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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2014 SB.2013.87 (AG.2014.375)

April 29, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,912 words·~55 min·2

Summary

ad 1: schwere Körperverletzung, Angriff und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG ad 2: versuchte schwere Körperverletzung und Angriff (BGE's vom 21.04.15 - 6B_792/2014 + 6B_839/2014 - Beschwerden abgewiesen)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2013.87

URTEIL

vom 29. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne Renaud       

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Berufungskläger 1

c/o Bezirksgefängnis [...],                                                           Beschuldigter

[...] 

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

B_____ , geb. [...]                                                                  Berufungskläger 2

Kantonale Strafanstalt [...],                                                         Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C_____

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

D_____

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

Gegenstand

Berufungen gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 28. Mai 2013

betreffend

A_____: schwere Körperverletzung, Angriff und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

B_____: versuchte schwere Körperverletzung und Angriff

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2013 wurde A_____ der schweren Körperverletzung (zum Nachteil von C_____), des Angriffs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. Oktober 2012, sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Mit demselben Urteil hat das Strafgericht B_____ der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von D_____) und des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 31. Oktober 2013. Ausserdem wurden eine am 22. März 2011 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.–, unter Einrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, sowie der bedingte Teil einer mit Urteil vom 29. April 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgesprochenen teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon 90 Tagessätze bedingt, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt.

Weiter hat das Strafgericht auch E_____ wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, und F_____ wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, Angriffs und Fälschung von Ausweisen zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Beide haben das Urteil des Strafgerichts akzeptiert, weshalb im Folgenden nicht näher auf ihre Verfahren eingegangen werden wird.

Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatkläger C_____ und D_____ hat das Strafgericht wie folgt entschieden: A_____ wurde zur Zahlung von CHF 1'494.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2013, von CHF 50'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Oktober 2012, und von CHF 15'664.30 Parteientschädigung an C_____ verurteilt; die weitergehenden Forderungen des C_____ gegen A_____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderungen des C_____ gegen die Mitbeschuldigten E_____, F_____ und B_____ wurden demgegenüber abgewiesen. Die Schadenersatzforderung des D_____ von CHF 13'109.– gegen A_____, E_____ und B_____ wurde auf den Zivilweg verwiesen; die genannten Beschuldigten wurden solidarisch zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung an D_____ verurteilt; die Genugtuungs-Mehrforderung von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Demgegenüber wurde F_____ bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von D_____ und der Schadenersatzforderung im Umfange von CHF 629.– behaftet; die weitere Schadenersatzforderung des D_____ von CHF 12'480.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschuldigten A_____ wurden beschlagnahmte Gegenstände herausgegeben. Schliesslich hat das Strafgericht über die Verteilung der Verfahrenskosten unter die Beschuldigten entschieden; für die Details wird auf das Dispositiv verwiesen.

A_____ und B_____ haben rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2013 hat der vormalige Vertreter des Berufungsklägers A_____ mitgeteilt, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich angefochten werde, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Er hat beantragt, A_____ sei wegen Angriffs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 1 Jahr mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen. Die Genugtuungsforderung, die Schadenersatzforderung sowie die Forderung betreffend Parteientschädigung des Privatklägers C_____ seien abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei das vom Appellationsgericht zu fällende Urteil als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Juni 2013 auszusprechen.

Der Verteidiger des Berufungsklägers B_____ beantragt in der Berufungserklärung und -begründung vom 13. September 2013 die Aufhebung des Urteils des Strafgerichts und einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung, unter entsprechender Entschädigungsfolge. Weiter hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren und um Entlassung des Berufungsklägers B_____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug ersucht; letzteres haben die Präsidentin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 und das Bundesgericht mit Urteil vom 22. November 2013 abgelehnt. Er hält fest, dass sich die Berufung gegen die Verurteilung des Berufungsklägers B_____ an sich und somit gegen das Urteil als Ganzes richte.

Weder die Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft haben innert Frist (Art. 400 Abs. 3 StPO) Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. In ihrer Berufungsantwort vom 12. November 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufungen beider Berufungskläger sowie entsprechend die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend beide Berufungskläger. Mit Verfügungen vom 15. November und vom 3. Dezember 2013 hat die Präsidentin des Appellationsgerichts die amtliche Verteidigung für den Berufungskläger B_____ bewilligt sowie verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge der Berufungskläger beurteilt (dazu unten E. 1.4, 1.5). Nachdem der Berufungskläger A_____ seinem früheren Vertreter das Mandat entzogen hatte, hat [...], Advokatin, mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 um amtliche Verteidigung ersucht, welche am 18. Dezember 2013 bewilligt wurde. Auf die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Berufungsbegründung, um welche die Verteidigerin am 5. Februar 2014 ersucht hatte, wurde mit begründeter Verfügung vom 6. Februar verzichtet. Neben ihren Verteidigern haben auch die Berufungskläger A_____ und B_____ persönlich Eingaben an das Appellationsgericht gerichtet.

Die mündliche Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 29. April 2014 stattgefunden. Daran haben die Berufungskläger mit ihren amtlichen Verteidigungen sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatkläger haben auf die Teilnahme verzichtet. Die Berufungskläger sind befragt worden. Anschliessend sind die Verteidigerin, der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Die Verteidigerin des Berufungsklägers A_____ hält im Wesentlichen an den schriftlich gestellten Anträgen fest; diese werden dahingehend ergänzt respektive präzisiert, dass nun explizit ein Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil des C_____ verlangt wird, in Bezug auf die Zivilforderungen des Privatklägers C_____ neben dem Hauptantrag auf Abweisung ein Eventualantrag auf Verweisung auf den Zivilweg gestellt wird sowie die Abweisung eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg der Genugtuungsforderung des D_____ verlangt wird. Explizit nicht mehr festgehalten wird am Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts sei als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2013 auszufällen. Der Verteidiger von B_____ und die Staatsanwaltschaft halten an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben als verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile einer Kammer des Strafgerichts (§ 72 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger A_____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.

1.4      Dem Antrag des Berufungsklägers A_____ auf Beizug eines ihn betreffenden Urteils des Strafgerichts vom 7. Juni 2013 (SG.2012.253) wurde stattgegeben. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers A_____ ist aus diesem Urteil sowie aus dem ebenfalls beigezogenen Verhandlungsprotokoll allerdings nicht in erster Linie zu schliessen, dass es sich bei ihm "nicht um einen Schläger, wie ihn die Staatsanwaltschaft darstellt, handelt" (vgl. Berufungserklärung A_____ S. 2). Die Tatsache, dass ihm neben mehrfachem Betäubungsmittelkonsum lediglich Tätlichkeiten nachgewiesen wurden, ändert nichts daran, dass er die die ihm hier vorgeworfenen Delikte vor dem Hintergrund eines hängigen Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung begangen hat.

1.5      Der Berufungskläger B_____ hat die nochmalige Befragung der Zeugen G_____, H_____ und D_____ beantragt, wobei die Zeugen G_____ und H_____ zu konfrontieren seien. Zudem seien die Tonbandaufnahmen der beiden erstinstanzlichen Verhandlungen, inklusive Zeugeneinvernahmen von D_____ und G_____, einzuholen und den Mitgliedern des Gerichts sowie der Verteidigung zu edieren beziehungsweise vorzuspielen. Letztgenanntem Antrag wurde mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 15. November 2013 stattgegeben. Der Antrag auf nochmalige Befragung der Zeugen G_____, H_____ und D_____ ist dagegen mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 3. Dezember 2013 abgewiesen worden; dies mit eingehender Begründung, auf welche hier verwiesen werden kann, zumal der Antrag an der Verhandlung nicht mehr gestellt wird. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichts die Aussagen der Zeugen korrekt wieder gibt; eine entsprechende Rüge des Berufungsklägers B_____ ist nicht begründet.

2.

2.1      Der Berufungskläger A_____ ist – neben der unbestrittenen mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – der schweren Körperverletzung zum Nachteil des C_____ und des Angriffs schuldig erklärt worden. Der Berufungskläger B_____ ist der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des D_____ und des Angriffs schuldig erklärt worden.

2.2     

2.2.1   Das Strafgericht hat in Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen zusammengefasst Folgendes als erstellt erachtet: Die Berufungskläger A_____ und B_____, welche sich in der Nacht vom 19. zum 20. Oktober 2012 gemeinsam mit ihrem Kollegen F_____ im Ausgang befanden, hätten sich in den frühen Morgenstunden des 20. Oktober 2012 auf das „I_____“ (Partylokalität), [...]strasse 19, Basel, begeben, wo sie zufällig E_____, einen Freund des Bruders des Berufungsklägers A_____, und dessen Kollegen H_____ getroffen hätten. Auf respektive vor dem „I_____“ habe der Berufungskläger A_____ die Partygängerin G_____ kennengelernt, sich mit ihr unterhalten und mit ihr getanzt. G_____ habe dann auf dem I_____ auch Bekanntschaft mit den späteren Opfern C_____ und D_____ gemacht. Es sei bereits auf dem „I_____“ zu Unstimmigkeiten zwischen dem Berufungskläger A_____ und C_____ und insbesondere D_____ gekommen, wobei – das Strafgericht stellt hier auf die Angaben von G_____ ab – die Aggression vom Berufungskläger A_____ ausgegangen sei, welcher G_____ schliesslich seine Mobiltelefonnummer aufgedrängt habe.

Nach Betriebsschluss um ca. 05.15 Uhr hätten die Partygäste, so auch die beiden Berufungskläger und ihre Bekannten F_____ und E_____ sowie dessen Begleiter H_____, das „I_____“ verlassen und seien den Fussweg hoch zur [...]strasse gegangen. Hinter ihnen seien G_____ und ihre Begleiter D_____ und C_____ geschritten. Der Berufungskläger A_____ und seine Kollegen F_____, E_____ und B_____ hätten sich abgesprochen, D_____ und C_____ anzugreifen und zu verprügeln, und hätten sich zu diesen umgedreht und sie gemäss Absprache angegriffen. Auch wenn eine exakte Rekonstruktion des dynamischen Geschehens, welches sich innert kürzester Zeit und teils zeitgleich ereignet habe, schwierig ist, sieht es das Strafgericht aufgrund der Aussagen verschiedener Beteiligter und Beobachter jedenfalls als erstellt an, dass E_____ G_____ gepackt und zur Seite geschoben habe. Der Berufungskläger A_____ habe das kleinere Opfer C_____, welches allenfalls zeitweise von zwei Personen gehalten wurde, zunächst mit kräftigen Faustschlägen rückwärts zu Boden geschlagen, so dass das Opfer mit einem hörbaren Knall mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt landete, und dann noch mehrmals mit voller Wucht gegen den Kopf des am Boden liegenden wehrlosen Opfers eingetreten. F_____ habe das am Boden liegende Opfer C_____ ausserdem in den Oberschenkel- oder Nierenbereich getreten. F_____ und E_____ hätten das andere Opfer D_____ ins Gesicht geschlagen, wobei E_____ allenfalls zuvor einen Schlag von D_____, der sich gegen den Übergriff auf ihn und seinen Freund C_____ verteidigen wollte, erhalten habe. Der Berufungskläger B_____ sei am Angriff aktiv beteiligt gewesen und habe das Opfer D_____ ins Gesicht getreten, nachdem dieses niedergeschlagen worden war. Der Berufungskläger A_____ schliesslich will auch das Opfer D_____ geschlagen haben, was indes, da nicht angeklagt, nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist.

2.2.2   Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 20. Dezember 2012 betreffend Verletzungen des Opfers C_____ (act. 1036 ff.) wurde festgehalten, dass bei Spitaleintritt eine Rissquetschwunde im Bereich des Hinterkopfes und ein Bruch der Schädeldecke im Bereich des linken Scheitelbeins bestanden habe, welcher sich im linken Felsenbein fortgesetzt und in die Siebbeinzellen und die Durchtrittsöffnung der linken inneren Halsschlagader eingestrahlt habe. Zudem habe eine Blutung unter die harte Hirnhaut über der rechten Grosshirnhälfte mit Verdrängung der rechtsseitigen Hirnanteile auf die Gegenseite und Verlegung der rechten Seitenhirnkammer bestanden. Weiter habe sich ein Bruch des linken Unterkieferkörpers und des rechten Unterkieferhalses gefunden. Die Verletzungen hätten ohne sofort eingeleitete ärztliche Massnahmen zum Tod von C_____ geführt. In Zusammenhang mit den Verletzungen am Hirnschädel geht der Gutachter von einer ursächlich einwirkenden stumpfen Gewalt aus, wobei ein Sturz auf den Kopf als Verletzungsursache eher in Frage komme als ein Tritt gegen den Kopf. Die Knochenbrüche zu beiden Seiten des Unterkiefers führt der Gutachter ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung zurück, wobei ein mit entsprechender Intensität geführter Schlag gegen die Kinnregion geeignet sei, derartige Verletzungen zu verursachen. Laut ergänzender gutachterlichen Stellungnahme des IRM vom 11. März 2013 (act. 1130 ff.) bestehe eine diskrete Hörfunktionsstörung, welche als Folge der Felsenbeinfraktur mit Verletzung im Mittelohrbereich angesehen werden könne und sich in Form eines Tinnitus, äussere, welcher als schwer beurteilt werde und sich noch verschlechtern könne. Daneben würden Schmerzen im Kiefergelenk und wiederholt auftretende Kopfschmerzen bestehen, im Verlauf deutlich rückläufig. Weiter hätten bei Austritt aus der der Rehaklinik [...], wo das Opfer C_____ während 4 Monaten betreut werden musste, noch leichtere kognitive Defizite bestanden, welche sich ursächlich auf die Hirnverletzung zurückführen liessen.

Das zweite Opfer, D_____, erlitt keine gravierenden Verletzungen, jedoch eine gut sichtbare Prellung am linken Auge (Foto, act. 709).

Der Berufungskläger A_____ schliesslich wies eine leichte Verletzung, d.h. eine Schwellung und Rötung, an der rechten Hand auf, welche sich einem Faustschlag zuordnen liesse (vgl. Gutachten IRM, act. 923 ff.).

2.3

2.3.1   Der Berufungskläger A_____ ficht das Urteil des Strafgerichts mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich an. Er akzeptiert allerdings – jedenfalls laut seinen eigenen Anträgen – auch die Verurteilung wegen Angriffs (Berufungserklärung vom 6. September 2013; Plädoyer Appellationsgericht), verlangt er doch einen Freispruch lediglich vom Vorwurf der schweren Körperverletzung. Er lässt in Zusammenhang mit seinem Antrag auf Freispruch im Wesentlichen vorbringen, dass die Aggressivität bei jenem Vorfall von D_____ ausgegangen sei. Er habe niemanden aufgefordert, auf die späteren Opfer zu warten. D_____ habe aber vor dem „I_____“ „derart“ auf ihn reagiert, dass F_____ wissen wollte, weshalb, und D_____ als „Hurensohn“ bezeichnet habe. Beide Parteien seien aufeinander losgegangen. Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei auf seine Aussagen abzustellen, wonach er im Gerangel zwar mindestens einmal auf C_____ eingeschlagen habe, aber nicht direkt ins Gesicht. Zu keinem Zeitpunkt habe er mit den Füssen getreten. Auch sei nicht bewiesen, dass das Opfer C_____ durch seinen Faustschlag zu Boden ging. Die Verletzungen des Opfers seien zwar objektiv schwer, aber nicht ihm zuzurechnen. Ein Vorsatz auf ein Verletzungsdelikt sei zu verneinen; allenfalls sei von einem Vorsatz auf eine einfache Körperverletzung auszugehen, hierfür fehle es indes am entsprechenden Strafantrag.

2.3.2   Die Berufung des Berufungsklägers B_____ richtet sich gegen die Verurteilung an sich und somit gegen das angefochtene Urteil als Ganzes. Er macht geltend, der in Anklage gesetzte Sachverhalt sei in keiner Weise erstellt, es sei eine willkürliche Beweiswürdigung erfolgt und der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt; eventualiter sei der Sachverhalt falsch subsumiert worden (Berufungserklärung und -begründung vom 13. September 2013, Plädoyer Appellationsgericht). Er behauptet, er sei in keiner Weise „in die Schlägerei“ verwickelt gewesen, und verlangt deshalb einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs. Er bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Beteiligung. In rechtlicher Hinsicht fügt er ergänzend an, dass über die Intensität und Art des – von ihm bestrittenen – Fusskicks gegen den Kopf von D_____ nichts bekannt sei und dass er für den Diskobesuch kein schweres Schuhwerk wie Springerstiefel getragen habe. Unter diesen Umständen könne ohnehin kein Vorsatz einer schweren Körperverletzung angenommen werden.

3.

Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung respektive wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen.

4.

4.1      Der Natur der Sache entsprechend – dynamischer Angriff mit mehreren Beteiligten zu nächtlicher Stunde in relativ menschenleerer Gegend – liegen wenige objektive Beweismittel vor. Das Urteil des Strafgerichts stützt sich in Bezug auf die Schuldsprüche betreffend die Berufungskläger in erster Linie auf Angaben von G_____ und H_____, des Opfers D_____ sowie auch der Mitbeschuldigten E_____ und F_____. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungskläger und der anderen Beteiligten respektive Beobachter. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.).

4.2

4.2.1   Bevor auf die einzelnen Anklagepunkte einzugehen ist, sind vorweg die Aussagen der Beteiligten und Beobachter zu würdigen.

4.2.2   Der schwerverletzte C_____ kann mangels Erinnerung an den Vorfall keine sachdienlichen Aussagen dazu machen.

4.2.3   D_____ hat in der Einvernahme vom 20. Oktober 2012 (act. 691ff.) ausgesagt, er habe auf dem „I_____“ G_____ kennengelernt, der Berufungskläger A_____ habe auch Kontakt mit dieser gehabt. Als sie zu dritt – er, C_____ und G_____ – das „I_____“ verliessen, habe ihn ein Mann als „Hurensohn“ betitelt und aufgefordert mitzukommen. Er habe gefragt, weshalb er ihn so nenne. Es sei ein anderer Mann auf ihn zugekommen. An den folgenden Ablauf der Ereignisse könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er habe jedenfalls plötzlich einen Schlag auf das linke Jochbein verspürt und sei zu Boden gegangen. Er wisse nicht, ob ihn eine oder mehrere Personen geschlagen hätten, und was in dieser Zeit mit seinem Freund C_____ passierte. Dieser sei bewusstlos dort gelegen, als er (D_____) wieder hochkam. Als er auf die anderen Typen losgehen wollte, sei er von den Securityleuten zurückgehalten worden. Er wisse nicht, wie viele Leute draussen auf sie warteten. An der ersten Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 1289 f.) bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen. Er gab von sich aus an, es sei der Beschuldigte 4 – also der Berufungskläger B_____ – gewesen, welcher „Hurensohn“ zu ihm gesagt habe. Einer mit weissem Oberteil habe ihn aufgefordert mitzukommen. Er habe gefragt, warum man ihn „Hurensohn“ nenne, und habe C_____ noch „he D_____“ sagen hören; als er sich umgedreht habe, sei dieser am Boden gelegen. Es sei alles sehr schnell gegangen, „Zack-Zack“. Er selber sei von mehreren Leuten geschlagen worden, könne aber nicht sagen, von wem. Er habe sich geschützt und auf ihn sei eingedroschen worden; er sei auch getreten worden. Er könne auch nicht sagen, wer C_____ geschlagen habe.

4.2.4   G_____ hat in der Einvernahme vom 20. Oktober 2012 (act. 714 ff.) und an der zweiten Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 1421 ff.) zusammengefasst ausgesagt, sie habe an jenem Abend vor dem „I_____“ den Berufungskläger A_____, welchen sie „A_____“ nennt, kennengelernt, und sich zunächst nett mit ihm unterhalten. Auf dem „I_____“ habe sie anschliessend auch C_____ und D_____ kennengelernt. „A_____“ habe schon auf dem I_____ aggressiv auf diese reagiert und sich wie ein Aufpasser und Beschützer benommen und ihr schliesslich seine Telefonnummer aufgedrängt. Um circa 05.15 Uhr habe sie das „I_____“ zu dritt mit C_____ und D_____ verlassen. „A_____“ sei mit einer Gruppe Kollegen voraus in Richtung Tram gegangen. Ein Langhaariger aus dieser Gruppe habe sie gepackt, sie habe sich aber losreissen können. Sie seien hinter der Gruppe mit „A_____“ gegangen. Plötzlich hätte sich die Gruppe umgedreht. Der Langhaarige habe sie wieder gepackt und zur Seite gestossen. Die andern hätten C_____ zu „A_____“ auf die Strasse gestossen und einen Kreis gebildet. Zwei hätten C_____ gehalten und „A_____“ habe ihn geschlagen und getreten. Er habe ihm zunächst einen geraden Schlag ins Gesicht versetzt, durch einen zweiten Faustschlag des „A_____“, nun von unten direkt ans Kinn, sei C_____ „ richtiggehend in die Luft nach hinten geflogen und landete voll mit seinem Hinterkopf auf dem Asphalt, es knallte richtiggehend.“ Es habe nur der Berufungskläger A_____ C_____ geschlagen, bis dieser zu Boden ging. Sie habe sich losgerissen und sei nun mittendrin gestanden. Gleichzeitig seien zwei Personen auf D_____ losgegangen und hätten ihn mit Fäusten und Tritten traktiert. Dieser sei völlig perplex gewesen, aber noch gestanden. Der Langhaarige habe, nachdem sie sich von ihm losgerissen hatte, D_____ auch noch einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Täter seien dann zusammen davon gegangen. C_____ sei mit dem Rücken am Boden gelegen, sie habe noch nie so etwas Schreckliches gesehen. Auf Frage erklärt sie, sie sei sich zu 100 Prozent sicher, dass es „A_____“ war, welcher C_____ niedergestreckt habe. Nach ihrem Eindruck habe „A_____“ das Sagen gehabt und sei das Vorgehen abgesprochen gewesen. Vor Strafgericht erkannte sie den Berufungskläger A_____ zweifelsfrei als „A_____“; den Mitbeschuldigten F_____ erkannte sie zu 60 Prozent als eine derjenigen Personen, die C_____ festgehalten hatten. Den Mitbeschuldigten E_____ erkannte sie als den „Langhaarigen“ (er trägt die Haare bis über Ohrenlänge), der sie festgehalten habe – was dieser notabene bestätigt (vgl. E. 4.2.5). Den Berufungskläger B_____ erkannte sie indes nicht.

Die Zeugin G_____ ist neutral. Bei den Opfern wie auch beim Berufungskläger A_____ handelt es sich um neue und lockere Bekanntschaften, ohne Verpflichtungen. Bei ihr ist weder ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens noch ein Grund für eine mögliche falsche Belastung der Beschuldigten, namentlich des Berufungsklägers A_____, welcher ihr anfangs sympathisch war, ersichtlich. Sie hat bei beiden Einvernahmen zudem konstante und logisch konsistente, in sich stimmige und sich ergänzende, lebensnahe und anschauliche und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht. Ihre Aussagen enthalten eine Vielzahl weiterer Realitätskriterien – zu erwähnen ist etwa ihre eindrückliche und detailreiche Schilderung betreffend das Niederschlagen des Opfers C_____, mit der Angabe des Knalls beim Aufprall; die Schilderung der eigenen Gefühle von Schock und Ohnmacht, die Angabe, dass das Opfer D_____ völlig perplex war; das Einräumen von Erinnerungslücken –, welche für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellung sprechen. Ihre Aussagen, etwa über die Heftigkeit des Schlags und des Aufpralls des Opfers mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt, werden durch das Gutachten des IRM betreffend das Opfer C_____ objektiviert. E_____ bestätigt ihre Angabe, dass er sie festgehalten habe. Die Aussagen von G_____ werden unter diesen Umständen grundsätzlich als glaubhaft erachtet. Daran ändert der Umstand, dass G_____ an jenem Morgen auch alkoholisiert war, nichts; denn ihre Schilderung ist wie erwähnt kohärent und stimmig und wird teilweise durch weitere Indizien gestützt. Dass sie von insgesamt sechs Angreifern, aufgeteilt in zwei Dreiergruppen, redet, ist kein Grund, an ihrer Darstellung des Geschehens, namentlich des Beitrags des Berufungsklägers A_____, zu zweifeln. Insgesamt – inklusive den unbeteiligten H_____ – bestand die Gruppe um die Berufungskläger aus fünf Personen, von denen laut Strafgerichtsurteil vier am Übergriff auf die beiden Opfer beteiligt waren, wobei diese völlig überraschend und in einem dynamischen, schnellen Geschehen teilweise zu mehreren auf beide Opfer losgegangen seien. Dass die Zeugin, zweifellos schockiert durch den unerwarteten, brutalen Angriff, die exakte Anzahl der Angreifer nicht mitbekommen hat, ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar.

4.2.5   E_____ hat sich am Montag nach dem Vorfall selber auf der Polizeiwache [...] gemeldet, nachdem er erfahren hatte, dass der Berufungskläger A_____ in Haft war – dieser hatte anhand seiner Telefonnummer, welche er G_____ gegeben hatte, rasch ermittelt werden können (act. 754).

Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 (act. 759 ff.) gab er an, er sei an jenem Abend mit seinem Kollegen H_____ – ein psychisch beeinträchtigter Bekannter, welchen er in den Ausgang mitgenommen habe – unterwegs gewesen und habe den Berufungskläger A_____, einen Freund seines Bruders, zufällig auf dem „I_____“ getroffen. Nach Ende der Party habe er draussen A_____ und dessen beide Kollegen, d.h. den Berufungskläger B_____ und F_____, getroffen; F_____ habe gesagt, man warte noch „auf die“. Er sei mit H_____ in Richtung seines parkierten Autos gegangen, als sie Geschrei hörten. Der Berufungskläger A_____ und das kleinere Opfer, welches im Spital sei, – also C_____ – seien allein auf der Strasse gestanden; F_____ und der Berufungskläger B_____ seien neben dem Berufungskläger A_____ gestanden; die Frau (G_____) und der Kollege „vom Typ im Spital“, also D_____, seien etwas abseits gestanden. Der Berufungskläger A_____ und C_____ hätten sich gegenseitig geschubst. C_____ habe dem Berufungskläger A_____ die Faust ins Gesicht schlagen wollen; der Berufungskläger A_____ habe zweimal mit der Faust ins Gesicht zurückgeschlagen, C_____ sei davon nicht umgefallen. Dann habe F_____ habe dem C_____ auch die Faust ins Gesicht geschlagen. Irgendwann sei C_____ umgefallen. F_____ habe ihm ins Gesicht getreten. Der Berufungskläger A_____ habe ihm auch ins Gesicht getreten; er (E_____) sei sich aber nicht sicher, ob dieser auch voll getroffen habe („Bei A_____ glaube ich gesehen zu haben, wie er gekickt hatte, aber nicht richtig traf, sondern nur gestreift“). Der Berufungskläger A_____ spiele gerne den Anführer. D_____ sei dazu gekommen und habe auf den Berufungskläger A_____ losgehen wollen. Nun sei er (E_____) dazwischen gegangen, um zu schlichten. Er sei von D_____ gegen den Hals geschlagen worden, weshalb er, um sich zu wehren, diesen zweimal ins Gesicht geschlagen, aber nur einmal getroffen habe. D_____ sei dadurch auch zu Boden gegangen. F_____ und der Berufungskläger B_____ hätten dann mit dem Fuss je einmal gegen das Gesicht von D_____ getreten. Er habe die schreiende G_____ zu beruhigen versucht. Als er sich umdrehte, habe er C_____ auf dem Rücken liegen sehen. Dann seien Securityleute gekommen, worauf er mit den Berufungsklägern, F_____ und seinem Kollegen H_____ davongegangen und mit dem Tram in Richtung Stadt gefahren sei. Im Tram habe F_____ gesagt, man habe den fertig gemacht, als ob das etwas Gutes sei. Bei der ersten Verhandlung vor Strafgericht (act. 1285 ff.) hat er diese Angaben im Wesentlichen bestätigt. An der zweiten Verhandlung vor Strafgericht (act. 1427 ff.) bestätigte er zudem die Angaben der Zeugin G_____, dass er sie festgehalten habe; dies habe er gemacht, damit ihr nichts passiere.

Auch wenn E_____ als Mitbeschuldiger sich selbst ein Stück weit entlasten möchte, indem er seine eigenen Tatbeiträge vor allem als Schlichten respektive Abwehr darstellt, so ist nicht zu übersehen, dass er immerhin aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen ist und sich gestellt hat. Bei dieser Gelegenheit hat er dann auch "tabula rasa" gemacht und die weiteren mutmasslichen Hauptbeteiligten genannt. Dies, nachdem er erfahren hatte, dass der Berufungskläger A_____ in Haft war – womit klar war, dass es nur eine Frage der Zeit wäre, bis die weiteren Hauptbeteiligten bekannt würden. E_____ hat sich mit seinen Aussagen auch selbst belastet – und dies nicht unerheblich. Immerhin hat er angegeben, durch seinen Faustschlag sei D_____ zu Boden gegangen. Auch hat er den Berufungskläger A_____, obwohl er diesen ganz offensichtlich – man beachte etwa seine Aussagen, wonach dieser das Opfer C_____ beim Fusskick "nur gestreift" habe – nicht zu sehr belasten wollte, nicht einfach verschont. So hat immerhin eingeräumt, dass dieser, angeblich neben F_____, das bereits am Boden liegende Opfer C_____ tatsächlich auch noch mit einem Tritt traktiert hat, was wohl auch ihm als besonders verwerflich bewusst ist (act. 763). Sein gesamtes Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass er grundsätzlich die Wahrheit sagen wollte und bemüht war, die Tatbeiträge richtig zuzuordnen, soweit er diese wahrgenommen hatte. Bezüglich der begleitenden Umstände wollte er die Situation allerdings namentlich in Bezug auf seine Beiträge und diejenigen des Berufungsklägers A_____ möglichst beschönigend darstellen und machte Provokationen seitens beider Opfer geltend. Es gibt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er F_____ und den Berufungskläger B_____ zu Unrecht belastet – notabene bestätigt F_____ ja, dass er, wie dies E_____ schildert, den am Boden liegenden C_____ tatsächlich getreten hat, wobei er allerdings „lediglich“ einen Fusstritt gegen den Körper versetzt haben will. Zudem entlastet E_____ durch die Belastung des Berufungsklägers B_____ weder sich selber noch den Berufungskläger A_____.

4.2.6   F_____ hat bei der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2012 (act. 767 ff.) ausgesagt, nach Feierabend habe „A_____“, also der Berufungskläger A_____, ihn warten geheissen, denn es gebe eine Schlägerei wegen einer Frau. Als zwei Typen mit einer Frau rausgekommen seien, seien „A_____“, der Berufungskläger B_____, zwei weitere Personen und auch er raus gegangen. Als sie nach vorne zum Parkplatz gekommen seien, sei „A_____“ zu einem der Begleiter der Frau gegangen, zu jenem ohne Brille – D_____ – und habe ihn mit beiden Händen gegen die Brust gestossen, der andere habe zurück gestossen. Er sei dazu gegangen und habe dem Mann ohne Brille mit beiden Fäusten gleichzeitig gegen die Brust gestossen. Darauf sei der Mann mit Brille, C_____, „durchgefallen“ und habe auf „A_____“ losgehen wollen. Der Begleiter des „A_____“, welcher mit dem Auto dort gewesen sei – E_____ – sei nun auf den Mann ohne Brille losgegangen und „A_____“ auf denjenigen mit Brille, „und zwar so richtig“. Er (F_____) habe E_____ zurückhalten wollen, der habe ihn aber zur Seite gestossen. Nun sei seine Freundin dazu gekommen, habe ihn weggezogen und sie seien zusammen davongelaufen. Bei der Einvernahme vom 15. November 2012 (act. 864) muss er einräumen, dass die Angaben in der ersten Befragung über seine angebliche Freundin, nicht zutreffen; und dass er sogar eine Bekannte, dazu zu bewegen versucht hatte, sich als seine Freundin auszugeben und zu seinen Gunsten wahrheitswidrig auszusagen. Er gibt nun zu, beide Opfer geschlagen zu haben. Zuerst habe er D_____ geschlagen. C_____ habe durch einen Schlag von „A_____“ die Balance verloren und sei zu Boden gefallen. Er habe nicht gesehen, ob dieser beim Sturz auf dem Kopf landete, und er habe auch keinen Knall vernommen. Er habe das Opfer C_____ gegen den Körper getreten. „A_____“ habe seitlich, wie in einen Fussball, in den Kopf des Opfers C_____ gekickt, dann noch zwei, drei Male von oben. Er sei zu „A_____“ gegangen, habe ihn umklammert und gesagt, es reiche. Er schildert dann präzisierend, dass C_____ zweimal zu Boden gegangen sei; nach dem ersten Mal sei er wieder aufgestanden, worauf „A_____“ wieder auf ihn losgegangen sei und ihn wieder niedergeschlagen habe. Dann habe er (F_____) gegen den Körper und „A_____“ gegen den Kopf des Opfers C_____ gekickt. Er bleibt wie bei seiner ersten Aussage dabei, dass der Berufungskläger B_____ nichts gemacht habe, sondern in einer Distanz von 7-8 Meter zum Geschehen gestanden sei. Bei den Verhandlungen vor Strafgericht (act. 1284, 1428) bleibt er im Wesentlichen bei diesen Angaben.

F_____ hatte zunächst versucht, sich möglichst aus der Angelegenheit herauszuhalten, und in diesem Zusammenhang gar eine junge Frau zu falschen Angaben zu bewegen versucht. Dann aber hat er sich zu einem Geständnis durchgerungen und den Ablauf des Übergriffs im Kern grundsätzlich stimmig und konstant aus seiner Sicht geschildert, wobei nicht zu verkennen ist, dass auch er bemüht war, seine eigenen Beiträge möglichst zu beschönigen. Immerhin gesteht er zu, dass er das bereits am Boden liegende Opfer C_____ getreten hat. Seine Angabe, dass der Berufungskläger A_____ ihn nach Ende der Party aufgefordert habe zu warten, da es eine Schlägerei wegen einer Frau gebe, ist konstant und überdies logisch stimmig, denn es war der Berufungskläger A_____, welcher Kontakt zu G_____ gehabt und wegen ihr nun offenbar aufgebracht über die späteren Opfer war. Seine Schilderung, wie der Berufungskläger A_____ gegen den Kopf des am Boden liegenden C_____ getreten habe, ist ausgesprochen eindrücklich und plastisch ausgefallen, was für ihre Richtigkeit spricht. Sie deckt sich im Kern zudem mit der Angabe von E_____, dass der Berufungskläger A_____ gegen den Kopf des C_____ getreten habe. Die Angabe des F_____, dass C_____ durch einen Faustschlag des Berufungsklägers A_____ zu Boden gegangen ist, deckt sich zudem mit der Aussage der neutralen Zeugin G_____. Festzuhalten ist schliesslich, dass F_____ offensichtlich bemüht ist, den Berufungskläger B_____ zu entlasten; dies allenfalls vor dem Hintergrund, dass er sich in Zusammenhang mit einem Vorfall vom 14. Oktober 2013 – er wurde deswegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt (vgl. Anklage Ziff. I.3, Urteil Strafgericht S. 4) – günstige Aussagen des Berufungsklägers B_____ erhoffte.

4.2.7   H_____ ist zunächst am 7. November 2012 als Auskunftsperson im Tageszentrum „[...]“ in Anwesenheit eines angehenden Sozialpädagogen und dann, in Begleitung eines Psychiaters, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden.

Bei der ersten tatnahen Befragung in der „[...]“ (act. 842 ff.) erklärte er auf Vorlage der Fotos der Berufungskläger, des E_____ und des F_____, er kenne alle vier Personen; er habe sie, ausser E_____, vor jenem Abend noch nicht gesehen. Alle vier seien beim Angriff vor Ort gewesen. Sie seien aggressiv gewesen, hätten Sprüche gemacht und sich provozierend verhalten. Er sei mit ihnen den Weg vom „I_____“ hochgegangen und oben sei das Ganze passiert. E_____ habe ihm gesagt, eines der Opfer habe schon in der Disko irgendjemand von den Vieren „angegiftet“. Hinter oder neben ihnen seien die Opfer und noch eine Frau gelaufen. Auf einmal seien alle aufeinander losgegangen. Es sei eine wüste Schlägerei gewesen. Er habe sich nicht eingemischt, da er solche Sachen vermeiden müsse. Auf einmal sei das kleine Opfer am Boden gelegen. Auf Frage erklärte er insbesondere, er habe sicher gesehen, dass alle vier Personen die Opfer angegriffen und sich mit diesen geschlagen hätten. Er sei circa 5 Meter entfernt gestanden. Er habe sicher gesehen, dass E_____ das grössere Opfer geschlagen und ihm einen Fusskick versetzt hatte, nachdem dieser ihn als Hurensohn betitelt und ihn zuerst geschlagen habe. Er sei sich auch sicher, dass der Berufungskläger A_____ mit den Fäusten „reingehauen“ habe, sehr unkontrolliert und auf alles eingeschlagen habe. Höchstwahrscheinlich habe er auch F_____ beobachtet, wie dieser schlug. Auch beim Berufungskläger B_____ sei er sich sicher, dass dieser dabei war. Weiter erklärte er auf entsprechende Frage, er könne nicht sagen, wer den Angriff gestartet habe, rein gefühlsmässig müsse er sagen, dass es „seine“ Gruppe war. Fusstritte habe er nicht beobachten können. Er habe nicht gesehen, wie es dazu kam, dass das Opfer auf dem Boden lag. Er und E_____ seien danach mit den andern im Tram in die Stadt gefahren. Die andern, vor allem der Berufungskläger B_____ und F_____, hätten Sprüche gemacht, während E_____ sich zurückhaltend benommen habe. Als er (H_____) geäussert habe, das sei nicht gut gewesen, habe sich der Berufungskläger B_____ über ihn lustig gemacht und gesagt, er rede „süess“ und „härzig“. An der Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 1291 ff.) erklärte er, er erinnere sich nicht mehr an alles. Er bestätigte, dass nach seiner Wahrnehmung alle Vier in die Schlägerei verwickelt gewesen.

H_____ hat insbesondere bei der ersten tatnahen Befragung klar und schlüssig ausgesagt; seine konsistenten Depositionen enthalten auch zahlreiche Realkriterien, wie beispielsweise Interaktionsschilderungen, Schilderungen eigener Gefühle, Wiedergabe von Gesprächen, Angabe von Erinnerungslücken und unverstandenen Handlungselementen. Er räumt ein, dass er wegen seiner Medikamente manchmal nicht alles mitbekomme und unterscheidet im Übrigen klar zwischen seinen Beobachtungen und seinen Vermutungen. Er hat auch  nicht einfach seinen Kollegen E_____ entlastet. Zwar beschönigt er, vor allem in der Befragung vor dem Strafgericht, nachdem er sich offenbar mit E_____ über den Vorfall unterhalten hatte, dessen Beteiligung, indem er auch den Opfern provozierendes Verhalten zuschreibt. Er sagt mehrfach aus, dass alle vier Personen, somit auch der Berufungskläger B_____, am Übergriff beteiligt waren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er dessen Beteiligung am Angriff nicht aus dessen angeblich geschwollener Backe – so hat er möglicherweise dessen Narbe auf der Backe empfunden – ableitet, sondern auf seine Beobachtungen stützt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Berufungskläger B_____ zu Unrecht belasten sollte; dadurch entlastet er nicht etwa seinen Kollegen E_____. Weshalb seine Angaben unter den gegebenen Umständen „kaum zur Begründung eines verurteilenden Entscheids herangezogen werden“ können (vgl. Berufungsbegründung B_____ S. 7), leuchtet nicht ein. Dass er in der ihm vertrauten Umgebung der „[...]“ und nicht auf der Staatsanwaltschaft hat befragt werden wollen, ist angesichts seiner psychischen Problematik nachvollziehbar und kein Hinweis auf falsche Aussagen. Laut dem anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht als Sachverständiger befragten und belehrten Psychiater ist die Aussagekraft von H_____, welcher mindestens durchschnittlich intelligent sei und weder an Wahrnehmungsstörungen noch an einer Ich-Störung leide, grundsätzlich erhalten; dieser ist also in der Lage, Erlebtes adäquat zu schildern (act. 1294/5).

4.2.8   Der als Zeuge vor Strafgericht befragte [...] (act. 1428), welcher an jenem Morgen in der Nähe des Tatorts arbeitete, kann nichts Relevantes beitragen. Er hörte Geschrei und sah, dass sich mehrere Personen schlugen und eine Person von einem Schlag umfiel. Einzelheiten habe er indes angesichts der Distanz und der Dunkelheit nicht mitbekommen.

4.2.9   Die Aussagen des Securitymannes J_____ können nur bedingt beigegezogen werden, da bei seiner Befragung am 6. November 2012 nur die Verteidiger des Berufungsklägers A_____ und des Mitbeschuldigten F_____, nicht aber des Berufungsklägers B_____, anwesend waren (act. 810). Immerhin stützt seine Aussage die Angaben von G_____, wonach es ein deutlich vernehmbares Geräusch gab, als das Opfer C_____ auf dem Boden aufprallte.

4.2.10 Der Berufungskläger A_____ hat in der ersten Einvernahme vom 20. Oktober 2012 (act. 739 ff.) keine Aussagen zum Vorfall gemacht. Den Konsum von Betäubungsmitteln bestritt er zunächst vehement, gab ihn an der ersten Hauptverhandlung dann zu. In der weiteren Einvernahme vom 8. November 2012 (act. 858) erklärte er zunächst, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, bestritt dann aber einzelne Vorhalte. In seiner schriftlichen Darstellung vom März 2013  (act. 1155 ff.) schildert er, wie er G_____ vor dem „I_____“ kennengelernt und im „I_____“ und draussen wieder getroffen und mit ihr getanzt habe. C_____ und D_____ hätten ihn deswegen auf dem „I_____„ schon „agro“ angeschaut. Als er G_____ seine Natelnummer gegeben und sie gebeten habe, auf sich aufzupassen, habe D_____, so denke er, ihn anpöbeln wollen, sei aber von G_____ zurückgehalten worden. Was die eigentliche Auseinandersetzung vor dem „I_____“ betrifft, so schildert er zusammengefasst, er habe D_____ nach Partyschluss eigentlich ausweichen wollen. Dieser und C_____ hätten aber auf ihn gezeigt und auf Italienisch geflucht („Hurensohn“), worauf F_____ ihn angesprochen habe. Er habe ihm gesagt, dass D_____ eifersüchtig auf ihn sei. F_____ habe D_____ dann anpöbeln wollen, er (A_____) habe sich von der Gruppe entfernt und gesehen, dass die Leute sich schubsten, und habe sich heraushalten wollen. Er sei aber von D_____ angegriffen worden, wogegen er sich lediglich zur Wehr gesetzt habe. Er habe sogar E_____ und F_____ davon abgehalten, weiter zu schlagen. Als er bemerkte, dass sich von links etwas zu ihm bewegte, habe er sich umgedreht und das grössere Opfer habe ihn schlagen wollen. Er habe reflexartig die Augen geschlossen und seine Hände gestreckt, um sich zu wehren. Dann sei er alleine losgegangen. Er habe sich nicht einmal mehr umgedreht, da es ihn aufgeregt habe, dass es wegen dieser Leute Stress gegeben habe. An der ersten Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 1283) verweist er zunächst auf seine schriftliche Stellungnahme, beantwortet dann aber doch konkrete Fragen, wobei er allerdings reichlich ausweichend laviert. Er habe automatisch reagiert, um sich zu schützen. C_____ habe ihn schlagen wollen und habe ihn vielleicht getroffen, er (A_____) habe ihn vielleicht woanders getroffen. Ob er ihn ins Gesicht geschlagen habe, wisse er nicht, direkt aber jedenfalls nicht. Auf entsprechende Nachfrage antwortete er ungehalten: „Meinen Sie, ich mache so, dass ich weiss, wo ich hinschlage? Bin ich Profiboxer?“. Auf Vorhalt, dass er gegen das Kinn des Opfers geschlagen habe, antwortet er: „Damit will man mir sagen, dass ich profi etwas mache oder wie. Das kann doch nicht sein“. Er habe lediglich aus der Reaktion ein paar Sachen gemacht, einfach umhergeschüttelt. Er habe beide Personen geschlagen. Die erste Person sicher einmal, vielleicht zweimal. Die zweite Person ein- bis zweimal mit der Faust. Mit den Füssen habe er nichts gemacht. Bei der zweiten Verhandlung vor Strafgericht (act. 1427) gab er an, dass keiner den am Boden Liegenden angefasst oder geschlagen habe. Er habe C_____ nicht richtig am Boden liegen sehen. An der Verhandlung vor Appellationsgericht hat er, auf die Frage, was er bei jenem Vorfall gemacht habe, vor allem auf seine früheren Angaben verwiesen und betont, dass er niemanden angegriffen, sondern sich lediglich verteidigt habe, und insbesondere bestritten, den am Boden liegenden C_____ getreten zu haben.

Beim eigentlichen Kerngeschehen bleiben die Schilderungen des Berufungsklägers A_____ vage und unbestimmt. Auf konkrete Fragen antwortet er ausweichend oder verweist gleich auf seine schriftlichen Angaben; eindrücklich sind hier seine Antworten anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht auf die Frage, was er bei jenem Vorfall gemacht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6): „… [aF] Ich bestreite das. Ich habe aber auch andere Sachen gesagt, die ich gemacht habe. [aF, was er denn gemacht habe] Was ich ausgesagt habe. [aF, ob er das nochmals erzählen könne, oder ob er es nicht mehr wisse] Ich weiss noch alles. [aF, er solle erzählen, was er gemacht habe] Was habe ich gemacht?...“. Seine Angaben, wonach er sich aus der Auseinandersetzung heraushalten wollte und höchstens unkontrollierte Abwehrbewegungen gemacht habe, stehen – auch in Nebenpunkten – im Gegensatz zu den Aussagen sämtlicher anderer Beteiligter und Beobachter. Seine Angaben sind im Übrigen auch nicht plausibel. So ist es bereits nicht nachvollziehbar, dass die beiden Opfer, welche aus Luzern extra für die Party angereist waren, und mit ihrer neuen Bekannten G_____ noch weiterziehen wollten, eine körperliche Auseinandersetzung mit den ihnen körperlich und zahlenmässig augenfällig überlegenen Beschuldigten angezettelt hätten. Die fehlende Plausibilität der Aussagen des Berufungsklägers A_____ spricht, auch wenn ihm als Angeschuldigtem im Strafprozess selbstverständlich nicht der Beweis für seine Unschuld obliegt, jedenfalls nicht für die Richtigkeit seiner Angaben.

4.2.11 Der Berufungskläger B_____ hat sowohl bei der Befragung vom 31. Oktober 2012 (act. 790 ff.) als auch bei den Verhandlungen vor Strafgericht (act. 1288 act. 1428) angegeben, er sei selber nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen, sondern habe diese aus einer Entfernung von 100 Metern, später korrigiert er dies auf eine Entfernung von rund 7 Metern, beobachtet. Er sagt im Übrigen, auf Vorhalt der entsprechenden Fotografien, aus, er habe gesehen, wie der „Grosse“ respektive der mit dem weissen Oberteil – dies ist der Berufungskläger A_____ – mit der Faust auf das Opfer C_____ eingeschlagen habe, bis dieses zu Boden ging und liegen blieb. Auch F_____ und E_____ hätten geschlagen. Er selber habe es den ganzen Abend lustig und nichts mit diesen Leuten zu tun gehabt. Er bestreitet, dass es Fusstritte gegen den Kopf der Opfer gegeben habe. Nach der Schlägerei seien er und die Leute, die sich geschlagen hatten, aufs Tram gegangen, wobei er bloss aus Angst, dass ihm etwas passieren könnte, weil man ihn mit diesen Leuten gesehen hatte, mit diesen in Richtung Tramstation gerannt sei. Wenn er gewusst hätte, wie schlimm es war, wäre er beim Opfer geblieben. Wegen der Schlägerei sei er zudem selber schockiert gewesen. An der Verhandlung vor Appellationsgericht ist er dabei geblieben, dass er nichts gemacht habe, sondern nur gesehen habe, wie der Berufungskläger A_____, E_____ (E_____) und F_____ auf die Leute eingeschlagen hätten. Er habe sich gefragt, warum die sich schlugen. Er habe von Anfang an gesagt, es sei der mit dem weissen Oberteil – wobei er auf den Berufungskläger A_____ zeigt – gewesen.

Auch die Bestreitungen des Berufungsklägers B_____ muten insgesamt nicht glaubhaft an. Zum einen enthalten sie eklatante Widersprüche. So muss er etwa seine ursprüngliche Aussage, er sei rund 100 Meter von der Schlägerei entfernt gewesen, zurücknehmen und bezeichnet sie dann selber als „absoluten Schwachsinn“ (act. 1286). Seine an der Verhandlung vor Strafgericht vorgebrachte Behauptung, er sei derjenige gewesen, welcher mit dem Opfer D_____ einen „Shot“ auf dem „I_____“ getrunken habe, kann offensichtlich nicht zutreffen: Vor Strafgericht hatte er selber behauptet, es sei ihm erst im März 2013, anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht, eingefallen, dass er mit D_____ etwas getrunken habe; draussen habe er ihn gar nicht erkannt (act. 1431). Laut seinen Angaben vor Appellationsgericht habe er beim Rausgehen von D_____ gesagt, man solle den in Ruhe lassen – müsste ihn also dort erkannt haben. Angesprochen auf diese Unstimmigkeit hat der Berufungskläger vor Appellationsgericht behauptet, dass seine Angaben vor Strafgericht nicht stimmten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, 8). Zudem ist es nicht plausibel, dass er mit den Personen, über deren Verhalten er schockiert gewesen sein will, in die Stadt gefahren und dann noch gar weiter ins nächste Lokal gezogen ist.

5.

5.1      In Bezug auf die den Berufungsklägern vorgeworfenen Delikte ist nach diesen Ausführungen Folgendes festzuhalten. Die Bestreitungen des Berufungskläger A_____ sind nach dem oben Ausgeführten nicht glaubwürdig. Was seinen Tatbeitrag betrifft, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben mehrerer Beteiligter respektive Beobachter vielmehr folgendes Bild.

Laut insoweit übereinstimmenden Angaben von G_____ und des Berufungsklägers A_____ haben sich beide an jenem Abend kennengelernt und gut verstanden. Gemäss den Angaben von G_____ hat der Berufungskläger bereits im „I_____“ aggressiv auf D_____ und C_____ reagiert, mit welchen sie dann später das „I_____“ verlassen hat. Die Angabe des Mitbeschuldigten F_____, wonach der Berufungskläger A_____ ihn aufgefordert hatte, zu warten, weil es eine Schlägerei wegen einer Frau gebe, ist vor diesem Hintergrund also durchaus folgerichtig. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger A_____, wohl frustriert und verletzt in seinem Stolz, sich an den Opfern dafür rächen wollte, dass die Frau, für welche er sich interessierte, sich nun diesen zugewandt hatte, und seine Kollegen darauf ansprach, diese beiden Männer zu verprügeln. Entsprechend passten der Berufungskläger A_____ und seine Kollegen den Opfern ab und griffen diese dann überraschend an; insoweit kann auf die Angaben von G_____ und D_____ verwiesen werden. G_____, der Berufungskläger B_____ und der Mitbeschuldigte F_____ haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Berufungskläger A_____ das Opfer C_____ mit wuchtigen Faustschlägen zu Boden streckte. Eindrücklich ist hier insbesondere die Schilderung der Zeugin G_____, wonach C_____ infolge des zweiten, wuchtig von unten gegen sein Kinn geführten Faustschlags mit lautem Knall mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt gelandet ist. Dieser Knall wird unabhängig von ihr auch vom Securitymann J_____ angegeben. Weiter schildert F_____ ebenfalls anschaulich und detailliert, wie der Berufungskläger A_____ dem am Boden liegenden C_____ noch heftige Fusstritte gegen den Kopf versetzt hat, zunächst von der Seite, als wäre es ein Fussball, dann auch noch von oben. Auch G_____ und sogar E_____, welcher den Berufungskläger A_____ offensichtlich nur ungern belastet, schildern einen oder mehrere Fusstritte von A_____ gegen C_____, wobei gerade E_____ explizit Tritte gegen den Kopf des Opfers C_____ angibt, wenn er auch, offenkundig verharmlosend, von einem blossen „Streifen“ redet. Die unabhängige Zeugin G_____ lässt im Übrigen keinen Zweifel daran, dass der Berufungskläger A_____ der Hauptakteur beim ganzen Angriff war, was durch die Aussagen von E_____ gestützt wird, wonach der Berufungskläger gerne den Anführer spiele, und was angesichts der Vorgeschichte auch plausibel ist.

In objektiver Hinsicht besteht nach dem Gesagten kein Zweifel daran, dass es der Berufungskläger A_____ war, welcher das Opfer C_____ zunächst mit derart wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht niederstreckte, dass dieser regelrecht rückwärts "durch die Luft flog" und mit einem laut hörbaren Knall auf dem Boden prallte, und, als das Opfer am Boden lag, noch mehrmals heftig gegen seinen Kopf eintrat.

5.2      Nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich einen Körperteil verstümmelt oder unbrauchbar macht oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine Entstellung verursacht (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013). Dass der Berufungsbeklagte A_____ durch die Schläge, allenfalls auch durch die Tritte gegen den Kopf des Opfers C_____ in diesem Sinne schwere und lebensgefährliche Verletzungen des Opfers verursacht hat, steht angesichts der Gutachten des IRM ausser Zweifel (vgl. dazu oben E. 2.2.2).

Nach Art. 122 StGB strafbar ist auch die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung. Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis).

Das Bundesgericht hat in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt Körperverletzungen im Zusammenhang mit Faustschlägen beurteilt (vgl. Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 mit Hinweisen auf Urteile 6B_758/2010 vom 4. April 2011; BGE 119 IV 25; Urteile 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die Verfassung des Opfers. Bei den wuchtigen Faustschlägen des Berufungsklägers A_____, wovon einer von unten gegen das Kinn geführt, waren ein unkontrollierter Sturz des kleineren Opfers nach hinten und ein heftiges Aufschlagen des Kopfs auf dem Asphalt keineswegs aussergewöhnlich, und dies unabhängig davon, ob das Opfer zuvor allenfalls zeitweise, wie von der Zeugin G_____ geschildert, von zwei anderen Personen festgehalten wurde. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers A_____ sind die schweren Kopfverletzungen des Opfers nicht bloss Folge eines unglücklichen Tatverlaufs. Angesichts der konkreten Tatumstände war der Eintritt von sehr schweren Körperverletzungen, namentlich Kopfverletzungen, vielmehr ohne weiteres möglich; es bestand insoweit ein hohes Risiko. Das Wissen um die Möglichkeit von schweren Verletzungen bei wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf ist Allgemeinwissen und aufgrund der Lebenserfahrung des Berufungsklägers A_____ zu bejahen. Das Verhalten des Berufungsklägers A_____, der dem Opfer ohne nachvollziehbaren Anlass wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, ist als schwere Pflichtverletzung zu werten. Seine massiven Schläge und Tritte waren auf eine Verletzung des Opfers ausgerichtet. Bei dieser Ausgangslage ist der Nachweis jedenfalls des Eventualvorsatzes in Bezug auf eine schwere Körperverletzung erbracht. Der Berufungskläger hat dem Opfer C_____ nicht nur einfache Körperverletzungen zufügen wollen, sondern er hat für den Fall des Eintritts auch lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Kauf genommen. Dass er schwere Verletzungen des Opfers in Kauf nahm, ergibt sich zudem auch ohne weiteres daraus, dass er anschliessend auch noch mehrfach, zunächst seitlich und dann von oben, gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers eingetreten hat; dies laut Angaben von F_____ ebenfalls wuchtig, wie gegen einen Fussball (vgl. AGE AS.2011.32 vom 19. Oktober 2012 und SB.2011.25 vom 29. Juni 2012). Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist somit zu bestätigen.

5.3      Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Verurteilung des Berufungsklägers A_____ wegen Angriffs mit der Berufung nicht angefochten wird, weshalb sie unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Strafgerichts (S. 22 f.) und ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen ist.

6.        

6.1      Der Berufungskläger B_____ behauptet, am Angriff nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diesen aus einigen Metern Entfernung – seine Angaben über die Distanz schwanken indes – lediglich beobachtet zu haben. Seine entsprechenden Angaben sind jedoch, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft. Dass er entgegen seinen Angaben räumlich sehr nah dabei war, ergibt sich aufgrund der Schilderungen zahlreicher Beteiligter und Beobachter, namentlich von E_____ und H_____, aber sogar von F_____, der an sich sehr bemüht ist, ihn zu entlasten; dieser sagte aus, der Berufungskläger B_____ sei neben ihm gestanden, als der Berufungskläger A_____ ihn aufforderte zu warten, weil es eine Schlägerei wegen einer Frau gebe, und sei unmittelbar vor der Schläger vom Berufungskläger A_____ aufgefordert worden, seine Jacke zu halten. Hingegen gibt es unterschiedliche Angaben in Bezug auf die konkreten Tatbeiträge des Berufungsklägers B_____. Den Angaben von D_____ und G_____ lässt sich nichts Belastendes entnehmen. Laut spontaner Angabe des Opfers D_____ an der ersten Hauptverhandlung sei es zwar der Berufungsbeklagte B_____ gewesen, welcher ihn unmittelbar vor dem Angriff als „Hurensohn“ bezeichnet habe; allerdings scheint sich der Zeuge hier nicht ganz sicher zu sein. Die Zeugin G_____ hat den Berufungskläger B_____ an der Verhandlung nicht erkannt. Der Berufungskläger A_____ und der Mitbeschuldigte F_____ machen entlastende Angaben; beide sagen aus, der Berufungskläger B_____ habe nichts gemacht; er sei einfach dort gestanden. Diese Angaben sind allerdings zu relativieren, denn beide waren selber aktiv und intensiv damit beschäftigt, die Opfer zu misshandeln und können nicht lückenlos wahrgenommen haben, was genau der Berufungskläger B_____ währenddessen machte – oder eben nicht machte. In der ersten Verhandlung vor Strafgericht hat der Berufungskläger A_____ denn auch eingeräumt, er wisse nicht, ob B_____ nach vorne gekommen sei und D_____ geschlagen respektive getreten habe, das habe er jedenfalls nicht wahrgenommen (vgl. act. 1287). Festzuhalten ist insoweit also, dass sich aus den Angaben der Beteiligten A_____ und F_____ jedenfalls nichts Belastendes ergibt. Demgegenüber hat E_____ bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 und bei der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, dass er gesehen habe, dass der Berufungskläger B_____ das Opfer D_____ gegen den Kopf getreten habe. Diese Aussage wird gestützt durch die Angabe des H_____, welcher angibt, sicher gesehen zu haben, dass alle vier Beschuldigten, somit auch der Berufungskläger B_____, die Opfer geschlagen haben, was er auf Frage hin nochmals explizit bestätigt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er den Berufungskläger B_____ zwar nicht mehr sicher erkannt, aber erneut klar ausgesagt, dass nach seiner Wahrnehmung alle vier Beschuldigten in die Schlägerei verwickelt waren.

Die Beteiligung des Berufungsklägers B_____ am Angriff ergibt sich somit aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von E_____ und H_____. Aufschlussreich und entlarvend sind im Übrigen auch die Worte des Berufungsklägers B_____ bei der ersten Einvernahme, als er noch behauptete, er habe den Übergriff aus 100 Metern Distanz beobachtet: Auf Vorhalt, dass alle andern sagten, er habe nicht aus der Entfernung zugeschaut, sondern sei direkt dort gewesen, hielt er fest: „Wäre ich auch tatsächlich dabei gewesen, hätte ich sogar noch mitgemacht, denn jeder hilft einem Kollegen“ (act. 799). Seine Einstellung ist also klar und wiederspiegelt sich, wie bereits das Strafgericht festgehalten hat, auch in den teilweise einschlägigen Vorstrafen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er mit den anderen Beschuldigen zusammen die Flucht ergriff und anschliessend noch ein Lokal aufsuchte, dafür, dass er am Angriff auf C_____ und D_____, bei welchem die Opfer teilweise schwer verletzt wurden, aktiv beteiligt war. Die Verurteilung des Berufungsklägers B_____ wegen Angriffs ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Es kann in rechtlicher Hinsicht im Übrigen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zum Angriff (S. 22) verwiesen werden, welche der Berufungskläger B_____ mit der Berufung nicht rügt.

6.2      Es bleibt die Verurteilung des Berufungsklägers B_____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von D_____ zu beurteilen. Dieser Schuldspruch gründet sich einzig auf die Aussage des Mitbeschuldigten E_____, wonach der Berufungskläger B_____ das Opfer D_____ gegen das Gesicht getreten habe. Es gibt keine weiteren Angaben oder Indizien, welche diese Schilderung stützen. Das Opfer D_____, welches im Anschluss an den Übergriff nicht ärztlich untersucht worden ist, weist lediglich ein Hämatom im linken Augenbereich auf, welches laut Urteil des Strafgerichts (S. 20) auf die zugestandenen Faustschläge durch die Beschuldigten F_____ und/oder E_____ zurückzuführen ist. Die Schilderung von E_____ über den Fusstritt des Berufungsklägers B_____ ist zudem wenig detailliert, wenn man sie etwa mit der plastischen Schilderung von F_____ betreffend die Fusstritte des Berufungsklägers A_____ gegen den Kopf des Opfers C_____ vergleicht. So bleibt insbesondere auch unklar, mit welcher Intensität der Berufungskläger B_____ zugetreten haben soll. Die Aussagen von E_____ werden grundsätzlich als glaubhaft erachtet (vgl. 4.2.5 oben); es ist aber zu berücksichtigen, dass es dunkel war und dass es sich um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten gehandelt hat. Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass E_____ wohl beobachtet hat, dass der Berufungskläger B_____ gegen das Opfer D_____ getreten hat; indes ist durch die hier wenig detaillierte Angabe von E_____ alleine nicht erstellt, dass die Tritte gegen das Gesicht des Opfers und mit einer Intensität, die auf einen Eventualvorsatz in Bezug auf eine schwere Körperverletzung des Opfers schliessen lässt (vgl. dazu Urteil BGer 6B_954/2010 vom 10. März 2011), geführt worden sind. Unter diesen Umständen ist der Berufungskläger B_____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D_____ freizusprechen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieser Freispruch nun auch explizit im Urteilsdispositiv festgehalten wird, während er im vorab ausgehändigten Dispositiv versehentlich nicht explizit aufgeführt wurde.

7.

7.1      Die Schuldsprüche gegen den Berufungskläger A_____ werden bestätigt. Dieser rügt mit seiner Berufung ebenfalls die Strafzumessung, weshalb das erstinstanzliche Urteil auch in dieser Hinsicht zu prüfen ist. Den in der schriftlichen Berufungserklärung gestellten Antrag auf Ausfällung einer Zusatzstrafe hat die Verteidigerin anlässlich der Verhandlung explizit zurückgezogen. Es kann vorweg festgehalten werden, dass das Strafgericht die Strafzumessung korrekt vorgenommen und dabei die massgeblichen Kriterien berücksichtigt hat. Es kann somit auf die entsprechenden Ausführungen (Urteil S. 23 f.) verwiesen werden und mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist beim Berufungskläger A_____ der Strafrahmen der schweren Körperverletzung, welcher von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Straferhöhend fällt die Deliktsmehrheit ins Gewicht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zusätzlich ist der Konsum von Betäubungsmitteln mit Busse zu ahnden.

Das Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsklägers A_____ zu Recht als sehr schwer bezeichnet. Er hat das ihm körperlich unterlegene Opfer C_____ nicht nur mit wuchtigen Faustschlägen traktiert, sondern ihm noch kräftige Fusstritte gegen den Kopf – wie gegen einen Fussball – verpasst, als das Opfer bereits am Boden lag. Er hat dabei eine enorme Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit offenbart. Das Opfer ist lebensgefährlich und mit bleibenden Folgen verletzt worden. Dabei hat der Berufungskläger A_____ aus nichtigem Anlass gehandelt, einzig weil seine Zufallsbekanntschaft jener Nacht mit den beiden späteren Opfern die Party verliess. Beweggründe waren offensichtlich verletzter Stolz, Frustration und Rachegelüste. Auch sein Verhalten nach der Tat zeugt von Verantwortungslosigkeit und völliger Gleichgültigkeit seinem Opfer gegenüber: Er hat den durch seine Schläge und Tritte offensichtlich schwer verletzten C_____ (vgl. Schilderung G_____, act. 717 f.) einfach liegen lassen, ohne sich um ihn zu kümmern oder wenigstens die Ambulanz zu verständigen – stattdessen verliess er den Tatort, fuhr mit dem Tram in die Stadt und begab sich mit seinen Kollegen ungerührt in das nächste Lokal.

Das Strafgericht hat den Umstand, dass der Berufungskläger A_____ im Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Alkohol und Kokain gestanden ist, und eine direkte THC-Wirkung nicht ausgeschlossen werden kann, im Rahmen von Art. 47 StGB gewürdigt und ist zu seinen Gunsten von einer enthemmenden Wirkung dieser Substanzen ausgegangen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit wird vom Berufungskläger A_____ auch im Berufungsverfahren zu Recht nicht geltend gemacht; denn es ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Auf Vorhalt der Promillewerte hatte er notabene selber erklärt, er könne viel vertragen (vgl. act. 1430).

Ein Geständnis kann dem Berufungskläger A_____ nicht zu Gute gehalten werden. Während er zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hat er später lavierend ausgesagt. Er räumt zwar ein, handgreiflich geworden zu sein, will sich dabei aber nur reflexartig gegen die Übergriffe der Opfer gewehrt haben. Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich.

Das Vorleben des [...] geborenen Berufungsklägers A_____ ist zunächst unauffällig verlaufen. Nachdem er zunächst in der Schweiz aufgewachsen ist, zog er mit 12 oder 13 Jahren in die Türkei, wo er einen einer Matura entsprechenden Schulabschluss gemacht habe, bevor er mit knapp 20 Jahren in die Schweiz zurückgekehrt ist. Hier ist ihm in der Folge kein Einstieg ins Berufsleben geglückt, obwohl ihm beispielsweise bei einer Praktikumsstelle – allerdings im Jahre 2007 – gute Arbeitsleistungen bescheinigt wurden (vgl. Praktikumsbericht vom 11. Juni 2007). Er hat indes keine Ausbildung in Angriff genommen. Vor seiner Inhaftierung in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren lebte er bei seinen Eltern, war verschuldet und von der Sozialhilfe abhängig. Seine persönliche Situation war zweifellos nicht einfach, ist jedoch, wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den vorliegenden Gewaltdelikten gegenüber den ihm zuvor unbekannten Opfern gestanden. Negativ fallen die teils einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht; er wurde am 24. Juni 2009 wegen Angriffs zu 160 Tagessätzen Geldstrafe, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, und am 29. April 2010 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. Juni 2009 verurteilt. Vorliegend zu beurteilende Delikte hat er zudem während eines hängigen Verfahrens begangen. Die Strafe ist wie erwähnt infolge der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB – der Berufungskläger A_____ wird auch wegen Angriffs verurteilt – angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden namentlich auch bei dem gefährlichen Angriff gegen die zahlenmässig und körperlich unterlegenen, unvorbereiteten Opfer schwer wiegt, zumal der Berufungskläger A_____ hier der Initiant war. Auch wenn der Schuldspruch wegen Angriffs nicht mehr bestritten wird, so sind Reue und Einsicht nicht zu erkennen. Auch hier ist immerhin die enthemmende Wirkung von Alkohol und Kokain zu berücksichtigen. Der gute Führungsbericht des Bezirksgefängnis [...] ist erfreulich und kann zu Gunsten des Berufungsklägers A_____ berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wäre es allerdings angebracht, wenn er rasch in eine richtige Vollzugsanstalt eintreten kann, wo den Grundsätzen von Art. 75 StGB entsprochen werden und ein Vollzugsplan, welcher insbesondere auch die Planung einer Ausbildung umfasst, erstellt werden kann (Art 82 StGB).

Alles in allem ist die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren, insbesondere angesichts des sehr schweren Verschuldens, der Vorstrafen und des Fehlens von Reue, dem Verschulden des Berufungsklägers A_____ und den übrigen Strafzumessungskriterien angemessen. Diese Strafe erscheint auch im Vergleich zu den Strafen der Mitbeschuldigten E_____ und F_____, verhältnismässig und erweist sich auch im Vergleich zu anderen Fällen als angemessen. Es kann etwa auf BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 verwiesen werden: Eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung (wuchtiger Faustschlag ins Gesicht, Opfer schlug rückwärts mit Kopf auf den Asphaltboden auf und erlitt eine schwere traumatische Hirnverletzung mit bleibenden schweren Beeinträchtigungen); der Täter wurde, unter Einbezug eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die lange Verfahrensdauer deutlich strafmindernd und ein fast umfassendes Geständnis strafmindernd gewürdigt wurden. Weiter BGer 6B_26/2011: Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung der Partnerin (Schläge mit einem Bierglas respektive der Scherben gegen Arme, Hände, Kopf Oberkörper des Opfers, Opfer erlitt insbesondere eine Handverletzung mit bleibenden Schäden), mehrfacher Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung: Freiheitsstrafe von fünf Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Gelstrafe von 180 Tagessätzen. Festzuhalten ist, dass sich vorliegend trotz des sehr schweren Verschuldens des Berufungsklägers A_____ und trotz der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die ausgesprochene Strafe noch immer im mittleren Strafrahmen des Art. 122 StGB bewegt, dies insbesondere unter deutlicher Berücksichtigung der Enthemmung des Täters.

Bei dieser Strafhöhe fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht in Betracht. Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Vollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB).

Das Strafgericht hat für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt demgegenüber ohne Begründung eine Busse von CHF 100.–. Die Höhe der ausgesprochenen Busse entspricht der Praxis, erscheint angemessen und ist somit ohne weiteres zu bestätigen.

7.2     

7.2.1   Infolge des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist die Strafe des Berufungsklägers B_____ neu festzusetzen. Mit der Berufung macht dieser auch geltend, die Regeln der Strafzumessung seien willkürlich verletzt und der bedingte Strafvollzug in ungerechtfertigter Weise verweigert worden.

Der Strafrahmen beim Angriff beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 134 StGB) . Das Verschulden des Berufungsklägers B_____ wiegt schwer. Ohne die zahlenmässig unterlegenen Opfer überhaupt zu kennen und ohne nachvollziehbares Motiv, hat er sich dem Angriff angeschlossen. Die Gefährdung der Opfer war angesichts der Übermacht der Täter, aber auch angesichts des überraschenden Moments sehr gross. Tatsächlich wurde eines der Opfer denn auch schwer und mit bleibenden Folgen verletzt. Es belastet ihn und zeugt von einem eklatanten Mangel an Empathie, dass auch er das beim Angriff offensichtlich sehr schwer verletzte Opfer liegen liess, und nicht einmal die Sanität avisierte, sondern sich mit seinen Kollegen in die Stadt und ins nächste Lokal begab. Offenbar unbeeindruckt von der Gewalttat machte er sich während der Tramfahrt über den schockierten H_____ lustig.

Auch das Vorleben des Berufungsklägers B_____ ist ursprünglich unauffällig verlaufen. Er ist [...] im heutigen Kosovo geboren und kam im Alter von vier Jahren mit seiner Familie in die Schweiz, wo er die Schulen besucht, indes keine Lehre abgeschlossen hat. Vor seiner Inhaftierung lebte er bei seinen Eltern und war als ungelernter Coiffeur im Salon seiner Freundin tätig. Stark belasten ihn mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen: vom Bezirkstatthalteramt Laufen wurde er am 30. Dezember 2005 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Nötigung nebst einer Busse zu 60 Tagen Gefängnis, bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22. März 2011 wurde er unter anderem wegen Angriffs und Raufhandels zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, ebenfalls mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Das nächste Urteil – diesmal wurde er wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB und wegen Raufhandels zu 180 Tagessätzen Geldstrafe, davon 90 Tage bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre, verurteilt – datiert vom 29. April 2011. Nach dem hier zu beurteilenden Delikt wurde er mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2012 wegen eines Vorfalls vom 22. März 2012, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand, zu 15 Tagen Geldstrafe – wiederum bedingt – verurteilt. Ein Geständnis kann nicht zu Gunsten des Berufungsklägers B_____ berücksichtigt werden; Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich. Der Führungsbericht aus der Interkantonalen Strafanstalt [...] ist ausgesprochen schlecht ausgefallen; bemängelt werden unter anderem das Arbeitsverhalten und der Umgang mit dem Personal und den Mitinsassen (s. unten).

Unter diesen Umständen ist eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers B_____ sowie den übrigen Strafzumessungskriterien angemessen. Diese Strafe ist auch im Verhältnis zu den gegen die Mitbeschuldigten ausgesprochenen Strafen verhältnismässig. Der Mitbeschuldigte E_____ ist neben dem Angriff auch wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden, mit der Folge der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB; bei ihm konnte aber zum Einen eine gewisse Kooperation berücksichtigt werden; zum andern ist er nicht durch Vorstrafen belastet. Zudem liegt die ausgefällte Strafe trotz des schweren Verschuldens des Berufungsklägers B_____ im mittleren Bereich des Strafrahmens des Art. 134 StGB.

7.2.2   Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wäre zwar, wie das Strafgericht richtig festhält, formell möglich. Allerdings wäre dazu eine besonders günstige Prognose erforderlich, ist der Berufungskläger B_____ doch wie erwähnt im Jahre 2011, also innert 5 Jahren vor dem der Tat, zweimal zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine besonders günstige Prognose kann indes, wie bereits das Strafgericht begründet dargelegt hat (Urteil S. 27), nicht gestellt werden. Zunächst stimmen die bereits erwähnten Vorstrafen nicht zuversichtlich, zumal der Berufungskläger B_____ noch während der Probezeit delinquiert hat. Er zeigt nach wie vor keinerlei Einsicht oder Reue. Sein Verhalten im Strafvollzug verstärkt die Bedenken weiter. Die Berichte aus der IKS [...] vom 21. März 2014 und vom 12. Februar 2014 sind in Bezug etwa auf das Arbeitsverhalten – es ist gar von Arbeitsverweigerung die Rede – und in Bezug auf das Verhalten gegenüber Personal und Mitgefangenen (zwischen fordernd, ungebührlich, arrogant anmutend bis provozierend) ausgesprochen negativ ausgefallen und werden durch den vom Verteidiger eingereichten Bericht des Sozialdienstes vom 6. März 2014 und das Schreiben des Berufungsklägers B_____ vom 11. Februar 2014 nicht relativiert. Im Tatzeitpunkt lebte er bei seinen Eltern und arbeitete im Salon seiner Freundin, was ihn indes auch nicht von dem vorliegend zu beurteilenden Delikt abgehalten hat. Unter diesen Umständen kann keine besonders günstige Prognose angenommen werden und der bedingte Strafvollzug kann nicht bewilligt werden.

7.2.3   Der Widerruf der Vorstrafen ist unter Hinweis auf die zutreffenden Bemerkungen des Strafgerichts (Urteil S. 28 oben) und ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.

8.

8.1      Die Verteidigerin des Berufungsklägers A_____ beantragt, die Zivilforderungen des Privatklägers C_____ sowie die Genugtuungsforderung des Privatklägers D_____ gegen den Berufungskläger A_____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

8.2      Wie bereits das Strafgericht festgehalten hat, hat der Berufungskläger A_____ als Verursacher der Kopfverletzungen des Opfers C_____ für den entstandenen Schaden einzutreten. In der Berufung wird nichts Stichhaltiges dagegen vorgebracht. Der als Teilklage geltend gemachte Schaden von CHF 1‘494.– (Lohnausfall) ist belegt, weshalb das Strafgericht ihn zu Recht zugesprochen hat und die weitergehenden Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen hat. Die zugesprochene Parteientschädigung wird nicht substantiiert beanstandet; sie kann somit ohne Weiteres und unter Hinweis auf die zutreffenden Bemerkungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 28) bestätigt werden.

Die Verteidigerin macht geltend, die Genugtuungsforderung des schwerverletzten C_____ sei übermässig hoch, könne dieser doch wieder zu 100 % arbeiten und habe ausser einem Tinnitus keine bleibenden Schäden; angemessen seien maximal CHF 20‘000.–. Das Strafgericht (Urteil S. 28) hat die Bemessung der Genugtuungssumme einlässlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet, auf die entsprechenden Ausführungen, mit denen sich der Berufungskläger nicht auseinandersetzt, kann ohne Weiteres verwiesen werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Opfer lebensgefährlich verletzt worden ist, ein schweres Schädel-/Hirntrauma erlitten hat, sich mehreren Operationen mit den entsprechenden Spitalaufenthalten und einer mehrmonatigen Rehabilitation unterziehen musste. Während Monaten konnte ihm die Schädeldecke nicht eingesetzt werden, was belastend und stark entstellend war (vgl. act. 1193 ff.). Der Übergriff hat eine lange Arbeitsunfähigkeit des Opfers zur Folge gehabt; im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung arbeitete er zwar wieder; allerdings richtete die SUVA noch Taggelder aus, weil die Arbeitsleistung nicht wirtschaftlich verwertbar war. Das Opfer hat zudem bleibende Beeinträchtigungen zu beklagen, wie eine diskrete Hörfunktionsstörung in Form eines als schwer beurteilten Tinnitus, der sich möglicherweise noch verstärken und das Opfer jedenfalls für immer an den brutalen und sinnlosen Angriff, an welchem ihn nicht das geringste Verschulden trifft, erinnern wird, sowie minimale kognitive Einschränkungen. Die zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 50‘000.– ist angesichts der Leiden des Opfers und angesichts des sehr schweren Verschuldens des Berufungskläger A_____ angemessen und zu bestätigen.

8.3      D_____ ist beim widerrechtlichen Angriff, für welchen auch der Berufungskläger A_____ verurteilt wird, nicht nur physisch verletzt worden, sondern hat durch dieses zweifellos traumatisierende Erlebnis auch seelische Unbill erlitten, so musste er etwa miterleben, wie sein Freund C_____ krankenhausreif geprügelt und getreten wurde. Für diese seelische Unbill hat ihm der Berufungskläger A_____, solidarisch mit den andern drei Angreifern, eine angemessene Genugtuung von CHF 1‘000.– zu bezahlen. Auch insoweit ist das erstinstanzliche Urteil somit zu bestätigen.

9.

9.1      Die Berufung des Berufungsklägers A_____ ist vollumfänglich abgewiesen worden; derjenigen des Berufungsklägers B_____ ist in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der entsprechenden Reduktion der Strafe ein kleiner Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Abänderung des erstinstanzlichen Kostenentscheides, bleibt es doch auch beim Berufungskläger B_____ in der Hauptsache bei einem Schuldspruch. Die Berufungskläger tragen für das Berufungsverfahren eine Urteilsgebühr CHF 1'500.– (A_____) respektive eine leicht reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (B_____). Den amtlichen Verteidigern werden für das Berufungsverfahren angemessene Honorare gemäss ihren Aufstellungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Dispositiv. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9.2      Da der Berufungskläger B_____ auch vor zweiter Instanz wegen Angriffs verurteilt wird, und da auch kein übermässiger Freiheitsentzug vorliegt, besteht keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Bezug auf A_____ wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, unter Einrechnung der seither ausgestandenen Haft und des vorläufigen Vollzugs.

B_____ wird des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft und des vorläufigen Vollzugs seit dem 31. Oktober 2012,

in Anwendung von Art. 134 und 51 des Strafgesetzbuches.

B_____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B_____ bestätigt.

Die Berufungskläger A_____ und B_____ tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (A_____) und CHF 1'200.– (B_____) (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin von A_____, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5'237.– und ein Auslagenersatz von CHF 124.90, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 428.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger von B_____, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'320.– und ein Auslagenersatz von CHF 193.40, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 361.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.87 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2014 SB.2013.87 (AG.2014.375) — Swissrulings