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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.11.2015 SB.2014.2 (AG.2016.24)

November 24, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,224 words·~21 min·4

Summary

Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (vorschriftswidriges Parkieren Spiegelgasse 2 + 4, Nichtbenützen des Trottoirs), mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt etc. (BGer 6B_168/2016 vom 25.05.2016).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.2

URTEIL

vom 24. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson, lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                     Anschlussberufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2013

betreffend Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (vorschriftswidriges Parkieren Spiegelgasse 2 und 4, Nichtbenützen des Trottoirs) und mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 1. November 2013 wurde A____ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend vorschriftswidriges Parkieren an der Spiegelgasse 2 und 4 sowie Riehenstrasse 157, Nichtbeachtung polizeilicher Weisungen an der Spiegelgasse sowie Nichtbenützens des Trottoirs), der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz wurde er freigesprochen. Dem Beurteilten wurde eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1200.‒ zugesprochen. Es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 708.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.‒ (ev. CHF 200.‒) auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 781.‒ wurden der Strafgerichtskasse belastet.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 Berufung erklärt. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 1'900.00 zu verurteilen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 19 Tagen. Ausserdem seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventualiter sei das Urteil in den freigesprochenen und angefochtenen Punkten aufzuheben und zur vollständigen Beweiserhebung sowie neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 erklärte A____ Anschlussberufung. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Unter o/e-Kostenfolge und einer Genugtuung für das ungerechtfertigte polizeiliche Umparkieren seines Fahrzeugs. Eventualiter seien die angefochtenen Schuldsprüche aufzuheben und zur vollständigen Beweiserhebung sowie neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft erging am 28. März 2014. Die Berufungsantwort des Anschlussberufungsklägers erfolgte am 28. April 2014.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 informierte der Anschlussberufungskläger das Gericht über von ihm erstattetet Strafanzeigen betreffend parkierte Personenwagen auf dem Bruderholz. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hierzu datiert vom 9. Februar 2015.

Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten vom 16. Februar 2015 wurde die Verkehrsabteilung des Justiz- und Polizeidepartements um Abklärung des Zustands des Fahrradstreifens an der Riehenstrasse 157 am 6. November 2011 gebeten. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 23. Februar 2015, eine Korrektur dazu am 8. April 2015. Aufgrund dieser Erkenntnisse zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung bezüglich Verletzung der Verkehrsregeln an der Riehenstrasse 157 mit Schreiben vom 13. April 2015 zurück.

Weitere Eingaben des Anschlussberufungsklägers erfolgten am 9. März 2015, 17. März 2015, 18. März 2015, 17. April 2015, 26. Mai 2015 und 8. Juni 2015.

Am 24. November 2015 wurde an der Spiegelgasse ein Augenschein durchgeführt. In der anschliessenden Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu den strittigen Sachverhalten befragt. Zudem wurde Korporal [...] als Zeuge befragt. Die Staatsanwaltschaft, der notwendige Verteidiger und der Berufungsbeklagte gelangten zum Vortrag.

Soweit für den Entscheid von Belang, ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung, der Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 i.V. mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils beschränkt sich auf die angefochtenen Punkte (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Freisprüche sind demnach ohne weiteres zu bestätigen. Dies gilt auch für die inzwischen zurückgezogene Berufung betreffend Verletzung der Verkehrsregeln an der Riehenstrasse 157.

2.

2.1      Aufgrund des persönlichen Auftretens der Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht liegt gemäss Art. 130 lit. d StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Als notwendiger Verteidiger wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2015 [...] eingesetzt.

2.2.     Der Beschuldigte hat diverse Beispiele angeführt, welche seiner Ansicht nach belegen, dass vergleichbares Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht geahndet werde. Er hat sich dabei namentlich mit parkierten Fahrzeugen auf dem Bruderholz  befasst. Die vom Beschuldigten beigebrachten Foto-Dokumentationen sind jedoch für die Beurteilung der infrage stehenden Sachverhalte nicht von Bedeutung. Soweit die Situationen überhaupt vergleichbar sind und fehlbare Verkehrsteilnehmer trotz Kenntnisnahme durch die Polizei nicht zur Rechenschaft gezogen worden sein sollen (was nicht belegt ist), ist darauf zu verweisen, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, falls es sich nicht um eine ständige behördliche Praxis handelt (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 518). Eine solche ist nicht ersichtlich.

2.3.     Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Korporal [...] als Zeuge befragt. Gegenstand der Befragung bildeten die in Strafbefehl ES.2013.142 beschriebenen Vorhalte betreffend den Vorfall an der Spiegelgasse 2 vom 23. März 2012. Diese Zeugenbefragung war aufgrund der Verpflichtung des Gerichts, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen, geboten (Art. 343 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 398 Abs. 4 StPO besagt hingegen, dass keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Da durch die Befragung des Zeugen keine neuen belastenden Erkenntnisse gewonnen werden konnten, kann die Frage nach der Verwertbarkeit seiner Aussagen offen bleiben.

2.4      Der Beschuldigte hat in seinem Plädoyer vor Berufungsgericht mehrere Polizisten und Automobilisten als Zeugen aufgerufen (Prot. HV Berufungsgericht S. 7-8). Deren Ansichten zu Signalisationen und Markierungen sind für die Beurteilung durch das Gericht jedoch nicht von Belang, weshalb von einer Befragung abzusehen ist.

2.5      Der notwendige Verteidiger rügt betreffend den Vorwurf des vorschriftswidrigen Parkierens an der Spiegelgasse 4 (SB.2013.144) die Verletzung des Akkusationsprinzips, da sowohl der im Strafbefehl angegebene Zeitpunkt als auch das bezeichnete Fahrzeug falsch seien. Es würden das Kontrollschild ZG 46525 und der 5. Juni 2012 genannt, gemäss Polizeirapport habe es sich aber um ein Fahrzeug mit Kontrollschild ZG 46526 und den 5. Juli 2012 gehandelt (Prot. HV Berufungsgericht S. 5).

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).

Bei den monierten Angaben im Strafbefehl handelt sich um offensichtliche Tippfehler, die zu korrigieren sind. Sowohl das korrekte Kontrollschild als auch das korrekte Datum des Vorfalls ergeben sich aus dem Polizeirapport und den mit Datumsangabe versehenen Fotos des parkierten Fahrzeugs in den Akten. Da keine Verwechslungsgefahr bestand und sich der Beschuldigte gegen den Vorwurf zur Wehr setzen konnte, wurde das Akkusationsprinzip nicht verletzt.

3.1      Anklagepunkte unter Verfahrensnummer ES.2013.56

3.1.1   Der Freispruch betreffend Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung ist unangefochten geblieben.

3.1.2   Der Beschuldigte ficht mit Anschlussberufung den Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Parkieren an der St. Jakobsstrasse an. Er wendet im Berufungsverfahren ein, an der St. Jakobsstrasse habe eine unklare Signalisation bestanden. Am Abstellort sei die Fahrbahn einspurig, da keine Mittellinie die Fahrbahn teile. Ein Fahrstreifenabbau könne nur bei mindestens zwei Fahrbahnen existieren (Anschlussberufung Ziff. 6. sowie Prot. HV Berufungsgericht S. 5-9).

Die Vorinstanz hielt fest, der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der Höhe der Liegenschaften Nr. 10-14 parkiert habe, sei unbestritten. Das Bundesgericht habe bereits in BGer 6B_57/2013 vom 29. August 2013 ‒ ebenfalls betreffend A____ ‒ entschieden, dass das Parkieren vor der Liegenschaft St. Jakobsstrasse 30 die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 SVG erfülle. Nichts anderes gelte für den vorliegenden Fall. Auf den Fotos in den Akten sei klar ersichtlich, dass sich das Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifenabbaus befunden habe und die vom Aeschenplatz kommenden Fahrzeuge gezwungen worden seien, das Raumprofil der Strassenbahn zu befahren. Der Beschuldigte habe so ein Hindernis geschaffen, das an dieser Stelle bei starkem Verkehrsaufkommen zu einer Blockierung des Tram- und Autoverkehrs und zu Staus führen könne. Es habe eine deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr bestanden.

Im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_57/2013 E 3.3. wird ausgeführt, dass nach Art. 37 Abs. 2 SVG Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Unfallgefahr eine konkrete sei oder das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindere. Die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99 mit Hinweisen). Die durch den Verordnungsgeber ausgesprochenen Verbote (vgl. Art. 18 ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sind punktuelle Konkretisierungen der allgemeinen Regel in Art. 37 Abs. 2 SVG, mit denen die wichtigsten Fälle enumerativ eingefangen sind.

Ob der Beschuldigte seinen Wagen im Bereich eines Fahrstreifenabbaus oder einer Fahrbahnverengung parkiert hat, ist somit nicht entscheidend. Jedenfalls hat er ein erhebliches Hindernis geschaffen und gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen. Der Schuldspruch ist aufgrund der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts zu bestätigen.

3.2      Anklagepunkte unter Verfahrensnummer ES.2013.142

3.2.1   Der vorinstanzliche Freispruch betreffend Nichtbeachten polizeilicher Weisungen in der Spiegelgasse ist unangefochten geblieben.

3.2.2.  Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Parkierens auf der Höhe der Spiegelgasse 2 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen, wogegen sich die Staatsanwaltschaft mit Berufung wendet.

Das Strafeinzelgericht erwog, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht in einer Kurve abgestellt, sondern an einer geraden, übersichtlichen Stelle, womit eine Verletzung von Art. 18 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV) ausser Betracht falle. Da es sich bei der Spiegelgasse um eine Nebenstrasse handle, falle auch Art. 19 Abs. 2 lit. b und c VRV, welcher das Parkieren auf Hauptstrassen betreffe, ausser Betracht. Art. 79 Abs. 1ter der Signalisationsverordnung (VRV) gelange ebenfalls nicht zur Anwendung. Zwar verlange die Norm, dass Fahrzeuge, wo Parkfelder gekennzeichnet seien, auf diesen abzustellen seien, und der Beschuldigte habe seinen Wagen einige Meter hinter den Parkfeldern abgestellt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das Parkieren auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche nach den markierten Parkplätzen auf einer Länge von fünf bis sechs Personenwagen untersagt. Darüber hinaus sei ein Verbot aber nur anzunehmen, wenn dieses signalisiert sei. Diesen Abstand habe der Beschuldigte eingehalten. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die allgemeine Norm von Art. 37 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelange, welche besagt, dass Fahrzeuge dort nicht abgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten, und kam zum Schluss, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Gemäss BGE 117 IV 507 E 2b sei das Anhalten oder Parkieren auf einer Nebenstrasse nicht schon verboten , wenn dadurch das Kreuzen zweier Fahrzeuge behindert werde. Es müsse aber genügend Platz für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestehen und keine Unfallgefahr geschaffen werden. In BGE 97 II 161 E. 4b werde zudem ausgeführt, dass auf Nebenstrassen im Interesse der Verkehrsteilnehmer ein gewisses Risiko durch Halten und Parkieren geschaffen werden dürfe. Dass der in der Spiegelgasse verkehrende Bus gemäss Fotos in den Akten gezwungen gewesen sei, mit der vollen Fahrzeugbreite die Gegenfahrbahn zu befahren, könnte zwar je nachdem eine Verkehrsbehinderung begründen, für einen ortsunkundigen Automobilisten sei aber nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass unter Umständen der öffentliche Busverkehr behindert werde. Es sei in casu nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Gefahren oder Behinderungen geschaffen habe, die über das erlaubte Mass hinausgegangen wären, weshalb keine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 SVG vorliege.

Die Staatsanwaltschaft hält der Ansicht der Vorinstanz entgegen, der Tatort befinde sich zwar nicht in, jedoch unmittelbar nach und damit im Bereich einer Kurve. Auch die Spiegelgasse selbst sei nicht gerade, sondern beschreibe eine Rechtskurve. Aus diesem Grund müssten in casu sowohl Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV als auch Art. 79 Abs. Abs. 1ter SSV zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte durch das Parkieren an unübersichtlicher Stelle den Verkehr behindert und eine Unfallgefahr geschaffen. Der angeführte BGE 97 II 161 sei mit den hier vorliegenden Verhältnissen nicht zu vergleichen, habe es sich doch dort um eine Unfallstelle gehandelt, welche auf eine Entfernung von 300 Metern, jedenfalls aber auf eine solche von über 100 Metern, sichtbar gewesen sei. Mindestens ein Fahrradfahrer habe dem Auto des Beschuldigten abrupt ausweichen müssen, wie sich den Akten entnehmen lasse. Ortsunkundigkeit könne er sich nicht anrechnen lassen, sei er doch in der Region aufgewachsen, habe hier studiert und sich zahlreiche Male in der Stadt Basel aufgehalten, was aktenkundig sei. Es stehe demnach fest, dass sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gemacht habe (Plädoyer Stawa HV Berufungsgericht S. 1-2).

Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, dass der Beschuldigte keine der angeführten Normen der VRV und SSV verletzt hat. Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem erforderlichen Abstand von mindestens fünf bis sechs Wagenlängen zu den Parkplätzen abgestellt war. Das Fahrzeug stand nicht in einer Kurve und in einem Anstand von mindestens fünf Metern von der Querstrasse (Blumenrain) entfernt. Dass die Spiegelgasse eine leichte Krümmung aufweist, ändert nichts an den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ‒ entscheidend ist die Übersichtlichkeit, welche im vorliegenden Fall zweifellos gegeben ist.

Das Berufungsgericht kommt hingegen zum Schluss, dass der Beschuldigte gegen die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen hat, welche vorschreibt, dass Fahrzeuge dort nicht abgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wie der Beschuldigte und die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Recht festgehalten haben, ist zwar auf Nebenstrassen eine gewisse Beeinträchtigung durch parkierte Fahrzeuge hinzunehmen und zu tolerieren, dass andere Verkehrsteilnehmer auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Ein Parkverbot besteht jedoch dann, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch dann, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGer 6B.57/2013 mit Hinweis auf BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f.).

Es ist augenfällig, dass ein an dieser Stelle parkiertes Fahrzeug den Verkehr in einem erheblichen und nicht zu tolerierenden Masse behindert. Wie in den Akten fotografisch belegt ist (ES.2013.142 S. 10 f.), mussten die öffentlichen Busse der Basler Verkehrsbetriebe, welcher die Örtlichkeit im Fahrplantakt befahren, mit der ganzen Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn ausschwenken, um das Fahrzeug des Beschuldigten zu passieren. Dies war zwar offensichtlich möglich, bei starkem Verkehrsaufkommen stellt ein solches Manöver indes eine erhebliche Behinderung des Verkehrs dar und dies insbesondere dann, wenn an der Stoppstrasse, in welche die Gegenfahrbahn mündet, eines oder mehrere Fahrzeuge warten. Auch die Vorinstanz hat angedeutet, dass in der Behinderung des Busverkehrs eine Verkehrsbehinderung erblickt werden könnte. Wenn sie anfügt, für einen Ortsunkundigen sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass er unter Umständen den öffentlichen Busverkehr behindere, so ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschuldigte in der Region aufgewachsen ist und sich als Automobilist oft in der Stadt aufhält, weshalb ihm solches Nichtwissen nicht zugutegehalten werden kann. Ob es tatsächlich zu konkreten erheblich verkehrsbehindernden Situationen gekommen ist, kann offen bleiben, da Art. 37 Abs. 2 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt formuliert ist und es ausreicht, dass das Aufstellen des Fahrzeugs den Verkehr behindern oder gefährden könnte (dazu Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 37 SVG N 21).

Die Staatsanwaltschaft sieht auch die Variante der möglichen Gefährdung als gegeben an und führt als Beispiel einer konkreten Gefährdung an, ein Fahrradfahrer sei aufgrund des unerwarteten Hindernisses zu einem brüsken Richtungswechsel gezwungen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb der Zeuge [...] allerdings, dass dieser Radfahrer vom Blumenrain her kommend zu schnell unterwegs gewesen sei, sodass er die Gefährdung zumindest teilweise selbst verschuldet hat. Mit seinem Beispiel lässt sich die Gefährdung des Verkehrs somit nicht begründen, womit auch die Frage offen gelassen werden kann, ob in Missachtung von Art. 398 Abs. 4 StPO neue Beweise ins Berufungsverfahren eingebracht worden sind (siehe dazu 2.3). Auch die Gefährdung braucht jedoch lediglich erhöht abstrakt zu sein. Wie an der St. Jakobsstrasse schuf der Beschuldigte auch mit dem Parkieren auf Höhe der Spiegelgasse 2 ein Hindernis, das den flüssigen Verkehr stark beeinträchtigte und schuf durch die dadurch nötigen Ausweichmanöver von Privatverkehr und öffentlichen Bussen auf die Gegenfahrbahn kurz nach einer Verzweigung und im Bereich einer Stoppstrasse eine deutlich erhöhte Unfallgefahr.

Der Beschuldigte ist demnach in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff.1 aSVG) schuldig zu sprechen.

3.2.3   Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Nichtbenützens des Trottoirs (Art. 49 Abs. 1 SVG) freigesprochen. Sie hält fest, es sei erstellt, dass sich der Beschuldigte auf der Fahrbahn befunden habe, Näheres sei dem Strafbefehl indes nicht zu entnehmen. So sei nicht klar, ob er die Strasse nicht lediglich überquert habe, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. Es entstehe der Eindruck, dass dem Beschuldigten jegliche noch so kleine Verfehlung angehängt werde, um ihn wenigstens wegen unbedeutenden Verstössen büssen zu können. Das Nichtbenützen des Trottoirs an einer übersichtlichen Stelle wie der Spiegelgasse erscheine nicht strafwürdig, zumal der Vorwurf im Strafbefehl nicht weiter verdeutlicht werde. Es sei nicht die Aufgabe der des erstinstanzlichen Gerichts, anstelle der Staatsanwaltschaft die notwendigen Beweise zu erheben. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Freispruch an. Der Vorwurf, man wolle dem Beschuldigten jede kleine Verfehlung anhängen, befremde. Eine Qualifizierung der Übertretung als nicht strafwürdig sende ein falsches Signal aus. Weitere Beweisabnahmen hätten sich vor der Überweisung nicht aufgedrängt. Es sei davon auszugehen, dass auch die Vorinstanz die Beweislage als unbestritten angesehen habe, da die Verfahrensleitung anderenfalls in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO Belastungszeugen hätte laden müssen (Berufungsbegründung S. 5-6).

Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es nicht angeht, den Freispruch damit zu begründen, dass der Vorwurf leicht wiege, denn dass es sich bei dieser Übertretung stets um eine Bagatelle handelt, schlägt sich bereits in der minimalen Ordnungsbusse von CHF 10.‒ nieder (900. Ordnungsbussenverordnung). Solange das Verhalten mit Strafe bedroht ist und nicht im Sinne einer ständigen behördlichen Praxis ungeahndet bleibt, ist gegen das Verhängen der entsprechenden Ordnungsbusse im Falle der Zuwiderhandlung nichts einzuwenden. Der Freispruch ist gleichwohl zu bestätigen: Dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist einzig zu entnehmen, dass der Beschuldigte „von der Schifflände herkommend statt das Trottoir zu benützen auf der Fahrbahn“ zum Fahrzeug der Polizeipatrouille gelaufen sei. Zur Klärung des Sachverhalts wurde der damals vor Ort anwesende Zeuge [...] befragt (Prot. HV Berufungsgericht S. 2). Er vermochte diesen Sachverhaltsabschnitt jedoch nicht präziser zu schildern ‒ er meine, der Beschuldigte sei aus dem Hotel Dreikönig gekommen und habe den Fussgängerstreifen nicht benutzt. Auf welchem Wege der Beschuldigte zu den Polizisten gelangte, ist somit nicht geklärt. Das Nichtbenutzen des Fussgängergstreifens nach Art. 49 Abs. 2 SVG war nicht Gegenstand des Strafbefehls.

3.2.4   Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Diensterschwerung freigesprochen, da nicht erstellt sei, dass er die Autotür nach Eingang des Notrufs aufgerissen habe. Das Öffnen der Wagentür an sich stelle noch keine Diensterschwerung dar.

Die Staatsanwaltschaft bemängelt, die Vorinstanz beschränke sich auf die Feststellung, der Sachverhalt könne nicht als erstellt erachtet werden. Sie übersehe dabei, dass unvollständig erhobene Beweise gemäss Art. 343 StPO durch das Gericht zu ergänzen seien. Anlässlich der Einwände des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre die Befragung der Belastungszeugen unerlässlich gewesen (Berufungsbegründung S. 7-8).

Auch der in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeuge [...] vermochte den Zeitpunkt des eingegangenen Notrufs nicht mehr mit Sicherheit zu benennen (Prot. HV Berufungsgericht S. 3). Dieses Sachverhaltselement ist allerdings auch nicht entscheidend. Unbestritten ist, dass die Polizisten ins Fahrzeug stiegen und die Türen schlossen, womit für den Beschuldigten unmissverständlich zu erkennen war, dass sie wegfahren und ihren Dienst anderenorts fortsetzen wollten. Indem er die Tür des Polizeifahrzeugs dennoch aufriss, hinderte er die Polizisten daran. Von einer qualifizierten Diensterschwerung wird nach ständiger Praxis beim gleichzeitigen Vorliegen einer Ehrverletzung ausgegangen. Da eine solche im Strafbefehl nicht geschildert wird, liegt lediglich eine einfache Diensterschwerung vor. Es ergeht Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (§ 16 Abs. 1 UeStG).

3.2.5   Es ist davon auszugehen, dass der geschilderte Disput in erheblicher Lautstärke ausgetragen wurde, zumal der befragte Zeuge [...] einräumte, dass er sich über das Betragen des Beschuldigten derart enerviert habe, dass er diesen womöglich weggestossen habe. Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschuldigte laut herumgeschrien habe, sei unbestritten und somit erstellt. Es sei jedoch in der Innenstadt und nur für einen kurzen Moment laut geworden sei, was mit den typischen Fällen lauter Musik zu später Stunde nicht zu vergleichen sei.

Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, auch die Bevölkerung in der Innenstadt habe ein Anrecht auf Nachtruhe. Insbesondere das nächtliche um Hilfe Schreien dürfe nicht geschützt werden (Berufungsbegründung S. 8).

Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die zur Erfüllung des genannten Tatbestandes erforderliche Intensität je nach Örtlichkeit unterschiedlich zu beurteilen ist und lautstarke Auseinandersetzungen an der Spiegelgasse keine Seltenheit sein dürften. Dass grundloses um Hilfe Schreien keinen Schutz verdient, bedarf keiner weiteren Erörterung. Wie laut und eindringlich dies geschah, ist aber nicht zu eruieren. Aussagen von Anwohnern, welche sich dadurch gestört oder alarmiert gefühlt haben könnten, liegen nicht vor. Der vorinstanzliche Freispruch ist daher zu bestätigen.

3.2.6   Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Parkierens in der Steinenschanze vom 11. Juni 2012 der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig erklärt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz hat der Beschuldigte seinen Personenwagen auf der rechten Einspurstrecke abgestellt, wogegen der Beschuldigte die Ansicht vertritt, auf der Höhe seines Fahrzeugs beginne mit der Leitlinie zwar die Zweispurigkeit, jedoch noch nicht die Einspurstrecke ‒ eine solche sei es erst ab dem ersten auf der Strasse aufgemalten Pfeil (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 5 und Prot. HV Berufungsgericht S. 6-9).

Der Beschuldigte verweist auf BGE 95 IV 29. Der damalige Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug auf dem rechten dreier Fahrstreifen parkiert, auf welchem die Einspurpfeile zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgemalt gewesen waren. Er machte geltend, er habe aus dem Fehlen der Pfeile schliessen dürfen, dass das Parkieren am rechten Strassenrand erlaubt sei. Das Bundesgericht sprach ihn frei und hielt fest, dass blosse Schlüsse aus andern Beschränkungen oder Anordnungen fehlende Signale oder Markierungen nicht zu ersetzen vermögen.

In der hier zu beurteilenden Situation waren Schlüsse aus anderen Anordnungen aber gerade nicht notwendig: Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, beginnt die Leitlinie unmittelbar vor den ersten Einspurpfeilen. Das Gesamtbild von Pfeilen und Leitlinie zeigt deutlich, dass diese im Zusammenhang zu verstehen sind und mit der Teilung der Fahrbahn gleichzeitig die Einspurstrecke beginnt. Es kann ausserdem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und deren Schulspruch bestätigt werden.

3.2.7   Anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich weder der notwendige Verteidiger noch der Beschuldigte zum Schuldspruch wegen Nichtbefolgens polizeilicher Weisungen an der Steinenschanze geäussert. Auch in der schriftlichen Anschlussberufungsbegründung finden sich keine Ausführungen hierzu. Da gemäss Berufungserklärung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird, ist indes auch dieser Schuldspruch als angefochten zu betrachten. Es kann allerdings vollumfänglich auf die überzeugendenden Aussagen der Vorinstanz verwiesen werden, und der Schuldspruch ist zu bestätigen.

3.3      Anklagepunkte unter Verfahrensnummer ES.2013.144

3.3.1   Bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren in der Riehenstrasse) hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (siehe Sachverhalt und Prozessuales; 1.2).

3.3.2   Bezüglich des Parkierens an der Spiegelgasse 4 ist auf das unter 3.2.2. Ausgeführte zu verweisen. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2015 gezeigt hat und auf den Bildern in den Akten (ES.2013.142 S. 10; ES.2013.144 S 22) ersichtlich ist, ist das Parkieren auf der Höhe Spiegelgasse 4 nicht anders zu beurteilen als jenes auf der Höhe der Hausnummer 2. Auch in diesem Punkt ergeht somit Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG.

3.4      Bezüglich der unter der Verfahrensnummer ES.2013.244 zur Anklage gebrachten einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Parkieren auf der Einspurstrecke an der Steinenschanze vom 3. März 2012 kann auf das unter 3.2.6. Ausgeführte verwiesen und der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt werden.

4.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.‒ verurteilt. Sie ist vom Strafrahmen von Art. 90 Ziff. 1 aSVG ausgegangen, welcher Busse vorsieht und hat aufgrund der Deliktsmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt.

Aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse zu erhöhen. Diensterschwerung wird nach ständiger kantonaler Praxis mit CHF 400.‒ Busse geahndet. Unter Einbezug des zweimaligen verkehrsbehindernden Parkierens an der Spiegelgasse erscheint die Erhöhung der Busse auf CHF 900.‒ angemessen.

5.

5.1      Der Berufungsbeklagte unterliegt in den wesentlichen Punkten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Verfahrenskosten mit einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒.

Aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche ist die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung zu reduzieren. Die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr sind nach Massgabe des Unterliegens zu erhöhen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

5.2      Art. 130 lit. d StPO hält fest, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht persönlich auftritt. Da die Verteidigung nicht durch den Beschuldigten bestimmt, sondern durch die Verfahrensleitung angeordnet worden ist, liegt ein Fall amtlicher Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor, und der Verteidiger ist zu einem Stundensatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei der Beurteilte zur Rückzahlung an den Kanton verpflichtet wird (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand von 22,75 Stunden ist nicht zu beanstanden. Für Fotokopien werden CHF 0,25 statt CHF 1.‒/Stück vergütet, womit zusätzlich CHF 97.75 an Auslagen zu vergüten sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (bezüglich Parkierens an der Spiegelgasse 2 und 4) schuldig erklärt. In den übrigen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.

Der Beurteilte wird zu einer Busse von CHF 900.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), § 9 Abs. 1 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Er trägt erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 886.‒, eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒ sowie eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr

von CHF 1‘200‒.

Die erstinstanzliche Parteientschädigung wird auf CHF 600.‒ bemessen.

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden ein Honorar von CHF 4‘550.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 97.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 371.85 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.11.2015 SB.2014.2 (AG.2016.24) — Swissrulings