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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.03.2015 SB.2014.30 (AG.2015.380)

March 10, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,166 words·~1h 1min·3

Summary

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung, Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a Strafgesetzbuch, Übertretung nach Art. 19a des BtMG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.30

URTEIL

vom 10. März 2015

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Michelle Cottier

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                       Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,                                        Beschuldigter

[…]

B____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                       Berufungsbeklagter

vertreten durch Dr. […], Advokat,                                              Beschuldigter

[…]

C____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                       Berufungsbeklagter

vertreten durch Dr. […], Advokat,                                              Beschuldigter

[…]

und

D____, geb. […]                                                                 Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

E____, geb. […]                                                                 Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

F____, geb. […]                                                                 Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

Privatkläger

G____

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufungen gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. November 2013

betreffend

D____: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung; Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a Strafgesetzbuch

E____: einfache Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung, Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz

F____, A____, B____, C____: einfache Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung

Sachverhalt

1.

1.1      D____ ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2013 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, unter Einrechnung von 2 Tagen Polizeigewahrsam und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 31. März 2013 bis 25. November 2013, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anklage der Gefährdung des Lebens und der Drohung wurde er freigesprochen; in einem Anklagepunkt betreffend Sachbeschädigung wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Schliesslich wurden Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zum Nachteil der H____ gemäss Art. 55a Abs. 1 des Strafgesetzbuches sistiert. D____ wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu besuchen. Er wurde zur Zahlung von CHF 7'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Februar 2013, an G____ verurteilt; eine Mehrforderung im Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen.

Mit demselben Urteil des Strafgerichts wurde E____ der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, der Sachbeschädigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 31. März bis 25. November 2013, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (respektive 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen Drohung wurde er freigesprochen; in einem Anklagepunkt betreffend Sachbeschädigung wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

Weiter wurden F____, A____, B____ und C____ in demselben Urteil der einfachen Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu je 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Drohung wurden sie freigesprochen; in einem Anklagepunkt betreffend Sachbeschädigung wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Eine gegen F____ am 23. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht vollziehbar erklärt; ebenso eine gegen A____ am 9. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–.  

1.2      Sämtliche Beschuldigten wurden solidarisch zur Zahlung von CHF 1'679.– Schadenersatz sowie von weiteren CHF 7'000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. März 2013, an den Privatkläger G____ verurteilt; eine Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. Das im Verfahren gegen E____ beschlagnahmte Marihuana wurde eingezogen; sein Kostendepot im Betrage von CHF 700.– wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Schliesslich hat das Strafgericht über die Verteilung der Verfahrenskosten unter den Beschuldigten entschieden und den amtlichen Verteidigern von D____, F____ und A____ sowie dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers G____ Honorare aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet; für die Details wird auf das erstinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen.

2.

2.1      Gegen dieses Urteil des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf sämtliche Beschuldigten rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. In der Berufungserklärung vom 20. März 2014 stellt und begründet sie folgende Anträge:

D____ sei der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

E____ sei der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der Sachbeschädigung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, davon 17 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

F____ und A____ seien der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren, davon 14 Monate bedingt, zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams.

B____ und C____ seien der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams.

Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2.2      Weiter haben auch B____, C____ und A____ rechtzeitig Berufung gegen das Urteil angemeldet.

Mit Berufungserklärung vom 18. März 2014 hat der Verteidiger von B____ und C____ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch seiner Mandanten von der sie betreffenden Anklage verlangt; unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 hat er seine Anträge begründet.

Der Verteidiger von A____ hat mit Berufungserklärung vom 24. März 2014 die Anträge gestellt, das Urteil des Strafgerichts sei in Bezug auf seinen Mandanten vollumfänglich aufzuheben und dieser sei von sämtlichen ihn betreffenden Anklagepunkten vollumfänglich kostenlos freizusprechen. Die Schadenersatzund Genugtuungsforderung des Privatklägers G____ gegen A____ sei abzuweisen. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Er beantragt, dass die in […] wohnhaften Cousinen von A____, I____ und J____, im Berufungsverfahren als Zeuginnen befragt, allenfalls rogatorisch einvernommen werden. In seiner Eingabe vom 4. August 2014 begründet er diese Anträge.

2.3      Der Verteidiger von D____ hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014 die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts respektive die Ausfällung eines günstigeren Urteils gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO beantragt; unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Auch der Verteidiger von E____, B____ und C____ und der Verteidiger von A____ haben in Eingaben vom 28. Juli 2014 respektive vom 4. August 2014 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 2. September 2014 die kostenfällige Abweisung der Berufungen von A____, B____ und C____ und hält an ihren Anträgen in der Berufungsbegründung vom 20. März 2014 fest. Der Vertreter des Privatklägers G____ schliesslich beantragt mit Eingabe vom 26. Februar 2015, es sei D____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung (betreffend Delikt vom 2. Februar 2013) schuldig zu sprechen und zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Februar 2013, an den Privatkläger zu verurteilen, beziehungsweise es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Weiter seien alle Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen Angriffs und wegen Sachbeschädigung (betreffend Delikt vom 31. März 2013) schuldig zu sprechen und solidarisch zur Zahlung von weiteren CHF 7‘000.– Genugtuung sowie von CHF 1‘679.– Schadenersatz, jeweils nebst 5 % Zins seit dem 31. März 2013, an den Privatkläger zu verurteilen, beziehungsweise sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen auf dem Zivilweg wurde vorbehalten. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei infolge Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Rechtsvertreter des Privatklägers ein Honorar nach Aufwand auszurichten sei.

3.

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat am 10. März 2015 stattgefunden. Daran haben die Staatsanwältin und sämtliche Beschuldigten mit ihren Verteidigern teilgenommen. Die Beschuldigten sind befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin und die Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwältin verweist auf die in der Berufungsbegründung gestellten Anträge, beantragt auch die Bestätigung der Busse in Bezug auf E____, und ersucht um Abweisung der Berufungen der Beschuldigten. Der Verteidiger von D____ beantragt die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anträge der Privatklägerschaft und die Ausfällung eines angemessen günstigeren Urteils zu Gunsten seines Mandanten, eventualiter die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils; ausserdem sei das sistierte Verfahren in Zusammenhang mit den Verfahren betreffend H____ definitiv einzustellen. Der Verteidiger von E____, B____ und C____ bekräftigt seine bereits schriftlich gestellten Rechtsbegehren und beantragt ergänzend die Abweisung der Zivilforderungen gegen seine Mandanten. Der Verteidiger von F____ beantragt die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts betreffend seinen Mandanten in Bezug auf die Schuldsprüche, das Strafmass und die Zivilforderung. Der Verteidiger von A____ schliesslich hält an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.

Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Die Beschuldigten A____, B____ und C____ haben als verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und sind daher auch zur Erhebung der Berufung respektive der Anschlussberufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist somit einzutreten. Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100], vgl. auch § 35 Abs. 1 Ziff. 2 GOG).

2.        

2.1      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorweg ist der Klarheit und Übersichtlichkeit halber festzuhalten, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils überhaupt angefochten und welche ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen sind. Dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts liegen insgesamt fünf Tatkomplexe zu Grunde, von welchen drei (Anklage Ziff. 1 bis 3) einzig den Beschuldigten D____ und der fünfte (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) lediglich E____ betreffen:

2.2     

2.2.1   Das Strafgericht hat das Verfahren gegen D____ wegen diverser Delikte zum Nachteil der H____ (Anklage Ziff. 1) gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert. Inzwischen ist die sechsmonatige Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB abgelaufen, ohne dass das Opfer seine Zustimmung zur Sistierung widerrufen hätte. Gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB ist daher nun die (definitive) Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, wer diese Einstellung vorzunehmen hat. Üblicherweise wird das die Behörde sein, welche die Sistierung verfügt hat, doch ist dies nicht zwingend (Riedo/Allemann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 55a StGB N 215). Das Strafgericht hat bisher keine (definitive) Einstellung vorgenommen, so dass die Einstellung der Einfachheit halber mit diesem Urteil erfolgt; dies entsprechend dem Antrag der Verteidigung von D____, dem sich die Staatsanwältin nicht widersetzt. Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Freisprüche von der Anklage der Gefährdung des Lebens und der Drohung sowie die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB, ein Lernprogramm „Halt-Gewalt“ zu besuchen.

2.2.2   Unter Ziff. 2 hat die Anklage D____ eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von M____ und eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von N____, beide begangen am 2. Februar 2013, vorgeworfen. Das Strafgericht hat entsprechende Schuldsprüche gefällt, welche nicht angefochten und somit ohne weiteres zu bestätigen sind.

2.2.3   In Ziff. 3 der Anklage wurde D____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von G____, begangen am 2. Februar 2013, angeklagt. Das Strafgericht hat indes einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gefällt, welcher von der Staatsanwaltschaft angefochten wird. Diese vertritt die Auffassung, dass insoweit ebenfalls eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erfolgen habe.

2.3      Die Anklage Ziff. 4 schliesslich hat alle Beschuldigten betroffen: E____ wurden mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfache Drohung und allen Beschuldigten wurden mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung und Drohung vorgeworfen. Das Strafgericht hat demgegenüber sämtliche Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des G____, wegen Angriffs – die entsprechende Prüfung des Sachverhalts war den Beschuldigten rechtzeitig angekündigt worden (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 28) – und Sachbeschädigung verurteilt. D____, E____ und F____ akzeptieren diese Schuldsprüche. A____, B____ und C____ verlangen mit ihrer Berufung einen Freispruch von sämtlichen Schuldsprüchen. Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, dass sämtliche Beschuldigten – neben des Angriffs und der Sachbeschädigung – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sind.

2.4      Nicht angefochten und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Einstellungen der Verfahren gegen sämtliche Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der […] GmbH, die Freisprüche von der Anklage der Drohung sowie die Verurteilung von E____ wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklage Ziff. 5).

2.5      Somit ist nachfolgend (E. 3) zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz D____ in Bezug auf die Anklage Ziff. 3 zu Recht wegen einfacher Körperverletzung verurteilt hat, oder ob, entsprechend der Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt ist. Anschliessend (E. 4) ist in Bezug auf Anklage Ziff. 4 (Vorfall in der „K____ Bar“ vom 31. März 2013) einerseits zu untersuchen, ob das Strafgericht zu Recht eine mittäterschaftliche Beteiligung von A____, B____ und C____ an der Körperverletzung, am Angriff und an der Sachbeschädigung als erstellt angesehen hat, und anderseits (E. 5), ob – in Bezug auf sämtliche Beschuldigte – anstelle des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung ein solcher wegen versuchter schwerer Körperverletzung hätten ergehen müssen. Danach werden die Strafzumessung (E. 6) und die Zivilforderungen des Privatklägers G____ (E. 7) zu thematisieren sein.

2.6      Im Sinne einer Vorbemerkung ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass das vorinstanzliche, 93 Seiten umfassende Urteil in jeder Hinsicht zutreffend, sorgfältig und schlüssig begründet ist, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine vertiefte Auseinandersetzung findet noch mit den zweitinstanzlichen Vorbringen der Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft statt.

3.

3.1      In Bezug auf den noch strittigen Vorfall vom 2. Februar 2013 hat die Vor-instanz ihrem Urteil (S. 41 ff.) grundsätzlich den in der Anklage Ziff. 3 umschriebenen Sachverhalt zu Grunde gelegt, dabei aber in tatsächlicher Hinsicht einige Präzisierungen vorgenommen. Zusammengefasst traf der leicht alkoholisierte (Atemalkoholkonzentration kurz nach der Tat: 0,84 Promille) D____ am 2. Februar 2013, circa 7.40 Uhr morgens, nachdem er rund drei Stunden zuvor aus nichtigem Anlass eine rabiate Attacke gegen M____ und N____ geführt hatte – er ist deswegen wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden –, beim […]parkplatz auf den ihm unbekannten G____. Dieser lehnte sich gegen das Fahrzeug des Vaters von D____. D____ begann deshalb, G____ zu beschimpfen und näherte sich diesem immer wieder bedrohlich. Ein Begleiter von G____, O____, griff deeskalierend ein und stellte sich zwischen G____ und D____ und hielt G____ von vorne mit beiden Händen fest. Derweil versuchte L____, ein weiterer Begleiter von G____, D____ zu beruhigen. Dieser probierte indes weiter, an G____ heranzukommen, und konnte schliesslich an L____ und O____, welche zwischen ihm und G____ standen, vorbei setzen und G____ zwei wuchtige Faustschläge gegen das linke Auge verpassen. G____ hat links einen verschobenen Bruch des Jochbeins und des Jochbogens, einen leicht verschobenen Bruch des Augenhöhlenbodens und einen Bruch des Knochenvorsprungs am aufsteigenden Ast des Unterkiefers erlitten. Die Frakturversorgung erfolgte am 5. Februar 2013 operativ; er konnte das Spital am 7. Februar 2013 verlassen und war bis am 15. Februar 2013 arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht Universitätsspital, act. 735 ff.; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM], act. 812).

3.2     

3.2.1   Nicht gefolgt ist die Vorinstanz mit überzeugender Begründung (vgl. Urteil S. 47 ff.) der in der Anklageschrift vorgenommenen rechtlichen Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung. Sie hat zwar bejaht, dass D____ wusste, dass heftige Faustschläge gegen den Kopf lebensgefährliche Verletzungen oder eine schwere Körperschädigung zur Folge haben können. Sie hat aber festgehalten, dass die konkreten Tatumstände hier keinen Schluss von der Wissens- auf die Willensseite erlauben. Zwar habe D____ zweimal in G____s Gesicht geschlagen, dies aus nichtigem Anlass. Indes würden die in Zusammenhang mit Faustschlägen gegen den Kopf geforderten besonderen Umstände, welche das Gefährdungspotential der Handlung im Vergleich zu einer einfachen Körperverletzung deutlich erhöhen, hier nicht vorliegen, so dass die Handlung von D____ nicht als Inkaufnahme einer schweren Verletzung des G____ ausgelegt werden könne. Zugunsten von D____ sei anzunehmen, dass sich sein Vorsatz lediglich auf eine einfache Körperverletzung gerichtet hat.

3.2.2   Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die geforderten besonderen Umstände, welche das Gefährdungspotential der Handlung im Vergleich zu einer einfachen Körperverletzung deutlich erhöhen, auch bei diesem Angriff zu bejahen seien (vgl. dazu unten E. 3.4.3 ff.).

3.2.3   Der Verteidiger von D____ legt Wert insbesondere auf die Feststellung, dass keine Rückschlüsse vom Anklagepunkt Ziff. 2 (mehrfache versuchte Körperverletzung von M____ und N____) gezogen werden dürften. Aus der Analyse der Beweggründe von D____ beim Angriff auf G____ könnten zudem keine Rückschlüsse auf den Vorsatz und die rechtliche Qualifikation der Tat gezogen werden. Schliesslich verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der objektive Ablauf des Angriffs im Anklagepunkt Ziff. 2 – dort ging es um einen Angriff von hinten respektive Fusstritte gegen den Kopf – anders gelagert sei als im Anklagepunkt Ziff. 3.

3.3

3.3.1   Vor der Prüfung der rechtlichen Qualifikation der Tat gilt es zunächst die Beweislage zum oben (E. 3.1) bereits in den Grundzügen geschilderten Vorfall vom 2. Februar 2013 näher zu betrachten. D____ hat vor Strafgericht den Sachverhalt gemäss Anklage bestritten und sein Verhalten offensichtlich verharmlost. Er behauptete in der Hauptverhandlung (Protokoll S. 63 ff.), dass er gesehen habe, wie G____ gegen sein Auto „gekickt“ habe; darauf habe er mit: „geht’s noch“ reagiert. G____ sei sehr aggressiv gewesen und habe ihn gleich weggeschubst. Dann sei L____ gekommen und habe ihn (D____) gepackt, worauf er gestolpert und hingefallen sei. G____ habe sogleich seine Jacke ausgezogen und sei nochmals auf ihn losgegangen. Er habe dann G____ mit der linken Hand weggestossen; er habe gegen den Oberkörper gestossen.

3.3.2   Dieser Version von D____ stehen die detaillierten Aussagen des Privatklägers G____ und der beiden Augenzeugen O____ und L____ entgegen. G____ schilderte als Auskunftsperson vor Strafgericht, dass er sich nach Feierabend – er arbeitete im nahegelegenen „Club […]“ an der Bar – an das Auto von D____ gelehnt habe, da er müde gewesen sei. Plötzlich sei eine schreiende Person – D____ – aggressiv auf ihn zu gekommen und habe ihn in deutscher und türkischer Sprache beleidigt. Er (G____) habe sich entschuldigt. D____ sei dennoch weiter auf ihn zugekommen. In dem Moment sei O____ dazwischen gegangen und habe ihn (G____) mit beiden Armen umschlossen und weggenommen. In diesem Moment sei D____ auf ihn zugesprungen und habe ihm zwei- oder dreimal mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen. Er habe sich nicht wehren können, da ihn O____ umarmt habe (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 78 f.). Diese Darstellung wird zunächst vom Zeugen O____ bestätigt. Dieser gab vor Strafgericht an, dass er den „Club [...]“ verlassen und Schreie gehört habe. Er habe mitbekommen, wie der Junge (D____) G____ beschimpft habe. L____ sei bei D____ gewesen und habe versucht, diesen zu beruhigen. Er (O____) habe G____ mit beiden Armen gehalten und sei dabei frontal – Gesicht zu Gesicht – zu G____ gestanden und habe diesen festgehalten; den Rücken habe er D____ zugewandt, welcher sich hinter ihm befunden habe. Plötzlich habe D____ G____ einen oder zwei Schläge ins Gesicht versetzt; der Schlag sei so von der Seite gekommen (Protokoll Strafgericht S. 65 f.). Der Zeuge L____ schilderte, wie er zunächst realisiert habe, dass D____ schimpfend auf G____ zugegangen sei. Da sich die beiden nahe gekommen seien, sei er (L____) dazwischen gegangen und habe versucht, D____ zu beruhigen. Er (L____) sei mit dem Rücken zu G____ gestanden und habe sich an D____ gewendet, welcher sich die ganze Zeit bewegt und gegen sie geschimpft und etwas zu machen versucht habe. Dann habe D____ zweimal mit der Faust blitzschnell gegen G____ geschlagen (Protokoll Strafgericht S. 70 f.).

3.3.3   Die Vorinstanz hat die jeweiligen Aussagen der Beteiligten eingehend und kritisch geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass auf die detaillierten, konstanten und differenzierten Angaben des Privatklägers G____ abgestellt werden kann, zumal diese von den Zeugen O____ und L____ überzeugend bestätigt würden. Schliesslich hat auch H____, die damalige Freundin von D____, vor Strafgericht berichtet, dass sie annehme dass dieser eine Person geschlagen habe (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 21). Deutlicher war sie noch in der Voruntersuchung gewesen, als sie angab, dass D____ einer Person die Faust heftig ins Gesicht geschlagen habe (act. 750). Demgegenüber vermögen die Depositionen von D____ nicht zu überzeugen, da sie in sich widersprüchlich sind und insbesondere mit dem Verletzungsbild des Opfers G____ nicht in Einklang gebracht werden können. Somit ist – unter Hinweis auf die trefflichen Erwägungen (Urteil Strafgericht S. 41 ff.) – in tatsächlicher Hinsicht den Ausführungen und der Schlussfolgerung der Vorinstanz zum Sachverhalt zu folgen, wobei die vorgenommenen Präzisierungen übernommen werden können: D____ musste zu einer Art Sprung ansetzen, um überhaupt mit einem Faustschlag an G____ heran zu kommen, da sich zwischen ihm und G____ noch L____ (mit Blick gegen D____) und O____ (G____ von vorne umklammernd) befanden. Auch ist von einem dynamischen Geschehen auszugehen, bei welchem D____ bereits vor dem Schlag an G____ zu gelangen versuchte, und der Faustschlag somit nicht überraschend erfolgte. Nicht nachgewiesen ist weiter, dass G____ nach den Faustschlägen zu Boden gegangen ist.

3.4

3.4.1   Unbestrittenerweise liegt angesichts des Verletzungsbildes (vgl. oben E. 3.1 am Ende) in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB vor (vgl. Urteil Strafgericht S. 48). Die Staatsanwaltschaft sieht allerdings im Vorgehen von D____ eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung. In erster Linie begründet sie dies damit, dass die Gesichtsverletzungen von G____ eine erhebliche Gewalteinwirkung dokumentierten. Zudem könne stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf zu Verletzungen der inneren Organe und in der Folge zu vital bedrohlichen Blutungen oder Beeinträchtigungen der Organfunktion führen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Erfahrung entspreche, dass derartige Gewalteinwirkungen insbesondere gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten (BGE 136 IV 49 E. 4.2).

3.4.2   Es stellt sich somit die Frage, ob D____ mit dem Vorsatz einer schweren Körperverletzung zum Nachteil von G____ gehandelt hat. Eventualvorsätzlich handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der äusseren Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5 mit Hinweisen).

3.4.3   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungsdelikten in Zusammenhang mit Faustschlägen, insbesondere gegen den sensiblen Kopfbereich, von den konkreten Tatumständen ab (vgl. Entscheide BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3; 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2). Die Heftigkeit des Faustschlages kann einen Anhaltspunkt für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bilden, aber auch die Verfassung des Opfers, zum Beispiel bei Wehrlosigkeit zufolge Alkoholisierung. Relevant sein können auch die räumlichen Verhältnisse, die Wahrnehmungsmöglichkeit der Gefahr durch das Opfer, aber auch seine Abwehroder Ausweichmöglichkeiten. In den unter Ziff. 2 der Anklage geschilderten, ebenfalls D____ betreffenden Verfahren M____ und N____ haben solche äusseren Umstände eine entscheidende Rolle für die Qualifizierung der Taten als versuchte schwere Körperverletzungen gespielt (vgl. Urteil Strafgericht S. 37 ff.).

3.4.4   Die unter Ziff. 2 der Anklage aufgeführten Verfahren betreffend M____ und N____ unterscheiden sich allerdings in wesentlichen Punkten von der hier strittigen Körperverletzung zum Nachteil des Opfers G____. Im ersten Fall hatte das Opfer M____ gar keine Abwehrmöglichkeit, da es den unvermittelten Schlag von hinten gar nicht kommen sehen konnte. Eine Abwehrreaktion, sei es auch nur ein reflexartiges Zurückweichen, welches den Aufprall und die Schwere einer Verletzung gemindert hätte, war unmöglich. Der Faustschlag traf den unbewegten Kopf mit voller Wucht; das Opfer wurde dadurch flach zu Boden geschlagen, wo es mit dem Kopf aufgeschlagen ist und das Bewusstsein verloren hat. Dieses Vorgehen ist zu Recht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert worden. Gleiches gilt für die Fusstritte gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden N____s im zweiten Fall; auch hier hat die Vorinstanz in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis zu Recht eine versuchte schwere Körperverletzung angenommen.

In Bezug auf die rechtliche Qualifikation der hier zu beurteilenden Körperverletzung zum Nachteil des Opfers G____ liegen die Umstände der Faustschläge gegen den Kopf indes anders: G____ wurde durch die Schläge nicht überrascht, sondern hat sie, im Rahmen eines dynamischen Geschehens, kommen sehen, da sie – von ihm aus gesehen – von vorne, allenfalls leicht seitlich, ausgeteilt wurden. Auch wenn G____ in diesem Moment von O____ mit den Armen zurückgehalten wurde, so dass er seinerseits nicht auf D____ losgehen konnte, so ist es eine natürliche Reaktion, dass er in einem derartigen Gefahrenmoment mit dem Kopf reflexartig zurückweicht, soweit es ihm möglich ist. Dadurch wird die Wucht des Aufpralls etwas gemindert (vgl. dazu auch Aussage O____, Protokoll Verhandlung Strafgericht, S. 65: „Während dem Schlag ist G____ vielleicht ausgewichen, …“.). Insoweit unterscheiden sich die Umstände wesentlich von der Situation, in welcher zum Beispiel der Kopf des Opfers bereits am Boden liegt oder an einer Wand angelehnt ist, wo ein derartiges Zurückweichen gar nicht mehr möglich ist. Auch ist D____ nicht etwa gesprungen, um mit Anlauf möglichst kräftig zuschlagen zu können, sondern um überhaupt an L____ und O____ vorbei an G____ heranzukommen. In casu waren die Schläge von D____ zwar so kräftig, dass sie zu knöchernen Läsionen im Gesicht des Opfers geführt haben; diese Verletzungen sind jedoch unbestrittenerweise lediglich als einfache Körperverletzungen im Sinne des Art. 123 Ziff.1 StGB zu werten (ausführlich Urteil des Strafgerichts S. 48). Besondere Umstände, welche die Gefahr von schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen im Sinne des Art. 122 StGB, zum Beispiel Gehirnblutungen, hervorgebracht hätten, sind beim Vorgehen von D____ hier nicht ersichtlich.

3.4.5   Ganz allgemein kann festgehalten werden, dass „gewöhnliche“ Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen, mögen sie auch kräftig ausgeteilt werden und eine einfache Körperverletzung zur Folge haben, nicht bereits per se eine versuchte schwere Körperverletzung darstellen. Es ist zu differenzieren: Erst bei Vorliegen besonderer Umstände erhöhen sich die Risiken von schweren Verletzungen, welche dem Täter dann bekannt sein müssen. In solchen Fällen kann von der Wissens- auf die Willensseite des Täters geschlossen werden. Insbesondere wenn es dem Opfer, wie hier, grundsätzlich noch möglich ist, eine Reaktion im Sinne eines Auspendelns oder Zurückweichens beim Erkennen der Gefahr zu zeigen, liegt – sofern der entsprechende objektive Tatbestand erfüllt ist – grundsätzlich eine einfache Körperverletzung vor. Sobald aber eine derartige Reaktion des Opfers nicht mehr möglich ist, wird die Gefahr einer schweren Verletzung insbesondere des Gehirns massiv erhöht und dieses Risiko muss sich auch dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme dieses Risikos ausgelegt werden kann. Eine solche Situation kann insbesondere gegeben sein, wenn das Opfer überraschend von hinten angegriffen wird, wenn das Opfer zufolge starker Alkoholisierung keine adäquate Reaktion mehr zeigen kann, wenn der Kopf des Opfers fixiert und somit keine Pendelbewegung mehr möglich ist, wenn die Stärkeverhältnisse zwischen Täter und Opfer (beispielsweise bei Gebrechlichkeit oder hohem Alter des Opfers) sehr ungleich sind, wenn das Opfer überhaupt nicht mit einem Angriff rechnen muss oder unter Umständen wenn das Opfer von mehreren Personen gleichzeitig von mehreren Seiten angegriffen wird oder wenn es wehrlos am Boden liegt. Solche erschwerenden Umstände waren im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Es handelte sich um ein dynamisches Geschehen, wobei das Opfer G____ mit Schlägen von D____ rechnen musste. Das Opfer G____, ein kräftiger junger Mann (vgl. Fotografien, act. 831), wurde zwar durch seinen Kollegen O____ an den Armen gehalten – damit er seinerseits nicht auf D____ losgehen konnte – und war entsprechend etwas in seiner Bewegungsfreiheit an den Armen eingeschränkt; ausweichende Bewegungen mit dem Kopf waren indes noch möglich. D____ musste unter den gegebenen Umständen nicht mit schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers im Sinne des Art. 122 StGB rechnen. Die rechtliche Qualifikation der Tat durch die Vorinstanz als einfache Körperverletzung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

3.4.6   Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft gegen diese rechtliche Qualifikation sind nicht stichhaltig: Aus den objektivierten Verletzungen des Opfers, welche unbestritten als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind, lässt sich nicht auf einen Eventualvorsatz zu einer schweren Körperverletzung schliessen. Gegenüber den Opfern M____ und N____ ist D____, wie bereits dargelegt, anders als in dem hier zu beurteilenden Fall vorgegangen, so dass aus jenen Verfahren nichts für das vorliegend zu beurteilende abgeleitet werden kann. Aus dem Umstand, dass D____ sich hier durch einen nichtigen Anlass – das Opfer hatte sich gegen sein respektive seines Vaters Auto gelehnt – zu Schlägen gegen das Opfer hat hinreissen lassen, lässt sich nichts für die rechtliche Qualifikation der Tat ableiten; dies wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Das Nachtatverhalten von D____ schliesslich lässt auch nicht auf einen Eventualdolus in Bezug auf eine schwere Körperverletzung schliessen. Er verliess den Ort des Geschehens vorübergehend und kehrte mit einem gefährlichen Gegenstand (abgebrochene Flasche) zurück, liess sich aber ohne weiteres von L____ dazu bewegen, diese wegzuwerfen.

3.5      Insoweit ist das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen.

4.

4.1      Der Verurteilung sämtlicher Beschuldigter wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs sowie Sachbeschädigung liegt folgende Vorgeschichte zu Grunde: Nach einer Hochzeitsfeier hatten sich die Cousins D____, B____, A____, C____ und F____ mit ihrem Onkel E____ sowie einigen weiblichen Begleiterinnen in den frühen Morgenstunden des 31. März 2013 in die „K____ Bar“ begeben. Ebenfalls in dieser Bar hielt sich sodann G____ auf, welcher dort, wie gelegentlich nach Feierabend, mit seinem Chef L____ und seinem Mitarbeiter O____ noch etwas trinken wollte. In der Folge kam es in der „K____ Bar“ zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit tumultartigen Szenen, welche schliesslich zu einer Anklage gegen sämtliche Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und Drohung geführt hat.

In Bezug auf diesen Anklagepunkt (Ziff. 4) hat das Strafgericht zwei Phasen unterschieden (Urteil S. 68 ff.): Zum einen die Gewalttätigkeiten zum Nachteil von G____ und zum andern die Ausweitung der Gewalt gegen den Securitymitarbeiter P____ und weitere Personen. Dabei sei klar erstellt, dass sich alle sechs Beschuldigten während beider Phasen im Erdgeschoss der Bar (oberer Bereich) aufgehalten hätten. In einer ersten Phase soll zunächst E____ zu G____, der auf einem Sitzwürfel an einem Tischchen in der Sitzecke im oberen Bereich der „K____ Bar“ sass, getreten sein. Er soll ihn angesprochen und ihm sogleich einen Faustschlag auf den Mund versetzt haben. Beinahe zeitgleich sei eine Gruppe von mehreren Personen auf das Opfer G____ losgegangen, wobei Zeugen von fünf bis sechs Personen (G____, P____) respektive von sechs bis sieben Personen (Q____) sprechen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass E____ und D____ eigenhändig auf G____ eingeschlagen haben und dass A____, B____, C____ und F____ anwesend gewesen und gemeinsam mit E____ und D____ auf das Opfer G____ losgegangen sind. Wer von ihnen auf das Opfer eingeschlagen habe, lasse sich nicht verbindlich feststellen. Auslöser der Auseinandersetzung sei der Vorfall vom 2. Februar 2013 gewesen; E____ habe das Opfer G____ wegen dessen Anzeige gegen D____ einschüchtern wollen. Es sei indes nicht von einer geplanten Abreibung auszugehen; in dubio hätten lediglich D____ und E____ vom früheren Vorfall gewusst. Bei den übrigen Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sie sich dem Angriff ohne Kenntnis vom früheren Gewaltdelikt zum Nachteil von G____ angeschlossen haben.

Für die anschliessende zweite Phase sei nachgewiesen, dass die Türsteher P____ und Q____ den wehrlosen G____ aus der Meute der Angreifer befreien konnten, und dass sich die Attacke dann gegen P____ richtete, wobei auch hier davon auszugehen sei, dass alle sechs Beschuldigten daran beteiligt waren. Zwar sei nicht hinreichend bewiesen, dass auf P____ eingeschlagen worden sei, und es lasse sich aufgrund des grossen Durcheinanders und Chaos nicht mehr rekonstruieren, wer genau was gemacht habe, und es könnten den einzelnen Beschuldigten im Rahmen dieses Angriffs nicht mit genügender Sicherheit einzelne Tatbeiträge zugewiesen werden. Klar sei indes, dass alle Beschuldigten aktiv beteiligt waren, indem die einen versuchten, an P____ heranzukommen, und andere gezielt Flaschen und weitere Gegenstände gegen die sich bei der Eingangstüre aufhaltenden Securitymitarbeiter P____, den Betreiber der Bar R____ und weitere Gäste geworfen haben. Im Verlaufe des Tumults wurde schliesslich der das Lokal betretende Kpl S____ durch einen Gegenstand am Kopf getroffen und verletzt, wobei die Staatsanwaltschaft bei diesem Wurf zu Recht keine individuelle Zuordnung vorgenommen habe.

4.2

4.2.1   In Bezug auf diesen Anklagepunkt beantragen die Beschuldigten A____, B____ und C____ einen vollumfänglichen Freispruch. Sie argumentieren, dass sie in der fraglichen Nacht zwar in der „K____ Bar“ anwesend, indes in keiner Weise am körperlichen Übergriff auf G____ beteiligt gewesen seien und somit keine Straftaten begangen hätten. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten alle Mitglieder der Familie […] „in einen Topf geworfen“, ohne den Nachweis zu erbringen, was der Einzelne effektiv getan habe. Das Strafgericht habe sich bei der Verurteilung ausschliesslich auf die belastenden Teile der Zeugenaussagen gestützt und die entlastenden Aussagen ausser Acht gelassen. Dabei sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ mehrfach verletzt worden. Es gehe nicht an, sei willkürlich und verletze das Akkusationsprinzip, dass die Anklageschrift die in der Bar befindlichen Verwandten von E____ einfach zu einer Gruppe mit einem gemeinsamen Tatentschluss zusammengefasst habe, welcher alles zugerechnet werde. B____ und C____ insbesondere machen geltend, sie hätten auch nach Ansicht des Strafgerichts eine Nebenrolle gespielt und einen Anspruch darauf, individuell geprüft zu werden. Es gebe keine Beweise für ihr Mitwirken an einer einfachen Körperverletzung, am Angriff und an der Sachbeschädigung. Es sei sorgfältig abzuwägen, welche Beweise gegen sie konkret vorliegen.

4.2.2   Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt, alle sechs Beschuldigten seien – neben des Angriffs und der Sachbeschädigung – nicht der einfachen Körperverletzung, sondern der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Sie macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und die Beweggründe der Beschuldigten, die Art der Tathandlung und das der Täterschaft bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung zwar zum grossen Teil erkannt, aber nicht angemessen gewürdigt habe.

4.3      Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Beschuldigten und Berufungskläger A____, B____ und C____ in strafrechtlich relevanter Hinsicht an der Körperverletzung, am Angriff und an der Sachbeschädigung beteiligt gewesen sind.

Dabei ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Schuldsprüche gegen sie wegen Körperverletzung, Angriffs und Sachbeschädigung stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen.

4.4      Das Strafgericht hat seine Schuldsprüche insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers G____ als Auskunftsperson und der Zeugen  Q____, R____, P____ und O____ gestützt und die Aussagen des Zeugen L____ berücksichtigt. Dabei hat es sich auch mit dem Umstand, dass die Aussagen insbesondere von Q____, P____ und R____ im Verlaufe des Verfahrens auffallend abgeschwächt und vage geworden sind, auseinandergesetzt (Urteil S. 52 ff., insbesondere S. 56 ff.) und ist aus guten Gründen zum Schluss gekommen, dass auch die ersten, tatnahen Aussagen der Zeugen verwertbar sind. Dem ist grundsätzlich beizupflichten.

Vorweg ist festzuhalten, dass in der eher kleinen und überschaubaren Bar- und Clublandschaft in Basel sich die Betreiber und Mitarbeiter von Clubs und Bars sowie die (Stamm)gäste mehr oder weniger gut zu kennen scheinen. Hier etwa arbeiten der Privatkläger G____ sowie der Zeuge O____ in dem der „K____ Bar“ nahegelegenen, vom Zeugen L____ betriebenen „Club [...]“ und pflegten samstags und sonntags nach Feierabend noch in der „K____ Bar“ einzukehren. Laut Angabe von F____ kenne die Familie […] die Betreiber der „K____ Bar“ gut; diese kämen aus der gleichen Stadt in der Türkei; der Onkel E____ sei schon seit 25 bis 30 Jahren ein guter Freund des Besitzers (act. 1014). Auch A____ bestätigt, dass er den Besitzer der „K____ Bar“ gut kenne (act. 1030). E____ hatte überdies einige Jahre zuvor in der „K____ Bar“ als Türsteher gearbeitet (act. 1040). Q____ ist mit den sechs Beschuldigten befreundet (Protokoll Strafgericht S. 51).

Es ist ein häufig vor Gericht zu beobachtendes Phänomen, dass Zeugen allgemein, insbesondere aber auch Mitarbeiter aus der Bar- und Clubszene teilweise auffallend grosse Mühe bekunden, ihre während des Untersuchungsverfahrens gemachten belastenden Aussagen betreffend Berufskollegen oder Clubbekanntschaften vor Gericht zu bestätigen. So fallen die zeitnahen Schilderungen unmittelbar nach einem Vorfall häufig durchaus präzise und differenziert aus und werden – namentlich wenn es um gewalttätige Auseinandersetzungen mit Verletzten geht – noch ohne besondere Rücksicht auf persönliche Bekanntschaften gemacht. Je mehr Zeit indes verstreicht, desto mehr schwindet häufig auch die anfängliche Kooperationsbereitschaft mit den Behörden. Insbesondere gilt dies, wenn der Vorfall keine gravierenden bleibenden Folgen hatte, und wenn die aussagenden Personen selber nicht direkt geschädigt wurden. Es geht dabei nicht um eigentliche falsche Zeugenaussagen, sondern um Abschwächungen, Erinnerungslücken oder plötzlich auftretende Verständigungsschwierigkeiten, durch welche – so lässt sich vermuten – die Zeugen ihr Gesicht sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber den ursprünglich belasteten Beschuldigten wahren möchten.

Vor diesem Hintergrund ist es deshalb grundsätzlich angebracht, durchaus auch Gewicht auf die ersten und tatnahen Depositionen der Zeugen und Auskunftspersonen zu legen. Wenn Augenzeugen in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen oder Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellt, führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts eines Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 27). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c, in: Pra 2000 Nr. 163 mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 54 N 4). Die Befragungen und Konfrontationen sind vorliegend lege artis durchgeführt worden, so dass von daher grundsätzlich auf alle entsprechenden Protokolle zurückgegriffen werden kann (vgl. auch unten E. 4.5.5 betreffend Q____ [Aussage ohne Dolmetscher]).

4.5      Im Einzelnen ist in Bezug auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen folgendes festzuhalten, wobei auch auf die trefflichen Ausführungen im Urteil des Strafgerichts (S. 52 ff.) verwiesen werden kann.

4.5.1   G____, Privatkläger und Opfer, hat als Auskunftsperson lediglich rund 5 Stunden nach dem Vorfall erstmals zur Auseinandersetzung in der „K____ Bar“ ausgesagt (act. 978 ff) und angegeben, dass er an jenem Morgen nach Feierabend in die „K____ Bar“ gegangen sei und sich mit O____ an einen Tisch gesetzt habe. Plötzlich sei ein ihm unbekannter Mann zu ihm an den Tisch gekommen und habe ihm vorgehalten, dass er seinen Cousin angezeigt habe. Bevor er überhaupt verstanden habe, um was es gehe, habe ihm der Mann schon einen Faustschlag auf den Mund versetzt. Er sei nicht voll getroffen worden und habe noch aufstehen können. Dann sei D____ gekommen und habe ihn mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen, bevor fünf bis sechs weitere Personen gekommen und auf ihn losgegangen seien. Sicherheitsleute hätten ihn aus der Bar gebracht; es sei dann die Polizei und anschliessend die Sanität gekommen. Auf Vorlage von Fotografien der Familienmitglieder […] hat G____ zunächst E____ klar als die Person bezeichnet, die ihm den ersten Faustschlag gegeben habe. D____, den G____ bereits vom Vorfall vom Februar 2013 her kannte, habe ihm etwas Hartes auf den Kopf geschlagen. A____ und C____ seien auch bei der Schlägerei dabei gewesen und hätten ebenfalls auf ihn eingeschlagen; die andern beiden – B____ und F____ – seien auch dabei gewesen, er könne sich aber nicht erinnern, dass diese ebenfalls auf ihn eingeschlagen hätten (act. 980). Eine Verwechslung der Fotografien von A____ und D____, wie sie der Verteidiger von A____ geltend macht, ist ausgeschlossen, da G____ D____ ja vom früheren Vorfall her noch bestens kannte und problemlos identifizieren konnte. Vor Strafgericht (Protokoll S. 82 ff.) hat er diese Aussagen grundsätzlich bestätigt, allerdings leicht relativiert und angegeben, dass E____ und D____ ihn sicher geschlagen hätten, bei den restlichen vier Beschuldigten sei er unsicher. Diese seien zwar bestimmt auf ihn losgegangen, er wisse aber nicht, ob sie geschlagen hätten. Mit C____ wurde G____ vor Strafgericht direkt konfrontiert und hat klar ausgesagt, dass dieser dabei war und auch auf ihn losgegangen sei. Auf die Frage der Verteidigung, was er unter „losgehen“ verstehe, hat G____ anschaulich erklärt, dies sei wie ein Rudel Wölfe gewesen, die eine Antilope jagen (Protokoll S. 86). Die übrigen Beschuldigten haben auf eine direkte Konfrontation mit G____ verzichtet; es bestand aber die Möglichkeit, G____ Fragen zu stellen. G____s Aussagen sind glaubhaft. Er hat detaillierte, anschauliche und im Kernbereich konstante Aussagen gemacht, welche, wie die Vorinstanz detailliert aufzeigt (Urteil S. 53), eine Fülle von Realitätskriterien enthalten. Dabei hat er den Geschehensablauf einleuchtend, stimmig, plausibel und differenziert dargelegt. Namentlich hat er auf eine übermässige Belastung der Beschuldigten verzichtet und an der Verhandlung Unsicherheit über die einzelnen Tatbeiträge der Beschuldigten F____, A____, B____ und C____ eingeräumt. Es gibt, auch wenn G____ Geschädigter ist und eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung im Verfahren stellt, keinerlei Hinweise für eine falsche Bezichtigung der Beschuldigten. Dagegen sprechen namentlich sein sachliches und zurückhaltendes Aussageverhalten sowie das Fehlen übermässiger Belastungen.

4.5.2   Die Begleiter von G____ am fraglichen Abend, O____ und L____, können zum eigentlichen Tatgeschehen nur in Bezug auf einzelne Ausschnitte des Geschehens Aussagen machen, da sie sich in wesentlichen Phasen nicht (mehr) vor Ort befunden haben. Sie belasten jedenfalls die Beschuldigten A____, B____ und C____ nicht direkt. Die Aussagen von O____ (act. 1058 ff., Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 67 ff.) stützen die Angaben von G____ immerhin insoweit, als er den Beginn der Auseinandersetzung gleich schildert wie dieser: G____ sei im oberen Bereich der Bar gesessen und von einem Mann mit Glatze – er identifiziert diesen dann als E____ – angesprochen und plötzlich mit der Faust auf den Mund geschlagen worden. Nur kurze Zeit später seien mehrere Personen (5 bis 6 laut Angaben in der Voruntersuchung, 4 bis 6 laut Aussage an der Hauptverhandlung), darunter D____, auf G____ losgegangen. Demgegenüber konnte er die Beschuldigten B____, A____ und C____ weder auf den ihm vorgelegten Fotografien noch vor Strafgericht als Täter identifizieren. Dass er den Beginn des Angriffs noch genau beschreiben konnte, zu den Angreifern des nachfolgenden Tumultes indes kaum konkrete Angaben machen konnte, erklärt sich daraus, dass er sich gleich nach Beginn der Attacke auf G____ zur Türe begeben hatte. L____ kann keine Aussagen über den auf G____ und später auf P____ geführten Angriff respektive die entsprechende Täterschaft machen, da er sich währenddessen im Untergeschoss des Clubs aufgehalten und von der oben stattfindenden Auseinandersetzung nicht direkt etwas mitbekommen habe (vgl. act. 768 ff., Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 76).

4.5.3   Die Aussagen von G____, insbesondere bezüglich der Beschuldigten und Berufungskläger A____, B____ und C____, werden gestützt durch die Angaben anderer Zeugen, insbesondere durch die Aussagen von Q____ und von R____. Wie bereits erwähnt, haben diese Augenzeugen vor Gericht eher zurückhaltende Angaben gemacht. Werden ihre Aussagen, die in direkter Konfrontation mit den Beschuldigten vor Gericht deponiert wurden, allerdings mit ihren Angaben aus dem Vorverfahren kombiniert, so ergibt sich ein stimmiges Bild des Ablaufs und die Überzeugung, dass alle sechs Beschuldigten direkt und aktiv an dem gewalttätigen Angriff zunächst auf G____ und anschliessend insbesondere auf den Türsteher P____ beteiligt gewesen sind.

4.5.4   P____, ein damals in einem andern nahegelegenen Club angestellter Türsteher, hatte sich an jenem Morgen privat in der „K____ Bar“ aufgehalten und befand sich beim eigentlichen Türsteher Q____, mit Blickrichtung zum Tischchen, wo G____ sass. In der Einvernahme vom 31. März 2013 (act. 937 ff.) gibt er unmittelbar nach den Vorfällen an, dass er gesehen habe, wie ein Mann mit Glatze (E____) auf eine andere Person losgegangen sei; dabei sei dieser gleichzeitig von 5 bis 6 weiteren Personen unterstützt worden, welche mit den Fäusten und Flaschen auf das Opfer losgegangen seien. Er habe das Opfer losreissen und nach draussen begleiten können und sei dann wieder hinein gegangen. Er selber sei dann von diesen Personen angegriffen und auch mit Faustschlägen traktiert worden. Es seien Fäuste und Flaschen im ganzen Lokal geflogen (act. 938). Ein Polizist sei sogar von einer geworfenen Flasche an der Stirn getroffen worden. Er kenne die Täterschaft nicht. Diese Aussagen hat er – nach mehrmaligen Nachfragen – auch vor Strafgericht bestätigt (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 39 ff.). Bei der Gegenüberstellung mit den Beschuldigten vor Gericht hat P____ insbesondere bestätigt, dass er die Beschuldigten – auch A____, B____ und C____ – erkenne, dass diese dabei gewesen seien „aber er wisse nicht was wie“ (Protokoll S. 43). Er könne nun nicht mehr alles exakt sagen, aber bei der ersten Einvernahme habe er es gewusst und ausgesagt (Protokoll S. 44).

4.5.5   Q____, ist an jenem Abend als Türsteher in der „K____ Bar“ im Einsatz gestanden. Er kennt die Beschuldigten persönlich, fünf von ihnen namentlich, und ist ihnen sogar freundschaftlich verbunden (act. 950; Protokoll Strafgericht S. 47, 51). Er hat ebenfalls bereits wenige Stunden nach dem Vorfall seine ersten Aussagen deponiert (act. 947 ff.). Gegen 5.30 bis 6.00 Uhr seien viele Mitglieder einer türkischen Familie von einer Hochzeitsfeier gekommen, circa 6 bis 7 Männer und 3 bis 4 Frauen. Gegen 6.20 Uhr seien der Besitzer und zwei Mitarbeiter – alles Albaner – vom „Club [...]“ gekommen. Einer dieser Albaner – G____– sei anständig auf dem Sofa gesessen und habe sein Getränk konsumiert. Plötzlich sei eine Schlägerei losgegangen; circa 6 bis 7 Türken seien auf den Albaner losgegangen. Er und P____ seien dazwischen gegangen. Er habe den Albaner, der im Gesicht stark geblutet habe, befreit und gesagt, er solle in den unteren Stock gehen. Dann seien diese 6 – 7 Türken plötzlich auf seinen Türsteherkollegen P____ losgegangen (act. 948). Er – Q____ – habe E___ und A____ packen können. F____, D____ und ein Bruder des F____ hätten Gegenstände gegen P____ geworfen. Er habe den Polizisten vor Ort gezeigt, wer was gemacht habe. Bei der Fotokonfrontation (act. 950 f.) hat er alle 6 Beschuldigten erkannt und erklärt, alle hätten auf den Albaner eingeschlagen. Insbesondere hat er auf Vorlage des Fotos Nr. 4 B____ erkannt und erklärt, dieser habe den Albaner geschlagen und Flaschen und sonstige Sachen gegen die Türsteher und die Polizei geworfen. Auf dem Bild Nr. 5 hat er A____ erkannt und erklärt, auch dieser habe auf den Albaner eingeschlagen, er habe diesen aber nicht Flaschen oder ähnliches gegen die Türsteher oder die Polizei werfen sehen. Die Person auf der Fotografie Nr. 6 – C____ – erkannte er ebenfalls, wusste aber seinen Namen nicht, sei auch dabei gewesen und habe auch auf den Albaner eingeschlagen, was er sonst gemacht habe, wisse er nicht. An der Verhandlung vor Strafgericht hat der Zeuge Q____ – wenn auch einsilbig und nun offenkundig bemüht, die Beschuldigten möglichst nicht mehr konkret zu belasten – in direkter Konfrontation seine früheren Angaben aber grundsätzlich bestätigt und die Beschuldigten klar als die Personen bezeichnet, von welchen er bei seiner ersten Befragung gesprochen habe (Protokoll Strafgericht S. 50). So behauptete er vor Strafgericht beispielsweise zunächst, A____ sei ruhig und passiv gewesen (Protokoll S. 48), bestätigte aber kurz darauf seine frühere Angabe, wonach A____ auch auf den Albaner eingeschlagen habe (Protokoll S. 49). Er hat vor Gericht in direkter Konfrontation zwar den einzelnen Beschuldigten keine konkreten Beiträge mehr zuordnen können oder wollen, hat aber ausgesagt, dass alle aggressiv gewesen seien und dass in der Einvernahme vom 31. März 2013 noch alles frisch gewesen sei und er es entsprechend ausgesagt habe (Protokoll S. 52). Die Verteidiger rügen, dass Q____, welcher in der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei, im Vorverfahren ohne Dolmetscher habe aussagen müssen; deshalb seien seine früheren Aussagen nicht zu verwenden. Der Zeuge Q____ hat allerdings selber nicht geltend gemacht, es habe bei der ersten Einvernahme sprachliche Verständigungsprobleme gegeben. Vielmehr sagte er auf entsprechende Frage eines Verteidigers, man habe hochdeutsch gesprochen und er habe das einigermassen verstanden; wenn er etwas nicht verstanden habe, habe er nochmals nachgefragt (Protokoll S. 52). Zudem ist davon auszugehen, dass Q____, welcher seit 4 bis 5 Jahren als Türsteher in der „K____ Bar“ arbeitete und sich dabei auch mit Gästen auf Deutsch unterhalten musste, ausreichende Deutschkenntnisse besessen hat, um eine Einvernahme zu bestreiten. Dies umso mehr, als es bei der fraglichen Einvernahme um die Identifikation der mutmasslichen Täter im Rahmen einer Fotokonfrontation gegangen ist, und es dafür und für die Angabe, wer allenfalls wen geschlagen oder mit Gegenständen beworfen habe, keiner vertieften Sprachkenntnisse respektive eines Dolmetschers bedarf. Und genau dies hat Q____ in überzeugender Weise getan und vor Gericht bestätigt (Protokoll S. 48 f.). Vor Strafgericht wurden zudem seine protokollierten Aussagen aus der Voruntersuchung detailliert ins Türkische übersetzt. Er hat diese Angaben bestätigt und insbesondere klar gemacht, dass er ein sprachliches Missverständnis ausschliesse und dass die Übersetzung dem entspreche, was er damals bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe (Protokoll S. 53). Der Umstand, dass ihm der Befrager die protokollierten Aussagen vorgelesen hat, statt dass Q____ diese, wie irrtümlich protokolliert, selber gelesen hat, macht die früheren Aussagen nicht etwa wertlos, zumal er die protokollierten Aussagen bei der direkten Konfrontation vor Gericht als richtig und korrekt bezeichnet hat. Wenn überhaupt von einem Missgeschick bezüglich fehlendem Dolmetscher im Vorverfahren gesprochen werden könnte, so wurde dieser Mangel spätestens im Rahmen der direkten Konfrontation vor Strafgericht geheilt. Aus den Aussagen des Zeugen Q____ vor Strafgericht in Kombination mit seinen früheren Aussagen wird klar, dass alle 6 Beschuldigten zunächst auf G____ und anschliessend auf P____ losgegangen sind.

4.5.6   R____ ist Geschäftsführer der „K____ Bar“ und war in jener Nacht auch vor Ort. Auch er hat bereits wenige Stunden nach dem Vorfall detaillierte Aussagen gemacht (act. 959 ff.). Dabei kam er zunächst von sich aus auf die Vorgeschichte betreffend D____ und G____ und die entsprechende Anzeige zu sprechen. Es seien 5 bis 6 Mitglieder der Familie […] in der „K____ Bar“ gewesen. G____habe sich ruhig im oberen Teil der Bar aufgehalten. Er selber (R____) habe sich zunächst noch im unteren Stockwerk aufgehalten und deshalb den Beginn der Auseinandersetzung nicht direkt gesehen, sondern zunächst nur ein Gerangel von weitem mitbekommen. Laut Angaben seines Sicherheitspersonals habe sich E____ zu G____ begeben, mit diesem gesprochen und dann einfach „dreingeschlagen“. Als es losgegangen sei, seien alle Neffen von E____ ebenfalls auf G____ los. Während dieser Teil der Aussagen auf Hörensagen beruht, berichtet der Zeuge über die folgende zweite Phase dann offenkundig aus eigener Wahrnehmung, ist er doch, sobald er den Tumult bemerkte, nach oben gegangen (vgl. auch Aussage L____, act. 1054). Es habe Fäuste gehagelt. Es sei der Security gelungen, G____, der im Gesicht blutete, aus dem Lokal zu befördern. Die Schlägerei habe sich dann gegen den Türsteher P____ gerichtet. Weil mehrere Personen zwischen der Familie […] und dem Türsteher standen, hätten diese mit Gegenständen, vor allem Flaschen und Aschenbechern geworfen. Dabei sei auch die Türe kaputt gegangen. Mit Hilfe der Türsteher habe die Polizei die Mitglieder der Familie […] identifiziert und einzeln herausgeholt. Auf die Frage, welche Personen in die Angelegenheit involviert waren, erklärte er, namentlich kenne er E____, F____ und D____ (recte D____); wie die andern mit Vornamen heissen, wisse er nicht; es handle sich aber um zwei bis drei weitere Mitglieder der Familie […] Bei der Fotokonfrontation hat er alle 6 Beschuldigten erkannt und erklärt, dass sie alle aktiv an der Auseinandersetzung mitgewirkt hätten (act. 964 ff.). Namentlich hat er in Bezug auf A____, B____ und C____ – welche er nicht namentlich kannte – erklärt, dass diese mitgewirkt hätten und auch aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen waren. Aus seinen Aussagen wird klar, dass er dies selber wahrgenommen hat (vgl. etwa act. 968 bezüglich C____: „Ich habe nicht gesehen, dass er etwas geworfen hat, aber ich habe gesehen, dass er wie alle anderen auch versucht hat, aktiv auf den Security loszugehen“). Der Zeuge R____ hat allerdings bereits mit Schreiben vom 23. September 2013 (act. 1578) mitgeteilt, dass er sich „klar von meinen damaligen Aussagen distanzieren“ möchte, da er die vorgeworfenen Taten nicht mit eigenen Augen wahrgenommen habe. Es war also wenig überraschend, dass er vor Strafgericht (Protokoll S. 56 ff.) den Schleier des Vergessens gezogen und behauptet hat, er wisse nicht mehr viel von dem, was an jenem Tag passierte. Seine Aussagen habe er in einem Zustand gemacht, in dem er „nicht bei mir“ gewesen sei; er sei „emotional und schockiert“ gewesen. Er hat vor Strafgericht behauptet, dass er die meisten Vorgänge, die er in der Voruntersuchung beschrieben habe, lediglich vom Hörensagen mitbekommen habe; nun könne er nicht mehr sagen, wer was gemacht habe. Dies sind indes offenkundig Ausflüchte. R____ hat in der Voruntersuchung differenzierte und klare Aussagen getätigt und dabei Details zu Protokoll gegeben, die er direkt erlebt haben musste. Insbesondere hatte er bei seiner ersten Aussage klar differenziert zwischen den Angaben, welche er aus eigener Wahrnehmung, – diese betreffen die zweite Phase des Angriffs – und jenen, welche er lediglich vom Hörensagen her machen konnte. Zudem hat R____ seine Aussagen bei der direkten Konfrontation mit den Beschuldigten vor Gericht nicht etwa widerrufen, sondern auch vor Gericht bekräftigt, dass alle Beschuldigten dabei gewesen seien (Protokoll S. 57), laviert aber dann etwas darum herum, dass er selber nicht gesehen habe, dass jemand Bestimmtes von den Beschuldigten auf irgendjemanden eingeschlagen habe. Es macht den Eindruck, dass der Zeuge R____ bei der Konfrontation unter grossem Druck gestanden ist und sich – durchaus nachvollziehbar – vor Gericht im Beisein der Beschuldigten möglichst bedeckt halten wollte. L____ hat ausgesagt, dass aus dem Umfeld der Beschuldigten versucht worden ist, mit den Zeugen über den Vorfall zu sprechen (Protokoll Verhandlung S. 76). Auf die Frage, ob er von der Familie […] kontaktiert worden sei, antwortet der Zeuge R____ ausweichend: „Also indirekt, ich habe in einem Lokal einige von denen angetroffen…“ (Protokoll S. 58). E____, der bei der Konfrontation von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht (Protokoll S. 61 f.) hat, hat den Zeugen R____ dabei nicht nur unverfroren der Kollusion mit G____ und der Lüge bezichtigt, sondern auch eindringlich mit den Worten: “Herr R____ überlegen sie sich das gut“ aufgefordert, seine Aussage nochmals zu überdenken. Es kann unter diesen Umständen auch auf die tatnahen, inhaltlich differenzierten und glaubhaften Aussagen des Zeugen R____ vom 31. März 2013 abgestellt werden. Diese wirken weitaus überzeugender als die Relativierungen in der Verhandlung, zumal R____ keine schlüssige Begründung für die Relativierung der ursprünglich klaren und differenzierenden Belastungen geben konnte.

4.6      In Bezug auf die Berufungskläger und Beschuldigten A____, B____ und C____, welche auch im Berufungsverfahren jegliche Beteiligung am Angriff und an den weiteren Delikten bestreiten, liegen somit differenzierte und sich stimmig ergänzende Aussagen mehrerer Personen, insbesondere des Geschädigten G____, des Türstehers Q____ und des Barbetreibers R____ vor, denen sich entnehmen lässt, dass alle drei direkt und aktiv am Angriff zunächst auf G____und dann auf den Türsteher P____ beteiligt gewesen sind. Dabei liegen in Bezug auf alle drei auch konkrete, tatnahe Angaben vor, dass auch sie gegen das Opfer G____ geschlagen haben (G____, act. 980 [A____ und C____]; Q____, act. 950 f. [A____, B____ und C____]) respektive anschliessend auf den Türsteher P____ losgegangen sind und Gegenstände geworfen haben (Q____, act. 950 [B____ habe Gegenstände geworfen]; R____, act. 964 ff. [A____, B____ und C____ versuchten alle aktiv auf den Türsteher loszugehen]).

4.7      Objektiviert werden die Angaben der Zeugen und der Auskunftsperson durch die beiden Polizeirapporte (act. 909 ff., 1274 ff.) und die Protokolle der Requisition (act. 922 ff.). O____, R____ und G____ haben innert kurzer Zeit unabhängig voneinander die Polizei wegen einer Schlägerei in der „K____ Bar“ requiriert; dem Requisitionsprotokoll lassen sich die Personalien aller sechs Beschuldigten sowie die Ergebnisse der Atemalkoholkontrollen entnehmen (act. 922 ff., 930 ff.). Fotografien der Beschuldigten, gerade auch der Beschuldigten A____, B____ und C____, geben eindrücklich Zeugnis von deren derangiertem Zustand nach der Anhaltung, welcher klar auf eine Verwicklung in eine körperliche Auseinandersetzung hindeutet (act. 915 ff.). Die Fotografie der zerborstenen Glasscheibe der Eingangstüre (act. 936) korrespondiert mit den Angaben von R____ (act. 961), wonach die Türe durch die wuchtig geworfenen Flaschen und Aschenbecher beschädigt worden sei.

Dem rechtsmedizinischen Gutachten (act. 1153 ff.) sowie weiteren ärztlichen Unterlagen (vgl. insbesondere Arztzeugnisse, act. 1167 und 826; Fotos, act. 995; Austrittsbericht, act. 822; Bericht Radiologie, act. 833) zu den von G____ erlittenen diversen Verletzungen an Kopf und Oberkörper – Gehirnerschütterung, Riss-Quetsch-Wunde am Scheitel links, Brustkorbprellung am linken vorderen Brustbereich, Druckschmerzen Zahnfleisch – lässt sich entnehmen, dass die klinisch festgestellten Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung gegen Kopf respektive Brustkorb zu interpretieren sind und infolge der Einwirkung von Faustschlägen, harten Gegenständen und Anstossen gegen harte Flächen entstanden sein können. Sie stützen insoweit die Aussagen des Opfers und der Tatzeugen, wonach G____ von mehreren Personen mit Schlägen eingedeckt worden ist.

Auch die Aussagen des Polizisten Kpl S____ als Auskunftsperson (act. 1142 ff.) untermauern die Angaben der Zeugen: Bei seinem Eintreffen vor der Bar hat er dort das Opfer mit blutigem Gesicht mit einem Begleiter sowie zwei Sicherheitsangestellte direkt vor der „K____ Bar“ angetroffen und durch die verschlossenen Türen in der Bar eine „Wild-West-Stimmung" mit Geschrei, Klirren und Poltern vernommen. Als einer der Türsteher die Türe geöffnet habe, ist Kpl S____ von einem aus dem Innern der Bar heranfliegenden harten Gegenstand am Kopf getroffen worden. Die Sicherheitsleute haben dann gegenüber der Polizei diejenigen Personen bezeichnet, die an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt waren: sämtliche Beschuldigten, darunter auch A____, B____ und C____ (ebenso R____, act. 961).

4.8

4.8.1   Alle sechs Beschuldigten haben vor Strafgericht die Vorwürfe gemäss Anklage bestritten; die drei Beschuldigten A____, B____ und C____ tun dies explizit auch noch im Berufungsverfahren. Die Angaben der Beschuldigten sind, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urteil Strafgericht S. 50 ff., 67 ff.), angesichts ihrer offensichtlichen Ungereimtheiten und Widersprüche in sich und untereinander wenig glaubhaft.

4.8.2   Alle Beschuldigten räumen nun ein, an jenem frühen Morgen des 31. März 2013 nach einer Hochzeitsfeier noch die „K____ Bar“ aufgesucht zu haben. Alle bestreiten den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt indes vehement. F____, A____, B____ und C____ wollen von der ganzen Auseinandersetzung teils gar nichts (F____), teils nur am Rande etwas mitbekommen haben, und jedenfalls nicht daran beteiligt gewesen sein. D____ und E____ räumen zwar ein, dass sie in die Auseinandersetzung involviert waren – dies aber als angegriffene Opfer.

4.8.3   In Bezug auf die Aussagen von D____ (act. 997 ff.; 1094 ff.; Protokoll Strafgericht S. 29 f.), von E____ (act. 1039 ff.; 1081 ff.; Protokoll Strafgericht S. 31 f.) und F____ (act. 1013; Protokoll Strafgericht S. 33), welche die sie betreffenden Schuldsprüche des Strafgerichts akzeptieren, kann auf die trefflichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 51 f., 67 f.) verwiesen werden.

4.8.4   A____ will laut Aussage vom 31. März 2013 (act. 1029 ff.) mit zwei Cousinen in der „K____ Bar“ am Trinken gewesen sein, als er plötzlich gehört habe, dass eine Auseinandersetzung stattfand. Ein „Riesenbaby“ – offenbar der Türsteher P____ – sei zu ihm gekommen und er (A____) habe diesen aufgefordert, weg zu gehen. Der Besitzer des Clubs sei dazu gekommen und habe ihn aufgefordert, seine Familie zur Ruhe zu bringen; er habe diesem aber gesagt, dass er die Cousinen in Sicherheit bringen müsse. Er habe gar nicht mitbekommen, was abgegangen sei, und habe weder auf jemanden eingeschlagen noch gesehen, dass einer seiner Verwandten etwas gemacht hätte. An der Verhandlung vor Strafgericht (Protokoll S. 34 f.) sagte er demgegenüber aus, er habe G____ gesehen, wie dieser Faxen machte. Aus heiterem Himmel habe es eine Schlägerei gegeben, der grosse Türsteher (P____) habe geschrien und er (A____) habe die Cousinen gepackt und sich mit diesen hinter der Bar versteckt; dort habe er den Kopf am Boden gehalten und nichts mehr gesehen. Er sei rund 10 bis 15 Minuten dort unten geblieben. Die Polizei habe ihn mitgenommen, weil, einer der Sicherheitsleute, gesagt habe, er habe auch geschlagen. Bei dieser Version ist er auch an der Berufungsverhandlung geblieben (Protokoll S. 5). Sein Verteidiger hat in der Berufungserklärung und -begründung die Befragung respektive rogatorische Einvernahme der beiden Cousinen namens I____ und J____, welche in München wohnhaft sein sollen, als Zeuginnen beantragt. Da er indes ihre Adressen, trotz mehrfacher Ankündigung, nie eingereicht hat, ist es nicht möglich, die beiden Frauen ausfindig zu machen, geschweige denn sie zu befragen – ganz abgesehen davon, dass rund zwei Jahre nach dem Vorfall ohnehin kaum mehr verlässliche Angaben erhältlich gemacht werden könnten.

4.8.5   B____ will laut Einvernahme vom 31. März 2013 (act. 1006 ff.) im Untergeschoss der „K____ Bar“ getanzt haben und dann nach oben gegangen sein, um ein Getränk an der Bar zu kaufen. Plötzlich habe ihn ein grosser, sehr aggressiver Sicherheitsmann geschubst; durch den Stoss sei er zu Boden gefallen und habe den Kopf aufgeschlagen. Er sei wieder aufgestanden; ein zweiter Sicherheitsmann habe die Situation beruhigt; die Sache sei erledigt gewesen und er sei wieder nach unten tanzen gegangen. Später sei der grosse Sicherheitsmann nach unten gekommen und habe gesagt, die Polizei sei da. Von einer Schlägerei im Obergeschoss habe er nichts mitbekommen. Vor Strafgericht (Protokoll S. 35 f.) ist er in etwa bei dieser Version geblieben und hat noch ergänzt, sie seien alle zusammen am Tanzen gewesen, einer sei mal hoch, einer wieder runter gegangen nach dem Vorfall. An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 6) hat er ergänzt, dass er mit der Freundin tanzte und für beide Getränke holte. Seine Freundin hatte vor Strafgericht allerdings andere Angaben gemacht (Aussage […], Protokoll Strafgericht S. 89 [sie habe oben den Beginn der Auseinandersetzung mitbekommen und sei dann ins WC gegangen und dort 15 Minuten geblieben]).

4.8.6   C____ hat am 31. März 2013 ausgesagt, dass er zur Tatzeit im ersten Untergeschoss auf der Tanzfläche gewesen, dann aber hoch gegangen sei, um frische Luft zu schnappen. In der Mitte der Treppe sei ein Mann mit blutigem Gesicht auf ihn gefallen, so dass er mit diesem ein paar Schritte die Treppe retour gehen musste, um nicht umzufallen. Wegen des Bluts sei ihm schlecht geworden; er sei deshalb ins zweite Untergeschoss zu den Toiletten geeilt. Da er nichts im Magen hatte, habe er nicht erbrechen müssen. Er sei circa 20 Minuten auf der Toilette geblieben. Als er zum Ausgang wollte, habe er nicht auf den auf der Treppe stehenden Leuten vorbei gehen können und von oben Geschrei und heftigen Lärm gehört. Deshalb sei er zu den Tanzflächen zurückgekehrt und habe sich auf ein Sofa gesetzt. Dann seien ein Sicherheitsmann und ein Polizist gekommen, und er sei mitgenommen worden. Vor Strafgericht (Protokoll S. 36 ff.) hat er ergänzt, der verletzte Mann auf der Treppe habe ihm, als er gegen ihn fiel, gar Hemd und Hose zerrissen; und er habe bei dem Zusammenstoss Mobiltelefon, Ausweise und Schlüssel verloren. Als er unten am Tanzen war, habe er keinen der Verwandten gesehen, da er auf Frauen fixiert gewesen sei. Bei diesen Angaben ist er im Wesentlichen auch an der Berufungsverhandlung geblieben (Protokoll S. 6 f.).

4.8.7   Die Beschuldigten wollen also entweder gar nichts vom Aufruhr mitbekommen haben, da sie sich nicht im Parterre des Lokals aufgehalten respektive sich hinter der Bar verschanzt hätten. Oder sie wollen sich, wie E____ und D____, höchstens gewehrt haben, da sie selber Opfer eines Angriffs geworden seien. Von „Wild West Szenen“, wie sie andere Anwesende beschrieben haben, wollen sie nichts mitbekommen haben. Die Aussagen der Beschuldigten widersprechen jeglicher Lebenserfahrung. So ist bereits wenig plausibel, dass man nach der Hochzeitsfeier zwar noch gemeinsam eine Bar aufsucht, dann aber dort nicht gemeinsam weiterfeiert, sondern sich angeblich ein jeder für sich in einer andern Ecke der Bar amüsiert. Auch ist nicht vorstellbar, dass B____ von einem Security-Mitarbeiter zu Boden geschubst wird, sich dabei gar den Kopf aufschlägt und das bezahlte Getränk verschüttet (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 35), dann aber aufsteht und sich wieder auf die Tanzfläche ins Untergeschoss begibt, um dort weiter alleine “cool“ zu tanzen und seinen „Spass zu haben“, als sei nichts geschehen (act. 1007, 1762). F____ will auf der gleichen Tanzfläche überhaupt nichts mitbekommen haben, C____ sich 20 Minuten auf dem WC aufgehalten haben, weil er sich fast übergeben musste, und A____ schliesslich sich mit zwei Cousinen während rund einer Viertelstunde hinter der Bar verschanzt haben, den Kopf auf dem Boden. Dies notabene obwohl E____, ansonsten bemüht, seine Neffen tunlichst aus der ganzen Angelegenheit herauszuhalten, ausgesagt hatte, seine Neffen – die sich gemäss ihren Aussagen weit abseits vom Geschehen befunden haben wollen – hätten ihn zurückgehalten, damit er G____ nicht nachgehen könne (act. 1090). Es ist augenfällig, dass sich die Beschuldigten unter keinen Umständen belasten wollen. Wenn die Vorinstanz mit ausführlicher und schlüssiger Begründung zum Schluss kommt, dass auf ihre widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben nicht abgestellt werden kann, so ist dem beizupflichten. Auch wenn den Beschuldigten selbstverständlich nicht der Beweis für ihre Behauptungen obliegt, so spricht die fehlende Plausibilität ihrer Aussagen jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.

4.9      Die Vorinstanz hat sich ausführlich, kritisch und differenziert mit der komplexen Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 52 ff.). Sie kommt zum Schluss, dass in der ersten Phase alle Beschuldigten – auch die Berufungskläger A____, B____ und C____ – auf G____ losgegangen sind. Dabei schliesst das Losgehen ein passives Danebenstehen aus und beschreibt ein gemeinschaftliches, aktives und bedrohliches oder handgreifliches Einwirken auf das Opfer. Dieses Losgehen betrifft insbesondere A____, B____, C____ und F____, denn E____ und D____ haben erstelltermassen direkt auf G____ eingeschlagen. Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind richtig. Bei Betrachtung der gesamten und oben nochmals ausführlich dargelegten Aussage- und Beweissituation kann festgehalten werden, dass sich A____, B____ und C____ während der Attacke auf G____ mitnichten nichtsahnend auf der Tanzfläche im Untergeschoss respektive ängstlich verschanzt hinter der Bar oder in der Toilette aufgehalten haben. Die Beweislage legt klar dar, dass auch diese drei Beschuldigten sich ebenfalls im Erdgeschoss aktiv an der Schlägerei gegen G____ beteiligt haben und auf diesen losgegangen sind, auch wenn sich im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, wer von ihnen alles G____ direkt geschlagen respektive ihn getroffen hat. Dies gilt auch für den anschliessenden Tumult, als P____ angegriffen wurde und Gegenstände geworfen wurden. Auch hier kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, wonach alle Beschuldigten, auch die Berufungskläger A____, B____ und C____, beteiligt waren. Auch hier lässt sich zwar im Nachhinein nicht mit Sicherheit feststellen, wer von den Beschuldigten exakt was gemacht hat. Erstellt ist indes, dass alle aktiv am Angriff gegen P____ beteiligt gewesen sind, indem die einen versuchten, an P____ heranzukommen, und die anderen Flaschen und andere Gegenstände in Richtung der sich bei der Eingangstüre befindlichen Personen, darunter P____, warfen.

Die Gesamtheit der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen G____, Q____, P____ sowie R____, aber auch O____ und L____, objektiviert insbesondere durch die Polizeirapporte, Requisitionsprotokolle, Fotografien und das rechtmedizinische Gutachten, liefert den rechtsgenüglichen Beweis, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage geschildert wird und ihn die Vorinstanz für nachgewiesen gehalten hat. Es ist ohne Zweifel erstellt, dass auch die Beschuldigten A____, B____ und C____ aktiv und direkt an beiden Phasen der Auseinandersetzung beteiligt gewesen und, wie in der Anklageschrift detailliert geschildert wird, zuerst gewaltsam und bedrohlich gegen G____, der zahlreiche Schläge einsteckte und verletzt wurde, und dann gegen P____ losgegangen sind.

4.10    Eine Verletzung des Akkusationsprinzips ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ausführungen des Verteidigers von B____ und C____ (Berufungsbegründung S. 2) schildert die Anklageschrift (S. 13 ff.) das den einzelnen Beschuldigten vorgeworfene, strafrechtlich relevante Verhalten nicht etwa nur rudimentär, sondern präzise und ausführlich. Die Anforderungen von Art. 325 Abs. 1, insbesondere lit. f, StGB sind erfüllt. Insbesondere werden auch die Umstände, welche die Annahme von Mittäterschaft in Bezug auf die Körperverletzung und die Sachbeschädigung begründen, sowie die Elemente des Tatbestands des Angriffs in der Anklage präzise und hinreichend dargelegt.

5.

5.1     

5.1.1   In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz alle sechs Beschuldigten der einfachen Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Zu vertiefter Erörterung Anlass gibt zunächst die Qualifikation der mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass mit Sicherheit E____ (auf den Mund) und D____ (auf den Kopf) direkt auf G____ eingeschlagen haben. Weiter steht fest, dass G____ bei diesem Vorfall eine einfache Körperverletzung erlitten hat. Es ist indes nicht zweifelsfrei erstellt, welche weiteren Familienmitglieder direkt auf G____ eingeschlagen, und wessen Schläge welche Verletzungen beim Opfer verursacht haben. Diese Konstellation führt jedoch nicht dazu, dass A____, B____ und C____ keine strafrechtliche Verantwortung für die Verletzungen von G____ tragen. Denn, wie die Vorinstanz (Urteil S. 71 ff.) zu Recht festhält, sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben.

Mittäter ist, wer sogenannte "Tatherrschaft" ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 mit Hinweisen). Unabdingbare Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss; dieser muss allerdings nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen, Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 84 E. 2.c.aa). Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der ursprünglichen Entscheidfassung mitgewirkt hat; es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht, was bis zur Vollendung des Delikts möglich ist (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1).

5.1.2   G____ hat im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzung eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde am Kopf, eine Brustkorbprellung sowie Druckschmerzen am Zahnfleisch erlitten, was insgesamt als einfache Körperverletzung im Sinne des Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Nicht exakt bestimmbar ist wie erwähnt, welcher Täter welche Verletzung verursacht hat. Nach dem ersten Faustschlag von E____ gegen G____, welcher diesen offenbar am Mund getroffen hat, haben sich alle anderen Beschuldigten – auch A____, B____ und C____ – umgehend diesem Gewaltausbruch angeschlossen. Entscheidend ist die Tatsache, dass sich alle Beschuldigten rasch zu G____ begeben und sich unmittelbar den Gewalttätigkeiten gegen ihn angeschlossen haben, dass G____ dann noch mehrere weitere Schläge einstecken musste (vgl. Verletzungsbild und Aussagen insbesondere von G____, Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 84) und dass sich dabei alle Beschuldigten im unmittelbaren Bereich von ihm befanden. Durch ihre Präsenz und ihr koordiniertes Zusammenwirken brachten sie ihre jederzeitige Einsatzbereitschaft zum Ausdruck und erschwerten dem Opfer überdies eine Flucht oder rasche Hilfe. Dabei konnte jeder zuschlagen und das Opfer treffen. Ihre Rollen waren austauschbar, denn es haben diejenigen direkt zugeschlagen – und getroffen – welche am nächsten beim Opfer waren, war doch ein gleichzeitiges Einschlagen aufgrund der Überzahl der Angreifer und der beengten räumlichen Verhältnisse schwierig. Es ist nicht von Belang, wer welche Verletzung des Opfers verursacht hat, da der eingetretene Erfolg die Folge der gemeinsam begangenen Handlung war. Unter diesen Umständen war der Tatbeitrag der sechs Beschuldigten so wesentlich für die Ausführung des Delikts, dass sie alle als Mittäter zu betrachten sind. Indem sie zu sechst als Gruppe gegen das Opfer losgingen, nachdem dieses bereits einen ersten Schlag von E____ kassiert hatte, haben sie ihre jederzeitige Eingriffsbereitschaft signalisiert und klar erkennen lassen, dass sie alle bereit waren, zuzuschlagen. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist somit auch in Bezug auf die Berufungskläger A____, B____ und C____ zu bestätigen.

5.1.3   Die Staatsanwaltschaft beantragt allerdings auch hier einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Angesichts der oben (E. 3.4) aufgelisteten Kriterien für die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung könnte argumentiert werden, dass jedenfalls zwei Voraussetzungen für eine solche Qualifikation gegeben sein könnten, nämlich der überraschende erste Faustschlag von E____ einerseits sowie der gleichzeitige Angriff von mehreren Personen anderseits. Der initiale Faustschlag von E____ kam tatsächlich überraschend für das Opfer. In diesem Zeitpunkt stand E____ allerdings noch alleine vor dem auf einem Sitzwürfel sitzenden Opfer und der erste Schlag war laut Angaben von G____ selber nicht besonders heftig (act. 979), was auch durch die Verletzungsfolgen dieses ersten Schlags auf den Mund (Druckschmerzen am Zahnfleisch links, act. 994) belegt wird. Die Gefährlichkeit des Überraschungsmoments bei einem Schlag gegen den Kopfbereich kommt selbstverständlich nur dann zum Tragen, wenn der Schlag von einer gewissen Heftigkeit ist. Dies war hier nicht der Fall. G____ konnte sich nach dem ersten Schlag von seinem Sitzplatz erheben – war also laut eigenen Angaben und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – auch nicht eingeklemmt. Auch der von D____ versetzte Schlag auf den Kopf, welcher gemäss Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 69) zu einer x-förmigen Rissquetschwunde am Scheitel links führte, aber keine Knochenverletzung zur Folge hatte (Gutachten S. 1160), hat offensichtlich nicht die Heftigkeit aufgewiesen, welche den Schluss einer Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zulässt. Weiter ist auch das Kriterium des Angriffs durch mehrere Personen zu prüfen. Wie das Opfer G____ zu Protokoll gab, sah er sich einem „Rudel von Wölfen, die zusammen jagen“ ausgesetzt (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 86). Dem Beweisergebnis folgend ist davon auszugehen, dass mehrere Personen auf G____ eingeschlagen haben. Allerdings haben es die engen Platzverhältnisse in der Bar nicht erlaubt, dass die Beschuldigten G____ von allen Seiten heftig angreifen konnten. Entsprechend zeigt sich auch das Verletzungsbild, aus welchem geschlossen werden kann, dass die Angreifer ziemlich wahllos und nicht mit voller Wucht gegen G____ geschlagen und jedenfalls nicht nur direkt auf seinen Kopf gezielt haben. Dass sie, wie die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung (S. 4) festhält, dem Opfer neben Schlägen auch Tritte versetzt hätten, ist weder in der Anklageschrift festgehalten noch erstellt. Immerhin befanden sich die Sicherheitsleute in unmittelbarer Nähe, griffen rasch ein und konnten das Opfer befreien. Schliesslich ist noch anzufügen, dass D____ und E____ wohl wussten, dass G____ beim Vorfall vom 2. Februar 2013 verletzt worden war. Hingegen kann nicht als erstellt gelten, dass sie das Ausmass seiner damaligen Verletzungen (Operation mit Einsatz von Metallplatten) kannten. Ihnen kann somit nicht unterstellt werden, dass ihr Vorsatz – insbesondere die Wissensseite – bei den erneuten Schlägen gegen G____ über eine einfache Körperverletzung hinausgegangen ist. Dass E____ und D____ wohl aus Rache wegen der Anzeige auf G____ losgegangen sind und die weiteren Beschuldigten sich dieser Attacke ohne Weiteres angeschlossen haben, hat keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation, wird indes bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

Auch wenn G____ damals Schmerzen und grosse Angst ausstehen musste, kann das Vorgehen der Beschuldigten nicht als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bezeichnet werden, denn die bei Faustschlägen für die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung geforderten besonderen Umstände in der Tatausführung liegen nicht vor. Die Qualifikation als einfache Körperverletzung, begangen in Mittäterschaft, ist korrekt. Somit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt abzuweisen und der Schuldspruch gegen sämtliche Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung zu bestätigen.

5.2      Der Schuldspruch wegen Angriffs ist ebenfalls korrekt und wird in rechtlicher Hinsicht von keiner Partei in Frage gestellt. Es kann somit mit einem Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 74 f.) und folgenden zusammenfassenden Bemerkungen sein Bewenden haben.

Des Angriffs (Art. 134 StGB) macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zu Folge hat. Als Angriff gilt die einseitige von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Die Beteiligung an einem Angriff kann, wenn mindestens zwei Personen körperlich angreifen, auch psychischer Natur sein, zum Beispiel durch Anfeuern (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 134 N 2 mit Hinweisen).

Indem die sechs Beschuldigten, auch die Berufungskläger A____, B____ und C____, vorsätzlich gewaltsam auf den Körper zunächst von G____ eingewirkt haben, wobei dieser eine einfache Körperverletzung erlitten hat, und anschliessend noch auf den helfenden Türsteher P____ losgegangen sind, wobei auch andere Personen durch Wurfgeschosse gefährdet und Kpl S____ durch ein Wurfgeschoss am Kopf verletzt wurden (Prellmarke Stirne rechts, Arztzeugnis Universitätsspital vom 31. März 2013, act. 1279), haben sie den Tatbestand des Angriffs objektiv und subjektiv erfüllt. Zu Recht hat das Strafgericht hier auf einen Angriff gegen mehrere Personen erkannt. Da das Opfer G____ durch das Vorgehen der Beschuldigten einer weitergehenden Gefährdung als der erlittenen einfachen Körperverletzung ausgesetzt war – auch wenn kein entsprechender (Eventual)vorsatz nachgewiesen werden kann – und da zudem durch den Angriff der Beschuldigten, namentlich in der zweiten Phase, auch andere Personen in Gefahr gebracht wurden, hat das Strafgericht zu Recht Konkurrenz zwischen Angriff und dem Verletzungstatbestand angenommen (BGE 135 IV 152 E. 2.1 S. 153; Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 12 ff.; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 134 N 4, 7). Die Schuldsprüche wegen Angriffs sind gegen die Berufungskläger A____, B____ und C____ zu bestätigen.

5.3      Was schliesslich die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung betrifft, kann ohne Weiteres auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 75 f.) verwiesen werden.

5.4      Die erforderlichen Strafanträge liegen unbestrittenerweise vor (Urteil Strafgericht S. 27 mit Hinweisen).

5.5      Die Schuldsprüche werden, soweit sie angefochten waren, somit bestätigt.

6.

6.1      Die Vorinstanz hat – soviel vorweg – bei allen Beschuldigten sämtliche relevanten Kriterien der Strafzumessung grundsätzlich sorgfältig, umfassend und korrekt gewürdigt und schlüssig dargelegt, so dass auf die entsprechenden Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Urteil S. 76 ff.). Es wird von keiner Seite substantiierte Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 4) hält sogar explizit – und zutreffend – fest, dass der vorinstanzlichen Strafzumessung in der Begründung weitgehend gefolgt werden könne und dass die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in angemessener und zutreffender Weise gewürdigt worden seien. Die Kritik der Staatsanwaltschaft richte sich primär gegen die Höhe der ausgefällten Strafen, welche unter Berücksichtigung der gerügten Strafpunkte, angesichts der Gesamtumstände und auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Verfahren als schuldunangemessen und zu milde erschienen. Konkret begründet die Staatsanwältin ihre Anträge auf Ausfällung von höheren Strafen insbesondere damit, dass bei allen Beschuldigten von der erhöhten Strafdrohung der schweren Körperverletzung auszugehen sei. Dies ist nach dem Gesagten allerdings nicht der Fall – die erstinstanzlichen Schuldsprüche werden bestätigt –, so dass von daher kein Grund zu einer Erhöhung der Strafen besteht. Der Verteidiger von B____ und C____ moniert (Berufungsbegründung S. 4), dass alle jungen Verwandten die gleiche Strafe erhalten hätten, da man offensichtlich keine individuelle Zuteilung der Tat noch der Strafzumessung habe machen können.

Nachfolgend wird, nach einleitenden Bemerkungen zur Strafzumessung, welche für alle Beschuldigten relevant sind, näher auf die Strafzumessungskriterien bei den einzelnen Beschuldigten eingegangen.

6.2      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).

6.3      Vorliegend sind bei sämtlichen Beschuldigten mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen; offenbar anderer Meinung: Trechsel/Affolter-Eijsten, a

SB.2014.30 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.03.2015 SB.2014.30 (AG.2015.380) — Swissrulings