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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2014 SB.2013.66 (AG.2014.231)

February 14, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,957 words·~15 min·1

Summary

grobe Verletzung der Verkehrsregeln (6B_480/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.66

URTEIL

vom 14. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Mai 2013

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A_____ (nachfolgend Berufungskläger) ist mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Mai 2013 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 360.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, er sei lediglich der einfachen Übertretung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 250.– zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 3. September 2013 die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und verweist zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 14. Februar 2014 ist der Berufungskläger befragt worden sowie sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Dem angefochtenen Urteil liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Der Berufungskläger lenkte am 23. April 2012 um 07:58 Uhr den Personenwagen [...] durch die [...]strasse in Richtung [...]strasse und übersah die bereits seit 19,03 Sekunden auf Rot stehende Lichtsignalanlage, welche er mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h (gemessene Geschwindigkeit von 36 km/h minus Toleranzabzug von 5 km/h) überfuhr.

1.2      Der Berufungskläger macht geltend, dass der Sachverhalt im konkreten Fall nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu qualifizieren sei. Er bringt vorab in formeller Hinsicht vor, das vorinstanzliche Urteil sei in Verletzung des Akkusationsprinzips erfolgt: Der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt weise auf eine konkrete Gefährdung der Verkehrsteilnehmer hin, wenn dort ausgeführt werde, der Berufungskläger habe die Verkehrsregelungsanlage „unter Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere eines die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerenden Fussgängers“ überfahren. Der Strafbefehl, welcher nach erfolgter Einsprache die Anklageschrift ersetzt, gehe somit von einer konkreten Gefährdung insbesondere des besagten Fussgängers aus. Demgegenüber habe die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass der konkret erwähnte Fussgänger nicht gefährdet gewesen sei, und bloss eine – erhöhte – abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer angenommen.

Im Weiteren rügt der Berufungskläger in objektiver Hinsicht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgehe. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hänge der Grad der Gefahr von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen werde. Die Vorinstanz schliesse aber offenbar aufgrund des während der fraglichen Tageszeit üblicherweise hohen Verkehrsaufkommens auf eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Es werde insbesondere von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Berufungskläger die Kreuzung äusserst langsam überquert habe und dabei auf das Verkehrsaufkommen um ihn herum konzentriert gewesen sei. Er wäre damit in der Lage gewesen, einem anderen Verkehrsteilnehmer auszuweichen oder nach einem kurzen Anhalteweg sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Hinzu komme, dass im Zeitpunkt der Missachtung der Ampel diese bereits seit 19.03 Sekunden auf Rot stand. Eigene Messungen hätten ergeben, dass die Ampel regelmässig nach 20 Sekunden auf grün umschalte. Auch dieses Sachverhaltselement bzw. Beweismittel sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen resp. unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gleichkomme. Eine weitere unrichtige Sachverhaltsfeststellung sei ausserdem die Ausführung der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 3), dass aufgrund der Aufnahmen der Überwachungskamera nicht ersichtlich sei, ob hinter dem Auto, welches von der [...]strasse her gefahren sei, noch weitere Fahrzeuge folgten. Dies sei schlicht unzutreffend, da die Kreuzung zum Tatzeitpunkt leer gewesen sei. Alle diese entlastenden Faktoren hätte die Vorinstanz laut Berufungskläger nach dem Grundsatz in dubio pro reo mitberücksichtigen müssen.

In subjektiver Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass die Vorinstanz alleine aufgrund des Umstandes, dass der Berufungskläger mehrere Sekunden die Möglichkeit gehabt hätte, das Rotlicht wahrzunehmen und entsprechend zu reagieren, auf grobe Fahrlässigkeit schliesse. Vielmehr müssten besondere Umstände Berücksichtigung finden: So falle im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der Berufungskläger nicht gänzlich unaufmerksam oder abgelenkt war. Vielmehr galt seine grundsätzliche Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen. Vorliegend sei ihm zum Verhängnis geworden, dass er fälschlicherweise annahm, die Ampel würde wie gewohnt orange blinken. Dabei sei der Berufungskläger schlicht einer teilweisen Irritierung seiner im Übrigen durchaus intakten Wahrnehmung erlegen, welche aus der Gewohnheit, die besagte Kreuzung nur am Wochenende bei regelmässig ausgeschalteten bzw. orange blinkenden Ampeln zu überqueren, entstanden sei. Für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht sei alleine relevant, dass im entscheidenden Moment – d.h. demjenigen in dem der Bremsvorgang eingeleitet werden muss – die Sinneswahrnehmung des Berufungsklägers versagt habe. Es liege deshalb ein „Augenblicksversagen“ vor. Auf grobe Fahrlässigkeit könne sicherlich nicht geschlossen werden.

1.3      Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Berufungskläger habe eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, welche sie deshalb als gegeben erachtete, weil zum Zeitpunkt des Geschehens (Montagmorgen um 07:58 Uhr) ein erhöhtes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Zudem seien auch, wie vom Radar filmisch dokumentiert, viele Fahrradfahrer unterwegs gewesen. Die erhöhte abstrakte Gefahr sei um so mehr anzunehmen, als die Verkehrsregelungsanlage bereits seit mehr als 19 Sekunden auf Rot gestanden habe. Als schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten hat sie ferner den Umstand gewertet, dass der Berufungskläger trotz des infolge des lang andauernden Rotlichtes langen Halteweges und ausreichend zur Verfügung stehender Anhaltezeit nicht vor dem Haltebalken stehen geblieben sei. Es liege somit ein wenn auch nicht rücksichtsloses, so doch grobfahrlässiges Verhalten vor.

2.

2.1      Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung geltend, das Akkusationsprinzip sei verletzt, weil der zur Anklageschrift gewordene Strafbefehl von einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Fussgängers ausgehe, wohingegen die Vorinstanz von einer erhöhten abstrakten Gefährdung spreche.

2.2      Nach dem Akkusationsprinzip (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und grenzt die gerichtliche Beurteilung auf diejenigen Sachverhalte ein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion; Art. 350 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 S. 21 f. E. 2a). Die Anklage hat die Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 S. 21 f. E. 2a; 120 IV 348, S. 353 f. E. 2b). Das Akkusationsprinzip bezweckt damit den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3; BGE 133 IV 235, S. 244 f. E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; 4 BGE 126 I 19, S. 22 E. 2a). Allgemein gilt, dass je gravierender die Vorwürfe an die beschuldigte Person sind, desto höhere Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; 6B_883/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3      Der Berufungskläger verkennt bei seiner Argumentation, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl besagten Fussgänger lediglich als ein Beispiel einer konkreten Gefährdung genannt hat und mit ihrer Formulierung „unter Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere eines die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerenden Fussgängers“ die erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer benennt. Insbesondere wird ausdrücklich festgehalten, dass die Lichtsignalanlage beim Überqueren der Kreuzung bereits seit 19,03 Sekunden auf Rot stand. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips ist somit nicht gegeben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es bei der vom Berufungskläger vorgebrachten Rüge nicht um das Problem der Verletzung des Akkusationsprinzips geht, vielmehr handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung.

3.

3.1      Der Berufungskläger moniert im Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, indem seiner Meinung nach verschiedene entlastende Faktoren durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Allerdings führt nicht jeder denkbare Zweifel zu einem Freispruch. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt theoretisch auch anders abgespielt haben könnte, vermag einen Freispruch nicht zu rechtfertigen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.).

3.2      Im vorliegenden Fall bringt der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe mehrere entlastende Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen, so insbesondere dass die Ampel nach eigenen Messungen regelmässig nach 20 Sekunden auf Grün umschalte. Zudem seien die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil (S. 3), dass aufgrund der Aufnahmen der Überwachungskamera nicht ersichtlich sei, ob hinter dem Auto, welches von der [...]strasse her gefahren kam, noch weitere Fahrzeuge folgten, unzutreffend.

3.3      Das Vorbringen, dass eigene Messungen ergeben hätten, dass die Ampel nach 20 Sekunden regelmässig auf Grün umschalte, mag allenfalls den Tatsachen entsprechen, ist jedoch nicht geeignet, ernsthaft am Fehlverhalten des Berufungsklägers zu zweifeln. Wie nachfolgend unter E. 4.4 ausgeführt wird, ist dieser Faktor insofern nicht entlastend, als möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer, welche die Kreuzung im letzten Moment bei Orange überqueren, noch auf der Fahrbahn sein könnten. Auch das zweite Einbringen des Berufungsklägers, dass die Kreuzung zum Tatzeitpunkt leer gewesen sei bzw. kein weiteres Fahrzeug dem Auto, welches von der [...]strasse her gefahren kam, folgte, spricht nicht gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Vielmehr kann auch diesbezüglich ausgeführt werden, dass unterschiedliche Interpretationen der Radarbilder möglich sind. Ob ein weiteres Fahrzeug vorhanden war ist aber insofern irrelevant, als der Sachverhalt an sich als erstellt anzusehen ist und das Auto aus der [...]strasse bloss ein Beispiel für die potentielle Gefahr, welche durch das Überfahren des Rotlichts entstanden ist, angeführt wird.

Der Rüge des Berufungsklägers, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt sei, kann demgemäss nicht gefolgt werden.

4.

4.1      Eine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40 m.w.H.). Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Erforderlich ist eine zumindest erhöhte abstrakte Gefährdung, d.h. die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv setzt der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus. Diese ist immer zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40).

4.2      Der Berufungskläger bestreitet zu Recht nicht, dass er das auf Rot stehende Lichtsignal überfahren hat. Die Beachtung eines Rotlichts gehört unstrittig zu den elementarsten Pflichten im Strassenverkehr (AGE AP. 2010.2 vom 23. Februar 2011 E. 2.1, AGE BE.2009.946 vom 2. Februar 2010 E. 2). Der Berufungskläger bestreitet aber im vorliegenden Fall das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung, wie sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorausgesetzt wird (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, 130 IV 32 E. 5.1 S. 40, 123 IV 88 E. 3a S. 91f. und 123 II 106 E. 2a S. 109). Er macht geltend, dass durch sein Verhalten keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret betroffen gewesen seien, sondern nur eine allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung bestanden habe (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Vielmehr habe er die Kreuzung äusserst langsam überquert und sei dabei auf das Verkehrsaufkommen um ihn herum konzentriert gewesen. Er wäre zudem in der Lage gewesen einem anderen Verkehrsteilnehmer auszuweichen oder nach einem kurzen Anhalteweg sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen.

4.3      Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund der Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a S. 92). Eine solche erhöhte abstrakte Gefahr ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker beim Umschalten der Lichtsignalanlage von „Grün“ auf „Gelb“ nicht anhält, obwohl er noch rechtzeitig hätte anhalten können (BGE 118 IV 84 E. 2b S. 87, AGE 502/2000 vom 1. November 2000). Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist. Denn er muss sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden wird, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bzw. anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist (BGE 118 IV 84 E. 2b S. 87). Dies ist selbst dann der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b S. 289).

4.4      Die Vorinstanz ist, wie der Berufungskläger zutreffend festgehalten hat, nicht von einer konkreten Gefährdung anderer Beteiligter ausgegangen. Vielmehr hat sie aufgrund der Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejaht (erstinstanzliches Urteil S. 3 f.). Sie ist in Würdigung der konkreten Verhältnisse wie Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Widerhandlung – es war kurz vor acht Uhr morgens an einem Werktag und dem Filmmaterial ist zu entnehmen, dass eine grössere Anzahl Fahrradfahrer unterwegs war – sowie basierend auf der Dauer der bereits bestehenden Rotlichtphase von über 19 Sekunden zum Schluss gelangt, dass für die anderen Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Gefahr bestanden hat. Dies ist entgegen den Einwendungen des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag es ihn weder zu entlasten, dass er, wie er geltend macht, die Lichtsignalanlage erst kurz vor Abschluss der Rotlichtphase überfahren haben soll, noch dass er langsam und vorsichtig unterwegs gewesen sein will. Der Berufungskläger hat sich nicht langsam über die Kreuzung getastet, sondern diese mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h überquert, was ihm ein rechtzeitiges Anhalten vor dem Querverkehr nicht mehr ermöglicht hätte. Mag sich auch die Rotlichtphase ihrem Ende zugeneigt haben, so war nicht auszuschliessen, dass Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs die Kreuzung gleichsam im letzten Moment – allenfalls in der Orangephase – überquerten. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgegangen.

5.

5.1      Der Berufungskläger bestreitet im Weiteren den subjektiven Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfüllt zu haben. Konkret wird das Vorliegen der von der Vorinstanz angenommenen groben Fahrlässigkeit in Frage gestellt (erstinstanzliches Urteil S. 4). Der Berufungskläger macht geltend, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände berücksichtigt werden müssten, so einerseits, dass er weder gänzlich unaufmerksam noch durch andere Tätigkeiten abgelenkt gewesen sei. Vielmehr habe seine grundsätzliche Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gegolten. Vorliegend sei ihm zum Verhängnis geworden, dass er fälschlicherweise annahm, die Ampel würde wie gewohnt orange blinken. Dabei sei der Berufungskläger einer teilweisen Irritierung seiner im Übrigen durchaus intakten Wahrnehmung erlegen, welche aus der Gewohnheit, die besagte Kreuzung nur am Wochenende bei regelmässig ausgeschalteten bzw. orange blinkenden Ampeln zu überqueren, entstanden sei. Diese Irritierung sei bestärkt worden durch das einige Meter weiter vorne beim Fussgängerstreifen tatsächlich blinkende Warnlicht. Für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht sei alleine relevant, dass im entscheidenden Moment – d.h. denjenigen in dem der Bremsvorgang eingeleitet werden muss – die Sinneswahrnehmung des Berufungsklägers versagt habe. Es liege deshalb ein „Augenblicksversagen“ vor (Berufungsbegründung S. 6 f.).

5.2      Grobe Fahrlässigkeit liegt immer vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er „die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt“ (BGE 106 IV 48 E. 2a f. S. 49 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, dass dem Berufungskläger vorzuhalten sei, seine Aufmerksamkeit nicht auf die Lichtsignalanlage gerichtet zu haben, was in diesem Fall ein schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten darstelle, da er trotz genügend langer Anhaltestrecke und genügend Zeit nicht am Haltebalken stehen geblieben sei (erstinstanzliches Urteil S. 4). Es handle sich deshalb nicht um Unaufmerksamkeit bezüglich des Rotlichts, vielmehr habe der Berufungskläger das Lichtsignal gar nicht erst angeschaut, um zu prüfen, ob es auf Rot stehen könnte. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Appellationsgericht bereits ausgeführt, dass wer auf der gesamten Anfahrtsstrecke bis zur Lichtsignalanlage das entsprechende Signal gar nicht wahrnehme, derart lange unaufmerksam sei, dass grobe Fahrlässigkeit vorliege (AGE SB.2011.48 E. 4.3). Weiter führte es dort aus, dass je mehr Zeit dem Verkehrsteilnehmer bleibe, um auf einen Phasenwechsel der Lichtsignalanlage zu reagieren, umso eher könne das Nichtreagieren mit einer groben Unaufmerksamkeit oder gar einem vorsätzlichen Missachten des Lichtsignals in Zusammenhang gebracht werden. Bei der Missachtung des Rotlichts erweise sich demnach regelmässig der Zeitfaktor als objektiver Umstand, der einen Rückschluss auf das Verschulden des Verkehrsteilnehmers zulasse. Im vorliegenden Fall habe die Lichtsignalanlage, welche für den heranfahrenden Berufungskläger bereits seit längerem gut sichtbar war, seit 21 Sekunden Rot angezeigt. Wer unter solchen Umständen das Rotlicht missachte, unterliege nicht einer momentanen Unaufmerksamkeit, welche jedem anderen Verkehrsteilnehmer auch hätte passieren können. Da der Berufungskläger über längere Zeit das angezeigte Rot ignoriert habe, handle es sich um eine grobe, schwerwiegend regelwidrige Unaufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (AGE SB.2011.48 E. 4.2).

5.3      Diesen Erwägungen ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers wird ihm nicht in erster Linie vorgeworfen, dass er bei der Überquerung der Kreuzung die seit 19 Sekunden auf Rot stehende Ampel missachtet habe. Vielmehr wird ihm zum Vorwurf gemacht, dass er bei der gesamten Anfahrt auf die relevante Kreuzung offenbar nie geprüft hat, ob die Ampel auf Rot stehen könnte. Die Lichtsignalanlage ist jedoch auf der geraden Anfahrt vom Viadukt her gut einsehbar. Fährt jemand 19 Sekunden auf gerader Stecke auf ein Lichtsignal zu und schaut dabei während der ganzen Zeit offenbar nicht einmal auf die Ampel, kann nicht von einem Augenblicksversagen gesprochen werden. Demzufolge ist eine unbewusste grobe Fahrlässigkeit anzunehmen.

Gemäss diesen Ausführungen ergibt sich, dass vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils gefolgt werden kann. Somit ist der Schuldspruch wegen schwerer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestätigen. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen.

6.        

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 360.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Berufungskläger hat dieses Strafmass für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG nicht ausdrücklich angefochten. Es erweist sich denn auch als den persönlichen Verhältnissen und dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 5) verwiesen wird.

7.        

Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.66 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2014 SB.2013.66 (AG.2014.231) — Swissrulings