Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2014 SB.2013.81 (AG.2014.337)

April 15, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·463 words·~2 min·2

Summary

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.81

ENTSCHEID

vom 15. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                       Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A_____ , geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2013

betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass   A_____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2013 des  Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

dass   diese Sanktionen als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. August 2011 ausgefällt wurden, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war,

dass   das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Teil wegen Verjährung eingestellt wurde und die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere Betäubungsmittel, eingezogen wurden,

dass   die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben hat, welche sie ausschliesslich gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs richtete,

dass   sie jedoch das Rechtsmittel wieder zurückgezogen hat, nachdem dem Beschuldigten gestützt auf ein neues psychiatrisches Gutachten, welches in einem weiteren, seit September 2013 im Kanton Bern gegen ihn geführten Strafverfahren eingeholt worden war, der vorläufige Vollzug einer stationären Massnahme bewilligt worden war,

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und daher das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass   für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben sind,

dass   hingegen der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, worin auch der Aufwand für die Verfassung der schriftlichen Berufungsantwort einzubeziehen ist, da der Verteidiger diese nach eigenen Angaben bereits verfasst hatte, als er die Mitteilung über den Rückzug der Berufung erhalten hat,

dass   wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO bei amtlicher Verteidigung ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens stets der gleiche Stundenansatz zur Anwendung gelangt (BGE 139 IV 261),

dass   für die Berechnung des Honorars und der Auslagen vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann und demgemäss die Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten ist,

und erkennt:

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

            Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'410.20 und ein Auslagenersatz von CHF 53.–, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 197.05, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.81 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2014 SB.2013.81 (AG.2014.337) — Swissrulings