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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.06.2015 SB.2013.97 (AG.2015.481)

June 26, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,548 words·~13 min·1

Summary

mehrfache üble Nachrede (BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.97

URTEIL

vom 26. Juni 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson ,

lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 23. Juli 2013

betreffend mehrfacher übler Nachrede

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafeinzelrichters vom 23. Juli 2013 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter resp. Berufungskläger) der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von C____ und B____(nachfolgend Privatkläger/in) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt.

Der Beschuldigte hat am 2. Oktober 2013 vollumfänglich Berufung erklärt und sinngemäss beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. November 2013 die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und das Appellationsgericht am 19. Februar 2014 von einer weiteren Anzeige der Privatkläger gegen den Beschuldigten wegen eines analogen Vorfalls in Kenntnis gesetzt. Die Privatkläger haben weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt, noch haben sie sich innert Frist zur Berufung vernehmen lassen. Anlässlich der Hauptverhandlung, zu welcher nur der Beschuldigte obligatorisch geladen worden ist, ist dieser persönlich befragt worden und zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Diese ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger und die Privatkläger sind Nachbarn und Bewohner der Stockwerkeigentümergemeinschaft […]weg Nr. […] in Riehen. Bereits in den Jahren 2006, 2010 und 2011 bezichtigte der Berufungskläger die Privatklägerin gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dass sie seit Jahren einen Begleitservice betreibe und den Privatkläger, dass er sie dabei unterstütze. Mit Schreiben vom 5. November 2011 äusserte der Berufungskläger gegenüber den anderen Stockwerkeigentümern wiederum unmissverständlich den Verdacht, dass die Privatklägerin dem Sexgewerbe nachgehe und der Privatkläger ungeniert um Frauen für diese Geschäftstätigkeit werbe. In einem weiteren Schreiben vom 3. Oktober 2012 an die Stockwerkeigentümergemeinschaft unterstellte er den Privatklägern, sie hätten einen Teil der von ihnen bewohnten Liegenschaft zum „Bed and Breakfast" umgebaut, um „der bisherigen ……. Geschäftstätigkeit von Frau C____ ein für die Nachbarn und Stockwerkeigentümer weniger anstössiges Image zu vermitteln." Er erhob damit weiterhin den Vorwurf, dass die Privatklägerin einen Begleitservice betreibe. Diese Behauptungen wiederholte der Berufungskläger in einem dritten Schreiben an die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 16. Dezember 2012.

Die Vorinstanz hat erwogen, es sei unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger die vorgenannten Schreiben verfasst und den Mitgliedern des Verwaltergremiums sowie den Eigentümern der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...]weg Nr. […] zugestellt habe. Das darin den Privatklägern vorgeworfene Verhalten – der Prostitution nachzugehen resp. diese zu unterstützen – sei klar ehrenrührig im Sinne der Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB. Der Berufungskläger vermöge zudem den die Strafbarkeit gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (üble Nachrede) ausschliessenden sog. Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht zu führen. Er stütze seine Behauptungen lediglich auf objektiv unauffällige Beobachtungen der Liegenschaft der Privatkläger sowie der dort ein- und ausgehenden Personen. Demgegenüber hätten die Privatkläger und die befragten Zeugen glaubhaft dargelegt, dass die Vorwürfe des Berufungsklägers aus der Luft gegriffen und verschiedenste Behauptungen, die er in diesem Kontext gemacht habe, unwahr seien. Die Privatklägerin habe zudem einzelne Vorhalte glaubhaft entkräftet. Schliesslich gebe es weitere Indizien, welche dafür sprechen würden, dass die erhobenen Beschuldigungen unwahr seien. Namentlich habe die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft durchgeführte Besichtigung der Liegenschaft keinerlei Auffälligkeiten zutage gefördert und sei eine schriftliche Umfrage hinsichtlich aussergewöhnlicher Vorkommnisse in der betroffenen Blockreihe negativ verlaufen. Auch der Sittenpolizei seien keine Meldungen oder Einträge, die Privatkläger betreffend, bekannt. Dem Berufungskläger misslinge schliesslich der Gutglaubensbeweis: Seine Beobachtungen hätten objektiv betrachtet hauptsächlich darin bestanden, dass relativ oft Leute bei den Privatklägern zu Besuch gewesen seien. Dies sei jedoch kein ernsthafter Grund, um auf irgendein sittenwidriges Gewerbe zu schliessen. Gleiches gelte für die verschiedentlich beanstandete Abdeckung der Fenster und Türen mit weissen Tüchern oder Lamellenstoren. Die weiteren Behauptungen des Berufungsklägers von irgendwelchen grünen Röckchen oder von Leuten, die sich über die Situation in der Liegenschaft Nr. […] beschwert hätten, seien zudem nachweisbar falsch und könnten daher auch keine sachlichen Gründe darstellen, aufgrund welcher der Berufungskläger von der Wahrheit seiner Äusserungen hätte ausgehen dürfen. Er sei deshalb der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig zu sprechen.

2.2      Der Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht aber im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den Wahrheitsbeweis für seine Behauptungen erbracht. Dies gelte zunächst für ein Vorkommnis vom 2. Juli 2012 betreffend zwei „Besucherinnen“ der Privatklägerin, wovon die eine (eine Brünette namens Frau D____) in einem BAZ-Interview erklärt habe, für den Begleitservice der Privatklägerin zu arbeiten. Die andere Dame, eine Blondine, habe sich am besagten Tag bei der Privatklägerin danach erkundigt, ob sie sich dem Berufungskläger anbieten solle. Gleichfalls erbracht sei der Wahrheitsbeweis zum einen hinsichtlich eines vom Berufungskläger mitgehörten Telefonats des Privatklägers, worin dieser gesagt haben soll, dass ihm das Geschäft im Haus Nr. […] stinke und er das nicht mehr wolle, sowie zum andern bezüglich der Tatsache, dass sämtliche Fenster durch Tücher verdunkelt gewesen seien (beide Vorkommnisse im Juli 2012). Entgegen der Vorinstanz sei dem Berufungskläger ferner der Gutglaubensbeweis hinsichtlich der im inkriminierten Schreiben vom 5. November 2011 erhobenen Behauptungen gelungen. Seine Annahme, die Privatklägerin betreibe einen Begleitservice und werde hierbei vom Privatkläger unterstützt, werde durch mehrere Feststellungen dokumentiert: Dies namentlich durch eine „dubiose Weihnachtsbeleuchtung“, Werbung um Frauen für die Geschäftstätigkeit im Garten des Hauses Nr. […], das beobachtete Verhalten der Privatklägerin („adrettes Stufenröckchen“, ihr „Fluchtverhalten“, Gäste unauffällig ins Haus schleusen, stuhlartiges Möbel in Auto verladen, junge Frau in Tätigkeit im Haus oder anderswo einführen) sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger gegenüber auf ihre Gewerbefreiheit im Haus gepocht habe. Ausserdem habe der Ex-Ehemann der Privatkl.erin gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestätigt, dass seine Aussage bezüglich der „Art der Geschäftstätigkeit“ im Haus Nr. […] stimme. Unter den gegebenen Umständen sei die Annahme, die Privatklägerin betreibe eine rufschädigende Geschäftstätigkeit, absolut naheliegend, der Gutglaubensweis daher erbracht. Von Behauptungen wider besseres Wissen könne jedenfalls keine Rede sein.

Der Berufungskläger beanstandet überdies, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Aussagen der Privatkläger abgestellt bzw. diese als glaubwürdig beurteilt habe. Dies gilt namentlich für das Bestreiten der Privatklägerin, je ein adrettes, grünes Stufenröckchen getragen zu haben und die Erklärung zum Verlad eines stuhlartigen Möbels, resp. zu den beiden Damen, welche angeblich ihre Schwägerinnen sein sollen. Dabei handle es sich um reine Schutzbehauptungen; seine Beobachtungen seien dagegen real und keineswegs nachweisbar falsch. Die Aussage, dass der Umbau der Weiterführung der „Geschäftstätigkeit“ mit Bed and Breakfast diene, stamme zudem vom Sohn der Privatklägerin. Es spreche schliesslich nicht gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Privatklägers, dass anlässlich der Begehung nichts Aussergewöhnliches habe festgestellt werden können, zumal die Begehung auf Ankündigung erfolgt und nur ein Teil des Hauses besichtigt worden sei. Auch die Erklärung der Vorinstanz hinsichtlich der Verdunkelung der Fenster zum Wärmeschutz überzeuge nicht.

2.3      Den Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Mit seinen Eingaben ans Appellationsgericht hat er sich darauf beschränkt, seine eigenen „Beobachtungen“ zu wiederholen und auf die entsprechenden „Dokumentationsschreiben“ zu verweisen, ohne sich aber mit den dagegen erhobenen Einwänden der Vor-instanz überhaupt auseinanderzusetzen. Diese hat indes mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb die vom Berufungskläger behaupteten Vorwürfe gegenüber den Privatklägern haltlos sind. Es kann hierfür grundsätzlich auf das in Erwägung 2.1 hiervor Gesagte sowie die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (S. 4 ff. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass es sich bei den vom Berufungskläger dokumentierten Vorkommnissen bei objektiver Betrachtung um völlig unverfängliche, alltägliche Abläufe handelt, welche in keiner Weise auf die Ausübung oder Förderung von Prostitution hinweisen. Dies gilt namentlich sowohl für das regelmässige Empfangen von Besuchern, als auch für das Verdunkeln von Fenstern zur Sommerszeit. Ebenso wenig verfänglich ist das Aufstellen eines (grossen) Pflanzenkübels vor dem Fenster oder einer wie auch immer gearteten Weihnachtsbeleuchtung, mag diese dem Berufungskläger auch „dubios“ erscheinen. Nicht zu kümmern hat den Berufungskläger ferner, wie sich die Privatklägerin zu kleiden pflegt. Dies gilt selbst unter der – von ihr glaubhaft bestrittenen – Annahme, dass sie hin und wieder ein „adrettes Stufenröckchen“ tragen sollte. Auch ist es den Privatklägern angesichts der jahrelangen Einmischung und Beobachtung durch den Berufungskläger nicht zu verdenken, dass sie ihre Gäste möglichst an diesem vorbei ins Haus schleusen (müssen), um eine weitere Konfrontation und ungerechtfertigte Vorwürfe zu vermeiden. Die weiterhin erhobene Behauptung des Berufungsklägers, wonach der Ex-Ehemann der Privatklägerin gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestätigt haben soll, dass seine Aussage bezüglich der „Art der Geschäftstätigkeit“ im Haus Nr. […] stimme, haben sowohl der Ex-Ehemann als auch der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft übereinstimmend als unwahr bezeichnet (act. 168 f.). Auch damit hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die bekannten Vorkommnisse vom 2. Juli 2012 betreffend zwei Besucherinnen der Privatklägerin, welche sich dem Berufungskläger angeblich angeboten, resp. bestätigt haben sollen, für den „Begleitservice“ der Privatklägerin zu arbeiten. Für das behauptete BAZ-Interview fehlt im Übrigen ebenfalls jeder Beweis. Das angebliche Bed and Breakfast erwies sich anlässlich einer Begehung durch die Stockwerkeigentümer-Vertreter ferner als gewöhnlicher Umbau. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Berufungsklägers, wonach die Ergebnisse der Besichtigung nicht gegen seine Darstellung sprechen würden, überzeugt nicht.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat die Vorinstanz schliesslich zu Recht nicht auf seine in keiner Weise belegten Aussagen abgestellt, sondern die – durch weitere Indizien gestützten – Ausführungen der Privatkläger und der Zeugen als glaubhaft und überzeugend eingestuft. Es bestehen, abgesehen von den „Feststellungen“ des Berufungsklägers keinerlei Hinweise auf das von ihm behauptete Verhalten der Privatkläger. Die ganzen Anwürfe erscheinen vielmehr als ein Konstrukt seiner Phantasie, welches durchaus schon Krankheitswert erreicht haben dürfte. Von Wahrheitsgehalt seiner Aussagen oder ernsthaften Gründen, die für wahr zu halten, kann jedenfalls keine Rede sein. Für eine gewisse „Wahnhaftigkeit“ spricht im Übrigen, dass der Berufungskläger der Privatklägerin mit ihrem angeblichen Begleitservice Kontakte zur Novartis andichtet. In Tat und Wahrheit arbeitet sie seit 30 Jahren bei […] im Verkauf und hat keine Ahnung, was der Berufungskläger mit diesem Hinweis meint (act. 167). Auch die übrigen Stockwerkeigentümer sollen laut dem Berufungskläger von Novartis gesponsert, bzw. beeinflusst worden sein (Aussage Zürcher, act. 168). Möglicherweise wird diese Vorstellung genährt durch den Umstand, dass der Berufungskläger bis zu seinem 50. Lebensjahr während 23 Jahren bei der damaligen Sandoz – heute Novartis – gearbeitet hat. Dass die Vorwürfe des Berufungsklägers vollkommen aus der Luft gegriffen sind, hat sich letztlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigt. So hat er zur Untermauerung seines Standpunkts behauptet, er wisse, dass die Privatklägerin im Jahre 2013 – nota bene im Zeitraum seiner eigenen erstinstanzlichen Verurteilung – wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden sei. Er habe mit eigenen Augen gesehen, dass die Privatklägerin von der Polizei abgeholt worden und mit Fussfesseln vor ihrem Haus umhergelaufen sei. Auf den Hinweis der Präsidentin, wonach dies nicht stimmen könne, hat der Berufungskläger den Vorhalt dann insoweit abgeschwächt, dass er dies nicht selber gesehen, sondern von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfahren haben will. Tatsächlich haben aber die im Verlauf der Urteilsberatung durchgeführten Abklärungen des Appellationsgerichts ergeben, dass keinerlei Verfahren gegen die Privatklägerin durchgeführt wurde. Auch dieser Vorwurf hat sich somit nicht bestätigt und reiht sich vielmehr in die vorerwähnte Annahme eines Phantasiekonstrukts ein. Auf die „Feststellungen“ des Berufungsklägers, resp. darauf, was er gesehen oder gehört haben will, kann daher nicht abgestellt werden.

Unter den gegebenen Umständen kann schliesslich die vom Berufungskläger vor-instanzlich beantragte Befragung einer gewissen Frau D____, welche angeblich im Begleitservice der Privatklägerin arbeiten soll, in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, zumal der entsprechende Beweisantrag im Rahmen des Berufungsverfahrens ohnehin nicht wiederholt und auch sonst keine Beweisanträge gestellt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht und dass Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt werden, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind; die Beweiserhebungen unvollständig waren; die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO). Solches ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat vielmehr bereits diverse Zeugen resp. Auskunftspersonen befragt. Zudem ist das Beweisergebnis auch aufgrund der weiteren Indizien klar, sodass auch eine Beweisabnahme durch die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO unterbleiben kann. Die Befragung der besagten Frau D____ ist weder erforderlich im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO – falls überhaupt von einem Beweisantrag auszugehen wäre – noch ist sie für die Urteilsfindung notwendig im Sinne des eingeschränkten Unmittelbarkeitsprinzips gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V. mit 405 Abs. 1 StPO (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f., mit Hinweisen; statt vieler: BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7; 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 7). Der Anklagesachverhalt ist erstellt.

2.4      Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers kann schliesslich ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 IV 313, E. 2; 131 IV 160 E. 3.3.3; BGE 128 IV 53 E. 1a; BGE 98 IV 86 E. 2 S. 88; BGer 6B_558/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.; 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; 6B_15/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3; 6B_983/2010 vom 19. April 2011, E. 4.4.4; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1 ff.; 6S.5/2007 vom 14. März 2007 E. 3) verwiesen werden. Der Tatbestand der (mehrfachen) üblen Nachrede ist angesichts der – unbestrittenermassen – verbreiteten Schreiben mit Behauptungen ehrenrührigen, resp. mit Bezug auf den Privatkläger gar strafbaren Verhaltens („Zuhälterei“), in objektiver Hinsicht erstellt. Auch der subjektive Tatbestand kann nicht strittig sein. Der Berufungskläger hat seine Anschuldigungen und Verdächtigungen wissentlich und willentlich zu Papier gebracht und den übrigen Stockwerkeigentümern samt entsprechenden Anträgen, wie gegen die Privatkläger vorzugehen sei, zugestellt. Es kann offen bleiben, ob gar der Tatbestand der (qualifizierten) Verleumdung erfüllt wäre. Die Staatsanwaltschaft hat die diesbezüglich andere rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht angefochten, sodass aufgrund des Verbots der reformatio in peius eine Schlechterstellung des Berufungsklägers nicht in Frage kommt. Da es sich bei der üblen Nachrede um eine Herabqualifizierung gegenüber dem angeklagten Tatbestand handelt, ist auch die andere rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede ist somit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.

2.5      Der erstinstanzlichen Strafzumessung ist ebenfalls in allen Punkten zu folgen. Auszugehen ist von einem Strafrahmen für üble Nachrede von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 173 Ziff. 1 StGB), wobei aufgrund der Tatmehrheit eine Strafschärfung zu erfolgen hat (Art. 49 Abs. 1 StGB); allgemeine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass das Verschulden des Berufungsklägers objektiv recht schwer wiegt. Die von ihm erhobenen Vorwürfe gegenüber zwei Personen, die offensichtlich nichts mit dem angeblichen Gewerbe zu tun haben und dieses reglements- resp. mit Bezug auf den Privatkläger gar gesetzeswidrig in einer Wohnumgebung betreiben sollen, sind erheblich. Zudem hat der Berufungskläger mit beispielloser Hartnäckigkeit während Jahren an seinen Vorwürfen festgehalten und tut dies offenbar wider alle Evidenz noch immer, wie eine weitere Strafanzeige der Privatkläger belegt. Es wiegt einigermassen schwer, dass er selbst angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung und des laufenden Verfahrens nicht von seinem Tun abgelassen, sondern dieses unvermindert und unbeirrt fortgesetzt hat. Gedanken darüber, dass seine Vorwürfe vielleicht nicht zutreffen könnten, oder welche Auswirkungen diese für die beiden Betroffenen haben könnten, hat der Berufungskläger konsequent abgewehrt. Er hat auch im Rahmen der Berufungsverhandlung keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt, sondern weiterhin auf der Richtigkeit seiner Behauptungen beharrt. In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger mit der Vorinstanz zugute zu halten, dass es ihm offenbar „schwer fällt, von seiner Wahrnehmung (…) abzurücken und die Realität wahrzunehmen“. Dass er keine Vorstrafen hat, ist neutral zu werten.

Unter den gegebenen Umständen ist die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.– angemessen; einer bedingten Strafe steht nichts entgegen, ist doch der Berufungskläger bisher nicht vorbestraft. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Der Berufungskläger ist aber eindringlich zu ermahnen, dass er sich in seinem eigenen Interesse sowie demjenigen seiner Familie zu mässigen und inskünftig analoge, nach dem Gesagten vollkommen haltlose Vorwürfe gegen die Privatkläger unter allen Umständen zu unterlassen haben wird.

2.6      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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