Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.06.2014 SB.2013.58 (AG.2014.513)

June 25, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,160 words·~21 min·2

Summary

grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verordnung über die Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.58

URTEIL

vom 25. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann ,

Dr. Michelle Cottier    und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...] 

vertreten durch [...],

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse

 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. April 2013

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verordnung über die Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. April 2013 wurde A_____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 3‘000.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Im Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ am 25. Juni 2013 rechtzeitig Berufung angemeldet. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder das Nichteintreten auf die Berufung verlangt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 18. September 2013 hat der Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch vom Vorwurf der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln beantragen lassen. Er sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer Busse von CHF 250.– zu verurteilen. Mit begründeter Berufungsantwort vom 16. Oktober 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

An der mündlichen Verhandlung vor Appellationsgericht am 25. Juni 2014 haben der Berufungskläger und sein Verteidiger teilgenommen. Die Staatsanwaltschaft ist auf ihr Gesuch hin vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat gegen das am 24. April 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. § 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Das Einzelgericht in Strafsachen stützt seine Verurteilung wegen grober Verletzungen der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Wesentlichen auf die Aussagen von Pol B_____. Dieser gab an, beobachtet zu haben, wie der Berufungskläger am 14. August 2012 auf der Strecke [...]strasse in Richtung [...] mit seinem Fahrzeug über das Rotlicht der Verkehrsregelungsanlage Höhe [...]strasse gefahren sei. In der Folge hätten die von rechts anfahrenden Fahrzeuge brüsk abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Zudem seien auf der linken Seite der Verkehrsinsel bereits Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen dabei gewesen, die Fahrbahn zu überqueren. Bei der anschliessenden Anhaltung und Kontrolle habe der Berufungskläger das Abgas-Wartungsdokument nicht vorweisen können (Urteil Akten S. 50).

1.3      Der Berufungskläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe teilweise. Er gesteht zwar zu, über die genannte Kreuzung gefahren zu sein, als das Lichtsignal von Gelb auf Rot gewechselt habe. Jedoch habe kein Fahrzeug wegen ihm bremsen müssen und er habe niemanden in Gefahr gebracht. Nachdem er von der Polizei verfolgt, angehalten und kontrolliert worden sei, habe er das Abgas-Wartungsdokument nicht sogleich gefunden, weshalb ihm der Polizeibeamte erlaubt habe, das Dokument am nächsten Tag per Post zuzustellen (Urteil Akten S. 49 f.).

2.

2.1      Der Berufungskläger beantragt zunächst einen Freispruch vom Vorwurf des Nichtmitführens des Abgas-Wartungsdokuments gemäss Art. 59a Abs. 4 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11). Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der „lex mitior“ geltend. So habe die Vorinstanz seinen Mandanten zu Unrecht nach Art. 59a Abs. 4 altVRV verurteilt, obwohl das vom Berufungskläger gefahrene Fahrzeug mit dem Emissionscode „B04“ gemäss den seit dem 1. Januar 2013 geltenden neuen VRV-Bestimmungen von der Pflicht zur Abgaswartung befreit worden sei. Sein Mandant sei somit in Anwendung dieses neuen, milderen Rechts freizusprechen (Berufungsbegründung p. 1 f.).

Nach dem Grundsatz der „lex mitior“ (Rückwirkung des milderen Gesetzes) ist nicht der Zeitpunkt der Tat, sondern das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Recht anzuwenden, wenn dieses neue Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nach Art. 59a Abs. 4 VRV hat der Führer eines gemäss Abs. 2 der Abgaswartung unterstehenden Fahrzeuges das Abgas-Wartungsdokument mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Am 1. Januar 2013 sind Änderungen in der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln in Kraft getreten. Unter anderem wurden die Vorschriften von Art. 59a VRV betreffend die Abgaswartung gelockert. Das Fahrzeug des Berufungsklägers mit dem Emmissionscode „B04“ ist somit seit dem 1. Januar 2013 von der Pflicht zur Abgaswartung befreit (vgl. Beilagen zur Eingabe des Berufungsklägers vom 20. August 2013). Der Grund hierfür liegt darin, dass bei Personenwagen, die mit einem anerkannten „On-Board-Diagnosesystem“ (OBD) ausgerüstet sind, anstelle der früher üblichen Emissionsmessung am Auspuff der OBD-Fehlerspeicher auf Einträge überprüft wird. Damit unterliegen solche Fahrzeuge nicht mehr der obligatorischen Abgaswartung alle zwei Jahre. Jedoch muss auch bei diesen Fahrzeugen weiterhin eine regelmässige Wartung inklusive Auslesung des OBD-Fehlerspeichers durchgeführt werden, damit Verschlechterungen im Abgasverhalten der einzelnen Fahrzeuge festgestellt und behoben werden können, um die Abgasbelastungen durch den Strassenverkehr zu minimieren.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass es sich bei der per 1. Januar 2013 erfolgten Anpassung des Kreises der gemäss Art. 59a Abs. 4 VRV der Abgaswartungspflicht unterstehenden Fahrzeuge lediglich um die Änderung einer technischen Vorschrift handelt. Die besagte Lockerung erfolgte im Zuge des technischen Fortschrittes aus Gründen der Zweckmässigkeit und stellt keine Neuregelung dar, welche eine mildere ethische Wertung zum Ausdruck bringt. Eine solche Vorschrift wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht vom Rückwirkungsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB erfasst (BGer 6B_212/2012 vom 14. Februar 2013, E. 2; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N 10; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Auflage 2011, § 4 N 12; zum ganzen Thema: Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Basel 2013,  Art. 2 N 14). Damit bleibt kein Raum für eine Anwendung der „lex mitior“. Demnach kommt für das vorliegende Verfahren ohne weiteres die altrechtliche Strafbestimmung zur Anwendung. Die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz ist zutreffend.

2.2      Weiter machte der Berufungskläger geltend, der diensthabende Pol B_____ habe ihn dazu ermächtigt, das nicht sogleich aufgefundene Abgaswartungsdokument per Post nachzureichen. Damit habe dieser auf die gesetzlich vorgeschriebene „Vorweisung vor Ort“ verzichtet. Der Polizeibeamte habe insbesondere auch nicht klargestellt, dass eine nicht sofortige Vorweisung des Dokuments eine Bestrafung nach sich ziehe, weshalb der Berufungskläger in guten Treuen annehmen durfte, die postalische Nachreichung des Dokumentes reiche aus. Vor diesem Tatsachenhintergrund seien weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Art. 59a Abs. 4 VRV erfüllt (Berufungsbegründung p. 2).

Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger nicht bestritten habe, das Abgaswartungsdokument bei der Kontrolle durch Pol B_____ nicht vorgewiesen zu haben. Stattdessen habe er am Folgetag eine Kopie per Post nachgereicht (Urteil, Akten S. 52). Der Berufungskläger gab auch in der Verhandlung vor Appellationsgericht an, er habe das fragliche Dokument nicht sogleich gefunden und die Suche abgebrochen, nachdem ihm von Pol B_____ erlaubt worden war, dieses per Post nachzureichen.

Weder aus dem Protokoll der Strafgerichtsverhandlung noch aus dem Polizeirapport geht hervor, dass Pol B_____ auf die Vorweisung des Dokuments verzichtet hat (Rapport Akten S. 10: „Das Abgaswartungsdokument konnte er nicht vorweisen. Er wurde angewiesen, dieses nachzureichen“). Vielmehr forderte er den Berufungskläger, der das Abgaswartungsdokument nicht vorzeigen konnte, korrekterweise dazu auf, dieses zwecks nachträglicher Überprüfung der ordnungsgemässen Abgaswartung nachzureichen. Die Formulierung des damals geltenden Art. 59a Abs. 4 VRV, wonach der Fahrzeugführer das Abgas-Wartungsdokument mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen hat, ist eindeutig. Die Bestimmung ist vergleichbar mit dem obligatorischen Mitführen des Führerausweises für den Fahrzeuglenker. Sie bezweckt eine direkte Überprüfbarkeit der notwendigen Dokumente an Ort und Stelle. Die Aufforderung des Polizeibeamten, das nicht vorgewiesene Dokument nachzureichen, durfte der Berufungskläger nicht als Verzicht auf die Einhaltung der Bestimmung von Art. 59a Abs. 4 VRV verstehen. Pol B_____ war auch nicht verpflichtet, den Berufungskläger explizit auf die Strafdrohung bei Nichtbefolgung von Art. 59a Abs. 4 VRV hinzuweisen. Das Recht geht davon aus, dass jeder Verkehrsteilnehmer die ihn betreffenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts kennt. Auch die Rechtsfigur des Verbotsirrtums beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in Ausnahmefällen vor Strafe schützt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Daraus folgt, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 59a Abs. 4 altVRV erfüllt sind. Der Schulspruch der Vorinstanz wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung ist damit  zu Recht erfolgt und wird bestätigt.

3.

3.1      Die Berufung richtet sich auch gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Rotlichtüberfahren mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden. Der Berufungskläger macht geltend, das Strafgericht habe zu Unrecht auf die Aussagen von Pol B_____ abgestellt. Dieser habe widersprüchlich und nachweislich falsch ausgesagt, indem er behauptet habe, die von rechts anfahrenden Fahrzeuge hätten abbremsen müssen, als der Berufungskläger über die Kreuzung gefahren sei, nachdem es bereits seit zwei oder drei Sekunden Rot gewesen sei. Dies sei deshalb unmöglich, weil gemäss eigenen Messungen bei der besagten Verkehrsanlage die Ampel für die von rechts einbiegenden Fahrzeuge erst auf Grün wechsle, nachdem diejenige für den geradeausfahrenden Verkehr bereits vier Sekunden Rot zeige. Aufgrund dieser 4-Sekunden-Phase sei somit auszuschliessen, dass die von rechts kommenden Fahrzeuge bereits losgefahren waren als der Berufungskläger die Kreuzung passierte. In diesem Zusammenhang beantragte der Berufungskläger die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Im Übrigen habe sich Pol B_____ selber strafbar gemacht, indem er zwecks Verfolgung des Berufungsklägers bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren sei. Alles in allem sei Pol B_____ ein unverlässlicher und hochgradig befangener Zeuge, auf dessen Aussagen nicht abgestellt werden könne. Es sei vielmehr gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der Version des Berufungsklägers auszugehen, wonach er die Kreuzung bei Gelb/Rot ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden passiert habe. Der Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG sei somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Berufungskläger sei lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu erklären (Berufungsbegründung p. 3 ff).

3.2      Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Berufungskläger habe eine wichtige Verkehrsvorschrift (Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 14. Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1 SSV) in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte ab-strakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Sie hat als erstellt erachtet, dass die von rechts einbiegenden Fahrzeuge bereits angefahren waren und wegen des Fehlverhaltens des Berufungsklägers brüsk abbremsen mussten, um eine Kollision zu verhindern. Ebenfalls seien von links her kommend bereits Fussgängerinnen und Fussgänger dabei gewesen, die Fahrbahn auf dem Fussgängerstreifen zu überqueren. Hätten insbesondere die einbiegenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig gebremst, wäre es zu einer Kollision gekommen.

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Allerdings führt nicht jeder denkbare Zweifel zu einem Freispruch. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt theoretisch auch anders abgespielt haben könnte, vermag einen Freispruch nicht zu rechtfertigen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.).

3.3      Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen des Pol B_____ abgestellt. Zudem habe sie entlastende Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen, so insbesondere, dass die Lichtsignalanlage für den von rechts einbiegenden Verkehr erst nach einer viersekündigen Rotphase für die geradeausfahrenden Fahrzeuge auf Grün wechsle und damit die durch Pol B_____ geschilderte Gefährdungssituation nicht zutreffen könne.

Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach eigene Messungen ergeben hätten, dass das Lichtsignal bei den von rechts einfahrenden Fahrzeugen erst dann auf Grün wechsle, wenn dasjenige für den geradeausfahrenden Verkehr bereits vier Sekunden auf Rot stehe, mag zutreffen, ist jedoch nicht geeignet, ernsthaft am Fehlverhalten des Berufungsklägers zu zweifeln (vgl. unten E. 4.2 ff). Ein Augenschein vor Ort erübrigt sich damit. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die konstanten, differenzierten und insgesamt glaubhaften Schilderungen von Pol B_____ abgestellt. Sie hat ausgeführt, dass seine Angaben unter anderem auch deshalb besonders glaubhaft seien, weil er das Fehverhalten des Berufungsklägers aus einem Abstand von höchstens 50 Metern direkt und mit vollkommen freier Sicht beobachten konnte. Zu Recht hat das Strafgericht schliesslich auch darauf hingewiesen, dass Pol B_____ den Vorfall nicht etwa alleine, sondern in Begleitung von zwei weiteren – ranghöheren – Polizeibeamten beobachtete, was sowohl seinem Vorgehen in der konkreten Situation als auch seinen nachträglichen Schilderungen derselben zusätzliches Gewicht verleiht (Urteil, Akten S. 50). Im Polizeirapport vom 15. August 2012 hat Pol B_____ festgehalten, die Verkehrsregelungsanlage habe bereits seit „mehreren Sekunden“ auf Rot gestanden, als der Berufungskläger über die Kreuzung gefahren sei (Akten S. 10). Vor Strafgericht hat der als Zeuge befragte Pol B_____ ausgesagt, das Lichtsignal habe „ca. 2 Sekunden“ Rot gezeigt, auf Nachfrage hat er den Zeitraum mit „ca. zwei bis drei Sekunden“ angegeben (Akten S. 35). Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist aus diesen Angaben kein Widerspruch zu erkennen. So geht aus den Aussagen von Pol B_____ – und insbesondere der eher vorsichtigen Formulierung „ca.“ – ohne weiteres hervor, dass es sich nicht um eine exakte Zeitangabe, sondern lediglich um eine Schätzung handelt. Daraus folgt, dass durchaus auch bereits vier Sekunden vergangen sein könnten, als der Berufungskläger die Verkehrssignalanlage bei Rot passierte. Der Rüge des Berufungsklägers, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt sei, kann demgemäss nicht gefolgt werden.

4.

4.1      Eine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, 130 IV 32 E. 5.1 S. 40 mit weiteren Hinweisen, 123 IV 88 E. 3a S. 91f. und 123 II 106 E. 2a S. 109). Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Erforderlich ist eine zumindest erhöhte abstrakte Gefährdung, d.h. die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv setzt der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus. Diese ist immer zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40).

4.2      Der Berufungskläger hat zugegeben, das auf Rot stehende Lichtsignal überfahren zu haben. Die Beachtung eines Rotlichts gehört unstrittig zu den elementarsten Pflichten im Strassenverkehr (AGE SB.2013.66 vom 14. Februar 2014, AGE SB.2011.48 vom 9. Mai 2012 E. 3.2). Der Berufungskläger bestreitet aber im vorliegenden Fall das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Er macht geltend, er habe die Kreuzung beim Wechsel des Lichtsignals von Gelb auf Rot überquert und dadurch weder die rechts an der Ampel stehenden Fahrzeuge noch die links am Fussgängerstreifen wartenden Fussgänger gefährdet. Durch sein Verhalten habe damit lediglich eine allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung bestanden; andere Verkehrsteilnehmer seien nicht konkret betroffen gewesen (Berufungsbegründung p. 6 f.).

4.3      Gemäss herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung schafft die Missachtung eines Lichtsignals regelmässig eine mindestens abstrakt erhöhte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmenden, die auf Verkehrsregelung durch Lichtsignale vertrauen, und dies selbst bei übersichtlicher Lage und geringem Verkehrsaufkommen (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 N 57; BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 130 IV 32 E. 5.1 S. 40, je mit Hinweisen). So ist eine erhöhte abstrakte Gefahr gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts grundsätzlich etwa bereits dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker beim Umschalten der Lichtsignalanlage von „Grün“ auf „Gelb“ nicht anhält, obwohl er noch rechtzeitig hätte anhalten können (BGE 118 IV 84 E. 2b S. 87, AGE 502/2000 vom 1. November 2000). Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist. Denn er muss sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden wird, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bzw. anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist (BGE 118 IV 84 E. 2b S. 87). Dies ist selbst dann der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b S. 289).

4.4      Die Vorinstanz hat erwogen, dass die von rechts einbiegenden Fahrzeuge bereits angefahren waren und wegen des Fehlverhaltens des Berufungsklägers brüsk bremsen mussten, um eine Kollision zu verhindern. Damit ist das Strafgericht nicht nur von einer erhöhten abstrakten, sondern von einer konkreten Gefährdung für die von rechts auf die Kreuzung fahrenden Fahrzeuglenkenden ausgegangen (Urteil, Akten S. 51). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist entgegen den Einwendungen des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger fuhr von der [...] her auf gerader Strecke auf die Kreuzung Höhe [...]strasse zu. Er hatte dabei ausreichend Gelegenheit, das Lichtsignal sowie den Wechsel der Lichtphasen zu beobachten und rechtzeitig darauf zu reagieren. Auch abgesehen von den von rechts bereits angefahrenen, konkret gefährdeten Fahrzeugen kann von einer besonders übersichtlichen Verkehrssituation, in welcher der Berufungskläger die Gewissheit haben konnte, niemanden zu gefährden, nicht ausgegangen werden. So musste er nicht nur auf die von rechts auf die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge achten, sondern es befand sich unmittelbar hinter der fraglichen Ampel auch ein Fussgängerstreifen, auf dem Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse von links nach rechts überquerten. Insbesondere vermag ihn seine Behauptung nicht zu entlasten, wonach weder Fussgänger noch  andere Fahrzeuge in der Nähe waren. Es muss – gestützt auf die Aussagen von Pol B_____ – vielmehr davon ausgegangen werden, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, hätten die von rechts kommenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig abgebremst. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen.

5.

5.1      Der Berufungskläger bestreitet im Weiteren, den subjektiven Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfüllt zu haben. Konkret wird das Vorliegen der von der Vorinstanz angenommenen groben Fahrlässigkeit in Frage gestellt (Urteil, Akten S. 51). Der Berufungskläger macht geltend, dass allein von einer (zugestandenen) Gelb-/Rot-Fahrt nicht auf eine billigend in Kauf genommene „ernstliche Gefahr“ geschlossen werden könne (Berufungsbegründung p. 6 f.).

5.2      Grobe Fahrlässigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit jedoch nur dann anzunehmen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 49 f.; BGE 126 IV 192 E. 3, BGer 6S.466/2002 vom 14. März 2003 E. 6.2.).

Die Vorinstanz hat erwogen, dass dem Berufungskläger vorzuhalten sei, seine Aufmerksamkeit nicht auf die Lichtsignalanlage gerichtet zu haben, was in diesem Fall ein schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten darstelle, da er trotz ausreichend langer Anhaltestrecke und genügend Zeit nicht am Haltebalken stehen geblieben sei (Urteil, Akten S. 51). Sein Einwand, wonach er das Rotlicht habe überfahren müssen, um ein brüskes Bremsmanöver zu verhindern, sei unbehelflich. Vorwerfbar sei nicht allein die Unaufmerksamkeit bezüglich des Rotlichts, vielmehr hätte der Berufungskläger bei der Einfahrt auf das Verzweigungsgebiet den Wechsel von Grün auf Gelb und später von Gelb auf Rot rechtzeitig sehen müssen, um sein Fahrzeug ohne brüskes Bremsmanöver vor der Verkehrssignalanlage anhalten zu können.

5.3      In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Appellationsgericht ausgeführt, dass wer auf der gesamten Anfahrtsstrecke bis zur Lichtsignalanlage das entsprechende Signal gar nicht wahrnehme, derart lange unaufmerksam sei, dass grobe Fahrlässigkeit vorliege (AGE SB.2011.48 E. 4.3). In jenem Fall wurde weiter ausgeführt, dass je mehr Zeit dem Verkehrsteilnehmer bleibe, um auf einen Phasenwechsel der Lichtsignalanlage zu reagieren, umso eher das Nichtreagieren mit einer groben Unaufmerksamkeit oder gar einem vorsätzlichen Missachten des Lichtsignals in Zusammenhang gebracht werden könne. Bei der Missachtung des Rotlichts erweise sich demnach regelmässig der Zeitfaktor als objektiver Umstand, der einen Rückschluss auf das Verschulden des Verkehrsteilnehmers zulasse. In jenem Fall hatte die Lichtsignalanlage, welche für den heranfahrenden Automobilisten längere Zeit gut sichtbar war, bereits seit 21 Sekunden Rot angezeigt, woraus das Gericht auf eine nicht nur momentane Unaufmerksamkeit, sondern auf eine grobe, schwerwiegend regelwidrige Unaufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schloss (AGE SB.2011.48 E. 4.2).

Im vorliegenden Fall hat das Beweisergebnis ergeben, dass – im Unterschied zum oben geschilderten Fall – die Verkehrssignalanlage erst wenige Sekunden auf Rot gestanden hatte, als der Berufungskläger die Kreuzung passierte. Dennoch muss im Ergebnis den obigen Erwägungen gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers wird ihm nicht in erster Linie vorgeworfen, dass er bei der Überquerung der Kreuzung die seit einigen Sekunden auf Rot stehende Ampel missachtet habe. Vielmehr wird ihm zum Vorwurf gemacht, dass er bei der gesamten Dauer der Anfahrt auf die relevante Kreuzung offenbar nicht geprüft hat,  ob die Verkehrssignalanlage auf Rot oder ein Phasenwechsel kurz bevor stehen könnte. Die Lichtsignalanlage ist auf der geraden Anfahrt von der [...] her gut einsehbar. Fährt jemand während mehrerer Sekunden auf gerader Stecke auf ein Lichtsignal zu und schaut dabei offenbar nicht auf die Signalanlage, kann nicht von einem Augenblicksversagen gesprochen werden. Demzufolge ist eine unbewusste grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. dazu auch Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1. Auflage, Davos 1999, S. 73 ff. und BGer 6B_796/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 2.1).

5.4      Der Vollständigkeit halber ist anfügen, dass der vom Berufungskläger beteuerte Umstand, dass er bewusst niemanden habe gefährden wollen (Akten S. 37, Prot. zweitinstanzliche Verhandlung p. 2), nicht ausreicht, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, liegen die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit doch vor. Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, gerade darauf beruhe, dass die handelnde Person während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam sei bzw. die Situation und ihre Fähigkeiten falsch einschätze. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht habe, sei typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Fahrzeuglenkers liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94, 118 IV 84 E. 2b S. 87).

Solche besonderen Umstände hat das Appellationsgericht anlässlich eines anderen Falles betreffend Überfahren eines Rotlichts mit dem Urteil AGE AP.2010.2 vom 23. Februar 2011 angenommen. In jenem Fall war das Überfahren des Rotlichts sehr langsam, mit einer Geschwindigkeit von bloss 15 km/h erfolgt. Der Automobilist hatte das Rotlicht im letzten Moment doch noch wahrgenommen und sein Fahrzeug abgebremst. Auch wenn dies zu spät erfolgt war und er deshalb den Haltebalken überfahren hatte, war er doch nicht gänzlich unaufmerksam gewesen, wie aus  dem Übersehen der langen Rotlichtphase im Allgemeinen hätte geschlossen werden können. Deshalb wurde in jenem Fall keine Rücksichtslosigkeit angenommen.

Im vorliegenden Fall sind solche besonderen Umstände aber nicht erkennbar. Der Berufungskläger hat zu Recht nicht geltend gemacht, dass er seine Aufmerksamkeit einem speziellen Umstand wie etwa Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen gewidmet und daher das Lichtsignal übersehen habe. Er ist trotz des von weitem erkennbaren Rotlichts mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 50km/h (Auss. Berufungskläger: „(…) ich bin vielleicht 50 km/h gefahren“ Akten S. 36; Auss. Pol B_____: „(…), also er war sicher mit 50 km/h durch gefahren“ Akten S. 36)  ungebremst über die Kreuzung gefahren und hat weder bei der Anfahrt auf die Kreuzung noch bei der Überquerung das Rotlicht beachtet (Auss. Pol B_____: „Anhand der Bremslichter sahen wir – es war ein schöner Tag – dass er nicht bremste, er fuhr bei rot drüber“ Akten S. 36). Dass die von rechts auf die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmenden ihre Fahrzeuge noch rechtzeitig bremsen konnten, ist deren Geistesgegenwart und nicht der Umsicht des Berufungsklägers zu verdanken. Bei einer solchen Geschwindigkeit wäre ein rechtzeitiges Abbremsen seinerseits nicht mehr möglich gewesen. Weitere besondere Umstände, die gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

6.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils gefolgt werden kann. Somit sind die Schuldsprüche wegen schwerer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 59a Abs. 4 VRV zu bestätigen. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen.

7.        

7.1      Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens ist bei der vorliegend zu beurteilenden konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ohnehin ausgeschlossen (Art. 2 lit. a OBG; BGE 118 IV 285 E. 3a; vgl. dazu auch Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 9). Der diesbezügliche Einwand des Verteidigers geht damit ins Leere (Berufungsbegründung p. 7).

7.2      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 3‘000.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zwar hat der Berufungskläger dieses Strafmass für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG nicht ausdrücklich angefochten. Indessen hat er geltend gemacht, die ausgefällte Strafe von CHF 21‘000.– sei unangemessen hoch („[…] wie bei einem Schwerverbrecher […]“, Berufungsbegründung p. 7, Akten S. 36 f.).

In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die knappen, jedoch zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsklägers als nicht leicht eingestuft, indessen auch seinen unbescholtenen Leumund korrekt dargelegt und angemessen gewichtet (Urteil, Akten S. 52 f.). Alles in allem erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 7 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers und den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB als angemessen. Dieser Ansatz hält auch Vergleichsfällen ohne weiteres stand (vgl. etwa AGE SB.2013.66 vom 14. Februar 2014 E. 6, AGE SB.2011.48 vom 9. Mai 2012 E. 6).

7.3      Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht im Unterschied zur Anzahl der Tagessätze nicht nach dem Verschulden, sondern nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, namentlich nach Einkommen und Vermögen (BGE 134 IV 68). Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches bezweckt das Tagessatzsystem, die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters besser und genauer zu berücksichtigen, um die Geldstrafe gerechter zu bemessen und eine „Opfergleichheit“ zwischen wirtschaftlich starken und wirtschaftlich schwachen Tätern herzustellen (Botschaft, BBI 1999 S. 1979 ff., 2019, mit Hinweis; BGE 134 IV 91). Gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2010 ist die Vorinstanz für den Berufungskläger von einem steuerbaren Jahreseinkommen von CHF 2,9 Millionen sowie einem Vermögen von CHF 44 Millionen ausgegangen (Urteil, Akten S. 53). Nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 StGB wurde die Höhe der Tagessätze auf den maximalen Satz von CHF 3‘000.– festgelegt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren sowie der ausgesprochenen Busse von CHF 400.– ist den zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urteil, Akten S. 53) nicht beizufügen.

8.        

Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.58 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.06.2014 SB.2013.58 (AG.2014.513) — Swissrulings