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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.12.2014 SB.2013.76 (AG.2015.56)

December 3, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,545 words·~8 min·4

Summary

grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.76

URTEIL

vom 3. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen 

vom 28. Mai 2013

betreffend grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2012 wurde A_____ der groben und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. A_____ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache.

Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 28. Mai 2013 wurde A_____ der groben und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

A_____ hat gegen das Strafgerichtsurteil am 5. Juni 2013 Berufung anmelden und, nachdem ihm das begründete Urteil eröffnet wurde, am 12. August 2013 Berufung erklären lassen. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Strafgerichtsurteils und einen kostenlosen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und zu neuem Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

In der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2014 ist A_____ befragt worden. Sein Verteidiger, [...], ist zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat gegen das am 28. Mai 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung beantragt, es seien der Baustellenoberpolier B_____ sowie der für die Baustellensignalisation zuständige Wachtmeister (Wm) C_____ zur Berufungsverhandlung zu laden. Der Instruktionsrichter hat diese Anträge mit Verfügung vom 7. Mai 2014 abgewiesen, da davon keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Dass sich zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalles am Ort des Geschehens mehrere Baustellen befunden haben und die Situation wenig übersichtlich war, ist dem Gericht bekannt und im Übrigen auch unbestritten, was die Anhörung von Wm C_____ entbehrlich macht. Von der Vorinstanz ist ferner antragsgemäss D_____ als Zeuge einvernommen worden (Akten S. 72), welcher als Sicherheitsposten das Zeichen zur Einfahrt in die Baustelle gegeben hatte. Dieser konnte keine Angaben zum eigentlichen Tathergang machen, da er die Strasse ausserhalb der Baustelle nach seinen Angaben nicht überblicken konnte. Dass der Oberpolier B_____ den Tathergang selber unmittelbar beobachtet und andere Wahrnehmungen als die beiden in der vor­instanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen einvernommenen Polizisten gemacht hätte, wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Von dessen Zeugnis sind somit keine sachdienlichen Aufschlüsse zu erwarten (vgl. Art. 139 Abs. 2 und Art. 389 StPO), weshalb auf eine Einvernahme verzichtet werden kann. Beide Beweisanträge sind abzuweisen. 

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er sei als Lenker eines Lastwagens am 8. Juni 2012 in unvorsichtiger Weise und ohne zu blinken vom Trottoir aus in die [...]strasse eingeschwenkt, um danach in die Baustelle beim Messeparkhaus einzufahren. Damit habe er eine Gefährdung eines auf der [...]strasse fahrenden vortrittsberechtigten Polizeifahrzeugs hervorgerufen. Eine Kollision habe nur durch eine Vollbremsung des Polizeifahrzeugs verhindert werden können.

2.2      Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Berufungskläger geltend, das Akkusationsprinzip sei verletzt, halte doch der Strafbefehl lediglich fest, durch sein Fahrmanöver habe er ein auf der [...]strasse fahrendes vortrittsberechtigtes Polizeifahrzeug gefährdet. Der Tatbestand von Art 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) setze voraus, dass die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährdet werde. Eine blosse Gefährdung anderer Fahrzeuge genüge nicht.

2.3      Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl, an dem die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache festhält, gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Dem Berufungskläger ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sich bei sinngemässer vernünftiger Auslegung des geschilderten Sachverhaltes mit aller Klarheit ergibt, dass bei einem möglichen Unfall nicht nur für die beteiligten Fahrzeuge, sondern auch für die darin sitzenden Personen eine konkrete Gefahr von Verletzungen bestand. Ergänzend ist hierzu mit der Vorinstanz auf den Satz im Strafbefehl zu verweisen: „Eine Kollision konnte nur durch eine Vollbremsung des Polizeifahrzeugs verhindert werden“ (Akten S. 16). Dass dabei nicht bloss die Gefahr eines Blechschadens bestand, sondern die Passagiere selbst gefährdet waren, ist notorisch und brauchte als Selbstverständlichkeit nicht noch explizit erwähnt zu werden. Der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt erfüllt somit die Informations-, Umgrenzungs- und Garantiefunktion des Anklagegrundsatzes.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungskläger angeführten Bundesgerichtsurteil (BGer 6B_60/2012 vom 12. September 2012 E. 3.3 f.). Diesem Fall lag eine Verurteilung wegen eines in der Anklageschrift nicht geschilderten Vorganges – einer Aktienübertragung – zugrunde. Im vorliegenden Fall ist der zugrunde liegende Sachverhalt – das Ausschwenken des Lastwagens und die Folgen – in der Anklage umschrieben und genügend konkretisiert.

3.

3.1      Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe sich, entgegen Art. 352 Abs. 1 StPO, vor Erlass des Strafbefehls nicht äussern können. Die nachträgliche Möglichkeit zur Äusserung im strafgerichtlichen Verfahren reiche nicht aus.

3.2      Die Strafprozessordnung sieht nicht zwingend vor, dass der Beschuldigte vor Erlass eines Strafbefehls befragt werden muss (vgl. Riklin, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 352 StPO N 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sie erlässt einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 StPO). Anderweitig ausreichend geklärt ist der Sachverhalt, wenn Täterschaft und Schuld durch die bisher erstellten Vorverfahrensakten klar belegt sind (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 352 StPO N 2 f.).

In der Lehre wird der Erlass von Strafbefehlen ohne Befragung durch die Staatsanwaltschaft kritisiert, auf die Gefahr von Fehlentscheiden hingewiesen und zum verantwortungsbewussten Umgang mit dem Instrument des Strafbefehls gemahnt (Riklin, a.a.O., Vor Art. 352-356 StPO N 5 und Art. 352 StPO N 2; Schmid, a.a.O., Vor Art. 352-357 N 2 und Art. 352 StPO N 2). Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zuzubilligen ist und dass die Voraussetzungen an einen hinreichend geklärten Sachverhalt auch von der Schwere der inkriminierten Tat und der zu erwartenden Sanktion abhängen würden (Schmid, a.a.O., Art. 352 StPO N 2 f.).

3.3      Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt gestützt auf einen Rapport einer Polizistin (Überweisung, Akten S. 9) als ausreichend erstellt erachtet. Die Polizistin hat den Sachverhalt selber beobachtet und den beschuldigten Lenker mit ihren Vorhalten vor Ort konfrontiert. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um ein Delikt aus dem Massengeschäft des Strassenverkehrsrechts handelt, und die konkret gesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen im unteren Bereich liegt, so dass die Anforderungen an ergänzende Untersuchungen vor Erlass des Strafbefehls nicht überspannt werden dürfen.  

3.4      Aus der beschriebenen Rechtslage lässt sich kein unbedingtes Recht ableiten, dass die Staatsanwaltschaft in jedem Einzelfall vor Erlass eines Strafbefehls eine Anhörung durchführt. Umgekehrt ist es auch nicht statthaft, dass die Staatsanwaltschaft bei unklarer Ausgangslage auf eigene Untersuchungen verzichtet und den Betreffenden in die Rolle des Beschuldigten drängt, der sich nur noch mit Einsprache einer Verurteilung entziehen kann. Hier aber wurde der Beschuldigte bereits vor Ort und Stelle mit den Vorhalten konfrontiert. Sowohl die Beobachtungen der Polizistin als auch die Bestreitung des Beschuldigten haben Eingang in den Polizeirapport gefunden. Der Verzicht auf eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraums. 

Wie die Vorinstanz zum erneut vorgebrachten Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs festgehalten hat, hatte der Berufungskläger ausreichend Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache zu äussern. Im Berufungsverfahren, das ebenfalls mit keiner Einschränkung der Kognition verbunden ist, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Selbst wenn der Berufungskläger – entgegen den vorstehenden Erwägungen – vor Erlass des Strafbefehls hätte einvernommen werden müssen, wäre der Mangel bereits im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden.

4.

4.1      Der dem Berufungskläger zur Last gelegte Sachverhalt ist durch den Polizeirapport und durch die Aussagen der Polizistin und des Polizisten, die in der vor­instanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen einvernommen wurden, erstellt. Hinweise auf ein Versehen oder gar auf eine bewusste Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Im Gegensatz zur Polizistin und zum Polizisten, welche im Kerngehalt dasselbe ausgesagt haben, sind die Angaben des Berufungsklägers z.T. widersprüchlich: Wenn er in seiner Eingabe vom 5. November 2012 „gar nicht einmal sagen“ konnte, ob er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte (Akten S. 24), bestreitet er dies im Berufungsverfahren. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 3 f.) verwiesen werden.

4.2      Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der Vorgänge als schwere Verkehrsregelverletzung – durch unvermitteltes Ausscheren in Missachtung der Vortrittsregeln – und als einfache Verkehrsregelverletzung – durch Nichtsetzen des Richtungsanzeigers – wird nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. hierzu Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 SVG N 65). Ebenso werden keine Einwände gegen die Strafzumessung erhoben. Auch in dieser Hinsicht kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

5.

Nach dem Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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