig im Blick gehabt habe. Während der Kontrollzeit von 15.00 bis 15.19 Uhr sei beim Fahrzeug nichts passiert, d.h. es sei nichts aus- oder eingeladen worden. Als sie wieder beim Fahrzeug gewesen sei, habe sie um 15.19 Uhr eine Busse ausgestellt (Urteil vom 14. Februar 2014, E. II.1).

2.2      Dagegen wendet der Berufungskläger ein, dass die Zeugin unmöglich während der ganzen Zeit von 15.00 bis 15.19 Uhr seinen Personenwagen im Blick gehabt haben könne. Der [...]ring sei überhaupt nicht übersichtlich. Ausserdem stehe ein grosser grauer Elektrizitätskasten im Weg, der den direkten Sichtkontakt zu seinem Personenwagen verunmöglicht habe (Berufung, Ziff. 1).

Tatsächlich ist es unwahrscheinlich, dass die Zeugin beim Gehen auf dem [...] den Personenwagen von 15.00 bis 15.19 Uhr ständig im Blick gehabt hat. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwogen hat, ist dies nicht erforderlich. Auch wenn die Zeugin das Fahrzeug möglicherweise nicht permanent im Blickfeld hatte, hätte sie zumindest einzelne der behaupteten Entlade- und Beladevorgänge bemerkt.

2.3      Der Berufungskläger führt des Weiteren aus, dass er laut Zeugin gleich dazugestossen sei, als sie um 15.19 Uhr die Busse ausgestellt habe. Dies beweise, dass er sich in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befunden habe und infolgedessen ein Güterumschlag stattgefunden habe (Berufung, Ziff. 2).

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Das Fahrzeug war vor der [...]bar abgestellt und das Ausstellen einer Busse durch eine Polizistin daher vom Lokal aus sichtbar. Dass der Fahrer in einer solchen Situation unverzüglich zu seinem Fahrzeug tritt, beweist einzig, dass er sich in der Nähe seines Fahrzeugs befunden hat, nicht jedoch, dass er dieses auch tatsächlich ent- bzw. beladen hat.

2.4      Des Weiteren wendet der Berufungskläger ein, dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Güter nicht abstellen müsse, um sein Fahrzeug öffnen bzw. schliessen zu können. Dieses verfüge über eine funkgesteuerte Schliessanlage. Das Beladen mit einer Kiste daure höchstens 20 Sekunden (Berufung, Ziff. 3).

Wenn der Entlade- bzw. Verladevorgang angeblich nur 20 Sekunden dauert, lässt sich die mindestens 19-minütige Dauer des Abstellens des Fahrzeugs im Parkverbot zwecks Güterumschlags nur damit erklären, dass während dieser Zeit viele Güter entbzw. beladen worden sind. Der Berufungskläger behauptet denn auch, dass er beim „Cash+Carry“ gekaufte und in Kisten transportierte Güter entladen und Dekorationsgegenstände eines Events vom Vorabend verladen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2014, S. 2). Von dieser Vielzahl an Ent- bzw. Beladevorgängen wären der Zeugin jedoch bestimmt einzelne aufgefallen, auch wenn sie das Fahrzeug nicht ständig im Blickfeld hatte. Sie bemerkte jedoch keinen einzigen solchen Vorgang (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2014, S. 3).

2.5      Der Berufungskläger rügt sodann die Erwägung der Vorinstanz, dass Personal in der [...]bar gewesen sei, welches sich um die Waren hätte kümmern können. Daher lasse sich nach Ansicht der Vorinstanz die Dauer des Güterumschlags nicht damit begründen, dass der Berufungskläger die Waren im Lokal noch während des Umschlags habe einräumen müssen, „um die Kühlkette nicht zu unterbrechen“. Hierzu führt der Berufungskläger aus, dass während dieser Zeit in der [...]bar nur eine Mitarbeiterin im Service gearbeitet habe. Diese sei mit dem Servieren beschäftigt gewesen und habe daher beim Güterumschlag nicht helfen können (Berufung, Ziff. 4).

Auch ohne Mithilfe von Personal lässt sich eine Dauer von 19 Minuten zum Verladen von eingekauften Gütern und von Dekorationsmaterial nicht mit der notwendigen Kühlung der eingekauften Lebensmittel erklären. Ein Ausladen der Lebensmittel und Einladen des Dekorationsmaterials mit der vom Berufungskläger behaupteten Geschwindigkeit von 20 Sekunden pro Kiste sowie ein anschliessendes ordnungsgemässes Parkieren hätten kaum mehr Zeit benötigt. Der Berufungskläger beanstandet denn auch die vorinstanzliche Erwägung nicht, dass die Kühlkette für die kurze Zeitdauer des Umparkierens nicht unterbrochen worden wäre und die Waren nicht so schnell hätten verderben können. Er hätte somit auch nach dem Umparkieren des Fahrzeugs die Kühlung der verderblichen Lebensmittel genug früh sicherstellen können.

2.6      Schliesslich beteuert der Berufungskläger, dass er das Fahrzeug zwecks Güterumschlags abgestellt habe. Die Dauer eines Güterumschlags sei nicht beschränkt. Es komme auf die Grösse und Menge der Güter an. Vorliegend sei hinzugekommen, dass er auch Material vom ersten Stock in das Fahrzeug verladen habe (Berufung, Ziff. 5).

Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden (Art. 21 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Mit anderen Worten darf der Güterumschlag nur so lange dauern, wie dies im konkreten Fall notwendig ist (BGE 136 IV 133 E. 2.3.2 S. 136). Dies hat auch dann zu gelten, wenn das Fahrzeug zwecks Güterumschlags im Parkverbot abgestellt wird. Zum raschen Umschlag gehört auch, dass vorgängig die nötigen Vorbereitungen getroffen werden, um die Ladetätigkeit ohne Verzug beenden zu können. Der Berufungskläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass er Güter zuerst vom ersten Stock habe herunterholen müssen.

2.7      Damit steht fest, dass der Berufungskläger seinen Personenwagen im Parkverbot abgestellt hat, ohne dass die Zeugin zwischen 15.00 und 15.19 Uhr den behaupteten Güterumschlag beobachtet hat. Selbst wenn auch während dieser Zeit ein Güterumschlag stattgefunden hätte, hätte dieser zu lange gedauert, da der Berufungskläger nach eigenen Aussagen längere Zeit für die Sicherstellung der Kühlung der entladenen Güter benötigte bzw. zu verladende Güter zuerst vom ersten Stock herunterholen musste. Die Vorinstanz erklärte den Berufungskläger demnach zu Recht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden) für schuldig.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 400.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob neben der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt, insbesondere die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG, ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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