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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.03.2016 SB.2014.39 (AG.2016.249)

March 8, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,888 words·~29 min·3

Summary

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.39

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 8. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Jonas Schweighauser     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

unbekannten Aufenthalts                                                           Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C___

[…]

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Januar 2014

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Januar 2014 der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wurde er freigesprochen. Die Verfahren wegen Tätlichkeiten und vor dem 7. Januar 2011 stattgefundenen Betäubungsmittelkonsums wurden zufolge Verjährung eingestellt. Die vom Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug, am 25. März 2010 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr per 13. Mai 2010 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in anderer Sache wurde widerrufen und die Rückversetzung des Beurteilten in den Strafvollzug angeordnet. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gleichzeitig wurde eine gegen ihn am 23. September 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 4 Jahre, vollziehbar erklärt. Ein beschlagnahmtes Messer samt Lederetui wurde eingezogen.

Mit gleichem Urteil wurde B____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

In zivilrechtlicher Hinsicht wurde die beiden Beurteilten solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2011 an C____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C____ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen mit der Feststellung, dass die beiden Beurteilten solidarisch leistungspflichtig seien; bezüglich der Höhe seines Anspruchs wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.

Während B____ das Urteil des Strafdreiergerichts akzeptiert hat, so dass es in Bezug auf ihn rechtskräftig geworden ist, hat A____, amtlich vertreten durch Advokat lic. iur. [...], am 7. Januar 2014 beim Strafgericht Berufung angemeldet. Innert 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat er mit Eingabe vom 10. April 2014 dem Appellationsgericht eine Berufungserklärung eingereicht, womit er das Urteil des Strafgerichts, soweit es ihn betrifft, vollumfänglich angefochten hat. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger C____ haben weder selbst Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der Berufungskläger hat innert der gesetzten Frist keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], hat sich am 14. Juli 2014 mit dem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter kostenfälliger Abweisung der Berufung vernehmen lassen. Der Privatkläger hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

Die zunächst auf den 12. November 2015 angesetzte Verhandlung des Appellationsgerichts, zu welcher der Berufungskläger, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ der Privatkläger geladen wurden, musste umgeboten werden, da der Aufenthaltsort des Berufungsklägers nicht ermittelt werden konnte und ihm die Vorladung nicht zugestellt werden konnte. Er musste daher mittels Publikation zu einer neu angesetzten Verhandlung vorgeladen werden. Die Vorladung für die Verhandlung vom 8. März 2016 wurde im Kantonsblatt vom 16. Januar 2016 publiziert. Der Berufungskläger ist zur Verhandlung nicht erschienen. Sein Verteidiger hat erklärt, er habe mit diesem schon lange keinen Kontakt mehr gehabt und wisse nicht, wo er sich befinde. Er habe sich im Hinblick auf die Berufungsverhandlung daher nicht mit dem Berufungskläger absprechen können, doch kenne er dessen Standpunkt bezüglich des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat in der Folge die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlossen. Der fakultativ vorgeladene Privatkläger hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Verteidiger des Berufungsklägers und die Staatsanwältin sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der Verteidiger beantragt Freisprüche von den Anklagen der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Drohung, Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafen und Abweisung der Zivilforderungen, so dass lediglich noch ein Schuldspruch wegen Betäubungsmittelkonsums auszusprechen sei. Die Staatsanwältin schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Da nur der Berufungskläger, nicht aber sein Verteidiger zur Berufungsverhandlung nicht vorgeladen werden konnte, gilt die Berufung nicht gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen. Vielmehr ist in solchen Fällen ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen (vgl. BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_1080/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.). Dies ist für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung erklärt haben, in Art. 407 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen, gilt aber auch in den übrigen Fällen des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten, sofern die Verteidigung vor Gericht anwesend ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 407 StPO N 7). Da eine ordnungsgemässe Vorladung des Berufungsklägers zu der auf den 12. November 2015 terminierten Hauptverhandlung wegen dessen unbekannten Aufenthalts nicht möglich war, wurde eine neue Verhandlung angesetzt und die diesbezügliche Vorladung für den Berufungskläger im Kantonsblatt publiziert (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO, § 26 EG StPO). Nachdem der Berufungskläger trotz der ordnungsgemässen Vorladung zur neu angesetzten Verhandlung nicht erschienen ist, im bisherigen Verfahren aber ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zulässt, sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 367 StPO erfüllt.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Urteil mit der Berufungserklärung nominell zwar vollumfänglich angefochten, faktisch aber nur, soweit der Berufungskläger dadurch beschwert ist. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind daher der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und die Einstellung der Verfahren wegen Tätlichkeiten und wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 7. Januar 2011, ausserdem die Abweisung der über CHF 6‘000.– (zuzüglich Zins) hinausgehenden Genugtuungsforderung des Privatklägers und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Da die Staatsanwaltschaft nicht ebenfalls Berufung erhoben hat, wäre eine Abänderung zum Nachteil des Berufungsklägers ohnehin ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung basiert auf folgendem von der Vorinstanz als zutreffend angesehenem Sachverhalt: Am 1. Januar 2011, kurz vor 04:00 Uhr, sei der stark alkoholisierte Berufungskläger nach dem Verlassen eines Nachtclubs in Aarau mit D____ und E____ in Streit um ein Taxi geraten. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung sei es zu einem gegenseitigen Geschubse und tätlichen Gerangel zwischen dem Berufungskläger und E____ gekommen. Als D____ die beiden zu trennen versucht habe, habe der Berufungskläger das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Noch während des Aufstehens habe er ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 8,9 cm aus der Jackentasche und dem entsprechenden Lederetui genommen, habe es mit der Klinge nach oben mit der Spitze gegen seine beiden Kontrahenten gerichtet, welche etwa 1,5 Meter entfernt gestanden seien, und habe diese aufgefordert, sie sollten zu ihm kommen, wenn sie etwas von ihm wollten. Als E____ zurückgewichen sei, sei der Berufungskläger mit dem Messer in der Faust auf D____ zugegangen, worauf dieser ebenfalls zurückgewichen sei. Aufgrund des Eingreifens von Securitas-Mitarbeitern und seinen eigenen Kollegen habe der Berufungskläger schliesslich von den beiden Kontrahenten abgelassen.

2.2      Der Berufungskläger hatte bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, er habe das (angeblich zufällig an jenem Abend geschenkt erhaltene) Messer lediglich zur Selbstverteidigung in die Hand genommen, weil er aufgrund der Übermacht seiner Gegner und einen „irgendwie auf ihn losgehenden“ Securitas-Hund in Panik geraten sei. Er sei mit dem Messer aber auf niemanden losgegangen. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt, welche die Vorinstanz als zutreffend erachtete, beruht im Wesentlichen auf den Aussagen von D____ und E____ sowie des Securitas-Mitarbeiters F____, welcher während der Auseinandersetzung hinzugekommen war.

2.3      Die Vorinstanz hat die Aussagen aller Beteiligten sowie des Securitas-Mitarbeiters überaus sorgfältig und umfassend gewürdigt (Urteil S. 9-12). Sie hat erwogen, E____ sei weniger als zwei Stunden nach dem Vorfall erstmals und am 19. Januar 2011 ein zweites Mal befragt worden und habe dabei sehr differenzierte und ausgewogene Aussagen gemacht, ohne seine eigenen Tatanteile zu verharmlosen oder den Berufungskläger übermässig zu belasten (die erste Handgreiflichkeit sei von ihm selbst ausgegangen; er sei nicht sicher, ob er vom Berufungskläger Schläge erhalten habe; Verzicht auf Strafantrag wegen gebrochenen Fingers). Seine Aussagen seien schon in sich glaubhaft. Zudem stimmten sie in allen Punkten mit den Aussagen überein, welche D____ anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 1. Januar gemacht und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen bestätigt habe. Im Einklang mit den Aussagen dieser beiden Personen stünden auch die Ausführungen des Securitas-Mitarbeiters F____. Gemäss all diesen Aussagen habe sich der Berufungskläger mit vorgehaltener Messerklinge drohend auf D____ zubewegt. Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann in allen Teilen gefolgt werden, so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls gefolgt werden kann der Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Behauptung des Berufungsklägers, er sei stehen geblieben und habe eingeschüchtert einzig zum eigenen Schutz ein Messer vor sich hin gehalten, um eine blosse Schutzbehauptung handle, zumal sie auch zu seinen eigenen Aussagen in Widerspruch stehe. Tatsächlich ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers, dass seine Kollegen ihn nach dem Aufstehen und Zücken des Messers weggezogen hätten, er aber dann nochmals zurückgegangen sei und die andern nochmals aufgefordert habe zu kommen, wenn sie Problem hätten (Akten S. 252), dass er – mit dem Messer in der Hand – auf seine Kontrahenten zugegangen ist.

2.3      Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Berufungskläger das Messer als Drohmittel gegenüber D____ und E____ eingesetzt hat. Ebenfalls erstellt ist, dass die beiden Bedrohten durch diese Handlung im Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Angst und Schrecken versetzt worden sind. D____ hat klar ausgesagt, er habe sich bedroht gefühlt und dem Berufungskläger zugetraut, dass dieser zustechen könnte. Er habe Angst gehabt, dass jemand von ihnen verletzt werden könnte. Deswegen habe er auch die Polizei angerufen (Akten S. 263 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches Protokoll S. 2) hat auch E____ ein subjektives Empfinden im Sinne des Tatbestandes der Drohung bestätigt. So hat er auf die Frage, ob er sich bedroht gefühlt habe, geantwortet: „Ja, sicher“. Zwar hat er auf die Rückfrage, ob er in Angst und Schrecken versetzt worden sei und Angst um Leib und Leben gehabt habe, geantwortet: „Ich hatte genug Abstand und die Securitas haben sofort eingegriffen. Angst ist etwas hart ausgedrückt, sicherlich hatte ich Respekt“ (Akten S. 258 f.). Dies ist allerdings bloss eine andere Umschreibung von Angst. Dass ein junger Mann, der nicht als ängstlich erscheinen will, diesbezüglich lieber von „Respekt“ spricht, ist gerichtsnotorisch. Dass sich die beiden bedroht fühlten, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie vor dem Berufungskläger zurückgewichen sind, sowie daraus, dass sie in der Folge Strafantrag wegen Drohung gestellt haben (Akten S. 265 ff., 269 ff.).

2.4      Gemäss Art. 180 StGB ist zu bestrafen, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichts „grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist.“ Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 6.3, 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Die Drohung, die der Berufungskläger durch das Zugehen auf seine Kontrahenten mit gezücktem und auf diese gerichtetem Messer konkludent geäussert hat, war zweifellos geeignet, einen besonnenen und vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Die beiden Bedrohten haben auch hinreichend deutlich geschildert, dass sie sich tatsächlich bedroht fühlten und befürchteten, der Berufungskläger könnte zustechen. Angst und Schrecken im Sinne des Gesetzes sind damit hinreichend erstellt und auch nach objektiven Massstäben unter den gegebenen Umständen absolut nachvollziehbar.

Der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss zumindest in Kauf genommen haben, dass der Bedrohte in Angst oder Schrecken versetzt wird (BGer 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5, 6S.103/2003/6P.141/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Im vorliegenden Fall ist direkter Vorsatz (nicht nur Eventualvorsatz) klar zu bejahen. Nach den Aussagen des Berufungsklägers selbst und auch aufgrund der Tatsituation ist davon auszugehen, dass er es gezielt darauf anlegte, seine Kontrahenten zu ängstigen. Anders sind seine provokative Aufforderung, sie sollten doch kommen, wenn sie ein Problem hätten, und sein Auf-sie-Zugehen mit erhobenem Messer nicht zu verstehen.

Damit ist der Berufungskläger wie von der Vorinstanz der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen.

3.

3.1      Dem Berufungskläger wird im Weiteren vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des 6. August 2011 bei einer Schlägerei vor der Bar „[...]“ an der [...]gasse [...] in Basel aus nichtigem Anlass den ihm völlig unbekannten und körperlich weit unterlegenen Privatkläger C____ gänzlich unerwartet mehrere Faustschläge ins Gesicht gegeben und – nachdem dieser zu Boden gegangen war – mehrere gezielte Fusstritte gegen Gesicht und Rumpf versetzt zu haben. Hierbei habe ihn sein zufällig vorbeikommender Bekannter B____ „tatkräftig unterstützt“, indem er den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger ebenfalls mit Fusstritten gegen Gesicht und Rumpf traktiert habe. Sie hätten von ihrem Opfer erst abgelassen, als ein Angestellter der Bar „[...]“ eingegriffen habe und die Polizeipatrouille Basilea [...] eingetroffen sei.

3.2      Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 9. Juli 2012 objektiv nachgewiesen, dass der Privatkläger in den frühen Morgenstunden des 6. August 2011 als Folge stumpfer Gewalteinwirkung (neben diversen Hauteinblutungen und -unterblutungen sowie Schwellungen) eine Gehirnerschütterung, einen Nasenbeinbruch, einen dislozierten Bruch der inneren Wand der Augenhöhle mit Lufteinschlüssen in den Weichteilen um das Auge, einen Bruch im dritten Backenzahn unten rechts sowie des Verlust des dritten Backenzahns unten links erlitten hat. Nach dem Vorfall litt er zunächst an einer Sehstörung (Sehen von Doppelbilder), welche im Lauf der Zeit abgeklungen ist (Akten S. 506-517). Der Nasenbeinbruch erforderte eine Operation. Eine konkrete Lebensgefahr hat nicht bestanden, hingegen hätte die Traumatisierung der Augenregion zu einer Erblindung führen können. Durch die Brüche des Mittelgesichts hätte grundsätzlich auch eine Entstellung entstehen können.

3.3      Der Berufungskläger hat stets bestritten, der Urheber dieser Verletzungen zu sein. Er will mit dem Privatkläger nach einer verbalen Auseinandersetzung bloss in ein gegenseitiges „Herumgeschubse“ verwickelt gewesen und seinerseits vom Privatkläger und dessen Mutter geschlagen worden sein. Während dieser Auseinandersetzung sei ein Unbekannter gekommen und habe den Privatkläger zu Boden geschlagen (Akten S. 407-414, 906 f.).

3.4      Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift beruht im Wesentlichen auf den grösstenteils übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, dessen Mutter G____, dessen Kollegen H____, des Mitarbeiters der Bar „[…]“ I____, des zufälligen Tatzeugen J____ und von Kpl [...] von der Polizeipatrouille Basilea [...]. Auch in diesem Anklagepunkt hat die Vorinstanz sämtliche Aussagen der Beteiligten und Tatzeugen ausgesprochen sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass sie – im Gegensatz zu den Aussagen des Berufungskläger selbst – absolut glaubhaft sind und daher auf sie abgestellt werden kann (Urteil S. 13-19). Ihren Ausführungen und Schlussfolgerungen kann vollumfänglich gefolgt und somit insofern auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.5      Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren einerseits ein „Komplott“ der Belastungspersonen gegen ihn geltend, andererseits behauptet er, unabhängige Zeugen hätten ihn nicht zweifelsfrei als den Täter identifizieren können. So habe I____ in der erstinstanzlichen Verhandlung gesagt, als er aus dem Lokal gekommen sei, sei der Privatkläger bereits blutend auf der Strasse gelegen; er habe nicht gesehen, wer diesen geschlagen habe. Auch der Polizeibeamte habe nichts aus eigener Wahrnehmung zum Sachverhalt beitragen können. Der Zeuge J____ schliesslich habe den Vorfall lediglich aus einer Distanz von 10 Metern gesehen. Bei Nacht könne er aus dieser Distanz nicht wirklich gesehen haben, wer der Täter war. Ausserdem habe der Berufungskläger weder an den Kleidern noch an den Schuhen Blut gehabt und sei beim Eintreffen der Polizei nicht geflohen; beides spreche gegen seine Täterschaft (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).

Gegen die Komplott-Theorie spricht, dass die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zwar im Wesentlichen korrespondieren und ein schlüssiges Bild ergeben, dass sie sich aber – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urteil S. 15) – nicht in allen Punkten decken, sondern vielmehr in machen Details voneinander abweichen. Hätten sich die Zeugen abgesprochen, wäre dies nicht der Fall. Inwiefern und warum sich der vollkommen unbeteiligte Zeuge J____ an einem Komplott beteiligt haben soll, wird sodann nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Der Behauptung der ungenügenden Identifizierung des Berufungsklägers als Täter ist entgegenzuhalten, dass G____ diesen bei einer Fotokonfrontation auf Anhieb mit hundertprozentiger Sicherheit als den Angreifer ihres Sohnes erkannt hat, wobei sie präzisierte, dass er beim Angriff rasiert gewesen sei und etwas kürzere Haare gehabt habe (Akten S. 334). In der erstinstanzlichen Verhandlung ergänzte sie, der Berufungskläger sei einige Tage später zur Bar „Pollo Loco“ gekommen, als sie dort an der Bar gearbeitet habe, und habe durch das offene Fenster reingebrüllt „Ey sorry, aber das wollt ich nicht“ (Akten S. 920). J____ konnte sich zwar an das Aussehen des Täters nicht erinnern (Akten S. 369) und er konnte ihn auch bei der Fotokonfrontation nicht bezeichnen (Akten S. 370), er war sich aber sicher, dass es sich bei der von der Polizei kontrollierten Person um den Täter handelte (Akten S. 371).

Der Barmitarbeiter I____ schliesslich hat im Ermittlungsverfahren am 12. Oktober 2011 sehr detaillierte Aussagen gemacht. So habe er bereits, als er aus der Bar gerannt sei, durch die grosse Fensterfront gesehen, wie der Täter dem Privatkläger mit den Fäusten mehrere Male ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 391). Als er herausgekommen sei, sei der Kampf noch im vollen Gang gewesen. Der Privatkläger sei bereits blutüberströmt gewesen. Er habe versucht, die beiden zu trennen, worauf sie zu dritt zu Boden gefallen seien. Der Täter habe wie ein Kampfsportler mit den Fäusten und den Füssen auf den Privatkläger eingeschlagen und auch nicht aufhören wollen, als er dazwischen gegangen sei. „Für mich war das ein versuchter Totschlag so wie der auf ihn eingeschlagen hat“ (Akten S. 391). Den zweiten Täter habe er selbst nicht gesehen, nur davon gehört (Akten S. 390). Der Täter sei dann von der Polizei verhaftet worden. Am nächsten Morgen um 9 Uhr sei er aber wieder vor ihm in der Webergasse gestanden und habe sich bei ihm entschuldigen wollen. Er könne nicht verstehen, warum der Täter schon wieder auf freiem Fuss war, nachdem er jemanden so schwer verletzt hatte (Akten S. 391). Er hat den Täter detailliert beschrieben und erwähnt, dass er beim Erscheinen der Polizei auf Türkisch gesagt habe, er habe nichts gemacht (Akten S. 392). Bei einer Fotokonfrontation hat er den Berufungskläger mit hundertprozentiger Sicherheit als Täter wiedererkannt (Akten S. 393). Es trifft zu, dass I____ in der erstinstanzlichen Verhandlung seine Aussagen zum Tatgeschehen nicht bzw. nur sehr vage bestätigt hat. So will er von der Schlägerei selber nichts mehr gesehen und auch nicht eingegriffen haben. Es sei eigentlich alles schon vorbei gewesen, als er herausgekommen sei. Er könne sich auch kaum mehr daran erinnern. Er könne einfach bestätigen, dass der Berufungskläger dort gewesen sei und sich etwa eine Woche später bei ihm entschuldigt habe „für die Umstände“, aber wer dreingeschlagen habe, wisse er nicht. Auf nähere Nachfragen und Hinweis auf seine früheren Aussagen begann er zu lavieren: „Ich habe schon gesehen, als ich rauskam, aber da war C____ schon am Boden. Ob diese Faustschläge gegen C____ zielten oder nicht, habe ich schon damals erwähnt, habe ich nicht genau gesehen“. Auf Frage, ob diese Faustschlage vom Berufungskläger ausgegangen seien, räumte er dann ein: „Ja, das schon. Aber ob er ihn genau getroffen hat, und wie getroffen hat, das alles habe ich nicht gesehen“ (Akten S. 912 f.). Es ist offensichtlich, dass I____ in der Verhandlung – aus welchen Gründen auch immer – versucht hat, den Berufungskläger so weit als möglich zu entlasten. Das macht jedoch seine tatnahen detaillierten Aussagen nicht weniger glaubhaft (vgl. dazu die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 18), und zudem hat er auch in der Hauptverhandlung trotz aller Zurückhaltung bezüglich einer Belastung des Berufungsklägers eingeräumt, dass er von diesem ausgehende Faustschläge beobachtet habe.

Es besteht somit kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger derjenige war, der als erster und hauptsächlicher Täter auf den Privatkläger eingeschlagen hat, unabhängig davon, ob seine Kleider und Schuhe blutbespritzt waren oder nicht (was im Übrigen aus den Akten nicht hervorgeht, da eine Asservierung der vom Berufungskläger zur Tatzeit getragenen Kleider und Schuhe unterblieben ist [vgl. erstinstanzliches Urteil S. 19]).

3.6      Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Augenzeugen, welche keine Elemente einer Aggravation oder übermässigen Belastung des Berufungsklägers aufweisen und auch im Einzelnen zahlreiche Realkriterien erfüllen, erstellt ist. Damit ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger (in Mittäterschaft) der Urheber der im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungen des Privatklägers war.

3.7      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger hierfür der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 122 StGB begeht unter anderem eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), ein wichtiges Organ eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Als schwere Körperverletzung gelten gemäss Abs. 3 auch andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen. Von dieser Generalklausel werden Beeinträchtigungen erfasst, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 20 f.).

Vorliegend führten die Faustschläge und Fusstritte des Berufungsklägers wie erwähnt lediglich zu einer potenziellen, nicht aber zu einer konkreten Lebensgefahr. Ebenso bewirkten sie keine bleibende Schädigung der Augen und keine Entstellung des Gesichts. Aufgrund der relativ kurzen Dauer sowohl des Spitalaufenthaltes als auch der Arbeitsunfähigkeit fallen die herbeigeführten Verletzungen auch nicht unter die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Indessen hat sie einen auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz bejaht. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).

Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger im Rahmen eines dynamischen Geschehens dem zunächst stehenden und dann am Boden liegenden Privatkläger mehrere Faustschläge und Fusstritte ins Gesicht versetzt. Gemäss dem rechtmedizinischen Gutachten kann es durch Faustschläge und Tritte gegen die Gesichtsregion grundsätzlich sowohl zu Brüchen des Mittelgesichts als auch zu einer Verletzung von sensiblen Strukturen wie dem Augen und/oder Nerven, zu einer traumatischen Schädigung des Gehirns oder zu Blutungen im Schädelinnern kommen, wobei ein Schädel-Hirn-Trauma unter Umständen tödlich verlaufen kann (Akten S. 515). Bei der konkreten Vorgehensweise des Berufungsklägers, der gemäss den Aussagen der Augenzeugen äusserst massiv auf den Privatkläger eingeschlagen und -getreten hat, auch als dieser bereits wehrlos am Boden lag, muss dies erst recht gelten. Dass der Berufungskläger dabei offenbar Flipflops trug (vgl. Aussagen I____, Akten S. 392), steht dem nicht entgegen (vgl. AGE SB.2011.25 vom 22. Mai 2012), zumal ihm auch die Fusstritte seines Mittäter B____ anzurechnen sind (vgl. zur Mittäterschaft: erstinstanzliches Urteil S. 20; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die entsprechenden Risiken haben als allgemein bekannt zu gelten, weshalb der Berufungskläger die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung, namentlich einer lebensgefährlichen Verletzung, einer Entstellung oder einer bleibenden Schädigung des Sehapparates des Privatklägers, als möglich erkennen musste. Aus diesem Grund ist im Umstand, dass er dennoch entsprechend handelte, eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung des Privatklägers zu sehen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz des Berufungsklägers ausgegangen. Dies entspricht, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sowohl der kantonalen als auch der eidgenössischen Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen (AGE SB.2014.91 vom 13. November 2015, SB.2014.32 vom 8. Mai 2015, SB.2014.30 vom 10. März 2015, SB.2014.31 vom 16. Dezember 2014; BGer 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014). Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nach dem Gesagten zutreffend.

4.

4.1      Bei der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung – Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen – ausgegangen und hat einerseits der Deliktsmehrheit infolge der mehrfachen Drohung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung getragen, andererseits strafmildernd berücksichtigt, dass es bezüglich der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB).

4.2      Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).

4.2.1   Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion der versuchten schweren Körperverletzung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Dass die massiven und unkontrollierten Schläge und Fusstritte des Berufungsklägers nicht zu einer konkreten Lebensgefahr, einer Entstellung oder einer Erblindung des Privatklägers führten, ist nicht das Verdienst des Berufungsklägers, da dieser weder die unmittelbare Wirkung seiner Schläge noch den weiteren medizinischen Verlauf kontrollieren konnte. Auch wenn die Verletzungen des Privatklägers nicht ein Ausmass erreicht haben, das den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt, waren sie erheblich. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung, 2½ Jahre nach der Tat, war die Behandlung der Zähne noch nicht abgeschlossen, und auch die Nase schmerzte noch bei Berührung (Aussage C____, Akten S. 921). Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, kann daher nur zu einer geringen Strafminderung führen. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich hingegen der Umstand strafmindernd aus, dass der Berufungskläger nicht mit direktem Verletzungsvorsatz, sondern nur mit diesbezüglichem Eventualvorsatz handelte. Ausserdem ist strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger erheblich alkoholisiert war (1,27 Promille). Straferhöhend fällt demgegenüber die Motivlage ins Gewicht, ist der Berufungskläger doch aus absolut nichtigem Anlass gewalttätig geworden (er hatte zunächst beim Vorbeigehen die Mutter des Privatklägers angepöbelt, worauf der Privatkläger gesagt hatte, er solle mit seiner Mutter nicht so reden). Einsicht in das Unrecht seiner Tat kann ihm ebenso wenig zugutegehalten werden wie echte Reue oder Bedauern, auch wenn er sich nach der Tat bei der Mutter des Privatklägers und bei I____ entschuldigt hat. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass hinsichtlich der Tatkomponente der versuchten schweren Körperverletzung von einem mittelschweren bis schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen ist.

4.2.2   Hinsichtlich der mehrfachen Drohung ist insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, da die die Bedrohten angesichts des relativ grossen Abstands zum Berufungskläger objektiv nicht konkret gefährdet waren und der Berufungskläger im Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war (1,61 Promille). Auch diesbezüglich kann ihm weder Reue noch Einsicht zugutegehalten werden.

4.2.3   Was die Täterkomponente betrifft, so ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in Basel geboren und zusammen mit drei Geschwistern hier aufgewachsen ist und über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Bereits als Jugendlicher wurde er erstmals straffällig, sodass er nach der WBS 6 Monate in einem Heim verbrachte. Nach eigenen Angaben wurde er anschliessend auf ein Schiff geschickt (Time-out), wo er aber „abgehauen“ sei und für ein Jahr in Deutschland untertauchte. Anschliessend war er in einem Erziehungsheim untergebracht, wo er eine Kochlehre begann, die er nach Abschluss der Strafe aber abbrach. Seit ca. 2010 ist er arbeitslos und „hockt“ nach eigenen Angaben nur daheim herum, zunächst bei den Eltern, später bei der Schwester. Er sucht weder Arbeit noch geht er einem Hobby nach. Dies zeigt eine erschreckende Perspektivenlosigkeit. Trotz seines noch jungen Alters weist er verschiedene Vorstrafen auf, zumeist im Betäubungsmittel- und Strafverkehrsbereich, aber auch zwei Körperverletzungsdelikte, welche mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. September 2008 mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen geahndet wurden. Diese und die heute zu beurteilenden Delikte manifestieren, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ein ernstzunehmendes Gewaltproblem und mangelnde Selbstkontrolle beim Berufungskläger, namentlich im Zusammenhang mit (übermässigem) Alkoholkonsum. So vermochte die drohende Rückversetzung in den Strafvollzug ihn nicht davon abzuhalten, innerhalb der einjährigen Probezeit nach der per 13. Mai 2010 gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. Januar 2011 die heute zu beurteilende mehrfache Drohung zu begehen, und noch während des diesbezüglich laufenden Strafverfahrens machte er sich am 6. August 2011 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig.

4.3

4.3.1   Da der Berufungskläger während der Probezeit der per 13. Mai 2010 erfolgen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquiert hat, hat die Vorinstanz bezüglich der Reststrafe von 104 Tagen in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. In Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB hat sie daher eine Gesamtstrafe für die neuen Delikte und die vollziehbar gewordene Reststrafe gebildet. Das war im damaligen Zeitpunkt richtig. Da aber zwischenzeitlich mehr als drei Jahre seit Ablauf der bei der bedingten Entlassung auferlegten Probezeit vergangen sind, kann die Rückversetzung heute nicht mehr angeordnet werden (Art. 89 Abs. 4 StGB). Zwar hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nie explizit entschieden, ob diese Frist auch gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit ein die Rückversetzung anordnendes, allerdings noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil vorliegt. Allerdings kann aus BGer 6B_617/2011 vom 20. Februar 2011 E. 4.3 geschlossen werden, dass wohl auch in diesem Fall das Datum des zweitinstanzlichen Urteils massgebend ist, auch wenn das Bundesgericht diese Frage im betreffenden Entscheid nicht explizit zu prüfen hatte. In Bezug auf den analogen Fall von Art. 46 Abs. 5 StGB, wonach der Widerruf des bedingten Vollzugs einer Strafe nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind, hat das Bundesgericht hingegen ausdrücklich entschieden, dass hierbei gegebenenfalls das zweitinstanzliche Urteil massgebend ist (BGer 6B_390/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 10.3, 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005 E. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass dies auch für die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB gilt. Von der Rückversetzung des Berufungsklägers in den Vollzug der Strafe, aus welcher er bedingt entlassen worden ist, ist demgemäss wegen Ablaufs der Frist gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB abzusehen.

4.3.2   Es ist somit vorliegend – anders als im erstinstanzlichen Urteil – keine Gesamtstrafe mit dem bedingt erlassenen Strafrest zu bilden, sondern die heute auszufällende Strafe hat lediglich die neuen Delikte zu ahnden. Hierbei ist davon auszugehen, dass eine verbotene reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur dann vorliegen würde, wenn die Strafe für die neuen Delikte höher ausfallen würde als die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, würde doch der Berufungskläger nur dann schlechter gestellt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288; BGer 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014 E. 1.4, 4). So wird nach ständiger Rechtsprechung das Verbot der reformatio in peius auch nicht verletzt, wenn bei einem teilweisen Freispruch durch die Rechtsmittelinstanz keine mildere Bestrafung erfolgt (BGer 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5, 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Strafe bis zur Höhe von 30 Monaten muss also auch ohne Berücksichtigung der bedingt erlassenen Reststrafe zulässig sein, sofern sie sachlich gerechtfertigt wäre.

4.4      Aufgrund der vorstehend unter E. 4.2 erörterten Strafzumessungskriterien erscheint hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die mehrfache Drohung wäre für sich allein mit einer Strafe von 6 Monaten zu ahnden. Auch diesbezüglich erscheint angesichts der darin – ebenso wie in der versuchten schweren Körperverletzung – zum Ausdruck kommenden Neigung des Berufungsklägers zu Gewalt eine Freiheitsstrafe und nicht bloss eine (vom Strafmass her grundsätzlich ebenfalls mögliche) Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit angezeigt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate auf insgesamt 28 Monate als angemessen. Der Polizeigewahrsam und die Untersuchungshaft von insgesamt 7 Tagen sind gemäss Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. Der teilbedingte Vollzug der Strafe kann nicht gewährt werden, da dem Berufungskläger aufgrund der Vorstrafen, der Perspektivenlosigkeit, des fortgesetzten Delinquierens während der Probezeit und während des laufenden Strafverfahrens und des offensichtlich vorhandenen Gewaltproblems eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss.

Für den unbestrittenen Betäubungsmittelkonsum hat die Vorinstanz zu Recht eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen.

4.5      Die Vorinstanz hat im Weitern die mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 23. September 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen vollziehbar erklärt, da der Berufungskläger während der Probezeit erneut delinquiert hat. Da zwischenzeitlich seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, kann der Widerruf heute nicht mehr angeordnet werden (Art. 46 Abs. 5 StPO; vgl. dazu oben E. 4.3.1).

5.

5.1      In zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger – in solidarischer Verbindung mit B____ – zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2011, an den Privatkläger verurteilt. Dessen Mehrforderung von CHF 1‘500.– hat sie abgewiesen (diesbezüglich ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, vgl. oben E. 1.3). Angesichts dessen, dass der Privatkläger ohne jedes Eigenverschulden massiv verprügelt und dabei erheblich verletzt worden ist, was einen zweimaligen längerdauernden Spitalaufenthalt und zumindest bis zur erstinstanzlichen Verhandlung anhaltende körperliche und seelische Auswirkungen auf ihn zur Folge hatte (vgl. im Einzelnen: erstinstanzliches Urteil S. 23), erscheint diese Genugtuungssumme gerechtfertigt, was im Berufungsverfahren denn auch nicht substantiiert bestritten worden ist.

5.2      Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers bezüglich seiner Behandlungskosten gegenüber dem Berufungskläger und B____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen. Die Richtigkeit dieses Erkanntnisses folgt aus dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Das Absehen von der Rückversetzung in den Vollzug der bedingt erlassenen Reststrafe und der Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe sind allein dem Zeitablauf geschuldet und können nicht als (teilweises) Obsiegen des Berufungsklägers gewertet werden, zumal er dies gar nicht beantragt hat. Daraus folgt, dass der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (vgl. Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 2 StPO). Der amtliche Verteidiger ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 8. März 2016 abgestellt werden kann und für die Hauptverhandlung zusätzlich 1,25 Stunden zu vergüten sind. Der Berufungskläger hat dem Gericht die dem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. Januar 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

            -    Freispruch vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. I.6.2 der Anklageschrift);

           -     Einstellung der Verfahren wegen Tätlichkeiten (Ziff. I.2 der Anklageschrift) und wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 7. Januar 2011 (Ziff. I.6.1 der Anklageschrift) wegen Verjährung;

           -     Abweisung der über CHF 6‘000.– (zuzüglich Zins) hinausgehenden Genugtuungsmehrforderung von C___;

-    Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

            A___ wird in Abwesenheit der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 180 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 und 407 der Strafprozessordnung.

            Von der Rückversetzung von A___ in den Vollzug der Strafe, für welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. März 2010 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 13. Mai 2010 die bedingte Entlassung gewährt hat, wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches abgesehen.

            Die am 23. September 2008 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

            A___ wird (in solidarischer Verbindung mit B___) zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2011 an C___ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C___ gegenüber A___ (in solidarischer Verbindung mit B___) wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs wird C___ auf den Zivilweg verwiesen.

            Das beschlagnahmte Messer samt zugehörigem Lederetui wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 33 des Waffengesetzes zu Handen des Waffenbüros der Kantonspolizei Basel-Stadt eingezogen.

A___ trägt die Kosten von CHF 3‘112.– und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Publikationskosten von CHF 50.70 und einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘516.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.95, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 124.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

- Opferhilfe beider Basel

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services

- Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Die amtliche Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.39 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.03.2016 SB.2014.39 (AG.2016.249) — Swissrulings